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E-6128/2024

E-6128/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge Anfang Dezember 2023. Am 23. August 2024 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2024 und 6. September 2024 – jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung – zu sei- nen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei im Jahr 2016 wegen Diebstahls inhaftiert worden. Einem Mafi- oso, der mit Drogen und anderen Dingen gehandelt habe, seien Geld und Drogen im Wert von (…) Millionen Dinar entwendet worden. Er habe sich in dieser Zeit ein Auto für (…) Millionen gekauft und angesichts seiner Ka- pazität eine solch grosse Ausgabe zu tätigen sei er des Diebstahls bezich- tigt worden. Eines Abends sei er von einem Polizisten und zwei weiteren Personen entführt worden. Sie hätten ihn gefesselt, gefoltert und zum Ver- bleib des gestohlenen Geldes befragt. Der Polizist habe ihn anschliessend auf den Polizeiposten mitgenommen. Er sei in der Folge zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Etwa einen Monat nach seiner Haftentlassung habe der Mafioso erneut zwei Personen zu ihm geschickt, die ihn nach dem ge- stohlenen Geld gefragt hätten. Bei dieser Begegnung sei es zu einer gros- sen Schlägerei gekommen. Er sei in eine weitere Schlägerei verwickelt worden, als ein Cousin dieses Mafiosos betrunken auf einer Baustelle, auf der er gearbeitet habe, übernachtet und ihn wiederum des Diebstahls be- zichtigt habe. In diesem Zusammenhang sei er zu Unrecht zu einer (…)jäh- rigen Haftstrafe verurteilt und zwischen (…) und (…) in Haft gewesen. Kurz nach seiner Haftentlassung habe ein Freund aus dem Militärdienst ihn ge- fragt, ob er gemeinsam mit einem Kollegen auf der Durchreise bei ihm übernachten dürfe. Er habe diese Personen beherbergt und in den drei Tagen nach ihrer Weiterreise erfolglos versucht, sie telefonisch zu errei- chen. Bei ihrer Ankunft hätten die beiden einige Tabletten mit dem Wirkstoff (…) bei sich gehabt, die sie zum Eigengebrauch von einem lokal bekannten Drogenbaron erworben hätten. Die Polizei habe sich später bei ihm gemel- det und ihn auf den Polizeiposten zitiert. Aufgrund seiner schlechten Erfah- rungen mit den Justiz- und Polizeibehörden habe er der Aufforderung keine Folge geleistet. Am nächsten Tag sei sein Haus von mehreren Polizeiautos umzingelt worden, woraufhin er die Flucht über das Dach ergriffen habe. Später habe er erfahren, dass seine beiden Bekannten wegen des

E-6128/2024 Seite 3 Besitzes von (…) inhaftiert worden seien. Sie hätten ihn zwar entlastet, der lokale Drogenbaron habe aber Personen zum ihm geschickt und ihn be- drohen lassen. Aus diesen Gründen habe er Algerien schliesslich am (…) Dezember 2023 illegal verlassen. In seiner Abwesenheit sei er zu (…) Jahren Haft verurteilt worden, weil man ihm vorgeworfen habe, im Drogen- handel respektive in diesem Bereich als "Vermittlungsglied" tätig zu sein. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Urteil des Gerichts B._______ vom (…) 2016, zwei Haft- entlassungsbestätigungen vom (…) 2018 sowie vom (…) 2023 und ein Ur- teil des Gerichts C._______ vom (…) 2023 zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. September 2024 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess am 16. September 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 17. September 2024 – frühstens gleichentags eröffnet

– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 17. Septem- ber 2024 über die Beendigung des Vertretungsmandats. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. September 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungs- punkt aufzuheben und er sei gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 30. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang sei- nes Rechtsmittels bestätigt.

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Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung Asylgesuch) sind mangels Anfech- tung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivzif- fer 3) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthalts- bewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Weg- weisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf- nahme anzuordnen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerde- führer im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder Strafe drohe. Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement Prinzip könne keine An- wendung finden, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann sprächen weder die politische Situation in Algerien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs. Er habe sich bis zur Ausreise im Dezember 2023 immer in Algerien aufgehalten, verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und könne nebst mehrjähriger Berufserfahrung auch ein Diplom als (…) vorweisen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, ihm drohe bei einer Rückkehr erneut eine Verhaftung im Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl der (…) Millionen Dinar. Der bestohlene Mafioso verdächtige ihn weiterhin und habe ihn deswegen bereits mehrfach bedroht. Die algerischen Justiz- und Strafverfolgungs- behörden seien ausserdem nicht funktionstüchtig und letztlich korrupt. Das zeige sich insbesondere anhand des Strafmasses; eine Verurteilung zu ei- ner achtjährigen Haftstrafe wegen Betäubungsmittelhandels sei unverhält- nismässig und liege ausserhalb des Bereichs legitimer Strafverfolgung. Das SEM werfe ihm zu Unrecht vor, dieses Gerichtsurteil nicht eingereicht zu haben und die – nebst der mangelnden asylrechtlichen Relevanz – an- gedeuteten Zweifel an seinen diesbezüglichen Aussagen seien unberech- tigt, zumal er seine Bereitschaft zur Einreichung von Beweismitteln signa- lisiert und seine Vorbringen glaubhaft vorgetragen habe. Schliesslich ver- füge er nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, nachdem sein Vater an Krebs erkrankt sei und seine drei Brüder unter einer Nervenkrankheit

E-6128/2024 Seite 6 leiden würden. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht und er müsse sich um seine kranken Angehörigen kümmern und sie finanziell un- terstützen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel Befürchtungen vor weiteren Inhaftierungen und Verurteilungen äussert und er die Integrität und Funktionstüchtigkeit der algerischen Strafverfolgungsbehörden be- mängelt, sind diese Aspekte einzig mit Blick auf die Frage des Vollzugs der

E-6128/2024 Seite 7 Wegweisung zu prüfen, zumal angesichts der klar formulierten Rechts- begehren weder die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft noch die Ab- lehnung des Asylgesuchs angefochten wurden.

E. 7.2.4 In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht ausdrücklich bestritt, weshalb kein Anlass besteht, im Rahmen der vorliegend Prüfung des Wegweisungsvoll- zugs auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen betreffend die Glaub- haftigkeit einzugehen.

E. 7.2.5 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak- ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm weder mit seinen Einwänden zum angeblichen Versagen der algerischen Justiz- und Polizeibehörden noch mit seinen Ausführungen hinsichtlich der angeblichen Unverhältnismässigkeit und Illegitimität der gegen ihn verhängten Strafen im Zusammenhang mit ge- meinrechtlichen Delikten. Weder die drohende Haftstrafe noch der Ver- dacht auf Probleme im Zusammenhang mit den gestohlenen (…) Millionen Dinar vermögen die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begrün- den. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. in letz- ter Zeit etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4966/2024 vom

29. August 2024 E. 8.3.2 und D-5115/2024 vom 23. August 2024 E. 7.4.2).

E. 7.3.2 Auch in individueller Hinsicht steht der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nichts entgegen. Der gemäss Akten junge und gesunde Be- schwerdeführer verfügt nebst mehrjähriger Berufserfahrung – insbeson- dere in der (…)branche – auch über ein Berufsdiplom als (…) (vgl. SEM- act. A15 F29 und A21 F46). Insofern ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht zu reintegrieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hin- zuweisen, dass sowohl die Eltern als auch die Geschwister des Beschwer- deführers in Algerien leben. Aus den gesundheitlichen Problemen seines Vaters und seiner Brüder (vgl. SEM-act. A15 F6 f. und A21 F54 und F61) vermag der Beschwerdeführer – der im Übrigen auch noch eine Mutter und eine verheiratete Schwester hat – in seinem Wegweisungs- verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 7.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausserdem darauf hinweist, in der Vergangenheit bereits zwei Suizidversuche unter- nommen zu haben, kann festgehalten werden, dass einer allfälligen Suizi- dalität gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre, dadurch jedoch praxisgemäss nicht die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges begründet wird (vgl. SEM-act. A21 F103 und Be- schwerde S. 5).

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6128/2024 Urteil vom 4. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2023. Am 23. August 2024 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2024 und 6. September 2024 - jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei im Jahr 2016 wegen Diebstahls inhaftiert worden. Einem Mafioso, der mit Drogen und anderen Dingen gehandelt habe, seien Geld und Drogen im Wert von (...) Millionen Dinar entwendet worden. Er habe sich in dieser Zeit ein Auto für (...) Millionen gekauft und angesichts seiner Kapazität eine solch grosse Ausgabe zu tätigen sei er des Diebstahls bezichtigt worden. Eines Abends sei er von einem Polizisten und zwei weiteren Personen entführt worden. Sie hätten ihn gefesselt, gefoltert und zum Verbleib des gestohlenen Geldes befragt. Der Polizist habe ihn anschliessend auf den Polizeiposten mitgenommen. Er sei in der Folge zu (...) Jahren Haft verurteilt worden. Etwa einen Monat nach seiner Haftentlassung habe der Mafioso erneut zwei Personen zu ihm geschickt, die ihn nach dem gestohlenen Geld gefragt hätten. Bei dieser Begegnung sei es zu einer grossen Schlägerei gekommen. Er sei in eine weitere Schlägerei verwickelt worden, als ein Cousin dieses Mafiosos betrunken auf einer Baustelle, auf der er gearbeitet habe, übernachtet und ihn wiederum des Diebstahls bezichtigt habe. In diesem Zusammenhang sei er zu Unrecht zu einer (...)jährigen Haftstrafe verurteilt und zwischen (...) und (...) in Haft gewesen. Kurz nach seiner Haftentlassung habe ein Freund aus dem Militärdienst ihn gefragt, ob er gemeinsam mit einem Kollegen auf der Durchreise bei ihm übernachten dürfe. Er habe diese Personen beherbergt und in den drei Tagen nach ihrer Weiterreise erfolglos versucht, sie telefonisch zu erreichen. Bei ihrer Ankunft hätten die beiden einige Tabletten mit dem Wirkstoff (...) bei sich gehabt, die sie zum Eigengebrauch von einem lokal bekannten Drogenbaron erworben hätten. Die Polizei habe sich später bei ihm gemeldet und ihn auf den Polizeiposten zitiert. Aufgrund seiner schlechten Erfahrungen mit den Justiz- und Polizeibehörden habe er der Aufforderung keine Folge geleistet. Am nächsten Tag sei sein Haus von mehreren Polizeiautos umzingelt worden, woraufhin er die Flucht über das Dach ergriffen habe. Später habe er erfahren, dass seine beiden Bekannten wegen des Besitzes von (...) inhaftiert worden seien. Sie hätten ihn zwar entlastet, der lokale Drogenbaron habe aber Personen zum ihm geschickt und ihn bedrohen lassen. Aus diesen Gründen habe er Algerien schliesslich am (...) Dezember 2023 illegal verlassen. In seiner Abwesenheit sei er zu (...) Jahren Haft verurteilt worden, weil man ihm vorgeworfen habe, im Drogenhandel respektive in diesem Bereich als "Vermittlungsglied" tätig zu sein. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Urteil des Gerichts B._______ vom (...) 2016, zwei Haftentlassungsbestätigungen vom (...) 2018 sowie vom (...) 2023 und ein Urteil des Gerichts C._______ vom (...) 2023 zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. September 2024 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess am 16. September 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 17. September 2024 - frühstens gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 17. September 2024 über die Beendigung des Vertretungsmandats. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. September 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und er sei gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 30. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung Asylgesuch) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder Strafe drohe. Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement Prinzip könne keine Anwendung finden, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann sprächen weder die politische Situation in Algerien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er habe sich bis zur Ausreise im Dezember 2023 immer in Algerien aufgehalten, verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und könne nebst mehrjähriger Berufserfahrung auch ein Diplom als (...) vorweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, ihm drohe bei einer Rückkehr erneut eine Verhaftung im Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl der (...) Millionen Dinar. Der bestohlene Mafioso verdächtige ihn weiterhin und habe ihn deswegen bereits mehrfach bedroht. Die algerischen Justiz- und Strafverfolgungs-behörden seien ausserdem nicht funktionstüchtig und letztlich korrupt. Das zeige sich insbesondere anhand des Strafmasses; eine Verurteilung zu einer achtjährigen Haftstrafe wegen Betäubungsmittelhandels sei unverhält-nismässig und liege ausserhalb des Bereichs legitimer Strafverfolgung. Das SEM werfe ihm zu Unrecht vor, dieses Gerichtsurteil nicht eingereicht zu haben und die - nebst der mangelnden asylrechtlichen Relevanz - angedeuteten Zweifel an seinen diesbezüglichen Aussagen seien unberechtigt, zumal er seine Bereitschaft zur Einreichung von Beweismitteln signalisiert und seine Vorbringen glaubhaft vorgetragen habe. Schliesslich verfüge er nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, nachdem sein Vater an Krebs erkrankt sei und seine drei Brüder unter einer Nervenkrankheit leiden würden. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht und er müsse sich um seine kranken Angehörigen kümmern und sie finanziell unterstützen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel Befürchtungen vor weiteren Inhaftierungen und Verurteilungen äussert und er die Integrität und Funktionstüchtigkeit der algerischen Strafverfolgungsbehörden be-mängelt, sind diese Aspekte einzig mit Blick auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen, zumal angesichts der klar formulierten Rechts-begehren weder die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft noch die Ablehnung des Asylgesuchs angefochten wurden. 7.2.4 In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht ausdrücklich bestritt, weshalb kein Anlass besteht, im Rahmen der vorliegend Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen betreffend die Glaubhaftigkeit einzugehen. 7.2.5 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm weder mit seinen Einwänden zum angeblichen Versagen der algerischen Justiz- und Polizeibehörden noch mit seinen Ausführungen hinsichtlich der angeblichen Unverhältnismässigkeit und Illegitimität der gegen ihn verhängten Strafen im Zusammenhang mit gemeinrechtlichen Delikten. Weder die drohende Haftstrafe noch der Verdacht auf Probleme im Zusammenhang mit den gestohlenen (...) Millionen Dinar vermögen die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4966/2024 vom 29. August 2024 E. 8.3.2 und D-5115/2024 vom 23. August 2024 E. 7.4.2). 7.3.2 Auch in individueller Hinsicht steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts entgegen. Der gemäss Akten junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt nebst mehrjähriger Berufserfahrung - insbesondere in der (...)branche - auch über ein Berufsdiplom als (...) (vgl. SEM-act. A15 F29 und A21 F46). Insofern ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht zu reintegrieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Eltern als auch die Geschwister des Beschwerdeführers in Algerien leben. Aus den gesundheitlichen Problemen seines Vaters und seiner Brüder (vgl. SEM-act. A15 F6 f. und A21 F54 und F61) vermag der Beschwerdeführer - der im Übrigen auch noch eine Mutter und eine verheiratete Schwester hat - in seinem Wegweisungs-verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausserdem darauf hinweist, in der Vergangenheit bereits zwei Suizidversuche unternommen zu haben, kann festgehalten werden, dass einer allfälligen Suizidalität gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre, dadurch jedoch praxisgemäss nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet wird (vgl. SEM-act. A21 F103 und Beschwerde S. 5). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: