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D-4719/2022

D-4719/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 In der Beschwerde vom 18. Oktober 2022 wird beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In der Begrün-dung wird sodann ausgeführt, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Falle der Beschwerdeführerin nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei (vgl. ebd. Ziff. 3). Dementsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat oder ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht - allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von desselben gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Das SEM führt in der Verfügung im Wesentlichen aus, es handle sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehörden. Sollte die Beschwerdeführerin sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar wieder erleiden, sei es ihr zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Sollte sie sich durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Ihr könnten dabei karitative Organisationen wie das «Greek Council for Refugees » unterstützend und beratend zur Seite stehen. Diese Organisation böten neben Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigten ebenfalls kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration an. Das Bundesverwaltungsgericht halte im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland, die in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellen, fest, dass die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nach wie vor gegeben seien. An der Legalvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei, halte es ebenfalls fest, aber diese Legalvermutung könne bei vulnerablen Personen umgestossen werden, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug - aufgrund der individuellen Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur - in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Obwohl es anerkenne, dass die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der Wirt-schaftslage nicht einfach seien, könne sich die Beschwerdeführerin - so das SEM weiter - als Flüchtling in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sei in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung respektive gleichgestellt mit anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Es dürfe von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus ihren Ausführungen anlässlich des Dublin-Gesprächs gehe hervor, dass sie sich bei staatlichen Stellen und Hilfsorganisationen gemeldet habe, um eine Unterkunft zu bekommen und Arbeit zu finden. Allerdings habe sie Griechenland kurze Zeit nach Erhalt der Papiere verlassen, ohne sich mit dem Flüchtlingsstatus länger um Unterkunft und Arbeit zu bemühen. Sie habe demnach nicht nachgewiesen, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in Griechenland ihre Rechte einzufordern. Es sei davon auszugehen, dass sie durch ihren Flüchtlingsstatus über eine sogenannte AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge, da diese automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Schutzberechtigte Personen seien somit griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung gleichgestellt. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen. Mit ihr und weiteren Unterlagen könne die Beschwerdeführerin sich ebenfalls arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Zudem stehe ihr auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Sie habe sich bereits bei verschiedenen solchen gemeldet und zum Teil auch Unterstützung erhalten. In diesem Zusammenhang sei auch auf das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) hinzuweisen, welches ein Zusatzprogramm zu der vorgenannten Qualifikationsrichtlinie bilde und ihr zur Verfügung stehe. Es sei durchaus möglich, dass ihr der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelinge. Aber die in Griechenland existierenden Nichtregierungsorganisationen könnten ihr in dieser Hinsicht behilflich sein. Bei einer Rückkehr nach Griechenland könne sie sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen. Auch wenn eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Flüchtlingsstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sei, vermöchten ihre Ausführungen im Dublin-Gespräch die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es dürfe denn auch von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über eine universitäre Ausbildung und Kenntnisse der englischen sowie der französischen Sprache und ihren Aussagen sei zu entnehmen, dass sie sich beispielsweise mit Recherchen im Internet zu helfen wisse. Mit Bezug auf ihre gesundheitliche Situation - so das SEM weiter - sei der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Deshalb werde auf das Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet. Selbst wenn die bereits geplante fachärztliche Beurteilung die psychischen Probleme bestätigen würde, vermöchte dies an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3191/2022 vom 16. August 2022 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 sei nicht davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Selbst eine allenfalls bestehende Suizidalität sei nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen und würde nicht dazu führen, dass von einer Wegweisung nach Griechenland Abstand genommen werden müsste. Wie das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Urteilen ebenfalls bestätigt habe, sei die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet und durch den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin in Griechenland sei sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Zudem habe sie gemäss eigenen Angaben von einer Hilfsorganisation in Griechenland psychologische Betreuung erhalten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung im EU-Staat Griechenland gegeben sei. Aufgrund der Ausführungen im medizinischen Bericht der Pflege des BAZ B._______ vom 3. August 2022 könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen sei, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei. Solches sei auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Ihre psychischen Leiden seien zwar nicht zu unterschätzen, aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 und dem Austrittsbericht des (...) anerkenne das SEM, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten psychische Beschwerden habe und eine weitere ambulante psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung angezeigt sei. Jedoch selbst die latent vorhandene Suizidalität sei nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen und führe nicht dazu, dass von einer Wegweisung nach Griechenland Abstand genommen werden müsse. Für das weitere Verfahren sei einzig ihre Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 werde festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel bei Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Eine Ausnahme davon bestehe lediglich beim Vorliegen besonders begünstigender Umstände. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesundheitlich angeschlagene Frau, welche sich in ärztlicher Behandlung befinde und auf ärztliche, insbesondere psychologische Unterstützung angewiesen sei. Nach einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland wäre sie grösstenteils auf sich alleine gestellt. Die Gefahr, dass sie dadurch erneut Ziel von sexuellen Belästigungen oder sexueller Gewalt werde, sei dadurch deutlich erhöht. Im ärztlichen Bericht vom 10. Oktober 2022 werde von Dr. med. E._______ abschliessend explizit erwähnt, dass der Wegweisungsvollzug mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin führen würde. Gemäss dem letzten ärztlichen Bericht seien als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit zwei Suizidversuchen festgehalten worden. Ebenfalls sei eine Angststörung mit Platzangst und Panikattacken sowie Zwangshandlungen und Zwangsgedanken diagnostiziert worden. Die vielschichtigen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin würden eine engmaschige, psychologische Betreuung verlangen. Diese wäre in Griechenland offenkundig nicht gegeben. Ebenfalls werde im fachärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 10. Oktober 2022 sowie dem Austrittsbericht aus der (...) vom 29. September 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland sowie den Niederlanden Suizidversuche begangen habe oder durch den Suizidversuch ihrer Mitbewohnerin einem solchen unmittelbar ausgesetzt gewesen sei. Auch die zitierte Rechtsprechung (BVGer-Urteile E-1002/2022 vom 7. Juni 2022 und E-2591/2022 vom 8. Juli 2022) vermöchten diese Einschätzung nicht zu untermauern, da es sich in diesen Fällen grossmehrheitlich um alleinreisende Männer handle, welche einer andere Bedrohungslage in Griechenland ausgesetzt seien. Im Sinne der Referenzrechtsprechung handle es sich bei der Beschwerdeführerin somit um eine äusserst vulnerable schutzberechtigte Person, deren Wegweisungsvollzug nur beim Vorliegen besonders begünstigender Umstände zumutbar sei. Insgesamt sei somit mangels besonders begünstigender Umstände von der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 5.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie grundsätzlich kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4).

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin ist in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden (vgl. SEM-act. [...]-22/1). Damit ist davon auszugehen, dass ihr der notwendige Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Sie kann sich zudem auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich der Beschwerdeführerin, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die von ihr benötigte Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Sie hat sich bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang von den von ihr geschilderten Übergriffen und Gewalterfahrungen jeweils an die griechische Polizei gewandt, welche dann auch aktiv geworden ist, soweit dies möglich gewesen war. Dies bestätigt, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.

E. 6.3.2 Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 7.4.1) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff).

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 7.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 7.4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diese sind nicht zu beanstanden. Dem Austrittsbericht der (...) vom 29. September 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 24. September 2022 bis zum 28. September 2022 hospitalisiert war. Ins (...) eingetreten war sie wegen Suizidgedanken. Es wurde eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.0) und differentialdiagnostisch eine PTBS nach sexuellem Missbrauch mit Gedankendrängen, Flashbacks und Albträumen festgehalten. Eine depressive Episode liege nicht vor. Dr. med. E._______ diagnostizierte in der Therapiebestätigung vom 10. Oktober 2022 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.0), eine rezidivierende depressive Störung und eine mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11) bei Status nach zwei Suizidversuchen, eine generalisierte Angststörung mit Platzangst und Panikattacken (ICD-10: F41.1), Zwangshandlungen und Zwangsgedanken (ICD-10: F42.1) sowie eine psychosoziale Belastungssituation (Flucht und Angst vor Wegweisung nach Griechenland, Angst, dass sie in Griechenland keinen Zugang zur psychiatrischen Infrastruktur habe). Er empfiehlt, auf eine Wegweisung nach Griechenland aufgrund der Suizidgefahr und der Gefahr einer Retrau-matisierung zu verzichten. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festhält, sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht zu unterschätzen. Jedoch sind ihre gesundheitlichen Leiden nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Dies zeigt sich auch aus der Beurteilung und der Medikation im Austrittsbericht des (...), wonach eine längerfristige ambulante Behandlung ausreiche. Der Beschwerdeführerin wurde Pantozol für die Magenbeschwerden und Sequase bei Bedarf verschrieben. Sie war sodann beim Austritt aus dem (...) nicht mehr suizidal. Zudem hält sie sich inzwischen bereits drei Jahre in der Schweiz auf, hat keine weiteren, aktuellen Arztzeugnisse eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, ihre psychische Situation habe sich stabilisiert. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erreichen nicht einen Schweregrad, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise, etwa in Form von aktuellen ärztlichen Berichten, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin hat nach dem sexuellen Übergriff gemäss ihren Angaben denn auch psychiatrische Betreuung erhalten (vgl. SEM-act. [...]-15/5 S. 4), und es ist nicht ersichtlich, weshalb dies im Bedarfsfall künftig nicht wieder der Fall sein sollte. Zudem werden die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin informiert. Eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls wieder aufkommenden suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.

E. 7.4.2 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für die Beschwerdeführerin als Person mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausge-setzt wäre. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige, alleinstehende Frau, die bereits eineinhalb Jahre in Griechenland gelebt hat und mehrmals mit den griechischen Behörden und Organisationen in Kontakt gewesen war. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung, welche sie mit dem Flüchtlingsstatus verlängern kann, hat sie - wie das SEM in der Verfügung zutreffend darlegt - grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie nach Erhalt des Flüchtlingsstatus das Camp habe verlassen müssen und sich zwei Tage bei einer Algerierin habe aufhalten können, die sie auf der Strasse getroffen habe. Danach habe sie eine Woche auf der Strasse gelebt. Sie habe sich deswegen bei den Behörden und bei diversen Organisationen gemeldet, aber niemand habe ihr geholfen (vgl. SEM-act. [...]-15/54 S. 3). Angesichts dessen, dass sie nach rund einer Woche nach Erhalt des Flüchtlingsstatus Griechenland bereits verliess, ist nicht davon auszugehen, dass sie alles unternommen hat, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wende, zumal sie bereits bei der Polizei, dem Arzt und bei Hilfsorganisationen vorstellig geworden ist und auch Unterstützung respektive einen Anwalt erhalten hat (vgl. SEM-act. [...]-15/5 S. 4). Sie verfügt zudem gemäss ihren Angaben über eine universitäre Ausbildung und nebst ihrer Muttersprache Arabisch auch über Sprachkenntnisse in Französisch und Englisch (vgl. SEM-act. [...]-15/5 S. 4), was es ihr ermöglichen sollte, ihre Rechte einzufordern, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder von karitativen Organisationen.

E. 7.4.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihr nicht, die vorstehend erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5).

E. 7.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Subeventaltantrag ist abzuweisen.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet hat. Nachdem sich Griechenland ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, erweist sich der Vollzug der Wegweisung - was in der Beschwerde unbestritten geblieben ist - auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 26. August 2022 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4719/2022 law/fes Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Ruth Hobi, Rechtsanwältin,Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juli 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 14. November 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr dort am 4. November 2020 Schutz gewährt wurde. Am 27. Mai 2021 hat sie in Deutschland und am 18. April 2022 in den Niederlanden je ein Asylgesuch gestellt. C. Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2022 die Personalienaufnahme (PA) durch. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei Staatsangehörige von Algerien und komme aus C._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im August 2017 sei sie von Algerien in die Türkei geflogen. Ungefähr einen Monat später sei sie nach Griechenland gereist. D. Am 11. August 2022 reichte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertreterin ein Medikamentenblatt, eine medizinische Dokumentation der ORS-Pflege, ein medizinisches Befragungsformular und einen Laborbericht ein. E. Am 24. August 2022 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, durch. Im Rahmen des Gesprächs wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Im Weiteren erhielt sie Gelegenheit, sich zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe Algerien im Februar 2017 Richtung Türkei verlassen. Im Oktober 2019 sei sie nach Griechenland gegangen, wo sie sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Auf der ersten Insel sei sie fünf Monate geblieben. Dort habe sie monatlich 90 Euro erhalten. Danach sei sie nach D._______ transferiert worden, wo sie ein Jahr geblieben sei. Dort habe sie 150 Euro monatlich erhalten ohne Lebensmittel und sonstiger Unterstützung. Auf der ersten Insel sei sie in einem grossen Saal untergebracht worden, wo sie von einem Algerier sexuell belästigt worden sei. Sie habe Anzeige erstattet und er sei ins Gefängnis gekommen. Sie sei dann aber von Freunden dieses Mannes bedroht und geschlagen worden. Daraufhin sei sie in einem Caravan nur für Frauen untergebracht worden. Eine Hilfsorganisation habe sie besucht und auch psychisch betreut. Wegen den Drohungen habe sie mit Hilfe eines Anwalts die Insel verlassen können und sei nach D._______ transferiert worden. Das dortige Camp (...) sei unhygienisch gewesen und von Einbrechern gestürmt worden. Die Polizei sei gekommen und habe für eine gewisse Zeit patrouilliert. Einmal sei ein Syrer mit einem Messer vor der Tür gestanden, woraufhin sie die Polizei gerufen habe. Nachdem ihr in Griechenland Schutz gewährt worden sei, sei sie aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Sie habe keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Sie habe dann zwei Tage bei einer algerischen Frau verbracht, welche sie jedoch danach gebeten habe, die Wohnung zu verlassen, weil sie ihr kein Geld für die Lebensmittel habe geben können. Danach habe sie eine Woche auf der Strasse gelebt und 50 Euro dabeigehabt. Sie habe in Griechenland nicht arbeiten können, obwohl sie Englisch sowie Französisch spreche und an der Universität gewesen sei. Ein Kollege des Mannes, der sie sexuell belästigt hatte, habe sie auf der Strasse erkannt, sie getreten und bedroht. Sie habe sich an die Polizei gewandt, welche ihr nicht habe helfen können, weil sie den Namen des Mannes nicht gekannt habe. Betreffend Obdach habe sie sich bei der Halbmondorganisation, beim Roten Kreuz und anderen Organisationen gemeldet und sich auch an die Obdachlosenunterkunft gewandt, aber es sei ihr nicht geholfen worden. Dann sei sie einem Palästinenser begegnet, der ihr das Flugticket besorgt habe. Im Mai 2021 sei sie über Belgien nach Deutschland gereist, etwa im April 2022 in die Niederlande gegangen und ungefähr vier Monate später in die Schweiz gekommen. Weder in Deutschland noch in den Niederlanden habe sie einen Entscheid erhalten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte sie, von dieser Person, welche sie getreten habe, verletzt oder gar getötet zu werden. Ausserdem werde sie auf der Strasse leben müssen. Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe im Camp Krätze gehabt und ihre Augen seien geschwollen gewesen. Sie habe einen Arzt aufgesucht, es sei ihr aber gesagt worden, man könne nichts machen. Es habe keine Medikamente gegeben. Mit Hilfe von Google habe sie versucht, sich zu helfen. Als sie von einem Algerier geschlagen worden sei, seien ihre Finger geschwollen gewesen und sie habe zudem eine Entzündung gehabt. Sie habe vergeblich um medizinische Hilfe ersucht und sich auch an eine Hilfsorganisation gewendet. Da sie aber Papiere gehabt habe, sei ihr jegliche Unterstützung verweigert worden. In der Schweiz fühle sie sich angeschlagen, nehme Medikamente (Trittico), um schlafen zu können und mache sich viele Sorgen. Sie habe Atembeschwerden und nehme Medikamente gegen Allergien und für eine bessere Verdauung. Sie habe demnächst einen Termin bei einer Psychologin. F. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich gelangte das SEM am 29. August 2022 mit einem Informationsersuchen an die deutschen Behörden. Diese antworteten am 31. August 2022 und teilten mit, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland ausreisepflichtig sei. G. Am 2. September 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. H. Am 5. September 2022 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme zu und teilten dem SEM mit, der Beschwerdeführerin sei in Griechenland am 4. November 2020 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Ihr Aufenthaltstitel sei vom 4. November 2021 bis 3. November 2023 gültig. I. Am 4. Oktober 2022 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, ein Arztbericht sei noch ausstehend und der medizinische Sachverhalt sei noch nicht erstellt. Es werde deshalb darum ersucht, mit dem Erlass des Entscheids zuzuwarten. J. Am 11. Oktober 2022 übermittelte das SEM seinen Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 nahm diese dazu Stellung und reichte eine Therapiebestätigung und ärztliche Empfehlung vom 10. Oktober 2022 sowie einen Austrittsbericht des (...) vom 29. September 2022 ein. K. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Oktober 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Oktober 2022 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. M. Am 19. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 26. August 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. O. Mit Schreiben vom 9. November 2022 teilte das SEM mit, es verzichte auf eine Stellungnahme, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. September 2022 zur Kenntnisnahme zugesandt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. In der Beschwerde vom 18. Oktober 2022 wird beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In der Begrün-dung wird sodann ausgeführt, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Falle der Beschwerdeführerin nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei (vgl. ebd. Ziff. 3). Dementsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat oder ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht - allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von desselben gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führt in der Verfügung im Wesentlichen aus, es handle sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehörden. Sollte die Beschwerdeführerin sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar wieder erleiden, sei es ihr zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Sollte sie sich durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Ihr könnten dabei karitative Organisationen wie das «Greek Council for Refugees » unterstützend und beratend zur Seite stehen. Diese Organisation böten neben Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigten ebenfalls kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration an. Das Bundesverwaltungsgericht halte im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland, die in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellen, fest, dass die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nach wie vor gegeben seien. An der Legalvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei, halte es ebenfalls fest, aber diese Legalvermutung könne bei vulnerablen Personen umgestossen werden, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug - aufgrund der individuellen Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur - in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Obwohl es anerkenne, dass die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der Wirt-schaftslage nicht einfach seien, könne sich die Beschwerdeführerin - so das SEM weiter - als Flüchtling in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sei in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung respektive gleichgestellt mit anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Es dürfe von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus ihren Ausführungen anlässlich des Dublin-Gesprächs gehe hervor, dass sie sich bei staatlichen Stellen und Hilfsorganisationen gemeldet habe, um eine Unterkunft zu bekommen und Arbeit zu finden. Allerdings habe sie Griechenland kurze Zeit nach Erhalt der Papiere verlassen, ohne sich mit dem Flüchtlingsstatus länger um Unterkunft und Arbeit zu bemühen. Sie habe demnach nicht nachgewiesen, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in Griechenland ihre Rechte einzufordern. Es sei davon auszugehen, dass sie durch ihren Flüchtlingsstatus über eine sogenannte AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge, da diese automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Schutzberechtigte Personen seien somit griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung gleichgestellt. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen. Mit ihr und weiteren Unterlagen könne die Beschwerdeführerin sich ebenfalls arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Zudem stehe ihr auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Sie habe sich bereits bei verschiedenen solchen gemeldet und zum Teil auch Unterstützung erhalten. In diesem Zusammenhang sei auch auf das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) hinzuweisen, welches ein Zusatzprogramm zu der vorgenannten Qualifikationsrichtlinie bilde und ihr zur Verfügung stehe. Es sei durchaus möglich, dass ihr der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelinge. Aber die in Griechenland existierenden Nichtregierungsorganisationen könnten ihr in dieser Hinsicht behilflich sein. Bei einer Rückkehr nach Griechenland könne sie sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen. Auch wenn eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Flüchtlingsstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sei, vermöchten ihre Ausführungen im Dublin-Gespräch die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es dürfe denn auch von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über eine universitäre Ausbildung und Kenntnisse der englischen sowie der französischen Sprache und ihren Aussagen sei zu entnehmen, dass sie sich beispielsweise mit Recherchen im Internet zu helfen wisse. Mit Bezug auf ihre gesundheitliche Situation - so das SEM weiter - sei der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Deshalb werde auf das Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet. Selbst wenn die bereits geplante fachärztliche Beurteilung die psychischen Probleme bestätigen würde, vermöchte dies an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3191/2022 vom 16. August 2022 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 sei nicht davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Selbst eine allenfalls bestehende Suizidalität sei nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen und würde nicht dazu führen, dass von einer Wegweisung nach Griechenland Abstand genommen werden müsste. Wie das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Urteilen ebenfalls bestätigt habe, sei die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet und durch den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin in Griechenland sei sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Zudem habe sie gemäss eigenen Angaben von einer Hilfsorganisation in Griechenland psychologische Betreuung erhalten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung im EU-Staat Griechenland gegeben sei. Aufgrund der Ausführungen im medizinischen Bericht der Pflege des BAZ B._______ vom 3. August 2022 könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen sei, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei. Solches sei auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Ihre psychischen Leiden seien zwar nicht zu unterschätzen, aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 und dem Austrittsbericht des (...) anerkenne das SEM, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten psychische Beschwerden habe und eine weitere ambulante psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung angezeigt sei. Jedoch selbst die latent vorhandene Suizidalität sei nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen und führe nicht dazu, dass von einer Wegweisung nach Griechenland Abstand genommen werden müsse. Für das weitere Verfahren sei einzig ihre Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 werde festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel bei Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Eine Ausnahme davon bestehe lediglich beim Vorliegen besonders begünstigender Umstände. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesundheitlich angeschlagene Frau, welche sich in ärztlicher Behandlung befinde und auf ärztliche, insbesondere psychologische Unterstützung angewiesen sei. Nach einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland wäre sie grösstenteils auf sich alleine gestellt. Die Gefahr, dass sie dadurch erneut Ziel von sexuellen Belästigungen oder sexueller Gewalt werde, sei dadurch deutlich erhöht. Im ärztlichen Bericht vom 10. Oktober 2022 werde von Dr. med. E._______ abschliessend explizit erwähnt, dass der Wegweisungsvollzug mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin führen würde. Gemäss dem letzten ärztlichen Bericht seien als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit zwei Suizidversuchen festgehalten worden. Ebenfalls sei eine Angststörung mit Platzangst und Panikattacken sowie Zwangshandlungen und Zwangsgedanken diagnostiziert worden. Die vielschichtigen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin würden eine engmaschige, psychologische Betreuung verlangen. Diese wäre in Griechenland offenkundig nicht gegeben. Ebenfalls werde im fachärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 10. Oktober 2022 sowie dem Austrittsbericht aus der (...) vom 29. September 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland sowie den Niederlanden Suizidversuche begangen habe oder durch den Suizidversuch ihrer Mitbewohnerin einem solchen unmittelbar ausgesetzt gewesen sei. Auch die zitierte Rechtsprechung (BVGer-Urteile E-1002/2022 vom 7. Juni 2022 und E-2591/2022 vom 8. Juli 2022) vermöchten diese Einschätzung nicht zu untermauern, da es sich in diesen Fällen grossmehrheitlich um alleinreisende Männer handle, welche einer andere Bedrohungslage in Griechenland ausgesetzt seien. Im Sinne der Referenzrechtsprechung handle es sich bei der Beschwerdeführerin somit um eine äusserst vulnerable schutzberechtigte Person, deren Wegweisungsvollzug nur beim Vorliegen besonders begünstigender Umstände zumutbar sei. Insgesamt sei somit mangels besonders begünstigender Umstände von der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie grundsätzlich kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin ist in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden (vgl. SEM-act. [...]-22/1). Damit ist davon auszugehen, dass ihr der notwendige Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Sie kann sich zudem auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich der Beschwerdeführerin, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die von ihr benötigte Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Sie hat sich bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang von den von ihr geschilderten Übergriffen und Gewalterfahrungen jeweils an die griechische Polizei gewandt, welche dann auch aktiv geworden ist, soweit dies möglich gewesen war. Dies bestätigt, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 6.3.2 Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 7.4.1) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). 6.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 7.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.4 7.4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diese sind nicht zu beanstanden. Dem Austrittsbericht der (...) vom 29. September 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 24. September 2022 bis zum 28. September 2022 hospitalisiert war. Ins (...) eingetreten war sie wegen Suizidgedanken. Es wurde eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.0) und differentialdiagnostisch eine PTBS nach sexuellem Missbrauch mit Gedankendrängen, Flashbacks und Albträumen festgehalten. Eine depressive Episode liege nicht vor. Dr. med. E._______ diagnostizierte in der Therapiebestätigung vom 10. Oktober 2022 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.0), eine rezidivierende depressive Störung und eine mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11) bei Status nach zwei Suizidversuchen, eine generalisierte Angststörung mit Platzangst und Panikattacken (ICD-10: F41.1), Zwangshandlungen und Zwangsgedanken (ICD-10: F42.1) sowie eine psychosoziale Belastungssituation (Flucht und Angst vor Wegweisung nach Griechenland, Angst, dass sie in Griechenland keinen Zugang zur psychiatrischen Infrastruktur habe). Er empfiehlt, auf eine Wegweisung nach Griechenland aufgrund der Suizidgefahr und der Gefahr einer Retrau-matisierung zu verzichten. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festhält, sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht zu unterschätzen. Jedoch sind ihre gesundheitlichen Leiden nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Dies zeigt sich auch aus der Beurteilung und der Medikation im Austrittsbericht des (...), wonach eine längerfristige ambulante Behandlung ausreiche. Der Beschwerdeführerin wurde Pantozol für die Magenbeschwerden und Sequase bei Bedarf verschrieben. Sie war sodann beim Austritt aus dem (...) nicht mehr suizidal. Zudem hält sie sich inzwischen bereits drei Jahre in der Schweiz auf, hat keine weiteren, aktuellen Arztzeugnisse eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, ihre psychische Situation habe sich stabilisiert. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erreichen nicht einen Schweregrad, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise, etwa in Form von aktuellen ärztlichen Berichten, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin hat nach dem sexuellen Übergriff gemäss ihren Angaben denn auch psychiatrische Betreuung erhalten (vgl. SEM-act. [...]-15/5 S. 4), und es ist nicht ersichtlich, weshalb dies im Bedarfsfall künftig nicht wieder der Fall sein sollte. Zudem werden die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin informiert. Eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls wieder aufkommenden suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 7.4.2 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für die Beschwerdeführerin als Person mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausge-setzt wäre. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige, alleinstehende Frau, die bereits eineinhalb Jahre in Griechenland gelebt hat und mehrmals mit den griechischen Behörden und Organisationen in Kontakt gewesen war. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung, welche sie mit dem Flüchtlingsstatus verlängern kann, hat sie - wie das SEM in der Verfügung zutreffend darlegt - grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie nach Erhalt des Flüchtlingsstatus das Camp habe verlassen müssen und sich zwei Tage bei einer Algerierin habe aufhalten können, die sie auf der Strasse getroffen habe. Danach habe sie eine Woche auf der Strasse gelebt. Sie habe sich deswegen bei den Behörden und bei diversen Organisationen gemeldet, aber niemand habe ihr geholfen (vgl. SEM-act. [...]-15/54 S. 3). Angesichts dessen, dass sie nach rund einer Woche nach Erhalt des Flüchtlingsstatus Griechenland bereits verliess, ist nicht davon auszugehen, dass sie alles unternommen hat, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wende, zumal sie bereits bei der Polizei, dem Arzt und bei Hilfsorganisationen vorstellig geworden ist und auch Unterstützung respektive einen Anwalt erhalten hat (vgl. SEM-act. [...]-15/5 S. 4). Sie verfügt zudem gemäss ihren Angaben über eine universitäre Ausbildung und nebst ihrer Muttersprache Arabisch auch über Sprachkenntnisse in Französisch und Englisch (vgl. SEM-act. [...]-15/5 S. 4), was es ihr ermöglichen sollte, ihre Rechte einzufordern, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder von karitativen Organisationen. 7.4.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihr nicht, die vorstehend erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5). 7.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Subeventaltantrag ist abzuweisen.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet hat. Nachdem sich Griechenland ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, erweist sich der Vollzug der Wegweisung - was in der Beschwerde unbestritten geblieben ist - auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 26. August 2022 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: