Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht sowie die Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Kroatien sowie den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, die geltend gemachten Erlebnisse sowie die ihm in Kroatien drohende Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung nicht individuell geprüft und die angefochtene Verfügung nicht einzelfallspezifisch begründet habe. Zudem habe es die Frage der Kettenabschiebung nicht geprüft, einschlägige Berichte von Nichtregierungsorganisationen (NGO) nicht beachtet und nicht berücksichtigt, dass deutsche Gerichte teilweise durchaus systemische Mängel festgestellt hätten.
E. 5.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Dublingespräch vom 16. Dezember 2022 geltend gemacht hat, er habe seit den Misshandlungen durch die kroatische Polizei beim Sitzen, Gehen und Schlafen (...) (A15 S. 2). Einer Aktennotiz vom 4. Januar 2023 ist dagegen zu entnehmen, er habe vor seiner Verlegung nach C._______ nicht über (...)- sondern über (...) geklagt und sich nach seiner Verlegung (am [...]) nie mehr bei MedicHelp gemeldet. Es seien keine ärztlichen Termine ausstehend (vgl. A20). Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, es lägen keine dringend behandlungsbedürftigen respektive nicht ohne weiteres auch in Kroatien behandelbaren gesundheitlichen Probleme vor. Es ist daher diesbezüglich von einem spruchreifen Sachverhalt auszugehen, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene weder weitergehende Ausführungen zu seinem angeblichen (...) gemacht noch entsprechende Beweismittel eingereicht hat. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Kroatien ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in diesem Zusammenhang die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei u.a. auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt vom März 2022) verwiesen. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots (dieses umfasst auch die Kettenabschiebung) drohe. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, und dass deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vorliegen von systemischen Mängeln bejaht haben, ändert daran nichts, ebenso wenig der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022, welchem ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 7.1 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer am (...) in Kroatien ein Asylgesuch und wurde dort gleichentags daktyloskopiert. Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 20. Dezember 2022 innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben, zumal der Beschwerdeführer seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien nicht bestreitet. Sein sinngemässer Einwand, er habe nicht in Kroatien um Asyl nachsuchen, sondern weiterreisen wollen, ändert daran nichts, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 7.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde genannten Berichte diverser Organisationen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). Die in der Beschwerde zitierten Urteile zweier deutschen Gerichte und Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen respektive Medienberichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 7.2.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner irregulären Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Gewaltanwendungen durch Polizisten nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der blosse Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 7.2.3 Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs kommt, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge davon nicht betroffen war. Vielmehr wurde er nach seiner Anhaltung durch die kroatischen Behörden umgehend daktyloskopiert, und es wurde ein Asylverfahren eingeleitet (vgl. A15 S. 1 sowie A19 S. 1). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zudem gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - überstellt werden (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.
E. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lässt das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während seines - offenbar nur (...) Tage dauernden - Aufenthalts in Kroatien keine Verpflegung erhalten und etwas unterschreiben müssen, was er nicht verstanden habe (vgl. A15 S. 1 und 2), nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. Gegebenenfalls wäre es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern.
E. 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer auf angebliche (...) verweist ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass es sich dabei um ein schwerwiegendes gesundheitliches Problem handelt, welches einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnte. Der Beschwerdeführer leidet eigenen Angaben zufolge schon seit längerem an Schmerzen im Bereich der (...), wobei es sich allenfalls auch um (...) handeln könnte. Er bemühte sich jedoch nach seiner Verlegung nach C._______, welche am (...) stattfand, und der damit einhergehenden Stornierung eines Arzttermins in B._______ nicht mehr aktiv um einen neuen Arzttermin (vgl. dazu die Aktennotiz vom 14. Januar 2023; A20). Der Beschwerde ist diesbezüglich nichts Neues zu entnehmen; insbesondere wurde bis heute kein Arztbericht eingereicht. Es ist daher nicht von einem erheblichen Leidensdruck auszugehen. Das SEM hat sodann zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu beispielsweise die Urteile F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.4.2 und D-6046/2022 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.1.2) festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, Kroatien aufgrund von Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung zu gewähren und keine Hinweise dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde.
E. 7.3.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 12. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-157/2023 Urteil vom 18. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 30. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am (...) in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 5. Dezember 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids verbunden mit einer Überstellung nach Kroatien. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, bei seiner Einreise nach Kroatien sei er von der Polizei aufgegriffen worden. Die Polizisten hätten ihn beschimpft, geschlagen und (...). Er habe Angst um sein Leben gehabt und einen Schock erlitten. Auf einer Polizeiwache seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, und er habe ein Dokument unterzeichnen müssen, dessen Inhalt er nicht verstanden habe. Die Nacht habe er ohne jegliche Verpflegung in einer ihm zugewiesenen Unterkunft verbracht. Am nächsten Tag sei er weitergereist. Er wolle auf keinen Fall nach Kroatien zurückkehren. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er leide aufgrund der Misshandlung durch die kroatische Polizei an (...). Er habe schon zuvor Probleme mit (...) gehabt, diese hätten sich nun verschlimmert. Er habe Schmerzen und könne keine langen Strecken gehen. Ein Arzttermin sei ausstehend. A.e Am 20. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.f Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 5. Januar 2023 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) bei. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht sowie die Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Kroatien sowie den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, die geltend gemachten Erlebnisse sowie die ihm in Kroatien drohende Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung nicht individuell geprüft und die angefochtene Verfügung nicht einzelfallspezifisch begründet habe. Zudem habe es die Frage der Kettenabschiebung nicht geprüft, einschlägige Berichte von Nichtregierungsorganisationen (NGO) nicht beachtet und nicht berücksichtigt, dass deutsche Gerichte teilweise durchaus systemische Mängel festgestellt hätten. 5.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Dublingespräch vom 16. Dezember 2022 geltend gemacht hat, er habe seit den Misshandlungen durch die kroatische Polizei beim Sitzen, Gehen und Schlafen (...) (A15 S. 2). Einer Aktennotiz vom 4. Januar 2023 ist dagegen zu entnehmen, er habe vor seiner Verlegung nach C._______ nicht über (...)- sondern über (...) geklagt und sich nach seiner Verlegung (am [...]) nie mehr bei MedicHelp gemeldet. Es seien keine ärztlichen Termine ausstehend (vgl. A20). Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, es lägen keine dringend behandlungsbedürftigen respektive nicht ohne weiteres auch in Kroatien behandelbaren gesundheitlichen Probleme vor. Es ist daher diesbezüglich von einem spruchreifen Sachverhalt auszugehen, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene weder weitergehende Ausführungen zu seinem angeblichen (...) gemacht noch entsprechende Beweismittel eingereicht hat. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Kroatien ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in diesem Zusammenhang die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei u.a. auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt vom März 2022) verwiesen. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots (dieses umfasst auch die Kettenabschiebung) drohe. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, und dass deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vorliegen von systemischen Mängeln bejaht haben, ändert daran nichts, ebenso wenig der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022, welchem ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer am (...) in Kroatien ein Asylgesuch und wurde dort gleichentags daktyloskopiert. Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 20. Dezember 2022 innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben, zumal der Beschwerdeführer seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien nicht bestreitet. Sein sinngemässer Einwand, er habe nicht in Kroatien um Asyl nachsuchen, sondern weiterreisen wollen, ändert daran nichts, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde genannten Berichte diverser Organisationen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). Die in der Beschwerde zitierten Urteile zweier deutschen Gerichte und Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen respektive Medienberichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.2.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner irregulären Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Gewaltanwendungen durch Polizisten nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der blosse Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.2.3 Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs kommt, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge davon nicht betroffen war. Vielmehr wurde er nach seiner Anhaltung durch die kroatischen Behörden umgehend daktyloskopiert, und es wurde ein Asylverfahren eingeleitet (vgl. A15 S. 1 sowie A19 S. 1). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zudem gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - überstellt werden (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lässt das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während seines - offenbar nur (...) Tage dauernden - Aufenthalts in Kroatien keine Verpflegung erhalten und etwas unterschreiben müssen, was er nicht verstanden habe (vgl. A15 S. 1 und 2), nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. Gegebenenfalls wäre es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer auf angebliche (...) verweist ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass es sich dabei um ein schwerwiegendes gesundheitliches Problem handelt, welches einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnte. Der Beschwerdeführer leidet eigenen Angaben zufolge schon seit längerem an Schmerzen im Bereich der (...), wobei es sich allenfalls auch um (...) handeln könnte. Er bemühte sich jedoch nach seiner Verlegung nach C._______, welche am (...) stattfand, und der damit einhergehenden Stornierung eines Arzttermins in B._______ nicht mehr aktiv um einen neuen Arzttermin (vgl. dazu die Aktennotiz vom 14. Januar 2023; A20). Der Beschwerde ist diesbezüglich nichts Neues zu entnehmen; insbesondere wurde bis heute kein Arztbericht eingereicht. Es ist daher nicht von einem erheblichen Leidensdruck auszugehen. Das SEM hat sodann zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu beispielsweise die Urteile F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.4.2 und D-6046/2022 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.1.2) festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, Kroatien aufgrund von Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung zu gewähren und keine Hinweise dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. 7.3.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 12. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: