Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 3. Oktober 2022 durch das SEM ergab, dass der Beschwerde- führer am (…) 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am (…) 2022 von diesem Staat internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Am 4. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte im Asylver- fahren. A.d Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 31. Oktober 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtli- nie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkom- men zwischen Griechenland und der Schweiz. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 2. November 2022 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem (…) Juni 2022 über den Flücht- lingsstatus und eine Aufenthaltsbewilligung, die bis am (…). April 2025 gül- tig sei. A.e Am 22. November 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durch. Dabei brachte er vor, er habe nach der Schutzgewährung die frühere Unterkunft verlassen müssen und in der Folge im Freien gelebt. Er habe zwar die Adresse einer Organisation er- halten, dort sei ihm aber keine Unterstützung gewährt worden. Er habe von den griechischen Behörden Papiere erhalten, mit denen er auf dem Luft- weg in die Schweiz gereist sei. Der Umgang mit den Ämtern sei kompliziert gewesen. Auf der Insel [ habe er Freiwilligenarbeit geleistet, im Jahr 2022 habe er sich nicht mehr um Arbeit bemüht, da man nicht mit ihm gespro- chen habe, auch in der Schule und bei Sprachkursen sei er abgewiesen worden. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdefüh- rer an, es gehe ihm nicht gut. Einerseits sei er erkältet (Grippe), habe Hals- schmerzen und Kopfweh. Anderseits habe er psychische Probleme, am (…) November 2022 habe er einen nächsten Termin. Seit dem Aufenthalt in Griechenland habe er Schlafstörungen und Angstzustände. Dort habe
D-930/2023 Seite 3 es Personen gegeben, die ihn hätten betäuben und vergewaltigen wollen. Er sei 10 Stunden «weg» gewesen und habe realisiert, dass er vergewaltigt worden sei. A.f Im Anschluss an das persönliche Gespräch liess das SEM dem Be- schwerdeführer einen Fragenkatalog zu seinem Aufenthalt in Griechenland nach gewährtem Flüchtlingsstatus zukommen. Gleichzeitig räumte es ihm Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Griechenland zu äussern. Mit Stellungnahme vom
22. Dezember 2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe sich bei diversen behördlichen Stellen wie auch bei Hilfsorganisa- tionen um Unterstützung bemüht, die ihm indessen überall verwehrt wor- den sei. Weiter sei sein Ersuchen um medizinische Behandlung erfolglos geblieben, mangels finanzieller Mittel habe er auch keine Medikamente kaufen können. Trotz grosser und mehrfacher Anstrengungen habe er keine günstigen Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Griechenland schaffen können. Mangels Wohn- und Arbeitsmöglichkeit, staatlicher oder privater Unterstützung, medizinischer und insbesondere psychiatrischer Versorgung sowie mangels Bildungszugangs würde er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Er verfüge weder über ein Bezie- hungsnetz noch über entsprechende Sprachkenntnisse. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei daher weder zumutbar noch zulässig. A.g Am 17. Januar 2023 traf das SEM bei der Pflege des zuständigen Bun- desasylzentrums Abklärungen zur gesundheitlichen Situation und medizi- nischen Behandlung des Beschwerdeführers. A.h Das SEM unterbreitete den Entscheidentwurf am 7. Februar 2023 zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung äusserte sich am 8. Februar 2023. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim
D-930/2023 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die «Verfügung» zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuali- ter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung und die soziale Unterstüt- zung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
17. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Unabhängig vom tatsächlichen Eröffnungsdatum (Emp- fangsbestätigung SEM: 9. Februar 2023; Eröffnungsdatum gemäss Be- schwerdeschrift: 10. Februar 2023), ist auf die am 16. Februar 2023 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Wie sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt, rich- tet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechts- kraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
D-930/2023 Seite 5
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bun- desverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt und seine Be- gründungspflicht verletzt. So habe es einerseits keinen Bezug auf die kon- kreten Lebensumstände des Beschwerdeführers genommen. Anderseits habe es den medizinischen Sachverhalt, insbesondere den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Der Ur- sache der von ihm geäusserten Suizidgedanken sei nicht nachgegangen worden, es handle sich dabei – entgegen der Vermutung des SEM – nicht um Einlenkungsversuche. Der medizinische Sachverhalt sei denn auch nur pauschal und damit nicht rechtsgenüglich abgehandelt worden.
D-930/2023 Seite 6
E. 7.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM die Be- gründungspflicht nicht verletzt. Es hat die vom Beschwerdeführer geschil- derten Lebensumstände zweifellos zur Kenntnis genommen und in der an- gefochtenen Verfügung (S. 12) dazu festgehalten, aus seinen vagen Aus- sagen, wonach ihm niemand habe helfen wollen, weil er einen Schutzsta- tus erhalten habe, lasse sich nicht schliessen, dass er sich konkret und nachweisbar um Unterstützung bei den griechischen Behörden oder nicht- staatlichen Hilfsorganisationen gekümmert habe. Da er Griechenland über- dies nur knapp vier Monate nach der Gewährung des Schutzstatus verlas- sen habe, sei er für die griechischen Behörden nicht mehr erreichbar ge- wesen. Aus diesem Grund könne er diesen nicht pauschal unterstellen, sie hätten ihm die ihm allfällig zustehenden Leistungen nicht gewährt. In Be- zug auf die gesundheitlichen Probleme führte das SEM aus, dem Be- schwerdeführer werde es unbenommen sein, seine Rechte bei den grie- chischen Behörden gerichtlich geltend zu machen, sollten diese ihren Ver- pflichtungen hinsichtlich medizinischer Fürsorgeleistungen nicht nachkom- men (S. 14). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht sowohl hin- sichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Lebensumstände als auch der gesundheitlichen Probleme nachgekommen. Ob die diesbezügli- che vorinstanzliche Auffassung inhaltlich zutreffend ist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. Das SEM ist sodann auch seiner Untersuchungspflicht im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nachgekommen. Es hat den medizinischen Sachverhalt im Rahmen des persönlichen Gesprächs thematisiert und vor Verfügungserlass bei der zu- ständigen Stelle den aktuellen Stand des Gesundheitszustandes, der Be- handlung und Abklärung nachgefragt (vgl. Akten SEM 1200114-36). Aus den Akten ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer bezüg- lich seiner psychischen Probleme an das (…) überwiesen wurde und dort am (…) Dezember 2022 und am (…) Januar 2023 zwei Termine wahrge- nommen hatte. Anlässlich des Arzttermins vom (…) Januar 2023 wurde ein Folgetermin bei Bedarf notiert und der Beschwerdeführer hatte die Ambu- lanz ohne Folgetermin verlassen. Bei dieser Sachlage bestand für die Vo- rinstanz keine Veranlassung für weitere Abklärungen. Im Übrigen wurden auch mit der Beschwerde keine weiteren diesbezüglichen Beweismittel eingereicht oder in Aussicht gestellt.
E. 7.3 Insgesamt besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
D-930/2023 Seite 7
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und ernied- rigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunk- tionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existie- ren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zi- vilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz- berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehren- den keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Was die be- hauptete erlittene Vergewaltigung anbelangt, macht der Beschwerdeführer selber keine weiterbestehende Bedrohung geltend.
E. 8.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable
D-930/2023 Seite 8 Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalver- mutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vor- zubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdi- gen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Grie- chenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am (…) 2022 den Flücht- lingsstatus erhalten. Damit wird ihm der notwendige Schutz gewährt. Zu- dem besitzt er eine noch bis zum (…) 2025 gültige griechische Aufenthalts- bewilligung.
E. 8.2.4 Als Schutzberechtigter kann sich der Beschwerdeführer auf die Ga- rantien in der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbeson- dere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bil- dung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU- Mitgliedstaat behaften lassen muss. Alleine die wiederholten Behauptun- gen des Beschwerdeführers, bei verschiedenen Stellen keine Hilfe erhal- ten zu haben, stellen noch keine genügenden Anhaltspunkte dafür dar, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heuti- gen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswid- rigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Mög- lichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existen- ziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
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E. 8.2.5 Weiter trifft es zwar zu, dass der Vollzug der Wegweisung beim Vor- liegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Gemäss den medizinischen Unterlagen wurden beim Beschwerdeführer durch Medic-Help am (…) Dezember 2022 als Beschwerden/Symptome eine starke Belastung und ein teilweises Unvermögen betreffend den Um- gang mit den eigenen Emotionen festgestellt. Als Medikation ist (…) (seit […] Dezember 2022) aufgeführt (vgl. Akten SEM 1200114-35). Es erfolgte sodann eine Überweisung an die (…), wo er am (…) Dezember 2022 einen Behandlungstermin wahrnahm. Als Procedere wird im entsprechenden Eintrittsbericht Depression und Differentialdiagnose (DD) PTBS (Posttrau- matisches Belastungssyndrom) aufgeführt. Weiter wird das entlastende Gespräch erwähnt, wofür sich der Patient bedankt habe, die Weiterführung der Medikation ([…] zur Nacht) und das Besprechen von Entspannungs- verfahren und Gestaltung der Tagesstruktur. Ein Folgetermin fand gemäss Akten am (…) Januar 2023 statt, wobei offenbar die Weiterführung der Me- dikation, jedoch kein weiterer Behandlungstermin vereinbart wurde (vgl. Akten SEM 1200114-39).
E. 8.2.6 Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass sich der Beschwerde- führer in einer psychisch belastenden Situation befindet, ist sein Zustand dennoch nicht als derart kritisch zu bezeichnen, als dass er dem Vollzug entgegenstehen könnte. Eine gewisse Destabilisierung durch eine Über- stellung nach Griechenland ist zwar nicht auszuschliessen, dieser könnte indessen durch eine entsprechende psychologische und medikamentöse Betreuung im Rahmen der Vollzugsvorbereitung Rechnung getragen wer- den. Zum jetzigen Zeitpunkt sind – auch unter Berücksichtigung der im Ein- trittsbericht erwähnten intermittierenden Suizidgedanken – keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Selbstgefährdung ersichtlich.
E. 8.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 8.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Grie- chenland ist festzuhalten, dass zwar sowohl Asylsuchende als auch
D-930/2023 Seite 10 anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Wie er- wähnt ist Griechenland aber an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer der Zugang zu innerstaatlichen In- stanzen nicht mühelos alleine gelang und gelingen wird, hat er die Mög- lichkeit und ist dazu verpflichtet, sich an eine der dort vorhandenen Nicht- regierungsorganisationen zu wenden, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein kann. Dabei ist – im Hinblick auf die behaupteten, erfolglos gebliebe- nen Unterstützungsbemühungen – anzumerken, dass sich aus den Akten durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer seien trotz allenfalls gegenteiliger Erfahrungen weitere Anstrengungen zumutbar. So ergibt sich aus dem von ihm eingereichten Lebenslauf – den er offensicht- lich während seines Aufenthalts in Griechenland erstellen konnte –, dass er sprachbegabt ist ([…], […], […], […], […], […]) und damit insbesondere über gute Englischkenntnisse verfügt (vgl. Akten SEM 1200114-8). Dies ergibt sich denn auch aus dem Formular des Medic-Help («kann sich gut auf Englisch verständigen»; Akten SEM 1200114/35). Auch wenn Englisch nicht die Landessprache Griechenlands ist, darf doch davon ausgegangen werden, dass ihm seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse den Zugang zu Unterstützung wie auch zu Behörden im Vergleich zu anderen Personen mit Schutzstatus leichter fallen dürfte. Hinzu kommt, dass der Beschwer- deführer gemäss Lebenslauf während seines Aufenthalts auf B._______ für das (…) tätig war. Dass und weshalb er über diese Hilfsorganisation, welche gemäss ihrer Homepage (…) ihr Tätigkeitsgebiet nach Athen ver- legt hat, keinerlei Unterstützung wird erhältlich machen können, erschliesst sich nicht. Ohne die schwierigen Verhältnisse in Griechenland zu verken- nen, kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er seine Rechte wird geltend machen können, nötigenfalls wiederholt und schliesslich al- lenfalls auf dem Rechtsweg. Dies umso mehr, als ihm keinerlei Unterstüt- zungspflichten obliegen.
E. 8.3.2 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schlies- sen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50
D-930/2023 Seite 11 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteile des BVGer E-1002/2022 vom
7. Juli 2022 E. 6.6.2 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.1). Aufgrund der vorliegenden Akten und der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 8.2.5) kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in Griechenland allfällige notwendige medizini- sche Behandlungen nicht zur Verfügung stehen würden und er daher Ge- fahr liefe, dass sich sein Gesundheitszustand rasch und in lebensgefähr- dender Weise verschlechtern würde. Entgegen der Darstellung in der Be- schwerdeschrift ist er nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu betrachten. Daran vermag weder seine Minderjährigkeit bei der Ankunft in Griechenland noch die an- geblich erlebte (einmalige) Gewaltanwendung etwas zu ändern. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Garantien einzu- holen. Es steht dem Beschwerdeführer überdies im Hinblick auf das von ihm eingenommene Medikament frei, von den Möglichkeiten der Rückkehr- hilfe Gebrauch zu machen, welche auch in der Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylver- ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.3.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle oder medizini- sche Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Ar. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
D-930/2023 Seite 12
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen waren.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-930/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-930/2023 Urteil vom 1. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Simona Andreoli, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 3. Oktober 2022 durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am (...) 2022 von diesem Staat internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Am 4. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 31. Oktober 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 2. November 2022 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem (...) Juni 2022 über den Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsbewilligung, die bis am (...). April 2025 gültig sei. A.e Am 22. November 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durch. Dabei brachte er vor, er habe nach der Schutzgewährung die frühere Unterkunft verlassen müssen und in der Folge im Freien gelebt. Er habe zwar die Adresse einer Organisation erhalten, dort sei ihm aber keine Unterstützung gewährt worden. Er habe von den griechischen Behörden Papiere erhalten, mit denen er auf dem Luftweg in die Schweiz gereist sei. Der Umgang mit den Ämtern sei kompliziert gewesen. Auf der Insel [ habe er Freiwilligenarbeit geleistet, im Jahr 2022 habe er sich nicht mehr um Arbeit bemüht, da man nicht mit ihm gesprochen habe, auch in der Schule und bei Sprachkursen sei er abgewiesen worden. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm nicht gut. Einerseits sei er erkältet (Grippe), habe Halsschmerzen und Kopfweh. Anderseits habe er psychische Probleme, am (...) November 2022 habe er einen nächsten Termin. Seit dem Aufenthalt in Griechenland habe er Schlafstörungen und Angstzustände. Dort habe es Personen gegeben, die ihn hätten betäuben und vergewaltigen wollen. Er sei 10 Stunden «weg» gewesen und habe realisiert, dass er vergewaltigt worden sei. A.f Im Anschluss an das persönliche Gespräch liess das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog zu seinem Aufenthalt in Griechenland nach gewährtem Flüchtlingsstatus zukommen. Gleichzeitig räumte es ihm Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Griechenland zu äussern. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe sich bei diversen behördlichen Stellen wie auch bei Hilfsorganisationen um Unterstützung bemüht, die ihm indessen überall verwehrt worden sei. Weiter sei sein Ersuchen um medizinische Behandlung erfolglos geblieben, mangels finanzieller Mittel habe er auch keine Medikamente kaufen können. Trotz grosser und mehrfacher Anstrengungen habe er keine günstigen Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Griechenland schaffen können. Mangels Wohn- und Arbeitsmöglichkeit, staatlicher oder privater Unterstützung, medizinischer und insbesondere psychiatrischer Versorgung sowie mangels Bildungszugangs würde er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Er verfüge weder über ein Beziehungsnetz noch über entsprechende Sprachkenntnisse. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei daher weder zumutbar noch zulässig. A.g Am 17. Januar 2023 traf das SEM bei der Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums Abklärungen zur gesundheitlichen Situation und medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers. A.h Das SEM unterbreitete den Entscheidentwurf am 7. Februar 2023 zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung äusserte sich am 8. Februar 2023. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die «Verfügung» zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Unabhängig vom tatsächlichen Eröffnungsdatum (Empfangsbestätigung SEM: 9. Februar 2023; Eröffnungsdatum gemäss Beschwerdeschrift: 10. Februar 2023), ist auf die am 16. Februar 2023 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Wie sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt und seine Begründungspflicht verletzt. So habe es einerseits keinen Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers genommen. Anderseits habe es den medizinischen Sachverhalt, insbesondere den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Der Ursache der von ihm geäusserten Suizidgedanken sei nicht nachgegangen worden, es handle sich dabei - entgegen der Vermutung des SEM - nicht um Einlenkungsversuche. Der medizinische Sachverhalt sei denn auch nur pauschal und damit nicht rechtsgenüglich abgehandelt worden. 7.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM die Begründungspflicht nicht verletzt. Es hat die vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensumstände zweifellos zur Kenntnis genommen und in der angefochtenen Verfügung (S. 12) dazu festgehalten, aus seinen vagen Aussagen, wonach ihm niemand habe helfen wollen, weil er einen Schutzstatus erhalten habe, lasse sich nicht schliessen, dass er sich konkret und nachweisbar um Unterstützung bei den griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen gekümmert habe. Da er Griechenland überdies nur knapp vier Monate nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen habe, sei er für die griechischen Behörden nicht mehr erreichbar gewesen. Aus diesem Grund könne er diesen nicht pauschal unterstellen, sie hätten ihm die ihm allfällig zustehenden Leistungen nicht gewährt. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme führte das SEM aus, dem Beschwerdeführer werde es unbenommen sein, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen, sollten diese ihren Verpflichtungen hinsichtlich medizinischer Fürsorgeleistungen nicht nachkommen (S. 14). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht sowohl hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Lebensumstände als auch der gesundheitlichen Probleme nachgekommen. Ob die diesbezügliche vorinstanzliche Auffassung inhaltlich zutreffend ist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. Das SEM ist sodann auch seiner Untersuchungspflicht im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nachgekommen. Es hat den medizinischen Sachverhalt im Rahmen des persönlichen Gesprächs thematisiert und vor Verfügungserlass bei der zuständigen Stelle den aktuellen Stand des Gesundheitszustandes, der Behandlung und Abklärung nachgefragt (vgl. Akten SEM 1200114-36). Aus den Akten ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner psychischen Probleme an das (...) überwiesen wurde und dort am (...) Dezember 2022 und am (...) Januar 2023 zwei Termine wahrgenommen hatte. Anlässlich des Arzttermins vom (...) Januar 2023 wurde ein Folgetermin bei Bedarf notiert und der Beschwerdeführer hatte die Ambulanz ohne Folgetermin verlassen. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung für weitere Abklärungen. Im Übrigen wurden auch mit der Beschwerde keine weiteren diesbezüglichen Beweismittel eingereicht oder in Aussicht gestellt. 7.3 Insgesamt besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Was die behauptete erlittene Vergewaltigung anbelangt, macht der Beschwerdeführer selber keine weiterbestehende Bedrohung geltend. 8.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am (...) 2022 den Flüchtlingsstatus erhalten. Damit wird ihm der notwendige Schutz gewährt. Zudem besitzt er eine noch bis zum (...) 2025 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. 8.2.4 Als Schutzberechtigter kann sich der Beschwerdeführer auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Alleine die wiederholten Behauptungen des Beschwerdeführers, bei verschiedenen Stellen keine Hilfe erhalten zu haben, stellen noch keine genügenden Anhaltspunkte dafür dar, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 8.2.5 Weiter trifft es zwar zu, dass der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Gemäss den medizinischen Unterlagen wurden beim Beschwerdeführer durch Medic-Help am (...) Dezember 2022 als Beschwerden/Symptome eine starke Belastung und ein teilweises Unvermögen betreffend den Umgang mit den eigenen Emotionen festgestellt. Als Medikation ist (...) (seit [...] Dezember 2022) aufgeführt (vgl. Akten SEM 1200114-35). Es erfolgte sodann eine Überweisung an die (...), wo er am (...) Dezember 2022 einen Behandlungstermin wahrnahm. Als Procedere wird im entsprechenden Eintrittsbericht Depression und Differentialdiagnose (DD) PTBS (Posttraumatisches Belastungssyndrom) aufgeführt. Weiter wird das entlastende Gespräch erwähnt, wofür sich der Patient bedankt habe, die Weiterführung der Medikation ([...] zur Nacht) und das Besprechen von Entspannungsverfahren und Gestaltung der Tagesstruktur. Ein Folgetermin fand gemäss Akten am (...) Januar 2023 statt, wobei offenbar die Weiterführung der Medikation, jedoch kein weiterer Behandlungstermin vereinbart wurde (vgl. Akten SEM 1200114-39). 8.2.6 Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass sich der Beschwerdeführer in einer psychisch belastenden Situation befindet, ist sein Zustand dennoch nicht als derart kritisch zu bezeichnen, als dass er dem Vollzug entgegenstehen könnte. Eine gewisse Destabilisierung durch eine Überstellung nach Griechenland ist zwar nicht auszuschliessen, dieser könnte indessen durch eine entsprechende psychologische und medikamentöse Betreuung im Rahmen der Vollzugsvorbereitung Rechnung getragen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sind - auch unter Berücksichtigung der im Eintrittsbericht erwähnten intermittierenden Suizidgedanken - keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Selbstgefährdung ersichtlich. 8.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.3 8.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ist festzuhalten, dass zwar sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Wie erwähnt ist Griechenland aber an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelang und gelingen wird, hat er die Möglichkeit und ist dazu verpflichtet, sich an eine der dort vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu wenden, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein kann. Dabei ist - im Hinblick auf die behaupteten, erfolglos gebliebenen Unterstützungsbemühungen - anzumerken, dass sich aus den Akten durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer seien trotz allenfalls gegenteiliger Erfahrungen weitere Anstrengungen zumutbar. So ergibt sich aus dem von ihm eingereichten Lebenslauf - den er offensichtlich während seines Aufenthalts in Griechenland erstellen konnte -, dass er sprachbegabt ist ([...], [...], [...], [...], [...], [...]) und damit insbesondere über gute Englischkenntnisse verfügt (vgl. Akten SEM 1200114-8). Dies ergibt sich denn auch aus dem Formular des Medic-Help («kann sich gut auf Englisch verständigen»; Akten SEM 1200114/35). Auch wenn Englisch nicht die Landessprache Griechenlands ist, darf doch davon ausgegangen werden, dass ihm seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse den Zugang zu Unterstützung wie auch zu Behörden im Vergleich zu anderen Personen mit Schutzstatus leichter fallen dürfte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Lebenslauf während seines Aufenthalts auf B._______ für das (...) tätig war. Dass und weshalb er über diese Hilfsorganisation, welche gemäss ihrer Homepage (...) ihr Tätigkeitsgebiet nach Athen verlegt hat, keinerlei Unterstützung wird erhältlich machen können, erschliesst sich nicht. Ohne die schwierigen Verhältnisse in Griechenland zu verkennen, kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er seine Rechte wird geltend machen können, nötigenfalls wiederholt und schliesslich allenfalls auf dem Rechtsweg. Dies umso mehr, als ihm keinerlei Unterstützungspflichten obliegen. 8.3.2 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteile des BVGer E-1002/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.6.2 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.1). Aufgrund der vorliegenden Akten und der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 8.2.5) kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Griechenland allfällige notwendige medizinische Behandlungen nicht zur Verfügung stehen würden und er daher Gefahr liefe, dass sich sein Gesundheitszustand rasch und in lebensgefährdender Weise verschlechtern würde. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift ist er nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu betrachten. Daran vermag weder seine Minderjährigkeit bei der Ankunft in Griechenland noch die angeblich erlebte (einmalige) Gewaltanwendung etwas zu ändern. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Garantien einzuholen. Es steht dem Beschwerdeführer überdies im Hinblick auf das von ihm eingenommene Medikament frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welche auch in der Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Ar. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey