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E-2928/2023

E-2928/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2928/2023 Urteil vom 26. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Bundesasylzentrum (BAZ) (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 23. März 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2016 in Italien, am (...) 2017 in Deutschland, am (...) 2020 in den Niederlanden, am (...) 2021 in Frankreich und am (...) 2022 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte und ihm am 11. September 2017 Schutz gewährt worden war, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 5. April 2023 zu seinem bisherigen Aufenthalt in Europa und zu seiner gesundheitlichen Situation befragt wurde, dass er dabei vortrug, er habe in Deutschland eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis erhalten, die nicht verlängert worden sei, dass er aufgrund des behördlichen Drucks in Richtung Italien weitergereist sei, in Österreich aber aufgegriffen und in der Folge nach Deutschland zurückgeschickt worden sei, dass er nach einem weiteren Monat in Deutschland eine Wegweisungsverfügung erhalten habe, worauf er in die Niederlande weitergereist und dort drei Monate lang geblieben sei, dass er sich anschliessend ein Jahr und fünf Monate lang in Frankreich aufgehalten habe, dann nach Österreich gereist sei und von den dortigen Behörden zurück nach Frankreich geschickt worden sei, wo er ebenfalls eine Wegweisung erhalten habe und deshalb in die Schweiz eingereist sei, dass es ihm gesundheitlich grundsätzlich gut gehe, er als geflüchtete Person aber gestresst sei und Probleme mit den Augen habe, dass dieses Dublin-Gespräch aufgrund von Zeitrestriktionen des Dolmetschers abgebrochen werden musste, dem Beschwerdeführer aber zugesichert wurde, dass er für ein ergänzendes Gespräch aufgeboten werde, dass das SEM die französischen Behörden am 5. April 2023 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden am 19. April 2023 ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erteilten, dass am 24. April 2023 ein ergänzendes Dublin-Gespräch durchgeführt wurde und dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass er dabei zu Protokoll gab, er sei rund ein Jahr und sieben Monate lang in Frankreich obdachlos gewesen und habe dort auch keine Karte zur medizinischen Versorgung erhalten, dass er in Frankreich als neuer Antragsteller behandelt worden sei, erneut seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen und aufgefordert worden sei, Frankreich innert eines Monats zu verlassen, dass er deshalb Angst vor einer Rückschiebung ins Heimatland gehabt und den französischen Behörden nicht vertraut habe, dass er weiter vortrug, seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem ersten Dublin-Gespräch vom 5. April 2023 nicht verändert, dass das Protokoll dieses Dublin-Gesprächs am 24. April 2023 der zugewiesenen Rechtsvertretung elektronisch übermittelt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Mai 2023 - eröffnet am 15. Mai 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete (Dispositivziffer 2), den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 4) und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aushändigte (Dispositivziffer 5), dass es ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 6), dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 15. Mai 2023 das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Mai 2023 und die Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 23. Mai 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Frankreich im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend macht, da das Dublin-Gespräch vom 24. April 2023 in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt worden sei und er erst im Nachhinein erfahren habe, dass er Anspruch auf die Anwesenheit einer Rechtsvertretung gehabt hätte, dass sich das Gericht im Urteil D-221/2023 vom 8. März 2023 mit der Frage, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs allein deshalb vorliegen kann, weil das Dublin-Gespräch in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt worden ist, auseinandergesetzt hat, dass das Gericht dabei unter anderem ausgeführt hat, der blosse Umstand, dass einer asylsuchenden Person eine Rechtsvertretung zugewiesen wird, bedeute nicht, dass diese auch an sämtlichen Verfahrenshandlungen zwingend anwesend zu sein habe (vgl. D-221/2023, a.a.O. E. 3.4), dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkung entfalten - es sei denn, es liegen entschuldbare und schwerwiegende Gründe vor -, selbst wenn die Rechtsvertretung nicht anwesend gewesen sei respektive mitgewirkt habe (vgl. D-221/2023, a.a.O. E. 3.5), dass vorliegend die Termine zu den Dublin-Gesprächen vom 5. und 24. April 2023 rechtzeitig der zugewiesenen Rechtsvertretung mitgeteilt wurden (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-15/2 und -24/2), dass sich der Beschwerdeführer bei beiden Dublin-Gesprächen explizit damit einverstanden erklärte, das Gespräch ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. Akte 17/2, S. 1 sowie 26/2, S. 1), dass zudem gemäss Aktenlage beide Protokolle der Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht respektive im Rahmen der Akteneinsicht ediert wurden, dass nach dem Gesagten keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers vorliegt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser unter anderem am (...) 2021 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden persönlichen Gespräche vom 5. und 24. April 2023 nicht bestritt, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben und weiter ausführte, er habe sich in Frankreich ein Jahr und fünf Monate respektive ein Jahr und sieben Monate lang aufgehalten, dass die Zuständigkeit Frankreichs - die französischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 19. April 2023 zu - somit grundsätzlich gegeben ist und dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen hätte, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 24. April 2023 angab, er habe in Frankreich keine Karte zur medizinischen Versorgung erhalten und zur Begründung seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen anführt, er befürchte in Frankreich eine Rückschiebung ins Heimatland Eritrea, dass vorweg festzuhalten ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO von vornherein nicht gerechtfertigt ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, was vom SEM ebenfalls zutreffend festgehalten wurde, dass auch davon ausgegangen werden kann, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-1276/2023 vom 24. März 2023 E. 4.2, F-4687/2020 vom 30. September 2020 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen), dass keine Hinweise dafür vorliegen, die französischen Behörden hätten das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchgeführt, dass mit der in der Beschwerde pauschal und nicht weiter spezifiziert zum Ausdruck gebrachten Furcht vor einer unzulässigen Rückschaffung in den Heimatstaat nicht hinreichend konkret aufgezeigt wird, dass für den Beschwerdeführer in Frankreich tatsächlich eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung von im Völkerrecht verankerten, direkt anwendbaren Individualrechten besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5), dass auch die vorgetragene Obdachlosigkeit nicht weiter substanziiert wurde, dass er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie konkret vortrug, er habe in Frankreich an gesundheitlichen Problemen gelitten und keinen Zugang zum französischen Gesundheitssystem erhalten oder ihm der Zugang zu medizinischen Institutionen verwehrt worden sei, dass vor diesem Hintergrund kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, Frankreich habe ihm die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder werde dies ihm gegenüber in Zukunft tun, dass der Beschwerdeführer seine Rechte nötigenfalls gerichtlich einzufordern hätte, sollte er nach seiner Rückkehr in Frankreich als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung (inklusive medizinische Versorgung) untergebracht werden, dass der Beschwerdeführer - sollte er auf ärztliche Behandlung angewiesen sein - diese in Frankreich einfordern muss, Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, ihm bei Bedarf die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und der diesbezüglich sinngemäss gestellte Antrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, und ergänzend festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass demzufolge auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 23. Mai 2023 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann