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E-6975/2023

E-6975/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 12 Dezember 2023 E. 7.2; jeweils m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass daran die in der Beschwerde genannten Berichte und Urteile nichts zu ändern vermögen und keine Veranlassung für eine Anpassung der erst kürzlich koordinierten Praxis besteht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri- terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und ge- mäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz bereits eingehend auf die völker- sowie unionsrechtli- chen Verpflichtungen Kroatiens hingewiesen hat und mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende daraus ergeben,

E-6975/2023 Seite 6 dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrecht- lichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der be- troffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass die Beschwerdeführenden mit dem Vorbringen, von einzelnen kroati- schen Polizisten geschlagen worden zu sein, kein konkretes und ernsthaf- tes Risiko dargetan haben, die Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sich Dublin-Rückkehrer nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgericht überdies in einer anderen, legalen Situation befinden, und ihnen – sollten sie nach seiner Rückkehr nach Kroatien wiederum schlecht behandelt werden – die Möglichkeit offensteht, sich an die zustän- dige übergeordnete Stelle zu wenden, gegebenenfalls mit Unterstützung einer Nichtregierungsorganisation, eines Anwaltes oder durch Kontaktauf- nahme mit der kroatischen Ombudsfrau (vgl. Urteil des BVGer E-6518/2023 vom 11. Dezember 2023), dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass die in der Beschwerde neu vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 2 ([…]) nicht derart gravierend sind, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen und daher zum Selbsteintritt führen würde, und der Beschwerdeführer 1 nicht geltend macht, gesundheitlich angeschlagen zu sein, dass im Übrigen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur, und es dem Beschwerdeführer 2 daher möglich sein wird, allfällige Beschwerden in Kroatien behandeln zu lassen (Referenzur- teil E-1488/2023 a.a.O. E. 10.2 f., Urteile des BVGer F-6644/2023 vom

E. 13 Dezember 2023 E. 5.3; E-5581/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 7.2 m.w.H.),

E-6975/2023 Seite 7 dass auch allfällige suizidale Äusserungen des Beschwerdeführers 2 einer Überstellung nicht entgegenstehen, wenn der wegweisende Staat Mass- nahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom

7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.), dass allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers 2 daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen wäre, und die Reisefähigkeit ohnehin im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären ist, wobei die kroatischen Behörden vorgängig über die spezi- fischen medizinischen Bedürfnisse informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin- III-VO), dass den Akten auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme zu ent- nehmen sind, Kroatien werde in vorliegendem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Ausführungen in der Beschwerde – die sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf allgemeine Berichte begnügen – offensichtlich keinen ande- ren Schluss zulassen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung nicht an ei- nem Ermessensfehler leidet, dass den Akten schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wel- che es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung, der Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuho- len, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge- treten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kro- atien angeordnet hat,

E-6975/2023 Seite 8 dass die Beschwerde demnach abzuweisen und die Verfügung der Vo- rinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so- wie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos er- weist, dass sodann mit dem vorliegenden Urteil der am 22. Dezember 2023 an- geordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6975/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6975/2023 Urteil vom 4. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ Basel, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 2. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass sie am 27. Oktober 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden waren und ebendort Asylgesuche gestellt hatten, dass die Vorinstanz am 9. November 2023 die Personalien der Beschwerdeführenden aufnahm (PA), dass am 15. November 2023 die Gespräche nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durchgeführt wurden, wobei den Beschwerdeführenden jeweils das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Asylgesuche sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass A._______ (Beschwerdeführer 1) dabei im Wesentlichen ausführte, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, er sei dort eine Nacht in einem Raum mit zwölf Personen festgehalten und nicht über seine Rechte im Asylverfahren informiert worden und habe dort auch kein Asylgesuch stellen wollen, vielmehr sei er dazu gezwungen worden; sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, dass er in medizinischer Hinsicht erklärte, es gehe ihm sowohl körperlich als auch psychisch gut, dass auch B._______ (Beschwerdeführer 2) im Rahmen des Gesprächs im Wesentlichen vorbrachte, er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht und die Fingerabdrücke nur unter Zwang abgegeben, auch er wolle nicht nach Kroatien zurück, da er von Anfang an habe in die Schweiz kommen wollen, dass er ferner angab, es gehe ihm physisch und psychisch gut, dass das SEM am 20. November 2023 die kroatische Dublin-Unit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die zuständige Behörde dem Ersuchen am 2. Dezember 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, sie aus der Schweiz nach Kroatien wegwies und den Vollzug anordnete, ferner die editionspflichten Akten aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuchte einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen bezüglich der Gewährung von Obdach, Nahrung, adäquater medizinischer sowie psychologischer Behandlung einzuholen; in prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen bis über die Beschwerde entschieden sei, dass die Instruktionsrichterin am 22. Dezember 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan wird, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat und solches auch nicht aus den Akten ersichtlich ist, weshalb der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]), dass die Beschwerdeführenden am 27. Oktober 2023 in Kroatien Asylgesuche eingereicht und die dortigen Behörden ihrer Wiederaufnahme innert der massgeblichen Frist (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, weshalb die Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden grundsätzlich gegeben ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinem in der Schweiz lebenden Bruder weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner vielfach bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-6711/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 7.2 und D-6815/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 7.2; jeweils m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass daran die in der Beschwerde genannten Berichte und Urteile nichts zu ändern vermögen und keine Veranlassung für eine Anpassung der erst kürzlich koordinierten Praxis besteht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz bereits eingehend auf die völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens hingewiesen hat und mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende daraus ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass die Beschwerdeführenden mit dem Vorbringen, von einzelnen kroatischen Polizisten geschlagen worden zu sein, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sich Dublin-Rückkehrer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht überdies in einer anderen, legalen Situation befinden, und ihnen - sollten sie nach seiner Rückkehr nach Kroatien wiederum schlecht behandelt werden - die Möglichkeit offensteht, sich an die zuständige übergeordnete Stelle zu wenden, gegebenenfalls mit Unterstützung einer Nichtregierungsorganisation, eines Anwaltes oder durch Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau (vgl. Urteil des BVGer E-6518/2023 vom 11. Dezember 2023), dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass die in der Beschwerde neu vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 2 ([...]) nicht derart gravierend sind, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen und daher zum Selbsteintritt führen würde, und der Beschwerdeführer 1 nicht geltend macht, gesundheitlich angeschlagen zu sein, dass im Übrigen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es dem Beschwerdeführer 2 daher möglich sein wird, allfällige Beschwerden in Kroatien behandeln zu lassen (Referenzurteil E-1488/2023 a.a.O. E. 10.2 f., Urteile des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.3; E-5581/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 7.2 m.w.H.), dass auch allfällige suizidale Äusserungen des Beschwerdeführers 2 einer Überstellung nicht entgegenstehen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.), dass allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers 2 daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen wäre, und die Reisefähigkeit ohnehin im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären ist, wobei die kroatischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Bedürfnisse informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass den Akten auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in vorliegendem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Ausführungen in der Beschwerde - die sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf allgemeine Berichte begnügen - offensichtlich keinen anderen Schluss zulassen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung nicht an einem Ermessensfehler leidet, dass den Akten schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung, der Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist, dass sodann mit dem vorliegenden Urteil der am 22. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: