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E-4327/2025

E-4327/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-27 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem SEM an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. C. C.a Am 24. April 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). Nach Ansicht des SEM sei die angegebene Minderjährigkeit nicht glaubhaft. Zum einen habe er keinerlei Ausweispapiere eingereicht, zum anderen habe er am 18. April 2025 die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und sei seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Am 19. April 2025 sei er offenbar in Haft genommen worden. Er habe es in Verletzung der Mitwirkungspflicht unterlassen, das SEM darüber in Kenntnis zu setzen und die für den 22. April 2025 terminierte Befragung verpasst. Zudem habe er den kantonalen Polizeibehörden andere Personalien (C.________, geboren am [...]) angegeben. Damit liege ein Indiz für seine Volljährigkeit vor und sein Verhalten lasse an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifeln. C.b Am 29. April 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und erklärte sich mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden. Dem aktenkundigen Strafbefehl sei nicht zu entnehmen, wie die alternativen Personenangaben zustande gekommen seien. Die Strafbehörden gingen jedoch vom (...) als sein Geburtsdatum aus, zumal es sich um ein Jugendstrafverfahren handle. Es sei daher von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Dessen ungeachtet sei eine Erstbefragung und ein Altersgutachten durchzuführen. Da er am Osterwochenende in Haft genommen worden sei, könne ihm keine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe bislang alles Mögliche unternommen, um an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Der Verzicht auf eine EB UMA verletze daher das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen. Als Minderjähriger dürfe ihm sodann ohnehin nicht dieselbe Pflicht zur Mitwirkung auferlegt werden, wie Erwachsenen. D. D.a Am 22. Mai 2025 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 27. Mai 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus D._______ in der Provinz Tepaza. Er sei keiner Arbeit nachgegangen, da er 20 Tage nach Beendigung des (...) Schuljahres ausgereist sei, weil er Probleme mit seiner Familie gehabt habe. Diese habe ihn nicht respektiert und verbale sowie körperliche Gewalt gegen ihn ausgeübt. Er habe sich eine bessere Zukunft aufbauen wollen. In seinem Quartier habe es auch eine Gruppe gegeben, die mit Drogen gehandelt habe. Diese habe ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als er dies abgelehnt habe, sei er von dieser Gruppe verfolgt worden. Circa im Januar 2025 sei er illegal mit einem Boot nach Italien gefahren, wobei sein Cousin mütterlicherseits, ein Schlepper, die Reiseorganisation und -kosten übernommen habe. Von Italien aus sei er anschliessend über Frankreich in die Schweiz gelangt. In gesundheitlicher Hinsicht machte er geltend, circa alle zehn Tage Atemmangel und deshalb vom Arzt in Algerien Medikamente und ein Atemgerät erhalten zu haben. In der Schweiz sei er deswegen nicht beim Arzt gewesen und er nehme schon länger keine Medikamente mehr ein. Zudem nehme er seit rund einem Monat Medikamente wegen Stress ein. D.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der (...) vom 14. Mai 2025, eine Überweisung der (...) vom 21. Mai 2025 sowie einen Arztbericht des (...) vom 22. Mai 2025 ein. E. Am 2. Juni 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus, welche am Folgetag einging. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem beabsichtigten negativen Entscheid nicht einverstanden. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie deren Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Gleichzeitig stellte es fest, seine Personendaten würden im ZEMIS mit Geburtsdatum (...) mit Bestreitungsvermerk erfasst (Dispositivziffer 6), und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositivziffer 6 die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 7). G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4-6 und die Rückweisung der Sache im entsprechenden Umfang an das SEM zur Neubeurteilung, eventualiter die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...), eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner beantragte er hinsichtlich der Aufhebung der Dispositivziffer 7 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an das SEM im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, sein Geburtsdatum im ZEMIS für die Dauer des Verfahrens auf (...) zu ändern. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Kurzberichte der (...) vom 4. und 11. Juni 2025 ein. H. Am 25. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht sowie ein Überweisungsschreiben an die Erwachsenenpsychiatrie der (...) (beide vom 3. Juli 2025) ein und ersuchte um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. J. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______, (...), vom (...) Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer (unter Verwendung des Geburtsdatums [...] und unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts) der (...) und des (...) schuldig erklärt und zu (...) verurteilt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb unter der Verfahrensnummer E-4478/2025 ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung eröffnet wurde, in welchem der Eintrag im ZEMIS zu beurteilen sein wird.

E. 2.2 Das Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug der Wegweisung ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (Art. 109 Abs. 1 AsylG) vorzuziehen. Das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.

E. 2.3 Prozessgegenstand sind vorliegend nur die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich, soweit sie sich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs richtet, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung zunächst dar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zum einen vermöchten seine Erklärungen dafür, weshalb er keine Identitätsdokumente habe vorlegen können, nicht zu überzeugen. Die angebliche Weigerung der Mutter, ihm Dokumente zu schicken, sei unsubstanziiert. Unglaubhaft sei auch seine Darstellung des Besuchs auf dem algerischen Konsulat in Frankreich, welches ihm keine Dokumente habe ausstellen wollen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die algerischen Konsularbeamten einen (...)-jährigen Staatsbürger, der sich ohne Eltern und Familie im Ausland befinde, abweisen und wegschicken sollten. Ebenso unglaubhaft seien seine Angaben, wonach er auf dem Weg von Frankreich in die Schweiz sämtliche Unterlagen, auf denen seine Minderjährigkeit ersichtlich gewesen wäre, verloren habe. Bei den Polizeibehörden des Kantons Zug habe er zudem andere Personalien angegeben. Seine Aussage, er wisse nicht, woher diese Alias-Identität stamme, vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Polizeibehörden ihn zunächst unter dieser Identität neu im ZEMIS erfasst hätten. Es verwundere weiter, dass er zwar die genaue Anzahl Tage zwischen seinem letzten Schultag habe nennen können, indes das Datum seines letzten Schultages oder seiner Ausreise aus Algerien nicht habe eingrenzen können. Seine Erklärung, aufgrund seines Alkoholkonsums älter als (...) Jahre auszusehen, überzeuge nicht. Er werde daher für das weitere Asylverfahren als volljährig betrachtet. Der Vollzug der Wegweisung des als volljährig erachteten Beschwerdeführers nach Algerien sei zulässig, zumutbar und möglich. In antizipierender Beweiswürdigung könne insbesondere auf weitere Abklärungen zu den bislang aktenkundigen medizinischen Problemen verzichtet werden, zumal die psychiatrische und medizinische Grundversorgung in Algerien grundsätzlich gewährleistet sei. Zudem hätten ihn seine gesundheitlichen Probleme offenbar nicht davon abgehalten, in der Schweiz straffällig zu werden und vor der Polizei zu flüchten, was nicht für eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben spreche. Auch individuelle Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen liessen, seien nicht ersichtlich. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit einer guten Schulbildung. Er verfüge über Angehörige in Algerien, die ihn bereits zuvor unterstützt hätten, namentlich zum Beispiel sein Cousin.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sei unzutreffend. Er habe entgegen der Ansicht des SEM durchwegs konsistente, fragegerechte Ausführungen in einer Ausführlichkeit gemacht, wie es von einem psychisch belasteten (...)-jährigen anlässlich einer EB UMA habe erwartet werden können. Seine Darstellungen des Kontakts mit dem algerischen Generalkonsulat seien sodann keineswegs lebensfremd, zumal Minderjährige von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden oder zumindest ein Identitätsdokument dieser Person vorlegen müssten. Seine konsistenten Angaben anlässlich der EB UMA zum Alter und zum Schulbesuch seien als wesentliches Indiz für die behauptete Minderjährigkeit zu werten. Er sehe sodann nicht älter aus als (...) Jahre. Hinsichtlich des im Strafverfahren erfassten Alias sei keineswegs erstellt, dass dieser auf Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Jugendstaatsanwaltschaft zurückzuführen sei. Die Durchführung eines Jugendstrafverfahrens spreche in entscheidendem Masse für die Minderjährigkeit. Der Vollzug der Wegweisung hätte daher auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls beurteilt werden müssen. Darüber hinaus sei der medizinische Sachverhalt unvollständig erstellt worden. Zumindest hätten sich weitere Abklärungen aufgedrängt, namentlich die Erstellung eines Altersgutachtens oder Erkundigungen, ob und mit welchen Personalien er in Frankreich erfasst worden sei. Das SEM habe damit den Untersuchungsgrundsatz und seinen Gehörsanspruch verletzt. In Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte das SEM konkretere Abklärungen hinsichtlich des Kindeswohls tätigen und insbesondere prüfen müssen, ob er zu seinen Angehörigen zurückgeführt werden könne. Zudem sei den eingereichten Arztberichten zu entnehmen, dass sein psychischer Gesundheitszustand sehr schlecht sei ([...]). Der Verweis auf die grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Beschwerden in Algerien genüge nicht, weshalb das SEM auch in dieser Hinsicht die Begründungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör verletze.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM in dieser Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, womit vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. 2.3), womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.

E. 7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

E. 7.2.4.1 Die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit ist bereits im Kontext der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen, zumal die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zusätzlichen Anforderungen genügen muss.

E. 7.2.4.2 Die Vornahme weiterer Abklärungen (insb. Durchführung eines Altersgutachtens) erscheint im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht und vermag diese Tatsache nicht plausibel zu erklären. Seine diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich als substanzlos, ausweichend und nicht nachvollziehbar. Anlässlich der EB UMA antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er nicht veranlassen könne, dass ein Verwandter seine Geburtsurkunde bei seiner Mutter holen und ihm zustellen könne, dass die Mutter ihn und alle anderen Familienangehörigen hasse (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-21/13 [nachfolgend: act. 13] Ziff. 5.01). Den Grund für diesen Hass konnte er indes nicht erklären. An der Anhörung gab er diesbezüglich an, dass seine Eltern ihn vielleicht aus dem Grund nicht gerngehabt hätten, weil er so lieb gewesen sei und keine Probleme gesucht habe (vgl. act. 29 F50, F85). Diese lebensfremden Angaben sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Danach gefragt, ob er Dokumente oder Beweismittel einreichen könne, respektive was er seit der EB UMA in dieser Hinsicht unternommen habe, erschöpften sich seine Antworten wiederum in substanzlosen Ausflüchten (vgl. a.a.O. F17 ff.; act. 21 Ziff. 4.04). Darüber hinaus habe er seine Tasche mit Dokumenten auf dem Weg in die Schweiz im Taxi vergessen (vgl. act. 21 Ziff. 2.06). Er habe niemanden anrufen können, da sein Telefon kaputt gewesen sei - es sei in Frankreich in seiner Tasche zu Boden gefallen (vgl. a.a.O.). Bei seinem Eintritt ins BAZ führte er indes zwei Mobiltelefone mit sich (vgl. act. 5). An der EB UMA gefragt, weshalb er nie eine Identitätskarte besessen habe, gab er an, dass man in Algerien die Identitätskarte erst im Alter von 16 Jahren bekomme (vgl. act. 21 Ziff. 4.03). Dies trifft nicht zu: Gemäss Information diverser algerischer Auslandsvertretungen gibt es keine Altersgrenze für die Beantragung einer algerischen Identitätskarte (vgl. bspw. Algerisches Konsulat in Mailand, < https://cgmilan.mfa.gov.dz/consular-services/the-national-identity-card >, zuletzt abgerufen am 17. März 2026). Sowohl das SEM als auch der Beschwerdeführer verweisen auf sein äusserliches Erscheinungsbild, um ihre jeweilige Position bezüglich der Frage der Minderjährigkeit zu untermauern. Die aktenkundige Fotografie des Beschwerdeführers (vgl. act. 9) erscheint dem Gericht für sich allein genommen zu wenig aussagekräftig; indes ist zumindest anzuführen, dass der auf dem Foto abgebildete Oberlippenbart des Beschwerdeführers gemeinhin nur bedingt den Schluss auf eine im Aufnahmezeitpunkt (9. April 2025) effektiv erst (...)-jährige Person (angeblich [...]) zulässt. Indes ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass ungeklärt bleibt, worauf sich die im Strafbefehl vom (...) 2025 erfasste Alias-Identität stützt (vgl. act. 15). Als Indiz gegen die behauptete Minderjährigkeit ist diese daher nicht geeignet. Seine Angaben zum Schulbesuch anlässlich der Erstbefragung waren schlüssig (vgl. act. 21 Ziff. 1.17.04; Beschwerde S. 6), erweisen sich jedoch im Vergleich zur Anhörung als teilweise widersprüchlich: So gab er an der EB UMA einerseits an, insgesamt (...) Jahre ([...] bis [...]) die Schule bis zur (...) Sekundarklasse besucht zu haben (vgl. a.a.O.), andererseits sagte er an der Anhörung, es brauche (...) Schuljahre bis zur (...) Sekundarstufe (vgl. act. 29 F37). Auch dies erscheint unzutreffend. Wie vorstehend ausgeführt erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Fehlens von Identitätsdokumenten als offensichtlich unglaubhaft. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er versucht, seine wahre Identität gegenüber den Schweizer Asylbehörden zu verschleiern und dadurch seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG nicht rechtsgenügend nachkommt.

E. 7.2.4.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer bei dieser Aktenlage im Asylverfahren nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 7.2.5 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Die aktenkundigen gesundheitlichen und insbesondere psychischen Probleme des Beschwerdeführers - namentlich die im Arztbericht vom 3. Juli 2025 diagnostizierten «(...)», differenzialdiagnostisch wahrscheinlich eine (...) sowie gelegentliche Atemprobleme und Stress - sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.2.6 Nach dem Ausgeführten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien (vgl. etwa BVGer-Urteil E-794/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.4.1 m.w.H.).

E. 7.3.2 Auch in individueller Hinsicht steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts entgegen. An dieser Stelle kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. III/2). Der Beschwerde lassen sich diesbezüglich keine konkreten Ausführungen entnehmen, zumal sie sich auf formelle Rügen beschränkt (Nichtberücksichtigung Kindeswohl, unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts). Nachdem der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, erübrigen sich Ausführungen zum Kindeswohl. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands drohen sollte; dies ergibt sich auch nicht aus den aktenkundigen Arztberichten. Eine allfällige Suizidalität bildet rechtsprechungsgemäss kein Wegweisungsvollzugs-hindernis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4719/2022 vom 21. Januar 2026 E. 7.4.1 m.w.H.).

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7.6 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Umfang des vorliegenden Streitgegenstandes Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wird abgewiesen.
  2. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (E-4478/2025) wird zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.
  4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4327/2025 Urteil vom 27. März 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...) (bestritten), Algerien, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem SEM an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. C. C.a Am 24. April 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). Nach Ansicht des SEM sei die angegebene Minderjährigkeit nicht glaubhaft. Zum einen habe er keinerlei Ausweispapiere eingereicht, zum anderen habe er am 18. April 2025 die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und sei seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Am 19. April 2025 sei er offenbar in Haft genommen worden. Er habe es in Verletzung der Mitwirkungspflicht unterlassen, das SEM darüber in Kenntnis zu setzen und die für den 22. April 2025 terminierte Befragung verpasst. Zudem habe er den kantonalen Polizeibehörden andere Personalien (C.________, geboren am [...]) angegeben. Damit liege ein Indiz für seine Volljährigkeit vor und sein Verhalten lasse an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifeln. C.b Am 29. April 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und erklärte sich mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden. Dem aktenkundigen Strafbefehl sei nicht zu entnehmen, wie die alternativen Personenangaben zustande gekommen seien. Die Strafbehörden gingen jedoch vom (...) als sein Geburtsdatum aus, zumal es sich um ein Jugendstrafverfahren handle. Es sei daher von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Dessen ungeachtet sei eine Erstbefragung und ein Altersgutachten durchzuführen. Da er am Osterwochenende in Haft genommen worden sei, könne ihm keine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe bislang alles Mögliche unternommen, um an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Der Verzicht auf eine EB UMA verletze daher das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen. Als Minderjähriger dürfe ihm sodann ohnehin nicht dieselbe Pflicht zur Mitwirkung auferlegt werden, wie Erwachsenen. D. D.a Am 22. Mai 2025 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 27. Mai 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus D._______ in der Provinz Tepaza. Er sei keiner Arbeit nachgegangen, da er 20 Tage nach Beendigung des (...) Schuljahres ausgereist sei, weil er Probleme mit seiner Familie gehabt habe. Diese habe ihn nicht respektiert und verbale sowie körperliche Gewalt gegen ihn ausgeübt. Er habe sich eine bessere Zukunft aufbauen wollen. In seinem Quartier habe es auch eine Gruppe gegeben, die mit Drogen gehandelt habe. Diese habe ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als er dies abgelehnt habe, sei er von dieser Gruppe verfolgt worden. Circa im Januar 2025 sei er illegal mit einem Boot nach Italien gefahren, wobei sein Cousin mütterlicherseits, ein Schlepper, die Reiseorganisation und -kosten übernommen habe. Von Italien aus sei er anschliessend über Frankreich in die Schweiz gelangt. In gesundheitlicher Hinsicht machte er geltend, circa alle zehn Tage Atemmangel und deshalb vom Arzt in Algerien Medikamente und ein Atemgerät erhalten zu haben. In der Schweiz sei er deswegen nicht beim Arzt gewesen und er nehme schon länger keine Medikamente mehr ein. Zudem nehme er seit rund einem Monat Medikamente wegen Stress ein. D.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der (...) vom 14. Mai 2025, eine Überweisung der (...) vom 21. Mai 2025 sowie einen Arztbericht des (...) vom 22. Mai 2025 ein. E. Am 2. Juni 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus, welche am Folgetag einging. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem beabsichtigten negativen Entscheid nicht einverstanden. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie deren Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Gleichzeitig stellte es fest, seine Personendaten würden im ZEMIS mit Geburtsdatum (...) mit Bestreitungsvermerk erfasst (Dispositivziffer 6), und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositivziffer 6 die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 7). G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4-6 und die Rückweisung der Sache im entsprechenden Umfang an das SEM zur Neubeurteilung, eventualiter die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...), eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner beantragte er hinsichtlich der Aufhebung der Dispositivziffer 7 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an das SEM im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, sein Geburtsdatum im ZEMIS für die Dauer des Verfahrens auf (...) zu ändern. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Kurzberichte der (...) vom 4. und 11. Juni 2025 ein. H. Am 25. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht sowie ein Überweisungsschreiben an die Erwachsenenpsychiatrie der (...) (beide vom 3. Juli 2025) ein und ersuchte um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. J. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______, (...), vom (...) Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer (unter Verwendung des Geburtsdatums [...] und unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts) der (...) und des (...) schuldig erklärt und zu (...) verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb unter der Verfahrensnummer E-4478/2025 ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung eröffnet wurde, in welchem der Eintrag im ZEMIS zu beurteilen sein wird. 2.2 Das Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug der Wegweisung ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (Art. 109 Abs. 1 AsylG) vorzuziehen. Das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. 2.3 Prozessgegenstand sind vorliegend nur die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Beschwerde erweist sich, soweit sie sich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs richtet, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung zunächst dar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zum einen vermöchten seine Erklärungen dafür, weshalb er keine Identitätsdokumente habe vorlegen können, nicht zu überzeugen. Die angebliche Weigerung der Mutter, ihm Dokumente zu schicken, sei unsubstanziiert. Unglaubhaft sei auch seine Darstellung des Besuchs auf dem algerischen Konsulat in Frankreich, welches ihm keine Dokumente habe ausstellen wollen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die algerischen Konsularbeamten einen (...)-jährigen Staatsbürger, der sich ohne Eltern und Familie im Ausland befinde, abweisen und wegschicken sollten. Ebenso unglaubhaft seien seine Angaben, wonach er auf dem Weg von Frankreich in die Schweiz sämtliche Unterlagen, auf denen seine Minderjährigkeit ersichtlich gewesen wäre, verloren habe. Bei den Polizeibehörden des Kantons Zug habe er zudem andere Personalien angegeben. Seine Aussage, er wisse nicht, woher diese Alias-Identität stamme, vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Polizeibehörden ihn zunächst unter dieser Identität neu im ZEMIS erfasst hätten. Es verwundere weiter, dass er zwar die genaue Anzahl Tage zwischen seinem letzten Schultag habe nennen können, indes das Datum seines letzten Schultages oder seiner Ausreise aus Algerien nicht habe eingrenzen können. Seine Erklärung, aufgrund seines Alkoholkonsums älter als (...) Jahre auszusehen, überzeuge nicht. Er werde daher für das weitere Asylverfahren als volljährig betrachtet. Der Vollzug der Wegweisung des als volljährig erachteten Beschwerdeführers nach Algerien sei zulässig, zumutbar und möglich. In antizipierender Beweiswürdigung könne insbesondere auf weitere Abklärungen zu den bislang aktenkundigen medizinischen Problemen verzichtet werden, zumal die psychiatrische und medizinische Grundversorgung in Algerien grundsätzlich gewährleistet sei. Zudem hätten ihn seine gesundheitlichen Probleme offenbar nicht davon abgehalten, in der Schweiz straffällig zu werden und vor der Polizei zu flüchten, was nicht für eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben spreche. Auch individuelle Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen liessen, seien nicht ersichtlich. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit einer guten Schulbildung. Er verfüge über Angehörige in Algerien, die ihn bereits zuvor unterstützt hätten, namentlich zum Beispiel sein Cousin. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sei unzutreffend. Er habe entgegen der Ansicht des SEM durchwegs konsistente, fragegerechte Ausführungen in einer Ausführlichkeit gemacht, wie es von einem psychisch belasteten (...)-jährigen anlässlich einer EB UMA habe erwartet werden können. Seine Darstellungen des Kontakts mit dem algerischen Generalkonsulat seien sodann keineswegs lebensfremd, zumal Minderjährige von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden oder zumindest ein Identitätsdokument dieser Person vorlegen müssten. Seine konsistenten Angaben anlässlich der EB UMA zum Alter und zum Schulbesuch seien als wesentliches Indiz für die behauptete Minderjährigkeit zu werten. Er sehe sodann nicht älter aus als (...) Jahre. Hinsichtlich des im Strafverfahren erfassten Alias sei keineswegs erstellt, dass dieser auf Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Jugendstaatsanwaltschaft zurückzuführen sei. Die Durchführung eines Jugendstrafverfahrens spreche in entscheidendem Masse für die Minderjährigkeit. Der Vollzug der Wegweisung hätte daher auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls beurteilt werden müssen. Darüber hinaus sei der medizinische Sachverhalt unvollständig erstellt worden. Zumindest hätten sich weitere Abklärungen aufgedrängt, namentlich die Erstellung eines Altersgutachtens oder Erkundigungen, ob und mit welchen Personalien er in Frankreich erfasst worden sei. Das SEM habe damit den Untersuchungsgrundsatz und seinen Gehörsanspruch verletzt. In Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte das SEM konkretere Abklärungen hinsichtlich des Kindeswohls tätigen und insbesondere prüfen müssen, ob er zu seinen Angehörigen zurückgeführt werden könne. Zudem sei den eingereichten Arztberichten zu entnehmen, dass sein psychischer Gesundheitszustand sehr schlecht sei ([...]). Der Verweis auf die grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Beschwerden in Algerien genüge nicht, weshalb das SEM auch in dieser Hinsicht die Begründungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör verletze. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM in dieser Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, womit vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. 2.3), womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 7.2.4 7.2.4.1 Die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit ist bereits im Kontext der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen, zumal die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zusätzlichen Anforderungen genügen muss. 7.2.4.2 Die Vornahme weiterer Abklärungen (insb. Durchführung eines Altersgutachtens) erscheint im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht und vermag diese Tatsache nicht plausibel zu erklären. Seine diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich als substanzlos, ausweichend und nicht nachvollziehbar. Anlässlich der EB UMA antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er nicht veranlassen könne, dass ein Verwandter seine Geburtsurkunde bei seiner Mutter holen und ihm zustellen könne, dass die Mutter ihn und alle anderen Familienangehörigen hasse (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-21/13 [nachfolgend: act. 13] Ziff. 5.01). Den Grund für diesen Hass konnte er indes nicht erklären. An der Anhörung gab er diesbezüglich an, dass seine Eltern ihn vielleicht aus dem Grund nicht gerngehabt hätten, weil er so lieb gewesen sei und keine Probleme gesucht habe (vgl. act. 29 F50, F85). Diese lebensfremden Angaben sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Danach gefragt, ob er Dokumente oder Beweismittel einreichen könne, respektive was er seit der EB UMA in dieser Hinsicht unternommen habe, erschöpften sich seine Antworten wiederum in substanzlosen Ausflüchten (vgl. a.a.O. F17 ff.; act. 21 Ziff. 4.04). Darüber hinaus habe er seine Tasche mit Dokumenten auf dem Weg in die Schweiz im Taxi vergessen (vgl. act. 21 Ziff. 2.06). Er habe niemanden anrufen können, da sein Telefon kaputt gewesen sei - es sei in Frankreich in seiner Tasche zu Boden gefallen (vgl. a.a.O.). Bei seinem Eintritt ins BAZ führte er indes zwei Mobiltelefone mit sich (vgl. act. 5). An der EB UMA gefragt, weshalb er nie eine Identitätskarte besessen habe, gab er an, dass man in Algerien die Identitätskarte erst im Alter von 16 Jahren bekomme (vgl. act. 21 Ziff. 4.03). Dies trifft nicht zu: Gemäss Information diverser algerischer Auslandsvertretungen gibt es keine Altersgrenze für die Beantragung einer algerischen Identitätskarte (vgl. bspw. Algerisches Konsulat in Mailand, , zuletzt abgerufen am 17. März 2026). Sowohl das SEM als auch der Beschwerdeführer verweisen auf sein äusserliches Erscheinungsbild, um ihre jeweilige Position bezüglich der Frage der Minderjährigkeit zu untermauern. Die aktenkundige Fotografie des Beschwerdeführers (vgl. act. 9) erscheint dem Gericht für sich allein genommen zu wenig aussagekräftig; indes ist zumindest anzuführen, dass der auf dem Foto abgebildete Oberlippenbart des Beschwerdeführers gemeinhin nur bedingt den Schluss auf eine im Aufnahmezeitpunkt (9. April 2025) effektiv erst (...)-jährige Person (angeblich [...]) zulässt. Indes ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass ungeklärt bleibt, worauf sich die im Strafbefehl vom (...) 2025 erfasste Alias-Identität stützt (vgl. act. 15). Als Indiz gegen die behauptete Minderjährigkeit ist diese daher nicht geeignet. Seine Angaben zum Schulbesuch anlässlich der Erstbefragung waren schlüssig (vgl. act. 21 Ziff. 1.17.04; Beschwerde S. 6), erweisen sich jedoch im Vergleich zur Anhörung als teilweise widersprüchlich: So gab er an der EB UMA einerseits an, insgesamt (...) Jahre ([...] bis [...]) die Schule bis zur (...) Sekundarklasse besucht zu haben (vgl. a.a.O.), andererseits sagte er an der Anhörung, es brauche (...) Schuljahre bis zur (...) Sekundarstufe (vgl. act. 29 F37). Auch dies erscheint unzutreffend. Wie vorstehend ausgeführt erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Fehlens von Identitätsdokumenten als offensichtlich unglaubhaft. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er versucht, seine wahre Identität gegenüber den Schweizer Asylbehörden zu verschleiern und dadurch seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG nicht rechtsgenügend nachkommt. 7.2.4.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer bei dieser Aktenlage im Asylverfahren nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7.2.5 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Die aktenkundigen gesundheitlichen und insbesondere psychischen Probleme des Beschwerdeführers - namentlich die im Arztbericht vom 3. Juli 2025 diagnostizierten «(...)», differenzialdiagnostisch wahrscheinlich eine (...) sowie gelegentliche Atemprobleme und Stress - sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.2.6 Nach dem Ausgeführten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien (vgl. etwa BVGer-Urteil E-794/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.4.1 m.w.H.). 7.3.2 Auch in individueller Hinsicht steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts entgegen. An dieser Stelle kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. III/2). Der Beschwerde lassen sich diesbezüglich keine konkreten Ausführungen entnehmen, zumal sie sich auf formelle Rügen beschränkt (Nichtberücksichtigung Kindeswohl, unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts). Nachdem der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, erübrigen sich Ausführungen zum Kindeswohl. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands drohen sollte; dies ergibt sich auch nicht aus den aktenkundigen Arztberichten. Eine allfällige Suizidalität bildet rechtsprechungsgemäss kein Wegweisungsvollzugs-hindernis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4719/2022 vom 21. Januar 2026 E. 7.4.1 m.w.H.). 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.6 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Umfang des vorliegenden Streitgegenstandes Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (E-4478/2025) wird zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.

4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: