Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren D-6046/2022 (Bruder der Beschwerdeführerin) koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie machte zunächst geltend, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Zudem habe sie sich diese weder konkret mit der aktuellen Situation in Kroatien im Allgemeinen auseinandergesetzt noch die individuelle Gefahr für sie in Kroatien geprüft. Angesichts der Erkenntnisse zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Kroatien und der von ihr geschilderten Vorfälle wäre das SEM gehalten gewesen, zu prüfen, ob in Kroatien systemische Mängel vorliegen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG).
E. 5.3.1 Angesichts der Nachfrage des SEM beim zuständigen medizinischen Personal ihrer Unterkunft (vgl. SEM-Akte [...]-21/1 [nachfolgend: SEM-Akte 21/1]) ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich gewesen wären. Die im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführerin hatte offenbar mehrmals Kontakt zu Ärzten, wobei insbesondere eine (...) Konsultation aus ärztlicher Sicht als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. SEM-Akte 21/1). Die Vorinstanz hat diese Angaben sowie ihre im Rahmen des Dublin-Gesprächs festgehaltenen Aussagen in ihre Sachverhaltsermittlung aufgenommen, mithin den Sachverhalt insgesamt rechtsgenügend abgeklärt. Hinsichtlich des Einwands, wonach sie die Pflegefachkräfte aufgrund von Verständigungsproblemen nicht richtig über ihren Gesundheitszustand habe informieren können, ist entgegenzuhalten, dass es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, einen entsprechenden Arzttermin zu vereinbaren und den Wunsch nach einer dolmetschenden Begleitperson anzumelden.
E. 5.3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien sowie der Kritik an den kroatischen Behörden, insbesondere mit den sogenannten Push-backs auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass diese Problematik nach ihren aktuellen Erkenntnissen nicht mit den Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden könne (vgl. E. II, S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Sachverhalt in Bezug auf allfällige systemische Schwachstellen unvollständig abgeklärt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch insbesondere auf fundierte Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft (vgl. hierzu E. II, S. 5 der angefochtenen Verfügung). Das SEM hat ferner auch die individuelle Situation der Beschwerdeführerin bei der Entscheidfindung hinreichend berücksichtigt (vgl. E. II, S. 5 f. der angefochtenen Verfügung). Ferner vermag die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal in dem angerufenen Verfahren insbesondere weitere Abklärungen notwendig waren, der (medizinische) Sachverhalt anders gelagert war, und die kroatischen Behörden die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin vorliegend aufgrund ihres dort eingereichten Asylgesuchs bestätigt haben (vgl. a.a.O. E. 4.4). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt, stellt jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar.
E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
E. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es bestünden keine Hinweise, wonach ihr Kroatien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich gebe es keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie sei von der kroatischen Polizei schlecht behandelt und immer wieder geschlagen worden, was als unmenschliche Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK zu werten sei. Weiter habe sie durch kroatische Polizisten geschlechtsspezifische Gewalt erlitten, was eine Verletzung von Art. 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women [CEDAW]; SR 0.108) und Art. 5 und 12 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) darstelle. Bei einer Wegweisung nach Kroatien bestehe infolgedessen ein hohes Risiko einer Retraumatisierung. Sodann brachte sie mit Hinweis auf diverse Berichte vor, in Kroatien würden systemische Mängel vorliegen. So würden Geflüchtete von den Behörden systematisch misshandelt und ausgeraubt. Dabei seien Asylsuchende der Polizeigewalt schutzlos ausgesetzt, zumal sie selbst dann, wenn sie über Beweise für die Menschenrechtsverletzungen verfügen würden, kaum Chancen auf eine effektive Strafuntersuchung, Verurteilung der Täter und allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen, sowie Hilfestellungen für die Bewältigung der Traumata, welche mit der Gewalt einhergehen würden, hätten. Weiter stünden Push-backs an der Tagesordnung. Kroatien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, was auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 bestätigt habe. Im Fall einer Rückkehr nach Kroatien drohe ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter durch die Polizei, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK darstelle.
E. 8.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akte [...]-9/1). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 5. Dezember 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 19. Dezember 2022 mit dem Hinweis zu, die Beschwerdeführerin "expressed intention to apply for international protection on 28/10/2022 and she left the Reception Centre before the interview" (vgl. SEM-Akte [...]-20/2).
E. 8.2 Dem unbewiesenen Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in Kroatien zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.
E. 9.1 Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den folgenden Gründen:
E. 9.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.1.1).
E. 9.1.2 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerdeschrift geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während ihres Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberweisung von Asylsuchenden. Die von der Beschwerdeführerin für die Zeit ihres Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter oder Privatpersonen kann sie sich zudem mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 9.1.3 In Bezug auf die sogenannten Push-backs, wegen welchen sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert sieht, wird in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt (vgl. dort E. II S. 4 f.), dass solche Ereignisse offensichtlich im Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien stehen. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Zustände beim Grenzübertritt haben die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Sie wurde indes dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben, und sie wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. Im Übrigen ist damit nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.1.3, je m.H.). Aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen der deutschen Gerichte, die angeblich zu einer anderen Erkenntnis gelangt seien, und den zitierten Berichten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 9.1.4 An diesen Feststellungen vermag schliesslich das unbelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin, die kroatischen Behörden hätten sie nicht in einer ihr verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerde E. II, Ziff. 1 Bst. a, S. 3), nichts zu ändern, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge nicht lange in Kroatien aufhielt (vgl. SEM-Akte [...]-16/3).
E. 9.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 10.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren vermochte sie keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 10.2.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen, ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 10.2.1.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe ([...], [...], [...] und starke [...]; vgl. SEM-Akte [...]-16/2) offenkundig nicht gegeben. Gemäss Auskunft der Gesundheitsdienste des zuständigen BAZ habe sich die Beschwerdeführerin Ende November/anfangs Dezember 2022 gemeldet und über (...), (...) und (...) beklagt, weshalb ihr (...) verschrieben worden sei. Eine (...) Konsultation sei bis dato aus ärztlicher Sicht nicht notwendig gewesen. Andere gesundheitlichen Beschwerden seien bis anhin nicht bekannt und Arzttermine seien keine ausstehend (vgl. SEM-Akte 21/1). Da auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten psychischen und gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht verschlimmert haben. Ihre gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen, stellen kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Kroatien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde und sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals vorbrachte, Suizidgedanken zu haben, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8, F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2, je m.w.H.).
E. 10.2.1.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 und D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2) sowie ein genügendes Angebot für psychische Betreuung (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-1021/2021 vom 16. März 2021 E. 5.2 m.w.H.) verfügt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort S. 7).
E. 10.3.1 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Art. 2 CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich Art. 2 CEDAW aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4997/2022 vom 10. November 2022 E. 6.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall demnach aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 10.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin infolge der in Kroatien erlittenen geschlechtsspezifischen Gewalt auch eine Verletzung von Art. 5 und 12 der Istanbul-Konvention erblickt, hat sie sich diesbezüglich an die kroatischen Behörden zu wenden. Im vorliegenden Verfahren kann sie daraus jedenfalls keinen Rechtsanspruch ableiten.
E. 10.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in Kroatien den Mörder ihres Vaters angetroffen; es sei für sie unvorstellbar, in ein Land zurückzukehren, in dem dieser Mann lebe und auch ihre Sicherheit bedrohe (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Solche Befürchtungen brachte die Beschwerdeführerin bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Rücküberführung nach Kroatien mit keinem Wort vor (vgl. SEM-Akte 16/3). Abgesehen davon wäre es ihr möglich und zuzumuten, sich mit diesen Feststellungen an die kroatischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden.
E. 10.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 13.1 Der am 29. Dezember 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 13.2 Mit dem Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG als gegenstandslos erweisen.
E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben.
E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6047/2022 Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die burundische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste zusammen mit ihrem Bruder, B._______ (N [...]), in die Schweiz ein und suchte am 7. November 2022 um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 11. November 2022 ergab, dass sie bereits am (...) 2022 in Kroatien einen Asylantrag gestellt hatte. A.c Die Personalienaufnahme (PA) fand am 16. November 2022 statt. A.d Am 17. November 2022 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______. A.e Am 5. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht und sei dort sehr schlecht behandelt worden. Im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin brachte sie im Wesentlichen vor, am ersten Tag habe man mit Tränengas auf sie geschossen und sie zurückgewiesen. Am zweiten Tag sei mit Drohnen und Hunden nach ihr gesucht worden. Sie sei von den Polizisten beschimpft, mit Stöcken am (...) geschlagen sowie getreten worden und sie seien auf sie draufgestanden. Am dritten Tag sei sie erneut aufgegriffen und in eine Art Garage gebracht worden. Sie sei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und habe Papiere unterschreiben müssen, ohne, dass man ihr deren Inhalt erklärt habe. Anschliessend sei sie in eine andere Unterkunft gebracht worden, wo sie auch erstmals etwas zu essen erhalten habe. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, sie habe bereits in Burundi an (...) Problemen gelitten. Aufgrund der Vorkommnisse in Kroatien habe sich ihr (...) Zustand verschlechtert und sie habe zudem (...), (...) und starke (...). B. B.a Am 5. Dezember 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. B.b Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 19. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. Am 20. Dezember 2022 erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch bei den Gesundheitsdiensten der BAZ D._______ und E._______ über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 20. Dezember 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Weiter hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu und schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. E. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teilte dem SEM mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. F.a Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses. F.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren D-6046/2022 (Bruder der Beschwerdeführerin) koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.
4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie machte zunächst geltend, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Zudem habe sie sich diese weder konkret mit der aktuellen Situation in Kroatien im Allgemeinen auseinandergesetzt noch die individuelle Gefahr für sie in Kroatien geprüft. Angesichts der Erkenntnisse zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Kroatien und der von ihr geschilderten Vorfälle wäre das SEM gehalten gewesen, zu prüfen, ob in Kroatien systemische Mängel vorliegen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). 5.3 5.3.1 Angesichts der Nachfrage des SEM beim zuständigen medizinischen Personal ihrer Unterkunft (vgl. SEM-Akte [...]-21/1 [nachfolgend: SEM-Akte 21/1]) ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich gewesen wären. Die im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführerin hatte offenbar mehrmals Kontakt zu Ärzten, wobei insbesondere eine (...) Konsultation aus ärztlicher Sicht als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. SEM-Akte 21/1). Die Vorinstanz hat diese Angaben sowie ihre im Rahmen des Dublin-Gesprächs festgehaltenen Aussagen in ihre Sachverhaltsermittlung aufgenommen, mithin den Sachverhalt insgesamt rechtsgenügend abgeklärt. Hinsichtlich des Einwands, wonach sie die Pflegefachkräfte aufgrund von Verständigungsproblemen nicht richtig über ihren Gesundheitszustand habe informieren können, ist entgegenzuhalten, dass es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, einen entsprechenden Arzttermin zu vereinbaren und den Wunsch nach einer dolmetschenden Begleitperson anzumelden. 5.3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien sowie der Kritik an den kroatischen Behörden, insbesondere mit den sogenannten Push-backs auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass diese Problematik nach ihren aktuellen Erkenntnissen nicht mit den Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden könne (vgl. E. II, S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Sachverhalt in Bezug auf allfällige systemische Schwachstellen unvollständig abgeklärt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch insbesondere auf fundierte Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft (vgl. hierzu E. II, S. 5 der angefochtenen Verfügung). Das SEM hat ferner auch die individuelle Situation der Beschwerdeführerin bei der Entscheidfindung hinreichend berücksichtigt (vgl. E. II, S. 5 f. der angefochtenen Verfügung). Ferner vermag die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal in dem angerufenen Verfahren insbesondere weitere Abklärungen notwendig waren, der (medizinische) Sachverhalt anders gelagert war, und die kroatischen Behörden die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin vorliegend aufgrund ihres dort eingereichten Asylgesuchs bestätigt haben (vgl. a.a.O. E. 4.4). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt, stellt jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es bestünden keine Hinweise, wonach ihr Kroatien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich gebe es keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. 7.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie sei von der kroatischen Polizei schlecht behandelt und immer wieder geschlagen worden, was als unmenschliche Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK zu werten sei. Weiter habe sie durch kroatische Polizisten geschlechtsspezifische Gewalt erlitten, was eine Verletzung von Art. 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women [CEDAW]; SR 0.108) und Art. 5 und 12 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) darstelle. Bei einer Wegweisung nach Kroatien bestehe infolgedessen ein hohes Risiko einer Retraumatisierung. Sodann brachte sie mit Hinweis auf diverse Berichte vor, in Kroatien würden systemische Mängel vorliegen. So würden Geflüchtete von den Behörden systematisch misshandelt und ausgeraubt. Dabei seien Asylsuchende der Polizeigewalt schutzlos ausgesetzt, zumal sie selbst dann, wenn sie über Beweise für die Menschenrechtsverletzungen verfügen würden, kaum Chancen auf eine effektive Strafuntersuchung, Verurteilung der Täter und allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen, sowie Hilfestellungen für die Bewältigung der Traumata, welche mit der Gewalt einhergehen würden, hätten. Weiter stünden Push-backs an der Tagesordnung. Kroatien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, was auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 bestätigt habe. Im Fall einer Rückkehr nach Kroatien drohe ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter durch die Polizei, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK darstelle. 8. 8.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akte [...]-9/1). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 5. Dezember 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 19. Dezember 2022 mit dem Hinweis zu, die Beschwerdeführerin "expressed intention to apply for international protection on 28/10/2022 and she left the Reception Centre before the interview" (vgl. SEM-Akte [...]-20/2). 8.2 Dem unbewiesenen Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in Kroatien zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. 9. 9.1 Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den folgenden Gründen: 9.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.1.1). 9.1.2 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerdeschrift geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während ihres Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberweisung von Asylsuchenden. Die von der Beschwerdeführerin für die Zeit ihres Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter oder Privatpersonen kann sie sich zudem mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 9.1.3 In Bezug auf die sogenannten Push-backs, wegen welchen sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert sieht, wird in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt (vgl. dort E. II S. 4 f.), dass solche Ereignisse offensichtlich im Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien stehen. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Zustände beim Grenzübertritt haben die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Sie wurde indes dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben, und sie wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. Im Übrigen ist damit nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.1.3, je m.H.). Aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen der deutschen Gerichte, die angeblich zu einer anderen Erkenntnis gelangt seien, und den zitierten Berichten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.1.4 An diesen Feststellungen vermag schliesslich das unbelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin, die kroatischen Behörden hätten sie nicht in einer ihr verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerde E. II, Ziff. 1 Bst. a, S. 3), nichts zu ändern, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge nicht lange in Kroatien aufhielt (vgl. SEM-Akte [...]-16/3). 9.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 10. 10.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren vermochte sie keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 10.2.1 10.2.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen, ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 10.2.1.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe ([...], [...], [...] und starke [...]; vgl. SEM-Akte [...]-16/2) offenkundig nicht gegeben. Gemäss Auskunft der Gesundheitsdienste des zuständigen BAZ habe sich die Beschwerdeführerin Ende November/anfangs Dezember 2022 gemeldet und über (...), (...) und (...) beklagt, weshalb ihr (...) verschrieben worden sei. Eine (...) Konsultation sei bis dato aus ärztlicher Sicht nicht notwendig gewesen. Andere gesundheitlichen Beschwerden seien bis anhin nicht bekannt und Arzttermine seien keine ausstehend (vgl. SEM-Akte 21/1). Da auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten psychischen und gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht verschlimmert haben. Ihre gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen, stellen kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Kroatien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde und sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals vorbrachte, Suizidgedanken zu haben, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8, F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2, je m.w.H.). 10.2.1.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 und D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2) sowie ein genügendes Angebot für psychische Betreuung (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-1021/2021 vom 16. März 2021 E. 5.2 m.w.H.) verfügt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort S. 7). 10.3 10.3.1 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Art. 2 CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich Art. 2 CEDAW aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4997/2022 vom 10. November 2022 E. 6.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall demnach aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten ableiten. 10.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin infolge der in Kroatien erlittenen geschlechtsspezifischen Gewalt auch eine Verletzung von Art. 5 und 12 der Istanbul-Konvention erblickt, hat sie sich diesbezüglich an die kroatischen Behörden zu wenden. Im vorliegenden Verfahren kann sie daraus jedenfalls keinen Rechtsanspruch ableiten. 10.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in Kroatien den Mörder ihres Vaters angetroffen; es sei für sie unvorstellbar, in ein Land zurückzukehren, in dem dieser Mann lebe und auch ihre Sicherheit bedrohe (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Solche Befürchtungen brachte die Beschwerdeführerin bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Rücküberführung nach Kroatien mit keinem Wort vor (vgl. SEM-Akte 16/3). Abgesehen davon wäre es ihr möglich und zuzumuten, sich mit diesen Feststellungen an die kroatischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden. 10.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. 13.1 Der am 29. Dezember 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 13.2 Mit dem Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG als gegenstandslos erweisen. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: