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E-764/2023

E-764/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ihm die Nahrung verwehrt und er beleidigt worden sei sowie sein Vertrauen in den kroatischen Staat verloren habe. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Situation in Kroatien ernsthaft zu untersuchen und seinen Gesundheitszustand abzuklären. Ausserdem sei sie anzuweisen, die Bereitschaft zur Wiederaufnahme angesichts der bei den Akten liegenden Erklärung der kroatischen Behörden abzuklären.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz mit der Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche kritische Berichterstattung berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass er als Dublin-Rückkehrender in Kroatien nicht von der Push-back-Problematik betroffen sei und ihm keine Kettenabschiebung drohe (S. 4 ff. der angefochtenen Verfügung). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Anlässlich des Dublin-Gesprächs hat sich der Beschwerdeführer sowohl zur Zuständigkeit Kroatiens für sein Asylverfahren als auch zu seinem Gesundheitszustand äussern können. Das SEM hat seine Vorbringen in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst (S. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) und nichts Wesentliches unerwähnt gelassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere sein Gesundheitszustand, wurde bei der Entscheidfindung berücksichtigt (S. 7 ff. der angefochtenen Verfügung). Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um eine vulnerable Person, sondern um einen alleinreisenden Mann ohne nennenswerte gesundheitliche Beschwerden, welcher Kroatien bereits nach weniger als einem Tag wieder verlassen hat (vgl. SEM act. [...]-14/3 [nachfolgend: A14/3] S. 1). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz im vorliegenden Zuständigkeitsverfahren hätte tätigen sollen. Der Umstand, dass die kroatischen Behörden in ihrer Zustimmung den ersten Abschnitt des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) im Wesentlichen wiedergeben, verpflichtet die Vorinstanz nicht dazu, von diesen eine (weitere) Bestätigung betreffend Bereitschaft zur Wiederaufnahme einzuholen. Somit liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärungen ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Datenbank in Kroatien am (...) November 2022 dort ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte und Urteile von deutschen Verwaltungsgerichten sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse an der Grenze und nach seiner Einreise ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm mehrfach zitierten Urteil F-5675/2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diesem eine nicht vergleichbare Ausgangslage zu Grunde lag.

E. 6.3 Soweit in der Beschwerde auf die Push-back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich diese primär an der Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien abspielen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Asylantragstellung gesagt. Zudem haben die vom Beschwerdeführer geschilderten Schwierigkeiten beim Grenzübertritt letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer offenbar dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben, und er wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer führt an, er sei in Kroatien unmenschlich behandelt worden. Polizisten hätten ihn geschlagen und angespuckt. Über einen längeren Zeitraum (neun Stunden) habe er keine Nahrung erhalten. Er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, die ihm nicht erklärt geschweige denn übersetzt worden seien. Ausserdem habe die Polizei ihm sein Telefon und sein Geld weggenommen.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihn bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Seine Angabe, wonach er während seines weniger als einen Tag dauernden Aufenthalts in Kroatien keine Verpflegung erhalten habe, lässt nach Praxis der Schweizer Asylbehörden nicht den Schluss zu, es würde ihm im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden werde (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-668/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.2 m.w.H.). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden.

E. 7.3 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Es wurde kein Arztbericht eingereicht. Die Aussagen in der Beschwerdeschrift, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals um eine psychologische Behandlung bemüht, ist in Zweifel zu ziehen. Gemäss den Akten hat er sich am 3. Januar 2023 beim Gesundheitsdienst des BAZ aufgrund von Schlafstörungen gemeldet. Nachdem das ihm verschriebene Medikament ihm nicht geholfen habe, sei ihm ein Schlafmedikament verschrieben worden. Nach seinen Aussagen im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 3. Januar 2023 habe ihm zwar der ihn behandelnde Arzt mitgeteilt, dass er einen Psychologen konsultieren solle. Er wisse aber nicht, ob ein entsprechender Termin bereits feststehe (vgl. A14/3 S. 3). Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich seither bei der Pflege zwecks psychologischer Behandlung nochmals erkundigt hätte. Die weiteren gesundheitlichen Beschwerden (Juckreiz und Knieschmerzen) stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien behandelt werden. Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor.

E. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.5 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 9. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-764/2023 Urteil vom 15. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) November 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 8. Dezember 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 3. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien, das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Er habe ungefähr sechs Mal versucht, nach Kroatien zu gelangen, bevor er registriert worden sei. In Kroatien habe er Grausames erlebt, wobei ihm drei Einreiseversuche besonders in Erinnerung geblieben seien. Bei einem dieser Versuche hätten ihn maskierte Polizisten mit Hunden verfolgt und mit ihren Revolvern - vermutlich in seine Richtung - geschossen, woraufhin er losgelaufen sei. Ein anderes Mal sei er von einem Polizisten in den Bauch und gegen die Knie geschlagen sowie angespuckt worden. Der Polizist habe ihm auch sein Telefon weggenommen. Bei einem weiteren Aufgriff durch die Polizei sei er in einem geschlossenen Fahrzeug auf eine Polizeistation gebracht worden, wo man ihm Unterlagen in einer fremden Sprache gegeben habe, ohne ihm etwas zu erklären. Schliesslich habe man ihn eingeschüchtert, so dass er die ihm vorgelegten Unterlagen unterschrieben habe. In der Folge sei er wieder in ein Fahrzeug gebracht und irgendwo rausgelassen worden, ohne dass ihm gesagt worden sei, wohin er gehen solle oder wo er eine Asylunterkunft finden würde. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, aufgrund der Schläge durch die kroatische Polizei an Knieschmerzen zu leiden. Zudem leide er an Schlafproblemen, weshalb er einen Arzt konsultiert und medizinische Versorgung erhalten habe. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, er solle einen Termin beim Psychologen erhalten. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, ob dieser Termin schon feststehe. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM darum, auf das Asylgesuch einzutreten und sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. E. Die kroatischen Behörden hiessen das am 16. Januar 2023 gestellte Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 30. Januar 2023 gut. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug seiner Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 1. Februar 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Am 8. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die die Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. I. Am 9. Februar 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ihm die Nahrung verwehrt und er beleidigt worden sei sowie sein Vertrauen in den kroatischen Staat verloren habe. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Situation in Kroatien ernsthaft zu untersuchen und seinen Gesundheitszustand abzuklären. Ausserdem sei sie anzuweisen, die Bereitschaft zur Wiederaufnahme angesichts der bei den Akten liegenden Erklärung der kroatischen Behörden abzuklären. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz mit der Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche kritische Berichterstattung berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass er als Dublin-Rückkehrender in Kroatien nicht von der Push-back-Problematik betroffen sei und ihm keine Kettenabschiebung drohe (S. 4 ff. der angefochtenen Verfügung). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Anlässlich des Dublin-Gesprächs hat sich der Beschwerdeführer sowohl zur Zuständigkeit Kroatiens für sein Asylverfahren als auch zu seinem Gesundheitszustand äussern können. Das SEM hat seine Vorbringen in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst (S. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) und nichts Wesentliches unerwähnt gelassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere sein Gesundheitszustand, wurde bei der Entscheidfindung berücksichtigt (S. 7 ff. der angefochtenen Verfügung). Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um eine vulnerable Person, sondern um einen alleinreisenden Mann ohne nennenswerte gesundheitliche Beschwerden, welcher Kroatien bereits nach weniger als einem Tag wieder verlassen hat (vgl. SEM act. [...]-14/3 [nachfolgend: A14/3] S. 1). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz im vorliegenden Zuständigkeitsverfahren hätte tätigen sollen. Der Umstand, dass die kroatischen Behörden in ihrer Zustimmung den ersten Abschnitt des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) im Wesentlichen wiedergeben, verpflichtet die Vorinstanz nicht dazu, von diesen eine (weitere) Bestätigung betreffend Bereitschaft zur Wiederaufnahme einzuholen. Somit liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärungen ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Datenbank in Kroatien am (...) November 2022 dort ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 6. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte und Urteile von deutschen Verwaltungsgerichten sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse an der Grenze und nach seiner Einreise ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm mehrfach zitierten Urteil F-5675/2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diesem eine nicht vergleichbare Ausgangslage zu Grunde lag. 6.3 Soweit in der Beschwerde auf die Push-back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich diese primär an der Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien abspielen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Asylantragstellung gesagt. Zudem haben die vom Beschwerdeführer geschilderten Schwierigkeiten beim Grenzübertritt letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer offenbar dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben, und er wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.1 Der Beschwerdeführer führt an, er sei in Kroatien unmenschlich behandelt worden. Polizisten hätten ihn geschlagen und angespuckt. Über einen längeren Zeitraum (neun Stunden) habe er keine Nahrung erhalten. Er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, die ihm nicht erklärt geschweige denn übersetzt worden seien. Ausserdem habe die Polizei ihm sein Telefon und sein Geld weggenommen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihn bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Seine Angabe, wonach er während seines weniger als einen Tag dauernden Aufenthalts in Kroatien keine Verpflegung erhalten habe, lässt nach Praxis der Schweizer Asylbehörden nicht den Schluss zu, es würde ihm im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden werde (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-668/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.2 m.w.H.). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. 7.3 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Es wurde kein Arztbericht eingereicht. Die Aussagen in der Beschwerdeschrift, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals um eine psychologische Behandlung bemüht, ist in Zweifel zu ziehen. Gemäss den Akten hat er sich am 3. Januar 2023 beim Gesundheitsdienst des BAZ aufgrund von Schlafstörungen gemeldet. Nachdem das ihm verschriebene Medikament ihm nicht geholfen habe, sei ihm ein Schlafmedikament verschrieben worden. Nach seinen Aussagen im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 3. Januar 2023 habe ihm zwar der ihn behandelnde Arzt mitgeteilt, dass er einen Psychologen konsultieren solle. Er wisse aber nicht, ob ein entsprechender Termin bereits feststehe (vgl. A14/3 S. 3). Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich seither bei der Pflege zwecks psychologischer Behandlung nochmals erkundigt hätte. Die weiteren gesundheitlichen Beschwerden (Juckreiz und Knieschmerzen) stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien behandelt werden. Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 9. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: