Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Über die Beschwerde der Ehefrau und Mutter D._______ (D-254/2023) wird mit gleichem Spruchkörper, mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 4-7) werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 4.3 Die Beschwerdeführer rügen unzureichende Abklärungen seitens des SEM einerseits in Bezug auf die Frage eines fairen Asylverfahrens in Kroatien und den Schutz vor einer Kettenabschiebung, andererseits hinsichtlich der Unterbringungsmodalitäten der Familie. Sodann habe der Beschwerdeführer nie Gelegenheit gehabt, das Erlebte zu präzisieren, und die von ihm vorgebrachten Misshandlungen seien von der Vorinstanz zwar nicht bestritten, aber nicht ausreichend gewürdigt worden. Schliesslich sei in Bezug auf die angeblich umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft die dem SEM obliegende Aktenführungspflicht und somit auch ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt worden.
E. 4.4 Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit gewährt wurde, seine eigenen Probleme sowie diejenigen der Kinder darzulegen und mittels entsprechender Unterlagen zu dokumentieren. Das SEM hat sich in der Folge in seiner angefochtenen Verfügung sehr einlässlich und hinreichend differenziert mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführer (insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder) auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dies gilt insbesondere auch für die von nationalen und internationalen Organisationen immer wieder geäusserte Kritik an den kroatischen Behörden (insbesondere mit den sogenannten Push-backs) und für den Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen das SEM hätte vornehmen können oder sollen, so dass von einem ausreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die individuellen Vorbringen oder die Situation in Kroatien nicht so beurteilt wie von den Beschwerdeführern gewünscht, und sie aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen nicht die gleichen Schlüsse zieht wie sie, lässt noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen; vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Was schliesslich die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht beziehungsweise des Rechts auf Akteneinsicht in die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien betrifft, so wurde diese Frage für das vorliegende Verfahren bereits in der Verfügung vom 23. Januar 2023 behandelt, und die darauf basierenden Gesuche wurden abgewiesen (vgl. oben Sachverhalt Bst. G.a; für die Begründung wird auf die Verfügung vom 23. Januar 2023 verwiesen).
E. 4.5 Nachdem auch anderweitig keine Hinweise auf eine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden können, besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser - wie seine Ehefrau - am 31. August 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 22. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, die Beschwerdeführer hätten das Empfangszentrum noch vor der ersten Befragung verlassen, ist die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben und wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht bestritten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer angeblich gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen wurden (beziehungsweise er in Kroatien eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollte). Den Schutzsuchenden steht es nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (mithin auch dem Non-Refoulment-Gebot [dieses umfasst auch die Kettenabschiebung]) grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich dem kroatischen Asylverfahren (vgl. auch der zu den Akten gegebene Bericht der "WOZ" vom 22. Dezember 2022), im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2 und D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, m.w.H.).
E. 7.1.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 31. Oktober 2022 geschilderten und in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung durch Polizisten sowie die Wegnahme von Wertgegenständen rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er oder seine Kinder bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnten sie sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten.
E. 7.1.3 In der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 8 f.) werden des Weiteren die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien werden die Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4, m.w.H.).
E. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er leide an (...) und sein (...) weise einen 4 cm langen (...) auf; er warte auf eine Operation. Gemäss Bericht des (...) F._______/(...) vom 18. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer indes (lediglich) (...) ohne (...) oder (...) , welche gemäss Einschätzung der (...) nun konservativ (insbesondere mit entsprechenden (...) ) behandelt würden. Wie in der angefochtenen Verfügung zudem bemerkt wurde, ist der der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der Pflege im BAZ H._______ vom 21. Dezember 2022 nie wegen gesundheitlicher Probleme vorstellig geworden. Gemäss Angaben seiner Eltern ist der Sohn B._______ bereits in der Türkei oft krank gewesen und musste medizinisch behandelt werden. So seien in der Heimat schon zwei (...) und eine (...) durchgeführt worden, welche zur Vermutung geführt hätten, dass eine (...) beziehungsweise eine (...) vorliege. Es sei eine (...) verordnet worden sei, die jedoch nichts geholfen habe. Die ihn in der Schweiz untersuchenden Ärzte hätten auch nicht feststellen können, woran er leide. Einmal habe er auch zur Notaufnahme gebracht werden müssen, wo ihm ein (...) gegeben worden sei. Die Mutter von B._______, D._______, brachte überdies vor, die Ärzte in der Türkei hätten von einer nicht behandelbaren, fortgeschrittenen Krankheit gesprochen, und im oben (vgl. Sachverhalt Bst. A.f) erwähnten Schreiben vom 8. Dezember 2023 wurden die Sorgen um die Gesundheit von B._______ ebenfalls zum Ausdruck gebracht. Aus dem KG-Auszug des Kinderarztpraxis (...) in F._______ sowie den Rückmeldungen der Pflege im BAZ H._______ ergibt sich, dass B._______ an einer (...) leidet; den Eltern wurden entsprechende (...) ausgehändigt. Eventuell werde eine weitere Diagnostik notwendig, was aber nicht als dringlich eingestuft werde. Die Laborresultate hätten (...), jedoch (...) gezeigt; dieser Befund sei an den Kinderarzt weitergeleitet und es sei ein Termin bei der (...) für Januar 2023 festgelegt worden. Ansonsten wirke der Allgemeinzustand von B._______ gut; doch leide das Kind gemäss seiner Mutter manchmal unter (...) und (...). Gemäss Mitteilung der Pflege im BAZ H._______ vom 16. Dezember 2022 halten sich die Eltern allerdings nicht an die für B._______ (...) und ernähren ihn weiterhin (...). B._______ und sein jüngerer Bruder C._______ hatten zudem am 14. November 2022 und am 21. November 2022 zwei Termine bei der (...). Aus dem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2022 ergibt sich der Verdacht auf eine (...) wegen (...). Beide Geschwister würden unter (...), (...), (...) und (...) leiden. B._______ habe zudem auf eine (...) mit (...) reagiert. Die B._______ und später auch C._______ ausgehändigten (...) sollen gemäss Rückmeldung der Mutter bereits positive Wirkungen gezeigt haben. Gemäss ambulantem Bericht des (...) vom 11. November 2022 wurde bei C._______ ein (...) diagnostiziert, welches sich erfreulicherweise jedoch (...) als unauffällig erwiesen habe, so dass kein Anhaltspunkt für eine zugrunde liegende (...) bestehe.
E. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.2.3 Eine solche Situation ist aufgrund der vorstehend (vgl. E. 7.2.1) aufgeführten Beschwerden nicht gegeben und wird in der Beschwerde im Übrigen auch nicht substanziiert behauptet. Bei den Akten befinden sich zwar ein weiterer das Kind B._______ betreffender ambulanter Bericht des (...) vom 9. Januar 2023 sowie - ebenfalls erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung erstellte - Meldungen der Pflege im BAZ H._______. Die im (...) diagnostizierten, mit den bereits bekannten (...) in Zusammenhang stehenden Beschwerden (insbesondere zeitweilig (...) und (...)) sollen gemäss besagtem Bericht aktuell keiner Behandlung bedürfen. Sodann wird im Schreiben der Pflege erneut ein Termin bei der (...) für den Beschwerdeführer anfangs Januar 2023 erwähnt und gleichzeitig festgehalten, A._______ sei seit seinem Eintritt ins BAZ H._______ nach wie vor nicht wegen Beschwerden bei der Pflege vorstellig geworden. Auf Beschwerdeebene werden keine ärztlichen Berichte oder medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben, so dass davon auszugehen ist, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer nicht verschlimmert beziehungsweise die erfolgten Behandlungen Wirkung gezeigt haben. Die aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zudem nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, verfügt das Land doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.).
E. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 15 f.) vertretenen Auffassung - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführer informieren werden.
E. 7.2.5 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls (vgl. Beschwerde S. 15 f.) ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Kinder sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Wie vorstehend dargelegt, bestehen auch keine Hinweise, dass ihre gesundheitlichen Probleme unverzüglicher Behandlung in der Schweiz bedürfen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 23. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2023 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Advokat Guido Ehrler als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführer eine in weiten Teilen deckungsgleiche Eingabe eingereicht wurde. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von Fr. 500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-272/2023 Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Söhne B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer suchten zusammen mit ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter D._______ (ebenfalls vorinstanzliches Verfahren N 791 564) am 24. September 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region E._______ um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wie seine Ehefrau bereits am 31. August 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.c Am 30. September 2022 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]). Anlässlich des am 31. Oktober 2022 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm und seiner Familie erst beim dritten Versuch gelungen, nach Kroatien einzureisen. Eines der Kinder habe zu jenem Zeitpunkt schon Fieber gehabt. Auf einer kroatischen Polizeiwache seien sie schlecht behandelt worden und es sei ihnen ihr ganzes Geld weggenommen worden. Als er einen Beamten gefragt habe, wieso er das Geld in seine eigene Tasche stecke, habe dieser ihm einen Faustschlag versetzt. Seine Frau sei am Bein getreten worden. Sie hätten mehrere Kilometer zu Fuss gehen und dann in einem Zelt warten müssen. Er habe in Kroatien eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen, doch seien ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden. Anschliessend seien sie in einem Fahrzeug weggebracht worden. Seine Frau habe sich ständig übergeben müssen und die Kinder seien ohnmächtig geworden, woraufhin das Fahrzeug angehalten habe und man ihnen lediglich ihre Mobiltelefone zurückgegeben habe. Er habe dann einen anderen Schlepper organisieren können, und sie seien unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gefahren worden. Sodann wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Asylgesuche, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt. Er erklärte erneut, dass er in Kroatien gar kein Asylgesuch habe stellen wollen. Er sei dort misshandelt worden und wolle - nachdem er vor Tyrannei aus der Heimat geflohen sei - keine zweite Tyrannei erleben. Ausserdem sei das Gesundheitswesen Kroatiens nicht mit demjenigen der Schweiz vergleichbar, und er wolle, dass seine Kinder in der Schweiz behandelt würden. Sein Sohn B._______ gehe seit einigen Tagen in der Schweiz in die Schule; B._______ habe Angst, wieder zurückzumüssen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, erklärte der Beschwerdeführer, in der Schweiz krank geworden zu sein. Der Arzt habe (...) und einen 4 cm langen (...) festgestellt. Er werde derzeit medikamentös behandelt. Eine Operation sei riskant, und er müsste sich zur Vorbereitung auf eine solche vier Wochen lang viermal täglich (...) und die (...), wozu er aber noch nicht die Möglichkeit gehabt habe. Ansonsten gehe es ihm gut. In Bezug auf seinen älteren Sohn B._______ gab er an, dieser habe vor zwei Jahren eine (...) und eine (...) gehabt, welche bereits in der Türkei untersucht und behandelt worden sei. Offenbar habe er eine (...), und sein (...) sei schwach. In der Schweiz sei er bereits in F._______ und in G._______ im Spital gewesen, doch wisse man bis anhin nicht, was er habe. Sein jüngerer Sohn C._______ habe bereits in der Türkei einen (...) gehabt. Offenbar habe er ein Problem mit den (...) Auch könne er (...), (...) und habe Angst vor Bäumen beziehungsweise Wäldern. A.d Die am 4. Oktober 2022 mit der Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer im Asylverfahren beauftragte Rechtsvertreterin beantragte mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 und 4. November 2022 unter anderem die Unterbringung in einer Wohnung (...) , eine medizinische Untersuchung des Kindes C._______ und schnellstmögliche Abklärungen des Gesundheitszustandes des älteren Sohnes B._______. A.e Am 22. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer und der Ehefrau beziehungsweise Mutter gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 6. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.f Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden nebst Identitätsdokumenten auch verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgeführte medizinische Berichte und Unterlagen sowie Fotos zu den Akten gegeben. Ausserdem äusserte sich der Beschwerdeführer in einem gemeinsam mit seiner Frau verfassten Schreiben vom 8. Dezember 2022 einlässlich zur gesundheitlichen Situation des Sohnes B._______. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 - eröffnet am 9. Januar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag trat das SEM auch auf das Asylgesuche der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. C. Am 11. Januar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Nach Ergehen der angefochtenen Verfügung wurden weitere medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben. E. E.a Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 16. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Beistand ersucht. Im Weiteren beantragten sie die Gewährung der Einsicht in den Bericht der Schweizer Botschaft in Kroatien vom März 2022 und die anschliessende Einräumung eines Rechts zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde lagen - jeweils in Kopie beziehungsweise als Ausdruck - die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht sowie ein online am 22. Dezember 2022 in der Zeitung "WOZ" erschienener Bericht betreffend Menschenrechtsverletzungen in Kroatien bei. E.b Ebenfalls am 16. Januar 2023 liess die Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführer durch den selben Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen (Beschwerdedossier D-254/2023). F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Januar 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und teilte den Beschwerdeführern mit, sie dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer ein. Schliesslich wurden die Gesuche um Gewährung der Einsichtnahme in Abklärungsberichte der Schweizer Botschaft in Kroatien und um anschliessende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über die Beschwerde der Ehefrau und Mutter D._______ (D-254/2023) wird mit gleichem Spruchkörper, mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 4-7) werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 4.3 Die Beschwerdeführer rügen unzureichende Abklärungen seitens des SEM einerseits in Bezug auf die Frage eines fairen Asylverfahrens in Kroatien und den Schutz vor einer Kettenabschiebung, andererseits hinsichtlich der Unterbringungsmodalitäten der Familie. Sodann habe der Beschwerdeführer nie Gelegenheit gehabt, das Erlebte zu präzisieren, und die von ihm vorgebrachten Misshandlungen seien von der Vorinstanz zwar nicht bestritten, aber nicht ausreichend gewürdigt worden. Schliesslich sei in Bezug auf die angeblich umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft die dem SEM obliegende Aktenführungspflicht und somit auch ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt worden. 4.4 Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit gewährt wurde, seine eigenen Probleme sowie diejenigen der Kinder darzulegen und mittels entsprechender Unterlagen zu dokumentieren. Das SEM hat sich in der Folge in seiner angefochtenen Verfügung sehr einlässlich und hinreichend differenziert mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführer (insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder) auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dies gilt insbesondere auch für die von nationalen und internationalen Organisationen immer wieder geäusserte Kritik an den kroatischen Behörden (insbesondere mit den sogenannten Push-backs) und für den Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen das SEM hätte vornehmen können oder sollen, so dass von einem ausreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die individuellen Vorbringen oder die Situation in Kroatien nicht so beurteilt wie von den Beschwerdeführern gewünscht, und sie aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen nicht die gleichen Schlüsse zieht wie sie, lässt noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen; vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Was schliesslich die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht beziehungsweise des Rechts auf Akteneinsicht in die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien betrifft, so wurde diese Frage für das vorliegende Verfahren bereits in der Verfügung vom 23. Januar 2023 behandelt, und die darauf basierenden Gesuche wurden abgewiesen (vgl. oben Sachverhalt Bst. G.a; für die Begründung wird auf die Verfügung vom 23. Januar 2023 verwiesen). 4.5 Nachdem auch anderweitig keine Hinweise auf eine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden können, besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser - wie seine Ehefrau - am 31. August 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 22. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, die Beschwerdeführer hätten das Empfangszentrum noch vor der ersten Befragung verlassen, ist die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben und wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht bestritten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer angeblich gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen wurden (beziehungsweise er in Kroatien eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollte). Den Schutzsuchenden steht es nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (mithin auch dem Non-Refoulment-Gebot [dieses umfasst auch die Kettenabschiebung]) grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich dem kroatischen Asylverfahren (vgl. auch der zu den Akten gegebene Bericht der "WOZ" vom 22. Dezember 2022), im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2 und D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, m.w.H.). 7.1.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 31. Oktober 2022 geschilderten und in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung durch Polizisten sowie die Wegnahme von Wertgegenständen rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er oder seine Kinder bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnten sie sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 7.1.3 In der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 8 f.) werden des Weiteren die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien werden die Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4, m.w.H.). 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er leide an (...) und sein (...) weise einen 4 cm langen (...) auf; er warte auf eine Operation. Gemäss Bericht des (...) F._______/(...) vom 18. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer indes (lediglich) (...) ohne (...) oder (...) , welche gemäss Einschätzung der (...) nun konservativ (insbesondere mit entsprechenden (...) ) behandelt würden. Wie in der angefochtenen Verfügung zudem bemerkt wurde, ist der der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der Pflege im BAZ H._______ vom 21. Dezember 2022 nie wegen gesundheitlicher Probleme vorstellig geworden. Gemäss Angaben seiner Eltern ist der Sohn B._______ bereits in der Türkei oft krank gewesen und musste medizinisch behandelt werden. So seien in der Heimat schon zwei (...) und eine (...) durchgeführt worden, welche zur Vermutung geführt hätten, dass eine (...) beziehungsweise eine (...) vorliege. Es sei eine (...) verordnet worden sei, die jedoch nichts geholfen habe. Die ihn in der Schweiz untersuchenden Ärzte hätten auch nicht feststellen können, woran er leide. Einmal habe er auch zur Notaufnahme gebracht werden müssen, wo ihm ein (...) gegeben worden sei. Die Mutter von B._______, D._______, brachte überdies vor, die Ärzte in der Türkei hätten von einer nicht behandelbaren, fortgeschrittenen Krankheit gesprochen, und im oben (vgl. Sachverhalt Bst. A.f) erwähnten Schreiben vom 8. Dezember 2023 wurden die Sorgen um die Gesundheit von B._______ ebenfalls zum Ausdruck gebracht. Aus dem KG-Auszug des Kinderarztpraxis (...) in F._______ sowie den Rückmeldungen der Pflege im BAZ H._______ ergibt sich, dass B._______ an einer (...) leidet; den Eltern wurden entsprechende (...) ausgehändigt. Eventuell werde eine weitere Diagnostik notwendig, was aber nicht als dringlich eingestuft werde. Die Laborresultate hätten (...), jedoch (...) gezeigt; dieser Befund sei an den Kinderarzt weitergeleitet und es sei ein Termin bei der (...) für Januar 2023 festgelegt worden. Ansonsten wirke der Allgemeinzustand von B._______ gut; doch leide das Kind gemäss seiner Mutter manchmal unter (...) und (...). Gemäss Mitteilung der Pflege im BAZ H._______ vom 16. Dezember 2022 halten sich die Eltern allerdings nicht an die für B._______ (...) und ernähren ihn weiterhin (...). B._______ und sein jüngerer Bruder C._______ hatten zudem am 14. November 2022 und am 21. November 2022 zwei Termine bei der (...). Aus dem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2022 ergibt sich der Verdacht auf eine (...) wegen (...). Beide Geschwister würden unter (...), (...), (...) und (...) leiden. B._______ habe zudem auf eine (...) mit (...) reagiert. Die B._______ und später auch C._______ ausgehändigten (...) sollen gemäss Rückmeldung der Mutter bereits positive Wirkungen gezeigt haben. Gemäss ambulantem Bericht des (...) vom 11. November 2022 wurde bei C._______ ein (...) diagnostiziert, welches sich erfreulicherweise jedoch (...) als unauffällig erwiesen habe, so dass kein Anhaltspunkt für eine zugrunde liegende (...) bestehe. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.3 Eine solche Situation ist aufgrund der vorstehend (vgl. E. 7.2.1) aufgeführten Beschwerden nicht gegeben und wird in der Beschwerde im Übrigen auch nicht substanziiert behauptet. Bei den Akten befinden sich zwar ein weiterer das Kind B._______ betreffender ambulanter Bericht des (...) vom 9. Januar 2023 sowie - ebenfalls erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung erstellte - Meldungen der Pflege im BAZ H._______. Die im (...) diagnostizierten, mit den bereits bekannten (...) in Zusammenhang stehenden Beschwerden (insbesondere zeitweilig (...) und (...)) sollen gemäss besagtem Bericht aktuell keiner Behandlung bedürfen. Sodann wird im Schreiben der Pflege erneut ein Termin bei der (...) für den Beschwerdeführer anfangs Januar 2023 erwähnt und gleichzeitig festgehalten, A._______ sei seit seinem Eintritt ins BAZ H._______ nach wie vor nicht wegen Beschwerden bei der Pflege vorstellig geworden. Auf Beschwerdeebene werden keine ärztlichen Berichte oder medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben, so dass davon auszugehen ist, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer nicht verschlimmert beziehungsweise die erfolgten Behandlungen Wirkung gezeigt haben. Die aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zudem nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, verfügt das Land doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.). 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 15 f.) vertretenen Auffassung - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführer informieren werden. 7.2.5 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls (vgl. Beschwerde S. 15 f.) ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Kinder sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Wie vorstehend dargelegt, bestehen auch keine Hinweise, dass ihre gesundheitlichen Probleme unverzüglicher Behandlung in der Schweiz bedürfen. 7.2.6 Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 23. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2023 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Advokat Guido Ehrler als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführer eine in weiten Teilen deckungsgleiche Eingabe eingereicht wurde. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von Fr. 500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Advokat Guido Ehrler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: