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D-5115/2024

D-5115/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben muslimischer Religionszugehörigkeit und jüdischer familiärer Herkunft, mit letztem Wohnsitz in Algier. Gemäss seinen Aussagen verliess er seinen Heimatstaat am 5. November 2022 in Richtung Spanien, worauf er sich während ein bis eineinhalb Jahren in Frankreich aufgehalten habe. Am 24. Juli 2024 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 30. Juli 2024 mandatierte der Beschwerdeführer den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern mit seiner Rechtsver- tretung. C. Am 31. Juli 2024 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Asylgründen angehört. D. Am 7. August 2024 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellung- nahme. Die Rechtsvertretung gab mit Schreiben vom 8. August 2024 eine Stellungnahme ab. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. August 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Am 9. August 2024 erklärte die damalige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Eingabe vom 15. August 2024 focht der Beschwerdeführer den Asyl- entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Prüfung seines Asyl- gesuchs in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso- nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel- chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Mit der Beschwerdeschrift wird nebst der Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in der Schweiz zu prüfen. Tatsächlich ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat es materiell geprüft. Aus der Begründung der Beschwerde geht jedoch hervor, dass sinngemäss der Asylentscheid des SEM als solcher angefochten wird.

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

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E. 3.3 Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ist angesichts von Art. 42 AsylG gegenstandslos.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch- tenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Anhörung zur Be- gründung des Asylgesuchs zum einen vor, im Jahr 1994, während der "schwarzen Jahre" des Terrorismus in Algerien (implizit: während des alge- rischen Bürgerkriegs von 1991 bis 2002) habe sein Grossvater jemanden erschossen. Infolgedessen sei eine Familienfehde entbrannt, wobei im gleichen Zeitraum unter anderem sein Bruder angeschossen worden sei. Gemäss seinen Aussagen an einem Punkt der Anhörung (entsprechendes Protokoll, F45) habe er selber deswegen jedoch keine Probleme und mit den verstorbenen oder verletzten Personen auch nichts zu tun gehabt. Ge- mäss seinen Aussagen an einem anderen Punkt der Anhörung (ebd., F55) sollen die gleichen Leute, die auf seinen Bruder geschossen hätten, an- lässlich einer Hochzeit aber versucht haben, ihn zu entführen und umzu- bringen.

D-5115/2024 Seite 5 Zum anderen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Algerien Probleme mit den dortigen Behörden gehabt, weil er in einem Beitrag auf dem digitalen sozialen Netzwerk "Tiktok" die Situation in Algerien kritisiert und das Land mit anderen Staaten verglichen habe. Der Post mit dieser Kritik sei jedesmal – und zwar aus Frankreich – gelöscht worden, weshalb er ihn insgesamt fünfmal wiederholt habe. Ausserdem sei er von 2019 bis 2020 im Rahmen der politischen Bewegung "Hirak" (Anmerkung: Protest- bewegung gegen die erneute Präsidentschaftskandidatur des ehemaligen algerischen Staatspräsidenten Abdelaziz Bouteflika) sowie des "Mouve- ment pour l'autodétermination de la Kabylie" (MAK) aktiv gewesen, indem er mit der Jugend über die politischen Verhältnisse gesprochen habe. Ge- mäss seinen Aussagen an einem Punkt der Anhörung (ebd., F56–60) sei er wegen seiner Posts auf "Tiktok" im Jahr 2022, fünf Monate vor seiner Ausreise, einmal auf einen Polizeiposten mitgenommen worden. Dabei habe man ihm gesagt, er solle das lassen, denn andere Länder würden Algerien auslachen. Auch habe man ihn gefragt, ob er die Unterstützung einer fremden Macht beziehungsweise eines fremden Staats habe, und ihm mit Gefängnis gedroht, ihn aber nach vierundzwanzig Stunden wieder freigelassen. Gemäss seinen Aussagen an einem anderen Punkt der An- hörung (ebd., F73) will er bei seiner Festhaltung auf dem Polizeiposten ge- schlagen und darüber ausgefragt worden sein, wo sich das "zweite Büro" des MAK – neben jenem in der Hauptstadt – befinde und wer das Geld kassiere. Er habe geantwortet, niemand gebe ihm Geld und er stehe auf der Seite des Volkes und der Wahrheit. Später hätten sie (implizit: die Po- lizeibeamten) ihn bei der Bewegung "Hirak" gesehen. Des Weiteren be- hauptete er (ebd., F72 und F74), zu einem späteren Zeitpunkt sei er aus- serem durch die Armee angerufen und zu einer Kaserne gebracht worden. Es sei von ihm verlangt worden, dass er seine Aussagen ändere, und unter der Voraussetzung, dass er keine Kritik mehr äussere, sei ihm eine Woh- nung versprochen worden.

E. 5.3 Diese Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt hat, ist hinsichtlich der Bedrohung durch Privatpersonen auf- grund einer Familienfehde jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt vom grund- sätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der algerischen Be- hörden auszugehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die betreffen- den Vorfälle im Jahr 1994 und im unmittelbar darauffolgenden Zeitraum ereignet haben sollen, womit auch insofern zum heutigen Zeitpunkt von keiner asylrechtlichen Relevanz dieser Vorbringen auszugehen ist.

D-5115/2024 Seite 6 Hinsichtlich der behaupteten Probleme wegen eines angeblichen Engage- ments zugunsten der politischen Bewegungen "Hirak" und MAK in den Jah- ren 2019 bis 2020 sowie eines angeblichen, mehrfach wiederholten Posts auf "Tiktok" ist der Beurteilung in der angefochtenen Verfügung zuzustim- men, dass die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers anläss- lich seiner Anhörung von Widersprüchen und weiteren Unstimmigkeiten durchsetzt sind. So ist festzustellen, dass die Angaben zur Festhaltung auf einem Polizeiposten sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die angeblich dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe offensichtlich wi- dersprüchlich sind. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Schliesslich ist auch schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die algerischen Behörden ange- sichts der behaupteten, äusserst niederschwelligen politischen Aktivitäten

– ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – überhaupt ein asylrechtlich relevantes und bis heute anhaltendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer ha- ben sollten.

E. 5.4 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wie- derholung einzelner Aspekte der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Asylvorbringen. Den entsprechenden Ausführungen ist nichts zu entneh- men, was die zu treffenden Einschätzungen in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beeinflussen könnte.

E. 5.5 Somit ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Ge- fährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

D-5115/2024 Seite 7 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2 In der Beschwerdeschrift werden in Bezug auf die Frage der Durchführ- barkeit des Vollzugs der Wegweisung keinerlei konkrete Vorbringen ge- macht. Im Sinne einer Klarstellung ist gleichwohl Folgendes festzuhalten.

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Algerien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdefüh- rer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge- ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001- I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be- schwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine ent- sprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint. Es beste- hen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be- schwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Ge- fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt.

E. 7.5 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. Insbesondere obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.6 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu be- stätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich- tig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an- gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Das mit der Beschwerdeschrift ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher abzuweisen.

E. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah- rens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-

D-5115/2024 Seite 9 ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5115/2024 Urteil vom 23. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Algerien, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben muslimischer Religionszugehörigkeit und jüdischer familiärer Herkunft, mit letztem Wohnsitz in Algier. Gemäss seinen Aussagen verliess er seinen Heimatstaat am 5. November 2022 in Richtung Spanien, worauf er sich während ein bis eineinhalb Jahren in Frankreich aufgehalten habe. Am 24. Juli 2024 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 30. Juli 2024 mandatierte der Beschwerdeführer den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern mit seiner Rechtsvertretung. C. Am 31. Juli 2024 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Asylgründen angehört. D. Am 7. August 2024 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung gab mit Schreiben vom 8. August 2024 eine Stellungnahme ab. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. August 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Am 9. August 2024 erklärte die damalige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Eingabe vom 15. August 2024 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Mit der Beschwerdeschrift wird nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in der Schweiz zu prüfen. Tatsächlich ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat es materiell geprüft. Aus der Begründung der Beschwerde geht jedoch hervor, dass sinngemäss der Asylentscheid des SEM als solcher angefochten wird.

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3.3 Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist angesichts von Art. 42 AsylG gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs zum einen vor, im Jahr 1994, während der "schwarzen Jahre" des Terrorismus in Algerien (implizit: während des algerischen Bürgerkriegs von 1991 bis 2002) habe sein Grossvater jemanden erschossen. Infolgedessen sei eine Familienfehde entbrannt, wobei im gleichen Zeitraum unter anderem sein Bruder angeschossen worden sei. Gemäss seinen Aussagen an einem Punkt der Anhörung (entsprechendes Protokoll, F45) habe er selber deswegen jedoch keine Probleme und mit den verstorbenen oder verletzten Personen auch nichts zu tun gehabt. Gemäss seinen Aussagen an einem anderen Punkt der Anhörung (ebd., F55) sollen die gleichen Leute, die auf seinen Bruder geschossen hätten, anlässlich einer Hochzeit aber versucht haben, ihn zu entführen und umzubringen. Zum anderen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Algerien Probleme mit den dortigen Behörden gehabt, weil er in einem Beitrag auf dem digitalen sozialen Netzwerk "Tiktok" die Situation in Algerien kritisiert und das Land mit anderen Staaten verglichen habe. Der Post mit dieser Kritik sei jedesmal - und zwar aus Frankreich - gelöscht worden, weshalb er ihn insgesamt fünfmal wiederholt habe. Ausserdem sei er von 2019 bis 2020 im Rahmen der politischen Bewegung "Hirak" (Anmerkung: Protestbewegung gegen die erneute Präsidentschaftskandidatur des ehemaligen algerischen Staatspräsidenten Abdelaziz Bouteflika) sowie des "Mouvement pour l'autodétermination de la Kabylie" (MAK) aktiv gewesen, indem er mit der Jugend über die politischen Verhältnisse gesprochen habe. Gemäss seinen Aussagen an einem Punkt der Anhörung (ebd., F56-60) sei er wegen seiner Posts auf "Tiktok" im Jahr 2022, fünf Monate vor seiner Ausreise, einmal auf einen Polizeiposten mitgenommen worden. Dabei habe man ihm gesagt, er solle das lassen, denn andere Länder würden Algerien auslachen. Auch habe man ihn gefragt, ob er die Unterstützung einer fremden Macht beziehungsweise eines fremden Staats habe, und ihm mit Gefängnis gedroht, ihn aber nach vierundzwanzig Stunden wieder freigelassen. Gemäss seinen Aussagen an einem anderen Punkt der Anhörung (ebd., F73) will er bei seiner Festhaltung auf dem Polizeiposten geschlagen und darüber ausgefragt worden sein, wo sich das "zweite Büro" des MAK - neben jenem in der Hauptstadt - befinde und wer das Geld kassiere. Er habe geantwortet, niemand gebe ihm Geld und er stehe auf der Seite des Volkes und der Wahrheit. Später hätten sie (implizit: die Polizeibeamten) ihn bei der Bewegung "Hirak" gesehen. Des Weiteren behauptete er (ebd., F72 und F74), zu einem späteren Zeitpunkt sei er ausserem durch die Armee angerufen und zu einer Kaserne gebracht worden. Es sei von ihm verlangt worden, dass er seine Aussagen ändere, und unter der Voraussetzung, dass er keine Kritik mehr äussere, sei ihm eine Wohnung versprochen worden. 5.3 Diese Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt hat, ist hinsichtlich der Bedrohung durch Privatpersonen aufgrund einer Familienfehde jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der algerischen Behörden auszugehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die betreffenden Vorfälle im Jahr 1994 und im unmittelbar darauffolgenden Zeitraum ereignet haben sollen, womit auch insofern zum heutigen Zeitpunkt von keiner asylrechtlichen Relevanz dieser Vorbringen auszugehen ist. Hinsichtlich der behaupteten Probleme wegen eines angeblichen Engagements zugunsten der politischen Bewegungen "Hirak" und MAK in den Jahren 2019 bis 2020 sowie eines angeblichen, mehrfach wiederholten Posts auf "Tiktok" ist der Beurteilung in der angefochtenen Verfügung zuzustimmen, dass die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung von Widersprüchen und weiteren Unstimmigkeiten durchsetzt sind. So ist festzustellen, dass die Angaben zur Festhaltung auf einem Polizeiposten sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die angeblich dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe offensichtlich widersprüchlich sind. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Schliesslich ist auch schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die algerischen Behörden angesichts der behaupteten, äusserst niederschwelligen politischen Aktivitäten - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - überhaupt ein asylrechtlich relevantes und bis heute anhaltendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollten. 5.4 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung einzelner Aspekte der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Asylvorbringen. Den entsprechenden Ausführungen ist nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschätzungen in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beeinflussen könnte. 5.5 Somit ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 In der Beschwerdeschrift werden in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung keinerlei konkrete Vorbringen gemacht. Im Sinne einer Klarstellung ist gleichwohl Folgendes festzuhalten. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Algerien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. 7.5 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. Insbesondere obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: