Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 12. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informations- system (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter von Deutschland am (…) 2023 ein vom (…) 2023 bis (…) 2023 gültiges Visum ausgestellt worden war. Mit Vollmacht vom 23. Oktober 2023 man- datierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertre- tung. A.b Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 27. Oktober 2023 ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer sagte, er habe die Türkei am 20. August 2023 ver- lassen und sei am folgenden Tag nach D._______ eingereist, von wo aus er auf illegalem Weg nach Deutschland gefahren worden sei, wo er sich mit seiner Ehefrau und seiner Tochter getroffen habe, die bereits im Juli 2023 auf dem Luftweg legal dorthin gereist seien. In der Schweiz lebten Cousins von ihm und zwei Onkel seiner Frau. Sie hätten ursprünglich nicht geplant, nach Europa zu reisen, hätten jedoch für seine Frau und seine Tochter ein Visum beantragt, damit sie zur in Deutschland lebenden Schwester seiner Frau hätten reisen können. Seine Frau habe unter ge- sundheitlichen Problemen gelitten und sie hätten nach dem Erdbeben Angst gehabt. Es habe Probleme mit seiner Schwägerin gegeben, weshalb er illegal nach Europa habe reisen müssen. Auf eine mögliche Zuständig- keit Deutschlands für die Prüfung seines Asylgesuchs angesprochen, er- widerte er, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da seine Frau sich mit ihrer Schwester gestritten habe. Diese habe sowohl seine Frau, als auch seine Tochter aus dem Haus «jagen» wollen. Der kleine Sohn seiner Schwägerin sei gegen seine Tochter sogar gewalttätig gewesen, weshalb auch sie nicht nach Deutschland gehen wolle. Sein Schwiegervater habe zirka fünf Jahre lang in der Schweiz gelebt. Auf seine gesundheitliche Verfassung ange- sprochen, sagte er, es gehe ihm psychisch nicht so gut. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie und ihre Tochter seien am 6. Juli 2023 mit ihren Reisepässen, in denen sich deutsche Visa befunden hätten, von
D-6636/2023 Seite 3 E._______ nach F._______ geflogen. Sie seien bis am 11. Oktober 2023 in Deutschland geblieben und am 12. Oktober 2023 in die Schweiz einge- reist. Ihr Ehemann sei illegal nach Deutschland gelangt. Sie habe das Haus ihrer Schwester, bei der sie in Deutschland gelebt hätten, in Eile verlassen und die Reisepässe wahrscheinlich dort vergessen. In der Schweiz lebten zwei ihrer Onkel und zwei Cousins. Sie hätten nicht nach Europa kommen wollen, aber ihrer Tochter sei es nach dem Erdbeben psychisch schlecht gegangen. Als ihr Ehemann erfahren habe, dass gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl erlassen worden sei, habe er beschlossen, auch nach Deutschland zu reisen. Sie wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, da der dreieinhalbjährige Sohn ihrer Schwester gegen ihre Tochter gewalttätig gewesen sei (sie hätten Fotos, die das belegten). Ihnen sei es deshalb psychisch schlecht gegangen. Die Tatsache, dass ihr Vater früher in der Schweiz gelebt habe, sei ein Grund für ihre Reise in die Schweiz gewesen. Ihre Tochter könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da sie sich nach dem erlebten Erdbeben in der Türkei und der in Deutschland erlittenen Ge- walt vor einer Rückkehr in das Haus, in dem sie in den vergangenen Mo- naten gelebt hätten, fürchte. Ihrer Tochter und ihr gehe es gesundheitlich gut. Sie habe hier erfahren, dass sie schwanger sei, und habe sich deswe- gen einem medizinischen Eingriff unterzogen. Dies habe sie psychisch be- einflusst, weshalb sie hier Therapien machen möchte. A.c Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 27. Oktober 2023 ge- stützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführe- rin und ihrer Tochter sowie gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO um die Auf- nahme des Beschwerdeführers. A.d Die deutschen Behörden hiessen die vom SEM gestellten Aufnahme- gesuche am 2. November 2023 gut. A.e Am 16. November 2023 liessen die Beschwerdeführenden Kopien ih- rer Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde ihrer Tochter einreichen. A.f Einem bei den SEM-Akten liegenden Austrittsbericht des «(…)» vom
19. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass der schwangeren Beschwerde- führerin am Vortag der (…) entfernt worden war. Es seien keine Komplika- tionen aufgetreten. Bei einer Kontrolluntersuchung vom 25. Oktober 2023 wurde keine weitere Therapie verordnet. Bei einem Arztbesuch vom 8. No- vember 2023 wurde ein (…) festgestellt, der medikamentös bekämpft wurde. Bei einer gynäkologischen Untersuchung vom 13. November 2023 wurden keine Probleme festgestellt.
D-6636/2023 Seite 4 Die Tochter der Beschwerdeführenden wurde am 30. Oktober 2023 von ei- nem Kinderarzt untersucht, der eine (…) und (…) diagnostizierte. Er ver- schrieb eine einmonatige Therapie mit (…). Dem Beschwerdeführer wurde bei einer ärztlichen Konsultation am 8. No- vember 2023 ebenfalls eine medikamentöse Therapie wegen der bei sei- ner Ehefrau festgestellten (…) verordnet. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 21. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdefüh- renden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung legte am
22. November 2023 ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 29. November 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 21. November 2023 Beschwerde erheben und beantragen, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei in der Schweiz einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell seien die aufschiebende Wir- kung wiederherzustellen und die Souveränitätsklausel anzuwenden. Zu all- fälligen Stellungnahmen des SEM sei das Replikrecht zu gewähren.
D-6636/2023 Seite 5
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss dem Rubrum der Beschwerde wird nur A._______ als Be- schwerdeführer bezeichnet. Da in der Beschwerde vorgebracht wird, B._______ und die gemeinsame Tochter, C._______, stellten in der Schweiz kein Asylgesuch, und geltend gemacht wird, mit der angefochte- nen Verfügung würden Art. 8 EMRK und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) verletzt, ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 21. November 2023 im Na- men der ganzen Familie angefochten wird. Dies rechtfertigt sich auch des- halb, weil der Beschwerde eine von Frau A._______ am 24. November 2023 unterzeichnete Vollmacht beiliegt und die für die Bestimmung des Streitgegenstands massgebenden Rechtsbegehren nicht nach ihrem mög- licherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind (vgl. zum Ganzen: THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG] Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage, 2016, zu Art. 7, N 19, m.w.H.; Urteile des BVGer D-4535/2021 vom 30. März 2022 E. 4.3, m.w.H., D-5185/2022 u.a. vom 17. Januar 2022 E. 7.1).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
D-6636/2023 Seite 6
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Der angefochtene Entscheid wurde in italienischer und die Beschwerde in deutscher Sprache verfasst, weshalb das Beschwerdeverfahren in deut- scher Sprache geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG).
E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, ein Fingerabdruckver- gleich habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter von Deutschland Einreisevisa erhalten hätten. Da die deutschen Behörden den Aufnahmegesuchen des SEM entsprochen hätten, sei Deutschland zu- ständig für die Prüfung ihrer Asylgesuche. Bei der Gewährung des rechtli- chen Gehörs am 27. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer die Zustän- digkeit Deutschlands nicht bestritten. Hinsichtlich des Einwands der Be- schwerdeführerin, ihr Vater habe früher in der Schweiz gelebt, sei festzu- stellen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung von Verfahren auf Gewäh- rung internationalen Schutzes nach bestimmten Kriterien ermittelt werde, wobei die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden könnten. Asylsuchenden werde nicht die Möglichkeit gegeben, den aus ih- rer Sicht vorteilhaftesten Staat auszuwählen. Es gebe keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Ge- fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich brächten. Demnach sei davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Deutschland keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt und
D-6636/2023 Seite 7 sich nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden würden. Es be- stehe auch keine Gefahr, dass sie in Verletzung des Non-Refoulement-Ge- botes in ihren Heimatstaat zurückgeführt würden, bevor ihr Asylgesuch ge- prüft worden sei. Es gebe keine anderen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu prüfen. Vorliegend seien auch keine Gründe ersichtlich, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gebieten wür- den. Das SEM könne aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) anwenden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt, er wolle nicht nach Deutschland zurückkeh- ren, weil seine Ehefrau Streit mit ihrer dort lebenden Schwester gehabt habe und weil seine Tochter von ihrem Cousin angegriffen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dies bestätigt. Angesichts ihres jungen Alters sei nicht vorgesehen, die Tochter anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Tochter wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil sie von ihrem Cousin misshandelt worden sei. Nachdem sie in der Türkei das Erdbeben erlebt habe und in Deutschland misshandelt worden sei, sei sie ängstlich geworden. Vorliegend sei die Tochter der Beschwerdeführen- den von einem dreieinhalbjährigen Kind misshandelt worden, was auf die Erziehung desselben durch seine Mutter zurückzuführen sei. Sollte sich dies wiederholen, könnten die Beschwerdeführenden es mit ihrer Schwes- ter beziehungsweise Schwägerin besprechen. Sie könnten in Deutschland um Asyl nachsuchen und sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft zu erhalten, weshalb sie nicht zur Familie der Schwester der Beschwerdeführerin zurückkehren müssten. Das SEM gehe davon aus, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden abge- klärt sei und ihre Beschwerden bereits in der Schweiz medikamentös be- handelt würden. Deutschland sei gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gehalten, ihnen die angezeigte me- dizinische Versorgung zu gewähren, und es gebe keine Hinweise dafür, dass ihnen diese verweigert werde. Die Reisefähigkeit der Beschwerde- führenden werde kurz vor der Durchführung der Überstellung geprüft und das SEM werde die deutschen Behörden vor derselben über ihre gesund- heitliche Verfassung und eine allfällig notwendige Behandlung informieren. Aufgrund der Aktenlage bestünden keine humanitären Gründe gemäss
D-6636/2023 Seite 8 Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO, die eine Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz gebieten würden.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil seine Ehefrau und seine Tochter von Deutschland Visa erhalten hätten. Dies sei nicht mass- geblich, weil Ehefrau und Tochter keine eigenen Asylgründe und keine Asylgesuche gestellt hätten. Sie seien in der Schweiz, weil der Beschwer- deführer Asylgründe habe und die Familie zusammenleben möchte. Seine Tochter sei in Deutschland misshandelt und geschlagen worden und stehe noch unter dem Eindruck dieses Vorfalls. Deutschland sei für sie kein guter Ort, weil sie dort Böses erlebt habe. Gemäss dem «Dubliner-Abkommen» sei das Land zuständig, in dem es den Kindern bessergehe. Ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung der Zuständigkeit sei die Frage, ob die asylsu- chende Person im Staat, in dem sie ein Asylgesuch stelle, Familienmitglie- der habe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer ein Asylgesuch gestellt. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht verstosse das SEM mit seiner Praxis gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR), der bei Zuständigkeitsprüfungen im Dublin-Verfah- ren verlange, dass eine Prüfung der tatsächlichen Familienverhältnisse
– unabhängig vom Aufenthaltsstatus – vorgenommen werde. Werde das Vorhandensein einer schützenswerten familiären Beziehung bejaht, sei Art. 8 EMRK, der auf den Schutz vor unbegründeten Eingriffen in das Recht auf Privat- und Familienleben abziele, anwendbar. Das SEM habe den Sachverhalt aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung unvollständig und falsch festgestellt, was dazu geführt habe, dass es einen negativen Entscheid getroffen habe.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO.
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zustän-
D-6636/2023 Seite 9 digen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erst- mals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen indi- viduelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7 Vorab ist zu prüfen, ob der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten in der Schweiz kein Asylge- such gestellt, beigepflichtet werden kann. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2023 das «Personalienblatt für Asylsuchende» ausfüllte (vgl. SEM-act. […]-2/2). Am
23. Oktober 2023 mandatierte sie die zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Asylverfahren (vgl. SEM-act. […]- 21/1). Auch für ihre gemeinsame Tochter wurde ein Personalienblatt aus- gefüllt und von beiden Elternteilen eine Vollmacht unterzeichnet (vgl. SEM- act. […]-4/2 und 23/1). Während des Dublin-Gesprächs vom 27. Oktober 2023 erwähnte die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, dass sie und ihre Tochter in der Schweiz nicht um Asyl nachsuchen wollten (vgl. SEM-act. […]-28/4). Auch der Beschwerdeführer äusserte sich nicht in dieser Hin- sicht (vgl. SEM-act. […]-29/4). Der in der Beschwerde aufgestellten
D-6636/2023 Seite 10 Behauptung, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht, kann somit nicht gefolgt werden. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das SEM bezüglich aller Famili- enmitglieder ein Dublin-Verfahren einleitete.
E. 8.1 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derje- nige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwen- dung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mit- gliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügten über Visa für Deutschland, die am (…) 2023 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen sind (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Nachdem die deutschen Be- hörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zu- ständigkeit Deutschlands gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fest.
E. 8.3 Stellen mehrere Familienangehörige im selben Mitgliedstaat gleichzei- tig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied- staats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwen- dung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt gemäss Art. 11 Dublin-III-VO für die Bestimmung des zustän- digen Mitgliedstaats Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger ist der Mitglied- staat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Bst. a). Andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zu- ständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist (Bst. b).
E. 8.4 Vorliegend ergibt sich in Anwendung der vorgenannten Regel, dass Deutschland auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwer- deführers zuständig ist, weil es aufgrund der an die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter ausgestellten Visa für die Durchführung
D-6636/2023 Seite 11 deren Asylverfahrens zuständig ist. Deutschland stimmte einer Übernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 11 Dublin-III-VO zu.
E. 9 In der Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass das Asylver- fahren in Deutschland systemische Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3964/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3, D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.2, E-3051/2023 vom
1. Juni 2023 E. 6.2 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, anerkennt und schützt.
E. 10.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzu- nehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr liefen, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Deutschland würde ihnen dauer- haft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens- bedingungen vorenthalten. Bei allfälligen Problemen können sie sich an die dortigen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
D-6636/2023 Seite 12
E. 10.3 Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführenden und ihrer Tochter diagnostizierten und behandelten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstel- lation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels ange- messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
E. 10.4 Da die Beschwerdeführenden gemeinsam in den für die Behandlung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staat Deutschland überstellt werden und die deutschen Behörden ihrer Aufnahme zustimm- ten, besteht keine Veranlassung, eine Art. 8 EMRK widersprechende Tren- nung der Familie zu befürchten.
E. 10.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder be- treffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungs- organen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Rechtsprechung lehnt eine direkte Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 KRK ab; aus dieser Norm können keine direkten Leistungs- oder Aufent- haltsansprüche abgeleitet werden. Sie statuiert die vorrangige Berücksich- tigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen. Dabei handelt
D-6636/2023 Seite 13 es sich um einen Leitgedanken respektive eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten ist. Die Norm ermög- licht lediglich die vorrangige, nicht aber die ausschlaggebende respektive ausschliessliche Massgeblichkeit des Kindeswohls (BGE 136 I 297 E. 8.2; 144 I 91 E. 5.2 Ingress Abs. 2; 144 II 56 E. 5.2 Abs. 3; je m.w.H.). Vorliegend wird dem Kindeswohl Rechnung getragen, indem die Tochter der Beschwerdeführenden gemeinsam mit ihnen nach Deutschland zu- rückkehren wird. Die Familie wird nicht bei der Schwester der Beschwer- deführerin wohnen müssen, sodass ihre Tochter nicht Gefahr läuft, von ih- rem Cousin erneut malträtiert zu werden. Sollte die Tochter aufgrund des in der Türkei erlebten Erdbebens kinderpsychologischer Hilfestellung be- dürfen, so kann ihr diese auch in Deutschland gewährt werden.
E. 10.6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, da keine völkerrechtlichen Überstellungs- hindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten wür- den.
E. 10.6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG ist der Beurteilungsspielraum des Ge- richts darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor- rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge- tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat.
E. 10.6.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten weder Hinweise auf eine Ver- letzung internationaler Verpflichtungen der Schweiz feststellbar noch sol- che auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10.7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
D-6636/2023 Seite 14 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Allfälligen gesundheitlichen Problemen der Be- schwerdeführenden ist bei der Überstellung Rechnung zu tragen. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1) – in An- wendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung beziehungsweise die Über- stellung nach Deutschland angeordnet hat. 12. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1) - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung beziehungsweise die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat.
E. 12 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 13 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab- zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 14.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6636/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
5 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6636/2023 law/bah Urteil vom 5. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), ihr Ehemann B._______, geboren am (...), und ihre Tochter C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 12. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter von Deutschland am (...) 2023 ein vom (...) 2023 bis (...) 2023 gültiges Visum ausgestellt worden war. Mit Vollmacht vom 23. Oktober 2023 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 27. Oktober 2023 ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer sagte, er habe die Türkei am 20. August 2023 verlassen und sei am folgenden Tag nach D._______ eingereist, von wo aus er auf illegalem Weg nach Deutschland gefahren worden sei, wo er sich mit seiner Ehefrau und seiner Tochter getroffen habe, die bereits im Juli 2023 auf dem Luftweg legal dorthin gereist seien. In der Schweiz lebten Cousins von ihm und zwei Onkel seiner Frau. Sie hätten ursprünglich nicht geplant, nach Europa zu reisen, hätten jedoch für seine Frau und seine Tochter ein Visum beantragt, damit sie zur in Deutschland lebenden Schwester seiner Frau hätten reisen können. Seine Frau habe unter gesundheitlichen Problemen gelitten und sie hätten nach dem Erdbeben Angst gehabt. Es habe Probleme mit seiner Schwägerin gegeben, weshalb er illegal nach Europa habe reisen müssen. Auf eine mögliche Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylgesuchs angesprochen, erwiderte er, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da seine Frau sich mit ihrer Schwester gestritten habe. Diese habe sowohl seine Frau, als auch seine Tochter aus dem Haus «jagen» wollen. Der kleine Sohn seiner Schwägerin sei gegen seine Tochter sogar gewalttätig gewesen, weshalb auch sie nicht nach Deutschland gehen wolle. Sein Schwiegervater habe zirka fünf Jahre lang in der Schweiz gelebt. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen, sagte er, es gehe ihm psychisch nicht so gut. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie und ihre Tochter seien am 6. Juli 2023 mit ihren Reisepässen, in denen sich deutsche Visa befunden hätten, von E._______ nach F._______ geflogen. Sie seien bis am 11. Oktober 2023 in Deutschland geblieben und am 12. Oktober 2023 in die Schweiz eingereist. Ihr Ehemann sei illegal nach Deutschland gelangt. Sie habe das Haus ihrer Schwester, bei der sie in Deutschland gelebt hätten, in Eile verlassen und die Reisepässe wahrscheinlich dort vergessen. In der Schweiz lebten zwei ihrer Onkel und zwei Cousins. Sie hätten nicht nach Europa kommen wollen, aber ihrer Tochter sei es nach dem Erdbeben psychisch schlecht gegangen. Als ihr Ehemann erfahren habe, dass gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl erlassen worden sei, habe er beschlossen, auch nach Deutschland zu reisen. Sie wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, da der dreieinhalbjährige Sohn ihrer Schwester gegen ihre Tochter gewalttätig gewesen sei (sie hätten Fotos, die das belegten). Ihnen sei es deshalb psychisch schlecht gegangen. Die Tatsache, dass ihr Vater früher in der Schweiz gelebt habe, sei ein Grund für ihre Reise in die Schweiz gewesen. Ihre Tochter könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da sie sich nach dem erlebten Erdbeben in der Türkei und der in Deutschland erlittenen Gewalt vor einer Rückkehr in das Haus, in dem sie in den vergangenen Monaten gelebt hätten, fürchte. Ihrer Tochter und ihr gehe es gesundheitlich gut. Sie habe hier erfahren, dass sie schwanger sei, und habe sich deswegen einem medizinischen Eingriff unterzogen. Dies habe sie psychisch beeinflusst, weshalb sie hier Therapien machen möchte. A.c Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 27. Oktober 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO um die Aufnahme des Beschwerdeführers. A.d Die deutschen Behörden hiessen die vom SEM gestellten Aufnahmegesuche am 2. November 2023 gut. A.e Am 16. November 2023 liessen die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde ihrer Tochter einreichen. A.f Einem bei den SEM-Akten liegenden Austrittsbericht des «(...)» vom 19. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass der schwangeren Beschwerdeführerin am Vortag der (...) entfernt worden war. Es seien keine Komplikationen aufgetreten. Bei einer Kontrolluntersuchung vom 25. Oktober 2023 wurde keine weitere Therapie verordnet. Bei einem Arztbesuch vom 8. November 2023 wurde ein (...) festgestellt, der medikamentös bekämpft wurde. Bei einer gynäkologischen Untersuchung vom 13. November 2023 wurden keine Probleme festgestellt. Die Tochter der Beschwerdeführenden wurde am 30. Oktober 2023 von einem Kinderarzt untersucht, der eine (...) und (...) diagnostizierte. Er verschrieb eine einmonatige Therapie mit (...). Dem Beschwerdeführer wurde bei einer ärztlichen Konsultation am 8. November 2023 ebenfalls eine medikamentöse Therapie wegen der bei seiner Ehefrau festgestellten (...) verordnet. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 21. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung legte am 22. November 2023 ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 29. November 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 21. November 2023 Beschwerde erheben und beantragen, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei in der Schweiz einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell seien die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Souveränitätsklausel anzuwenden. Zu allfälligen Stellungnahmen des SEM sei das Replikrecht zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gemäss dem Rubrum der Beschwerde wird nur A._______ als Beschwerdeführer bezeichnet. Da in der Beschwerde vorgebracht wird, B._______ und die gemeinsame Tochter, C._______, stellten in der Schweiz kein Asylgesuch, und geltend gemacht wird, mit der angefochtenen Verfügung würden Art. 8 EMRK und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) verletzt, ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 21. November 2023 im Namen der ganzen Familie angefochten wird. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerde eine von Frau A._______ am 24. November 2023 unterzeichnete Vollmacht beiliegt und die für die Bestimmung des Streitgegenstands massgebenden Rechtsbegehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind (vgl. zum Ganzen: Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG] Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage, 2016, zu Art. 7, N 19, m.w.H.; Urteile des BVGer D-4535/2021 vom 30. März 2022 E. 4.3, m.w.H., D-5185/2022 u.a. vom 17. Januar 2022 E. 7.1). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Der angefochtene Entscheid wurde in italienischer und die Beschwerde in deutscher Sprache verfasst, weshalb das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, ein Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter von Deutschland Einreisevisa erhalten hätten. Da die deutschen Behörden den Aufnahmegesuchen des SEM entsprochen hätten, sei Deutschland zuständig für die Prüfung ihrer Asylgesuche. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Deutschlands nicht bestritten. Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe früher in der Schweiz gelebt, sei festzustellen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung von Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes nach bestimmten Kriterien ermittelt werde, wobei die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden könnten. Asylsuchenden werde nicht die Möglichkeit gegeben, den aus ihrer Sicht vorteilhaftesten Staat auszuwählen. Es gebe keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich brächten. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Deutschland keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt und sich nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden würden. Es bestehe auch keine Gefahr, dass sie in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes in ihren Heimatstaat zurückgeführt würden, bevor ihr Asylgesuch geprüft worden sei. Es gebe keine anderen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu prüfen. Vorliegend seien auch keine Gründe ersichtlich, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gebieten würden. Das SEM könne aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) anwenden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil seine Ehefrau Streit mit ihrer dort lebenden Schwester gehabt habe und weil seine Tochter von ihrem Cousin angegriffen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dies bestätigt. Angesichts ihres jungen Alters sei nicht vorgesehen, die Tochter anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Tochter wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil sie von ihrem Cousin misshandelt worden sei. Nachdem sie in der Türkei das Erdbeben erlebt habe und in Deutschland misshandelt worden sei, sei sie ängstlich geworden. Vorliegend sei die Tochter der Beschwerdeführenden von einem dreieinhalbjährigen Kind misshandelt worden, was auf die Erziehung desselben durch seine Mutter zurückzuführen sei. Sollte sich dies wiederholen, könnten die Beschwerdeführenden es mit ihrer Schwester beziehungsweise Schwägerin besprechen. Sie könnten in Deutschland um Asyl nachsuchen und sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft zu erhalten, weshalb sie nicht zur Familie der Schwester der Beschwerdeführerin zurückkehren müssten. Das SEM gehe davon aus, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden abgeklärt sei und ihre Beschwerden bereits in der Schweiz medikamentös behandelt würden. Deutschland sei gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gehalten, ihnen die angezeigte medizinische Versorgung zu gewähren, und es gebe keine Hinweise dafür, dass ihnen diese verweigert werde. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden werde kurz vor der Durchführung der Überstellung geprüft und das SEM werde die deutschen Behörden vor derselben über ihre gesundheitliche Verfassung und eine allfällig notwendige Behandlung informieren. Aufgrund der Aktenlage bestünden keine humanitären Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO, die eine Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz gebieten würden. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil seine Ehefrau und seine Tochter von Deutschland Visa erhalten hätten. Dies sei nicht massgeblich, weil Ehefrau und Tochter keine eigenen Asylgründe und keine Asylgesuche gestellt hätten. Sie seien in der Schweiz, weil der Beschwerdeführer Asylgründe habe und die Familie zusammenleben möchte. Seine Tochter sei in Deutschland misshandelt und geschlagen worden und stehe noch unter dem Eindruck dieses Vorfalls. Deutschland sei für sie kein guter Ort, weil sie dort Böses erlebt habe. Gemäss dem «Dubliner-Abkommen» sei das Land zuständig, in dem es den Kindern bessergehe. Ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung der Zuständigkeit sei die Frage, ob die asylsuchende Person im Staat, in dem sie ein Asylgesuch stelle, Familienmitglieder habe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer ein Asylgesuch gestellt. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht verstosse das SEM mit seiner Praxis gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei Zuständigkeitsprüfungen im Dublin-Verfahren verlange, dass eine Prüfung der tatsächlichen Familienverhältnisse - unabhängig vom Aufenthaltsstatus - vorgenommen werde. Werde das Vorhandensein einer schützenswerten familiären Beziehung bejaht, sei Art. 8 EMRK, der auf den Schutz vor unbegründeten Eingriffen in das Recht auf Privat- und Familienleben abziele, anwendbar. Das SEM habe den Sachverhalt aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung unvollständig und falsch festgestellt, was dazu geführt habe, dass es einen negativen Entscheid getroffen habe. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zustän-digen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
7. Vorab ist zu prüfen, ob der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, beigepflichtet werden kann. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2023 das «Personalienblatt für Asylsuchende» ausfüllte (vgl. SEM-act. [...]-2/2). Am 23. Oktober 2023 mandatierte sie die zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Asylverfahren (vgl. SEM-act. [...]-21/1). Auch für ihre gemeinsame Tochter wurde ein Personalienblatt ausgefüllt und von beiden Elternteilen eine Vollmacht unterzeichnet (vgl. SEM-act. [...]-4/2 und 23/1). Während des Dublin-Gesprächs vom 27. Oktober 2023 erwähnte die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, dass sie und ihre Tochter in der Schweiz nicht um Asyl nachsuchen wollten (vgl. SEM-act. [...]-28/4). Auch der Beschwerdeführer äusserte sich nicht in dieser Hinsicht (vgl. SEM-act. [...]-29/4). Der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht, kann somit nicht gefolgt werden. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das SEM bezüglich aller Familienmitglieder ein Dublin-Verfahren einleitete. 8. 8.1 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). 8.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügten über Visa für Deutschland, die am (...) 2023 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen sind (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Nachdem die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fest. 8.3 Stellen mehrere Familienangehörige im selben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt gemäss Art. 11 Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Bst. a). Andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist (Bst. b). 8.4 Vorliegend ergibt sich in Anwendung der vorgenannten Regel, dass Deutschland auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, weil es aufgrund der an die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter ausgestellten Visa für die Durchführung deren Asylverfahrens zuständig ist. Deutschland stimmte einer Übernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 11 Dublin-III-VO zu.
9. In der Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass das Asylverfahren in Deutschland systemische Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3964/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3, D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.2, E-3051/2023 vom 1. Juni 2023 E. 6.2 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. 10. 10.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, anerkennt und schützt. 10.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr liefen, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-bedingungen vorenthalten. Bei allfälligen Problemen können sie sich an die dortigen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 10.3 Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführenden und ihrer Tochter diagnostizierten und behandelten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, auch für allfällige psychische Leiden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, den Beschwerdeführenden werde eine allfällig notwendige medizinische Abklärung und/oder Behandlung verweigert (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Demnach ist die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland als zulässig zu erachten. 10.4 Da die Beschwerdeführenden gemeinsam in den für die Behandlung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staat Deutschland überstellt werden und die deutschen Behörden ihrer Aufnahme zustimmten, besteht keine Veranlassung, eine Art. 8 EMRK widersprechende Trennung der Familie zu befürchten. 10.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Rechtsprechung lehnt eine direkte Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 KRK ab; aus dieser Norm können keine direkten Leistungs- oder Aufenthaltsansprüche abgeleitet werden. Sie statuiert die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen Leitgedanken respektive eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten ist. Die Norm ermöglicht lediglich die vorrangige, nicht aber die ausschlaggebende respektive ausschliessliche Massgeblichkeit des Kindeswohls (BGE 136 I 297 E. 8.2; 144 I 91 E. 5.2 Ingress Abs. 2; 144 II 56 E. 5.2 Abs. 3; je m.w.H.). Vorliegend wird dem Kindeswohl Rechnung getragen, indem die Tochter der Beschwerdeführenden gemeinsam mit ihnen nach Deutschland zurückkehren wird. Die Familie wird nicht bei der Schwester der Beschwerdeführerin wohnen müssen, sodass ihre Tochter nicht Gefahr läuft, von ihrem Cousin erneut malträtiert zu werden. Sollte die Tochter aufgrund des in der Türkei erlebten Erdbebens kinderpsychologischer Hilfestellung bedürfen, so kann ihr diese auch in Deutschland gewährt werden. 10.6 10.6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, da keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden. 10.6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG ist der Beurteilungsspielraum des Gerichts darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. 10.6.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten weder Hinweise auf eine Verletzung internationaler Verpflichtungen der Schweiz feststellbar noch solche auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Allfälligen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden ist bei der Überstellung Rechnung zu tragen.
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1) - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung beziehungsweise die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat.
12. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
13. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 14.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler