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E-6767/2023

E-6767/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6767/2023 Urteil vom 11. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. November 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei unter anderem angab, noch minderjährig zu sein, dass er am 18. September 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass er anlässlich der Erstbefragung minderjähriger Asylsuchender vom 10. Oktober 2023 (EB UMA) gegen eine Überstellung nach Kroatien vorbrachte, dass er in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht habe und dort zwei Tage lang in einem Container in einer Polizeistation eingesperrt gewesen sei, weder Nahrung noch Wasser erhalten habe und zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden sei; bei der Einreise in Kroatien sei er von den Soldaten geschlagen und sehr unfreundliche behandelt worden, zudem sei die Schweiz von Anfang an sein Zielland gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-13/10 [nachfolgend: act. 13] Ziff. 2.06 und 8.01), dass er betreffend seine gesundheitliche Situation festhielt, nicht krank zu sein, aber sein Knie sei aufgrund der Flucht verletzt und sein Handgelenk verstaucht; zudem sei es ihm nach Ankunft in der Schweiz psychisch nicht gut gegangen (vgl. a.a.O. Ziff. 8.02 und 9.01), dass das SEM die kroatischen Behörden am (...) 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass ein Altersgutachten vom (...) 2023 zum Schluss gelangte, es sei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter erscheine daher ausgeschlossen, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2023 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Altersgutachtens gewährte, dass das SEM das Altersgutachten gleichentags den kroatischen Behörden zustellte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. November 2023 an seiner Minderjährigkeit festhielt, dass die kroatischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am (...) 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2023 - eröffnet am 29. November 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Überstellung nach Kroatien verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, gleichzeitig den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf (...) (mit Bestreitungsvermerk) festlegte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 29. November 2023 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 27. November 2023 vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht beantragte, dass der Instruktionsrichter am 7. Dezember 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden daher zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, zumal das SEM auch zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, was auf Beschwerdeebene auch nicht mehr bestritten wird, dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am (...) 2023 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass diese Feststellung auch im Lichte der in der Beschwerde referenzierten Äusserungen einer Delegation der NGOs «Centre for Peace Studies» und «Are You Syrious?» anlässlich der Verleihung des Menschenrechtspreises «Offene Alpen» am 15. Juni 2023 in Bern (vgl. Constanze Warta, Schweiz / Kroatien: Menschenrechtspreis auf der Balkanroute, 20. Juli 2023, , abgerufen am 11.12.2023) weiterhin Gültigkeit hat, dass Gleiches für den in der Beschwerde ebenfalls erwähnten kritischen Bericht der NGO «Solidarité sans frontières» gilt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Vermutung zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass selbst unter der Annahme, die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse entsprächen den Tatsachen, festzuhalten ist, dass er diese im Rahmen der illegalen Einreise erlebt hat, dass er sich im Falle einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einer grundsätzlich anderen Situation befindet, weshalb aus den geschilderten Erlebnissen keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden können, denen er bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.1), dass namentlich nicht angenommen werden kann, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten, dass Kroatien grundsätzlich ein funktionierender Rechtsstaat ist und sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2260/2023 vom 27. April 2023 E. 8.3), dass sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt ersichtlich sind, dass dem SEM ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, zumal sich das SEM genügend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat, dass folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt, Kroatien somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt und verpflichtet ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen, dass ferner keine Gründe ersichtlich sind, die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass dementsprechend das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschuss mit Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: