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E-794/2025

E-794/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge letztmals im Jahr 2013. Er reiste am 12. Oktober 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde – jeweils im Beisein seiner zugewiese- nen Rechtsvertretung – am 15. Oktober 2024 im Rahmen des sogenann- ten Dublin-Gesprächs sowie am 24. Januar 2025 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er habe Algerien einerseits mangels wirtschaftlicher Perspektiven ver- lassen, andererseits habe ihn seine Familie zu einer Heirat gegen seinen Willen drängen wollen. Anschliessend habe er sich seit 2013 ohne legalen Aufenthaltsstatus in Frankreich aufgehalten, wo er eine Beziehung mit ei- ner französischen Staatsangehörigen geführt und mit dieser zwei Kinder bekommen habe. Aufgrund seines ungeregelten Aufenthaltsstatus und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Notlage habe er hin und wieder La- dendiebstähle begangen, weswegen letztlich ein Landesverweis von fünf Jahren gegen ihn ausgesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang hätten die französischen Behörden auch festgehalten, dass er sich zu we- nig um seine Kinder gekümmert habe. Seinen Vorschlag nach einer ge- meinsamen Rückkehr nach Algerien habe die Partnerin abgelehnt, wes- halb er sich entschlossen habe in der Schweiz – und somit in der Nähe zu Frankreich – um Asyl nachzusuchen. Eine Rückkehr nach Algerien verun- mögliche es ihm, seine Kinder zu sehen, und nach Ablauf der Dauer des Landesverweises gebe es für eine keine Möglichkeit mehr, legal nach Frankreich zu gelangen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien seines algerischen Reisepasses, der Identitätskarte der Mutter seiner Kinder, eine Gerichtsvorladung des Familiengerichts B._______ vom (…) Oktober 2024 sowie eine undatierte E-Mail des Leiters des Büros für Rückführungen und Asyl der Präfektur C._______ betreffend die gegen den Beschwerdeführer angeordnete "obligation de quitter le ter- ritoire" zu den Akten.

E-794/2025 Seite 3 C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2025 den Entscheidentwurf zur Stel- lungnahme. C.b Die Rechtsvertretung verzichtete mit Schreiben vom 30. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 4. Februar 2025 über die Beendigung des Vertretungsmandats. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 6. Februar 2025 Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asyl- gewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit seine vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G. Am 7. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt.

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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist – unter dem nachfolgenden Vorbehalt – einzu- treten.

E. 1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Be- schwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbrin- gen. Seine Befürchtungen gegen seinen Willen verheiratet zu werden seien heute einerseits nicht mehr aktuell; andererseits seien die algeri- schen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Übergriffen durch Dritte als schutzwillig und schutzfähig zu bezeichnen. Weder bei den erwähnten öko- nomischen Schwierigkeiten noch bei der grossen Entfernung von seinen Kindern in Frankreich handle es sich um eine in Algerien drohende Verfol- gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn.

E. 5.2 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Trennung von seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern verletze sein Recht auf Privat- und Familienleben und schade auch seiner Familie. Ausserdem habe er in Algerien keine Bezugspersonen mehr. Er verfüge auch nicht über die Möglichkeit, sich dort eine wirtschaftliche Exis- tenz aufzubauen.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM in der angefochte-

E-794/2025 Seite 6 nen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit darauf in der Beschwerde überhaupt Bezug genommen wird. Somit kann auf die zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seiner familiären Situation sowie der – vor über zehn Jahren – möglicherweise drohenden Verheiratung gegen seinen Willen mangelt es klar an asylrechtlicher Rele- vanz.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- matstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

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E. 7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht.

E. 7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Verletzung seines Rechts auf Familienleben begründete, verkennt er damit, dass die Trennung von seinen in Frankreich lebenden Familien- angehörigen nicht auf den Asylentscheid der Schweiz, sondern auf die von den französischen Behörden im Februar 2024 angeordnete Landesverwei- sung zurückzuführen ist (vgl. etwa SEM-act. A25, undatierte E-Mail des Leiters des Büros für Rückführungen und Asyl der Präfektur C._______, wobei diese E-Mail ihrem Inhalt zufolge [Bitte um Bekanntgabe aller Infor- mationen zum Aufenthaltsstatus in der Schweiz] jedenfalls nach der Ein- reise des Beschwerdeführers in die Schweiz datiert, sowie SEM-act. A16 F58 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen mit diesem Vorbringen, zumal das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin – soweit diese Beziehung überhaupt noch Bestand hat – und den beiden Kindern zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz gelebt wurde.

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E. 7.3.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 7.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. in letz- ter Zeit etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2024 vom

4. Oktober 2024 E. 7.3.1, E-4966/2024 vom 29. August 2024 E. 8.3.2 und D-5115/2024 vom 23. August 2024 E. 7.4.2).

E. 7.4.2 Auch in individueller Hinsicht steht der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nichts entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt über mehr- jährige Berufserfahrung insbesondere in der Gastronomie (vgl. SEM- act. A16 F31). Insofern ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht zu reintegrieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Eltern als auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Algerien leben, wobei er angab, zuletzt vor seiner Einreise in die Schweiz Kontakt mit dem Ehemann seiner Tante in Algerien gehabt zu haben (vgl. a.a.O. F45 f. und SEM-act. A41 F7 und F10). Auch in gesundheitlicher Hin- sicht sind den Akten keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen, insbesondere ergibt sich aus den Aussagen des Beschwer- deführers kein dringender Behandlungsbedarf der erwähnten gesundheit- lichen Probleme ("Darmträgheit" und Warzen; vgl. SEM-act. A16 F7 und F12 sowie act. A41 F2 ff.); entsprechendes wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Ge- währung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-794/2025 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals im Jahr 2013. Er reiste am 12. Oktober 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde - jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - am 15. Oktober 2024 im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs sowie am 24. Januar 2025 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er habe Algerien einerseits mangels wirtschaftlicher Perspektiven verlassen, andererseits habe ihn seine Familie zu einer Heirat gegen seinen Willen drängen wollen. Anschliessend habe er sich seit 2013 ohne legalen Aufenthaltsstatus in Frankreich aufgehalten, wo er eine Beziehung mit einer französischen Staatsangehörigen geführt und mit dieser zwei Kinder bekommen habe. Aufgrund seines ungeregelten Aufenthaltsstatus und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Notlage habe er hin und wieder Ladendiebstähle begangen, weswegen letztlich ein Landesverweis von fünf Jahren gegen ihn ausgesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang hätten die französischen Behörden auch festgehalten, dass er sich zu wenig um seine Kinder gekümmert habe. Seinen Vorschlag nach einer gemeinsamen Rückkehr nach Algerien habe die Partnerin abgelehnt, weshalb er sich entschlossen habe in der Schweiz - und somit in der Nähe zu Frankreich - um Asyl nachzusuchen. Eine Rückkehr nach Algerien verunmögliche es ihm, seine Kinder zu sehen, und nach Ablauf der Dauer des Landesverweises gebe es für eine keine Möglichkeit mehr, legal nach Frankreich zu gelangen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien seines algerischen Reisepasses, der Identitätskarte der Mutter seiner Kinder, eine Gerichtsvorladung des Familiengerichts B._______ vom (...) Oktober 2024 sowie eine undatierte E-Mail des Leiters des Büros für Rückführungen und Asyl der Präfektur C._______ betreffend die gegen den Beschwerdeführer angeordnete "obligation de quitter le territoire" zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2025 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. C.b Die Rechtsvertretung verzichtete mit Schreiben vom 30. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 4. Februar 2025 über die Beendigung des Vertretungsmandats. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 6. Februar 2025 Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G. Am 7. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist - unter dem nachfolgenden Vorbehalt - einzutreten. 1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Seine Befürchtungen gegen seinen Willen verheiratet zu werden seien heute einerseits nicht mehr aktuell; andererseits seien die algerischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Übergriffen durch Dritte als schutzwillig und schutzfähig zu bezeichnen. Weder bei den erwähnten ökonomischen Schwierigkeiten noch bei der grossen Entfernung von seinen Kindern in Frankreich handle es sich um eine in Algerien drohende Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn. 5.2 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Trennung von seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern verletze sein Recht auf Privat- und Familienleben und schade auch seiner Familie. Ausserdem habe er in Algerien keine Bezugspersonen mehr. Er verfüge auch nicht über die Möglichkeit, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM in der angefochte-nen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit darauf in der Beschwerde überhaupt Bezug genommen wird. Somit kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seiner familiären Situation sowie der - vor über zehn Jahren - möglicherweise drohenden Verheiratung gegen seinen Willen mangelt es klar an asylrechtlicher Relevanz. 5.4 Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. 7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Verletzung seines Rechts auf Familienleben begründete, verkennt er damit, dass die Trennung von seinen in Frankreich lebenden Familien-angehörigen nicht auf den Asylentscheid der Schweiz, sondern auf die von den französischen Behörden im Februar 2024 angeordnete Landesverweisung zurückzuführen ist (vgl. etwa SEM-act. A25, undatierte E-Mail des Leiters des Büros für Rückführungen und Asyl der Präfektur C._______, wobei diese E-Mail ihrem Inhalt zufolge [Bitte um Bekanntgabe aller Informationen zum Aufenthaltsstatus in der Schweiz] jedenfalls nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz datiert, sowie SEM-act. A16 F58 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen mit diesem Vorbringen, zumal das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin - soweit diese Beziehung überhaupt noch Bestand hat - und den beiden Kindern zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz gelebt wurde. 7.3.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 7.3.1, E-4966/2024 vom 29. August 2024 E. 8.3.2 und D-5115/2024 vom 23. August 2024 E. 7.4.2). 7.4.2 Auch in individueller Hinsicht steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung insbesondere in der Gastronomie (vgl. SEM-act. A16 F31). Insofern ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht zu reintegrieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Eltern als auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Algerien leben, wobei er angab, zuletzt vor seiner Einreise in die Schweiz Kontakt mit dem Ehemann seiner Tante in Algerien gehabt zu haben (vgl. a.a.O. F45 f. und SEM-act. A41 F7 und F10). Auch in gesundheitlicher Hinsicht sind den Akten keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen, insbesondere ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers kein dringender Behandlungsbedarf der erwähnten gesundheitlichen Probleme ("Darmträgheit" und Warzen; vgl. SEM-act. A16 F7 und F12 sowie act. A41 F2 ff.); entsprechendes wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: