Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe dadurch, dass es Kroatien gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Fortführung des Asylverfahrens als zuständig erachtet habe, die Dublin-III-VO mangelhaft angewendet. Nach Art. 3 Abs. 2 Ziff. 2 Dublin-III-VO hätte es die Zuständigkeit Kroatiens nach den weiteren Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO prüfen und im Ergebnis seine eigene Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Ziff. 3 Dublin-III-VO feststellen müssen. Das SEM habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht angegeben, gestützt auf welches der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Kriterien Kroatien zuständig geworden sein sollte. Es habe sich im Wiederaufnahmeersuchen einzig auf die Nichtbeantwortung des Informationsersuchens und die Eurodac-Ergebnisse gestützt. Da die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Kapitels III nicht bestimmt werden könne und eine Überstellung nach Griechenland nicht möglich sei, komme Art. 3 Abs. 2 Ziff. 3 Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM wäre folglich gehalten, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Über die Gründe, weshalb es Kroatien für zuständig erachtet habe, lasse sich nur mutmassen. Es habe diesbezüglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf umfassende Begründung des Entscheids verletzt. Wäre Kroatien trotz dieser Ausführungen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, so wäre eine Überstellung dorthin unrechtmässig, da hinreichende Gründe für die Annahme bestünden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufwiesen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Die Darstellung des Beschwerdeführers über die erlittene Gewalt und die unzureichenden Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Kroatien würden durch unzählige Berichte von internationalen Organisationen und lokalen Nichtregierungsorganisationen bestätigt. Dublin-Rückkehrer würden nach der Überstellung nach Kroatien psychische Probleme entwickeln und seien von unzureichenden hygienischen Bedingungen betroffen. Ausserdem bestünden für afghanische Staatsbürger kaum Chancen, irgendeine Form von Schutz zu erhalten. Die Aufnahmebedingungen in den Asylzentren in Kroatien seien unzureichend und die medizinische Versorgung defizitär. Das Asylverfahren sei nicht gewährleistet und der kroatische Staat halte sich nicht an die Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen. Vorliegend würden die medizinischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen sprechen. Wie aus den ärztlichen Berichten hervorgehe, benötige er ständige Betreuung und Pflege, welche das kroatische medizinische System für Asylsuchende eindeutig nicht leisten könne. Die beim Beschwerdeführer beobachtete psychische Beeinträchtigung wie auch seine Schlafprobleme seien wahrscheinlich auch auf die während der Haft in Griechenland und auf der Reise erlittenen schlimmen Erlebnisse zurückzuführen. Wegen der fehlenden medizinischen Abklärung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers sei bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht auszuschliessen.
E. 6.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 in Griechenland und am 13. April 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Die kroatischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Aus dem Umstand, dass dem Wiederaufnahmeersuchen ein unbeantwortetes Informationsersuchen vorausgegangen ist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss seinen Ausführungen beim Dublin-Gespräch hat er sich in Kroatien aufgehalten und es wurden ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen. Ausserdem ergibt sich aus dem Eurodac-Treffer, dass er in Kroatien - entgegen seinen Angaben - um Asyl nachgesucht hat. Vor diesem Hintergrund war die Zuständigkeit Kroatiens erkennbar. Im Übrigen legte die Vorinstanz dem Wiederaufnahmeersuchen - welches sie unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer ([...]) explizit auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stützte - einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank mit Treffern in Griechenland und Kroatien bei. Hätten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit nicht anerkannt, hätten sie ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, das Wiederaufnahmeersuchen innert Frist abzulehnen. Vor diesem Hintergrund war das Stellen eines dem Wiederaufnahmeersuchen vorausgehenden Informationsersuchen an die kroatischen Behörden nicht nötig - es schadet aber auch nicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.3 Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien unter Zwang und gegen seinen Willen registriert worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist somit nicht zu beanstanden.
E. 6.4 Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. oben E. 4.2), war das SEM - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - nicht gehalten anzugeben, gestützt auf welches der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Kriterien es Kroatien als zuständig erachte.
E. 6.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist nach dem Gesagten gegeben.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 7.3 Gemäss den aktuellen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem denn auch keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2 ff.; kürzlich bestätigt im ReferenzurteilE-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 m.w.H.).
E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter gilt es abzuklären, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3897/2023 vom 14. Juli 2023). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 8.3 Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden.
E. 8.4 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (SEM-act. 12/3, 16/2, 20/2, 21/2, 22/2, 23/2, 24/2, 25/2, 35/2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen einer akuten Gastritis, Unterleibsschmerzen, Fusspilz, Schlaflosigkeit, Albträumen, Angstzuständen und Zahnschmerzen in Behandlung war. Es wurden ihm verschiedene Medikamente ([...], [...], [...], [...]) abgegeben. Zudem wurden die Zähne 2/7 und 2/6 gezogen und eine Laborkontrolle durchgeführt, welche eine leichte (...) ergab. Betreffend der epigastrischen Schmerzen wurde festgehalten, dass sich diese unter (...) verbessert hätten. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären. Dies gilt namentlich auch in psychischer Hinsicht. Der Beschwerdeführer gab beim Dublin-Gespräch an, es gehe ihm gesundheitlich gut, er habe einzig Magenbeschwerden. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass bei ihm psychische Probleme beobachtet worden seien, wird nicht näher ausgeführt, worin diese Probleme bestehen sollen. In Anbetracht dessen ist - selbst unter Berücksichtigung der vorübergehenden Verabreichung des Medikaments (...) - nicht davon auszugehen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers einer weiteren medizinischen Abklärung bedarf. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme erweisen sich nicht als derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.2.3) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. UrteilE-3894/2023 E. 9.2.3). Der Beschwerdeführer kann sich demnach im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal in Kroatien wenden. Damit liegen keine Hinweise vor, wonach dieses Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.
E. 8.5 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung durch das SEM ersichtlich. Daher liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.
E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ermöglichte dem Beschwerdeführer denn auch eine sachgerechte Anfechtung, wie die Beschwerde zeigt.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 11 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3938/2023 Urteil vom 3. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Salvatore Crisogianni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 22. Juli 2022 in Griechenland und am 13. April 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. C. Beim Dublin-Gespräch vom 5. Mai 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe weder in Griechenland noch in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. In Griechenland sei er während fünf Monaten in Haft gewesen. Vor circa zwei Monaten habe er Griechenland verlassen und sei über B._______, C._______, D._______ nach Kroatien gelangt, wo er an der Grenze angehalten worden sei und ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. In Kroatien sei er rund zwei Tage geblieben, bevor er via E._______ und F._______ in die Schweiz weitergereist sei. Er habe in keinem anderen Land ausser der Schweiz um Asyl nachgesucht. Seine Fingerabdrücke seien ihm sowohl in Griechenland als auch in Kroatien unter Zwang und gegen seinen Willen abgenommen worden. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) erklärte er, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Es sei immer seine Absicht gewesen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. In Kroatien könne man nicht leben. Ausserdem sei er dort zwangsweise daktyloskopiert worden. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, wo er sich in Kroatien aufgehalten habe, gab er an, er sei etwa 30 bis 35 Stunden inhaftiert gewesen. Es habe sich um einen geschlossenen Raum gehandelt, wo er weder Essen noch Trinken erhalten habe, noch die Toilette habe aufsuchen können. Unmittelbar nach der Haftentlassung habe er seine Reise fortgesetzt. Zum medizinischen Sachverhalt erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er habe einzig Magenbeschwerden; diesbezüglich sei bereits ein Arzttermin vereinbart worden. D. Am 10. Mai 2023 gelangte die Vorinstanz mit einem Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die kroatischen Behörden. Sie teilte ihnen mit, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten um Asyl nachgesucht habe, und bat um Information betreffend den in Kroatien gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie einen eventuellen Entscheid, da aufgrund seiner in der Schweiz gemachten Angaben der für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat nicht habe ermittelt werden können. Dieses Gesuch blieb unbeantwortet. E. Am 16. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen keine Stellung. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 - eröffnet am 7. Juli 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 5. Juli 2023 sei aufzuheben. Die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die Instruktionsrichterin setzte am 17. Juli 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
5. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe dadurch, dass es Kroatien gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Fortführung des Asylverfahrens als zuständig erachtet habe, die Dublin-III-VO mangelhaft angewendet. Nach Art. 3 Abs. 2 Ziff. 2 Dublin-III-VO hätte es die Zuständigkeit Kroatiens nach den weiteren Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO prüfen und im Ergebnis seine eigene Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Ziff. 3 Dublin-III-VO feststellen müssen. Das SEM habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht angegeben, gestützt auf welches der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Kriterien Kroatien zuständig geworden sein sollte. Es habe sich im Wiederaufnahmeersuchen einzig auf die Nichtbeantwortung des Informationsersuchens und die Eurodac-Ergebnisse gestützt. Da die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Kapitels III nicht bestimmt werden könne und eine Überstellung nach Griechenland nicht möglich sei, komme Art. 3 Abs. 2 Ziff. 3 Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM wäre folglich gehalten, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Über die Gründe, weshalb es Kroatien für zuständig erachtet habe, lasse sich nur mutmassen. Es habe diesbezüglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf umfassende Begründung des Entscheids verletzt. Wäre Kroatien trotz dieser Ausführungen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, so wäre eine Überstellung dorthin unrechtmässig, da hinreichende Gründe für die Annahme bestünden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufwiesen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Die Darstellung des Beschwerdeführers über die erlittene Gewalt und die unzureichenden Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Kroatien würden durch unzählige Berichte von internationalen Organisationen und lokalen Nichtregierungsorganisationen bestätigt. Dublin-Rückkehrer würden nach der Überstellung nach Kroatien psychische Probleme entwickeln und seien von unzureichenden hygienischen Bedingungen betroffen. Ausserdem bestünden für afghanische Staatsbürger kaum Chancen, irgendeine Form von Schutz zu erhalten. Die Aufnahmebedingungen in den Asylzentren in Kroatien seien unzureichend und die medizinische Versorgung defizitär. Das Asylverfahren sei nicht gewährleistet und der kroatische Staat halte sich nicht an die Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen. Vorliegend würden die medizinischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen sprechen. Wie aus den ärztlichen Berichten hervorgehe, benötige er ständige Betreuung und Pflege, welche das kroatische medizinische System für Asylsuchende eindeutig nicht leisten könne. Die beim Beschwerdeführer beobachtete psychische Beeinträchtigung wie auch seine Schlafprobleme seien wahrscheinlich auch auf die während der Haft in Griechenland und auf der Reise erlittenen schlimmen Erlebnisse zurückzuführen. Wegen der fehlenden medizinischen Abklärung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers sei bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht auszuschliessen. 6. 6.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 in Griechenland und am 13. April 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Die kroatischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Aus dem Umstand, dass dem Wiederaufnahmeersuchen ein unbeantwortetes Informationsersuchen vorausgegangen ist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss seinen Ausführungen beim Dublin-Gespräch hat er sich in Kroatien aufgehalten und es wurden ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen. Ausserdem ergibt sich aus dem Eurodac-Treffer, dass er in Kroatien - entgegen seinen Angaben - um Asyl nachgesucht hat. Vor diesem Hintergrund war die Zuständigkeit Kroatiens erkennbar. Im Übrigen legte die Vorinstanz dem Wiederaufnahmeersuchen - welches sie unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer ([...]) explizit auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stützte - einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank mit Treffern in Griechenland und Kroatien bei. Hätten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit nicht anerkannt, hätten sie ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, das Wiederaufnahmeersuchen innert Frist abzulehnen. Vor diesem Hintergrund war das Stellen eines dem Wiederaufnahmeersuchen vorausgehenden Informationsersuchen an die kroatischen Behörden nicht nötig - es schadet aber auch nicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien unter Zwang und gegen seinen Willen registriert worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist somit nicht zu beanstanden. 6.4 Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. oben E. 4.2), war das SEM - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - nicht gehalten anzugeben, gestützt auf welches der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Kriterien es Kroatien als zuständig erachte. 6.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist nach dem Gesagten gegeben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Gemäss den aktuellen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem denn auch keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2 ff.; kürzlich bestätigt im ReferenzurteilE-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 m.w.H.). 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter gilt es abzuklären, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3897/2023 vom 14. Juli 2023). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.3 Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. 8.4 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (SEM-act. 12/3, 16/2, 20/2, 21/2, 22/2, 23/2, 24/2, 25/2, 35/2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen einer akuten Gastritis, Unterleibsschmerzen, Fusspilz, Schlaflosigkeit, Albträumen, Angstzuständen und Zahnschmerzen in Behandlung war. Es wurden ihm verschiedene Medikamente ([...], [...], [...], [...]) abgegeben. Zudem wurden die Zähne 2/7 und 2/6 gezogen und eine Laborkontrolle durchgeführt, welche eine leichte (...) ergab. Betreffend der epigastrischen Schmerzen wurde festgehalten, dass sich diese unter (...) verbessert hätten. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären. Dies gilt namentlich auch in psychischer Hinsicht. Der Beschwerdeführer gab beim Dublin-Gespräch an, es gehe ihm gesundheitlich gut, er habe einzig Magenbeschwerden. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass bei ihm psychische Probleme beobachtet worden seien, wird nicht näher ausgeführt, worin diese Probleme bestehen sollen. In Anbetracht dessen ist - selbst unter Berücksichtigung der vorübergehenden Verabreichung des Medikaments (...) - nicht davon auszugehen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers einer weiteren medizinischen Abklärung bedarf. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme erweisen sich nicht als derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.2.3) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. UrteilE-3894/2023 E. 9.2.3). Der Beschwerdeführer kann sich demnach im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal in Kroatien wenden. Damit liegen keine Hinweise vor, wonach dieses Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 8.5 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung durch das SEM ersichtlich. Daher liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.
9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ermöglichte dem Beschwerdeführer denn auch eine sachgerechte Anfechtung, wie die Beschwerde zeigt.
10. Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
11. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: