Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Seine Rechtsvertreterin habe beim Vorbereitungsgespräch am Vortag des Dublin-Interviews erwähnt, dass sie möglicherweise nicht am Gespräch würde teilnehmen können. Anlässlich des Dublin-Gesprächs sei ihm dann erklärt worden, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen könne. Er habe jedoch zuversichtlich erwartet, dass sie zugegen sein würde. Ohne die Unterstützung seiner Rechtsvertreterin habe er sich im Gespräch wesentlich unsicherer und auch gestresster gefühlt als erwartet. Ihm sei nicht erklärt worden, dass er nicht verpflichtet gewesen wäre, das Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin zu führen, sondern sei davon ausgegangen, keine Wahl zu haben und dies hinnehmen zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich mit Urteil E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 entschieden, dass der Verzicht auf eine Rechtsvertretung oder auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch ausdrücklich erfolgen müsse. Er habe keineswegs ausdrücklich auf die Unterstützung durch seine Rechtsvertreterin beim Dublin-Gespräch verzichtet. Er gehe davon aus, dass es ihm in ihrer Anwesenheit besser gelungen wäre, seine Situation darzulegen.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst festgestellt, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben sei, da dieses keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstelle (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch könne indessen zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein, wobei der Entscheid über die Notwendigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung obliege und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemme (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 ff. m.w.H.).
E. 4.3 Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 11. Oktober 2022 am 6. Oktober 2022 - und damit rechtzeitig (vgl. Art. 52c Abs. 2 AsylV 1; vgl. Sachverhalt Bst. E) - mit. Die Rechtsvertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme, was dem Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs eröffnet wurde. Damit wurde der in Frage stehende Verfahrensschritt grundsätzlich gesetzeskonform durchgeführt und entfaltet auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers, das Gespräch trotz Abwesenheit der Rechtsvertretung durchzuführen, seine Rechtswirkung. Zwar ist den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen, dass das Protokoll des Dublin-Gesprächs der Rechtsvertretung - wie vom SEM angekündigt - zugestellt worden wäre (vgl. SEM-act. [...]-16/2). Mit der Niederlegung ihres Mandates am 9. Januar 2023 - mithin rund zwei Monate nach dem Gesprächstermin - brachte die zugewiesene Rechtsvertretung jedoch zum Ausdruck, dass sie keine Einwände gegen die angefochtene Verfügung erhebt. Im Weiteren ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs zu dessen Nachteil verwendet hätte. Auch wird mit dem Beschwerdevorbringen, es komme häufig vor, dass Asylsuchende, die aus einem anderen Dublin-Staat nach Frankreich überstellt würden, weder eine Unterkunft noch Verpflegung erhalten würden, und er (der Beschwerdeführer) befürchte, die für ihn lebenswichtige Behandlung mit drei verschiedenen Medikamenten gegen (...) in Frankreich nicht zu erhalten, nichts vorgebracht, was der Beschwerdeführer nicht zumindest sinngemäss anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgetragen hat (vgl. Sachverhalt Bst. E.b).
E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6 Gemäss CS-VIS war dem Beschwerdeführer von den französischen Behörden am 22. August 2022 ein vom 11. September 2002 bis 4. Oktober 2022 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden. Die französischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM am 11. Dezember 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens ist somit gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2928/2023 vom 26. Mai 2023). Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit Hinweis auf den öffentlich zugänglichen AIDA Country Report von April 2022 (Vorwurf des fehlenden Zugangs zu Unterbringung; vgl. Beschwerde Ziff. II.2) gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand ([...]) beziehungsweise die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde in Frankreich die lebenswichtige Kombination von drei verschiedenen Präparaten nicht erhalten, einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bst. E.b und G, Beschwerde Ziff. II.1). Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8.4 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Der am 17. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12 Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerdebegehren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnten und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Somit sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-218/2023 law/gnb Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 16. September 2022 mit einem von den französischen Behörden am 22. August 2022 ausgestellten und für die Dauer vom 11. September 2022 bis 4. Oktober 2022 gültigen Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer reichte am 16. September 2022 diverse Unterlagen, insbesondere seine berufliche Tätigkeit betreffend, zu den Akten. C. Am 21. September 2022 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf. D. Am 22. September 2022 erteilte der Beschwerdeführer den HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (BAZ) B._______ in der Person der dort tätigen Rechtsvertreterinnen beziehungsweise Rechtsvertreter die Vollmacht zur Vertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). E. E.a Am 6. Oktober 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer zu einem Gespräch gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), auf den 11. Oktober 2022 vor (sog. Dublin-Gespräch). E.b Zu Beginn des Dublin-Gesprächs vom 11. Oktober 2022 (vgl. SEM-act. [...]-16/2) teilte die zuständige Sachbearbeiterin des SEM dem Beschwerdeführer mit, aus Kapazitätsgründen könne seine Rechtsvertretung nicht am Gespräch teilnehmen. Das Gesprächsprotokoll werde dieser aber zugestellt und sie könne gegebenenfalls ergänzende Eingaben für ihn einreichen. In der Folge fand das Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung statt. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer geltend, der Schlepper habe ihm ein Visum von Frankreich besorgt. Er sei jedoch nie in Frankreich eingereist. Als er in C._______ angekommen sei, seien ihm die Reisedokumente vom Agenten weggenommen worden. Mit dem Schlepper habe er abgemacht, in die Schweiz zu kommen. Da er Probleme in seiner Heimat gehabt habe, habe er die Reise nicht selber organisieren können. Er wolle in der Schweiz Asyl beantragen, da er erfahren habe, dass in Frankreich schlechte Verhältnisse für Flüchtlinge herrschen würden. Gesundheitlich gehe es ihm den Umständen entsprechend gut. Er habe einen (...) und benötige deshalb Medikamente. Psychisch gehe es ihm momentan gut, da er von seinen Problemen weggekommen sei. F. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 12. Oktober 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 11. Dezember 2022 ausdrücklich zu. G. Am 15. Dezember 2022 und 2. Januar 2023 erkundigte sich das SEM bei Medic-Help nach allfälligen medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend und einer generellen Einschätzung seines Gesundheitszustandes. Medic-Help teilte am 2. Januar 2023 mit, der Beschwerdeführer habe seit fünf Jahren (...) und sei medikamentös eingestellt. H. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 - eröffnet am 6. Januar 2023 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die mandatierte Rechtsvertretung erklärte mit Schreiben vom 9. Januar 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Pflicht oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. L. Am 31. Januar 2023 teilte das SEM den französischen Behörden mit, dass eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig sei, und ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist. M. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 7. Februar 2023 dem Kanton D._______ zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Seine Rechtsvertreterin habe beim Vorbereitungsgespräch am Vortag des Dublin-Interviews erwähnt, dass sie möglicherweise nicht am Gespräch würde teilnehmen können. Anlässlich des Dublin-Gesprächs sei ihm dann erklärt worden, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen könne. Er habe jedoch zuversichtlich erwartet, dass sie zugegen sein würde. Ohne die Unterstützung seiner Rechtsvertreterin habe er sich im Gespräch wesentlich unsicherer und auch gestresster gefühlt als erwartet. Ihm sei nicht erklärt worden, dass er nicht verpflichtet gewesen wäre, das Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin zu führen, sondern sei davon ausgegangen, keine Wahl zu haben und dies hinnehmen zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich mit Urteil E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 entschieden, dass der Verzicht auf eine Rechtsvertretung oder auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch ausdrücklich erfolgen müsse. Er habe keineswegs ausdrücklich auf die Unterstützung durch seine Rechtsvertreterin beim Dublin-Gespräch verzichtet. Er gehe davon aus, dass es ihm in ihrer Anwesenheit besser gelungen wäre, seine Situation darzulegen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst festgestellt, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben sei, da dieses keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstelle (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch könne indessen zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein, wobei der Entscheid über die Notwendigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung obliege und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemme (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 ff. m.w.H.). 4.3 Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 11. Oktober 2022 am 6. Oktober 2022 - und damit rechtzeitig (vgl. Art. 52c Abs. 2 AsylV 1; vgl. Sachverhalt Bst. E) - mit. Die Rechtsvertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme, was dem Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs eröffnet wurde. Damit wurde der in Frage stehende Verfahrensschritt grundsätzlich gesetzeskonform durchgeführt und entfaltet auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers, das Gespräch trotz Abwesenheit der Rechtsvertretung durchzuführen, seine Rechtswirkung. Zwar ist den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen, dass das Protokoll des Dublin-Gesprächs der Rechtsvertretung - wie vom SEM angekündigt - zugestellt worden wäre (vgl. SEM-act. [...]-16/2). Mit der Niederlegung ihres Mandates am 9. Januar 2023 - mithin rund zwei Monate nach dem Gesprächstermin - brachte die zugewiesene Rechtsvertretung jedoch zum Ausdruck, dass sie keine Einwände gegen die angefochtene Verfügung erhebt. Im Weiteren ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs zu dessen Nachteil verwendet hätte. Auch wird mit dem Beschwerdevorbringen, es komme häufig vor, dass Asylsuchende, die aus einem anderen Dublin-Staat nach Frankreich überstellt würden, weder eine Unterkunft noch Verpflegung erhalten würden, und er (der Beschwerdeführer) befürchte, die für ihn lebenswichtige Behandlung mit drei verschiedenen Medikamenten gegen (...) in Frankreich nicht zu erhalten, nichts vorgebracht, was der Beschwerdeführer nicht zumindest sinngemäss anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgetragen hat (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). 4.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6. Gemäss CS-VIS war dem Beschwerdeführer von den französischen Behörden am 22. August 2022 ein vom 11. September 2002 bis 4. Oktober 2022 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden. Die französischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM am 11. Dezember 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2928/2023 vom 26. Mai 2023). Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit Hinweis auf den öffentlich zugänglichen AIDA Country Report von April 2022 (Vorwurf des fehlenden Zugangs zu Unterbringung; vgl. Beschwerde Ziff. II.2) gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand ([...]) beziehungsweise die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde in Frankreich die lebenswichtige Kombination von drei verschiedenen Präparaten nicht erhalten, einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bst. E.b und G, Beschwerde Ziff. II.1). Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.4 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Der am 17. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
12. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerdebegehren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnten und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Somit sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch