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D-3897/2023

D-3897/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3897/2023 Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 8. April (A._______) respektive am 10. April 2023 (B._______, C._______ und D._______) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 20. April 2023 gegen eine Rückführung nach Kroatien vorbrachten, die Beschwerdeführerin und die Kinder seien dort sehr schlecht behandelt worden und es gehe ihnen gesundheitlich nicht gut, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juli 2023 - eröffnet am 6. Juli 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 6. Juli 2023 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 10. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass schliesslich ein superprovisorischer Vollzugsstopp beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Gericht keinen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angab, zusammen mit ihren minderjährigen Kindern gereist und von den kroatischen Behörden aufgegriffen worden zu sein, aber verneinte, ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank jedoch ergab, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden daher zu Recht am 25. April 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und der Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und um Aufnahme des Beschwerdeführers A._______ gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden den Gesuchen um Wiederaufnahme respektive Aufnahme am 9. Mai 2023 beziehungsweise 23. Juni 2023 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Zustimmung betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, "in order to continue to determine responsibility" erfolgte (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.), dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass diese Feststellung auch im Lichte der in der Beschwerde referenzierten Berichte (Are You Syrious?, Dublin returnees - legal and practical obstacles in Croatia, 24. April 2023, und Solidarité sans frontières und Droit de Rester, Eine Spirale der Gewalt Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023, , beide abgerufen am 14.07.2023) weiterhin Gültigkeit hat, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Vermutung zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.2 m.w.H.), dass selbst unter der Annahme, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse entsprächen den Tatsachen, festzuhalten ist, dass sie diese im Rahmen der illegalen Einreise erlebt haben, dass sie sich im Falle einer (Rück-)Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens in einer grundsätzlich anderen Situation befänden, weshalb aus den geschilderten Erlebnissen keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden können, denen sie bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären, dass namentlich nicht angenommen werden kann, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass ferner zu bemerken ist, dass Kroatien grundsätzlich ein funktionierender Rechtsstaat ist und sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2260/2023 vom 27. April 2023 E. 8.3), dass die Beschwerdeführenden im Dublin-Gespräch zwar gewisse gesundheitliche Leiden geltend machten, ohne diese aber mit entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren, dass sich das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Standpunkt stellt, der medizinische Sachverhalt könne als genügend erstellt erachtet werden, dass auf Beschwerdeebene denn auch keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht werden, dass damit nicht davon auszugehen ist, es würden gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, dass Kroatien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H.), dass auch das Kindeswohl einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegensteht, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5), dass die Kinder ferner mit ihren Eltern und somit ihren Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt werden, dass es nach dem Gesagten nicht angezeigt ist, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen, dass sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt ersichtlich sind, dass dem SEM ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt, Kroatien somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt und verpflichtet ist, die Beschwerdeführenden aufzunehmen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: