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D-964/2023

D-964/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten oder Unterschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Behandlung von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien unzureichend festgestellt und mangelhaft geprüft sowie seine Verfügung unzureichend begründet. Zudem habe das SEM das ihm Zustehende Ermessen unterschritten.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich ferner, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG).

E. 3.4 Eine Unterschreitung des Ermessens liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde auf eine vom Rechtssatz eingeräumte Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 439).

E. 3.5 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert, ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat ferner auch die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden berücksichtigt und in diesem Zusammenhang auch begründet, weshalb es den medizinischen Sachverhalt für hinreichend erstellt erachte. In die Erwägungen Eingang fand schliesslich eine Erörterung des Kindeswohls. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs-, Prüfungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Unterschreitung des Ermessens ersichtlich.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 27. September 2022 in Kroatien aufgegriffen worden ist. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 11. November 2022 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 10. Januar 2023 betreffend die Beschwerdeführenden A._______ und D._______ respektive am 8. Februar 2023 betreffend die Beschwerdeführenden B._______ und C._______ zu.

E. 4.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Das Vorliegen systemischer Schwachstellen ist unter Hinweis auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5)

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse (namentlich Art. 3 EMRK) vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.2 m.w.H.).

E. 6.3 Selbst unter der Annahme, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse entsprächen den Tatsachen, ist zu bemerken, dass sie diese im Rahmen der illegalen Einreise erlebt haben. Im Falle einer Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens befänden sie sich in einer grundsätzlich anderen Situation. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären. Namentlich kann nicht angenommen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ferner bemerkte das SEM zu Recht, dass Kroatien grundsätzlich ein funktionierender Rechtsstaat sei und sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2260/2023 vom 27. April 2023 E. 8.3).

E. 6.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes erwog das SEM zu Recht, dass es sich nicht um gravierende Leiden handelt. Ferner verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H.). Der Gesundheitszustand ist überdies auch aktuell als hinreichend erstellt zu erachten, zumal bereits mehrere ärztliche Konsultationen aktenkundig sind und von weiteren Konsultationen daher keine darüberhinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Antrag, eine ergänzende (fachärztliche) Abklärung in Auftrag zu geben, ist folglich abzuweisen.

E. 6.5 Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Ferner werden die Kinder zusammen mit ihrer Mutter und somit ihrer Hauptbezugsperson nach Kroatien überstellt.

E. 6.6 Zusammenfassend erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ersichtlich sind.

E. 6.7 Ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, insbesondere liegt - wie bereits ausgeführt - kein Unterschreiten des Ermessens vor. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.8 Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.

E. 6.9 Nach dem Gesagten ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-964/2023 Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Burundi, alle vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 4. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. November 2022 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Ferner befragte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihrem Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführenden machten geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie von den dortigen Behörden schlecht behandelt worden seien. Als sie von Polizisten aufgegriffen worden seien, hätten diese sie angeschrien und geschubst. Obwohl sie gesehen hätten, dass eines der Kinder krank gewesen sei, hätten sie kein Mitgefühl gezeigt und dem Kind auch keine medizinische Behandlung gewährt. Sie seien in ein Polizeihaus gesperrt worden und hätten auf dem Boden schlafen müssen. Sie seien etwa zehn Stunden in der Obhut der dortigen Behörden gewesen, hätten aber kein Asylgesuch eingereicht, da sie nie nach Kroatien hätten reisen wollen. B. Am 11. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Am 10. Januar 2023 hiessen die kroatischen Behörden dieses Ersuchen hinsichtlich der Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D._______ gut. Indes wiesen sie das Ersuchen betreffend die Beschwerdeführenden B._______ und C._______ ab, da die Beschwerdeführerin in Kroatien nur mit einem Kind registriert worden sei, während die anderen beiden Kinder den Behörden nicht bekannt seien. C. Am 25. Januar 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Informationen der kroatischen Behörden und forderte sie auf, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2023 führten sie aus, dass es sich bei allen Kindern um die Kinder der Beschwerdeführerin handle und reichten als Beleg dafür Kopien der Geburtsurkunden der Kinder und eines Identitätsdokuments der Beschwerdeführerin ein. Sie erklärten weiter, dass die beiden Kinder B._______ und C._______ in Kroatien für kurze Zeit von der Beschwerdeführerin getrennt gewesen seien, weshalb es sein könnte, dass diese dort nicht als ihre Kinder registriert worden seien. D. Am 1. Februar 2023 unterbreitete das SEM den kroatischen Behörden die Kopien der eingereichten Dokumente und ersuchte darum, im Sinne der Familieneinheit auch B._______ und C._______ zu übernehmen. Am 8. Februar 2023 hiessen die kroatischen Behörden dieses Ersuchen gut. E. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 (eröffnet am 10. Februar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden am 27. September 2022 in Kroatien illegal das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten betreten hätten. Die kroatischen Behörden hätten ein Übernahmeersuchen gutgeheissen. Somit sei grundsätzlich Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien in Kroatien von Polizisten schlecht behandelt worden, sei zu entgegnen, dass es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und sich die Beschwerdeführenden an die dortigen Behörden wenden könnten, sollten sie sich schlecht behandelt fühlen. Den kroatischen Behörden werde von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen zwar vorgeworfen, illegale Pushbacks vorzunehmen. Nach Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik aber nicht mit Rückführungen gestützt auf die Dublin-Verordnung in Verbindung gebracht werden. So hätten Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl ersucht hätten. Vulnerable Rückkehrende würden zudem besondere Unterstützung erhalten. Abklärungen beim zuständigen Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums hätten ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin am (...) wegen Kopf- und Rückenschmerzen sowie Schlafproblemen gemeldet habe. Am (...) sei bei B._______ eine Angina diagnostiziert und in der Folge behandelt worden. C._______ habe am (...) über Bauchschmerzen geklagt, woraufhin sie Kamillentee erhalten habe. Am (...) sei D._______ wegen einer Pneumonie hospitalisiert worden. Nach zwei Tagen sei ihm eine Erkrankung mit dem Respiratorischen Synzytial Virus (RSV) diagnostiziert worden. Am (...) habe eine Verlaufskontrolle stattgefunden. Eine zweite Nachkontrolle am (...) sei von den Beschwerdeführenden abgesagt worden, da es D._______ bereits wieder besser gegangen sei. Diese gesundheitlichen Leiden, die im Übrigen nicht als sonderlich schwer zu erachten seien, könnten auch in Kroatien behandelt werden, da dort eine hinreichende medizinische Infrastruktur vorhanden sei. Die Beschwerdeführenden würden in Kroatien zudem als Familieneinheit behandelt und hätten Zugang zu einer ihren Bedürfnissen angemessenen Unterkunft sowie medizinischer Behandlung, weshalb auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr nach Kroatien spreche. F. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 9. Februar 2023 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass fraglich sei, ob das kroatische Asylverfahren nicht systemische Schwachstellen aufweise. Auch die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse würden die Frage aufwerfen, ob Kroatien tatsächlich willens und in der Lage sei, ein faires Asylverfahren durchzuführen. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 komme zum Schluss, dass aufgrund der massiven Verstösse gegen Art. 3 EMRK und das zwingende Völkerrecht die Vermutung nicht aufrechterhalten werden könne, Kroatien halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Gemäss Angaben von Amnesty International hätten im Jahre 2021 in Kroatien weniger als 42 Personen internationalen Schutz erhalten, weshalb nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren ausgegangen werden könne. Zu beachten sei ferner die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführenden (Mutter mit drei Kindern). Das SEM verweise in seinem Entscheid auf ein spezielles Auffangzentrum. Damit sei wohl dasjenige in Kutina gemeint. Dieses sei jedoch für mehrere Monate geschlossen gewesen und es sei unklar, ob es derzeit wieder in Betrieb sei. Ohnehin seien den Ausführungen des SEM aber keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich dort untergebracht würden. Eine der Vulnerabilität gerecht werdende Unterbringung und Versorgung sei somit nicht garantiert. Der Umstand, dass Asylsuchende in Kroatien auf die Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen (NGO) angewiesen seien, zeige, dass die Versorgung nicht sichergestellt sei. Ferner sei diversen NGOs der Zugang zu den Zentren verweigert worden, weshalb der Hinweis des SEM auf die Möglichkeit der Unterstützung durch karitative Organisationen fehl gehe. Berücksichtigung finden müsse schliesslich der Umstand, dass die aus der Ukraine geflüchteten Menschen insbesondere die medizinischen Strukturen stark in Anspruch nehmen würden. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnissen, ihrer besonderen Situation als Mutter mit drei Kindern sowie Berichten über erhebliche Mängel und Einschränkungen im Zugang zum Gesundheitssystem sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Versorgung zu Teil würde. Ferner spreche auch das Kindeswohl gegen eine Überstellung nach Kroatien, da sie an einen Ort zurückkehren müssten, an welchem sie keinen hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und einem funktionierenden Asylverfahren hätten und auch nicht sichergestellt sei, dass sie in einer angemessenen Unterkunft untergebracht würden. Aus diesen Gründen sei die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet. Das SEM habe schliesslich den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und die Begründungspflicht respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien, die kein Asylgesuch gestellt hätten, nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Ferner habe es sein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Schweiz aus humanitären Gründen einen Selbsteintritt vorzunehmen habe, unterschritten, indem es sich zu wenig mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe. Aufgrund der unklaren Verhältnisse hinsichtlich der Unterbringung und medizinischen Versorgung sei das SEM subeventualiter zumindest anzuweisen, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. G. Am 20. Februar 2023 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. I. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2023 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. Das SEM führte aus, von der Pushback-Problematik seien Personen betroffen, die im Zusammenhang mit einer illegalen Einreise von den Behörden angehalten und sich dabei weigern würden, Fingerabdrücke abzugeben, da sie nicht an einem Asylverfahren in Kroatien interessiert seien. Gemäss eigenen Angaben hätten die Beschwerdeführenden gar nicht vorgehabt, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen und sich somit den kroatischen Behörden auch nicht als asylsuchende Personen zu erkennen gegeben. Daher könne eine Situation, bei der es zu einem Pushback gekommen sein könnte, nicht vorliegen, zumal für die kroatischen Behörden kein Anlass bestanden habe, allfällige Fluchtgründe zu prüfen. Aus ihren Ausführungen gehe auch nicht hervor, dass sie aus dem kroatischen Staatsterritorium zurückgedrängt worden wären. Gemäss dem kürzlich ergangenen Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1488/2020 bestünden keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrende, die tatsächlich willens seien, sich dem dortigen Asylverfahren zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden. Dublin-Rückkehrende seien von der Pushback-Problematik somit nicht betroffen und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Der Hinweis auf die Angaben von Amnesty International vermöge nicht zur Schlussfolgerung zu führen, dass die Asylverfahren in Kroatien nicht fair seien. Aus der vorübergehenden Schliessung des Zentrums in Kutina lasse sich nicht ableiten, dass vulnerable Personen nicht adäquat untergebracht würden und es bestehe keine Veranlassung, individuelle Garantien einzuholen. Nach Erkenntnissen des SEM sei es wegen der Schutzsuchenden aus der Ukraine zu keiner Überlastung des Asyl- und Aufnahmesystems gekommen, da diese Personen die Unterbringungsstruktur für Asylsuchende nicht belasten würden. Kroatien sei ferner Signatarstaat der Kinderrechtskonvention und komme seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Kinder seien ferner in der Schweiz nicht derart verwurzelt, als dass eine Überstellung nach Kroatien dem Kindeswohl widersprechen würde. Es bestünden schliesslich keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige schwere medizinische Probleme der Kinder. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 17. April 2023. Dabei führten sie aus, dass sie nach wie vor auf vielseitige medizinische Unterstützung angewiesen seien. Der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden, obwohl sich die Beschwerdeführenden mehrfach an den zuständigen Gesundheitsdienst gewendet hätten. Ohne fachärztliche Abklärung könne eine Traumatisierung aufgrund der Erlebnisse in Kroatien nicht ausgeschlossen werden. Es könne somit nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Rückkehr nach Kroatien zumutbar wäre. Der Replik lag ein medizinischer Kurzbericht vom 30. März 2023 bei, wonach die Beschwerdeführerin über Angstzustände, Traurigkeit und Niedergeschlagenheit geklagt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten oder Unterschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Behandlung von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien unzureichend festgestellt und mangelhaft geprüft sowie seine Verfügung unzureichend begründet. Zudem habe das SEM das ihm Zustehende Ermessen unterschritten. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich ferner, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). 3.4 Eine Unterschreitung des Ermessens liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde auf eine vom Rechtssatz eingeräumte Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 439). 3.5 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert, ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat ferner auch die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden berücksichtigt und in diesem Zusammenhang auch begründet, weshalb es den medizinischen Sachverhalt für hinreichend erstellt erachte. In die Erwägungen Eingang fand schliesslich eine Erörterung des Kindeswohls. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs-, Prüfungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Unterschreitung des Ermessens ersichtlich. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 27. September 2022 in Kroatien aufgegriffen worden ist. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 11. November 2022 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 10. Januar 2023 betreffend die Beschwerdeführenden A._______ und D._______ respektive am 8. Februar 2023 betreffend die Beschwerdeführenden B._______ und C._______ zu. 4.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Das Vorliegen systemischer Schwachstellen ist unter Hinweis auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5) 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse (namentlich Art. 3 EMRK) vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.2 m.w.H.). 6.3 Selbst unter der Annahme, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse entsprächen den Tatsachen, ist zu bemerken, dass sie diese im Rahmen der illegalen Einreise erlebt haben. Im Falle einer Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens befänden sie sich in einer grundsätzlich anderen Situation. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären. Namentlich kann nicht angenommen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ferner bemerkte das SEM zu Recht, dass Kroatien grundsätzlich ein funktionierender Rechtsstaat sei und sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2260/2023 vom 27. April 2023 E. 8.3). 6.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes erwog das SEM zu Recht, dass es sich nicht um gravierende Leiden handelt. Ferner verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H.). Der Gesundheitszustand ist überdies auch aktuell als hinreichend erstellt zu erachten, zumal bereits mehrere ärztliche Konsultationen aktenkundig sind und von weiteren Konsultationen daher keine darüberhinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Antrag, eine ergänzende (fachärztliche) Abklärung in Auftrag zu geben, ist folglich abzuweisen. 6.5 Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Ferner werden die Kinder zusammen mit ihrer Mutter und somit ihrer Hauptbezugsperson nach Kroatien überstellt. 6.6 Zusammenfassend erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ersichtlich sind. 6.7 Ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, insbesondere liegt - wie bereits ausgeführt - kein Unterschreiten des Ermessens vor. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.8 Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen. 6.9 Nach dem Gesagten ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger