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D-6453/2023

D-6453/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zu-ständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, die österreichischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen. Österreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die österreichischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. In Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel vorliegen. Es bestünden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Der hier lebende Bruder des Beschwerdeführers gelte nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Ausserdem könne die Beziehung zwischen den Brüdern über die Distanz - wie vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz - gepflegt werden, zumal der Bruder hierzulande über ein Aufenthaltsrecht verfüge, weshalb es ihm möglich sein sollte, den Beschwerdeführer in Österreich zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe viele Jahre von seinem Bruder getrennt gelebt, dementsprechend sei der Bruder über Jahre keine Unterstützung für ihn gewesen. Zudem sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an schweren Krankheiten leide und eine besondere Hilfsbedürftigkeit im Sinne einer Ausnahmesituation vorliege. Es sei deshalb nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Österreich drastisch verschlechtern werde. Österreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Überstellung dorthin vermöge auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Demnach bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Schliesslich bestünden auch keine humanitären Gründe, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei abhängig von seinem Zwillingsbruder, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Er bitte darum, nicht von ihm getrennt zu werden, denn er sei psychisch krank und leide an Problemen mit (...) und (...). Er brauche einen Bruder, der ihn im täglichen Leben unterstütze. Er benötige Sicherheit und ein Zuhause, da er müde und erschöpft sei und diese ständigen Landeswechsel nicht weiter ertragen könne. Sein körperlicher Zustand erlaube es nicht mehr, in einem anderen Land von vorn anzufangen. Hier in der Schweiz sei er sehr glücklich. Jedes Mal, wenn er und sein Bruder sich treffen würden, fühlten sie sich wie neugeboren. Sie würden einander brauchen. Er werde im Übrigen am (...) im F._______ (...) operiert.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen fest, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers werde Rechnung getragen, indem eine Überstellung nach Österreich erst nach dem Operationstermin vom (...) erfolgen könne. Eine postoperative Pflege sei problemlos auch in Österreich gewährleistet.

E. 5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2023 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Die österreichischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 13. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben und diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 6.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6331/2023 vom 20. November 2023, S. 5; E-5896/2022 vom 23. Dezember 2022, S. 5;F-2433/2022 vom 10. Juni 2022 E. 6.1). So ist Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Es gilt die Vermutung, dass Österreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts Substanzielles vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen österreichischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Er hat ausserdem die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 7.2.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu wer-den, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab beim Dublin-Gespräch an, er leide an einem psychischen Problem, habe (...) und (...). Dies, weil (...). Auf Nachfrage der Rechtsvertretung erwähnte er ausserdem Probleme an (...). Er (...) und habe dauernd Schmerzen. Zudem sei auch seine Männlichkeit beeinträchtigt worden, als man ihn gefoltert habe.

E. 7.2.3 Den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen (...). Aufgrund (...) funktioniert auch (...) beziehungsweise (...) nur eingeschränkt. Im Weiteren wurde ein (...) festgestellt und der Beschwerdeführer klagte über Zahnschmerzen, Flanken-schmerzen und Schwindel. Er wurde an eine (...) und von dort an die (...) des F._______ überwiesen, welche ihn für eine Operation (...) am (...) aufbot. Der Beschwerdeführer erhielt verschiedene Medikamente.

E. 7.2.4 Die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen wird eine Überstellung - wie vom SEM in der Vernehmlassung festgehalten - erst nach dem ambulanten Operationstermin vom (...) erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil D-6331/2023, S. 6) und es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme verweigert würde. Im Bedarfsfall - so namentlich für eine postoperative Pflege - kann er sich an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer - wie eine Anfrage des SEM ergab - gegenüber dem Pflegepersonal im BAZ keinerlei psychische Probleme erwähnte und sich auch nicht zu einer angeblichen Folter äusserte (vgl. SEM-act. 39/2), ist davon auszugehen, dass von seiner Seite kein dringender Bedarf an einer psychiatrischen/psychologischen Abklärung besteht.

E. 8 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz einer Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei Geschwistern nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Im Weiteren sind vorliegend die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung des Bruders erfordern würden, nicht erfüllt. Ferner muss eine familiäre Bindung - ungeachtet dessen, dass eine solche gemäss der Eingabe vom 29. September 2023 bereits im Herkunftsstaat bestanden hat - verneint werden, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2019 nach C._______ reiste, wo er sich circa vier Jahre lang aufhielt (vgl. Sachverhalt, Bst. E), während sein Bruder gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vor seiner Einreise in die Schweiz am 11. August 2023 in B._______ lebte und erst im Rahmen der Familienzusammenführung hierher gelangte. Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch denn auch an, er habe seinen Bruder vor seiner Einreise in die Schweiz das letzte Mal im Jahr 2018 gesehen. Dass der Bruder hierzulande über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) und gewillt ist, den Beschwerdeführer zu unterstützen, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seiner gesundheitlichen Situation viele Jahre ohne die Unterstützung seines Bruders zurechtkam, ist davon auszugehen, dass ihm dies auch nach der Überstellung nach Österreich gelingen wird, umso mehr, als die Betreuung des BAZ dem SEM mitteilte, der Beschwerdeführer sei im Alltag selbstständig, höflich und kontaktfähig. Wegen Probleme im Kopf habe er weder die Pflege aufsuchen noch psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen wollen (vgl. SEM-act. 40/4). Angesichts dessen, dass die Geschwister - wie in der Eingabe vom 29. September 2023 erwähnt - während ihrer räumlichen Trennung stets telefoniert haben, dürfte es ihnen zuzumuten sein, den Kontakt auch weiterhin mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype usw.) zu pflegen. Im Übrigen sind auch Besuche beim Beschwerdeführer in Österreich denkbar, zumal der Bruder in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt.

E. 9 Vorliegend sind auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt.

E. 9.1 Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend unter gewissen Voraussetzungen auch die Beziehun-gen zwischen nahen Verwandten. Allerdings setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit unter nahen Verwandten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.).

E. 9.2 Im vorliegenden Fall fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da der Beschwerdeführer und sein Bruder - wie erwähnt - während vieler Jahre getrennt waren. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Geschwistern ist demnach zu verneinen, weshalb eine Überstellung nach Österreich keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.

E. 10 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz nichts ändern. Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Folglich ist kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Österreich bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

E. 11 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Österreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 13. Dezember 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm in-dessen mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6453/2023 Urteil vom 22. Januar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. Oktober 2015 in B._______, am 12. Dezember 2019 und am 9. September 2022 in C._______ sowie am 4. September 2023 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 19. September 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit seiner Interessenwahrung. D. Am 15. September 2023 gelangte das SEM mit einem Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) an C._______, um sich nach dem dortigen Status des Beschwerdeführers zu erkundigen. Die (...) Behörden teilten am 26. September 2023 mit, dass das erste Asylgesuch vom 12. Dezember 2019 am 5. April 2022 in zweiter Instanz abgelehnt worden sei und das Folgegesuch vom 9. September 2022 in zweiter Instanz hängig sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer im selben Fall mit seiner Frau und dem minderjährigen Kind registriert. E. Beim Dublin-Gespräch vom 20. September 2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat am 15. September 2019 verlassen. Von D._______, wo er sich 15 Tage aufgehalten habe, sei er weiter nach C._______ gereist. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht und vier Jahre lang gelebt. Anschliessend sei er innert 10 Tagen mit einem Auto nach Österreich gelangt, wo er gezwungen worden sei, ein Asylgesuch zu stellen. Den österreichischen Behörden habe er mitgeteilt, dass er behindert sei und in die Schweiz zu seinem Zwillingsbruder gehen wolle. Er sei zwei Tage in Österreich geblieben. Von den Behörden habe er ein Papier erhalten, wonach er das Land innert 28 Tagen habe verlassen müssen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er bereits in B._______ seine Fingerabdrücke abgegeben und somit keine Chance habe, in Österreich zu bleiben. Nach seinem Asylgesuch in B._______ vom 21. Oktober 2015 sei er im Mai 2016 zurück in seine Heimat gereist, weil seine Mutter krank gewesen sei. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) erklärte er, er sei behindert, da er (...) habe. Er habe viele Probleme und sein einziger Bruder sei in der Schweiz. Ausser ihm habe er niemanden, der ihm helfen könnte. In der Nacht könne er nicht sehen. F. Mit Eingabe vom 29. September 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Zwillingsbruder bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei. Der Eingabe war ein Schreiben des Zwillingsbruders beigelegt. G. Gestützt auf die Eurodac-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das SEM am 2. Oktober 2023 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 9. Oktober 2023 lehnten die österreichischen Behörden das Ersuchen ab, weil hinsichtlich des Zivilstands des Beschwerdeführers und des Aufenthaltsorts seiner (Ex-)Frau und seines Kindes Unklarheiten bestünden. Nach einem Remonstrationsersuchen des SEM vom 11. Oktober 2023 hiessen die österreichischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen am 13. Oktober 2023 gut. H. Am 13. Oktober 2023 gelangte das SEM mit einem weiteren Informationsersuchen an die (...) Behörden und erkundigte sich nach den Personalien, dem Aufenthaltsort und Status der (Ex-)Frau und des Kindes des Beschwerdeführers. Die (...) Behörden gaben am 20. Oktober 2023 die entsprechenden Personalien bekannt und teilten mit, dass das Asylgesuch der (Ex-)Frau und des Kindes vom 12. Dezember 2019 am 5. April 2022 in zweiter Instanz abgelehnt worden sei. Ihr heutiger Aufenthaltsort sei unbekannt. I. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesundheitszustand zu den Akten. J. Am 10. November 2023 klärte das SEM bei der Pflege des BAZ (...) die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers näher ab und erkundigte sich am 14./15. November 2023 bei der Betreuung des BAZ nach seinem Verhalten im Alltag. K. Mit Verfügung vom 20. November 2023 - eröffnet am 21. November 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Österreich, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. L. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 21. November 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. M. Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren ein Aufgebot des F._______, (...), vom 20. November 2023 betreffend eine Operation vom (...) und ein Foto (im Original), welches den Beschwerdeführer mit seiner (...)beeinträchtigung zeigt. N. Die Instruktionsrichterin setzte am 23. November 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. O. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2023 forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist die beigelegte Beschwerdekopie mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen zu retournieren oder eine schriftliche Vollmacht zugunsten seines Bruders einzureichen. P. Am 5. Dezember 2023 ging die vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Beschwerdekopie beim Bundesverwaltungsgericht ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. R. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 an seinem Standpunkt fest. S. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zu-ständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, die österreichischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen. Österreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die österreichischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. In Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel vorliegen. Es bestünden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Der hier lebende Bruder des Beschwerdeführers gelte nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Ausserdem könne die Beziehung zwischen den Brüdern über die Distanz - wie vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz - gepflegt werden, zumal der Bruder hierzulande über ein Aufenthaltsrecht verfüge, weshalb es ihm möglich sein sollte, den Beschwerdeführer in Österreich zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe viele Jahre von seinem Bruder getrennt gelebt, dementsprechend sei der Bruder über Jahre keine Unterstützung für ihn gewesen. Zudem sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an schweren Krankheiten leide und eine besondere Hilfsbedürftigkeit im Sinne einer Ausnahmesituation vorliege. Es sei deshalb nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Österreich drastisch verschlechtern werde. Österreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Überstellung dorthin vermöge auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Demnach bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Schliesslich bestünden auch keine humanitären Gründe, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 4.2 Auf Beschwerdeebene entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei abhängig von seinem Zwillingsbruder, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Er bitte darum, nicht von ihm getrennt zu werden, denn er sei psychisch krank und leide an Problemen mit (...) und (...). Er brauche einen Bruder, der ihn im täglichen Leben unterstütze. Er benötige Sicherheit und ein Zuhause, da er müde und erschöpft sei und diese ständigen Landeswechsel nicht weiter ertragen könne. Sein körperlicher Zustand erlaube es nicht mehr, in einem anderen Land von vorn anzufangen. Hier in der Schweiz sei er sehr glücklich. Jedes Mal, wenn er und sein Bruder sich treffen würden, fühlten sie sich wie neugeboren. Sie würden einander brauchen. Er werde im Übrigen am (...) im F._______ (...) operiert. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen fest, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers werde Rechnung getragen, indem eine Überstellung nach Österreich erst nach dem Operationstermin vom (...) erfolgen könne. Eine postoperative Pflege sei problemlos auch in Österreich gewährleistet.

5. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2023 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Die österreichischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 13. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben und diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 6. 6.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6331/2023 vom 20. November 2023, S. 5; E-5896/2022 vom 23. Dezember 2022, S. 5;F-2433/2022 vom 10. Juni 2022 E. 6.1). So ist Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Es gilt die Vermutung, dass Österreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts Substanzielles vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen österreichischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Er hat ausserdem die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.2 7.2.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu wer-den, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab beim Dublin-Gespräch an, er leide an einem psychischen Problem, habe (...) und (...). Dies, weil (...). Auf Nachfrage der Rechtsvertretung erwähnte er ausserdem Probleme an (...). Er (...) und habe dauernd Schmerzen. Zudem sei auch seine Männlichkeit beeinträchtigt worden, als man ihn gefoltert habe. 7.2.3 Den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen (...). Aufgrund (...) funktioniert auch (...) beziehungsweise (...) nur eingeschränkt. Im Weiteren wurde ein (...) festgestellt und der Beschwerdeführer klagte über Zahnschmerzen, Flanken-schmerzen und Schwindel. Er wurde an eine (...) und von dort an die (...) des F._______ überwiesen, welche ihn für eine Operation (...) am (...) aufbot. Der Beschwerdeführer erhielt verschiedene Medikamente. 7.2.4 Die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen wird eine Überstellung - wie vom SEM in der Vernehmlassung festgehalten - erst nach dem ambulanten Operationstermin vom (...) erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil D-6331/2023, S. 6) und es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme verweigert würde. Im Bedarfsfall - so namentlich für eine postoperative Pflege - kann er sich an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer - wie eine Anfrage des SEM ergab - gegenüber dem Pflegepersonal im BAZ keinerlei psychische Probleme erwähnte und sich auch nicht zu einer angeblichen Folter äusserte (vgl. SEM-act. 39/2), ist davon auszugehen, dass von seiner Seite kein dringender Bedarf an einer psychiatrischen/psychologischen Abklärung besteht.

8. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz einer Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei Geschwistern nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Im Weiteren sind vorliegend die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung des Bruders erfordern würden, nicht erfüllt. Ferner muss eine familiäre Bindung - ungeachtet dessen, dass eine solche gemäss der Eingabe vom 29. September 2023 bereits im Herkunftsstaat bestanden hat - verneint werden, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2019 nach C._______ reiste, wo er sich circa vier Jahre lang aufhielt (vgl. Sachverhalt, Bst. E), während sein Bruder gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vor seiner Einreise in die Schweiz am 11. August 2023 in B._______ lebte und erst im Rahmen der Familienzusammenführung hierher gelangte. Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch denn auch an, er habe seinen Bruder vor seiner Einreise in die Schweiz das letzte Mal im Jahr 2018 gesehen. Dass der Bruder hierzulande über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) und gewillt ist, den Beschwerdeführer zu unterstützen, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seiner gesundheitlichen Situation viele Jahre ohne die Unterstützung seines Bruders zurechtkam, ist davon auszugehen, dass ihm dies auch nach der Überstellung nach Österreich gelingen wird, umso mehr, als die Betreuung des BAZ dem SEM mitteilte, der Beschwerdeführer sei im Alltag selbstständig, höflich und kontaktfähig. Wegen Probleme im Kopf habe er weder die Pflege aufsuchen noch psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen wollen (vgl. SEM-act. 40/4). Angesichts dessen, dass die Geschwister - wie in der Eingabe vom 29. September 2023 erwähnt - während ihrer räumlichen Trennung stets telefoniert haben, dürfte es ihnen zuzumuten sein, den Kontakt auch weiterhin mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype usw.) zu pflegen. Im Übrigen sind auch Besuche beim Beschwerdeführer in Österreich denkbar, zumal der Bruder in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt.

9. Vorliegend sind auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt. 9.1 Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend unter gewissen Voraussetzungen auch die Beziehun-gen zwischen nahen Verwandten. Allerdings setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit unter nahen Verwandten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). 9.2 Im vorliegenden Fall fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da der Beschwerdeführer und sein Bruder - wie erwähnt - während vieler Jahre getrennt waren. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Geschwistern ist demnach zu verneinen, weshalb eine Überstellung nach Österreich keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. 10. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz nichts ändern. Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Folglich ist kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Österreich bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

11. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Österreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 13. Dezember 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm in-dessen mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: