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D-3402/2023

D-3402/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG: Art 83 Bst. D Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten. Ein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt sich weder aus einem entsprechenden Antrag noch aus der Begründung der Rechtsmittelangabe, namentlich auch nicht aus Ziff. VII (vgl. Beschwerdeschrift Begründung II 1a Abs. vii S. 6), zumal offenkundig auch jene pauschalen Ausführungen mit Blick auf die Zuständigkeitsfrage gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO gemacht worden sind (vgl. Überschrift Ziff. II. 1.»Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist wird folglich davon ausgegangen, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen der Untersuchungspflicht sowie der Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. So habe sich das SEM mit textbausteinartigen Ausführungen und ohne eine individuelle Prüfung vorzunehmen auf den Standpunkt gestellt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien Schwachstellen aufweise oder dass er bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde. Seine Vorbringen, dass er mangelhaft verpflegt worden und in einer engen Zelle ohne Nahrung und Flüssigkeit für 24 Stunden eingesperrt worden sei, dass er in keiner Form eine Rechtsbelehrung stattgefunden habe und er nicht über das laufende Asylverfahren informiert worden sei, seien von der Vorinstanz weder geprüft noch gehört worden. Ausserdem seien die Gefahr der Kettenabschiebung, der mangelnde Zugang zu einer Unterkunft und die fehlende medizinische Betreuung in Kroatien nicht vom SEM berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz bei der Frage der Minderjährigkeit seine Aussagen und Beweismittel, die für eine Minderjährigkeit sprächen, nicht angemessen gewürdigt.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Das SEM hat in seiner Verfügung nachvollziehbar begründet, aus welchen Überlegungen es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es hat sich in seiner Verfügung vom 7. Juni 2023 mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche Kritik von nationalen und internationalen Organisationen berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht von der Push-back-Problematik betroffen seien. Der Umstand, dass es die Lage in Kroatien anders einschätzt als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Anlässlich der Begründung ist es - zumindest im Wesentlichen - auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Kroatien eingegangen und hat auch bei der Frage des Alters des Beschwerdeführers sowohl die Aussagen als auch die eingereichten Beweismittel (Kopie des Geburtenregisters und das Schreiben der Lehrperson) rechtsgenüglich gewürdigt. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Vorbringen bei der Begründung des Entscheids ausdrücklich erwähnt respektive die geltend gemachten Vorbringen anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Die Kritik des Beschwerdeführers tangiert denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte.

E. 4.4 Dem Gesagten zufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).

E. 6.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 23. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese das Ersuchen am 6. Juni 2021 akzeptiert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 6.2.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 5.2 hiervor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb zu prüfen, ob das SEM die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.

E. 6.2.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-319/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).

E. 6.2.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 4. Mai 2023 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der Schlüsselbeinanalyse 21.6 Jahren und damit über 18 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung stellte an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums fest, welches ab einem Mittleren Alter von 16 Jahren beobachtbar sei. Im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung wurden keine Altersspannen angegeben, da sich das vorliegende Wurzelwachstum an den Zähnen 1 bis 7 auch im Erwachsenenalter nicht mehr verändert. Die Ergebnisse der beiden Untersuchungen stehen folglich nicht im Widerspruch zueinander und die beiden Spannen der möglichen Alter überlappen sich (vgl. dazu Urteil des BVGer D-987/2023 vom 30. März 2023 7.2.3 m.w.H.). Damit stellt das Altersgutachten vom 4. Mai 2023 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar.

E. 6.2.4 Der vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Geburtenregistrierung kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. So enthält das Dokument keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Selbst bei Annahme der Echtheit entsprechender Dokumente aus Afghanistan besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. Urteile des BVGer D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 8.3; E-3252/2021 vom 2. September 2021 E. 7.4.3). Der Beweiswert der vorliegenden Geburtenregistrierung wird weiter dadurch geschmälert, dass das Dokument nicht im Original eingereicht wurde. Vor diesem Hintergrund kommt der Geburtenregistrierung nur geringe Beweiskraft zu.

E. 6.2.5 Der Beschwerdeführer machte mit der Stellungnahme vom 26. Mai 2023 geltend, seine Rechtsvertretung sowie die Fachpersonen UMA hätten an dem vermeintlichen Alter von 21 Jahren grosse Zweifel und würden ihn deutlich jünger einschätzen. Am 31. Mai 2023 reichte er zusätzlich eine Alterseinschätzung seiner Lehrperson ein, die ebenfalls von seiner Minderjährigkeit ausgeht. Persönliche Einschätzungen des Aussehens und des Verhaltens lassen aber keine eindeutige Schlüsse über das Alter zu. Da sie im Gegensatz zur medizinischen Untersuchung keine wissenschaftlich fundierte Analyse darstellen, vermögen anderslautende Ergebnisse nicht die Beweiskraft des Altersgutachten infrage zu stellen.

E. 6.2.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 14. Juni 2023 (vgl. Ziff. II 1. iii) geltend, er habe die afghanische Botschaft in Genf kontaktiert und stellt das Nachreichen weiterer Beweismittel seiner Minderjährigkeit in Aussicht, allerdings ohne dabei die entsprechenden Dokumente und die dafür benötigte Zeit zu benennen. Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 VwVG). Kommt das Gericht indes wie im vorliegenden Fall zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Auslandvertretungen Afghanistans nicht mehr in der Lage, Reisepässe auszustellen, da sie die Taliban nicht als legitime Machthaber anerkennen und deshalb mit deren Behörden keinen Kontakt haben (vgl. Landinfo, Oslo. Afghanistan: Utstedelse av dokumenter ved den afghanske ambassaden i Oslo. 26.08.2022. https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/08/Landinfo-respons-Afghanistan-Utstedelse-av-dokumenter-ved den-afghanskeambassaden-i-Oslo-26082022.pdf 15.12.2022. / BBC, London. Delhi Afghanistan embassy not taking orders from Taliban. 28.06.2022. https://www.bbc.com/news/world-asia-india-61950476 15.12.2022). Auch der Internetauftritt der afghanischen Botschaft in Genf bestätigt, dass sie bis auf Weiteres nur bereits bestehende Reisepässe verlängert, nicht aber neue ausstellt (vgl. https://www.geneva.mfa.af/en/consular-affairs/passport.html, abgerufen am 26.06.2023). Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, welche weiteren Dokumente sich der Beschwerdeführer überhaupt durch die afghanische Botschaft in Genf ausstellen lassen könnte, um die angebliche Minderjährigkeit zu beweisen. Aufgrund des fehlenden Kontakts zum Innenministerium müsste sich die afghanische Botschaft ausschliesslich auf diejenigen Dokumente stützen, welche der Beschwerdeführer auch bei der Vorinstanz bereits eingereicht hat. Entsprechende Beurkundungen hätten also eine ebenso geringe Beweiskraft wie diejenigen Dokumente, auf deren Grundlage sie zustande kämen. Das Nachreichen weiterer Beweismittel ist daher nicht abzuwarten.

E. 6.2.7 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Seinen vagen Ausführungen fehlt der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde.

E. 6.2.8 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und die eingereichten Beweismittel sind somit nicht geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten, welches ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit darstellt, umzustossen.

E. 6.2.9 Schliesslich haben auch die kroatischen Behörden - bei welchen der Beschwerdeführer im Übrigen mit dem Geburtsdatum (...), mithin ebenfalls als volljährig, registriert ist - das Übernahmeersuchen des SEM am 6. Juni 2023 akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt.

E. 6.2.10 Insgesamt gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.

E. 6.3 Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt.

E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Im jüngst ergangenen Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "Take-Charge-" (Aufnahme) als auch "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (vgl. a.a.O. E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 7.3 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Kroatien keine Veranlassung und auch die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Behörden unmenschlich behandelt worden. Die kroatische Polizei habe ihn und andere Mitreisende ohne Nahrung und Flüssigkeit für 24 Stunden eingesperrt. Die Zelle sei so klein gewesen, dass sie weder auf dem Boden sitzen noch schlafen konnten. Ihm seien gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Bei der Freilassung habe die Polizei sie zu einem Bahnhof transportiert und ihnen gesagt, sie sollten nach Bosnien zurückkehren. Über den Stand und den weiteren Verlauf des Asylverfahrens sei er nicht informiert worden. Der Beschwerdeführer fordert mit die-sen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 8.3 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Kroatien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die kroatischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht mehr als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden erfahren respektive befürchten sollte. Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden.

E. 8.4 Dementsprechend ist nach geltender Rechtsprechung zu Kroatien die Vorinstanz auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen einzuholen.

E. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

E. 8.6 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der am 15. Juni 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses während des Verfahrens gegenstandlos geworden.

E. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3402/2023 Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 28. März 2023 ergab, dass er am (...) illegal in Kroatien eingereist und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. A.c Am 29. März 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen. A.d Am 21. April 2023 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Kroatien. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er wollte nicht nach Kroatien zurückkehren, andernfalls wäre er gar nicht in die Schweiz gekommen. A.e (...) erstellte im Auftrag des SEM am 4. Mai 2023 ein Altersgutachten (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung. Dieses ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 21.6 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung (3. Mai 2023). Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. A.f Der Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 2023 eine Kopie seiner Geburtsregistrierung zu den Akten. A.g Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens, zu Zweifeln an seiner vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien. Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 26. Mai 2023 am ursprünglichen Geburtsdatum vom (...) fest und machte geltend, er habe schlüssige Angaben zu Geburtsdatum und Alter gemacht. Das SEM werfe ihm zwar zurecht vor, dass er nur vage Angaben gemacht habe, in der Würdigung seiner Angaben habe es aber seinen Bildungsstand nicht ausreichend berücksichtigt. Er habe nie eine Schule besucht, sei Analphabet und auf dem Land aufgewachsen. Darüber hinaus habe es sich bei der EB UMA um die erste Befragung in seinem Leben gehandelt, weshalb er überfordert und nervös gewesen sei. Trotzdem habe er widerspruchsfreie und nachvollziehbare Aussagen gemacht. Im Weiteren sei das Altersgutachten ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit, da es sich lediglich auf zwei Säulen - auf das Hand- und das Schlüsselbein-Brustbeingelenk - stütze. Nach Einschätzung der Rechtsvertretung und der Fachpersonen UMA bestünden grosse Zweifel daran, dass er bereits 21 Jahre alt sein solle. Bezüglich Kroatien sei festzuhalten, dass er nach der Überquerung der bosnisch-kroatischen Grenze sofort von der Polizei festgenommen und mit anderen minderjährigen Jungen in eine Zelle eingeschlossen worden sei, wo sie 24 Stunden ohne Essen und Wasser hätten verbringen müssen. Da der Raum zu klein gewesen sei, hätten sie weder auf dem Boden sitzen noch schlafen können. Danach seien ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden und er sei mit den anderen Minderjährigen zu einem Bahnhof transportiert worden. Obwohl die kroatischen Behörden ein Asylgesuch registriert hätten, habe ihnen die Polizei gesagt, sie sollten zurück nach Bosnien gehen. A.h Am 23. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 6. Juni 2023 gut und teilten dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien unter den Personalien (...), geboren am (...), bekannt sei. A.i Der Beschwerdeführer reichte am 31. Mai 2023 ein Schreiben seiner Klassenlehrperson zu den Akten, worin diese mitteilte, sie erachte den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seines unsicheren Auftretens, seiner unselbständigen Arbeitsweise und seines kindlichen Spielverhaltens als minderjährig. A.j Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 informierte die Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) das SEM, dass der Beschwerdeführer (...) gehabt habe und diese behandelt worden sei. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 (eröffnet am 8. Juni 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte es fest, der (...) sei mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS registriert worden sowie einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Am 8. Juni 2023 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2023 mit Beschwerde vom 14. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regemässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In formeller Hinsicht beantragt er, die Vollzugsbehörde sei superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). E. Am 15. Juni 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG: Art 83 Bst. D Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten. Ein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt sich weder aus einem entsprechenden Antrag noch aus der Begründung der Rechtsmittelangabe, namentlich auch nicht aus Ziff. VII (vgl. Beschwerdeschrift Begründung II 1a Abs. vii S. 6), zumal offenkundig auch jene pauschalen Ausführungen mit Blick auf die Zuständigkeitsfrage gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO gemacht worden sind (vgl. Überschrift Ziff. II. 1.»Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist wird folglich davon ausgegangen, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen der Untersuchungspflicht sowie der Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. So habe sich das SEM mit textbausteinartigen Ausführungen und ohne eine individuelle Prüfung vorzunehmen auf den Standpunkt gestellt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien Schwachstellen aufweise oder dass er bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde. Seine Vorbringen, dass er mangelhaft verpflegt worden und in einer engen Zelle ohne Nahrung und Flüssigkeit für 24 Stunden eingesperrt worden sei, dass er in keiner Form eine Rechtsbelehrung stattgefunden habe und er nicht über das laufende Asylverfahren informiert worden sei, seien von der Vorinstanz weder geprüft noch gehört worden. Ausserdem seien die Gefahr der Kettenabschiebung, der mangelnde Zugang zu einer Unterkunft und die fehlende medizinische Betreuung in Kroatien nicht vom SEM berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz bei der Frage der Minderjährigkeit seine Aussagen und Beweismittel, die für eine Minderjährigkeit sprächen, nicht angemessen gewürdigt. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Das SEM hat in seiner Verfügung nachvollziehbar begründet, aus welchen Überlegungen es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es hat sich in seiner Verfügung vom 7. Juni 2023 mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche Kritik von nationalen und internationalen Organisationen berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht von der Push-back-Problematik betroffen seien. Der Umstand, dass es die Lage in Kroatien anders einschätzt als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Anlässlich der Begründung ist es - zumindest im Wesentlichen - auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Kroatien eingegangen und hat auch bei der Frage des Alters des Beschwerdeführers sowohl die Aussagen als auch die eingereichten Beweismittel (Kopie des Geburtenregisters und das Schreiben der Lehrperson) rechtsgenüglich gewürdigt. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Vorbringen bei der Begründung des Entscheids ausdrücklich erwähnt respektive die geltend gemachten Vorbringen anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Die Kritik des Beschwerdeführers tangiert denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. 4.4 Dem Gesagten zufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 6. 6.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 23. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese das Ersuchen am 6. Juni 2021 akzeptiert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 6.2 6.2.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 5.2 hiervor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb zu prüfen, ob das SEM die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 6.2.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-319/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 6.2.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 4. Mai 2023 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der Schlüsselbeinanalyse 21.6 Jahren und damit über 18 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung stellte an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums fest, welches ab einem Mittleren Alter von 16 Jahren beobachtbar sei. Im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung wurden keine Altersspannen angegeben, da sich das vorliegende Wurzelwachstum an den Zähnen 1 bis 7 auch im Erwachsenenalter nicht mehr verändert. Die Ergebnisse der beiden Untersuchungen stehen folglich nicht im Widerspruch zueinander und die beiden Spannen der möglichen Alter überlappen sich (vgl. dazu Urteil des BVGer D-987/2023 vom 30. März 2023 7.2.3 m.w.H.). Damit stellt das Altersgutachten vom 4. Mai 2023 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. 6.2.4 Der vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Geburtenregistrierung kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. So enthält das Dokument keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Selbst bei Annahme der Echtheit entsprechender Dokumente aus Afghanistan besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. Urteile des BVGer D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 8.3; E-3252/2021 vom 2. September 2021 E. 7.4.3). Der Beweiswert der vorliegenden Geburtenregistrierung wird weiter dadurch geschmälert, dass das Dokument nicht im Original eingereicht wurde. Vor diesem Hintergrund kommt der Geburtenregistrierung nur geringe Beweiskraft zu. 6.2.5 Der Beschwerdeführer machte mit der Stellungnahme vom 26. Mai 2023 geltend, seine Rechtsvertretung sowie die Fachpersonen UMA hätten an dem vermeintlichen Alter von 21 Jahren grosse Zweifel und würden ihn deutlich jünger einschätzen. Am 31. Mai 2023 reichte er zusätzlich eine Alterseinschätzung seiner Lehrperson ein, die ebenfalls von seiner Minderjährigkeit ausgeht. Persönliche Einschätzungen des Aussehens und des Verhaltens lassen aber keine eindeutige Schlüsse über das Alter zu. Da sie im Gegensatz zur medizinischen Untersuchung keine wissenschaftlich fundierte Analyse darstellen, vermögen anderslautende Ergebnisse nicht die Beweiskraft des Altersgutachten infrage zu stellen. 6.2.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 14. Juni 2023 (vgl. Ziff. II 1. iii) geltend, er habe die afghanische Botschaft in Genf kontaktiert und stellt das Nachreichen weiterer Beweismittel seiner Minderjährigkeit in Aussicht, allerdings ohne dabei die entsprechenden Dokumente und die dafür benötigte Zeit zu benennen. Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 VwVG). Kommt das Gericht indes wie im vorliegenden Fall zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Auslandvertretungen Afghanistans nicht mehr in der Lage, Reisepässe auszustellen, da sie die Taliban nicht als legitime Machthaber anerkennen und deshalb mit deren Behörden keinen Kontakt haben (vgl. Landinfo, Oslo. Afghanistan: Utstedelse av dokumenter ved den afghanske ambassaden i Oslo. 26.08.2022. https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/08/Landinfo-respons-Afghanistan-Utstedelse-av-dokumenter-ved den-afghanskeambassaden-i-Oslo-26082022.pdf 15.12.2022. / BBC, London. Delhi Afghanistan embassy not taking orders from Taliban. 28.06.2022. https://www.bbc.com/news/world-asia-india-61950476 15.12.2022). Auch der Internetauftritt der afghanischen Botschaft in Genf bestätigt, dass sie bis auf Weiteres nur bereits bestehende Reisepässe verlängert, nicht aber neue ausstellt (vgl. https://www.geneva.mfa.af/en/consular-affairs/passport.html, abgerufen am 26.06.2023). Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, welche weiteren Dokumente sich der Beschwerdeführer überhaupt durch die afghanische Botschaft in Genf ausstellen lassen könnte, um die angebliche Minderjährigkeit zu beweisen. Aufgrund des fehlenden Kontakts zum Innenministerium müsste sich die afghanische Botschaft ausschliesslich auf diejenigen Dokumente stützen, welche der Beschwerdeführer auch bei der Vorinstanz bereits eingereicht hat. Entsprechende Beurkundungen hätten also eine ebenso geringe Beweiskraft wie diejenigen Dokumente, auf deren Grundlage sie zustande kämen. Das Nachreichen weiterer Beweismittel ist daher nicht abzuwarten. 6.2.7 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Seinen vagen Ausführungen fehlt der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. 6.2.8 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und die eingereichten Beweismittel sind somit nicht geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten, welches ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit darstellt, umzustossen. 6.2.9 Schliesslich haben auch die kroatischen Behörden - bei welchen der Beschwerdeführer im Übrigen mit dem Geburtsdatum (...), mithin ebenfalls als volljährig, registriert ist - das Übernahmeersuchen des SEM am 6. Juni 2023 akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt. 6.2.10 Insgesamt gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 6.3 Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Im jüngst ergangenen Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "Take-Charge-" (Aufnahme) als auch "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (vgl. a.a.O. E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.3 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Kroatien keine Veranlassung und auch die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Behörden unmenschlich behandelt worden. Die kroatische Polizei habe ihn und andere Mitreisende ohne Nahrung und Flüssigkeit für 24 Stunden eingesperrt. Die Zelle sei so klein gewesen, dass sie weder auf dem Boden sitzen noch schlafen konnten. Ihm seien gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Bei der Freilassung habe die Polizei sie zu einem Bahnhof transportiert und ihnen gesagt, sie sollten nach Bosnien zurückkehren. Über den Stand und den weiteren Verlauf des Asylverfahrens sei er nicht informiert worden. Der Beschwerdeführer fordert mit die-sen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 8.3 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Kroatien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die kroatischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht mehr als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden erfahren respektive befürchten sollte. Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden. 8.4 Dementsprechend ist nach geltender Rechtsprechung zu Kroatien die Vorinstanz auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen einzuholen. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 8.6 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der am 15. Juni 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses während des Verfahrens gegenstandlos geworden. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: