Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein angola- nischer Staatsangehöriger der Ethnie der Bakongo, am 1. März 2020 sein Heimatland. Am 21. Juni 2021 reiste er in die Schweiz ein und stellte glei- chentags ein Asylgesuch. A.b Am 6. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 13. Juli das persönliche Gespräch zur Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin) statt. Das Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2021 been- det. A.c Am 3. September 2021 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. B. B.a Hinsichtlich seines Lebenslaufs brachte der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, er stamme aus B._______, wo er mit seinen Eltern und Ge- schwistern aufgewachsen sei. 2019 habe er sich an der Universität (…) in B._______ immatrikuliert und angefangen, (…)wissenschaften zu studie- ren.
B.b Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen aus, er habe sich im September 2017 der «Bewegung der verlassenen Studenten VAN» an- geschlossen, welche sich für die Rechte von Studierenden eingesetzt habe. Er habe an verschiedenen Vorträgen und Demonstrationen teilge- nommen. Als er sein Studium aufgenommen habe, sei er Führungsmitglied dieser Organisation geworden. Nachdem das angolanische Erziehungsmi- nisterium im März 2019 die Erhöhung der Studiengebühren angekündigt habe, hätten er und andere Mitglieder der Organisation mittels offiziellen Schreiben, Mailnachrichten und persönlicher Kontakte erfolglos versucht, mit verschiedenen Universitäten und Institutionen in Kontakt zu treten. Deshalb sei beschlossen worden, eine Demonstration durchzuführen, wel- che bei den zuständigen Behörden für den 5. August 2019 angemeldet worden sei. Der Radiosender (…) habe zudem die Gelegenheit zu einem Auftritt geboten. Nachdem die Direktion seiner Universität jedoch von die- sen Aktivitäten erfahren habe, habe sie die führenden Mitglieder von den Vorlesungen suspendiert. Ungefähr eine Woche danach seien er und sechs weitere Führungsmitglieder von vier in Zivil gekleideten Männern des Serviço de Investigaçao criminal (SIC) angehalten, mit Waffen einge- schüchtert und mit Verhaftung bedroht worden. An der Kundgebung vom
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5. August 2019 hätten insgesamt rund 150 Studierende teilgenommen, welche nach einem rund 40-minütigen Marsch durch B._______ mit Pro- vokationen seitens einiger Teilnehmenden und Gewaltanwendung sowie Verhaftungen durch die Polizei geendet habe. Nachdem die drei an diesem Anlass verhafteten Führungsmitglieder auch zwei Wochen später noch nicht freigelassen worden seien, hätten der Beschwerdeführer und andere Mitglieder in den sozialen Netzwerken darüber informiert. In der Folge seien seine Internet-Konten gesperrt worden und er habe vom SIC bedroh- liche Mitteilungen erhalten. Am 10. September 2019 morgens um vier Uhr sei er zu Hause mittels eines Haftbefehls festgenommen worden, man habe ihn geschlagen und das gesamte Haus durchsucht. Zuerst sei er ins Gefängnis (…) gebracht und dort verhört worden. Nach einer Anzeige we- gen «Störung der öffentlichen Ruhe» habe man ihn zwei Tage später ins Gefängnis (…) transferiert, wo er in der Folge physisch und psychisch misshandelt worden sei. Dank einer durch seinen Vater bezahlten hohen Geldsumme sei er am 28. Dezember 2019 provisorisch entlassen worden. Da er aufgrund der katastrophalen Haftbedingungen geschwächt und un- terernährt gewesen sei, habe er sich während ungefähr zwei Monaten im Elternhaus erholen müssen. In dieser Zeitspanne habe die Angolanische Studentenbewegung (Movimento de Estudantes de Angola [MEA]) eine Demonstration gegen die Erhöhung der Studiengebühren organisiert. An- lässlich dieser Kundgebungen sei es zu weiteren Verhaftungen von De- monstrierenden gekommen und sein Name sei mit diesen Ausschreitun- gen in Verbindung gebracht worden. In der Folge habe er erneut bedrohli- che Nachrichten erhalten. Deshalb habe sein Vater ihm die Ausreise aus Angola mittels eines Schengen Visums organisiert. Bis zu seiner Ausreise am 11. März 2020 habe er sich in einem speziell hierfür gemieteten Haus versteckt.
Nebst dem Einreichen seiner Identitätskarte hat der Beschwerdeführer je eine Kopie des ihn betreffenden Haftbefehls vom 10. September 2019 und der auf ihn lautenden provisorischen Entlassung aus der Haft vom 28. De- zember 2019 dem Gesuch beigefügt.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we- sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C. Am 10. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene
D-4535/2021 Seite 4 Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu er – han- delnd durch seine Rechtsvertretung – am 13. September 2021 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 14. September 2021 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei- sung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. Er sei verpflichtet, bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Schweiz sowie den Schengenraum zu verlassen, mit dem Hinweis, dass aufgrund der aus- serordentlichen Lage betreffend das Coronavirus die Möglichkeit offen- stehe, schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen, falls die Frist nicht eingehalten werden könne. Die editionspflichtigen Akten würden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
14. Oktober 2021 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bun- desverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Verfahren durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Subeventualantrag sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung wurde ferner beantragt, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und Asyl zu gewäh- ren. Sodann sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-4535/2021 Seite 5 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter nachstehenden Vorbehalten – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern respektive Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet werden.
E. 4.1 Vorliegend stellt sich einleitend die Frage nach der Abgrenzung des Streitgegenstands.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte in formeller Hinsicht im Rechtsbe- gehren 1, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und die Vorinstanz sei anzuweisen, in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Im Rechtsbegehren 2 und 3 wurden sodann die Eventualanträge um Ge- währung der vorläufigen Aufnahme respektive um Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung mit der Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz gestellt. Schliesslich wurde im Rechtsbegehren 4 bean- tragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach An- gola abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der
D-4535/2021 Seite 6 aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In der Begründung der Be- schwerde wurden jedoch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl gefordert.
E. 4.3 Gemäss Rechtsprechung wird der Streitgegenstand im Rechtsmittel- verfahren als Folge der Dispositionsmaxime alleine durch die Parteien be- stimmt (dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1620; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 30 N. 19). Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Ver- waltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zu- gleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Urteil BGer, 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.4.). Der Streitgegen- stand wird durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung ermittelt (BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277 m.w.H.). Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strit- tigen Punkte vermittelt, folgt der mutmassliche Wille der beschwerdefüh- renden Partei aus der Beschwerdebegründung (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; GYGI, a.a.O., S. 45 und 204). Die für die Bestimmung des Streitge- genstands massgebenden Rechtsbegehren sind nicht nach ihrem möglich- erweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem er- kennbaren wirklichen Sinn auszulegen (dazu THOMAS FLÜCKIGER in: Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG] Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], 2. Auflage, 2016, zu Art. 7, N 19, m.w.H.).
E. 4.4 Das SEM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat dieses materiell geprüft. Im Dispositiv verneint es die Flüchtlings- eigenschaft und lehnt das Asylgesuch ab. Auf das Rechtsbegehren, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und die Vorinstanz sei anzuweisen, in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, ist deshalb nicht ein- zutreten. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungs- sachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Be- schwerdeführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Sodann fällt auf, dass in formeller Hinsicht zu Beginn weder das Rechts- begehren um Gewährung von Asyl noch dieses um Feststellung der Flücht- lingseigenschaft gestellt wurden. Jedoch ergibt sich nachfolgend der ge-
D-4535/2021 Seite 7 stellten Rechtsbegehren aus der auf rund fünf Seiten ausführlich begrün- deten Beschwerdeschrift, dass die im Rahmen des Asylverfahrens vorge- brachten Gründe des Beschwerdeführers Asylrelevanz aufwiesen und er als Flüchtling anzuerkennen sei (vgl. Seiten 8 bis 12 der Beschwerde vom
14. Oktober 2021). Wo die Rechtsbegehren über die strittigen Punkte nicht nach ihrem Wortlaut bestimmt werden können, gilt gemäss Rechtspre- chung, dass auf den Willen der beschwerdeführenden Partei abzustützen und deren wirklicher Sinn zu bestimmen ist. Aus der ausführlichen Be- schwerdebegründung geht aus inhaltlicher Sicht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling respektive die Gewäh- rung von Asyl beantragt. Dass die Rechtsbegehren nicht eingangs der Be- schwerde unter dem Titel «Rechtsbegehren», sondern unter den Titeln «II. Rechtliches, Asylrelevanz (Art. 3 AsylG)» und unter «Fazit» der Seiten 8 bis 12 sowie 14 der Beschwerde vom 14. Oktober 2021 zu finden sind, vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil zu gelangen, zumal die Beschwerdebegründung Klarheit über die Rechtsbegehren verschafft.
E. 4.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus der Be- schwerdeschrift der Streitgegenstand ersichtlich ist und sowohl die Aner- kennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, als auch die Eventu- alanträge der Gewährung der vorläufigen Aufnahme respektive die Kassa- tion der angefochtenen Verfügung beantragt werden, weshalb nachfolgend darauf einzugehen ist.
E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Mo- mente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
D-4535/2021 Seite 8 haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.2 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die ge- setzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht ver- letzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärun- gen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus- sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2.; BVGE 2007/21 E. 11.1).
E. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein
D-4535/2021 Seite 9 (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei- lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 7.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass diese nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung habe verzichtet werden können. Bezüglich seiner dreieinhalbmonatigen Haft sei festzustellen, dass der Be- schwerdeführer zwar Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wegen eingereichter Beweismittel seine Unschuld jedoch mutmasslich habe bele- gen können und in der Folge aus der Haft entlassen worden sei. Zudem habe er sich vier Wochen nach seiner Freilassung erneut an der Universität immatrikulieren können. Aus diesen Gründen könne er trotz der erlittenen Haft fraglos ein menschenwürdiges Leben in Angola führen. Den Akten zu- folge würde ihm kein ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes – wie etwa eine langjährige Haftstrafe – drohen. Sodann sei festzustellen, dass er – gemäss eigenen Aussagen – über kein politisches Profil verfüge. Ob- wohl er am 10. September 2019 im Rahmen eines einmaligen Verhörs zu allfälligen Verbindungen zur Oppositionspartei UNITA befragt worden sei, sei dieser Verdacht nicht näher verfolgt worden, zumal er nicht erneut dazu befragt worden sei. Des Weiteren sei der gegen ihn erhobene Vorwurf der Ordnungsstörung als nicht besonders schwerwiegend zu taxieren. Ausser- dem habe er gemäss Haftentlassungsbefehl sogar ihn entlastende Doku- mente beigebracht. Ferner erscheine es nicht plausibel, dass er mit den
D-4535/2021 Seite 10 Demonstrationen, welche kurz nach seiner Haftentlassung von der MEA organisiert worden seien, in Verbindung gebracht worden und ihm mit er- neuter Haft gedroht worden sei, da ein solcher Vorwurf gegen ihn leicht hätte widerlegt werden können. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass er weder einen Anwalt beauftragt, noch sich über das drohende Strafmass oder den Ausgang seines Verfahrens erkundigt habe. Schliesslich habe er trotz dem Verbot (auf dem Haftentlassungsbefehl) Angola legal und mit ei- genem Pass verlassen können, weshalb auch unter diesen Gesichtspunk- ten nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimat- land in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmass- nahmen drohten oder drohen könnten. Entgegen dem Vorhalt in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf weise der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf. Er habe unmissverständ- lich ausgesagt, sich nie politisch engagiert und auch keine weiteren Prob- leme mit den Behörden gehabt zu haben. Da er ausserdem keine Verbin- dungen zur MEA gehabt habe, müsse bezweifelt werden, dass er kurz nach seiner Haftentlassung mit diesen in Verbindung gebracht worden sein soll. Hinsichtlich der im Entwurf bemängelten Ausführungen zur Asylrelevanz seiner Vorbringen, zur ungenügenden Beurteilung der Wegweisung sowie der mangelnden Sachverhaltsabklärung sei anzumerken, dass ihm tat- sächlich aufgrund von Zeitmangel lediglich eine Rückfrage hierzu gestellt worden sei. Jedoch seien aus der Stellungnahme keine weiteren Ausfüh- rungen hervorgegangen, welche seinen angeblichen Ausreisegrund plau- sibler erscheinen lassen würden. Im Übrigen spreche auch gegen die Glaubhaftigkeit, dass er sich bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Schengenraum aufgehalten habe, ohne jedoch ein Asylgesuch gestellt zu haben.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnete dem vorinstanzlichen Argument, bei einer Rückkehr nach Angola keinen zukünftigen Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt zu sein, dass einerseits eine Ordnungswidrigkeit in Angola und deren Folgen nicht mit einer ähnlichen Verletzung in der Schweiz gleichgesetzt werden könnten und diese im Kontext sehr wohl als gravie- rend zu betrachten seien. Anderseits müssten die gesamten Umstände und Folgen dieser ihm vorgeworfenen Rechtswidrigkeit betrachtet werden, zumal ihn die Behörden bereits ohne Verurteilung während 115 Tagen fest- gehalten hätten. Ausserdem sei er physischen und psychischen Misshand- lungen ausgesetzt gewesen. Die von ihm geschilderten Umstände in der Haftanstalt stellten eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung dar
D-4535/2021 Seite 11 und würden demzufolge Art. 3 EMRK verletzen. Zudem sei der Zwang trotz seines gesundheitlich schlechten Zustands in der Haftanstalt zu arbeiten, im Lichte von Art. 4 EMRK zu betrachten. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er sehr wohl über ein politisches Profil verfüge. Auch wenn er kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, habe er sich seit September 2017 politisch in einer Studentenbewegung zuerst als Mitglied und später als Führungsglied engagiert, sowie unter anderem verschiedene Demonst- rationen, welche gegen die Regierung zielten, organisiert. Hinsichtlich dem Vorhalt der Vorinstanz, dass gemäss dem Haftentlassungsbefehl entlas- tende Dokumente vorgelegt worden seien, welche seine Unschuld bewie- sen und in der Folge zu seiner Entlassung geführt hätten, müsse klarge- stellt werden, dass die sogenannten «entlastenden Dokumente» in Realität die vom Vater bezahlten Kaution gewesen sei. Die in Angola grassierende Korruption sei omnipräsent und es sei nicht schwierig, mittels den richtigen Beziehungen und dank Bestechungsgeldern trotz einer Ausreisesperre le- gal aus dem Heimatland auszureisen. Er habe Angola deshalb auf legalem Weg verlassen können, weil er seine Ausreise nicht selber, sondern durch eine Kontaktperson habe organisieren lassen. Weiter könne dem Argu- ment, die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Verfolgungsangst sei in Frage gestellt, weil er sich bereits vor seiner Ausreise seit März 2020 im Schengenraum aufgehalten habe, ohne dort ein Asylgesuch gestellt zu ha- ben, mangels näherer Erläuterung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Ins- gesamt habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner Aktivitäten bei der Studentenbewegung erneut verhaftet zu werden. Bereits aufgrund der Tatsache, dass er Angola trotz Ausreisesperre verlassen habe, drohe ihm eine neue Inhaftierung. Auch vor dem Hintergrund, dass die angolanischen Sicherheitskräfte im- mer härter gegen demonstrierende Studierende vorgehen würden, sei es sehr wahrscheinlich, dass er wegen seiner bisherigen Aktivitäten erneut inhaftiert würde.
E. 7.2.2 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, indem ihm unter dem Vorwand des Zeitmangels lediglich eine Frage zu seinem unmittelbaren Ausreisegrund gestellt worden sei. Die Ab- klärung dieses Sachverhaltselements wäre jedoch sowohl für die Asylrele- vanz, als auch für die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs relevant gewe- sen. Es wäre der Vorinstanz oblegen, eine weitere Anhörung anzusetzen oder eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen. Auch sei nicht begründet worden, weshalb es nicht plausibel sei, dass er nach seiner
D-4535/2021 Seite 12 Haftentlassung mit weiteren Demonstrationen in Verbindung gebracht wor- den sei.
E. 8.1 Nachfolgend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG verletzt hat.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen der Organisation ver- schiedener Aktionen und Demonstrationen gegen eine Studiengebühren- erhöhung aktiv gewesen zu sein und deshalb in den Fokus der angolani- schen Behörden geraten, sowie, während 115 Tagen unter unwürdigen Haftbedingungen festgehalten worden zu sein. Nachdem er mittels einer Zahlung eines Geldbetrags provisorisch entlassen worden sei, sei er kurz darauf unberechtigterweise in Verbindung mit anderen Demonstrationen gebracht worden und erneut Drohungen sowie einer weiteren möglichen Verhaftung ausgesetzt gewesen.
E. 8.3 Um eine korrekte Analyse der geltend gemachten Fluchtvorbringen im Hinblick auf die Asylrelevanz und die (flüchtlingsrechtlich relevante) Inten- sität der erlittenen Nachteile prüfen zu können, muss der Sachverhalt voll- ständig abgeklärt sein. Im Sinne der Rechtsprechung ist der Sachverhalt dann unvollständig, wenn weitere Abklärungen unterlassen wurden, wel- che Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt hätten beseitigen können. Die vom Beschwerdeführer angebrachten Vorbringen, er sei nach seiner Haftentlassung erneut unter Verdacht gestanden und in Verbindung mit weiteren Demonstrationen gebracht worden, sind als gewichtige Anzei- chen für eine weitere mögliche Verfolgungsmassnahme durch die angola- nischen Behörden zu werten und hätten von der Vorinstanz weiter abge- klärt werden müssen. Diese Unvollständigkeit hätte im Rahmen einer neu angesetzten Anhörung mit weiteren Rückfragen beseitigt werden können. Spätestens mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung, in welcher auf die ungenügende Sachverhaltsabklärung aufmerksam gemacht worden war, wäre es angezeigt gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen um die gegebenen Umstände detaillierter und genauer prüfen zu können (vgl. SEM-Akte 35/2; S.1, dritter Abschnitt). Die vorinstanzliche Begründung, aus Zeitmangel zu diesem Sachverhaltselement lediglich nur eine Frage gestellt zu haben, ist weit verfehlt. Mit solch einem Argument kann einzig erklärt werden, dass die Anhörung, welche bis 19:10 Uhr dauerte (vgl. SEM-Akte33/16, S.16), zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Fragen mehr
D-4535/2021 Seite 13 zuliess, nicht jedoch, weshalb keine weitere Anhörung anberaumt worden war, obwohl dies problemlos möglich gewesen wäre.
E. 8.4 Des Weiteren ist der Sachverhalt unrichtig erstellt, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde liegt. Dies ist im Lichte der Rechtsprechung etwa der Fall, wenn eine Tatsache zu Unrecht verneint wird und somit nicht alle wesentlichen Elemente des Sachverhalts geprüft wurden. Indem sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, dem Beschwerdeführer sei es nach seiner Haftentlassung möglich gewesen, ein menschenwürdiges Leben in Angola weiterzuführen, hat sie einerseits eine verfehlte Begründung dargetan. Anderseits hat sie es unterlassen zu prüfen, ob die erlittenen Massnahmen – insbesondere die Haft – im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind, eine genügend Intensität aufweisen, und, ob zum Zeitpunkt der Ausreise ein konkreter Anlass zur Annahme be- standen hat oder unter dem Blickwinkel der heutigen Sicht besteht, dass eine Verfolgung oder eine begründete Furcht davor als wahrscheinlich er- scheint. Bereits durch die Behauptung, die dem Beschwerdeführer vorge- worfene Ordnungsstörung sei nicht schwerwiegend, verkennt sie, dass er deshalb bereits und ohne dass ein Verfahren geführt worden war, während über drei Monaten inhaftiert gewesen war. Seine (durchaus glaubhaften) Schilderungen weisen auf eine Art. 3 EMRK entgegenstehende Behand- lung während seiner erlittenen Haft hin. Zudem wurde völlig unberücksich- tigt gelassen, dass er gemäss Haftentlassungsbefehl lediglich provisorisch auf freien Fuss gesetzt wurde. Dass auf dem besagten Dokument vermerkt wurde, «es seien einige gültige Dokumente, die auf seine Unschuld in die- sem Fall hinweisen», vorgelegt worden, schliesst hingegen – wie in der vorinstanzlichen Verfügung richtig bemerkt – eine spätere Verurteilung nicht per se aus. Auch ist die Argumentation, dass eine erneute Immatriku- lation weitere Verfolgungsmassnahmen oder weitere Nachteile im Sinne des Asylgesetzes ausgeschlossen hätte, nicht nachvollziehbar, zumal es nicht zwingend ist, dass das Absitzen einer Untersuchungshaft einer Uni- versität zugänglich gemacht wird und eine Immatrikulation nicht vor weite- ren behördlichen Zwangsmassnahmen schützt. Sodann zeugt es von man- gelnder Auseinandersetzung mit den Vorbringen, wenn die Vorinstanz le- diglich anhand der Aussage des Beschwerdeführers, über kein politisches Profil zu verfügen, während er gleichzeitig Ausführungen zu seinen politi- schen Aktionen macht, ihm ein solches abspricht. Dasselbe gilt für die Be- gründung, es sei wenig plausibel, dass er mit erneuter Haft bedroht worden sei, da die Unterstellung, an weiteren Demonstrationen beteiligt gewesen zu sein, leicht hätte widerlegt werden können. Gemäss ständiger Recht-
D-4535/2021 Seite 14 sprechung ist für die Beurteilung einer asylrechtlich relevant erscheinen- den Verfolgung unerheblich, ob die verfolgte Person die ihr zugeschrie- bene Eigenschaft tatsächlich besitzt. Entscheidend ist einzig, dass der Ver- folger von der Existenz des Merkmals bei der verfolgten Person ausgeht oder ihr diese Eigenschaft auch fälschlicherweise zuschreibt – wie etwa die Unterstellung einer politischen Anschauung – und diese gerade aus die- sem Grund verfolgt (vgl. EMARK 1996/17 E. 6). Die von der Vorinstanz an- gebrachten Argumente erweisen sich demzufolge als nicht stichhaltig. Schliesslich zeugt die Tatsache, dass die Vorinstanz behauptete, der ge- gen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der «Ordnungsstörung» sei als nicht besonders gravierend zu betrachten, von mangelnder Auseinan- dersetzung mit den geltend gemachten Fluchtgründen. Dabei verkennt sie, dass dieser als Lappalie bezeichneter Vorwurf bereits eine (unverhältnis- mässig hohe) Haftstrafe von über drei Monaten zur Folge hatte und das Verfahren im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht abgeschlossen war. Schliesslich wurde unterlassen zu prüfen, inwiefern seine Ausreise trotz des bestehenden Ausreiseverbots des provisorischen Haftentlassungsbe- fehls bei einer Rückkehr ins Heimaltland nachteilige Konsequenzen zur Folge haben könnte.
E. 8.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor- instanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihre Begründung auf falsche Tatsachen gestützt hat, weshalb der Untersu- chungsgrundsatz vorliegend verletzt wurde.
E. 8.6 Eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgt dann, wenn weitere Abklärungen oder Verfahrenshandlungen notwendig sind, und feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht mög- lich ist. Unter den Begriff «weitere Abklärungen» fallen etwa das Einfordern weiterer Beweismittel (aus dem Ausland) oder etwa das Ansetzen einer zu- sätzlichen Anhörung. Diese Triage hat unmittelbar im Anschluss an die ein- lässliche Anhörung der asylsuchenden Person zu erfolgen (vgl. BVGE 2020/VI/5, E. 7.3 und E. 8.5). Bei pflichtgemässer Einschätzung nach der Durchführung der Anhörung wäre es vorliegend angesichts der unvollstän- digen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts angezeigt gewesen, eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu veranlassen oder zumindest zu prüfen. Die Frage, ob das Recht auf wirksame Beschwerde aufgrund einer allfälligen falschen Triage verletzt worden war, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal der vorliegende Entscheid aufgrund Art. 10 der COVID-19-Verordnung (SR 142.318) auch im beschleunigten Verfahren
D-4535/2021 Seite 15 eine Beschwerdefrist vom dreissig Tagen aufweist. Im Übrigen hat der Be- schwerdeführer die fehlende Zuweisung nicht geltend gemacht.
E. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend kann es nicht am Bundesverwaltungsgericht liegen, systematische Fehler des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Betroffenen durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).
E. 9.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 14. Septem- ber 2021 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung – unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente – an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Insbesondere wird eine neue Anhörung anzusetzen und die we- sentlichen Elemente zu seiner geltend gemachten Behelligung und Unter- stellung der Organisation weiterer Demonstrationen und die Kooperation mit der MEA abzuklären sein. Weiter wird sich die Vorinstanz mit den ge- samten Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen und diese auf ihre Asylrelevanz hin sorgfältig zu prüfen haben.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4535/2021 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Entscheid vom 14. September 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4535/2021 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Bakongo, am 1. März 2020 sein Heimatland. Am 21. Juni 2021 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.b Am 6. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 13. Juli das persönliche Gespräch zur Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin) statt. Das Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2021 beendet. A.c Am 3. September 2021 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. B. B.a Hinsichtlich seines Lebenslaufs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen sei. 2019 habe er sich an der Universität (...) in B._______ immatrikuliert und angefangen, (...)wissenschaften zu studieren. B.b Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen aus, er habe sich im September 2017 der «Bewegung der verlassenen Studenten VAN» angeschlossen, welche sich für die Rechte von Studierenden eingesetzt habe. Er habe an verschiedenen Vorträgen und Demonstrationen teilgenommen. Als er sein Studium aufgenommen habe, sei er Führungsmitglied dieser Organisation geworden. Nachdem das angolanische Erziehungsministerium im März 2019 die Erhöhung der Studiengebühren angekündigt habe, hätten er und andere Mitglieder der Organisation mittels offiziellen Schreiben, Mailnachrichten und persönlicher Kontakte erfolglos versucht, mit verschiedenen Universitäten und Institutionen in Kontakt zu treten. Deshalb sei beschlossen worden, eine Demonstration durchzuführen, welche bei den zuständigen Behörden für den 5. August 2019 angemeldet worden sei. Der Radiosender (...) habe zudem die Gelegenheit zu einem Auftritt geboten. Nachdem die Direktion seiner Universität jedoch von diesen Aktivitäten erfahren habe, habe sie die führenden Mitglieder von den Vorlesungen suspendiert. Ungefähr eine Woche danach seien er und sechs weitere Führungsmitglieder von vier in Zivil gekleideten Männern des Serviço de Investigaçao criminal (SIC) angehalten, mit Waffen eingeschüchtert und mit Verhaftung bedroht worden. An der Kundgebung vom 5. August 2019 hätten insgesamt rund 150 Studierende teilgenommen, welche nach einem rund 40-minütigen Marsch durch B._______ mit Provokationen seitens einiger Teilnehmenden und Gewaltanwendung sowie Verhaftungen durch die Polizei geendet habe. Nachdem die drei an diesem Anlass verhafteten Führungsmitglieder auch zwei Wochen später noch nicht freigelassen worden seien, hätten der Beschwerdeführer und andere Mitglieder in den sozialen Netzwerken darüber informiert. In der Folge seien seine Internet-Konten gesperrt worden und er habe vom SIC bedrohliche Mitteilungen erhalten. Am 10. September 2019 morgens um vier Uhr sei er zu Hause mittels eines Haftbefehls festgenommen worden, man habe ihn geschlagen und das gesamte Haus durchsucht. Zuerst sei er ins Gefängnis (...) gebracht und dort verhört worden. Nach einer Anzeige wegen «Störung der öffentlichen Ruhe» habe man ihn zwei Tage später ins Gefängnis (...) transferiert, wo er in der Folge physisch und psychisch misshandelt worden sei. Dank einer durch seinen Vater bezahlten hohen Geldsumme sei er am 28. Dezember 2019 provisorisch entlassen worden. Da er aufgrund der katastrophalen Haftbedingungen geschwächt und unterernährt gewesen sei, habe er sich während ungefähr zwei Monaten im Elternhaus erholen müssen. In dieser Zeitspanne habe die Angolanische Studentenbewegung (Movimento de Estudantes de Angola [MEA]) eine Demonstration gegen die Erhöhung der Studiengebühren organisiert. Anlässlich dieser Kundgebungen sei es zu weiteren Verhaftungen von Demonstrierenden gekommen und sein Name sei mit diesen Ausschreitungen in Verbindung gebracht worden. In der Folge habe er erneut bedrohliche Nachrichten erhalten. Deshalb habe sein Vater ihm die Ausreise aus Angola mittels eines Schengen Visums organisiert. Bis zu seiner Ausreise am 11. März 2020 habe er sich in einem speziell hierfür gemieteten Haus versteckt. Nebst dem Einreichen seiner Identitätskarte hat der Beschwerdeführer je eine Kopie des ihn betreffenden Haftbefehls vom 10. September 2019 und der auf ihn lautenden provisorischen Entlassung aus der Haft vom 28. Dezember 2019 dem Gesuch beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 10. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu er - handelnd durch seine Rechtsvertretung - am 13. September 2021 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 14. September 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. Er sei verpflichtet, bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Schweiz sowie den Schengenraum zu verlassen, mit dem Hinweis, dass aufgrund der ausserordentlichen Lage betreffend das Coronavirus die Möglichkeit offenstehe, schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen, falls die Frist nicht eingehalten werden könne. Die editionspflichtigen Akten würden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Oktober 2021 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Verfahren durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Subeventualantrag sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung wurde ferner beantragt, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und Asyl zu gewähren. Sodann sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern respektive Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Vorliegend stellt sich einleitend die Frage nach der Abgrenzung des Streitgegenstands. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte in formeller Hinsicht im Rechtsbegehren 1, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und die Vorinstanz sei anzuweisen, in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Im Rechtsbegehren 2 und 3 wurden sodann die Eventualanträge um Gewährung der vorläufigen Aufnahme respektive um Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz gestellt. Schliesslich wurde im Rechtsbegehren 4 beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Angola abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In der Begründung der Beschwerde wurden jedoch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl gefordert. 4.3 Gemäss Rechtsprechung wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren als Folge der Dispositionsmaxime alleine durch die Parteien bestimmt (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1620; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 30 N. 19). Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Urteil BGer, 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.4.). Der Streitgegenstand wird durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung ermittelt (BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277 m.w.H.). Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte vermittelt, folgt der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Gygi, a.a.O., S. 45 und 204). Die für die Bestimmung des Streitgegenstands massgebenden Rechtsbegehren sind nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen (dazu Thomas Flückiger in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG] Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage, 2016, zu Art. 7, N 19, m.w.H.). 4.4 Das SEM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat dieses materiell geprüft. Im Dispositiv verneint es die Flüchtlingseigenschaft und lehnt das Asylgesuch ab. Auf das Rechtsbegehren, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und die Vorinstanz sei anzuweisen, in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, ist deshalb nicht einzutreten. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Sodann fällt auf, dass in formeller Hinsicht zu Beginn weder das Rechtsbegehren um Gewährung von Asyl noch dieses um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wurden. Jedoch ergibt sich nachfolgend der gestellten Rechtsbegehren aus der auf rund fünf Seiten ausführlich begründeten Beschwerdeschrift, dass die im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Gründe des Beschwerdeführers Asylrelevanz aufwiesen und er als Flüchtling anzuerkennen sei (vgl. Seiten 8 bis 12 der Beschwerde vom 14. Oktober 2021). Wo die Rechtsbegehren über die strittigen Punkte nicht nach ihrem Wortlaut bestimmt werden können, gilt gemäss Rechtsprechung, dass auf den Willen der beschwerdeführenden Partei abzustützen und deren wirklicher Sinn zu bestimmen ist. Aus der ausführlichen Beschwerdebegründung geht aus inhaltlicher Sicht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling respektive die Gewährung von Asyl beantragt. Dass die Rechtsbegehren nicht eingangs der Beschwerde unter dem Titel «Rechtsbegehren», sondern unter den Titeln «II. Rechtliches, Asylrelevanz (Art. 3 AsylG)» und unter «Fazit» der Seiten 8 bis 12 sowie 14 der Beschwerde vom 14. Oktober 2021 zu finden sind, vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil zu gelangen, zumal die Beschwerdebegründung Klarheit über die Rechtsbegehren verschafft. 4.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus der Beschwerdeschrift der Streitgegenstand ersichtlich ist und sowohl die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, als auch die Eventualanträge der Gewährung der vorläufigen Aufnahme respektive die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt werden, weshalb nachfolgend darauf einzugehen ist. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.2 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2.; BVGE 2007/21 E. 11.1). 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass diese nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung habe verzichtet werden können. Bezüglich seiner dreieinhalbmonatigen Haft sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wegen eingereichter Beweismittel seine Unschuld jedoch mutmasslich habe belegen können und in der Folge aus der Haft entlassen worden sei. Zudem habe er sich vier Wochen nach seiner Freilassung erneut an der Universität immatrikulieren können. Aus diesen Gründen könne er trotz der erlittenen Haft fraglos ein menschenwürdiges Leben in Angola führen. Den Akten zufolge würde ihm kein ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes - wie etwa eine langjährige Haftstrafe - drohen. Sodann sei festzustellen, dass er - gemäss eigenen Aussagen - über kein politisches Profil verfüge. Obwohl er am 10. September 2019 im Rahmen eines einmaligen Verhörs zu allfälligen Verbindungen zur Oppositionspartei UNITA befragt worden sei, sei dieser Verdacht nicht näher verfolgt worden, zumal er nicht erneut dazu befragt worden sei. Des Weiteren sei der gegen ihn erhobene Vorwurf der Ordnungsstörung als nicht besonders schwerwiegend zu taxieren. Ausserdem habe er gemäss Haftentlassungsbefehl sogar ihn entlastende Dokumente beigebracht. Ferner erscheine es nicht plausibel, dass er mit den Demonstrationen, welche kurz nach seiner Haftentlassung von der MEA organisiert worden seien, in Verbindung gebracht worden und ihm mit erneuter Haft gedroht worden sei, da ein solcher Vorwurf gegen ihn leicht hätte widerlegt werden können. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass er weder einen Anwalt beauftragt, noch sich über das drohende Strafmass oder den Ausgang seines Verfahrens erkundigt habe. Schliesslich habe er trotz dem Verbot (auf dem Haftentlassungsbefehl) Angola legal und mit eigenem Pass verlassen können, weshalb auch unter diesen Gesichtspunkten nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohten oder drohen könnten. Entgegen dem Vorhalt in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf weise der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf. Er habe unmissverständlich ausgesagt, sich nie politisch engagiert und auch keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Da er ausserdem keine Verbindungen zur MEA gehabt habe, müsse bezweifelt werden, dass er kurz nach seiner Haftentlassung mit diesen in Verbindung gebracht worden sein soll. Hinsichtlich der im Entwurf bemängelten Ausführungen zur Asylrelevanz seiner Vorbringen, zur ungenügenden Beurteilung der Wegweisung sowie der mangelnden Sachverhaltsabklärung sei anzumerken, dass ihm tatsächlich aufgrund von Zeitmangel lediglich eine Rückfrage hierzu gestellt worden sei. Jedoch seien aus der Stellungnahme keine weiteren Ausführungen hervorgegangen, welche seinen angeblichen Ausreisegrund plausibler erscheinen lassen würden. Im Übrigen spreche auch gegen die Glaubhaftigkeit, dass er sich bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Schengenraum aufgehalten habe, ohne jedoch ein Asylgesuch gestellt zu haben. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnete dem vorinstanzlichen Argument, bei einer Rückkehr nach Angola keinen zukünftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, dass einerseits eine Ordnungswidrigkeit in Angola und deren Folgen nicht mit einer ähnlichen Verletzung in der Schweiz gleichgesetzt werden könnten und diese im Kontext sehr wohl als gravierend zu betrachten seien. Anderseits müssten die gesamten Umstände und Folgen dieser ihm vorgeworfenen Rechtswidrigkeit betrachtet werden, zumal ihn die Behörden bereits ohne Verurteilung während 115 Tagen festgehalten hätten. Ausserdem sei er physischen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Die von ihm geschilderten Umstände in der Haftanstalt stellten eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung dar und würden demzufolge Art. 3 EMRK verletzen. Zudem sei der Zwang trotz seines gesundheitlich schlechten Zustands in der Haftanstalt zu arbeiten, im Lichte von Art. 4 EMRK zu betrachten. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er sehr wohl über ein politisches Profil verfüge. Auch wenn er kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, habe er sich seit September 2017 politisch in einer Studentenbewegung zuerst als Mitglied und später als Führungsglied engagiert, sowie unter anderem verschiedene Demonstrationen, welche gegen die Regierung zielten, organisiert. Hinsichtlich dem Vorhalt der Vorinstanz, dass gemäss dem Haftentlassungsbefehl entlastende Dokumente vorgelegt worden seien, welche seine Unschuld bewiesen und in der Folge zu seiner Entlassung geführt hätten, müsse klargestellt werden, dass die sogenannten «entlastenden Dokumente» in Realität die vom Vater bezahlten Kaution gewesen sei. Die in Angola grassierende Korruption sei omnipräsent und es sei nicht schwierig, mittels den richtigen Beziehungen und dank Bestechungsgeldern trotz einer Ausreisesperre legal aus dem Heimatland auszureisen. Er habe Angola deshalb auf legalem Weg verlassen können, weil er seine Ausreise nicht selber, sondern durch eine Kontaktperson habe organisieren lassen. Weiter könne dem Argument, die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Verfolgungsangst sei in Frage gestellt, weil er sich bereits vor seiner Ausreise seit März 2020 im Schengenraum aufgehalten habe, ohne dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, mangels näherer Erläuterung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner Aktivitäten bei der Studentenbewegung erneut verhaftet zu werden. Bereits aufgrund der Tatsache, dass er Angola trotz Ausreisesperre verlassen habe, drohe ihm eine neue Inhaftierung. Auch vor dem Hintergrund, dass die angolanischen Sicherheitskräfte immer härter gegen demonstrierende Studierende vorgehen würden, sei es sehr wahrscheinlich, dass er wegen seiner bisherigen Aktivitäten erneut inhaftiert würde. 7.2.2 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, indem ihm unter dem Vorwand des Zeitmangels lediglich eine Frage zu seinem unmittelbaren Ausreisegrund gestellt worden sei. Die Abklärung dieses Sachverhaltselements wäre jedoch sowohl für die Asylrelevanz, als auch für die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs relevant gewesen. Es wäre der Vorinstanz oblegen, eine weitere Anhörung anzusetzen oder eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen. Auch sei nicht begründet worden, weshalb es nicht plausibel sei, dass er nach seiner Haftentlassung mit weiteren Demonstrationen in Verbindung gebracht worden sei. 8. 8.1 Nachfolgend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG verletzt hat. 8.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen der Organisation verschiedener Aktionen und Demonstrationen gegen eine Studiengebührenerhöhung aktiv gewesen zu sein und deshalb in den Fokus der angolanischen Behörden geraten, sowie, während 115 Tagen unter unwürdigen Haftbedingungen festgehalten worden zu sein. Nachdem er mittels einer Zahlung eines Geldbetrags provisorisch entlassen worden sei, sei er kurz darauf unberechtigterweise in Verbindung mit anderen Demonstrationen gebracht worden und erneut Drohungen sowie einer weiteren möglichen Verhaftung ausgesetzt gewesen. 8.3 Um eine korrekte Analyse der geltend gemachten Fluchtvorbringen im Hinblick auf die Asylrelevanz und die (flüchtlingsrechtlich relevante) Intensität der erlittenen Nachteile prüfen zu können, muss der Sachverhalt vollständig abgeklärt sein. Im Sinne der Rechtsprechung ist der Sachverhalt dann unvollständig, wenn weitere Abklärungen unterlassen wurden, welche Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt hätten beseitigen können. Die vom Beschwerdeführer angebrachten Vorbringen, er sei nach seiner Haftentlassung erneut unter Verdacht gestanden und in Verbindung mit weiteren Demonstrationen gebracht worden, sind als gewichtige Anzeichen für eine weitere mögliche Verfolgungsmassnahme durch die angolanischen Behörden zu werten und hätten von der Vorinstanz weiter abgeklärt werden müssen. Diese Unvollständigkeit hätte im Rahmen einer neu angesetzten Anhörung mit weiteren Rückfragen beseitigt werden können. Spätestens mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung, in welcher auf die ungenügende Sachverhaltsabklärung aufmerksam gemacht worden war, wäre es angezeigt gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen um die gegebenen Umstände detaillierter und genauer prüfen zu können (vgl. SEM-Akte 35/2; S.1, dritter Abschnitt). Die vorinstanzliche Begründung, aus Zeitmangel zu diesem Sachverhaltselement lediglich nur eine Frage gestellt zu haben, ist weit verfehlt. Mit solch einem Argument kann einzig erklärt werden, dass die Anhörung, welche bis 19:10 Uhr dauerte (vgl. SEM-Akte33/16, S.16), zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Fragen mehr zuliess, nicht jedoch, weshalb keine weitere Anhörung anberaumt worden war, obwohl dies problemlos möglich gewesen wäre. 8.4 Des Weiteren ist der Sachverhalt unrichtig erstellt, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde liegt. Dies ist im Lichte der Rechtsprechung etwa der Fall, wenn eine Tatsache zu Unrecht verneint wird und somit nicht alle wesentlichen Elemente des Sachverhalts geprüft wurden. Indem sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, dem Beschwerdeführer sei es nach seiner Haftentlassung möglich gewesen, ein menschenwürdiges Leben in Angola weiterzuführen, hat sie einerseits eine verfehlte Begründung dargetan. Anderseits hat sie es unterlassen zu prüfen, ob die erlittenen Massnahmen - insbesondere die Haft - im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind, eine genügend Intensität aufweisen, und, ob zum Zeitpunkt der Ausreise ein konkreter Anlass zur Annahme bestanden hat oder unter dem Blickwinkel der heutigen Sicht besteht, dass eine Verfolgung oder eine begründete Furcht davor als wahrscheinlich erscheint. Bereits durch die Behauptung, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Ordnungsstörung sei nicht schwerwiegend, verkennt sie, dass er deshalb bereits und ohne dass ein Verfahren geführt worden war, während über drei Monaten inhaftiert gewesen war. Seine (durchaus glaubhaften) Schilderungen weisen auf eine Art. 3 EMRK entgegenstehende Behandlung während seiner erlittenen Haft hin. Zudem wurde völlig unberücksichtigt gelassen, dass er gemäss Haftentlassungsbefehl lediglich provisorisch auf freien Fuss gesetzt wurde. Dass auf dem besagten Dokument vermerkt wurde, «es seien einige gültige Dokumente, die auf seine Unschuld in diesem Fall hinweisen», vorgelegt worden, schliesst hingegen - wie in der vorinstanzlichen Verfügung richtig bemerkt - eine spätere Verurteilung nicht per se aus. Auch ist die Argumentation, dass eine erneute Immatrikulation weitere Verfolgungsmassnahmen oder weitere Nachteile im Sinne des Asylgesetzes ausgeschlossen hätte, nicht nachvollziehbar, zumal es nicht zwingend ist, dass das Absitzen einer Untersuchungshaft einer Universität zugänglich gemacht wird und eine Immatrikulation nicht vor weiteren behördlichen Zwangsmassnahmen schützt. Sodann zeugt es von mangelnder Auseinandersetzung mit den Vorbringen, wenn die Vorinstanz lediglich anhand der Aussage des Beschwerdeführers, über kein politisches Profil zu verfügen, während er gleichzeitig Ausführungen zu seinen politischen Aktionen macht, ihm ein solches abspricht. Dasselbe gilt für die Begründung, es sei wenig plausibel, dass er mit erneuter Haft bedroht worden sei, da die Unterstellung, an weiteren Demonstrationen beteiligt gewesen zu sein, leicht hätte widerlegt werden können. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung einer asylrechtlich relevant erscheinenden Verfolgung unerheblich, ob die verfolgte Person die ihr zugeschriebene Eigenschaft tatsächlich besitzt. Entscheidend ist einzig, dass der Verfolger von der Existenz des Merkmals bei der verfolgten Person ausgeht oder ihr diese Eigenschaft auch fälschlicherweise zuschreibt - wie etwa die Unterstellung einer politischen Anschauung - und diese gerade aus diesem Grund verfolgt (vgl. EMARK 1996/17 E. 6). Die von der Vorinstanz angebrachten Argumente erweisen sich demzufolge als nicht stichhaltig. Schliesslich zeugt die Tatsache, dass die Vorinstanz behauptete, der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der «Ordnungsstörung» sei als nicht besonders gravierend zu betrachten, von mangelnder Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Fluchtgründen. Dabei verkennt sie, dass dieser als Lappalie bezeichneter Vorwurf bereits eine (unverhältnismässig hohe) Haftstrafe von über drei Monaten zur Folge hatte und das Verfahren im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht abgeschlossen war. Schliesslich wurde unterlassen zu prüfen, inwiefern seine Ausreise trotz des bestehenden Ausreiseverbots des provisorischen Haftentlassungsbefehls bei einer Rückkehr ins Heimaltland nachteilige Konsequenzen zur Folge haben könnte. 8.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihre Begründung auf falsche Tatsachen gestützt hat, weshalb der Untersuchungsgrundsatz vorliegend verletzt wurde. 8.6 Eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgt dann, wenn weitere Abklärungen oder Verfahrenshandlungen notwendig sind, und feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist. Unter den Begriff «weitere Abklärungen» fallen etwa das Einfordern weiterer Beweismittel (aus dem Ausland) oder etwa das Ansetzen einer zusätzlichen Anhörung. Diese Triage hat unmittelbar im Anschluss an die einlässliche Anhörung der asylsuchenden Person zu erfolgen (vgl. BVGE 2020/VI/5, E. 7.3 und E. 8.5). Bei pflichtgemässer Einschätzung nach der Durchführung der Anhörung wäre es vorliegend angesichts der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts angezeigt gewesen, eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu veranlassen oder zumindest zu prüfen. Die Frage, ob das Recht auf wirksame Beschwerde aufgrund einer allfälligen falschen Triage verletzt worden war, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal der vorliegende Entscheid aufgrund Art. 10 der COVID-19-Verordnung (SR 142.318) auch im beschleunigten Verfahren eine Beschwerdefrist vom dreissig Tagen aufweist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die fehlende Zuweisung nicht geltend gemacht. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend kann es nicht am Bundesverwaltungsgericht liegen, systematische Fehler des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Betroffenen durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 9.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 14. September 2021 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere wird eine neue Anhörung anzusetzen und die wesentlichen Elemente zu seiner geltend gemachten Behelligung und Unterstellung der Organisation weiterer Demonstrationen und die Kooperation mit der MEA abzuklären sein. Weiter wird sich die Vorinstanz mit den gesamten Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen und diese auf ihre Asylrelevanz hin sorgfältig zu prüfen haben.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Entscheid vom 14. September 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl