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F-24/2023

F-24/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, das SEM sei im angefochtenen Entscheid nur ungenügend auf ihre individuelle Situation bei einer möglichen Rückkehr nach Kroatien, namentlich auf ihre besondere Vulnerabilität, die Frage nach einer geeigneten Unterbringung sowie den Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung eingegangen. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor (vgl. Beschwerde S. 7, 10). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin und die medizinischen Unterlagen mit ihrer individuellen Situation sowie derjenigen ihres Sohnes, ihren gesundheitlichen Problemen, der Verfügbarkeit einer adäquaten Behandlung in Kroatien sowie mit der geeigneten Unterbringung von vulnerablen Personen ebendort auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 3 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zu entnehmen zum Verhalten der kroatischen Grenzbehörden den Beschwerdeführenden gegenüber und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, zur Frage der Rückführung von Personen gestützt auf die Dublin-III-VO, einer Kettenabschiebung und des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5 Den Akten zufolge ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn am 4. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl, wo sie gleichentags daktyloskopiert wurde (EURODAC-Abgleich vom 19. Oktober 2022; vgl. SEM act. 1204781-8/1 und Sachverhalt Bst. A.a). Daran vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht, nichts zu ändern. So führte sie selber an, sie sei von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden, die ihre Fingerabdrücke - wenn auch zwangsweise - abgenommen habe (vgl. SEM act. 1204781-15/3 [nachfolgend: SEM act. 15] S. 1). Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 16. November 2022 innert der mass-geblichen Frist denn auch ausdrücklich zu, wobei sie festhielten, die Beschwerdeführerin habe am 4. Oktober 2022 die Absicht geäussert, um internationalen Schutz zu ersuchen, sei jedoch vor dem Interviewtermin verschwunden (vgl. SEM act. 1204781-21/2 [nachfolgend: SEM act. 21] S. 1). Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben (vgl. SEM act. 15 S. 1), ist sodann festzuhalten, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; vgl. Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).

E. 6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. jüngst Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Erlebnissen in Kroatien (vgl. Bst. A.d. vorstehend) keine Veranlassung. Diese lassen nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Angehörigen der Sicherheitskräfte könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 6.3 Soweit darauf verwiesen wird, dass es an der kroatischen Grenze zu sogenannten Push-backs komme, ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn den Akten zufolge davon nicht betroffen waren. Vielmehr wurde sie nach ihrer Anhaltung durch die kroatischen Behörden gleichentags daktyloskopiert, und es wurde ein Asylverfahren eingeleitet (vgl. SEM act. 15 und act. 21, jeweils S. 1 f.). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - überstellt werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 4) dazu auch die Urteile des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen.

E. 6.4 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Situation in Kroatien im Zusammenhang mit der Fluchtbewegung aus der Ukraine hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid zunächst fest, dass gemäss dem AIDA-Country-Report des Jahres 2021 von einer positiven Veränderung berichtet werde. Punktuelle Kritik vermöge an der grundlegenden Einschätzung, gemäss welcher Kroatien die Aufnahmerechtlinie adäquat umsetze, nichts zu ändern. Zudem sei es ihnen nicht gelungen aufzuzeigen, inwiefern sich die Anwesenheit ukrainischer Flüchtlinge in Kroatien - welche in überwältigender Mehrheit Kroatien ohnehin nur als Transitland nützen würden - konkret auf ihren Zugang oder die Qualität der ihnen angebotenen medizinischen Behandlung auswirken würden. In ihrer Vernehmlassung führt das SEM sodann ergänzend an, dass der blosse Hinweis auf die Anzahl ukrainischer Flüchtlinge in Kroatien oder die Anzahl Asylsuchender nichts über die Lage der Asylsuchenden im Land aussage. So seien gemäss den offiziellen Zahlen der kroatischen Regierung bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt rund 22'400 ukrainische Staatsangehörige in Kroatien eingereist, wovon rund 20'900 in Einzelunterkünften untergebracht worden seien. Allein diese Tatsache zeige auf, dass die Asylzentren in Kroatien von der Ankunft ukrainischer Flüchtlinge nicht tangiert seien. Die Regierung habe sodann selber nie von der Gefahr einer Überlastung ihres Asylsystems gesprochen. Die Beschwerdeführenden halten diesen Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Replik nichts entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Schlussfolgerungen der Vorinstanz an, zumal dem Gericht keine Berichte vorliegen, aus denen hervorginge, dass aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das Asylsystem überfordert wäre.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie gehörten angesichts ihrer gesundheitlichen Probleme und des äusserst jungen Alters des Beschwerdeführers zu den vulnerablen Personen. Diese Personen würden grundsätzlich im Aufnahmezentrum C._______ untergebracht. Dieses sei jedoch wegen Renovationsarbeiten geschlossen. Es sei überdies - selbst wenn dieses Zentrum im Zeitpunkt der Überstellung wieder geöffnet sein sollte - nicht sichergestellt, dass sie in einem für vulnerable Personen geeigneten Zentrum untergebracht würden und im Fall einer Wegweisung nach Kroatien Zugang zu medizinischer und psychologischer Behandlung hätten. Bei einer Wegweisung sei deshalb mit einer raschen und bedeuten-den Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Auch zur Wahrung des Kindeswohls sei auf die Asylgesuche einzutreten, zumal die dem Beschwerdeführer aufgrund des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zustehenden Rechte bei einer Rückweisung gefährdet wären.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben geschilderten Erlebnissen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Es gilt indessen die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK zutage, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem offenbar nur wenige Tage dauernden Aufenthalt in Kroatien lassen gerade auch angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihnen dort im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. So ist Kroatien verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Betreuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Behörden dieser Pflicht nachkommen, auch wenn das Aufnahmezentrum in C._______ aufgrund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen ist (siehe weitergehend dazu Urteil des BVGer D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.3.3). Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden, die sich im Übrigen auf Vorkommnisse bei ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Das Land ist zudem Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Der Sohn der Beschwerdeführerin ist aufgrund seines jungen Alters beziehungsmässig noch stark auf seine Mutter fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern respektive einem Elternteil aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, der Beschwerdeführer würde von seiner Mutter getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass Ersterer Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten wird (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1).

E. 7.4.1 Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist Folgendes festzuhalten: Die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen (vgl. SEM act. 1204781-22/14; [...]) attestieren der Beschwerdeführerin (Nennung Diagnose). Zusätzlich zu den Zeichen einer (Nennung Leiden) lägen (Nennung Symptome) vor. In ihren Berichten hält die Ärztin auch fest, dass für die Genesung der Beschwerdeführerin eine (Nennung Therapie) und eine sichere Umgebung notwendig seien. Eine Ausschaffung nach Kroatien würde zu einer Retraumatisierung führen und wäre für ihren Gesundheitszustand äusserst schädlich, was auch für das Kind negative Folgen hätte. Weiter war die Beschwerdeführerin im (...) wegen kleinerer Beschwerden (Nennung Behandlung). Sodann wurde ihr Sohn infolge (Nennung Beschwerden) ärztlich begutachtet und therapiert; zudem wurde er wegen (Nennung Grund) einem (Nennung Arzt) zugewiesen.

E. 7.4.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder die dargestellten Befunde derart gravierende Erkrankungen darstellten, welche eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung von BVGE 2011/9 E. 7 respektive dem Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. zu rechtfertigen vermöchten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können in Kroatien behandelt werden. Das gilt hinsichtlich der physischen Befunde sowie einer psychiatrischen (Weiter-)Behandlung der Beschwerdeführerin. So verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Im ärztlichen Bericht vom 4. Januar 2023 wird denn auch nicht in Frage gestellt, dass in Kroatien entsprechend geschulte Psychotherapeutinnen und -therapeuten vorhanden sind. Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Es ist nicht anzunehmen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte oder nicht wollte. Soweit im (Nennung Beweismittel) auf den Umstand hingewiesen wird, dass bei der Behandlung einer (Nennung Leiden) die Lebensumstände unbedingt berücksichtigt werden müssten und es aus medizinischer Hinsicht kontraindiziert wäre, die Beschwerdeführerin nach Kroatien zurückzuschicken, ist Folgendes anzumerken: Gemäss den Ausführungen in diesem Bericht wurde die Beschwerdeführerin seit dem Jahr (...) durch mehrere schwerwiegende Ereignisse in ihrer Heimat traumatisiert. Im Weiteren seien auch Erlebnisse auf der Flucht über das Mittelmeer und schliesslich die schlechte Behandlung in Kroatien für die Traumatisierung verantwortlich. Da bei der Beschwerdeführerin demnach bereits seit mehreren Jahren eine Traumatisierung besteht, die zu einem erheblichen Teil in keinem Zusammenhang mit den Ereignissen in Kroatien steht und sich die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht mehr in der gleichen Situation befinden werden wie nach ihrem illegalen Grenzübertritt (vgl. E. 6.3 am Ende), ist die ärztlich festgehaltene Kontraindikation für eine Rückkehr nach Kroatien erheblich zu relativieren. Mithin vermag sie die Unzulässigkeit einer Überstellung nicht zu begründen. Die Reisefähigkeit ist im Übrigen erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären; diesbezüglich werden die kroatischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Gegebenheiten informiert (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 7.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-24/2023 Urteil vom 15. Mai 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, B._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), beide vertreten durch MLaw Claudia Sieber, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ersuchte am (...) für sich und ihren Sohn in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass sie am 4. Oktober 2022 in Kroatien registriert worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. A.b Am 24. Oktober 2022 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihr und ihrem Sohn zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.c Am 4. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt. A.d Im Rahmen des am 15. November 2022 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte sie im Wesentlichen, sie habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht. Sie seien im Wald von der Polizei, die Hunde mitgeführt habe, aufgegriffen worden. Ihr Sohn und andere Kinder hätten dabei geschrien; sie selber sei nicht geschlagen worden. Drei Tage nach ihrer Anhaltung sei sie gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben und ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie sei beschimpft und angeschrien worden sowie Gewalt ausgesetzt gewesen. Sie und andere Personen seien in einem Auto, in welchem es sehr kühl gewesen sei, einfach so in einem Kreis herumgefahren worden. Weder sie noch ihr Kind hätten ausreichend zu trinken oder überhaupt etwas zu essen erhalten. Als eine Frau auf sie erbrochen habe, habe sie auf Nachfrage kein Wasser erhalten, um sich zu säubern. Anfangs habe sie ihren Sohn noch stillen können, mit der Zeit sei der Milchfluss jedoch versiegt. Er sei irgendwann einfach eingeschlafen und sie habe den Eindruck gehabt, er sei bewusstlos geworden. Er könne nicht in Kroatien aufwachsen. Dort sei ihnen keine Menschlichkeit gezeigt worden. Er sei durch diese Situation traumatisiert und habe Ängste entwickelt. Zum Gesundheitszustand führte sie aus, sie habe (Nennung Leiden); dies werde sich gemäss dem Arzt noch erholen. Ihr Sohn habe zunächst Schlafprobleme gehabt und mit Angst auf ihre Krisen reagiert; mittlerweile sei es besser geworden. A.e Am 16. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.f Mit Schreiben vom 30. November 2022 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. A.g Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden ärztliche Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig beantragten sie, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. B. Mit Verfügung vom 30. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 30. Dezember 2022 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die vorin-stanzliche Verfügung aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Einholung individueller Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 30. Januar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, das SEM sei im angefochtenen Entscheid nur ungenügend auf ihre individuelle Situation bei einer möglichen Rückkehr nach Kroatien, namentlich auf ihre besondere Vulnerabilität, die Frage nach einer geeigneten Unterbringung sowie den Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung eingegangen. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor (vgl. Beschwerde S. 7, 10). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 3.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin und die medizinischen Unterlagen mit ihrer individuellen Situation sowie derjenigen ihres Sohnes, ihren gesundheitlichen Problemen, der Verfügbarkeit einer adäquaten Behandlung in Kroatien sowie mit der geeigneten Unterbringung von vulnerablen Personen ebendort auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 3 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zu entnehmen zum Verhalten der kroatischen Grenzbehörden den Beschwerdeführenden gegenüber und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, zur Frage der Rückführung von Personen gestützt auf die Dublin-III-VO, einer Kettenabschiebung und des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.4. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.).

5. Den Akten zufolge ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn am 4. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl, wo sie gleichentags daktyloskopiert wurde (EURODAC-Abgleich vom 19. Oktober 2022; vgl. SEM act. 1204781-8/1 und Sachverhalt Bst. A.a). Daran vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht, nichts zu ändern. So führte sie selber an, sie sei von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden, die ihre Fingerabdrücke - wenn auch zwangsweise - abgenommen habe (vgl. SEM act. 1204781-15/3 [nachfolgend: SEM act. 15] S. 1). Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 16. November 2022 innert der mass-geblichen Frist denn auch ausdrücklich zu, wobei sie festhielten, die Beschwerdeführerin habe am 4. Oktober 2022 die Absicht geäussert, um internationalen Schutz zu ersuchen, sei jedoch vor dem Interviewtermin verschwunden (vgl. SEM act. 1204781-21/2 [nachfolgend: SEM act. 21] S. 1). Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben (vgl. SEM act. 15 S. 1), ist sodann festzuhalten, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; vgl. Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).

6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.1. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. jüngst Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Erlebnissen in Kroatien (vgl. Bst. A.d. vorstehend) keine Veranlassung. Diese lassen nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Angehörigen der Sicherheitskräfte könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 6.3. Soweit darauf verwiesen wird, dass es an der kroatischen Grenze zu sogenannten Push-backs komme, ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn den Akten zufolge davon nicht betroffen waren. Vielmehr wurde sie nach ihrer Anhaltung durch die kroatischen Behörden gleichentags daktyloskopiert, und es wurde ein Asylverfahren eingeleitet (vgl. SEM act. 15 und act. 21, jeweils S. 1 f.). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - überstellt werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 4) dazu auch die Urteile des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen. 6.4. Bezüglich der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Situation in Kroatien im Zusammenhang mit der Fluchtbewegung aus der Ukraine hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid zunächst fest, dass gemäss dem AIDA-Country-Report des Jahres 2021 von einer positiven Veränderung berichtet werde. Punktuelle Kritik vermöge an der grundlegenden Einschätzung, gemäss welcher Kroatien die Aufnahmerechtlinie adäquat umsetze, nichts zu ändern. Zudem sei es ihnen nicht gelungen aufzuzeigen, inwiefern sich die Anwesenheit ukrainischer Flüchtlinge in Kroatien - welche in überwältigender Mehrheit Kroatien ohnehin nur als Transitland nützen würden - konkret auf ihren Zugang oder die Qualität der ihnen angebotenen medizinischen Behandlung auswirken würden. In ihrer Vernehmlassung führt das SEM sodann ergänzend an, dass der blosse Hinweis auf die Anzahl ukrainischer Flüchtlinge in Kroatien oder die Anzahl Asylsuchender nichts über die Lage der Asylsuchenden im Land aussage. So seien gemäss den offiziellen Zahlen der kroatischen Regierung bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt rund 22'400 ukrainische Staatsangehörige in Kroatien eingereist, wovon rund 20'900 in Einzelunterkünften untergebracht worden seien. Allein diese Tatsache zeige auf, dass die Asylzentren in Kroatien von der Ankunft ukrainischer Flüchtlinge nicht tangiert seien. Die Regierung habe sodann selber nie von der Gefahr einer Überlastung ihres Asylsystems gesprochen. Die Beschwerdeführenden halten diesen Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Replik nichts entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Schlussfolgerungen der Vorinstanz an, zumal dem Gericht keine Berichte vorliegen, aus denen hervorginge, dass aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das Asylsystem überfordert wäre. 6.5. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2. Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie gehörten angesichts ihrer gesundheitlichen Probleme und des äusserst jungen Alters des Beschwerdeführers zu den vulnerablen Personen. Diese Personen würden grundsätzlich im Aufnahmezentrum C._______ untergebracht. Dieses sei jedoch wegen Renovationsarbeiten geschlossen. Es sei überdies - selbst wenn dieses Zentrum im Zeitpunkt der Überstellung wieder geöffnet sein sollte - nicht sichergestellt, dass sie in einem für vulnerable Personen geeigneten Zentrum untergebracht würden und im Fall einer Wegweisung nach Kroatien Zugang zu medizinischer und psychologischer Behandlung hätten. Bei einer Wegweisung sei deshalb mit einer raschen und bedeuten-den Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Auch zur Wahrung des Kindeswohls sei auf die Asylgesuche einzutreten, zumal die dem Beschwerdeführer aufgrund des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zustehenden Rechte bei einer Rückweisung gefährdet wären. 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben geschilderten Erlebnissen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Es gilt indessen die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK zutage, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem offenbar nur wenige Tage dauernden Aufenthalt in Kroatien lassen gerade auch angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihnen dort im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. So ist Kroatien verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Betreuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Behörden dieser Pflicht nachkommen, auch wenn das Aufnahmezentrum in C._______ aufgrund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen ist (siehe weitergehend dazu Urteil des BVGer D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.3.3). Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden, die sich im Übrigen auf Vorkommnisse bei ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Das Land ist zudem Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Der Sohn der Beschwerdeführerin ist aufgrund seines jungen Alters beziehungsmässig noch stark auf seine Mutter fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern respektive einem Elternteil aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, der Beschwerdeführer würde von seiner Mutter getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass Ersterer Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten wird (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1). 7.4. 7.4.1. Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist Folgendes festzuhalten: Die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen (vgl. SEM act. 1204781-22/14; [...]) attestieren der Beschwerdeführerin (Nennung Diagnose). Zusätzlich zu den Zeichen einer (Nennung Leiden) lägen (Nennung Symptome) vor. In ihren Berichten hält die Ärztin auch fest, dass für die Genesung der Beschwerdeführerin eine (Nennung Therapie) und eine sichere Umgebung notwendig seien. Eine Ausschaffung nach Kroatien würde zu einer Retraumatisierung führen und wäre für ihren Gesundheitszustand äusserst schädlich, was auch für das Kind negative Folgen hätte. Weiter war die Beschwerdeführerin im (...) wegen kleinerer Beschwerden (Nennung Behandlung). Sodann wurde ihr Sohn infolge (Nennung Beschwerden) ärztlich begutachtet und therapiert; zudem wurde er wegen (Nennung Grund) einem (Nennung Arzt) zugewiesen. 7.4.2. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder die dargestellten Befunde derart gravierende Erkrankungen darstellten, welche eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung von BVGE 2011/9 E. 7 respektive dem Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. zu rechtfertigen vermöchten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können in Kroatien behandelt werden. Das gilt hinsichtlich der physischen Befunde sowie einer psychiatrischen (Weiter-)Behandlung der Beschwerdeführerin. So verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Im ärztlichen Bericht vom 4. Januar 2023 wird denn auch nicht in Frage gestellt, dass in Kroatien entsprechend geschulte Psychotherapeutinnen und -therapeuten vorhanden sind. Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Es ist nicht anzunehmen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte oder nicht wollte. Soweit im (Nennung Beweismittel) auf den Umstand hingewiesen wird, dass bei der Behandlung einer (Nennung Leiden) die Lebensumstände unbedingt berücksichtigt werden müssten und es aus medizinischer Hinsicht kontraindiziert wäre, die Beschwerdeführerin nach Kroatien zurückzuschicken, ist Folgendes anzumerken: Gemäss den Ausführungen in diesem Bericht wurde die Beschwerdeführerin seit dem Jahr (...) durch mehrere schwerwiegende Ereignisse in ihrer Heimat traumatisiert. Im Weiteren seien auch Erlebnisse auf der Flucht über das Mittelmeer und schliesslich die schlechte Behandlung in Kroatien für die Traumatisierung verantwortlich. Da bei der Beschwerdeführerin demnach bereits seit mehreren Jahren eine Traumatisierung besteht, die zu einem erheblichen Teil in keinem Zusammenhang mit den Ereignissen in Kroatien steht und sich die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht mehr in der gleichen Situation befinden werden wie nach ihrem illegalen Grenzübertritt (vgl. E. 6.3 am Ende), ist die ärztlich festgehaltene Kontraindikation für eine Rückkehr nach Kroatien erheblich zu relativieren. Mithin vermag sie die Unzulässigkeit einer Überstellung nicht zu begründen. Die Reisefähigkeit ist im Übrigen erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären; diesbezüglich werden die kroatischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Gegebenheiten informiert (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.5. Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 8. 8.1. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.2. Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: