Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Konkret rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine persönliche, psychische und familiäre Situation nur ungenügend abgeklärt.
E. 4.2.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung an den zuständigen Gesundheitsdienst wandte und Informationen zum (aktuellen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholte (vgl. Bst. F. vorstehend). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie weitere Abklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand hätte vornehmen müssen. Die Identität der in der Schweiz lebenden Cousins des Beschwerdeführers gehört sodann angesichts des in E. 6.2 nachstehend Ausgeführten nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen hierzu tätigte, nachdem sie die Identität der Cousins aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch nicht eruieren konnte.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe seine persönliche, psychische und familiäre Situation sowie die Gefahr, welcher er in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft. Auch die Frage der Kettenabschiebung sei nicht geprüft worden. Ferner habe das SEM den Sachverhalt hinsichtlich der systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und entsprechende Berichte verschiedener Organisationen nicht beachtet.
E. 4.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie hinreichend und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) - leiten liess. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung - namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem, wobei er diesbezüglich (auch) auf Urteile deutscher Gerichte verweist - vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Für eine (ausführlichere) Prüfung der Gefahr einer Kettenabschiebung bestand sodann mangels konkreter diesbezüglicher Vorbringen des Beschwerdeführers sowie unter Hinweis auf das in E. 7.3 f. nachstehend Ausgeführte keine Veranlassung.
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die kroatischen Behörden hätten seiner Rückübernahme nur "teilweise" zugestimmt, weshalb die Bereitschaft zur Wiederaufnahme abzuklären sei, zielt diese Rüge angesichts des Wortlauts der vorliegenden Zustimmung der kroatischen Behörden ("is accepted" [vgl. Akten SEM {...}-16/2] und nicht - wie im in der Beschwerde angegebenen Fall - "is partially accepted") ins Leere.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Bestimmung findet - wie vorliegend - auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass er am 13. Januar 2023 in Kroatien als Asylsuchender registriert wurde. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens - unabhängig der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm in Kroatien gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er dort (willentlich) kein Asylgesuch gestellt habe und sein Reiseziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4. m.w.H.) - grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung Kroatiens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer kann ferner aus der Anwesenheit von zwei Cousins in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten - etwa aus Art. 9 Dublin-III-VO - ableiten. Die Cousins stellen weder Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis - auch nicht in medizinischer Hinsicht - im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer zu diesen beiden Cousins insofern ein besonderes Verhältnis habe, als sie seine einzigen Verwandten und mithin seine einzige Familie in Europa seien und er in gesundheitlicher Hinsicht Menschen brauche, mit denen er sprechen könne, nichts zu ändern.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es - wie in der Beschwerde geltend gemacht - wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 7.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren (take back) keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.1 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde erwähnten Berichte "Dublin-Rückführungen nach Kroatien müssen per sofort gestoppt werden" von "Solidarité sans frontières" vom 5. Dezember 2022 und "Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 - wie auch die weiteren angegebenen Berichte und Quellen, die älteren Datums sind - nichts zu ändern. Auch der Verweis auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte (Beschwerde Ziff. II.3.) führt zu keiner anderen Einschätzung.
E. 7.4 Soweit in der Beschwerde (insbesondere) die sogenannten Push-backs an der kroatischen Grenze thematisiert werden, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs davon nicht betroffen war. Er erwähnte jedenfalls nichts dergleichen (vgl. Bst. D. vorstehend sowie {...}-13/2). Ob seine Ausführungen in der Beschwerde, wonach er bei einem ersten Versuch nach Kroatien zu gelangen, von der kroatischen Polizei mit Schlägen zurückgetrieben worden sei, zutreffen, kann offenbleiben. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden. Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.3 m.w.H.). Der in der Beschwerde angeführte Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 ("Eine Kette der Verachtung") beziehungsweise ein in diesem enthaltenes Zitat einer Aktivistin des Centre for Peace Studies (CPS) ist nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der durch das SEM durchgeführten Abklärungen zur Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien aufkommen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-441/2023 vom 1. Februar 2023 E. 7.4).
E. 7.5 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.2 Die kroatischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Daran vermag das Beschwerdevorbringen, wonach ihm in Kroatien nichts erklärt und übersetzt worden sei, nichts zu ändern. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer, der nicht einmal einen Tag (vgl. Bst. D. vorstehend) respektive lediglich zwei Nächte (vgl. Beschwerde Ziff. II.1.b) in Kroatien verbrachte, hat ausserdem mit seinen unsubstanziierten Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs und seinen (davon abweichenden) Ergänzungen in der Beschwerde (insb. gewaltsame respektive unter Schlägen erfolgte Zuführung in ein Camp) nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Schläge seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2).
E. 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde schliesslich geltend macht, dass ihm im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands drohe, weshalb eine Wegweisung gegen Art. 3 EMKR verstosse, ist zunächst festzuhalten, dass er sich - soweit aus den Akten ersichtlich - bisher lediglich wegen Kopf- und Zahnschmerzen sowie einmalig wegen Schlafproblemen an den Gesundheitsdienst wandte, wobei ihm Dafalgan respektive ein Tee und Redormin gegeben wurde. Diese sowie allfällige weitere gesundheitliche Probleme - etwa die anlässlich des Dublin-Gesprächs angegebenen Nierenschmerzen - sind (demnach) offensichtlich nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die [damalige] Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.4.2 Kroatien verfügt zudem - was auch hinsichtlich einer allfälligen Retraumatisierung gilt - über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM sodann bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 13 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden.
E. 14.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-876/2023 Urteil vom 21. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 13. Januar 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 20. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 1. Februar 2023 fand - im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (sog. Dublin-Gespräch) statt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe in Kroatien kein Asyl beantragt. Ihm seien dort gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe nichts unterzeichnet. Sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weil er hier zwei Cousins habe, die wie Brüder für ihn seien. Sie würden seit sieben Jahren hier leben und hätten Asyl erhalten. In Kroatien habe man sich ihm gegenüber nicht gut respektive gewalttätig verhalten. Er sei nach seiner Ankunft an einen dreckigen und stinkigen Ort gebracht worden. Als er etwas gefragt habe, habe man ihm gesagt, er solle sich verpissen. Er habe nichts zu essen und zu trinken erhalten. Am selben Tag, an dem er in Kroatien angekommen sei, sei er wieder ausgereist. Er könne sich nicht an alles erinnern, da er auf dem Weg etwas vergesslich geworden sei. Psychisch gehe es ihm sehr schlecht. So habe er viele Sorgen und Gedanken. Er sei gestresst und könne nicht schlafen. Ausserdem habe er Nierenschmerzen. E. Am 3. Februar 2023 stimmten die kroatischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. F. Am 6. Februar 2023 informierte sich das SEM telefonisch beim Gesundheitsdienst des B._______ über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dieser teilte dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer dort bisher wegen Kopfschmerzen und am 26. Januar 2023 wegen Schlafproblemen vorgesprochen habe. Für die Kopfschmerzen sei ihm Dafalgan und für die Schlafprobleme ein Tee sowie Redormin gegeben worden. Zuvor (in C._______) habe er sodann Zahnschmerzen geltend gemacht. Diese seien aber im B._______ nicht erneut thematisiert worden. Es seien aktuell weder Termine geplant noch würden Arztberichte vorliegen. G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Konkret rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine persönliche, psychische und familiäre Situation nur ungenügend abgeklärt. 4.2.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung an den zuständigen Gesundheitsdienst wandte und Informationen zum (aktuellen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholte (vgl. Bst. F. vorstehend). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie weitere Abklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand hätte vornehmen müssen. Die Identität der in der Schweiz lebenden Cousins des Beschwerdeführers gehört sodann angesichts des in E. 6.2 nachstehend Ausgeführten nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen hierzu tätigte, nachdem sie die Identität der Cousins aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch nicht eruieren konnte. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe seine persönliche, psychische und familiäre Situation sowie die Gefahr, welcher er in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft. Auch die Frage der Kettenabschiebung sei nicht geprüft worden. Ferner habe das SEM den Sachverhalt hinsichtlich der systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und entsprechende Berichte verschiedener Organisationen nicht beachtet. 4.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie hinreichend und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) - leiten liess. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung - namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem, wobei er diesbezüglich (auch) auf Urteile deutscher Gerichte verweist - vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Für eine (ausführlichere) Prüfung der Gefahr einer Kettenabschiebung bestand sodann mangels konkreter diesbezüglicher Vorbringen des Beschwerdeführers sowie unter Hinweis auf das in E. 7.3 f. nachstehend Ausgeführte keine Veranlassung. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die kroatischen Behörden hätten seiner Rückübernahme nur "teilweise" zugestimmt, weshalb die Bereitschaft zur Wiederaufnahme abzuklären sei, zielt diese Rüge angesichts des Wortlauts der vorliegenden Zustimmung der kroatischen Behörden ("is accepted" [vgl. Akten SEM {...}-16/2] und nicht - wie im in der Beschwerde angegebenen Fall - "is partially accepted") ins Leere. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Bestimmung findet - wie vorliegend - auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass er am 13. Januar 2023 in Kroatien als Asylsuchender registriert wurde. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens - unabhängig der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm in Kroatien gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er dort (willentlich) kein Asylgesuch gestellt habe und sein Reiseziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4. m.w.H.) - grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung Kroatiens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer kann ferner aus der Anwesenheit von zwei Cousins in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten - etwa aus Art. 9 Dublin-III-VO - ableiten. Die Cousins stellen weder Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis - auch nicht in medizinischer Hinsicht - im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer zu diesen beiden Cousins insofern ein besonderes Verhältnis habe, als sie seine einzigen Verwandten und mithin seine einzige Familie in Europa seien und er in gesundheitlicher Hinsicht Menschen brauche, mit denen er sprechen könne, nichts zu ändern. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es - wie in der Beschwerde geltend gemacht - wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren (take back) keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.1 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde erwähnten Berichte "Dublin-Rückführungen nach Kroatien müssen per sofort gestoppt werden" von "Solidarité sans frontières" vom 5. Dezember 2022 und "Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 - wie auch die weiteren angegebenen Berichte und Quellen, die älteren Datums sind - nichts zu ändern. Auch der Verweis auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte (Beschwerde Ziff. II.3.) führt zu keiner anderen Einschätzung. 7.4 Soweit in der Beschwerde (insbesondere) die sogenannten Push-backs an der kroatischen Grenze thematisiert werden, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs davon nicht betroffen war. Er erwähnte jedenfalls nichts dergleichen (vgl. Bst. D. vorstehend sowie {...}-13/2). Ob seine Ausführungen in der Beschwerde, wonach er bei einem ersten Versuch nach Kroatien zu gelangen, von der kroatischen Polizei mit Schlägen zurückgetrieben worden sei, zutreffen, kann offenbleiben. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden. Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.3 m.w.H.). Der in der Beschwerde angeführte Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 ("Eine Kette der Verachtung") beziehungsweise ein in diesem enthaltenes Zitat einer Aktivistin des Centre for Peace Studies (CPS) ist nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der durch das SEM durchgeführten Abklärungen zur Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien aufkommen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-441/2023 vom 1. Februar 2023 E. 7.4). 7.5 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Die kroatischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Daran vermag das Beschwerdevorbringen, wonach ihm in Kroatien nichts erklärt und übersetzt worden sei, nichts zu ändern. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.3 Der Beschwerdeführer, der nicht einmal einen Tag (vgl. Bst. D. vorstehend) respektive lediglich zwei Nächte (vgl. Beschwerde Ziff. II.1.b) in Kroatien verbrachte, hat ausserdem mit seinen unsubstanziierten Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs und seinen (davon abweichenden) Ergänzungen in der Beschwerde (insb. gewaltsame respektive unter Schlägen erfolgte Zuführung in ein Camp) nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Schläge seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2). 8.4 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde schliesslich geltend macht, dass ihm im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands drohe, weshalb eine Wegweisung gegen Art. 3 EMKR verstosse, ist zunächst festzuhalten, dass er sich - soweit aus den Akten ersichtlich - bisher lediglich wegen Kopf- und Zahnschmerzen sowie einmalig wegen Schlafproblemen an den Gesundheitsdienst wandte, wobei ihm Dafalgan respektive ein Tee und Redormin gegeben wurde. Diese sowie allfällige weitere gesundheitliche Probleme - etwa die anlässlich des Dublin-Gesprächs angegebenen Nierenschmerzen - sind (demnach) offensichtlich nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die [damalige] Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.4.2 Kroatien verfügt zudem - was auch hinsichtlich einer allfälligen Retraumatisierung gilt - über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM sodann bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
13. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. 14. 14.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: