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D-2755/2023

D-2755/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ untergebracht, wo er die ganze Zeit übernachtet habe. Er bestreite jemals für ein Gespräch durch das SEM eingeladen worden zu sein. Sonst hätte er seine Ausreise aus dem Dublin-Raum beweisen können. Dies sei als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erachten.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 21. April 2023 schriftlich via seine zugewiesene Rechtsvertretung zum Dublin-Gespräch am 26. April 2023 eingeladen. Ob diese Vorladung bei der Rechtsvertretung eingetroffen ist, kann aus den Akten nicht eruiert werden. Sowohl die Unterschrift der Rechtsvertretung wie auch jene des Beschwerdeführers, welche die Kenntnisnahme der Vorladung auf deren Rückseite bestätigen würden, fehlen (vgl. SEM-Akte [...]-9/2 S. 2). Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin für das Dublin-Gespräch. Das SEM gab daraufhin mit Schreiben vom 27. April 2023 dem Beschwerdeführer via die zugewiesene Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines Asylverfahrens und zur Wegweisung dorthin. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Vorladung für das Dublin-Gespräch nicht erhalten haben sollte, gab ihm das SEM durch diesen Verfahrensschritt Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit Deutschlands und der Wegweisung dorthin schriftlich zu äussern. Aus dem Antwortschreiben der Rechtsvertretung vom 3. Mai 2023 geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Treffen mit ihr erschienen ist, weshalb sie keine Stellungnahme des Beschwerdeführers einreichen konnte. Unter diesen Umständen kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Sodann gehen aus dem vom SEM mit der Vernehmlassung eingereichten Auszug aus der Applikation MIDES die Buchungen des Eingangs des Beschwerdeführers ins BAZ und des Ausgangs aus dem BAZ hervor. Demnach hielt sich der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der Beschwerde vom 25. April bis 27. April 2023 über Nacht nicht im BAZ C._______ auf, als er zum Dublin-Gespräch vorgeladen gewesen wäre. Das SEM weist sodann in der Vernehmlassung darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer konsequent nicht an die geltenden Ausgangszeiten gehalten habe. Aus dem Auszug ist zudem ersichtlich, dass er sich mehrheitlich bis spät abends ausserhalb des BAZ aufhielt. Ohne dies abschliessend zu beurteilen, weist dieses Verhalten wie auch das Fernbleiben vom Dublin-Gespräch sowie dem Termin mit der Rechtsvertretung darauf hin, dass der Beschwerdeführer wenig Interesse zeigte, sich entsprechend seiner Mitwirkungspflicht den Behörden für die Prüfung seines Gesuches zur Verfügung zu halten (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht bejaht werden. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 27. April 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Mai 2023 zu.

E. 5.2 Dieser Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten. Es wird jedoch geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 19. März 2022 Deutschland verlassen und sei nach Belarus zurückgekehrt, wo er sich bis im April 2023 aufgehalten habe. Er habe Belarus am 10. April 2023 versteckt in einem LKW verlassen und am 14. April 2023 [recte: 13. April 2023] in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Da sich der Beschwerdeführer nachweislich zwischenzeitlich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten habe, sei die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 führt das SEM aus, das in der Beschwerde angegebene Datum der Ausreise vom 19. März 2022 stimme nicht mit dem Stempel im Eintrittszertifikat überein. Der Stempel trage das Datum des 19. November 2022. Das SEM gehe dies betreffend von einem Fehler seitens der Rechtsvertretung aus. Die Ausreise nach Belarus am 19. März 2022 sei nicht mit den in der Eurodac verzeichneten Einträgen vereinbar, wonach eindeutig sei, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2022 in Dänemark und am 19. September 2022 im Fürstentum Lichtenstein jeweils ein Asylgesuch eingereicht habe. Dem SEM sei das als «Reentry Certificate to Belarus» bezeichnete Beweismittel lediglich als Kopie vorgelegt worden. Es sei daher nicht möglich, dessen Echtheit zu überprüfen. Auch der Pass, welcher am 5. Januar 2023 in Belarus ausgestellt worden sein solle, sei dem SEM nicht im Original eingereicht worden. Zu der eingereichten Bescheinigung der Klinik in Minsk vom (...) 2023 über eine fluorographische Untersuchung sei festzuhalten, dass dieses Dokument keine Sicherheitsmerkmale aufweise und nur einen geringen Beweiswert habe, zumal solche Beweismittel leicht fälschbar seien. Betreffend die eingereichten Fotos gelte es anzumerken, dass der Beschwerdeführer auf diesen nicht eindeutig identifiziert werden könne. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Fotos das Datum mit einem Fotobearbeitungsprogramm hinzugefügt worden sei. Auch den Fotos sei daher der Beweiswert abzusprechen. Dem Beschwerdeführer gelinge es somit nicht, handfeste Beweise vorzulegen, welche seinen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes eindeutig belegen würden. Sowohl das Einreisezertifikat, als auch die Bescheinigung der Klinik und die Fotos in Minsk seien keine schlüssigen Beweise für seine Ausreise. Dem sei hinzuzufügen, dass es unlogisch und unplausibel erscheine, dass er in das Land zurück und legal eingereist sei, aus dem er angeblich geflüchtet sei und sich dort zudem an touristischen Orten habe fotografieren lassen. Die Tatsache, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen zugestimmt hätten, bedeute schliesslich, dass Deutschland nicht von seiner Ausreise ausgehe und über Hinweise verfüge, dass er sich zu der angegebenen Zeit nicht ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten habe. Somit könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der deutschen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO ausgegangen werden.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) zum Schluss, die Dublin-III-VO lege für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest. Ziel sei es, die rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren sei deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen und die Dublin-III-VO definiere, um dieses Ziel zu erreichen, nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussere sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssten. Als «Beweismittel» kommen dabei etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betroffenen Person in Frage (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II. 3 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]); als Indizien für die Ausreise können beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittstaat oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende zählen, sowie ausführliche und nachprüfbare Erklärungen der asylsuchenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II. 3 DVO).

E. 5.5 Das SEM stellt zu Recht fest, dass eine Ausreise aus Deutschland am 19. März 2022, um nach Belarus zurückzukehren, nicht mit dem Stempel im Reentry Certificate to the Republic of Belarus übereinstimmt, wonach der Beschwerdeführer erst am 17. November 2022 zurückgekehrt ist, und gemäss Eurodac zudem am 19. April 2022 in Dänemark und am 19. September 2022 im Fürstentum Lichtenstein jeweils ein Asylgesuch gestellt hat. In der Annahme, das Reentry Certificate to the Republic of Belarus, ausgestellt am 17. November 2022 mit einem Stempel der Grenzkontrolle in B._______ (Litauen) vom 19. November 2022, sei echt, bestätigt dieses zwar eine Ausreise aus dem Dublin-Raum, ein dreimonatiger Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes wird damit aber nicht belegt. Auch die übrigen eingereichten Dokumente taugen nicht dazu, einen lückenlosen dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raumes beziehungsweise einen solchen Aufenthalt in Belarus schlüssig zu belegen. Solches ergibt sich weder aus der eingereichten Kopie eines Passes, dessen Original am 5. Januar 2023 ausgestellt worden ist, noch aus der Bescheinigung der Klinik in Minsk vom (...). Februar 2023; zu dieser hat das SEM zu Recht festgehalten, dass sie keine Sicherheitsmerkmale aufweist und deshalb fälschbar ist. Die eingereichten Fotos mit den Sehenswürdigkeiten belegen zwar den Ort der Aufnahme (in Minsk), sie belegen aber nicht den Zeitpunkt der Aufnahme. Das auf dem Foto angegebene Datum «03/04/2023» kann, wie das SEM zu Recht festhält, durch ein Fotobearbeitungsprogram hinzugefügt worden sein; auch aus den Abbildungen auf den Fotos lässt sich nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme schliessen. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei Monaten Dauer zu belegen. Das SEM war bei dieser Ausgangslage auch nicht verpflichtet, im Rahmen einer erneuten Korrespondenz die deutsche Dublin-Partner-Behörde über den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO zu informieren. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist folglich gegeben.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.3 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Gründe, aufgrund derer die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO völkerrechtlich zwingend geboten wäre. Solches wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Den Akten ist sodann auch nichts zu entnehmen, was darauf hinweist, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht korrekt ausgeübt hätte. Deutschland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 17. Mai 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2755/2023 law/fes Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte eine Kopie seines Reisepasses ein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 3. März 2022 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 21. April 2023 wurde der Beschwerdeführer zum Dublin-Gespräch vorgeladen. Diesem blieb er am 26. April 2023 unentschuldigt fern. D. Am 27. April 2023 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Mit Schreiben vom 27. April 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. F. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 2. Mai 2023 ausdrücklich zu. G. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 führte die zugewiesene Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei nicht zu seinem Termin mit ihr erschienen, weshalb es nicht möglich sei, eine Stellungnahme einzureichen. H. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 4. Mai 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. April 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung nach Deutschland und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es stellte ferner fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 5. Mai 2023 ihr Mandat nieder. J. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Mit der Beschwerde wurde ein Reentry Certificate to the Republic of Belarus mit einem Stempel der Grenzkontrolle in B._______ (Litauen), eine Bescheinigung einer Klinik in Minsk vom (...) 2023 über eine fluorographische Untersuchung und fünf Fotos, welche den Beschwerdeführer in Minsk abbilden würden, eingereicht. K. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. L. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Mit der Vernehmlassung wurde ein Auszug betreffend den Beschwerdeführer aus der Applikation «Migrationsdaten Empfangsstellen-MIDES» eingereicht. M. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2023 zur Replik zugestellt. Innert der angesetzten Frist wurde keine Replik eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ untergebracht, wo er die ganze Zeit übernachtet habe. Er bestreite jemals für ein Gespräch durch das SEM eingeladen worden zu sein. Sonst hätte er seine Ausreise aus dem Dublin-Raum beweisen können. Dies sei als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erachten. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 21. April 2023 schriftlich via seine zugewiesene Rechtsvertretung zum Dublin-Gespräch am 26. April 2023 eingeladen. Ob diese Vorladung bei der Rechtsvertretung eingetroffen ist, kann aus den Akten nicht eruiert werden. Sowohl die Unterschrift der Rechtsvertretung wie auch jene des Beschwerdeführers, welche die Kenntnisnahme der Vorladung auf deren Rückseite bestätigen würden, fehlen (vgl. SEM-Akte [...]-9/2 S. 2). Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin für das Dublin-Gespräch. Das SEM gab daraufhin mit Schreiben vom 27. April 2023 dem Beschwerdeführer via die zugewiesene Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines Asylverfahrens und zur Wegweisung dorthin. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Vorladung für das Dublin-Gespräch nicht erhalten haben sollte, gab ihm das SEM durch diesen Verfahrensschritt Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit Deutschlands und der Wegweisung dorthin schriftlich zu äussern. Aus dem Antwortschreiben der Rechtsvertretung vom 3. Mai 2023 geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Treffen mit ihr erschienen ist, weshalb sie keine Stellungnahme des Beschwerdeführers einreichen konnte. Unter diesen Umständen kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Sodann gehen aus dem vom SEM mit der Vernehmlassung eingereichten Auszug aus der Applikation MIDES die Buchungen des Eingangs des Beschwerdeführers ins BAZ und des Ausgangs aus dem BAZ hervor. Demnach hielt sich der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der Beschwerde vom 25. April bis 27. April 2023 über Nacht nicht im BAZ C._______ auf, als er zum Dublin-Gespräch vorgeladen gewesen wäre. Das SEM weist sodann in der Vernehmlassung darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer konsequent nicht an die geltenden Ausgangszeiten gehalten habe. Aus dem Auszug ist zudem ersichtlich, dass er sich mehrheitlich bis spät abends ausserhalb des BAZ aufhielt. Ohne dies abschliessend zu beurteilen, weist dieses Verhalten wie auch das Fernbleiben vom Dublin-Gespräch sowie dem Termin mit der Rechtsvertretung darauf hin, dass der Beschwerdeführer wenig Interesse zeigte, sich entsprechend seiner Mitwirkungspflicht den Behörden für die Prüfung seines Gesuches zur Verfügung zu halten (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht bejaht werden. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 27. April 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Mai 2023 zu. 5.2 Dieser Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten. Es wird jedoch geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 19. März 2022 Deutschland verlassen und sei nach Belarus zurückgekehrt, wo er sich bis im April 2023 aufgehalten habe. Er habe Belarus am 10. April 2023 versteckt in einem LKW verlassen und am 14. April 2023 [recte: 13. April 2023] in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Da sich der Beschwerdeführer nachweislich zwischenzeitlich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten habe, sei die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen. 5.3 In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 führt das SEM aus, das in der Beschwerde angegebene Datum der Ausreise vom 19. März 2022 stimme nicht mit dem Stempel im Eintrittszertifikat überein. Der Stempel trage das Datum des 19. November 2022. Das SEM gehe dies betreffend von einem Fehler seitens der Rechtsvertretung aus. Die Ausreise nach Belarus am 19. März 2022 sei nicht mit den in der Eurodac verzeichneten Einträgen vereinbar, wonach eindeutig sei, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2022 in Dänemark und am 19. September 2022 im Fürstentum Lichtenstein jeweils ein Asylgesuch eingereicht habe. Dem SEM sei das als «Reentry Certificate to Belarus» bezeichnete Beweismittel lediglich als Kopie vorgelegt worden. Es sei daher nicht möglich, dessen Echtheit zu überprüfen. Auch der Pass, welcher am 5. Januar 2023 in Belarus ausgestellt worden sein solle, sei dem SEM nicht im Original eingereicht worden. Zu der eingereichten Bescheinigung der Klinik in Minsk vom (...) 2023 über eine fluorographische Untersuchung sei festzuhalten, dass dieses Dokument keine Sicherheitsmerkmale aufweise und nur einen geringen Beweiswert habe, zumal solche Beweismittel leicht fälschbar seien. Betreffend die eingereichten Fotos gelte es anzumerken, dass der Beschwerdeführer auf diesen nicht eindeutig identifiziert werden könne. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Fotos das Datum mit einem Fotobearbeitungsprogramm hinzugefügt worden sei. Auch den Fotos sei daher der Beweiswert abzusprechen. Dem Beschwerdeführer gelinge es somit nicht, handfeste Beweise vorzulegen, welche seinen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes eindeutig belegen würden. Sowohl das Einreisezertifikat, als auch die Bescheinigung der Klinik und die Fotos in Minsk seien keine schlüssigen Beweise für seine Ausreise. Dem sei hinzuzufügen, dass es unlogisch und unplausibel erscheine, dass er in das Land zurück und legal eingereist sei, aus dem er angeblich geflüchtet sei und sich dort zudem an touristischen Orten habe fotografieren lassen. Die Tatsache, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen zugestimmt hätten, bedeute schliesslich, dass Deutschland nicht von seiner Ausreise ausgehe und über Hinweise verfüge, dass er sich zu der angegebenen Zeit nicht ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten habe. Somit könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der deutschen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO ausgegangen werden. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) zum Schluss, die Dublin-III-VO lege für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest. Ziel sei es, die rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren sei deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen und die Dublin-III-VO definiere, um dieses Ziel zu erreichen, nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussere sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssten. Als «Beweismittel» kommen dabei etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betroffenen Person in Frage (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II. 3 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]); als Indizien für die Ausreise können beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittstaat oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende zählen, sowie ausführliche und nachprüfbare Erklärungen der asylsuchenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II. 3 DVO). 5.5 Das SEM stellt zu Recht fest, dass eine Ausreise aus Deutschland am 19. März 2022, um nach Belarus zurückzukehren, nicht mit dem Stempel im Reentry Certificate to the Republic of Belarus übereinstimmt, wonach der Beschwerdeführer erst am 17. November 2022 zurückgekehrt ist, und gemäss Eurodac zudem am 19. April 2022 in Dänemark und am 19. September 2022 im Fürstentum Lichtenstein jeweils ein Asylgesuch gestellt hat. In der Annahme, das Reentry Certificate to the Republic of Belarus, ausgestellt am 17. November 2022 mit einem Stempel der Grenzkontrolle in B._______ (Litauen) vom 19. November 2022, sei echt, bestätigt dieses zwar eine Ausreise aus dem Dublin-Raum, ein dreimonatiger Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes wird damit aber nicht belegt. Auch die übrigen eingereichten Dokumente taugen nicht dazu, einen lückenlosen dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raumes beziehungsweise einen solchen Aufenthalt in Belarus schlüssig zu belegen. Solches ergibt sich weder aus der eingereichten Kopie eines Passes, dessen Original am 5. Januar 2023 ausgestellt worden ist, noch aus der Bescheinigung der Klinik in Minsk vom (...). Februar 2023; zu dieser hat das SEM zu Recht festgehalten, dass sie keine Sicherheitsmerkmale aufweist und deshalb fälschbar ist. Die eingereichten Fotos mit den Sehenswürdigkeiten belegen zwar den Ort der Aufnahme (in Minsk), sie belegen aber nicht den Zeitpunkt der Aufnahme. Das auf dem Foto angegebene Datum «03/04/2023» kann, wie das SEM zu Recht festhält, durch ein Fotobearbeitungsprogram hinzugefügt worden sein; auch aus den Abbildungen auf den Fotos lässt sich nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme schliessen. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei Monaten Dauer zu belegen. Das SEM war bei dieser Ausgangslage auch nicht verpflichtet, im Rahmen einer erneuten Korrespondenz die deutsche Dublin-Partner-Behörde über den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO zu informieren. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist folglich gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Gründe, aufgrund derer die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO völkerrechtlich zwingend geboten wäre. Solches wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Den Akten ist sodann auch nichts zu entnehmen, was darauf hinweist, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht korrekt ausgeübt hätte. Deutschland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 17. Mai 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: