Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I.
A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), ihre beiden min- derjährigen Kinder B._______, C._______ (N […], Verfahren D-5189/2022) sowie ihre inzwischen volljährigen Kinder E._______ (gleiche N-Nummer, Verfahren D-5187/2022), D._______ (gleiche N-Nummer, Verfahren D- 5185/2022) und F._______ (gleiche N-Nummer, Verfahren D-5192/2022; nachfolgend: die Beschwerdeführenden) ersuchten am 18. Juni 2019 um Asyl in der Schweiz. A.b Hinsichtlich ihrer Asylgründe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Paschtunen und stammten aus der Ortschaft G._______ im Distrikt Bannu. Im November 2016 habe vor ihrem Haus ein Schusswechsel zwischen den Taliban und der Armee statt- gefunden, wobei zwei Taliban getötet worden seien. Armeeangehörige hät- ten in der Folge ihrem Ehemann respektive Vater unterstellt, Angehörige der Taliban zu unterstützen. Gleichzeitig hätten die Taliban ihm vorgewor- fen, sie an die Armee verraten zu haben. Da er von beiden Parteien bedroht worden sei, habe er Pakistan im Dezember 2016 verlassen. Kurz nach sei- ner Ausreise habe er von der Türkei aus ein letztes Mal angerufen. Seither hätten sie (die Beschwerdeführenden) nichts mehr von ihm gehört. Die Ar- mee habe bei Vorfällen mit den Taliban weiterhin ihr Haus durchsucht. Im April 2019 seien Angehörige der Taliban gekommen, hätten erneut nach ihrem Ehemann respektive Vater gefragt und damit gedroht, die Beschwer- deführerin und ihre Töchter zu töten sowie den Sohn zu entführen und als Jihad-Kämpfer zu rekrutieren, sollte das Familienoberhaupt nicht auftau- chen. Daraufhin hätten sie sich entschieden, ins Ausland zu fliehen. A.c Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge- suche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll- zug. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2020 wurde mit Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3085/2020 vom 11. November 2021 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Dispositiv- ziffern 4-6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Vollzugs der Wegweisung an die
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 3 Vorinstanz zurückgewiesen. In den übrigen Begehren wurde die Be- schwerde abgewiesen. II.
B. B.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass die Wegweisung zumutbar sei und ordnete den Vollzug an. B.b Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 21. Januar 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit, Un- zulässigkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme. B.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-322/2022 vom 31. März 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen und der zu beurteilende Vollzug der Wegweisung als zumutbar, zulässig und möglich erachtet. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden aus dem Distrikt Bannu stammten, weshalb die eingereichten Berichte zur Lage in der benachbar- ten Region Waziristan sie nicht (direkt) betreffen und diese auch nichts an der allgemeinen Wegweisungspraxis nach Pakistan ändern würden. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Ausreise alleine die damals fünf minderjährigen Kinder versorgt und sei auch als alleinstehende Mutter in der Lage gewesen, gemeinsam mit ihnen zu flüchten. Es könne davon aus- gegangen werden, dass sie sich auch bei einer Rückkehr um ihre Kinder werde kümmern können. Zudem seien zwei der Kinder inzwischen volljäh- rig und fähig, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Angesichts der un- glaubhaften Vorbringen sei ferner davon auszugehen, dass sie die Anga- ben zu ihrer Verwandtschaft sowie den Identitätsdokumenten nicht wahr- heitsgetreu geschildert habe, das Vorhandensein eines familiären Netz- werks im Heimatland sei entsprechend anzunehmen. Aus medizinischer Sicht und aus Sicht des Kindeswohls spreche ebenfalls nichts gegen einen Wegweisungsvollzug. Obwohl die Integration der Kinder fortgeschritten sei, könne nach einem Aufenthalt in der Schweiz von etwas mehr als zwei- einhalb Jahren nicht von einer Verwurzelung ausgegangen werden. So- dann seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie als alleinste- hende Frauen gefährdet wären oder ihnen eine Zwangsverheiratung dro- hen würde.
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 4 III.
C. Mit Eingabe vom 17. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch ge- mäss Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)» betitelte Eingabe beim SEM ein und beantragten in materieller Hinsicht die Wiederanhandnahme des Asylverfahrens, die rechtskonforme Sachver- haltsabklärung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Ausstellung eines humanitären Visums, subeventualiter die vorläufige Aufnahme. Im Wesentlichen machten sie geltend, der Sachverhalt im Asylverfahren sei von der Vorinstanz willkürlich festgestellt worden und der Situation der Frauen in der pakistanischen Gesellschaft, insbesondere in den Stammes- gebieten (Region Waziristan) sowie deren Verschlechterung aufgrund der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021, sei ungenü- gend Rechnung getragen worden. Zur Untermauerung der Lage in Pakistan wurden dem Gesuch folgende Beweismittel beigelegt: - Wikipedia-Eintrag zu Khyber Pakhtunkhwa vom 21. Februar 2022 (Beilage 1); - Wikipedia-Eintrag zu Waziristan vom 26. August 2021 (Beilage 2); - Bericht "Resurgence of Taliban in Swat; A blow to Pakistan’s battle against militancy" vom 15. August 2022 (Beilage 2a); - Wikipedia-Eintrag zu Pakistan (Auszug), undatiert (Beilage 3); - Bericht "JIT formed to probe Waziristan honour killings" vom 14. Juli 2022, veröffentlicht am 20. Mai 2020 (Beilage 4); - Drei Berichte zu "UNICEF condemns killing of four women in North Waziristan" vom 22. und 23. Februar 2021 (Beilage 5); - Bericht "Four women vocational trainers shot dead in Waziristan" vom 13. Juli 2022, veröffentlicht am 23. Februar 2021 (Beilage 5); - Bericht "4 women aid workers killed in Pakistan" vom 22. Februar 2021 (Bei- lage 5); - Bericht "4 women who ran empowerment workshops killed in Pakistan" vom
22. Februar 2021 (Beilage 5); - Bericht "Gunmen Kill 4 Female Social Workers in Pakistan" vom 22. Februar 2021 (Beilage 5); - Bericht "Attack on Pakistan Anti-Polio Team Kills 3 People" vom 28. Juni 2022 (Beilage 5); - Bericht "Pakistani Taliban warn women in northwest against working for gov- ernment, NGOs" vom 26. Juni 2021 (Beilage 6); - Bericht "Mourners Demand Better Security After Youths Slain in Pakistani Tribal District" vom 20. Juni 2022 (Beilage 7);
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 5 - Bericht "Killing of youths sparks protests in northwest Pakistan" vom 28. März 2021 (Beilage 7); - Bericht "Forced marriages only" vom 8. August 2022, veröffentlicht am 5. Ja- nuar 2022 (Beilage 8).
D. Mit Verfügung vom 24. August 2022 wies das SEM die Migrationsbehörden des Kantons (…) an, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführen- den im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. E. Mit Verfügungen vom 8. November 2022 (eröffnet am 9. November 2022) trat das SEM auf das Gesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 21. Dezember 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Der Antrag um Erteilung eines humanitären Visums wurde abgelehnt und es wurde ver- fügt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- komme. Ferner wurde insgesamt eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 14. No- vember 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragten, es sei auf ihr Gesuch vom 17. August 2022 ein- zutreten und ihre angesetzte Ausreisefrist sei zu sistieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrations- amt anzuweisen, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren. In prozessua- ler Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als unent- geltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde wurde nebst einer Vollmacht eine Kostennote beigelegt. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. November 2022 wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. H. Mit Eingabe vom 15. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebescheinigung vom selben Tag ein.
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 6 I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 15. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Nachdem gemäss Lehre und Pra- xis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Ver- fügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön- nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die (für sämtliche Beschwerdeführenden verfasste) Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die an- gefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 1.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der Asyl- und Wiedererwägungsverfahren in sachverhaltlicher und pro- zessualer Hinsicht, des einheitlichen Ausgangs und aus prozessökonomi- schen Gründen werden die Verfahren D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 vereinigt. Mit dem vorliegenden gemeinsa- men Urteil wird daher über die Beschwerde gegen die vier Verfügungen des SEM vom 8. November 2022 gleichzeitig befunden. Das Vorgehen
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 7 rechtfertigt sich auch deshalb, weil das SEM die Wiedererwägungsverfah- ren bereits koordiniert geführt hat und die Beschwerdeführenden – wie er- wähnt – eine gemeinsame Beschwerdeschrift eingereicht haben.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Der Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiederwägungsgesuch (nach Art. 111b AsylG) respektive auf das Mehrfachgesuch (nach Art. 111c AsylG) nicht eingetreten ist.
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf ein Gesuch um Wiedererwägung respektive ein Mehr- fachgesuch einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügten die Verletzung des Untersuchungs- grundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG sowie eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und damit die Verletzung von Treu und Glauben respek- tive des Willkürverbots gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
E. 4.2 Die geltend gemachten formellen Rügen sind zuerst zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 8
E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Mo- mente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.4 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich- ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am- tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1).
E. 4.5 Eine willkürliche Vorgehensweise liegt dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 139 Rn. 605 m.w.H.).
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 9
E. 4.6 Die Beschwerdeführenden beanstandeten, der Sachverhalt sei man- gelhaft abgeklärt worden und den Asylgründen, insbesondere den frauen- spezifischen Fluchtgründen sei ungenügend Rechnung getragen worden. Die Vorinstanz konkretisierte ihren Nichteintretensentscheid hinreichend und führte nachvollziehbar aus, weshalb die Vorbringen der Beschwerde- führenden unzureichend begründet wurden. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht erkennbar. Sofern sie die mangelhafte Feststel- lung des rechterheblichen Sachverhalts im Rahmen der Anhörungen be- anstanden, ist festzustellen, dass diese Frage bereits Gegenstand des Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts D-3085/2020 vom 11. November 2020 war. Mit dieser Rüge üben die Beschwerdeführenden lediglich appel- latorische Kritik an einem rechtskräftigen Urteil (vgl. nachfolgend E. 9.4).
E. 4.7 Die Beschwerdeführenden monierten weiter, dass die Vorinstanz keine Vereinigung der Wiedererwägungsgesuche vorgenommen, sondern vier Entscheide erlassen habe, obwohl die Fluchtgründe der ganzen Familie (D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022, D-5192/2022) dieselben seien. Hierzu ist festzustellen, dass sie in ihrem Gesuch an die Vorinstanz keinen Antrag auf Vereinigung der Verfahren stellten, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
E. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich vorliegend als unbegründet und sind deshalb abzuweisen.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form be- zweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich feh- lerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände- rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Praxisgemäss liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung ei- ner rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet wird (vgl. EMARK 1998 Nr.1 E.6c.bb). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe gel- tend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch. Im Gegensatz zu einem Wiedererwägungsgesuch handelt es sich um neue Asylgründe, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39, E. 4.6).
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 10
E. 5.2 Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfah- rens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 5.3 Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Wiedererwägungs- und Mehrfachgesu- che sind gehörig begründet, wenn ihnen genügend substantiierte Wieder- erwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwi- schen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG respektive auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch beziehungs- weise das Mehrfachgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 4.6 und 7).
E. 5.4 Im Übrigen ist eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 11 des BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).
E. 6.1 Die Vorinstanz nahm das Gesuch als einfaches Wiedererwägungsge- such im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen, da sie der Auffassung war, dass sich die Ausführungen und eingereichten Berichte auf allfällige Voll- zugshindernisse und nicht auf die Flüchtlingseigenschaften beziehen wür- den. Sie stützte ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen darauf, dass der neu vorgebrachte Sachverhalt sowie die neuen Vorbringen unbe- gründet und bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren gewe- sen seien. Zudem seien weder neue persönliche Sachverhalte, noch ein konkretes Ausführen einer allfälligen, individuellen veränderten Situation im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angebracht worden, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungs- vollzugs sprechen würden. Der Vorhalt der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt im Asylverfahren sei willkürlich erstellt worden, da die Situation von Frauen in Pakistan verkannt worden sei, sowie die geltend gemachten Zweifel an den im Rahmen des Asylverfahrens durchgeführten Botschafts- abklärungen, erwiesen sich als reine appellatorische Kritik. Die eingereich- ten Artikel bezögen sich mehrheitlich auf Ereignisse aus dem Jahr 2021 und seien somit rund ein Jahr vor dem Ergehen des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts D-322/2022 vom 31. März 2022 entstanden, in wel- chem die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bejaht und die Ge- fahr einer erzwungenen Verheiratung verneint worden sei. Da die Be- schwerdeführenden – wie das Gericht im erwähnten Urteil bereits festge- stellt habe – weder aus Süd- noch Nordwaziristan, sondern aus dem be- nachbarten Distrikt Bannu stammten, sei die in den eingereichten Artikeln erwähnte Lage in Waziristan nicht relevant. Auch sei kein persönlicher Be- zug zu den Artikeln geltend gemacht worden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden monierten, die Vorinstanz habe ihr Gesuch zu Unrecht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, zumal hauptsächlich die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme beantragt worden seien. Die neu entstandene Situation seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 betreffe nicht nur den Wegweisungsvollzug, sondern auch die Asylgewährung. Sodann habe die Vorinstanz es unterlassen, sich vertieft mit den Argumenten des Gesuchs auseinanderzusetzen und habe lediglich auf die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-322/
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 12 2022 vom 31. März 2022 verwiesen. Ferner sei die Einschätzung des Bun- desverwaltungsgerichts inkorrekt, wenn es zum Schluss komme, dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter als alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht gefährdet wären und ihnen keine Zwangs- verheiratung drohen würde. Schliesslich sei es – entgegen der Erwägun- gen der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts – nicht massge- bend, ob die Beschwerdeführenden aus Waziristan oder dem Distrikt Bannu stammen würden, da die gesamte Provinz Khyber Pakhtunkhawa demselben pakistanischen frauenfeindlichen Regime und aktuell auch demjenigen der Taliban unterstehe.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beanstandeten, die Vorinstanz habe ihre Eingabe zu Unrecht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegenge- nommen. Das Gericht stellt fest, dass die Eingabe formell als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichnet und um die Gewährung von Asyl ersucht wurde (3. und
4. Antrag der Eingabe vom 17. August 2022). Inhaltlich machten die Be- schwerdeführenden hingegen hauptsächlich eine veränderte Situation auf- grund der kontinuierlich und wesentlich verschlechterten Lage im Stam- mesgebiet im Nordosten Pakistans seit der Machtübernahme durch die Ta- liban in Afghanistan im August 2021 und deren Einfluss auf dieselben Stammesgebiete geltend, ohne einen persönlichen Bezug zu diesen Um- ständen aufzuführen. Dabei beriefen sie sich auf die Unzulässigkeit res- pektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Blickwin- kel von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Gemäss Rechts- praxis sind für die Bestimmung des Streitgegenstands massgebenden Rechtsbegehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder un- technischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen (vgl. zum Ganzen D-4535/2021 vom 30. März 2022 E. 4.3, m.w.H.). Das Vorgehen der Vorinstanz, das Gesuch der Beschwerdefüh- renden, die im vorinstanzlichen Verfahren bereits rechtlich vertreten waren, nach ihrem Inhalt und nicht nach der Bezeichnung zu beurteilen, ist nicht zu beanstanden. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdefüh- renden neue Asylgründe geltend machen oder solche mit den eingereich- ten Berichten untermauern konnten (vgl. E. 9.4 und E. 9.5 hiernach).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden demnach korrekterweise nicht als neues Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, sondern als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 13
E. 8.1 Weiter ist die Frage zu erörtern, ob die Vorinstanz zu Recht mangels hinreichender Begründung nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Be- schwerdeführenden vom 17. August 2022 eingetreten ist.
E. 8.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich zu stützen ist. Ungeachtet der Qualifikation der Eingabe erweist sich das vorliegende Ge- such als unbegründet. Hierzu kann einerseits auf die Argumentation der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Akte A4/9, S: 5), anderseits auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden kritisierten, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Glaubhaftigkeit ihrer geltend gemachten Vorfluchtgründe verneint (II. Kapitel, 3. Punkt des Gesuchs vom 17. August 2022). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem rechtskräftigen Urteil D-3085/2020 vom 11. November 2021 diese als unglaubhaft erachtet hat, erweist sich dieses Vorbringen als irrelevant und stellt eine rein appellatorische Kritik an einem rechtskräftigen Urteil dar. Darüber hinaus erweisen sich die Rü- gen bezüglich der mangelnden Mitwirkungspflicht zur Identität der Be- schwerdeführenden (II. Kapitel, 1. Punkt des Gesuchs), die Kritik an den Botschaftsabklärungen (II. Kapitel, 2. Punkt des Gesuchs) sowie die (will- kürliche) Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den frauenspe- zifischen Fluchtgründen (II. Kapitel, 4. Punkt des Gesuchs) ebenfalls als appellatorische Kritik am selben Urteil. Eine solche vermag jedoch nicht zur Wiedererwägung eines Entscheids führen (vgl. E. 5.4 hiervor).
E. 8.4 Des Weiteren reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Be- weismittel ins Recht. Der Bericht "Resurgence of Taliban in Swat; A blow to Pakistan’s battle against militancy" vom 15. August 2022 (Beilage 2a), der Bericht "Attack on Pakistan Anti-Polio Team Kills 3 People" vom 28. Juni 2022 (Beilage 5), der Bericht "Mourners Demand Better Security After Youths Slain in Pakistani Tribal District" vom 20. Juni 2022 (Beilage 7) so- wie der Internetlink zur Frankfurter Allgemeinen Zeitung zur Einführung der Burkapflicht in Afghanistan vom 7. Mai 2022 (vgl. Gesuch vom 17. August 2022, S. 4) sind nach dem Ergehen des Urteils D-322/2022 vom 31. März 2022 entstanden und somit als neu entstanden Beweismittel zu bezeich- nen. Hingegen ist festzustellen, dass diese lediglich die allgemeine Lage in Pakistan betreffen sowie die Situation in Waziristan und der Region Swat beschreiben. In der Beschwerde wird jedoch kein Bezug zur persönlichen Situation der Beschwerdeführenden hergestellt und auch nicht begründet,
D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Seite 14 inwieweit sich die allgemeine Situation der Frauen in der pakistanischen Gesellschaft und insbesondere in den Stammesgebieten der Region Waziristan seit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-322/2022 vom 31. März 2022 für sie persönlich geändert hat. Überdies war im selben Urteil festgestellt worden, dass eine Wegweisung und deren Vollzug trotz der als kritisch zu bezeichnenden Lage in der Region Khyber- Pakhtunkhwa zumutbar und zulässig sei (vgl. E. 6.3 hiervon) und ausser- dem der Herkunftsort der Beschwerdeführenden nicht zu Nord- oder Süd- waziristan, sondern zum benachbarten Distrikt Bannu gehöre, weshalb – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden – die dortige Situ- ation für sie nicht massgeblich ist (vgl. E. 7.2 hiervon). Dies trifft auch auf die Lage im nördlichen Distrikt Swat zu, welcher nicht an den Distrikt Bannu angrenzt. An dieser Einschätzung vermögen die neu eingereichten Be- richte nichts zu ändern und im Übrigen auch keine neuen Erkenntnisse zur Region Khyber-Pakhtunkhwa aufzuzeigen. Schliesslich erweisen sich auch die Verweise auf Artikel aus dem Internet sowie die eingereichten Ar- tikel zu den Informationen zu Pakistan, zur veränderten Lage seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 und zu den Ehrenmorden sowie Zwangsverheiratungen als Informationen allgemeiner Natur. Ein diesbezüglicher persönlicher Bezug der Beschwerdeführenden und inwieweit sie daraus Nachteile für sich ableiten, wurde nicht dargelegt.
E. 8.5 Die übrigen, eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C, Beilagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7) sowie die Verweise zu den weiteren Internetartikeln sind bereits vor dem Ergehen des (rechtskräftigen) Urteils D-322/2022 vom 31. März 2022 entstanden und hätten entsprechend bereits zu einem früheren Zeit- punkt eingereicht werden können.
E. 8.6 Das Gericht stellt fest, dass sich das Wiedererwägungsgesuch haupt- sächlich auf verschiedene Verweise und eingereichte Artikel zur allgemei- nen Lage in Pakistan respektive der Region Waziristan beschränkt, ohne jedoch Bezug auf die konkrete Situation für die Beschwerdeführenden und allfälligen daraus resultierenden (nachträglich entstandenen) Nachteile zu nehmen oder solche zu begründen. Schliesslich wurde ebenfalls nicht mo- tiviert, inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund des vermehrten Ein- flusses der Taliban seit deren Machtübernahme in Afghanistan im August 2021 in ihrem Heimatland Pakistan zum heutigen Zeitpunkt einer (individu- ellen) Verfolgung ausgesetzt sein könnten (vgl. Gesuch vom 17. August 2022, Kap. 2d, S. 5).
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E. 8.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor- instanz mangels hinreichender Begründung des Wiedererwägungsge- suchs zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die ursprünglichen Verfügun- gen vom 21. Dezember 2021 sind somit rechtskräftig und vollstreckbar.
E. 9.1 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch- tenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch unter dem Blick- winkel von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwer- den sind somit abzuweisen.
E. 9.2 Die am 15. November 2022 angeordneten superprovisorischen Mass- nahmen (Vollzugsstopp) fallen mit dem Abschluss des Verfahrens dahin.
E. 10.1 Die Anträge auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Die Beschwerden sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen. In der Folge sind auch die Gesuche um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abzuweisen.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
- Die Gesuche um die Anordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden ebenfalls abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 Urteil vom 27. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Pakistan, alle vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügungen des SEM vom 8. November 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), ihre beiden minderjährigen Kinder B._______, C._______ (N [...], Verfahren D-5189/2022) sowie ihre inzwischen volljährigen Kinder E._______ (gleiche N-Nummer, Verfahren D-5187/2022), D._______ (gleiche N-Nummer, Verfahren D-5185/2022) und F._______ (gleiche N-Nummer, Verfahren D-5192/2022; nachfolgend: die Beschwerdeführenden) ersuchten am 18. Juni 2019 um Asyl in der Schweiz. A.b Hinsichtlich ihrer Asylgründe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Paschtunen und stammten aus der Ortschaft G._______ im Distrikt Bannu. Im November 2016 habe vor ihrem Haus ein Schusswechsel zwischen den Taliban und der Armee stattgefunden, wobei zwei Taliban getötet worden seien. Armeeangehörige hätten in der Folge ihrem Ehemann respektive Vater unterstellt, Angehörige der Taliban zu unterstützen. Gleichzeitig hätten die Taliban ihm vorgeworfen, sie an die Armee verraten zu haben. Da er von beiden Parteien bedroht worden sei, habe er Pakistan im Dezember 2016 verlassen. Kurz nach seiner Ausreise habe er von der Türkei aus ein letztes Mal angerufen. Seither hätten sie (die Beschwerdeführenden) nichts mehr von ihm gehört. Die Armee habe bei Vorfällen mit den Taliban weiterhin ihr Haus durchsucht. Im April 2019 seien Angehörige der Taliban gekommen, hätten erneut nach ihrem Ehemann respektive Vater gefragt und damit gedroht, die Beschwerdeführerin und ihre Töchter zu töten sowie den Sohn zu entführen und als Jihad-Kämpfer zu rekrutieren, sollte das Familienoberhaupt nicht auftauchen. Daraufhin hätten sie sich entschieden, ins Ausland zu fliehen. A.c Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2020 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3085/2020 vom 11. November 2021 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Dispositivziffern 4-6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Vollzugs der Wegweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In den übrigen Begehren wurde die Beschwerde abgewiesen. II. B. B.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass die Wegweisung zumutbar sei und ordnete den Vollzug an. B.b Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 21. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. B.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-322/2022 vom 31. März 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen und der zu beurteilende Vollzug der Wegweisung als zumutbar, zulässig und möglich erachtet. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden aus dem Distrikt Bannu stammten, weshalb die eingereichten Berichte zur Lage in der benachbarten Region Waziristan sie nicht (direkt) betreffen und diese auch nichts an der allgemeinen Wegweisungspraxis nach Pakistan ändern würden. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Ausreise alleine die damals fünf minderjährigen Kinder versorgt und sei auch als alleinstehende Mutter in der Lage gewesen, gemeinsam mit ihnen zu flüchten. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich auch bei einer Rückkehr um ihre Kinder werde kümmern können. Zudem seien zwei der Kinder inzwischen volljährig und fähig, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen sei ferner davon auszugehen, dass sie die Angaben zu ihrer Verwandtschaft sowie den Identitätsdokumenten nicht wahrheitsgetreu geschildert habe, das Vorhandensein eines familiären Netzwerks im Heimatland sei entsprechend anzunehmen. Aus medizinischer Sicht und aus Sicht des Kindeswohls spreche ebenfalls nichts gegen einen Wegweisungsvollzug. Obwohl die Integration der Kinder fortgeschritten sei, könne nach einem Aufenthalt in der Schweiz von etwas mehr als zweieinhalb Jahren nicht von einer Verwurzelung ausgegangen werden. Sodann seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie als alleinstehende Frauen gefährdet wären oder ihnen eine Zwangsverheiratung drohen würde. III. C. Mit Eingabe vom 17. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch gemäss Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)» betitelte Eingabe beim SEM ein und beantragten in materieller Hinsicht die Wiederanhandnahme des Asylverfahrens, die rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Ausstellung eines humanitären Visums, subeventualiter die vorläufige Aufnahme. Im Wesentlichen machten sie geltend, der Sachverhalt im Asylverfahren sei von der Vorinstanz willkürlich festgestellt worden und der Situation der Frauen in der pakistanischen Gesellschaft, insbesondere in den Stammesgebieten (Region Waziristan) sowie deren Verschlechterung aufgrund der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021, sei ungenügend Rechnung getragen worden. Zur Untermauerung der Lage in Pakistan wurden dem Gesuch folgende Beweismittel beigelegt:
- Wikipedia-Eintrag zu Khyber Pakhtunkhwa vom 21. Februar 2022 (Beilage 1);
- Wikipedia-Eintrag zu Waziristan vom 26. August 2021 (Beilage 2);
- Bericht "Resurgence of Taliban in Swat; A blow to Pakistan's battle against militancy" vom 15. August 2022 (Beilage 2a);
- Wikipedia-Eintrag zu Pakistan (Auszug), undatiert (Beilage 3);
- Bericht "JIT formed to probe Waziristan honour killings" vom 14. Juli 2022, veröffentlicht am 20. Mai 2020 (Beilage 4);
- Drei Berichte zu "UNICEF condemns killing of four women in North Waziristan" vom 22. und 23. Februar 2021 (Beilage 5);
- Bericht "Four women vocational trainers shot dead in Waziristan" vom 13. Juli 2022, veröffentlicht am 23. Februar 2021 (Beilage 5);
- Bericht "4 women aid workers killed in Pakistan" vom 22. Februar 2021 (Beilage 5);
- Bericht "4 women who ran empowerment workshops killed in Pakistan" vom 22. Februar 2021 (Beilage 5);
- Bericht "Gunmen Kill 4 Female Social Workers in Pakistan" vom 22. Februar 2021 (Beilage 5);
- Bericht "Attack on Pakistan Anti-Polio Team Kills 3 People" vom 28. Juni 2022 (Beilage 5);
- Bericht "Pakistani Taliban warn women in northwest against working for government, NGOs" vom 26. Juni 2021 (Beilage 6);
- Bericht "Mourners Demand Better Security After Youths Slain in Pakistani Tribal District" vom 20. Juni 2022 (Beilage 7);
- Bericht "Killing of youths sparks protests in northwest Pakistan" vom 28. März 2021 (Beilage 7);
- Bericht "Forced marriages only" vom 8. August 2022, veröffentlicht am 5. Januar 2022 (Beilage 8). D. Mit Verfügung vom 24. August 2022 wies das SEM die Migrationsbehörden des Kantons (...) an, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. E. Mit Verfügungen vom 8. November 2022 (eröffnet am 9. November 2022) trat das SEM auf das Gesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 21. Dezember 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Der Antrag um Erteilung eines humanitären Visums wurde abgelehnt und es wurde verfügt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner wurde insgesamt eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 14. November 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei auf ihr Gesuch vom 17. August 2022 einzutreten und ihre angesetzte Ausreisefrist sei zu sistieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt anzuweisen, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde wurde nebst einer Vollmacht eine Kostennote beigelegt. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. November 2022 wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. H. Mit Eingabe vom 15. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebescheinigung vom selben Tag ein. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 15. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die (für sämtliche Beschwerdeführenden verfasste) Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der Asyl- und Wiedererwägungsverfahren in sachverhaltlicher und prozessualer Hinsicht, des einheitlichen Ausgangs und aus prozessökonomischen Gründen werden die Verfahren D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 vereinigt. Mit dem vorliegenden gemeinsamen Urteil wird daher über die Beschwerde gegen die vier Verfügungen des SEM vom 8. November 2022 gleichzeitig befunden. Das Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, weil das SEM die Wiedererwägungsverfahren bereits koordiniert geführt hat und die Beschwerdeführenden - wie erwähnt - eine gemeinsame Beschwerdeschrift eingereicht haben. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiederwägungsgesuch (nach Art. 111b AsylG) respektive auf das Mehrfachgesuch (nach Art. 111c AsylG) nicht eingetreten ist. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf ein Gesuch um Wiedererwägung respektive ein Mehrfachgesuch einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügten die Verletzung des Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG sowie eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und damit die Verletzung von Treu und Glauben respektive des Willkürverbots gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 4.2 Die geltend gemachten formellen Rügen sind zuerst zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.4 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1). 4.5 Eine willkürliche Vorgehensweise liegt dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 139 Rn. 605 m.w.H.). 4.6 Die Beschwerdeführenden beanstandeten, der Sachverhalt sei mangelhaft abgeklärt worden und den Asylgründen, insbesondere den frauenspezifischen Fluchtgründen sei ungenügend Rechnung getragen worden. Die Vorinstanz konkretisierte ihren Nichteintretensentscheid hinreichend und führte nachvollziehbar aus, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden unzureichend begründet wurden. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht erkennbar. Sofern sie die mangelhafte Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts im Rahmen der Anhörungen beanstanden, ist festzustellen, dass diese Frage bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3085/2020 vom 11. November 2020 war. Mit dieser Rüge üben die Beschwerdeführenden lediglich appellatorische Kritik an einem rechtskräftigen Urteil (vgl. nachfolgend E. 9.4). 4.7 Die Beschwerdeführenden monierten weiter, dass die Vorinstanz keine Vereinigung der Wiedererwägungsgesuche vorgenommen, sondern vier Entscheide erlassen habe, obwohl die Fluchtgründe der ganzen Familie (D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022, D-5192/2022) dieselben seien. Hierzu ist festzustellen, dass sie in ihrem Gesuch an die Vorinstanz keinen Antrag auf Vereinigung der Verfahren stellten, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich vorliegend als unbegründet und sind deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Praxisgemäss liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet wird (vgl. EMARK 1998 Nr.1 E.6c.bb). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch. Im Gegensatz zu einem Wiedererwägungsgesuch handelt es sich um neue Asylgründe, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39, E. 4.6). 5.2 Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.3 Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche sind gehörig begründet, wenn ihnen genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG respektive auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise das Mehrfachgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 4.6 und 7). 5.4 Im Übrigen ist eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 6. 6.1 Die Vorinstanz nahm das Gesuch als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen, da sie der Auffassung war, dass sich die Ausführungen und eingereichten Berichte auf allfällige Vollzugshindernisse und nicht auf die Flüchtlingseigenschaften beziehen würden. Sie stützte ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen darauf, dass der neu vorgebrachte Sachverhalt sowie die neuen Vorbringen unbegründet und bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren gewesen seien. Zudem seien weder neue persönliche Sachverhalte, noch ein konkretes Ausführen einer allfälligen, individuellen veränderten Situation im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angebracht worden, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Vorhalt der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt im Asylverfahren sei willkürlich erstellt worden, da die Situation von Frauen in Pakistan verkannt worden sei, sowie die geltend gemachten Zweifel an den im Rahmen des Asylverfahrens durchgeführten Botschaftsabklärungen, erwiesen sich als reine appellatorische Kritik. Die eingereichten Artikel bezögen sich mehrheitlich auf Ereignisse aus dem Jahr 2021 und seien somit rund ein Jahr vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-322/2022 vom 31. März 2022 entstanden, in welchem die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bejaht und die Gefahr einer erzwungenen Verheiratung verneint worden sei. Da die Beschwerdeführenden - wie das Gericht im erwähnten Urteil bereits festgestellt habe - weder aus Süd- noch Nordwaziristan, sondern aus dem benachbarten Distrikt Bannu stammten, sei die in den eingereichten Artikeln erwähnte Lage in Waziristan nicht relevant. Auch sei kein persönlicher Bezug zu den Artikeln geltend gemacht worden. 6.2 Die Beschwerdeführenden monierten, die Vorinstanz habe ihr Gesuch zu Unrecht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, zumal hauptsächlich die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme beantragt worden seien. Die neu entstandene Situation seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 betreffe nicht nur den Wegweisungsvollzug, sondern auch die Asylgewährung. Sodann habe die Vorinstanz es unterlassen, sich vertieft mit den Argumenten des Gesuchs auseinanderzusetzen und habe lediglich auf die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-322/ 2022 vom 31. März 2022 verwiesen. Ferner sei die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts inkorrekt, wenn es zum Schluss komme, dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter als alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht gefährdet wären und ihnen keine Zwangsverheiratung drohen würde. Schliesslich sei es - entgegen der Erwägungen der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts - nicht massgebend, ob die Beschwerdeführenden aus Waziristan oder dem Distrikt Bannu stammen würden, da die gesamte Provinz Khyber Pakhtunkhawa demselben pakistanischen frauenfeindlichen Regime und aktuell auch demjenigen der Taliban unterstehe. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beanstandeten, die Vorinstanz habe ihre Eingabe zu Unrecht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Das Gericht stellt fest, dass die Eingabe formell als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichnet und um die Gewährung von Asyl ersucht wurde (3. und 4. Antrag der Eingabe vom 17. August 2022). Inhaltlich machten die Beschwerdeführenden hingegen hauptsächlich eine veränderte Situation aufgrund der kontinuierlich und wesentlich verschlechterten Lage im Stammesgebiet im Nordosten Pakistans seit der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan im August 2021 und deren Einfluss auf dieselben Stammesgebiete geltend, ohne einen persönlichen Bezug zu diesen Umständen aufzuführen. Dabei beriefen sie sich auf die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Blickwinkel von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Gemäss Rechtspraxis sind für die Bestimmung des Streitgegenstands massgebenden Rechtsbegehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen (vgl. zum Ganzen D-4535/2021 vom 30. März 2022 E. 4.3, m.w.H.). Das Vorgehen der Vorinstanz, das Gesuch der Beschwerdeführenden, die im vorinstanzlichen Verfahren bereits rechtlich vertreten waren, nach ihrem Inhalt und nicht nach der Bezeichnung zu beurteilen, ist nicht zu beanstanden. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführenden neue Asylgründe geltend machen oder solche mit den eingereichten Berichten untermauern konnten (vgl. E. 9.4 und E. 9.5 hiernach). 7.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden demnach korrekterweise nicht als neues Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, sondern als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. 8. 8.1 Weiter ist die Frage zu erörtern, ob die Vorinstanz zu Recht mangels hinreichender Begründung nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 17. August 2022 eingetreten ist. 8.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich zu stützen ist. Ungeachtet der Qualifikation der Eingabe erweist sich das vorliegende Gesuch als unbegründet. Hierzu kann einerseits auf die Argumentation der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Akte A4/9, S: 5), anderseits auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. 8.3 Die Beschwerdeführenden kritisierten, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Glaubhaftigkeit ihrer geltend gemachten Vorfluchtgründe verneint (II. Kapitel, 3. Punkt des Gesuchs vom 17. August 2022). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem rechtskräftigen Urteil D-3085/2020 vom 11. November 2021 diese als unglaubhaft erachtet hat, erweist sich dieses Vorbringen als irrelevant und stellt eine rein appellatorische Kritik an einem rechtskräftigen Urteil dar. Darüber hinaus erweisen sich die Rügen bezüglich der mangelnden Mitwirkungspflicht zur Identität der Beschwerdeführenden (II. Kapitel, 1. Punkt des Gesuchs), die Kritik an den Botschaftsabklärungen (II. Kapitel, 2. Punkt des Gesuchs) sowie die (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den frauenspezifischen Fluchtgründen (II. Kapitel, 4. Punkt des Gesuchs) ebenfalls als appellatorische Kritik am selben Urteil. Eine solche vermag jedoch nicht zur Wiedererwägung eines Entscheids führen (vgl. E. 5.4 hiervor). 8.4 Des Weiteren reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ins Recht. Der Bericht "Resurgence of Taliban in Swat; A blow to Pakistan's battle against militancy" vom 15. August 2022 (Beilage 2a), der Bericht "Attack on Pakistan Anti-Polio Team Kills 3 People" vom 28. Juni 2022 (Beilage 5), der Bericht "Mourners Demand Better Security After Youths Slain in Pakistani Tribal District" vom 20. Juni 2022 (Beilage 7) sowie der Internetlink zur Frankfurter Allgemeinen Zeitung zur Einführung der Burkapflicht in Afghanistan vom 7. Mai 2022 (vgl. Gesuch vom 17. August 2022, S. 4) sind nach dem Ergehen des Urteils D-322/2022 vom 31. März 2022 entstanden und somit als neu entstanden Beweismittel zu bezeichnen. Hingegen ist festzustellen, dass diese lediglich die allgemeine Lage in Pakistan betreffen sowie die Situation in Waziristan und der Region Swat beschreiben. In der Beschwerde wird jedoch kein Bezug zur persönlichen Situation der Beschwerdeführenden hergestellt und auch nicht begründet, inwieweit sich die allgemeine Situation der Frauen in der pakistanischen Gesellschaft und insbesondere in den Stammesgebieten der Region Waziristan seit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-322/2022 vom 31. März 2022 für sie persönlich geändert hat. Überdies war im selben Urteil festgestellt worden, dass eine Wegweisung und deren Vollzug trotz der als kritisch zu bezeichnenden Lage in der Region Khyber-Pakhtunkhwa zumutbar und zulässig sei (vgl. E. 6.3 hiervon) und ausserdem der Herkunftsort der Beschwerdeführenden nicht zu Nord- oder Südwaziristan, sondern zum benachbarten Distrikt Bannu gehöre, weshalb - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden - die dortige Situation für sie nicht massgeblich ist (vgl. E. 7.2 hiervon). Dies trifft auch auf die Lage im nördlichen Distrikt Swat zu, welcher nicht an den Distrikt Bannu angrenzt. An dieser Einschätzung vermögen die neu eingereichten Berichte nichts zu ändern und im Übrigen auch keine neuen Erkenntnisse zur Region Khyber-Pakhtunkhwa aufzuzeigen. Schliesslich erweisen sich auch die Verweise auf Artikel aus dem Internet sowie die eingereichten Artikel zu den Informationen zu Pakistan, zur veränderten Lage seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 und zu den Ehrenmorden sowie Zwangsverheiratungen als Informationen allgemeiner Natur. Ein diesbezüglicher persönlicher Bezug der Beschwerdeführenden und inwieweit sie daraus Nachteile für sich ableiten, wurde nicht dargelegt. 8.5 Die übrigen, eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C, Beilagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7) sowie die Verweise zu den weiteren Internetartikeln sind bereits vor dem Ergehen des (rechtskräftigen) Urteils D-322/2022 vom 31. März 2022 entstanden und hätten entsprechend bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht werden können. 8.6 Das Gericht stellt fest, dass sich das Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich auf verschiedene Verweise und eingereichte Artikel zur allgemeinen Lage in Pakistan respektive der Region Waziristan beschränkt, ohne jedoch Bezug auf die konkrete Situation für die Beschwerdeführenden und allfälligen daraus resultierenden (nachträglich entstandenen) Nachteile zu nehmen oder solche zu begründen. Schliesslich wurde ebenfalls nicht motiviert, inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund des vermehrten Einflusses der Taliban seit deren Machtübernahme in Afghanistan im August 2021 in ihrem Heimatland Pakistan zum heutigen Zeitpunkt einer (individuellen) Verfolgung ausgesetzt sein könnten (vgl. Gesuch vom 17. August 2022, Kap. 2d, S. 5). 8.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz mangels hinreichender Begründung des Wiedererwägungsgesuchs zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die ursprünglichen Verfügungen vom 21. Dezember 2021 sind somit rechtskräftig und vollstreckbar. 9. 9.1 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch unter dem Blickwinkel von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerden sind somit abzuweisen. 9.2 Die am 15. November 2022 angeordneten superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp) fallen mit dem Abschluss des Verfahrens dahin. 10. 10.1 Die Anträge auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Die Beschwerden sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. In der Folge sind auch die Gesuche um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren D-5185/2022, D-5187/2022, D-5189/2022 und D-5192/2022 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
4. Die Gesuche um die Anordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden ebenfalls abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl