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F-2891/2025

F-2891/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem ein Familienangehöriger - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Im Wiederaufnahmekontext kann sich ein Antragsteller, der gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, dann ausnahmsweise auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen, wenn er Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass der ersuchende Staat gemäss diesem Kriterium für die Prüfung seines Antrags zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer D-6356/2023 vom 28. November 2023 E. 5.2; Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 84 zweites Lemma).

E. 4.1 Aktenkundig und unstrittig hat die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, ohne dass die deutschen Behörden die Schweiz um ihre Wiederaufnahme ersucht hätten (siehe vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 41/4). Hingegen haben sie das Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am 3. April 2025 gutgeheissen. Daraus folgt, dass grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.2 Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz Familienbeziehungen hat, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen könnten. Infrage kämen die ausnahmsweise Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO oder ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Betreffend den Selbsteintritt ist insbesondere massgeblich, ob die Beschwerdeführerin sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK berufen kann. Dieses erfasst neben Beziehungen innerhalb der Kernfamilie, d.h. der Eltern und minderjährigen Kinder, auch andere genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Familienbeziehungen. Hierauf deuten insbesondere ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Verflochtenheit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte und eine Übernahme von Verantwortung füreinander (BGE 144 II 1 E. 6 ff., 139 I 330 E. 2.1). Praxisgemäss verschafft das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (ibid.). Ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens eröffnet, so ist im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu prüfen, ob die privaten Interessen an der Fortführung des Familienlebens und somit der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-VO überwiegen. Dabei ist das Kindeswohl als gewichtiger, nicht jedoch ausschliesslicher Faktor der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Liegen überwiegende private Interessen vor, besteht allenfalls ein völkerrechtliches Überstellungshindernis, welches die Schweiz zum Selbsteintritt auf das Asylgesuch verpflichten kann (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Andernfalls ist das Familienleben bei der pflichtgemässen Ermessensausübung hinsichtlich eines freiwilligen Selbsteintritts zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; ggf. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO; zum Ganzen: BVGE 2021 VI/1 E. 11 ff., zuletzt etwa Urteile des BVGer F-869/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6 ff., E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.4 f.).

E. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids, insbesondere im Hinblick auf die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz lebenden vier minderjährigen Kindern, führte die Vorinstanz aus, dass Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren nicht zur Anwendung kommen könne. Betreffend einen allfälligen Selbsteintritt der Schweiz stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit ihrem Weggang im Jahr 2022 den Kontakt zu ihren Kindern von sich aus unterbrochen habe. Seither bestehe zu keinem von ihnen eine Beziehung. Damit liege trotz der Anwesenheit der Kinder in der Schweiz kein familiäres Verhältnis vor, das in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe stets ein ernsthaftes und nachweisbares Interesse an der Wiederherstellung der familiären Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Kindern kundgetan. Die Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Abklärungen darüber zu treffen, ob auch seitens der Kinder ein entsprechendes Interesse bestehe. Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, den Akten - insbesondere den Stellungnahmen der Beistände - liessen sich Hinweise entnehmen, dass die Kinder ihrerseits ein Interesse an einer Wiederaufnahme des Kontakts kundgetan hätten. Die Vorinstanz hätte daher dem Kindeswohl entsprechend den Sachverhalt von Amtes wegen weiter abklären müssen.

E. 6.1 Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin vier in der Schweiz lebende Kinder: B._______ (geb. [...] 2007), C._______ (geb. [...] 2009), D._______ (geb. [...] 2011) und E._______ (geb. [...] 2015). Für alle vier Kinder besteht seit dem 5. Juni 2012 beziehungsweise für E._____ seit dem 12. November 2015 eine Beistandschaft. Soweit gemäss Aktenlage ersichtlich, wurde der Beschwerdeführerin lediglich für C._______ die elterliche Sorge entzogen (vgl. Entscheid der KESB [...] vom 30. Januar 2024, SEM-act. 30/35). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 8. März 2023 schwanger war (vgl. SEM-act. 16/01). Zusätzliche Informationen zum Verbleib weiterer Kinder finden sich in den Akten indes nicht.

E. 6.2 Bezüglich der von der Vorinstanz eingeholten Informationen zu den vier Kindern und ihrer Beziehung zur Mutter ergibt sich folgendes Bild: Laut Einschätzung der mandatierten Beiständinnen beziehungsweise Fachrichterin zeigen D._______ und B._______ Interesse an einem Kontakt mit ihrer Mutter, wobei B._______ am (...) 2025 volljährig geworden ist und damit grundsätzlich nicht mehr zur Kernfamilie gemäss Art. 8 EMRK zählt (vgl. Schreiben der KESB [Nennung Ort] vom 26. Februar 2025, SEM-act. 29/2 sowie E-Mail der Beiständin von D._______ vom 24. April 2025, BVGer-act. 4). C._______ habe wiederholt den Wunsch geäussert, die Mutter kennenzulernen. Allerdings seien der Beiständin keine Anhaltspunkte bekannt, wie die Mutter zu erreichen wäre (vgl. Schreiben KESB [Nennung Ort] vom 3. März 2025 sowie E-Mail der Beiständin vom 28. Februar 2025, SEM-act. 30/35). Auch E._______ habe in regelmässigen Abständen von sich aus den Wunsch geäussert, die Mutter wiedersehen zu wollen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Wiederaufnahme des Kontakts im Interesse des Kindes liege. Aus Sicht des Kindeswohls sei es zudem wünschenswert und notwendig, dass sich die Mutter in der Schweiz aufhalten könne, da nur so ein regelmässiger Kontakt zu ihr aufgebaut werden könne (vgl. E-Mail der Fachrichterin des Familiengerichts [Nennung Ort] vom 26. März 2025 sowie E-Mail der Beiständin vom 24. April 2025, BVGer-act. 4). Bezüglich Kontaktversuche der Beschwerdeführerin geht des Weiteren aus dem Dublin-Gespräch vom 31. März 2025 hervor, dass sie ihre Kinder habe besuchen und diese auch «zurückhaben» wollen. Hierfür sei sie einmal bei einem Psychiater gewesen, der bestätigt habe, dass man ihr die Kinder «zurückgeben» solle. Sie habe versucht, in (Nennung Gemeinde) die Telefonnummer des Ortes zu erhalten, wo ihre Kinder leben würden, diese sei ihr jedoch nicht mitgeteilt worden. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz Anfang 2025 sei sie dreimal in (Nennung Gemeinde) gewesen, wo man sie aufgefordert habe, einen Brief zu schreiben. Eine Person habe ihr diesen verfasst. Zudem sei sie auch bei der KESB in (Nennung Ort) gewesen und habe ihren Anwalt in (Nennung Ort) kontaktiert.

E. 6.3 Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zumindest der Wille zur Wiederaufnahme beziehungsweise zur Fortsetzung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern wechselseitig bestanden hat und weiterhin bestehen könnte. Dennoch kam die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen - namentlich der schriftlichen Kundgabe des Wunsches betreffend die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in der Schweiz - zum Schluss, dass Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelange. Betreffend einen allfälligen Selbsteintritt nahm sie aufgrund der Fremdplatzierung und des Weggangs aus der Schweiz an, es bestehe kein unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Familienverhältnis. Dies erscheint aufgrund der ausgeführten Anhaltspunkte jedoch gerade nicht rechtsgenügend erstellt. Es wäre entsprechend Aufgabe der Vorinstanz gewesen, die konkreten familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin eingehender zu klären. Erst gestützt darauf wäre es ihr möglich gewesen insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann und, falls dies zutrifft, ob dieses Recht ihre Überstellung nach Deutschland hindert und gegebenenfalls die Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren begründen kann. Zwar hat Vorinstanz zutreffend erkannt, dass Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren nur ausnahmsweise anwendbar ist (vgl. E. 3.3). Auch hat sie sich mit der familiären Vorgeschichte der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. E. 6.2). Zu diesem Zweck zog sie Informationen der zuständigen Behörden bei, insbesondere betreffend die Errichtung der vier Beistandschaften sowie den Kontakt zwischen der Kindesmutter (Beschwerdeführerin) und ihren Kindern. Der über die Beiständinnen übermittelte Wille der betroffenen, mittlerweile noch drei minderjährigen Kinder und die geltend gemachten Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Kontaktaufnahme mit ihren Kindern wurden jedoch nur unzureichend berücksichtigt. In ihrer Verfügung begnügte sich die Vorinstanz im Wesentlichen mit einem Verweis auf die komplexe kindesschutzrechtliche Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, ohne die tatsächlichen familiären Bindungen und insbesondere die - zumindest mittelbar - geäusserten Wünsche der Kinder zu prüfen und deren Relevanz für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK vertieft zu prüfen. Zudem unterliess sie es gänzlich, die nach Art. 8 EMRK gebotene Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. E. 4.1). So hat die Vorinstanz lediglich ausgeführt, das Familienverhältnis falle nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, obwohl sie noch im Jahr 2023 offenbar zum gegenteiligen Ergebnis gelangt war und das Dublin-Verfahren zugunsten der Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens beendet hatte (siehe Sachverhalt unter B.). Diese Schlussfolgerung hat sie nicht weiter begründet, indem sie einzig auf die Fremdplatzierungen und den nicht bestehenden Kontakt verwies. Eine sorgfältige Prüfung der Kundgabe des Wunsches betreffend die Antragsprüfung in der Schweiz sowie der familiären Beziehungen im Licht von Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK wäre jedoch erforderlich gewesen, um eine Entscheidung betreffend die Anwendbarkeit von Art. 9 oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO treffen zu können. Aufgrund dieser Versäumnisse ist der zugrunde liegende Sachverhalt als ungenügend abgeklärt zu betrachten.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Auch verfügt die Vorinstanz hinsichtlich eines allfälligen freiwilligen Selbsteintritts der Schweiz über grosses Ermessen, das es zu respektieren gilt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).

E. 7.2 Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 9.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2891/2025 Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria vertreten durch MLaw Cyril Treichler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte erstmals am 31. Januar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 10. April 2014 wurde sie zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Aufgrund ihrer unkontrollierten Ausreise erlosch die vorläufige Aufnahme am 30. Juni 2022. B. Am 17. Februar 2023 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz erneut ein Asylgesuch. Die italienischen Behörden lehnten am 8. März 2023 ein Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz mit Verweis auf die in der Schweiz lebenden vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin ab. Daraufhin erachtete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren als beendet und leitete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren ein. Am 7. Mai 2023 verliess die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Unterkunft, bevor das Asylverfahren abgeschlossen war. C. Am 20. Februar 2025 ersuchte sie um Wiederaufnahme des Asylverfahrens, woraufhin die Vorinstanz am 13. März 2025 das Verfahren wieder aufnahm. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit am 10. Mai 2023 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. D. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 31. März 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie wolle bei ihren vier in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern bleiben. E. Am 3. April 2025 hiessen die deutschen Behörden das Gesuch der Vorinstanz vom 1. April 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gut. F. Mit Verfügung vom 14. April 2025 (eröffnet am gleichen Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton (Nennung Kanton) mit dem Vollzug der Wegweisung. Darüber hinaus hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 23. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei diese aufzuheben und die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen seien die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 24. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. Mit Eingabe vom 28. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Beweismittel ein, nämlich je eine E-Mail vom 24. April 2025, verfasst durch die jeweiligen Beiständinnen zweier der vier in der Schweiz lebenden Kinder (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem ein Familienangehöriger - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Im Wiederaufnahmekontext kann sich ein Antragsteller, der gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, dann ausnahmsweise auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen, wenn er Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass der ersuchende Staat gemäss diesem Kriterium für die Prüfung seines Antrags zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer D-6356/2023 vom 28. November 2023 E. 5.2; Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 84 zweites Lemma). 4. 4.1 Aktenkundig und unstrittig hat die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, ohne dass die deutschen Behörden die Schweiz um ihre Wiederaufnahme ersucht hätten (siehe vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 41/4). Hingegen haben sie das Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am 3. April 2025 gutgeheissen. Daraus folgt, dass grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.2 Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz Familienbeziehungen hat, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen könnten. Infrage kämen die ausnahmsweise Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO oder ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Betreffend den Selbsteintritt ist insbesondere massgeblich, ob die Beschwerdeführerin sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK berufen kann. Dieses erfasst neben Beziehungen innerhalb der Kernfamilie, d.h. der Eltern und minderjährigen Kinder, auch andere genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Familienbeziehungen. Hierauf deuten insbesondere ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Verflochtenheit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte und eine Übernahme von Verantwortung füreinander (BGE 144 II 1 E. 6 ff., 139 I 330 E. 2.1). Praxisgemäss verschafft das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (ibid.). Ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens eröffnet, so ist im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu prüfen, ob die privaten Interessen an der Fortführung des Familienlebens und somit der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-VO überwiegen. Dabei ist das Kindeswohl als gewichtiger, nicht jedoch ausschliesslicher Faktor der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Liegen überwiegende private Interessen vor, besteht allenfalls ein völkerrechtliches Überstellungshindernis, welches die Schweiz zum Selbsteintritt auf das Asylgesuch verpflichten kann (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Andernfalls ist das Familienleben bei der pflichtgemässen Ermessensausübung hinsichtlich eines freiwilligen Selbsteintritts zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; ggf. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO; zum Ganzen: BVGE 2021 VI/1 E. 11 ff., zuletzt etwa Urteile des BVGer F-869/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6 ff., E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.4 f.). 5. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids, insbesondere im Hinblick auf die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz lebenden vier minderjährigen Kindern, führte die Vorinstanz aus, dass Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren nicht zur Anwendung kommen könne. Betreffend einen allfälligen Selbsteintritt der Schweiz stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit ihrem Weggang im Jahr 2022 den Kontakt zu ihren Kindern von sich aus unterbrochen habe. Seither bestehe zu keinem von ihnen eine Beziehung. Damit liege trotz der Anwesenheit der Kinder in der Schweiz kein familiäres Verhältnis vor, das in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe stets ein ernsthaftes und nachweisbares Interesse an der Wiederherstellung der familiären Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Kindern kundgetan. Die Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Abklärungen darüber zu treffen, ob auch seitens der Kinder ein entsprechendes Interesse bestehe. Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, den Akten - insbesondere den Stellungnahmen der Beistände - liessen sich Hinweise entnehmen, dass die Kinder ihrerseits ein Interesse an einer Wiederaufnahme des Kontakts kundgetan hätten. Die Vorinstanz hätte daher dem Kindeswohl entsprechend den Sachverhalt von Amtes wegen weiter abklären müssen. 6. 6.1 Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin vier in der Schweiz lebende Kinder: B._______ (geb. [...] 2007), C._______ (geb. [...] 2009), D._______ (geb. [...] 2011) und E._______ (geb. [...] 2015). Für alle vier Kinder besteht seit dem 5. Juni 2012 beziehungsweise für E._____ seit dem 12. November 2015 eine Beistandschaft. Soweit gemäss Aktenlage ersichtlich, wurde der Beschwerdeführerin lediglich für C._______ die elterliche Sorge entzogen (vgl. Entscheid der KESB [...] vom 30. Januar 2024, SEM-act. 30/35). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 8. März 2023 schwanger war (vgl. SEM-act. 16/01). Zusätzliche Informationen zum Verbleib weiterer Kinder finden sich in den Akten indes nicht. 6.2 Bezüglich der von der Vorinstanz eingeholten Informationen zu den vier Kindern und ihrer Beziehung zur Mutter ergibt sich folgendes Bild: Laut Einschätzung der mandatierten Beiständinnen beziehungsweise Fachrichterin zeigen D._______ und B._______ Interesse an einem Kontakt mit ihrer Mutter, wobei B._______ am (...) 2025 volljährig geworden ist und damit grundsätzlich nicht mehr zur Kernfamilie gemäss Art. 8 EMRK zählt (vgl. Schreiben der KESB [Nennung Ort] vom 26. Februar 2025, SEM-act. 29/2 sowie E-Mail der Beiständin von D._______ vom 24. April 2025, BVGer-act. 4). C._______ habe wiederholt den Wunsch geäussert, die Mutter kennenzulernen. Allerdings seien der Beiständin keine Anhaltspunkte bekannt, wie die Mutter zu erreichen wäre (vgl. Schreiben KESB [Nennung Ort] vom 3. März 2025 sowie E-Mail der Beiständin vom 28. Februar 2025, SEM-act. 30/35). Auch E._______ habe in regelmässigen Abständen von sich aus den Wunsch geäussert, die Mutter wiedersehen zu wollen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Wiederaufnahme des Kontakts im Interesse des Kindes liege. Aus Sicht des Kindeswohls sei es zudem wünschenswert und notwendig, dass sich die Mutter in der Schweiz aufhalten könne, da nur so ein regelmässiger Kontakt zu ihr aufgebaut werden könne (vgl. E-Mail der Fachrichterin des Familiengerichts [Nennung Ort] vom 26. März 2025 sowie E-Mail der Beiständin vom 24. April 2025, BVGer-act. 4). Bezüglich Kontaktversuche der Beschwerdeführerin geht des Weiteren aus dem Dublin-Gespräch vom 31. März 2025 hervor, dass sie ihre Kinder habe besuchen und diese auch «zurückhaben» wollen. Hierfür sei sie einmal bei einem Psychiater gewesen, der bestätigt habe, dass man ihr die Kinder «zurückgeben» solle. Sie habe versucht, in (Nennung Gemeinde) die Telefonnummer des Ortes zu erhalten, wo ihre Kinder leben würden, diese sei ihr jedoch nicht mitgeteilt worden. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz Anfang 2025 sei sie dreimal in (Nennung Gemeinde) gewesen, wo man sie aufgefordert habe, einen Brief zu schreiben. Eine Person habe ihr diesen verfasst. Zudem sei sie auch bei der KESB in (Nennung Ort) gewesen und habe ihren Anwalt in (Nennung Ort) kontaktiert. 6.3 Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zumindest der Wille zur Wiederaufnahme beziehungsweise zur Fortsetzung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern wechselseitig bestanden hat und weiterhin bestehen könnte. Dennoch kam die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen - namentlich der schriftlichen Kundgabe des Wunsches betreffend die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in der Schweiz - zum Schluss, dass Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelange. Betreffend einen allfälligen Selbsteintritt nahm sie aufgrund der Fremdplatzierung und des Weggangs aus der Schweiz an, es bestehe kein unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Familienverhältnis. Dies erscheint aufgrund der ausgeführten Anhaltspunkte jedoch gerade nicht rechtsgenügend erstellt. Es wäre entsprechend Aufgabe der Vorinstanz gewesen, die konkreten familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin eingehender zu klären. Erst gestützt darauf wäre es ihr möglich gewesen insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann und, falls dies zutrifft, ob dieses Recht ihre Überstellung nach Deutschland hindert und gegebenenfalls die Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren begründen kann. Zwar hat Vorinstanz zutreffend erkannt, dass Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren nur ausnahmsweise anwendbar ist (vgl. E. 3.3). Auch hat sie sich mit der familiären Vorgeschichte der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. E. 6.2). Zu diesem Zweck zog sie Informationen der zuständigen Behörden bei, insbesondere betreffend die Errichtung der vier Beistandschaften sowie den Kontakt zwischen der Kindesmutter (Beschwerdeführerin) und ihren Kindern. Der über die Beiständinnen übermittelte Wille der betroffenen, mittlerweile noch drei minderjährigen Kinder und die geltend gemachten Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Kontaktaufnahme mit ihren Kindern wurden jedoch nur unzureichend berücksichtigt. In ihrer Verfügung begnügte sich die Vorinstanz im Wesentlichen mit einem Verweis auf die komplexe kindesschutzrechtliche Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, ohne die tatsächlichen familiären Bindungen und insbesondere die - zumindest mittelbar - geäusserten Wünsche der Kinder zu prüfen und deren Relevanz für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK vertieft zu prüfen. Zudem unterliess sie es gänzlich, die nach Art. 8 EMRK gebotene Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. E. 4.1). So hat die Vorinstanz lediglich ausgeführt, das Familienverhältnis falle nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, obwohl sie noch im Jahr 2023 offenbar zum gegenteiligen Ergebnis gelangt war und das Dublin-Verfahren zugunsten der Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens beendet hatte (siehe Sachverhalt unter B.). Diese Schlussfolgerung hat sie nicht weiter begründet, indem sie einzig auf die Fremdplatzierungen und den nicht bestehenden Kontakt verwies. Eine sorgfältige Prüfung der Kundgabe des Wunsches betreffend die Antragsprüfung in der Schweiz sowie der familiären Beziehungen im Licht von Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK wäre jedoch erforderlich gewesen, um eine Entscheidung betreffend die Anwendbarkeit von Art. 9 oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO treffen zu können. Aufgrund dieser Versäumnisse ist der zugrunde liegende Sachverhalt als ungenügend abgeklärt zu betrachten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Auch verfügt die Vorinstanz hinsichtlich eines allfälligen freiwilligen Selbsteintritts der Schweiz über grosses Ermessen, das es zu respektieren gilt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 7.2 Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 9. 9.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 9.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: