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D-6815/2023

D-6815/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid (inkl. Wegweisung und Wegweisungsvollzug) des SEM. Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 29. November 2023) wird dagegen nicht angefochten. Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Verfügung somit in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 2 der Rechtsbegehren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird indessen nicht näher begründet; insbesondere wird nicht dargelegt - und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leidet. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet zu erachten und abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 7.1 Aufgrund des EURODAC-Treffers vom 19. September 2023 (vgl. A6) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (...) in Kroatien daktyloskopiert worden ist und ein Asylgesuch gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien auch nicht bestritten. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 29. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt (vgl. A24). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Dies ist nicht der Fall. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen zurzeit - entgegen der in der Beschwerde unter Verweis auf mehrere kritische Berichte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung - weder im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5).

E. 7.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt.

E. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (er sei im Anschluss an seine irreguläre Einreise nach Kroatien von Polizisten geschlagen und zur Abgabe der Fingerabdrücke genötigt worden, und es sei ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden) vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass Kroatien die massgeblichen EU-Richtlinien missachten und sich weigern würde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu prüfen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde.

E. 7.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 8 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und auch die Anordnung der Überstellung nach Kroatien ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben.

E. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6815/2023 Urteil vom 12. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. November 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am (...) in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 5. Oktober 2023 fand die Erstbefragung statt, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids, verbunden mit einer Überstellung nach Kroatien, gewährt wurde. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei von der kroatischen Polizei geschlagen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke genötigt worden. Er habe sich in Kroatien nur drei Tage in einem Camp aufgehalten und sei anschliessend weitergereist. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt gab er an, es gehe ihm gut. A.c Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM vom 15. November 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit Schreiben vom 29. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 29. November 2023 - eröffnet am 1. Dezember 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem verfügte es die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2023 (Datum Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vollmacht vom 4. Dezember 2023 bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid (inkl. Wegweisung und Wegweisungsvollzug) des SEM. Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 29. November 2023) wird dagegen nicht angefochten. Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Verfügung somit in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 2 der Rechtsbegehren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird indessen nicht näher begründet; insbesondere wird nicht dargelegt - und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leidet. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet zu erachten und abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Aufgrund des EURODAC-Treffers vom 19. September 2023 (vgl. A6) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (...) in Kroatien daktyloskopiert worden ist und ein Asylgesuch gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien auch nicht bestritten. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 29. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt (vgl. A24). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Dies ist nicht der Fall. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen zurzeit - entgegen der in der Beschwerde unter Verweis auf mehrere kritische Berichte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung - weder im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 7.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (er sei im Anschluss an seine irreguläre Einreise nach Kroatien von Polizisten geschlagen und zur Abgabe der Fingerabdrücke genötigt worden, und es sei ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden) vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass Kroatien die massgeblichen EU-Richtlinien missachten und sich weigern würde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu prüfen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. 7.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und auch die Anordnung der Überstellung nach Kroatien ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: