opencaselaw.ch

F-5387/2025

F-5387/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine behauptete Minderjährigkeit, die Anwesenheit Verwandter in der Schweiz sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss ambulantem Bericht der B._______ vom 21. Mai 2025 Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]; Symptome: Ganzkörperschmerzen, Fieber, Kopfschmerzen, Schlafprobleme mit Alpträumen, Flashbacks; dringende Empfehlung für weiterführende ambulante psychiatrische Begleitung nach Verlegung in Erwachsenenstruktur bei instabiler psychischer Befindlichkeit mit wiederholt auftretenden suizidalen Gedanken) und mögliche selbstverletzende beziehungsweise suizidale Absichten berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Weder die Volljährigkeit des Beschwerdeführers noch die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS sind im hiesigen Gerichtsverfahren strittig, da diese vom Beschwerdeführer nicht länger infrage gestellt werden und entsprechend nicht angefochten wurden.

E. 2.3 Was der nota bene als volljährig zu betrachtende Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm in seiner Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Eine allfällig notwendige weiterführende medizinische und/oder psychologische Behandlung könnte auch in Kroatien durchgeführt werden. Bezüglich der Frage einer möglichen fortan bestehenden Gefahr der Suizidalität ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-2702/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.3.4; F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Urteil des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, Nr. 50068/08, § 57 f.). Daran vermögen auch die Vorfälle vom 19. bis 21. Mai 2025 (Selbstverletzung [mit Kopf gegen Wand und Tisch geschlagen] sowie Nahrungsverweigerung für zwei Tage) nichts zu ändern. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil F-2620/2025 vom 12. Juni 2025 E. 6.3 m.H.).

E. 2.4 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt habe, indem sie sich in keiner Weise mit der drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Kroatien auseinandergesetzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz äusserte sich hinlänglich dazu, inwiefern eine drohende Verschlechterung verhindert werden kann, indem eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung auch in Kroatien in Anspruch genommen werden kann.

E. 2.5 Des Weiteren erweist sich auch die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund unzureichender Abklärung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu seiner in der Schweiz wohnhaften Cousine als unbegründet. Das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Cousine ist nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst. Sodann machte der Beschwerdeführer ein rechtserhebliches Abhängigkeitsverhältnis seinerseits nicht substanziiert geltend, weshalb eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ausser Betracht fällt. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 22. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5387/2025 Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...) 2006, Afghanistan, vertreten durch MLaw Noemi Burri, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 26. März 2025 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 14. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Auskunft über die Identität des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 23. April 2025 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. D. Das von der Vorinstanz am 28. April 2025 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 7. Mai 2025 erstattet. E. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) 2006 (anstatt [...] 2009). Dieser nahm mit Schreiben vom 19. Mai 2025 dazu Stellung. F. Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch der Vorinstanz vom 22. Mai 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 3. Juni 2025 mit der Begründung ab, die Wiederaufnahme eines unbegleiteten Minderjährigen nicht akzeptieren zu können. G. Am 3. Juni 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. H. Am 12. Juni 2025 gelangte die Vorinstanz unter Verweis auf das Altersgutachten erneut an die kroatischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) um eine Überprüfung der negativen Antwort (sog. Remonstrationsgesuch). Am 18. Juni 2025 stimmten die kroatischen Behörden dem Remonstrationsgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. I. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 (eröffnet am 14. Juli 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1, 3 und 4). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: (...) 2006 (Dispositivziffer 2). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung durch die Vorinstanz an diese zurückzuweisen. Es sei ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. K. Am 22. Juli 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine behauptete Minderjährigkeit, die Anwesenheit Verwandter in der Schweiz sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss ambulantem Bericht der B._______ vom 21. Mai 2025 Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]; Symptome: Ganzkörperschmerzen, Fieber, Kopfschmerzen, Schlafprobleme mit Alpträumen, Flashbacks; dringende Empfehlung für weiterführende ambulante psychiatrische Begleitung nach Verlegung in Erwachsenenstruktur bei instabiler psychischer Befindlichkeit mit wiederholt auftretenden suizidalen Gedanken) und mögliche selbstverletzende beziehungsweise suizidale Absichten berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Weder die Volljährigkeit des Beschwerdeführers noch die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS sind im hiesigen Gerichtsverfahren strittig, da diese vom Beschwerdeführer nicht länger infrage gestellt werden und entsprechend nicht angefochten wurden. 2.3. Was der nota bene als volljährig zu betrachtende Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm in seiner Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Eine allfällig notwendige weiterführende medizinische und/oder psychologische Behandlung könnte auch in Kroatien durchgeführt werden. Bezüglich der Frage einer möglichen fortan bestehenden Gefahr der Suizidalität ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-2702/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.3.4; F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Urteil des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, Nr. 50068/08, § 57 f.). Daran vermögen auch die Vorfälle vom 19. bis 21. Mai 2025 (Selbstverletzung [mit Kopf gegen Wand und Tisch geschlagen] sowie Nahrungsverweigerung für zwei Tage) nichts zu ändern. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil F-2620/2025 vom 12. Juni 2025 E. 6.3 m.H.). 2.4. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt habe, indem sie sich in keiner Weise mit der drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Kroatien auseinandergesetzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz äusserte sich hinlänglich dazu, inwiefern eine drohende Verschlechterung verhindert werden kann, indem eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung auch in Kroatien in Anspruch genommen werden kann. 2.5. Des Weiteren erweist sich auch die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund unzureichender Abklärung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu seiner in der Schweiz wohnhaften Cousine als unbegründet. Das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Cousine ist nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst. Sodann machte der Beschwerdeführer ein rechtserhebliches Abhängigkeitsverhältnis seinerseits nicht substanziiert geltend, weshalb eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ausser Betracht fällt. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 22. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Selina Schmid Versand: