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F-2388/2023

F-2388/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht die textbausteinartigen Ausführungen des SEM, welche nicht auf den Einzelfall Bezug genommen hätten. Die Vorinstanz habe sich weder mit den Verhältnissen in Kroatien noch den individuellen Umständen, die ihre Familie zur Weiterreise veranlasst hätten, auseinandergesetzt. Auf die nach dem Grenzübertritt erlittene Behandlung sei die Vorinstanz nur oberflächlich und im Rahmen eines Textbausteins eingegangen. Die blossen Behauptungen der Vorinstanz, wonach gegen die Missbräuche von einzelnen (Nennung Personen) rechtliche Schritte eingeleitet werden könnten, seien als ungenügend zu erachten. Das SEM habe ihre Aussagen in der angefochtenen Verfügung zwar zusammengefasst, aber in der Entscheidfindung weder berücksichtigt noch gewürdigt. Schliesslich sei es seiner Pflicht, ihre gesundheitliche Situation hinreichend abzuklären und in den Erwägungen zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. Dadurch liege eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und den vorliegenden Beweismitteln sowie gestützt auf weitere Abklärungen beim (Nennung Dienst) mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden, ihren gesundheitlichen Problemen - so insbesondere auch denjenigen der Kinder -, der Verfügbarkeit einer adäquaten Behand-lung in Kroatien (...) sowie mit der geeigneten Unterbringung von vulnerablen Personen ebendort auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 5 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Grenzbehörden den Beschwerdeführenden gegenüber und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage betreffend die Würdigung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6 Den Akten zufolge stellten die Beschwerdeführenden am (...) in Kroatien Asylgesuche und wurden dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleich vom 25. Oktober 2022; vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Daran vermögen ihre Behauptungen, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, nichts zu ändern, zumal sie selbst angaben, sie seien von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden, die ihre Fingerabdrücke - wenn auch zwangsweise - abgenommen habe (vgl. SEM act. 1206361-32/3 S. 1, SEM act. 1206361-34/2 S. 2). Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 23. Dezember 2022 innert der massgeblichen Frist denn auch ausdrücklich zu. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben, ist sodann festzuhalten, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).

E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 7.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO (engl.: take charge) oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO (engl.: take back) nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem jüngsten, zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Push-Backs (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden könne. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Es besteht kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. Auch die von den Beschwerdeführenden zitierten Berichte und Urteile (vgl. Beschwerde S. 11-13) geben keinen Anlass zur Annahme, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen.

E. 7.2 Desgleichen lassen die von den Beschwerdeführenden bei ihrer irregulären Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen (Nennung Personen) könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie gehörten als Familie mit minderjährigen Kindern und angesichts ihrer gesundheitlichen Probleme (...) zu den vulnerablen Personen. Sie alle seien von den Erlebnissen in Kroatien traumatisiert. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung hätten sie sich wiederholt und ohne Erfolg um medizinische Betreuung bezüglich der (...) Leiden der Kinder gemeldet, weshalb ihre Rechtsvertretung einen Antrag habe stellen müssen (vgl. dazu (vgl. SEM act. 1206361-48/7).

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben geschilderten Erlebnissen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Es gilt indessen die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK zutage, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem offenbar nur (Nennung Dauer) dauernden Aufenthalt in Kroatien lassen gerade auch angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihnen dort im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. So ist Kroatien verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Betreuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Behörden dieser Pflicht nachkommen (vgl. auch Urteil des BVGer D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.3.3). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden, die sich im Übrigen auf Vorkommnisse bei ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Das Land ist zudem Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Die Kinder sind aufgrund ihres sehr jungen Alters beziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass Erstere Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden - so insbesondere der Kinder - angesichts der Erlebnisse der Familie leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 8.4).

E. 8.4.1 Gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen (vgl. SEM act. 1206361-29/1, 1206361-44/2, 1206361-45/1, 1206361-50/1, 1206361-51/2, 1206361-55/2, 1206361-57/3 und 1206361-58/3) werden dem Beschwerdeführer (Nennung Leiden), der Beschwerdeführerin 2 (Nennung Leiden) attestiert. Ferner sei die Beschwerdeführerin 3 ebenfalls wegen (Nennung Problem) behandelt worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei sodann gemäss (Nennung Beweismittel und Inhalt) (vgl. SEM act. 1206361-58/3 S. 1). Die physischen Probleme sämtlicher Beschwerdeführenden seien nach deren Auftreten jeweils therapiert worden. Dem medizinischen Fachpersonal gegenüber habe der Beschwerdeführer 1 nie psychische Probleme erwähnt. Auch die angeführten psychischen Probleme der Kinder seien gegenüber den zuständigen Pflegestellen nicht gemeldet worden.

E. 8.4.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder die dargestellten Befunde derart gravierende Erkrankungen darstellten, welche eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung von BVGE 2011/9 E. 7 respektive dem Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. zu rechtfertigen vermöchten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können in Kroatien behandelt werden. (...) So verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Es ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte oder nicht wollte. Die Reisefähigkeit ist im Übrigen erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären, und die kroatischen Behörden werden vorgängig über die spezifischen medizinischen Gegebenheiten informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 8.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 13 Mit dem Urteil in der Sache fällt der am 1. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass des Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

E. 14.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2388/2023 Urteil vom 5. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), alle vertreten durch Kerstin Krüger, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten am (...) in der Schweiz für sich und ihre zwei Kinder um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) in Kroatien registriert worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. A.b Am 28. Oktober 2022 wurden die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden 1 und 2 durchgeführt. A.c Am 14. November 2022 beauftragten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen, er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht. Er und seine Familie seien am (...) von kroatischen Polizisten in einem Wald mit Hunden und unter Waffengewalt aufgegriffen worden. Sie hätten sich auf den Boden legen müssen und insbesondere die Kinder hätten geschrien. Die Polizisten hätten darauf in die Luft geschossen. Nachdem ihre Sachen durchsucht worden seien, hätten sie nicht alles zurückerhalten. Anschliessend seien sie mit einem Polizeiauto abgeholt und in eine Zelle gebracht worden, wo sie (Nennung Dauer) ohne Essen und Trinken festgehalten worden seien. Anschliessend seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe zwangsweise Papiere unterschreiben müssen, ohne dass ihm erklärt worden sei oder er verstanden habe, um was es gegangen sei. In der Folge seien sie mit dem gleichen Polizeiauto in ein Lager gefahren worden. Dort seien sie zwar aufgenommen worden, aber aufgrund der Erlebnisse, der schlechten Behandlung und der Tatsache, dass weder er noch seine Frau ein Asylgesuch eingereicht hätten, hätten sie ihre Reise nach einer Nacht im Lager am (Nennung Zeitpunkt) fortgesetzt. Unterwegs seien ihnen in E._______ von Polizistinnen alle Unterlagen abgenommen und sie seien mit dem Zug zurück ins Lager nach F._______ geschickt worden. Unterwegs hätten sie den Zug verlassen und an einem Bahnhof eine Nacht ohne Essen übernachtet. Nach Unterstützung von Mitgliedern einer NGO seien sie schliesslich nach F._______ weitergereist, wo sie zunächst nicht ins Lager gelassen worden seien. Erst als (Nennung Personen) aufgetaucht seien, seien sie wieder aufgenommen, ihnen aber zunächst kein Essen gegeben worden. Von diesem Vorfall bestünden Videoaufnahmen, welche nachgereicht würden. Da sie gemerkt hätten, dass Kroatien schlecht für sie sei, seien sie schliesslich in die Schweiz weitergereist. Während dieser Reise sei es zu keinem Behördenkontakt gekommen und sie hätten auch nirgends ein Asylgesuch gestellt. Er und seine Familie könnten nicht nach Kroatien zurückkehren. Sie seien dort nicht wie normale Menschen, sondern wie Kriminelle behandelt und traumatisiert worden. Sie hätten kein Essen erhalten und auf ihre Kinder sei nicht achtgegeben worden. Die Menschen hätten sie gemieden. Auch sei ihnen ein Einkauf in einem Laden und eine Fahrt in einem Taxi verweigert worden. Ihre Kinder hätten aufgrund der dortigen Erlebnisse grosse Angst, so beispielsweise vor Hunden und auch wegen der Schüsse der Polizisten. Die Kinder würden die schlechten Erlebnisse nicht so schnell vergessen können. Gerade der Aufenthalt in der Zelle sei sehr schlecht für sie gewesen und habe sie traumatisiert. Zum Gesundheitszustand gab er an, (Nennung gesundheitliche Beschwerden seiner Person und derjenigen der Kinder; Nennung der bisherigen medizinischen Behandlung). Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte zunächst die Aussagen ihres Ehemannes und führte ergänzend an, ihre Kinder seien insbesondere wegen der Hunde traumatisiert. Sie hätten auch Angst vor Hunden, wenn sie solchen in der Schweiz begegneten. Zudem würden sie deswegen gelegentlich mitten in der Nacht aufwachen. Aus diesen Gründen könnten auch ihre Kinder nicht nach Kroatien zurückkehren. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie an, (Nennung gesundheitliche Beschwerden ihrer Person und derjenigen der Kinder; Nennung bisherige Therapien). Aufgrund der Erlebnisse auf der Reise wache manchmal die ganze Familie nachts auf. Die zugewiesene Parteivertretung nahm aus Kapazitätsgründen nicht an den beiden Dublin-Gesprächen teil, erhielt im Anschluss daran das Gesprächsprotokoll indes gleichentags zugestellt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren mit diesem Vorgehen einverstanden. A.e Am 23. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.f Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden den Wiederaufnahmegesuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. A.g Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 und Schreiben vom 27. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu ihrer Situation in Kroatien ein. Zudem ersuchten sie um psychologische Unterstützung für ihre Kinder und beantragten den Selbsteintritt des SEM gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. A.h Am 26. November 2022, 27. Februar 2023 sowie am 16. und 17. April 2023 holte das SEM amtsintern respektive im (Nennung Institutionen) Informationen zum medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführenden ein. B. Mit Verfügung vom 21. April 2023 - eröffnet am 24. April 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 28. April 2023 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht die textbausteinartigen Ausführungen des SEM, welche nicht auf den Einzelfall Bezug genommen hätten. Die Vorinstanz habe sich weder mit den Verhältnissen in Kroatien noch den individuellen Umständen, die ihre Familie zur Weiterreise veranlasst hätten, auseinandergesetzt. Auf die nach dem Grenzübertritt erlittene Behandlung sei die Vorinstanz nur oberflächlich und im Rahmen eines Textbausteins eingegangen. Die blossen Behauptungen der Vorinstanz, wonach gegen die Missbräuche von einzelnen (Nennung Personen) rechtliche Schritte eingeleitet werden könnten, seien als ungenügend zu erachten. Das SEM habe ihre Aussagen in der angefochtenen Verfügung zwar zusammengefasst, aber in der Entscheidfindung weder berücksichtigt noch gewürdigt. Schliesslich sei es seiner Pflicht, ihre gesundheitliche Situation hinreichend abzuklären und in den Erwägungen zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. Dadurch liege eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und den vorliegenden Beweismitteln sowie gestützt auf weitere Abklärungen beim (Nennung Dienst) mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden, ihren gesundheitlichen Problemen - so insbesondere auch denjenigen der Kinder -, der Verfügbarkeit einer adäquaten Behand-lung in Kroatien (...) sowie mit der geeigneten Unterbringung von vulnerablen Personen ebendort auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 5 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Grenzbehörden den Beschwerdeführenden gegenüber und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage betreffend die Würdigung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

6. Den Akten zufolge stellten die Beschwerdeführenden am (...) in Kroatien Asylgesuche und wurden dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleich vom 25. Oktober 2022; vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Daran vermögen ihre Behauptungen, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, nichts zu ändern, zumal sie selbst angaben, sie seien von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden, die ihre Fingerabdrücke - wenn auch zwangsweise - abgenommen habe (vgl. SEM act. 1206361-32/3 S. 1, SEM act. 1206361-34/2 S. 2). Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 23. Dezember 2022 innert der massgeblichen Frist denn auch ausdrücklich zu. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben, ist sodann festzuhalten, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).

7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO (engl.: take charge) oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO (engl.: take back) nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem jüngsten, zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Push-Backs (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden könne. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Es besteht kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. Auch die von den Beschwerdeführenden zitierten Berichte und Urteile (vgl. Beschwerde S. 11-13) geben keinen Anlass zur Annahme, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. 7.2 Desgleichen lassen die von den Beschwerdeführenden bei ihrer irregulären Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen (Nennung Personen) könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie gehörten als Familie mit minderjährigen Kindern und angesichts ihrer gesundheitlichen Probleme (...) zu den vulnerablen Personen. Sie alle seien von den Erlebnissen in Kroatien traumatisiert. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung hätten sie sich wiederholt und ohne Erfolg um medizinische Betreuung bezüglich der (...) Leiden der Kinder gemeldet, weshalb ihre Rechtsvertretung einen Antrag habe stellen müssen (vgl. dazu (vgl. SEM act. 1206361-48/7). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben geschilderten Erlebnissen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Es gilt indessen die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK zutage, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem offenbar nur (Nennung Dauer) dauernden Aufenthalt in Kroatien lassen gerade auch angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihnen dort im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. So ist Kroatien verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Betreuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Behörden dieser Pflicht nachkommen (vgl. auch Urteil des BVGer D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.3.3). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden, die sich im Übrigen auf Vorkommnisse bei ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Das Land ist zudem Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Die Kinder sind aufgrund ihres sehr jungen Alters beziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass Erstere Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden - so insbesondere der Kinder - angesichts der Erlebnisse der Familie leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 8.4). 8.4 8.4.1 Gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen (vgl. SEM act. 1206361-29/1, 1206361-44/2, 1206361-45/1, 1206361-50/1, 1206361-51/2, 1206361-55/2, 1206361-57/3 und 1206361-58/3) werden dem Beschwerdeführer (Nennung Leiden), der Beschwerdeführerin 2 (Nennung Leiden) attestiert. Ferner sei die Beschwerdeführerin 3 ebenfalls wegen (Nennung Problem) behandelt worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei sodann gemäss (Nennung Beweismittel und Inhalt) (vgl. SEM act. 1206361-58/3 S. 1). Die physischen Probleme sämtlicher Beschwerdeführenden seien nach deren Auftreten jeweils therapiert worden. Dem medizinischen Fachpersonal gegenüber habe der Beschwerdeführer 1 nie psychische Probleme erwähnt. Auch die angeführten psychischen Probleme der Kinder seien gegenüber den zuständigen Pflegestellen nicht gemeldet worden. 8.4.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder die dargestellten Befunde derart gravierende Erkrankungen darstellten, welche eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung von BVGE 2011/9 E. 7 respektive dem Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. zu rechtfertigen vermöchten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können in Kroatien behandelt werden. (...) So verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Es ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte oder nicht wollte. Die Reisefähigkeit ist im Übrigen erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären, und die kroatischen Behörden werden vorgängig über die spezifischen medizinischen Gegebenheiten informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 9. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

13. Mit dem Urteil in der Sache fällt der am 1. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass des Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. 14. 14.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: