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D-1069/2023

D-1069/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, da es die Situation für Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht genügend abgeklärt habe. Zudem habe es seine individuelle Situation (annulliertes Asylgesuch in Kroatien) ungenügend gewürdigt.

E. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine individuellen Vorbringen in den Erwägungen durchaus berücksichtigt, so insbesondere auch die Tatsache, dass das kroatische Asylverfahren der eingereichten kroatischen Wegweisungsverfügung zufolge suspendiert und dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen des Landes gesetzt wurde (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Sodann hat sich das SEM in seiner Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt im März 2022) verwiesen. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, und der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Behörden zur Abgabe seiner Fingerabdrücke genötigt worden und habe in Kroatien gar kein Asylgesuch einreichen wollen. Ungeachtet dessen ist indes aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass in Kroatien am (...) ein Verfahren auf internationalen Schutz zugunsten des Beschwerdeführers eingeleitet worden ist (vgl. den EURODAC-Hit vom 21. Dezember 2022 sowie die kroatische Wegweisungsverfügung vom [...], woraus ebenfalls hervorgeht, dass in Kroatien ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist). Die Frage der erfolgten Asylgesuchstellung ist indes ohnehin insoweit irrelevant, als dass bereits der illegale Grenzübertritt die Zuständigkeit Kroatiens begründen würde. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe den kroatischen Behörden mehrfach mitgeteilt, er habe kein Asylgesuch stellen wollen. Er habe das registrierte Asylgesuch annullieren lassen und daraufhin eine Wegweisungsverfügung erhalten (vgl. A12 S. 2). Diese Aussage wird in der aktenkundigen Wegweisungsverfügung bestätigt, indem festgestellt wird, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Schutzgewährung zurückgezogen, weshalb das entsprechende Verfahren ausgesetzt werde. Die zuständigen kroatischen Behörden haben sodann dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und dabei ausgeführt, das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit werde wieder aufgenommen. Demnach ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen war und nach seiner Überstellung nach Kroatien fortgesetzt wird. Es besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die Bereitschaft Kroatiens zur Wiederaufnahme des Verfahrens noch näher abzuklären, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. S. 5 der Beschwerde) abzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer gegeben.

E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 7.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Berichte diverser Organisationen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 7.2.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner irregulären Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (er sei geschlagen worden, habe lange in der Kälte warten müssen, Grenzbeamte hätten Hunde auf ihn gehetzt), nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 7.2.3 In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme, und dass auch der Beschwerdeführer davon betroffen gewesen sei. Diesbezüglich hat bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.

E. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während seines Aufenthalts in Kroatien von Hunden bedroht, bestohlen und unfreundlich behandelt sowie von den kroatischen Behörden in Verletzung von Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO unzureichend über das Verfahren, namentlich auch über die Wegweisung, informiert worden, nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befände er sich in einer grundsätzlich anderen Situation, als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls wäre es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen könnte.

E. 7.3.2 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer an (...) (vgl. die ärztlichen Berichte vom 19. und 26. Januar 2023), welche sich unter der Einnahme von Medikamenten (einem Abführmittel sowie einem krampflösenden Medikament) bereits gebessert haben. Hinweise auf (...) fanden sich bei den Untersuchungen keine. Im Weiteren war der Beschwerdeführer offenbar kürzlich erkältet (vgl. A21), ist psychisch etwas angeschlagen (vgl. A12 S. 2), und macht in der Beschwerde Schlafprobleme infolge Angespanntheit geltend. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind allesamt nicht als derart gravierend zu erachten, als dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten. Im Übrigen hat das SEM zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu beispielsweise die Urteile F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.4.2 und D-6046/2022 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.1.2) festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, Kroatien aufgrund von Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung zu gewähren und keine Hinweise dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde.

E. 7.3.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens, vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 27. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1069/2023 Urteil vom 1. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und beauftragte in der Folge die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.b Ein am 21. Dezember 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 5. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids verbunden mit einer Überstellung nach Kroatien. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, er sei vor der erfolgreichen Einreise nach Kroatien viermal an der Grenze zurückgeschickt worden. Die Polizei sei unfreundlich gewesen und habe ihn jeweils in der Kälte warten lassen. Zudem seien Hunde auf ihn gehetzt worden. Nach der Einreise seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, und er habe Dokumente unterschreiben müssen. Zudem sei ihm sein Telefon weggenommen worden. Danach sei er nach C._______ in ein Camp geschickt worden. In der Folge habe er den kroatischen Behörden mehrmals erklärt, er wolle kein Asylgesuch stellen. Schliesslich habe er eine Wegweisungsverfügung erhalten, und jemand habe ihm gesagt, sein Asylverfahren sei gestoppt worden. Er sei in Kroatien schlecht behandelt worden und wolle nicht dorthin zurück. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, es gehe ihm psychisch langsam besser. Er habe um einen medizinischen Checkup gebeten, da er sich Sorgen um (...) mache. A.d Am 29. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. A.f Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gingen beim SEM mehrere ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer ein. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete am 16. Februar 2023 das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) sowie die (bereits beim SEM eingereichte) kroatische Wegweisungsverfügung vom 12. Dezember 2022 bei (Kopien). E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, da es die Situation für Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht genügend abgeklärt habe. Zudem habe es seine individuelle Situation (annulliertes Asylgesuch in Kroatien) ungenügend gewürdigt. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine individuellen Vorbringen in den Erwägungen durchaus berücksichtigt, so insbesondere auch die Tatsache, dass das kroatische Asylverfahren der eingereichten kroatischen Wegweisungsverfügung zufolge suspendiert und dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen des Landes gesetzt wurde (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Sodann hat sich das SEM in seiner Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt im März 2022) verwiesen. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, und der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Behörden zur Abgabe seiner Fingerabdrücke genötigt worden und habe in Kroatien gar kein Asylgesuch einreichen wollen. Ungeachtet dessen ist indes aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass in Kroatien am (...) ein Verfahren auf internationalen Schutz zugunsten des Beschwerdeführers eingeleitet worden ist (vgl. den EURODAC-Hit vom 21. Dezember 2022 sowie die kroatische Wegweisungsverfügung vom [...], woraus ebenfalls hervorgeht, dass in Kroatien ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist). Die Frage der erfolgten Asylgesuchstellung ist indes ohnehin insoweit irrelevant, als dass bereits der illegale Grenzübertritt die Zuständigkeit Kroatiens begründen würde. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe den kroatischen Behörden mehrfach mitgeteilt, er habe kein Asylgesuch stellen wollen. Er habe das registrierte Asylgesuch annullieren lassen und daraufhin eine Wegweisungsverfügung erhalten (vgl. A12 S. 2). Diese Aussage wird in der aktenkundigen Wegweisungsverfügung bestätigt, indem festgestellt wird, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Schutzgewährung zurückgezogen, weshalb das entsprechende Verfahren ausgesetzt werde. Die zuständigen kroatischen Behörden haben sodann dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und dabei ausgeführt, das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit werde wieder aufgenommen. Demnach ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen war und nach seiner Überstellung nach Kroatien fortgesetzt wird. Es besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die Bereitschaft Kroatiens zur Wiederaufnahme des Verfahrens noch näher abzuklären, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. S. 5 der Beschwerde) abzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer gegeben. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Berichte diverser Organisationen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.2.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner irregulären Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (er sei geschlagen worden, habe lange in der Kälte warten müssen, Grenzbeamte hätten Hunde auf ihn gehetzt), nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.2.3 In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme, und dass auch der Beschwerdeführer davon betroffen gewesen sei. Diesbezüglich hat bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während seines Aufenthalts in Kroatien von Hunden bedroht, bestohlen und unfreundlich behandelt sowie von den kroatischen Behörden in Verletzung von Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO unzureichend über das Verfahren, namentlich auch über die Wegweisung, informiert worden, nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befände er sich in einer grundsätzlich anderen Situation, als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls wäre es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen könnte. 7.3.2 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer an (...) (vgl. die ärztlichen Berichte vom 19. und 26. Januar 2023), welche sich unter der Einnahme von Medikamenten (einem Abführmittel sowie einem krampflösenden Medikament) bereits gebessert haben. Hinweise auf (...) fanden sich bei den Untersuchungen keine. Im Weiteren war der Beschwerdeführer offenbar kürzlich erkältet (vgl. A21), ist psychisch etwas angeschlagen (vgl. A12 S. 2), und macht in der Beschwerde Schlafprobleme infolge Angespanntheit geltend. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind allesamt nicht als derart gravierend zu erachten, als dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten. Im Übrigen hat das SEM zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu beispielsweise die Urteile F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.4.2 und D-6046/2022 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.1.2) festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, Kroatien aufgrund von Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung zu gewähren und keine Hinweise dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. 7.3.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens, vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 27. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut