Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 bis Art. 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) in Österreich Asylgesuche eingereicht haben. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 14. Dezember 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Nachdem sich die österreichischen Behörden innert der geltenden Frist nicht zu den Wiederaufnahmegesuches des SEM geäussert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden zitieren unter Ziff. III «Rechtliches» unter anderem zwar die Zuständigkeitsbestimmungen Art. 8 (Minderjährige) und Art. 11 (Familienverfahren) sowie den Art. 16 (Abhängige Personen) der Dublin-III-VO, begründen aber nicht, inwiefern diese Bestimmungen auf das vorliegende Verfahren anwendbar sein sollten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass sich die beiden minderjährigen Söhne (C._______, N [...] und D._______, N [...]) aktuell offenbar noch in der Schweiz aufhalten, obwohl deren Beschwerde gegen die vom SEM verfügte Ablehnung ihrer Asylgesuche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3319/2022 und E-3320/2022 vom 11. August 2022 rechtskräftig abgewiesen worden ist, vermögen die Beschwerdeführenden nichts abzuleiten. Beim vorliegenden Dublin-Verfahren handelt es um eine Wiederaufnahmekonstellation gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, bei welcher die Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-III-VO bereits geprüft wurden und keine erneute Zuständigkeitsprüfung stattfindet (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3-6.5). Hinzu kommt, dass die minderjährigen Söhne wie ausgeführt rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sind und sich (aktuell) in der Schweiz ohne Bleiberecht aufhalten (vgl. dazu auch nachstehend unter E. 7.3). Die von den Beschwerdeführenden zitierten Bestimmungen vermögen daher nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs zu ändern.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5522/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4, m.w.H.). Die nicht substanziierten Einwände der Beschwerdeführenden, in Österreich hätten sie unmenschliche Lebensbedingungen vorgefunden und seien sie menschenunwürdig behandelt worden, vermögen eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht zu bewirken.
E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die ihnen bei einer Rückführung nach Österreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Dies gilt auch in Bezug auf die angeblich erlebte - aber nicht substanziiert ausgeführte - schlechte Behandlung in Österreich. Zudem bestehen keine Hinweise, dass ihre Überstellung nach Österreich zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die österreichischen Behörden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten würden.
E. 7.3 Hinsichtlich ihrer Familie in der Schweiz machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie im Einklang mit den Bestimmungen der Dublin-III-VO und den internationalen Kinderrechten mit ihren minderjährigen, sich aktuell in der Schweiz aufhaltenden Söhnen sein wollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus dem Aufenthalt ihrer beiden minderjährigen Söhne in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die beiden Söhne wurden - wie bereits ausgeführt - mit Verfügung des SEM vom 1. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug ihrer Wegweisung wurde angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3319/2022 und E-3320/2022 vom 11. August 2022 abgewiesen. Die beiden Söhne halten sich folglich nicht rechtmässig in der Schweiz auf und sind rechtskräftig verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboten ist, um dem Kindeswohl respektive dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nachzukommen oder inwiefern durch die Wegweisung der Beschwerdeführenden der gemäss Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens verletzt wird, zumal die minderjährigen Beschwerdeführenden in der Türkei nach wie vor über (...) verheiratete Schwestern und weitere Verwandte verfügen (vgl. Urteil des BVGer E-3319/2022 und E-3320/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1). Die Beschwerdeführenden legen bezeichnenderweise in der Beschwerde auch nicht dar, inwiefern die angerufenen Bestimmungen verletzt sein sollten. Sie vermögen auch aus den beigelegten Schreiben der Söhne vom 16. Januar 2023, wonach diese die Schweiz nicht verlassen und nicht von ihren Eltern getrennt werden wollen, nichts abzuleiten; angesichts dieses in der Beschwerde wiedergegebenen Inhalts erübrigt sich zudem eine Übersetzung.
E. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 7.5 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der am 20. Januar 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.
E. 9.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 9.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-328/2023 Urteil vom 27. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am (...) bereits in Österreich um Asyl ersucht hatten. A.c Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2022 je einzeln das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Österreich. Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie und (...) ihrer (volljährigen) Töchter hätten die Türkei am (...) in einem Lastwagen verlassen. In Österreich seien sie abgeladen worden, um die Grenze zur Schweiz zu Fuss zu überqueren. Auf dem Weg zur Schweizer Grenze seien sie von Soldaten angehalten worden. Sie hätten drei Stunden im Regen am Boden sitzen müssen. Der Beschwerdeführerin und den Töchtern sei kalt gewesen, weshalb sie ausgelacht worden seien. Anschliessend seien sie für zwei oder drei Tage in einem Zeltlager untergebracht gewesen. Es habe geregnet und Wasser sei in das Zelt gelangt. Zudem hätten sie auf einem Metallnetz schlafen müssen, hätten kaum zu essen und zu trinken bekommen sowie kaum zur Toilette gehen dürfen. Aus Angst hätten sie die Fingerabdrücke abgegeben. Als sie angegeben hätten, dass sie in die Schweiz zu ihren sich hier aufhaltenden minderjährigen zwei Söhnen wollten, hätten sie weiterreisen können. Sie hätten anschliessend zuerst mehrere Wochen bei einem Freund in Österreich verbracht. In dieser Zeit sei die Mutter des Beschwerdeführers verstorben. Mit dem Zug seien sie schliesslich am (...) in die Schweiz eingereist. Sie würden nicht zurück nach Österreich wollen. Die österreichischen und türkischen Behörden würden eng zusammenarbeiten. Sie würden befürchten, von den österreichischen Behörden in die Türkei ausgeliefert zu werden. Sie hätten Kinder und weitere Verwandte in der Schweiz. Sie würden nicht von den Töchtern getrennt werden wollen und die minderjährigen beiden Söhne, die in der Schweiz seien, würden sie brauchen. Sie würden wünschen, dass die ganze Familie zusammenbleiben könne. In Österreich seien sie zudem schlecht behandelt worden. Sie seien grundsätzlich gesund, der Beschwerdeführerin würde es aber, auch wegen dem Tod der Schwiegermutter, psychisch schlecht gehen. A.d Am 14. Dezember 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die beiden Gesuche blieben innert der in Art. 25 Abs.1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. A.e Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung eines Vollzugsstopps, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Der Beschwerde lagen (je in Kopie) bei: die angefochtene Verfügung, Vollmachten vom (...), je ein «persönlicher Brief» der Söhne C._______ und D._______ vom 16. Januar 2023 (in türkischer Sprache) sowie eine Bestätigung Nothilfebezug des SEM vom 16. Januar 2023. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 bis Art. 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) in Österreich Asylgesuche eingereicht haben. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 14. Dezember 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Nachdem sich die österreichischen Behörden innert der geltenden Frist nicht zu den Wiederaufnahmegesuches des SEM geäussert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Die Beschwerdeführenden zitieren unter Ziff. III «Rechtliches» unter anderem zwar die Zuständigkeitsbestimmungen Art. 8 (Minderjährige) und Art. 11 (Familienverfahren) sowie den Art. 16 (Abhängige Personen) der Dublin-III-VO, begründen aber nicht, inwiefern diese Bestimmungen auf das vorliegende Verfahren anwendbar sein sollten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass sich die beiden minderjährigen Söhne (C._______, N [...] und D._______, N [...]) aktuell offenbar noch in der Schweiz aufhalten, obwohl deren Beschwerde gegen die vom SEM verfügte Ablehnung ihrer Asylgesuche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3319/2022 und E-3320/2022 vom 11. August 2022 rechtskräftig abgewiesen worden ist, vermögen die Beschwerdeführenden nichts abzuleiten. Beim vorliegenden Dublin-Verfahren handelt es um eine Wiederaufnahmekonstellation gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, bei welcher die Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-III-VO bereits geprüft wurden und keine erneute Zuständigkeitsprüfung stattfindet (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3-6.5). Hinzu kommt, dass die minderjährigen Söhne wie ausgeführt rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sind und sich (aktuell) in der Schweiz ohne Bleiberecht aufhalten (vgl. dazu auch nachstehend unter E. 7.3). Die von den Beschwerdeführenden zitierten Bestimmungen vermögen daher nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs zu ändern. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5522/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4, m.w.H.). Die nicht substanziierten Einwände der Beschwerdeführenden, in Österreich hätten sie unmenschliche Lebensbedingungen vorgefunden und seien sie menschenunwürdig behandelt worden, vermögen eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht zu bewirken. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die ihnen bei einer Rückführung nach Österreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Dies gilt auch in Bezug auf die angeblich erlebte - aber nicht substanziiert ausgeführte - schlechte Behandlung in Österreich. Zudem bestehen keine Hinweise, dass ihre Überstellung nach Österreich zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die österreichischen Behörden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten würden. 7.3 Hinsichtlich ihrer Familie in der Schweiz machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie im Einklang mit den Bestimmungen der Dublin-III-VO und den internationalen Kinderrechten mit ihren minderjährigen, sich aktuell in der Schweiz aufhaltenden Söhnen sein wollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus dem Aufenthalt ihrer beiden minderjährigen Söhne in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die beiden Söhne wurden - wie bereits ausgeführt - mit Verfügung des SEM vom 1. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug ihrer Wegweisung wurde angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3319/2022 und E-3320/2022 vom 11. August 2022 abgewiesen. Die beiden Söhne halten sich folglich nicht rechtmässig in der Schweiz auf und sind rechtskräftig verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboten ist, um dem Kindeswohl respektive dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nachzukommen oder inwiefern durch die Wegweisung der Beschwerdeführenden der gemäss Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens verletzt wird, zumal die minderjährigen Beschwerdeführenden in der Türkei nach wie vor über (...) verheiratete Schwestern und weitere Verwandte verfügen (vgl. Urteil des BVGer E-3319/2022 und E-3320/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1). Die Beschwerdeführenden legen bezeichnenderweise in der Beschwerde auch nicht dar, inwiefern die angerufenen Bestimmungen verletzt sein sollten. Sie vermögen auch aus den beigelegten Schreiben der Söhne vom 16. Januar 2023, wonach diese die Schweiz nicht verlassen und nicht von ihren Eltern getrennt werden wollen, nichts abzuleiten; angesichts dieses in der Beschwerde wiedergegebenen Inhalts erübrigt sich zudem eine Übersetzung. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 7.5 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der am 20. Januar 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 9.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: