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D-6046/2022

D-6046/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren D-6047/2022 (Schwester des Beschwerdeführers) koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich weder konkret mit der aktuellen Situation in Kroatien im Allgemeinen auseinandergesetzt noch die individuelle Gefahr für ihn in Kroatien geprüft. Angesichts der Erkenntnisse zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Kroatien und der von ihm geschilderten Vorfälle wäre das SEM gehalten gewesen, zu prüfen, ob in Kroatien systemische Mängel vorliegen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/ Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG).

E. 5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien sowie der Kritik an den kroatischen Behörden, insbesondere mit den sogenannten Push-backs auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass diese Problematik nach ihren aktuellen Erkenntnissen nicht mit den Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden könne (vgl. E. II, S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Sachverhalt in Bezug auf allfällige systemische Schwachstellen unvollständig abgeklärt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch insbesondere auf fundierte Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft (vgl. hierzu E. II, S. 5 der angefochtenen Verfügung). Das SEM hat ferner auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers bei der Entscheidfindung hinreichend berücksichtigt (vgl. E. II, S. 5 f. der angefochtenen Verfügung). Ferner vermag der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal in dem angerufenen Verfahren insbesondere weitere Abklärungen notwendig waren, der (medizinische) Sachverhalt anders gelagert war und die kroatischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorliegend aufgrund seines dort eingereichten Asylgesuchs bestätigt haben (vgl. a.a.O. E. 4.4). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt, stellt jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019: 280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es bestünden keine Hinweise, wonach ihm Kroatien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich gebe es keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift mit Hinweis auf diverse Berichte im Wesentlichen geltend, in Kroatien würden systemische Mängel vorliegen. So würden Geflüchtete von den Behörden systematisch misshandelt und ausgeraubt. Dabei seien Asylsuchende der Polizeigewalt schutzlos ausgesetzt, zumal sie selbst dann, wenn sie über Beweise für die Menschenrechtsverletzungen verfügen würden, kaum Chancen auf eine effektive Strafuntersuchung, Verurteilung der Täter und allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen, sowie Hilfestellungen für die Bewältigung der Traumata, welche mit der Gewalt einhergehen würden, hätten. Weiter stünden Push-backs an der Tagesordnung. Kroatien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, was auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 bestätigt habe. Im Fall einer Rückkehr nach Kroatien drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter durch die Polizei, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK darstelle. Weiter sei er gesundheitlich angeschlagen und es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf medizinische Betreuung angewiesen sei, was aufgrund der systemischen Mängel in Kroatien, insbesondere der Lücken in den Krankenversicherungen und fehlenden Übersetzerinnen und Übersetzer, nicht gewährleistet werden könne.

E. 8.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akte [...]-10/1). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 5. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 19. Dezember 2022 mit dem Hinweis zu, der Beschwerdeführer "expressed intention to apply for international protection on 28/10/2022 and he left the Reception Centre before the interview" (vgl. SEM-Akte [...]-21/2).

E. 8.2 Dem unbewiesenen Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

E. 9.1 Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den folgenden Gründen:

E. 9.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.1.1).

E. 9.1.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerdeschrift geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberweisung von Asylsuchenden. Die unbelegt gebliebenen Einwände des Beschwerdeführers rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter kann er sich zudem mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 9.1.3 In Bezug auf die sogenannten Push-backs, wegen welchen sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert sieht, wird in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt (vgl. dort E. II S. 4 f.), dass solche Ereignisse offensichtlich im Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien, insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien, stehen. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Zustände beim Grenzübertritt haben die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Der Beschwerdeführer wurde indes dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben, und er wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. Im Übrigen ist damit nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.1.3, je m.H.). Aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen der deutschen Gerichte, die angeblich zu einer anderen Erkenntnis gelangt seien, und den zitierten Berichten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 9.1.4 An diesen Feststellungen vermag schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerde E. II, Ziff. 1 Bst. a, S. 3), nichts zu ändern. Dies dürfte im Übrigen auch mit seiner Schilderung zu tun haben, er habe sich lediglich während (...) Tagen in Kroatien aufgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-16/2 [nachfolgend: SEM-Akte 16/2]).

E. 9.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 10.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren vermochte er keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 10.2.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen, ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 10.2.1.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe ([...] und [...]; vgl. SEM-Akte 16/2) offenkundig nicht gegeben. Gemäss ambulantem Bericht vom 14. November 2022 wurde er wegen (...) (am ehesten [...]) medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akten [...]-20/4 und [...]-22/4). Gemäss Auskunft der Gesundheitsdienste des zuständigen BAZ seien zurzeit keine Arzttermine ausstehend, bei erneutem Auftreten eines (...) ([...]) sei allerdings ein Aufgebot für eine (...) Sprechstunde angezeigt (vgl. SEM-Akte [...]-23/1). Da auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht verschlimmert haben. Seine gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen, stellen kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Kroatien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde und sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 10.2.1.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 und D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort S. 7).

E. 10.2.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Kroatien den Mörder seines Vaters angetroffen; es sei für ihn unvorstellbar, in ein Land zurückzukehren, in dem dieser Mann lebe und auch seine Sicherheit bedrohe (vgl. Beschwerde S. 4). Solche Befürchtungen brachte der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Rücküberführung nach Kroatien mit keinem Wort vor (vgl. SEM-Akte 16/2). Abgesehen davon wäre es ihm möglich und zuzumuten, sich mit diesen Feststellungen an die kroatischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden.

E. 10.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 13.1 Der am 29. Dezember 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 13.2 Mit dem Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG als gegenstandslos erweisen.

E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6046/2022 Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der burundische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste zusammen mit seiner Schwester, B._______ (N [...]), in die Schweiz ein und suchte am 7. November 2022 um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 11. November 2022 ergab, dass er bereits am (...) 2022 in Kroatien einen Asylantrag gestellt hatte. A.c Die Personalienaufnahme (PA) fand am 16. November 2022 statt. A.d Am 17. November 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______. A.e Am 5. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich (...) Tage in Kroatien aufgehalten, wobei er kein Asylgesuch eingereicht habe. Da er schlecht behandelt worden sei, sei er nach Slowenien und anschliessend nach Italien weitergereist. Im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin brachte er vor, mit anderen Leuten einige Tage im Wald unterwegs gewesen zu sein, als sie von bewaffneten Polizisten mit Hunden festgehalten, tätlich angegriffen und aufgefordert worden seien, zurückzugehen. Da er angegeben habe, nicht zurückkehren zu können und sich auch nicht auszukennen, sei er mit dem Auto in einen anderen Waldteil gebracht worden, wo er eine Nacht verbracht habe. Am nächsten Tag sei er erneut von Polizisten aufgegriffen und mit Stöcken geschlagen worden. Er sei daraufhin zu einer Garage gebracht worden, wo er unter Zwang Dokumente unterschrieben habe, ohne zu verstehen, um was für Papiere es sich handle. Nach zwei Tagen sei er in ein Camp gebracht worden, wo er erstmals zu essen und zu trinken erhalten habe. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, psychisch gehe es ihm gut, er leide jedoch an (...) und habe manchmal (...). B. B.a Am 5. Dezember 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. B.b Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 19. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. C.a Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht des (...) vom 14. November 2022 zu den Akten reichen. C.b Am 20. Dezember 2022 ging bei der Vorinstanz derselbe Bericht mit-samt Laborbericht ein. Gleichentags erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch bei den Gesundheitsdiensten der BAZ D._______ und E._______ über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 20. Dezember 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teile dem SEM mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. F.a Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses. F.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren D-6047/2022 (Schwester des Beschwerdeführers) koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.

4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich weder konkret mit der aktuellen Situation in Kroatien im Allgemeinen auseinandergesetzt noch die individuelle Gefahr für ihn in Kroatien geprüft. Angesichts der Erkenntnisse zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Kroatien und der von ihm geschilderten Vorfälle wäre das SEM gehalten gewesen, zu prüfen, ob in Kroatien systemische Mängel vorliegen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/ Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). 5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien sowie der Kritik an den kroatischen Behörden, insbesondere mit den sogenannten Push-backs auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass diese Problematik nach ihren aktuellen Erkenntnissen nicht mit den Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden könne (vgl. E. II, S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Sachverhalt in Bezug auf allfällige systemische Schwachstellen unvollständig abgeklärt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch insbesondere auf fundierte Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft (vgl. hierzu E. II, S. 5 der angefochtenen Verfügung). Das SEM hat ferner auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers bei der Entscheidfindung hinreichend berücksichtigt (vgl. E. II, S. 5 f. der angefochtenen Verfügung). Ferner vermag der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal in dem angerufenen Verfahren insbesondere weitere Abklärungen notwendig waren, der (medizinische) Sachverhalt anders gelagert war und die kroatischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorliegend aufgrund seines dort eingereichten Asylgesuchs bestätigt haben (vgl. a.a.O. E. 4.4). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt, stellt jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019: 280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es bestünden keine Hinweise, wonach ihm Kroatien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich gebe es keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. 7.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift mit Hinweis auf diverse Berichte im Wesentlichen geltend, in Kroatien würden systemische Mängel vorliegen. So würden Geflüchtete von den Behörden systematisch misshandelt und ausgeraubt. Dabei seien Asylsuchende der Polizeigewalt schutzlos ausgesetzt, zumal sie selbst dann, wenn sie über Beweise für die Menschenrechtsverletzungen verfügen würden, kaum Chancen auf eine effektive Strafuntersuchung, Verurteilung der Täter und allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen, sowie Hilfestellungen für die Bewältigung der Traumata, welche mit der Gewalt einhergehen würden, hätten. Weiter stünden Push-backs an der Tagesordnung. Kroatien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, was auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 bestätigt habe. Im Fall einer Rückkehr nach Kroatien drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter durch die Polizei, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK darstelle. Weiter sei er gesundheitlich angeschlagen und es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf medizinische Betreuung angewiesen sei, was aufgrund der systemischen Mängel in Kroatien, insbesondere der Lücken in den Krankenversicherungen und fehlenden Übersetzerinnen und Übersetzer, nicht gewährleistet werden könne. 8. 8.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akte [...]-10/1). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 5. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 19. Dezember 2022 mit dem Hinweis zu, der Beschwerdeführer "expressed intention to apply for international protection on 28/10/2022 and he left the Reception Centre before the interview" (vgl. SEM-Akte [...]-21/2). 8.2 Dem unbewiesenen Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. 9. 9.1 Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den folgenden Gründen: 9.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.1.1). 9.1.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerdeschrift geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberweisung von Asylsuchenden. Die unbelegt gebliebenen Einwände des Beschwerdeführers rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter kann er sich zudem mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 9.1.3 In Bezug auf die sogenannten Push-backs, wegen welchen sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert sieht, wird in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt (vgl. dort E. II S. 4 f.), dass solche Ereignisse offensichtlich im Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien, insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien, stehen. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Zustände beim Grenzübertritt haben die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Der Beschwerdeführer wurde indes dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben, und er wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. Im Übrigen ist damit nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.1.3, je m.H.). Aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen der deutschen Gerichte, die angeblich zu einer anderen Erkenntnis gelangt seien, und den zitierten Berichten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.1.4 An diesen Feststellungen vermag schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerde E. II, Ziff. 1 Bst. a, S. 3), nichts zu ändern. Dies dürfte im Übrigen auch mit seiner Schilderung zu tun haben, er habe sich lediglich während (...) Tagen in Kroatien aufgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-16/2 [nachfolgend: SEM-Akte 16/2]). 9.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 10. 10.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 10.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren vermochte er keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 10.2.1 10.2.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen, ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 10.2.1.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe ([...] und [...]; vgl. SEM-Akte 16/2) offenkundig nicht gegeben. Gemäss ambulantem Bericht vom 14. November 2022 wurde er wegen (...) (am ehesten [...]) medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akten [...]-20/4 und [...]-22/4). Gemäss Auskunft der Gesundheitsdienste des zuständigen BAZ seien zurzeit keine Arzttermine ausstehend, bei erneutem Auftreten eines (...) ([...]) sei allerdings ein Aufgebot für eine (...) Sprechstunde angezeigt (vgl. SEM-Akte [...]-23/1). Da auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht verschlimmert haben. Seine gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen, stellen kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Kroatien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde und sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 10.2.1.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 und D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort S. 7). 10.2.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Kroatien den Mörder seines Vaters angetroffen; es sei für ihn unvorstellbar, in ein Land zurückzukehren, in dem dieser Mann lebe und auch seine Sicherheit bedrohe (vgl. Beschwerde S. 4). Solche Befürchtungen brachte der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Rücküberführung nach Kroatien mit keinem Wort vor (vgl. SEM-Akte 16/2). Abgesehen davon wäre es ihm möglich und zuzumuten, sich mit diesen Feststellungen an die kroatischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden. 10.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. 13.1 Der am 29. Dezember 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 13.2 Mit dem Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG als gegenstandslos erweisen. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: