Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden – tunesische Staatsangehörige – suchten am 22. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 30. Dezember 2021 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatten und dort am 31. Dezem- ber 2021 daktyloskopiert worden waren. A.c A.c.a Beim Dublin-Gespräch vom 15. Februar 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 42/2) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Tunesien im September 2021 verlassen und sei via H._______ nach I._______ ge- flogen. Von dort sei es auf dem Landweg weitergegangen, wobei alles gut- gelaufen sei bis Österreich, wo er Ende Jahr 2021 aufgegriffen worden sei und ein Asylgesuch habe stellen müssen. Das Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Circa drei Wochen sei er in Österreich geblieben, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Das Verfahren in Österreich sei negativ entschieden worden; er habe keinen Rekurs machen wollen. Man habe ihm klar gesagt, als Tunesier habe er keine Chance auf ein Bleibe- recht. A.c.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten recht- lichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, er wäre mit einer Rückkehr nach Österreich nicht einverstanden. Er kenne dieses Land nicht und habe dort zwangsweise ein Asylgesuch stellen müssen. Von Anfang an sei die Schweiz das Zielland gewesen. Schliesslich habe er einen ne- gativen Entscheid erhalten, womit sein Verfahren abgeschlossen sei. Auf Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer an, es habe eine Befragung mit einer Richterin und einem Dolmetscher gegeben. A.d A.d.a Beim Dublin-Gespräch vom 15. Februar 2022 (SEM-act. 44/2) be- stätigte die Beschwerdeführerin die Angaben ihres Ehemannes zum Rei- seweg in die Schweiz und zum Verfahrensstand in Österreich.
F-2433/2022 Seite 3 A.d.b Anlässlich des ihr gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zu- ständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs- verfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nicht- eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erklärte auch die Beschwerdeführerin, mit einer Rückkehr nach Österreich nicht einverstan- den zu sein. Man habe dort klar gesagt, es gebe keine Chance auf ein Bleiberecht. Hier in der Schweiz fühle sie sich sicherer und besser. B. Gestützt auf die Eurodac-Treffer ersuchte das SEM am 22. Februar 2022 die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdefüh- renden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfol- gend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden stimmten diesen Ersuchen am 7. März 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 – eröffnet am 25. Mai 2022 (vgl. Emp- fangsbestätigung [SEM-act. 71/1]) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den vom 22. Januar 2022 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Öster- reich, forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangs- mitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine all- fällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir- kung. D. Die zugewiesene Rechtsvertreterin legte ihr Mandat am 27. Mai 2022 nie- der. E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung
F-2433/2022 Seite 4 des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschie- bende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen). F. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 1. Juni 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-2433/2022 Seite 5
E. 1.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Österreich (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III- VO als gegeben erachtet hat. Daher ist auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie- gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften- wechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
F-2433/2022 Seite 6 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe weisen die Beschwerdeführenden erneut da- rauf hin, dass sie mit einer Wegweisung nach Österreich nicht einverstan- den seien. Im Weiteren machen sie geltend, sie würden in Österreich nicht
F-2433/2022 Seite 7 geduldet. Ihre älteren Kinder hätten seit einem Jahr nicht mehr in die Schule gehen können. Die Schule in K._______ habe sich geweigert, die Kinder aufzunehmen. Sie möchten das Beste für ihre Kinder und hofften, dass in der Schweiz das Recht der Kinder auf Bildung respektiert werde.
Ferner hätten diverse Familienmitglieder gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Lunge. Seine Ehefrau leide an psychischen Problemen. Sie habe nun seit zwei Wochen ihr Zimmer nicht mehr verlassen. Sie leide unter dem Schock, den sie in Tunesien erlitten habe. Zudem mache ihr die Situation hier zu schaffen. Der Beschwerde- führer habe Angst, dass die Rückführung nach Österreich seine Frau noch weiter schädige.
Das Asylverfahren in Österreich sei im Eiltempo durchgeführt worden. Sie hätten nicht genügend erklären können, weshalb sie gezwungen gewesen seien, Tunesien zu verlassen.
Es werde im Interesse der Gesundheit der Familie und zum Wohle der Kin- der darum gebeten, auf die Wegweisung nach Österreich zu verzichten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
E. 5 Gestützt auf die Eurodac-Treffer ersuchte das SEM die österreichischen Behörden am 22. Februar 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdefüh- renden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichi- schen Behörden stimmten den Ersuchen am 7. März 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzli- che Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung der Asyl- und Wegwei- sungsverfahren gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbrin- gen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begrün- den auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 6.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub- lin-III-VO aufweisen würden. So ist Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
F-2433/2022 Seite 8 (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezügli- chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon aus- gegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben – schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Österreichs – kein konkretes und ernsthaf- tes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und in der Folge ihr weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Gemäss den Ant- wortschreiben der österreichischen Behörden vom 7. März 2022 gelten die Asylverfahren der Beschwerdeführenden zwar als abgeschlossen. Öster- reich bleibt jedoch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus weiterhin für die Verfahren der Beschwer- deführenden zuständig. Den Akten sind auch keine Gründe für die An- nahme zu entnehmen, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführen- den haben ebenso wenig dargetan, die sie bei einer Rückführung erwar- tenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Für die Annahme, Österreich würde den Beschwer- deführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, gibt es keine konkreten Hin- weise. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten An- haltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Österreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedin- gungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfäl- ligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Allfällige
F-2433/2022 Seite 9 neue Asylgründe und/oder Wegweisungshindernisse können sie bei den für ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen österreichischen Behörden vorbringen.
E. 6.3 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.
E. 7.1 Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 15. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführenden auch zum medizinischen Sachverhalt befragt:
Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er sei nicht gesund und habe Herzprobleme, weswegen er in Tunesien auch schon in einer speziellen Klinik gewesen sei. Diese Probleme seien auf das Rauchen und auf die damaligen Arbeitsverhältnisse zurückzuführen. Zudem habe auch der ständige labile psychische Zustand seiner Ehefrau Auswirkungen auf seine Gesundheit. Ansonsten lebten sie glücklich zusammen. Die Pflege sei informiert und es sei ein Termin ausstehend betreffend das Herz.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei nicht gesund und es gehe ihr nicht gut, auch psychisch nicht. Auf Nachfrage hin erklärte sie, der labile Zustand habe mit den heimatlichen Schwierigkeiten und der beschwerlichen Reise hierher zu tun. Zudem habe sie Eisenmangel, Schwindelgefühle, Kopfweh und Augenschmerzen infolge einer Augenoperation. Die drei Kinder seien alle gesund, ausser Tochter E._______, welche Augenprobleme habe und eine Brille brauche. Die Pflege sei informiert und ein Termin sei ausste- hend.
Die Rechtsvertretung beantragte eine psychologische Abklärung der Be- schwerdeführerin.
E. 7.2 Eine erste Anfrage des SEM bei der Pflege des Bundesasylzentrums vom 11. März 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer wegen der beim Dublin-Gespräch erwähnten gesundheitlichen Probleme den Zentrumsarzt aufsuchte. Ausserdem stehe ein Röntgentermin hinsichtlich der Lunge an. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) habe aufgrund psychischer Probleme einen Termin beim Zentrumsarzt. Für die Tochter E._______ sei für den
14. April 2022 ein Termin beim Augenarzt vereinbart worden (vgl. SEM-act. 53/2).
F-2433/2022 Seite 10 Gemäss dem Bericht des Röntgeninstituts vom 18. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer nach einem gleichentags durchgeführten Röntgen des Thorax bei Verdacht auf eine interstitielle Pneumopathie die Weiterabklä- rung mittels CT empfohlen (vgl. SEM-act. 58/3). Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) wurde am 23. März 2022 rettungs- dienstlich dem Spital zugewiesen, wobei die Beschwerden als Pharyngitis interpretiert wurden. Als Procedere wurden eine symptomatische Therapie und das Abwarten des COVID-19 Abstrichs vorgesehen (vgl. SEM-act. 61/2). Wie aus dem Bericht des Röntgeninstituts vom 24. März 2022 hervorgeht, wurde beim Beschwerdeführer nach einem am gleichen Tag durchgeführ- ten CT des Thorax ein zentrilobuläres und paraseptales Lungenemphysem festgestellt (vgl. SEM-act. 64/4). Eine zweite Anfrage des SEM bei der Pflege des Bundesasylzentrums vom
20. Mai 2022 wurde dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer (Ehemann) aktuell unter einer Lumbago (Hexenschuss) leide und in die Physiotherapie gehe. Zudem habe man ihm ein Lungenemphysem diag- nostiziert. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) sei weiterhin in psychiatri- scher Behandlung (Termine 22.3./22.4./2.5./23.5.). Die Medikamente wür- den immer wieder neu angepasst. Die Patientin leide unter Antriebslosig- keit und Depressionen. Es sei die Diagnose «Anpassungsstörung mit de- pressiver Episode mit somatischem Syndrom» gestellt worden. Was ihre Augenprobleme anbelange, habe sie eine Brille erhalten. Ausserdem sei sie in zahnärztlicher Behandlung. Am 2. Mai 2022 seien ihr vier Zähne ge- zogen worden, zehn Zähne seien stark von Karies befallen. Der Zahnarzt empfehle eine Entfernung der Zähne und eine Totalprothese. Die Be- schwerdeführerin leide unter Zahnschmerzen und der Zahnlosigkeit. Die Tochter E._______ leide unter Astigmatismus und einer Myopie. Sie habe eine Brille erhalten. Beim Sohn F._______ seien Enuresis diurna (Einnäs- sen tagsüber), Astigmatismus mit Myopie (keine Brille) und vermindertes Hörvermögen in tiefen Tönen festgestellt worden. Ausserdem weise er am Penisschaft vernarbtes Gewebe auf, bei Status nach Beschneidung als Baby. Der Sohn G._______ leide unter beidseitigem Astigmatismus (keine Brille). Ausserdem habe er am 11. Mai 2022 eine Schulterkontusion links mit einer Commotio cerebri (leichte Form des Schädel-Hirn-Traumas) erlit- ten (vgl. SEM-act. 62/4). Aus den im vorinstanzlichen Dossier liegenden Akten ergibt sich im Weite- ren, dass die Beschwerdeführenden mit diversen Medikamenten versorgt
F-2433/2022 Seite 11 wurden. Der Beschwerdeführer (Ehemann) erhielt am 10. Februar 2022 zudem zwei Basisimpfungen und eine andere Impfung, während die Be- schwerdeführerin (Ehefrau) sich trotz ausführlicher Aufklärung nicht impfen lassen wollte. Der Sohn G._______ wurde am 9. Mai 2022 mit Priorix ge- impft, für Sohn F._______ wurde diesbezüglich ein Termin für den 13. Juni 2022 angesetzt. Es wurde empfohlen, die zweite Priorix-Impfung in 3-6 Mo- naten durchzuführen.
Gemäss der der Beschwerde beigelegten E-Mail des Spitals vom 30. Mai 2022 an die Pflege des Bundesasylzentrums wurde bei der Beschwerde- führerin (Ehefrau) eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert.
E. 7.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 7.4 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nach- weisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgese- hen werden müsste.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
F-2433/2022 Seite 12 dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi- schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah- merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor- derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf- nahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-843/2022 vom 28. Februar 2022 E. 8.2.2.3), weshalb sich die Beschwer- deführenden für alle erforderlichen Abklärungen, Behandlungen und Un- tersuchungen an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Zudem sind die empfohlenen Impfungen auch in Österreich durch- führbar. Hinsichtlich des beim Beschwerdeführer diagnostizierten Lungen- emphysems ist darauf hinzuweisen, dass die zugrunde liegenden Verän- derungen des Lungengewebes zwar nicht mehr rückgängig zu machen be- ziehungsweise nicht mehr heilbar sind. Eine Behandlung kann aber das Fortschreiten der Erkrankung verzögern und eine bestmögliche Nutzung der noch vorhandenen Reserven ermöglichen. Als erstes muss die Einwir- kung von Schadstoffen (durch Rauchen oder beruflich bedingt) ausge- schaltet werden. Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Rauchen aufgehört hat, Sport macht und sich seine Atmung deutlich verbessert hat (vgl. SEM-act. 64/4). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat, werden die Be- schwerdeführenden die in der Schweiz generierten medizinischen Unterla- gen erhalten und diese in Österreich vorweisen können. Die hierzulande begonnenen Abklärungen und Behandlungen beziehungsweise die Medi- kamentenabgabe können dadurch in Österreich nahtlos weitergeführt wer- den.
Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus- schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Voll- zugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Be- schwerdeführenden – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung zu tragen, indem sie die österrei- chischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgän-
F-2433/2022 Seite 13 gig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Be- handlung zu informieren hat. Wie im angefochtenen Entscheid festgehal- ten wurde, werden die österreichischen Behörden entsprechend informiert.
E. 8 Vor dem Hintergrund, dass Österreich das Übereinkommen vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die Überstellung der Beschwer- deführenden dorthin das Kindeswohl tangiert beziehungsweise Art. 3 KRK verletzt sein sollte. Aus dem in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Wunsch, zum Wohle der Kinder sei von einer Wegweisung abzusehen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, vermögen die Beschwer- deführenden somit nichts für sich abzuleiten.
E. 9 Mit ihrer Begründung können die Beschwerdeführenden insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz – erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung vermag der Wunsch der Beschwerdeführenden, ihren Kindern den Zugang zu einer Bildung zu ermöglichen, nichts zu ändern. In vorliegenden Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vor- instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungs- weise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 1. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur- teil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
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E. 12.1 Die Beschwerde war – wie sich aus den oben stehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ein- setzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2433/2022 Urteil vom 10. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), dessen Ehefrau C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), und deren Kinder E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - tunesische Staatsangehörige - suchten am 22. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 30. Dezember 2021 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatten und dort am 31. Dezember 2021 daktyloskopiert worden waren. A.c A.c.a Beim Dublin-Gespräch vom 15. Februar 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 42/2) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Tunesien im September 2021 verlassen und sei via H._______ nach I._______ geflogen. Von dort sei es auf dem Landweg weitergegangen, wobei alles gutgelaufen sei bis Österreich, wo er Ende Jahr 2021 aufgegriffen worden sei und ein Asylgesuch habe stellen müssen. Das Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Circa drei Wochen sei er in Österreich geblieben, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Das Verfahren in Österreich sei negativ entschieden worden; er habe keinen Rekurs machen wollen. Man habe ihm klar gesagt, als Tunesier habe er keine Chance auf ein Bleiberecht. A.c.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, er wäre mit einer Rückkehr nach Österreich nicht einverstanden. Er kenne dieses Land nicht und habe dort zwangsweise ein Asylgesuch stellen müssen. Von Anfang an sei die Schweiz das Zielland gewesen. Schliesslich habe er einen negativen Entscheid erhalten, womit sein Verfahren abgeschlossen sei. Auf Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer an, es habe eine Befragung mit einer Richterin und einem Dolmetscher gegeben. A.d A.d.a Beim Dublin-Gespräch vom 15. Februar 2022 (SEM-act. 44/2) bestätigte die Beschwerdeführerin die Angaben ihres Ehemannes zum Reiseweg in die Schweiz und zum Verfahrensstand in Österreich. A.d.b Anlässlich des ihr gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erklärte auch die Beschwerdeführerin, mit einer Rückkehr nach Österreich nicht einverstanden zu sein. Man habe dort klar gesagt, es gebe keine Chance auf ein Bleiberecht. Hier in der Schweiz fühle sie sich sicherer und besser. B. Gestützt auf die Eurodac-Treffer ersuchte das SEM am 22. Februar 2022 die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden stimmten diesen Ersuchen am 7. März 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 - eröffnet am 25. Mai 2022 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 71/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. Januar 2022 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Österreich, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Die zugewiesene Rechtsvertreterin legte ihr Mandat am 27. Mai 2022 nieder. E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen). F. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 1. Juni 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Österreich (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat. Daher ist auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
4. In der Rechtsmitteleingabe weisen die Beschwerdeführenden erneut darauf hin, dass sie mit einer Wegweisung nach Österreich nicht einverstanden seien. Im Weiteren machen sie geltend, sie würden in Österreich nicht geduldet. Ihre älteren Kinder hätten seit einem Jahr nicht mehr in die Schule gehen können. Die Schule in K._______ habe sich geweigert, die Kinder aufzunehmen. Sie möchten das Beste für ihre Kinder und hofften, dass in der Schweiz das Recht der Kinder auf Bildung respektiert werde. Ferner hätten diverse Familienmitglieder gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Lunge. Seine Ehefrau leide an psychischen Problemen. Sie habe nun seit zwei Wochen ihr Zimmer nicht mehr verlassen. Sie leide unter dem Schock, den sie in Tunesien erlitten habe. Zudem mache ihr die Situation hier zu schaffen. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass die Rückführung nach Österreich seine Frau noch weiter schädige. Das Asylverfahren in Österreich sei im Eiltempo durchgeführt worden. Sie hätten nicht genügend erklären können, weshalb sie gezwungen gewesen seien, Tunesien zu verlassen. Es werde im Interesse der Gesundheit der Familie und zum Wohle der Kinder darum gebeten, auf die Wegweisung nach Österreich zu verzichten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
5. Gestützt auf die Eurodac-Treffer ersuchte das SEM die österreichischen Behörden am 22. Februar 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten den Ersuchen am 7. März 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6. 6.1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden. So ist Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2. Die Beschwerdeführenden haben - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Österreichs - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und in der Folge ihr weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Gemäss den Antwortschreiben der österreichischen Behörden vom 7. März 2022 gelten die Asylverfahren der Beschwerdeführenden zwar als abgeschlossen. Österreich bleibt jedoch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus weiterhin für die Verfahren der Beschwerdeführenden zuständig. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführenden haben ebenso wenig dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Für die Annahme, Österreich würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, gibt es keine konkreten Hinweise. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Österreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Allfällige neue Asylgründe und/oder Wegweisungshindernisse können sie bei den für ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen österreichischen Behörden vorbringen. 6.3. Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 7. 7.1. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 15. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführenden auch zum medizinischen Sachverhalt befragt:Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er sei nicht gesund und habe Herzprobleme, weswegen er in Tunesien auch schon in einer speziellen Klinik gewesen sei. Diese Probleme seien auf das Rauchen und auf die damaligen Arbeitsverhältnisse zurückzuführen. Zudem habe auch der ständige labile psychische Zustand seiner Ehefrau Auswirkungen auf seine Gesundheit. Ansonsten lebten sie glücklich zusammen. Die Pflege sei informiert und es sei ein Termin ausstehend betreffend das Herz. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei nicht gesund und es gehe ihr nicht gut, auch psychisch nicht. Auf Nachfrage hin erklärte sie, der labile Zustand habe mit den heimatlichen Schwierigkeiten und der beschwerlichen Reise hierher zu tun. Zudem habe sie Eisenmangel, Schwindelgefühle, Kopfweh und Augenschmerzen infolge einer Augenoperation. Die drei Kinder seien alle gesund, ausser Tochter E._______, welche Augenprobleme habe und eine Brille brauche. Die Pflege sei informiert und ein Termin sei ausstehend. Die Rechtsvertretung beantragte eine psychologische Abklärung der Beschwerdeführerin. 7.2. Eine erste Anfrage des SEM bei der Pflege des Bundesasylzentrums vom 11. März 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer wegen der beim Dublin-Gespräch erwähnten gesundheitlichen Probleme den Zentrumsarzt aufsuchte. Ausserdem stehe ein Röntgentermin hinsichtlich der Lunge an. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) habe aufgrund psychischer Probleme einen Termin beim Zentrumsarzt. Für die Tochter E._______ sei für den 14. April 2022 ein Termin beim Augenarzt vereinbart worden (vgl. SEM-act. 53/2). Gemäss dem Bericht des Röntgeninstituts vom 18. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer nach einem gleichentags durchgeführten Röntgen des Thorax bei Verdacht auf eine interstitielle Pneumopathie die Weiterabklärung mittels CT empfohlen (vgl. SEM-act. 58/3). Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) wurde am 23. März 2022 rettungsdienstlich dem Spital zugewiesen, wobei die Beschwerden als Pharyngitis interpretiert wurden. Als Procedere wurden eine symptomatische Therapie und das Abwarten des COVID-19 Abstrichs vorgesehen (vgl. SEM-act. 61/2). Wie aus dem Bericht des Röntgeninstituts vom 24. März 2022 hervorgeht, wurde beim Beschwerdeführer nach einem am gleichen Tag durchgeführten CT des Thorax ein zentrilobuläres und paraseptales Lungenemphysem festgestellt (vgl. SEM-act. 64/4). Eine zweite Anfrage des SEM bei der Pflege des Bundesasylzentrums vom 20. Mai 2022 wurde dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer (Ehemann) aktuell unter einer Lumbago (Hexenschuss) leide und in die Physiotherapie gehe. Zudem habe man ihm ein Lungenemphysem diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) sei weiterhin in psychiatrischer Behandlung (Termine 22.3./22.4./2.5./23.5.). Die Medikamente würden immer wieder neu angepasst. Die Patientin leide unter Antriebslosigkeit und Depressionen. Es sei die Diagnose «Anpassungsstörung mit depressiver Episode mit somatischem Syndrom» gestellt worden. Was ihre Augenprobleme anbelange, habe sie eine Brille erhalten. Ausserdem sei sie in zahnärztlicher Behandlung. Am 2. Mai 2022 seien ihr vier Zähne gezogen worden, zehn Zähne seien stark von Karies befallen. Der Zahnarzt empfehle eine Entfernung der Zähne und eine Totalprothese. Die Beschwerdeführerin leide unter Zahnschmerzen und der Zahnlosigkeit. Die Tochter E._______ leide unter Astigmatismus und einer Myopie. Sie habe eine Brille erhalten. Beim Sohn F._______ seien Enuresis diurna (Einnässen tagsüber), Astigmatismus mit Myopie (keine Brille) und vermindertes Hörvermögen in tiefen Tönen festgestellt worden. Ausserdem weise er am Penisschaft vernarbtes Gewebe auf, bei Status nach Beschneidung als Baby. Der Sohn G._______ leide unter beidseitigem Astigmatismus (keine Brille). Ausserdem habe er am 11. Mai 2022 eine Schulterkontusion links mit einer Commotio cerebri (leichte Form des Schädel-Hirn-Traumas) erlitten (vgl. SEM-act. 62/4). Aus den im vorinstanzlichen Dossier liegenden Akten ergibt sich im Weiteren, dass die Beschwerdeführenden mit diversen Medikamenten versorgt wurden. Der Beschwerdeführer (Ehemann) erhielt am 10. Februar 2022 zudem zwei Basisimpfungen und eine andere Impfung, während die Beschwerdeführerin (Ehefrau) sich trotz ausführlicher Aufklärung nicht impfen lassen wollte. Der Sohn G._______ wurde am 9. Mai 2022 mit Priorix geimpft, für Sohn F._______ wurde diesbezüglich ein Termin für den 13. Juni 2022 angesetzt. Es wurde empfohlen, die zweite Priorix-Impfung in 3-6 Monaten durchzuführen. Gemäss der der Beschwerde beigelegten E-Mail des Spitals vom 30. Mai 2022 an die Pflege des Bundesasylzentrums wurde bei der Beschwerdeführerin (Ehefrau) eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. 7.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGerD-843/2022 vom 28. Februar 2022 E. 8.2.2.3), weshalb sich die Beschwerdeführenden für alle erforderlichen Abklärungen, Behandlungen und Untersuchungen an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Zudem sind die empfohlenen Impfungen auch in Österreich durchführbar. Hinsichtlich des beim Beschwerdeführer diagnostizierten Lungenemphysems ist darauf hinzuweisen, dass die zugrunde liegenden Veränderungen des Lungengewebes zwar nicht mehr rückgängig zu machen beziehungsweise nicht mehr heilbar sind. Eine Behandlung kann aber das Fortschreiten der Erkrankung verzögern und eine bestmögliche Nutzung der noch vorhandenen Reserven ermöglichen. Als erstes muss die Einwirkung von Schadstoffen (durch Rauchen oder beruflich bedingt) ausgeschaltet werden. Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Rauchen aufgehört hat, Sport macht und sich seine Atmung deutlich verbessert hat (vgl. SEM-act. 64/4). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat, werden die Beschwerdeführenden die in der Schweiz generierten medizinischen Unterlagen erhalten und diese in Österreich vorweisen können. Die hierzulande begonnenen Abklärungen und Behandlungen beziehungsweise die Medikamentenabgabe können dadurch in Österreich nahtlos weitergeführt werden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung zu tragen, indem sie die österreichischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, werden die österreichischen Behörden entsprechend informiert.
8. Vor dem Hintergrund, dass Österreich das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die Überstellung der Beschwerdeführenden dorthin das Kindeswohl tangiert beziehungsweise Art. 3 KRK verletzt sein sollte. Aus dem in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Wunsch, zum Wohle der Kinder sei von einer Wegweisung abzusehen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, vermögen die Beschwerdeführenden somit nichts für sich abzuleiten.
9. Mit ihrer Begründung können die Beschwerdeführenden insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung vermag der Wunsch der Beschwerdeführenden, ihren Kindern den Zugang zu einer Bildung zu ermöglichen, nichts zu ändern. In vorliegenden Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vor-instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 1. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 12. 12.1. Die Beschwerde war - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 12.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: