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E-5896/2022

E-5896/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5896/2022 Urteil vom 23. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 16. November 2022 ergab, dass er bereits am 1. November 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 22. November 2022 die Personalienaufnahme stattfand, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2022 der gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zugewiesenen Rechtsvertretung die Vollmacht zur Vertretung seiner Interessen im Asylverfahren erteilte, dass er im Rahmen des am 25. November 2022 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) angab, er habe in Österreich Behördenkontakt gehabt und sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben respektive ein Asylgesuch einzureichen, er habe jedoch nicht um Asyl ersuchen wollen, weshalb er Österreich nach einigen Tagen Richtung Schweiz verlassen habe, dass das SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn bei gegebener Zuständigkeit nach Österreich wegzuweisen, dass er in Bezug auf die mögliche Wegweisung nach Österreich entgegnete, sein Zielland sei die Schweiz gewesen, er habe in Österreich in einem Park schlafen müssen, wo ein Krimineller versucht habe, ihn auszurauben, dass er auf seine Gesundheitssituation angesprochen, ausführte, er leide an Allergien und habe auf der Flucht sehr viele Schwierigkeiten erleben müsse, weshalb es ihm psychisch nicht so gut gehe, er jedoch aktuell keine medizinische Hilfe benötige, dass die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 25. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am mit einem vom 7. November 2022 datierten standardisierten Schreiben beantworteten, wonach sie aufgrund der ausserordentlichen Arbeitsbelastungen keine expliziten Zustimmungen mehr erteilten, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 - eröffnet am 13. Dezember 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 über die Niederlegung des Mandates informierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei sie gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 21. Dezember 2022 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 eine Bestätigung einreichte, aus welcher sich ergebe, dass er im Heimatstaat bei einer amerikanischen Nichtregierungsorganisation gearbeitet habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) ist und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit Eurodac ergab, dass dieser am 1. November 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 25. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Österreich nicht um Asyl ersuchen wollen und die Schweiz sei immer sein Zielland gewesen, dass er damit die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs nicht zu widerlegen vermag und in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, in Österreich sei es zu einer Reihe von Gesetzesänderungen gekommen, welche den Zugang zu unabhängigen Rechtsberatungsstellen erschwerten, er auch keine Unterkunft erhalten habe, weshalb ihm die erforderliche medizinische Behandlung sicher nicht zuteilwerde, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Österreich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen, dass Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Österreich dem Beschwerdeführer die allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde, dass vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig festgestellt werden kann, dass nicht davon auszugehen ist, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend aufgrund gesundheitlicher Gründe überschritten sein könnte und eine medizinische Notlage ausgeschlossen werden kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler