Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Oktober 2019 um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 29. Oktober 2019, der Befragung vom 20. Januar 2020 und der Anhörung vom 26. Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und sei in B._______, C._______ geboren. Dort habe er bis im Jahr 2006 gewohnt, um dann nach Colombo umzuziehen. Im Jahr 2009 sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) gelebt habe. Sein Vater habe als (...) gearbeitet und habe unter anderem (...) und (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (...). Nachdem das Friedensabkommen in Sri Lanka nicht mehr in Kraft gewesen sei, habe das Criminal Investigation Department (CID) alle Personen verfolgt, die verdächtigt worden seien, die LTTE unterstützt zu haben. Im (...) seines Vaters seien zu diesem Zeitpunkt noch 80 Kilogramm Gold der LTTE gelagert gewesen. Vermutlich habe ihn jemand verraten, weshalb er ins Visier der Behörden geraten sei. Im (...) 2009 seien Unbekannte, mutmasslich Angehörige des CID, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ein ernst wirkendes Gespräch mit seinem Vater geführt, wobei der Beschwerdeführer den Inhalt desselben nicht habe vernehmen können. Wie er später von seinem Vater erfahren habe, sei ihm damals angedroht worden, man würde seinen Sohn (den Beschwerdeführer) entführen, wenn er das gelagerte Gold nicht herausgeben würde. Deshalb habe er ihn nach Frankreich geschickt, wo er im Jahr (...) ein Asylgesuch gestellt habe, welches (...) abgewiesen worden sei. Als er sich dort aufgehalten habe, habe er einen anonymen Anruf erhalten, bei dem ihm angedroht worden sei, der Vater werde entführt, wenn er das Gold nicht herausgeben würde. Der Vater sei zwischen (...) und 2017 wiederholt befragt worden. Er sei nur am Leben gelassen worden, weil er das Gold noch immer versteckt gehabt habe. Im Jahre 2017 sei der Vater aus unbekannten Gründen von C._______ nach Colombo gereist. Unterwegs sei er verstorben; die Todesursache sei unklar. Nach einer Tradition müsse der Sohn eines Verstorbenen die Leiche verbrennen. Aus diesem Grund und auch weil er psychisch angeschlagen gewesen sei, habe er nach Sri Lanka zurückkehren wollen. Er sei deshalb am (...) 2017 von Frankreich aus zunächst nach Indien gereist, wo er bei einem Verwandten untergekommen sei. In Indien habe er erneut einen anonymen Anruf erhalten. Ihm sei gesagt worden, dass er unverzüglich nach Sri Lanka zurückkehren solle, ansonsten würde seine Familie Probleme bekommen. Als er noch einen anonymen Anruf erhalten habe, habe er den Anrufer beschimpft und aufgelegt. Während seines Aufenthalts in Indien sei er zwei Mal von der "D._______" aufgesucht worden. Beim ersten Mal sei er nicht zuhause gewesen; hingegen habe er beim zweiten Mal durch die Hintertür das Haus verlassen können. In dieser Zeit hätten die sri-lankischen Behörden auch mehrmals seine Familie belästigt, weshalb sie hätten umziehen müssen. Nach diesen Vorfällen habe er bemerkt, dass es für ihn sowohl in Sri Lanka als auch in Indien zu gefährlich sei, und sei deshalb am (...) 2019 wieder nach Europa gereist. Als Identitätsnachweis reichte er seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde (jeweils im Original) sowie seinen Führerschein in Kopie ein. Ferner legte er eine Registrierungsbestätigung einer indischen Polizeibehörde in E._______ zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 5. März 2020 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 6. März 2020 - Eröffnung gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 10. März 2020 nieder. E. Gegen die Verfügung vom 6. März 2020 erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung, dass die kurze Frist von sieben Arbeitstagen sein rechtliches Gehör beziehungsweise die Rechtsweggarantie verletze. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig ersuchte er um Nachfrist für die Nachreichung einer materiellen Begründung der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lehnte sie das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist für die Ergänzung der Beschwerdebegründung ab, weil die Voraussetzungen dafür nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt seien. H. Am 25. März 2020 ging die Fürsorgebestätigung vom 24. März 2020 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf begründete die Vorinstanz damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zusammenarbeit seines Vaters mit den LTTE und seine daraus resultierenden Probleme mit den sri-lankischen Behörden seien aufgrund der insgesamt unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft. Nach der Zusammenarbeit seines Vaters mit den LTTE gefragt, habe er widersprüchlich geantwortet. An einer Stelle habe er erklärt, dass die (...) für die LTTE ihnen keine Probleme bereitet habe, um kurz darauf auszusagen, es hätten Probleme gedroht, wenn sie jemand verraten hätte. An einer anderen Stelle habe er wiederum angegeben, nicht die Arbeit für die LTTE, sondern das Lagern deren Goldes habe zu Schwierigkeiten geführt. Er habe jedoch nicht erläutern können, wer sie wann verraten habe. Ebenso habe er nicht erklären können, warum er davon ausgehe, dass es sich bei den unbekannten Personen, welche seinen Vater im (...) 2009 aufgesucht hätten, um Behördenmitglieder handle. Auch habe er nicht ausgeführt, wie er erfahren habe, dass seinem Vater mit der Entführung des Sohnes (Beschwerdeführer) gedroht worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass die Behörden ein derartiges Interesse an ihm gehabt hätten, obwohl die Vorwürfe in erster Linie seinen Vater betroffen hätten. Seine Erklärung, man gehe oft gegen die Familienmitglieder vor, stosse sich an der Tatsache, dass seine Mutter, Schwestern, Onkel und Tanten nach wie vor in Sri Lanka lebten. (...) und (...) seien zu Besuchszwecken in die Schweiz gereist und würden danach wieder nach Sri Lanka zurückkehren. Auch sein Vater, welcher als Einziger direkt von den Problemen betroffen gewesen sei, sei bis zu seinem Tod in Sri Lanka geblieben und habe stets in seinem (...) gearbeitet. Ebenso habe sich das Gold weiterhin dort befunden, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass der - sich später sogar im Ausland befindende - Beschwerdeführer behelligt worden sei. Auch betreffend den Goldbesitz ergäben sich in seinen Aussagen mehrere Unstimmigkeiten. Unklar geblieben sei, weshalb sich beim Vater die beachtliche Menge von 80 Kilogramm Gold befunden habe, (...). Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass die Behörden das Gold bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gefunden hätten, obwohl sie vom Goldbesitz gewusst und sich mehrmals auf dem Grundstück umgesehen hätten. Zum Standort des Goldes befragt, habe er unsubstanziierte Angaben gemacht. Zudem habe er sich in Bezug auf die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der mutmasslich angedrohten Entführung widersprochen. Einerseits habe er angegeben, den (...) nicht unnötigerweise betreten zu haben. Sein Vater habe ihn nur um Hilfe gebeten, wenn es viel Arbeit gegeben habe. Andererseits habe er ausgesagt, jeden Tag zur Arbeit gegangen zu sein. Erwähnenswert sei auch, dass er nach der ihm angedrohten Entführung im (...) 2009 noch bis im Jahr (...) in Sri Lanka geblieben sei. Unrealistisch wirke sodann, dass der Beschwerdeführer den Entschluss des Vaters, ihn nach Europa zu schicken, nicht weiter hinterfragt habe, obwohl er zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Hintergründe der angeblichen Verfolgung seines Vaters noch nicht gekannt habe. Er habe diesbezüglich ausgesagt, davon ausgegangen zu sein, zu Tourismuszwecken nach Europa zu reisen. Anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2020 habe er wiederum zu Protokoll gebracht, sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er Probleme habe. Dies stehe im Widerspruch zu der Aussage, sein Vater habe ihm nichts über seine konkreten Schwierigkeiten gesagt. Bezüglich seiner Rückkehr nach Sri Lanka nach dem Tod seines Vaters habe er ausgesagt, seine Mutter habe ihn darum gebeten, nach Sri Lanka zu reisen. Gleichzeitig habe er angegeben, (...) und (...) hätten Angst vor den Konsequenzen, wenn sie mit ihm reden würden, und stünden deshalb selbst während ihres Aufenthalts in der Schweiz kaum in Kontakt zu ihm. Seine geplante Rückkehr sei auch im Hinblick auf seine angebliche Verfolgungsgefahr in Sri Lanka erstaunlich. Seinen Entschluss, von Indien doch nicht nach Sri Lanka zu reisen, habe er an einer Stelle damit begründet, dass dies aufgrund von Zusammenstössen zwischen indischen Fischern und der sri-lankischen Marine nicht möglich gewesen sei. An einer anderen Stelle habe er im Widerspruch dazu gesagt, er habe sich gegen eine Rückkehr entschieden, weil er seine Familie nicht in Schwierigkeiten habe bringen wollen und seine Mutter ihm davon abgeraten habe. Abgesehen von seiner tamilischen Ethnie und der neunjährigen Landesabwesenheit weise der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren auf. Er sei im Jahr (...) legal und mit einem Visum ausgereist. Aufgrund seines Hintergrundes sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden verdächtigt werde, eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt zu haben.
E. 4.2 In der Stellungnahme vom 5. März 2020 zum Entscheidentwurf führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich vorliegend nicht um einen klaren Sachverhalt, der im Rahmen des beschleunigten Verfahrens habe gewürdigt werden können. Die lange Dauer der Anhörungen sowie die Länge des Entscheidentwurfs von über zehn Seiten liessen darauf schliessen, dass es sich nicht um einen Fall handle, der im beschleunigten Verfahren habe geprüft werden können. Auch im Hinblick auf die kurze Beschwerdefrist sei eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren nötig. Er habe plausibel und nachvollziehbar Erlebnisse geschildert, die teilweise elf Jahre zurücklägen. Auf die Rückfragen habe er jeweils detailreich geantwortet. Die Vorinstanz habe in der Begründung ihres Entscheids nur die Elemente ins Gewicht fallen lassen, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen und habe Realkennzeichen ausgeblendet. Die Abhandlung der einzelnen vorgeworfenen Widersprüche wirke gesucht und sei nicht geeignet, um die geschilderten Fluchtgründe in Frage zu stellen. Er habe an keiner Stelle behauptet, dass die (...) für die LTTE kein Problem dargestellt habe.
E. 4.3 In ihrem Asylentscheid vom 6. März 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, die Anhörungen hätten tatsächlich relativ lange gedauert. Dies habe jedoch nicht an der Komplexität seiner Vorbringen gelegen, sondern an seiner unstrukturierten, ausweichenden und widersprüchlichen Erzählweise, die zu zahlreichen Rückfragen geführt habe. Auch der Entscheid sei ausführlich ausgefallen, da darin die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen detailliert und begründet abgehandelt worden seien. Für die Beurteilung seines Gesuchs seien sodann keine weiteren und vertieften Abklärungen nötig gewesen. Es könne nicht Sinn der Neustrukturierung des Asylverfahrens sein, dass detailliert argumentierte und ausführliche Entscheide, insbesondere bei fehlender inhaltlicher Komplexität, automatisch dem erweiterten Verfahren zugewiesen werden müssten. Die Ansicht der Rechtsvertretung, der Widerspruch betreffend die Probleme, die die (...) für die LTTE mit sich gebracht habe, sei gesucht, könne nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer habe explizit an einer Stelle ausgeführt, die Tätigkeiten für die LTTE hätten keine Probleme verursacht und an einer anderen Stelle ausgesagt, diese Arbeit sei ein Problem gewesen.
E. 4.4 In der Beschwerdeschrift werden in erster Linie formelle Rügen erhoben, welche nachfolgend unter E. 5 behandelt werden. Die inhaltliche Begründung betrifft den Wegweisungsvollzug, welcher unter E. 8 behandelt wird.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf eine wirksame Beschwerde, der Begründungspflicht und der Rechtsweggarantie vorgeworfen. Mithin sei dem Beschwerdeführer durch den Ausbruch des Coronavirus die Erhebung einer rechtswirksamen Beschwerde erschwert worden. Aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit sowie den eingeschränkten Öffnungszeiten der Rechtsberatungsstellen sei es ihm unmöglich gewesen, innert sieben Tagen Zugang zu einer rechtskundigen Person zu finden, die ihm bei der Einreichung der Beschwerde habe helfen können. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2.1 Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuches im erweiterten oder beschleunigten Verfahren. Die Vorinstanz erlässt jedoch für die Zuteilung ins erweiterte Verfahren eine Zwischenverfügung, welche nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8015, 8032).
E. 5.2.2 Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie garantiert, dass Rechtsstreitigkeiten mindestens einmal durch eine richterliche Instanz überprüft werden können, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt. Art. 29a BV vermittelt dem Einzelnen mithin einen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3 m.w.H.).
E. 5.2.3 In dieselbe Richtung weist Art. 13 EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die eine (drohende) Verletzung ihrer Konventionsrechte plausibel geltend macht, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 25. März 1983, Nr. 5947/72, Silver und andere gegen Vereinigtes Königreich, § 113). Die durch Art. 13 EMRK gewährleistete Verfahrensgarantie ist akzessorisch und kann nur in Verbindung mit materiellen Konventionsrechten und -freiheiten angerufen werden. Weil mit der abschlägigen Beurteilung eines Asylgesuchs regelmässig die Anordnung des Wegweisungsvollzugs einhergeht, kommt Art. 3 EMRK in Gestalt des Non-Refoulement-Gebots zum Tragen (vgl. Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.4 m.w.H.).
E. 5.2.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Begründungspflicht (vgl. E. 5.2.5). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).
E. 5.2.5 Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).
E. 5.3.1 Bei der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen im beschleunigten Verfahren handelt es sich um eine kurze Frist, welche eine Besonderheit des Asylverfahrens gegenüber dem Verwaltungsverfahren darstellt. Die kurze Frist rechtfertigt sich dadurch, dass den Asylsuchenden von Beginn an eine Rechtsvertretung zugewiesen wird, welche sie während des gesamten Verfahrens, inklusive des Beschwerdeverfahrens, rechtlich vertritt. Die Rechtsvertretung ist somit bei Beginn des Fristenlaufs der Beschwerdefrist bereits über den Fall im Bilde. Ausserdem wird der Rechtsvertretung vor Entscheideröffnung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, was vorliegend korrekt gehandhabt wurde. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist zwar ebenfalls sehr kurz bemessen. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung wäre indes offen gestanden, beim SEM um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zu ersuchen, was gemäss den vorinstanzlichen Akten vorliegend nicht erfolgt ist. Im Gegenteil ist den Akten zu entnehmen, dass das SEM die zugewiesene Rechtsvertretung darüber informierte, dass sie die Stellungnahme zum Entscheidentwurf auch später einreichen könne, da es ihr diesen erst am Abend anstatt am Mittag des 4. März 2020 habe zustellen können. Von dieser Möglichkeit hat die zugewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keinen Gebrauch gemacht; die Stellungnahme zum Entscheidentwurf datiert vom 5. März 2020. Im Koordinationsurteil E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in jenem vorinstanzlichen Verfahren der vom Gesetzgeber vorgesehene «Spielraum» der Fristüberschreitung um einige Tage massiv überschritten worden sei. Von einem einfachen Verfahren mit vergleichsweise kleinem Komplexitätsgrad, welches nach der einlässlichen Anhörung keiner weiteren Abklärungen mehr bedurft habe, könne keine Rede sein (vgl. a.a.O. E. 10.1). Die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren und entsprechend mit einer gesetzlichen Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen verletze im konkreten Fall das Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK und rechtfertige eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. 10.4). Vorliegend dauerte das vorinstanzliche Verfahren 136 Tage, was ebenfalls eine erhebliche Überschreitung der Ordnungsfrist darstellt. Die Erstbefragung dauerte vier Stunden und 45 Minuten und das Protokoll umfasste 16 Seiten. Die Anhörung dauerte drei Stunden und 55 Minuten und das Protokoll umfasste 14 Seiten. Diese vergleichsweise lange Dauer der Befragungen ist - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - jedoch nicht auf eine besondere Komplexität der Vorbringen zurückzuführen, sondern auf die unstrukturierte und ausweichende Erzählweise des Beschwerdeführers (vgl. beispielsweise SEM-Akte 1054684-21/17, nachfolgend: A21/17 F63-68; SEM-Akte 1054684-23/14, nachfolgend: A23/14 F62). Es wurden keinerlei Beweismittel für die geltend gemachten Vorbringen eingereicht. Nach der Anhörung waren auch sonst keine weiteren Abklärungen nötig. Die Verfügung erging denn auch innert sieben Arbeitstagen nach der Anhörung. Eine Kassation nur wegen Überschreitung der Ordnungsfrist ist im vorliegenden Fall deshalb nicht angezeigt. Bezüglich der Massnahmen infolge der Pandemie des Coronavirus ist festzuhalten, dass die "ausserordentliche Lage" erst am 16. März 2020 vom Bundesrat ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeschrift datiert vom 16. März 2020. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, eine rechtskundige Person aufzusuchen. Der Umstand, dass er mithilfe seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde einreichen konnte, zeigt ferner auf, dass er in der Lage war, sein Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrzunehmen. Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 ausdrücklich auf Art. 32 Abs. 2 VwVG und somit darauf hingewiesen, dass verspätete Parteivorbringen berücksichtigt werden können, soweit sie ausschlaggebend erscheinen. Er hat seine Beschwerdebegründung jedoch weder mit der Einreichung der Fürsorgebestätigung noch zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Nach dem Gesagten ist vorliegend keine Verletzung der Rechtsweggarantie beziehungsweise des Rechts auf eine wirksame Beschwerde feststellbar.
E. 5.3.2 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die verfügende Behörde tut ihrer Begründungs-pflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dabei hat sie keine entscheidwesentlichen Aspekte unbeantwortet gelassen. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und ist an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu berücksichtigen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers differenziert auseinandersetzte und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Damit ist sie den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerde keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen. Das SEM hat in seinem Entscheid die wesentlichen Parteistandpunkte berücksichtigt und die entscheidrelevanten Faktoren aufgezeigt, um ihn in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Es gelingt ihm in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und in der Beschwerdeeingabe nicht, seine widersprüchlichen Angaben zu klären. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 1.) und die obige Zusammenfassung (E. 4.1 und E. 4.3) verwiesen werden. Besonders ins Gewicht fällt dabei der Umstand, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers, mithin auch sein inzwischen verstorbener Vater, im Heimatland geblieben ist. Die Tatsache, dass (...) und (...) des Beschwerdeführers eine Reise in die Schweiz und zurück nach Sri Lanka organisiert haben - ohne dabei eine definitive Ausreise ins Auge zu fassen - ist ein Indiz dafür, dass sie sich durch die sri-lankischen Behörden nicht bedroht fühlen, zumal sie bei dieser Reise davon ausgehen mussten, in Behördenkontakt zu treten. Die vorgebrachten Probleme mit dem CID sind gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auf das behauptungsgemäss beim Vater deponierte Gold zurückzuführen. Die angeblichen Forderungen des CID waren somit primär gegen den Vater des Beschwerdeführers gerichtet. Es kommt zwar durchaus vor, dass Behörden gegen Familienmitglieder vorgehen, um Druck auf eine im Visier stehende Person auszuüben. Der Vater hat sich aber gemäss den Aussagen in den Befragungen nicht versteckt und bis zu seinem Tod in seinem (...) gearbeitet, dessen Adresse den Behörden offenbar bekannt gewesen ist (vgl. A21/17 F55 und A23/14 F58). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Behörden nicht direkt gegen den Vater, sondern gegen den Beschwerdeführer hätten vorgehen sollen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden das behauptungsgemäss versteckte Gold seit nunmehr neun Jahren nicht gefunden hätten, obwohl sie sich mehrmals auf dem Grundstück umgesehen und wiederholt Druck auf den Vater des Beschwerdeführers ausgeübt haben sollen (vgl. A21/17 F92 und F95-96; A23/14 F12 und F81). Schliesslich ist auch das Vorbringen nicht glaubhaft, dass die "D._______" den Beschwerdeführer in Indien aufgesucht habe, als er vorgehabt habe, nach dem Tod seines Vaters nach Sri Lanka zu reisen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Zeit in seinem Heimatland - mithin über ein Jahr nach dem geltend gemachten Gespräch seines Vaters mit einem mutmasslichen Mitglied des CID - nie direkt behelligt worden und legal mit einem Visum und seinem eigenen Reisepass ausgereist sein soll, die Behörden aber einen vergleichsweise enormen Aufwand betrieben haben sollen, um ihn sechs Jahre nach seiner Ausreise in Indien aufzusuchen (vgl. A21/17 F30-34). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Ausreisegründe auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten würden. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Er hat sich selbst nicht als Flüchtling betrachtet, sondern ist davon ausgegangen, eine Reise zu Tourismuszwecken anzutreten (vgl. A21/17 F99-100). Somit ist eine Vorverfolgung zu verneinen. Der Flüchtlingsbegriff setzt indessen keine Vorverfolgung voraus, sondern greift auch dann, wenn eine Person begründete Furcht hat, in Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3 m.w.H.; bestätigt im Urteil des BVGer D-4006/2019 vom 25. August 2020 E. 7.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer dargelegt, mutmassliche Mitglieder des CID hätten seinem Vater im (...) 2009 angedroht, dessen Sohn (den Beschwerdeführer) zu entführen. Bis im Jahr (...) hat er weiterhin an seinem Heimatort gelebt, ohne die angeblichen Schwierigkeiten seines Vaters - von welchen er erst nach seiner Ausreise erfahren habe - zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. A21/17 F78). Über die genauen Umstände der angeblichen Bedrohung seines Vaters konnte er keine Auskunft geben und wusste auch nicht mit Sicherheit, ob es sich bei den Verfolgern um Vertreter des CID gehandelt hat (vgl. A21/17 F81-82, F87, F90-91). Er selbst hat seinen Angaben zufolge nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A23/14 F52). Es bestehen somit keinerlei Hinweise für die Annahme, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verfolgung des Beschwerdeführers verwirklicht hätte. Daher wäre eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung auch im Falle der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gegeben. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend ausführt, sind keine relevanten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ersichtlich, welche im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung des Beschwerdeführers nach Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Teil II E. 2 der angefochtenen Verfügung).
E. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.3.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteile des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 E. 9.3.2; E-1128/2020 vom 17. März 2020 E. 7.3). Bezüglich des sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Coronavirus ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020, E. 9.3.7). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Seine Mutter, seine drei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten wohnen nach wie vor in Sri Lanka. Zudem handelt es sich bei ihm um einen volljährigen, jungen und arbeitsfähigen Mann, der den Grossteil seines Lebens - insbesondere die prägenden Jugendjahre - in Sri Lanka verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er verfügt über einen Schulabschluss und eine Ausbildung als (...). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Brustschmerzen und Magengeschwür) nicht die erforderliche Schwere erreichen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) sowie die damit zusammenhängenden Massnahmen stehen der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen. Bei diesen handelt es sich - wenn überhaupt - um temporäre Vollzugshindernisse, welchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-6295/2019 vom 17. August 2020 E. 10.5 m.w.H.).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG in Verbindung mit Art. 31a Abs. 4 und Art. 44 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1536/2020 Urteil vom 12. Oktober 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 6. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Oktober 2019 um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 29. Oktober 2019, der Befragung vom 20. Januar 2020 und der Anhörung vom 26. Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und sei in B._______, C._______ geboren. Dort habe er bis im Jahr 2006 gewohnt, um dann nach Colombo umzuziehen. Im Jahr 2009 sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) gelebt habe. Sein Vater habe als (...) gearbeitet und habe unter anderem (...) und (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (...). Nachdem das Friedensabkommen in Sri Lanka nicht mehr in Kraft gewesen sei, habe das Criminal Investigation Department (CID) alle Personen verfolgt, die verdächtigt worden seien, die LTTE unterstützt zu haben. Im (...) seines Vaters seien zu diesem Zeitpunkt noch 80 Kilogramm Gold der LTTE gelagert gewesen. Vermutlich habe ihn jemand verraten, weshalb er ins Visier der Behörden geraten sei. Im (...) 2009 seien Unbekannte, mutmasslich Angehörige des CID, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ein ernst wirkendes Gespräch mit seinem Vater geführt, wobei der Beschwerdeführer den Inhalt desselben nicht habe vernehmen können. Wie er später von seinem Vater erfahren habe, sei ihm damals angedroht worden, man würde seinen Sohn (den Beschwerdeführer) entführen, wenn er das gelagerte Gold nicht herausgeben würde. Deshalb habe er ihn nach Frankreich geschickt, wo er im Jahr (...) ein Asylgesuch gestellt habe, welches (...) abgewiesen worden sei. Als er sich dort aufgehalten habe, habe er einen anonymen Anruf erhalten, bei dem ihm angedroht worden sei, der Vater werde entführt, wenn er das Gold nicht herausgeben würde. Der Vater sei zwischen (...) und 2017 wiederholt befragt worden. Er sei nur am Leben gelassen worden, weil er das Gold noch immer versteckt gehabt habe. Im Jahre 2017 sei der Vater aus unbekannten Gründen von C._______ nach Colombo gereist. Unterwegs sei er verstorben; die Todesursache sei unklar. Nach einer Tradition müsse der Sohn eines Verstorbenen die Leiche verbrennen. Aus diesem Grund und auch weil er psychisch angeschlagen gewesen sei, habe er nach Sri Lanka zurückkehren wollen. Er sei deshalb am (...) 2017 von Frankreich aus zunächst nach Indien gereist, wo er bei einem Verwandten untergekommen sei. In Indien habe er erneut einen anonymen Anruf erhalten. Ihm sei gesagt worden, dass er unverzüglich nach Sri Lanka zurückkehren solle, ansonsten würde seine Familie Probleme bekommen. Als er noch einen anonymen Anruf erhalten habe, habe er den Anrufer beschimpft und aufgelegt. Während seines Aufenthalts in Indien sei er zwei Mal von der "D._______" aufgesucht worden. Beim ersten Mal sei er nicht zuhause gewesen; hingegen habe er beim zweiten Mal durch die Hintertür das Haus verlassen können. In dieser Zeit hätten die sri-lankischen Behörden auch mehrmals seine Familie belästigt, weshalb sie hätten umziehen müssen. Nach diesen Vorfällen habe er bemerkt, dass es für ihn sowohl in Sri Lanka als auch in Indien zu gefährlich sei, und sei deshalb am (...) 2019 wieder nach Europa gereist. Als Identitätsnachweis reichte er seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde (jeweils im Original) sowie seinen Führerschein in Kopie ein. Ferner legte er eine Registrierungsbestätigung einer indischen Polizeibehörde in E._______ zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 5. März 2020 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 6. März 2020 - Eröffnung gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 10. März 2020 nieder. E. Gegen die Verfügung vom 6. März 2020 erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung, dass die kurze Frist von sieben Arbeitstagen sein rechtliches Gehör beziehungsweise die Rechtsweggarantie verletze. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig ersuchte er um Nachfrist für die Nachreichung einer materiellen Begründung der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lehnte sie das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist für die Ergänzung der Beschwerdebegründung ab, weil die Voraussetzungen dafür nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt seien. H. Am 25. März 2020 ging die Fürsorgebestätigung vom 24. März 2020 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf begründete die Vorinstanz damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zusammenarbeit seines Vaters mit den LTTE und seine daraus resultierenden Probleme mit den sri-lankischen Behörden seien aufgrund der insgesamt unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft. Nach der Zusammenarbeit seines Vaters mit den LTTE gefragt, habe er widersprüchlich geantwortet. An einer Stelle habe er erklärt, dass die (...) für die LTTE ihnen keine Probleme bereitet habe, um kurz darauf auszusagen, es hätten Probleme gedroht, wenn sie jemand verraten hätte. An einer anderen Stelle habe er wiederum angegeben, nicht die Arbeit für die LTTE, sondern das Lagern deren Goldes habe zu Schwierigkeiten geführt. Er habe jedoch nicht erläutern können, wer sie wann verraten habe. Ebenso habe er nicht erklären können, warum er davon ausgehe, dass es sich bei den unbekannten Personen, welche seinen Vater im (...) 2009 aufgesucht hätten, um Behördenmitglieder handle. Auch habe er nicht ausgeführt, wie er erfahren habe, dass seinem Vater mit der Entführung des Sohnes (Beschwerdeführer) gedroht worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass die Behörden ein derartiges Interesse an ihm gehabt hätten, obwohl die Vorwürfe in erster Linie seinen Vater betroffen hätten. Seine Erklärung, man gehe oft gegen die Familienmitglieder vor, stosse sich an der Tatsache, dass seine Mutter, Schwestern, Onkel und Tanten nach wie vor in Sri Lanka lebten. (...) und (...) seien zu Besuchszwecken in die Schweiz gereist und würden danach wieder nach Sri Lanka zurückkehren. Auch sein Vater, welcher als Einziger direkt von den Problemen betroffen gewesen sei, sei bis zu seinem Tod in Sri Lanka geblieben und habe stets in seinem (...) gearbeitet. Ebenso habe sich das Gold weiterhin dort befunden, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass der - sich später sogar im Ausland befindende - Beschwerdeführer behelligt worden sei. Auch betreffend den Goldbesitz ergäben sich in seinen Aussagen mehrere Unstimmigkeiten. Unklar geblieben sei, weshalb sich beim Vater die beachtliche Menge von 80 Kilogramm Gold befunden habe, (...). Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass die Behörden das Gold bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gefunden hätten, obwohl sie vom Goldbesitz gewusst und sich mehrmals auf dem Grundstück umgesehen hätten. Zum Standort des Goldes befragt, habe er unsubstanziierte Angaben gemacht. Zudem habe er sich in Bezug auf die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der mutmasslich angedrohten Entführung widersprochen. Einerseits habe er angegeben, den (...) nicht unnötigerweise betreten zu haben. Sein Vater habe ihn nur um Hilfe gebeten, wenn es viel Arbeit gegeben habe. Andererseits habe er ausgesagt, jeden Tag zur Arbeit gegangen zu sein. Erwähnenswert sei auch, dass er nach der ihm angedrohten Entführung im (...) 2009 noch bis im Jahr (...) in Sri Lanka geblieben sei. Unrealistisch wirke sodann, dass der Beschwerdeführer den Entschluss des Vaters, ihn nach Europa zu schicken, nicht weiter hinterfragt habe, obwohl er zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Hintergründe der angeblichen Verfolgung seines Vaters noch nicht gekannt habe. Er habe diesbezüglich ausgesagt, davon ausgegangen zu sein, zu Tourismuszwecken nach Europa zu reisen. Anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2020 habe er wiederum zu Protokoll gebracht, sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er Probleme habe. Dies stehe im Widerspruch zu der Aussage, sein Vater habe ihm nichts über seine konkreten Schwierigkeiten gesagt. Bezüglich seiner Rückkehr nach Sri Lanka nach dem Tod seines Vaters habe er ausgesagt, seine Mutter habe ihn darum gebeten, nach Sri Lanka zu reisen. Gleichzeitig habe er angegeben, (...) und (...) hätten Angst vor den Konsequenzen, wenn sie mit ihm reden würden, und stünden deshalb selbst während ihres Aufenthalts in der Schweiz kaum in Kontakt zu ihm. Seine geplante Rückkehr sei auch im Hinblick auf seine angebliche Verfolgungsgefahr in Sri Lanka erstaunlich. Seinen Entschluss, von Indien doch nicht nach Sri Lanka zu reisen, habe er an einer Stelle damit begründet, dass dies aufgrund von Zusammenstössen zwischen indischen Fischern und der sri-lankischen Marine nicht möglich gewesen sei. An einer anderen Stelle habe er im Widerspruch dazu gesagt, er habe sich gegen eine Rückkehr entschieden, weil er seine Familie nicht in Schwierigkeiten habe bringen wollen und seine Mutter ihm davon abgeraten habe. Abgesehen von seiner tamilischen Ethnie und der neunjährigen Landesabwesenheit weise der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren auf. Er sei im Jahr (...) legal und mit einem Visum ausgereist. Aufgrund seines Hintergrundes sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden verdächtigt werde, eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt zu haben. 4.2 In der Stellungnahme vom 5. März 2020 zum Entscheidentwurf führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich vorliegend nicht um einen klaren Sachverhalt, der im Rahmen des beschleunigten Verfahrens habe gewürdigt werden können. Die lange Dauer der Anhörungen sowie die Länge des Entscheidentwurfs von über zehn Seiten liessen darauf schliessen, dass es sich nicht um einen Fall handle, der im beschleunigten Verfahren habe geprüft werden können. Auch im Hinblick auf die kurze Beschwerdefrist sei eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren nötig. Er habe plausibel und nachvollziehbar Erlebnisse geschildert, die teilweise elf Jahre zurücklägen. Auf die Rückfragen habe er jeweils detailreich geantwortet. Die Vorinstanz habe in der Begründung ihres Entscheids nur die Elemente ins Gewicht fallen lassen, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen und habe Realkennzeichen ausgeblendet. Die Abhandlung der einzelnen vorgeworfenen Widersprüche wirke gesucht und sei nicht geeignet, um die geschilderten Fluchtgründe in Frage zu stellen. Er habe an keiner Stelle behauptet, dass die (...) für die LTTE kein Problem dargestellt habe. 4.3 In ihrem Asylentscheid vom 6. März 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, die Anhörungen hätten tatsächlich relativ lange gedauert. Dies habe jedoch nicht an der Komplexität seiner Vorbringen gelegen, sondern an seiner unstrukturierten, ausweichenden und widersprüchlichen Erzählweise, die zu zahlreichen Rückfragen geführt habe. Auch der Entscheid sei ausführlich ausgefallen, da darin die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen detailliert und begründet abgehandelt worden seien. Für die Beurteilung seines Gesuchs seien sodann keine weiteren und vertieften Abklärungen nötig gewesen. Es könne nicht Sinn der Neustrukturierung des Asylverfahrens sein, dass detailliert argumentierte und ausführliche Entscheide, insbesondere bei fehlender inhaltlicher Komplexität, automatisch dem erweiterten Verfahren zugewiesen werden müssten. Die Ansicht der Rechtsvertretung, der Widerspruch betreffend die Probleme, die die (...) für die LTTE mit sich gebracht habe, sei gesucht, könne nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer habe explizit an einer Stelle ausgeführt, die Tätigkeiten für die LTTE hätten keine Probleme verursacht und an einer anderen Stelle ausgesagt, diese Arbeit sei ein Problem gewesen. 4.4 In der Beschwerdeschrift werden in erster Linie formelle Rügen erhoben, welche nachfolgend unter E. 5 behandelt werden. Die inhaltliche Begründung betrifft den Wegweisungsvollzug, welcher unter E. 8 behandelt wird. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf eine wirksame Beschwerde, der Begründungspflicht und der Rechtsweggarantie vorgeworfen. Mithin sei dem Beschwerdeführer durch den Ausbruch des Coronavirus die Erhebung einer rechtswirksamen Beschwerde erschwert worden. Aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit sowie den eingeschränkten Öffnungszeiten der Rechtsberatungsstellen sei es ihm unmöglich gewesen, innert sieben Tagen Zugang zu einer rechtskundigen Person zu finden, die ihm bei der Einreichung der Beschwerde habe helfen können. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuches im erweiterten oder beschleunigten Verfahren. Die Vorinstanz erlässt jedoch für die Zuteilung ins erweiterte Verfahren eine Zwischenverfügung, welche nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8015, 8032). 5.2.2 Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie garantiert, dass Rechtsstreitigkeiten mindestens einmal durch eine richterliche Instanz überprüft werden können, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt. Art. 29a BV vermittelt dem Einzelnen mithin einen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3 m.w.H.). 5.2.3 In dieselbe Richtung weist Art. 13 EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die eine (drohende) Verletzung ihrer Konventionsrechte plausibel geltend macht, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 25. März 1983, Nr. 5947/72, Silver und andere gegen Vereinigtes Königreich, § 113). Die durch Art. 13 EMRK gewährleistete Verfahrensgarantie ist akzessorisch und kann nur in Verbindung mit materiellen Konventionsrechten und -freiheiten angerufen werden. Weil mit der abschlägigen Beurteilung eines Asylgesuchs regelmässig die Anordnung des Wegweisungsvollzugs einhergeht, kommt Art. 3 EMRK in Gestalt des Non-Refoulement-Gebots zum Tragen (vgl. Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.4 m.w.H.). 5.2.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Begründungspflicht (vgl. E. 5.2.5). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 5.2.5 Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). 5.3 5.3.1 Bei der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen im beschleunigten Verfahren handelt es sich um eine kurze Frist, welche eine Besonderheit des Asylverfahrens gegenüber dem Verwaltungsverfahren darstellt. Die kurze Frist rechtfertigt sich dadurch, dass den Asylsuchenden von Beginn an eine Rechtsvertretung zugewiesen wird, welche sie während des gesamten Verfahrens, inklusive des Beschwerdeverfahrens, rechtlich vertritt. Die Rechtsvertretung ist somit bei Beginn des Fristenlaufs der Beschwerdefrist bereits über den Fall im Bilde. Ausserdem wird der Rechtsvertretung vor Entscheideröffnung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, was vorliegend korrekt gehandhabt wurde. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist zwar ebenfalls sehr kurz bemessen. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung wäre indes offen gestanden, beim SEM um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zu ersuchen, was gemäss den vorinstanzlichen Akten vorliegend nicht erfolgt ist. Im Gegenteil ist den Akten zu entnehmen, dass das SEM die zugewiesene Rechtsvertretung darüber informierte, dass sie die Stellungnahme zum Entscheidentwurf auch später einreichen könne, da es ihr diesen erst am Abend anstatt am Mittag des 4. März 2020 habe zustellen können. Von dieser Möglichkeit hat die zugewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keinen Gebrauch gemacht; die Stellungnahme zum Entscheidentwurf datiert vom 5. März 2020. Im Koordinationsurteil E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in jenem vorinstanzlichen Verfahren der vom Gesetzgeber vorgesehene «Spielraum» der Fristüberschreitung um einige Tage massiv überschritten worden sei. Von einem einfachen Verfahren mit vergleichsweise kleinem Komplexitätsgrad, welches nach der einlässlichen Anhörung keiner weiteren Abklärungen mehr bedurft habe, könne keine Rede sein (vgl. a.a.O. E. 10.1). Die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren und entsprechend mit einer gesetzlichen Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen verletze im konkreten Fall das Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK und rechtfertige eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. 10.4). Vorliegend dauerte das vorinstanzliche Verfahren 136 Tage, was ebenfalls eine erhebliche Überschreitung der Ordnungsfrist darstellt. Die Erstbefragung dauerte vier Stunden und 45 Minuten und das Protokoll umfasste 16 Seiten. Die Anhörung dauerte drei Stunden und 55 Minuten und das Protokoll umfasste 14 Seiten. Diese vergleichsweise lange Dauer der Befragungen ist - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - jedoch nicht auf eine besondere Komplexität der Vorbringen zurückzuführen, sondern auf die unstrukturierte und ausweichende Erzählweise des Beschwerdeführers (vgl. beispielsweise SEM-Akte 1054684-21/17, nachfolgend: A21/17 F63-68; SEM-Akte 1054684-23/14, nachfolgend: A23/14 F62). Es wurden keinerlei Beweismittel für die geltend gemachten Vorbringen eingereicht. Nach der Anhörung waren auch sonst keine weiteren Abklärungen nötig. Die Verfügung erging denn auch innert sieben Arbeitstagen nach der Anhörung. Eine Kassation nur wegen Überschreitung der Ordnungsfrist ist im vorliegenden Fall deshalb nicht angezeigt. Bezüglich der Massnahmen infolge der Pandemie des Coronavirus ist festzuhalten, dass die "ausserordentliche Lage" erst am 16. März 2020 vom Bundesrat ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeschrift datiert vom 16. März 2020. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, eine rechtskundige Person aufzusuchen. Der Umstand, dass er mithilfe seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde einreichen konnte, zeigt ferner auf, dass er in der Lage war, sein Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrzunehmen. Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 ausdrücklich auf Art. 32 Abs. 2 VwVG und somit darauf hingewiesen, dass verspätete Parteivorbringen berücksichtigt werden können, soweit sie ausschlaggebend erscheinen. Er hat seine Beschwerdebegründung jedoch weder mit der Einreichung der Fürsorgebestätigung noch zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Nach dem Gesagten ist vorliegend keine Verletzung der Rechtsweggarantie beziehungsweise des Rechts auf eine wirksame Beschwerde feststellbar. 5.3.2 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die verfügende Behörde tut ihrer Begründungs-pflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dabei hat sie keine entscheidwesentlichen Aspekte unbeantwortet gelassen. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und ist an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu berücksichtigen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers differenziert auseinandersetzte und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Damit ist sie den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden. 5.3.3 Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerde keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen. Das SEM hat in seinem Entscheid die wesentlichen Parteistandpunkte berücksichtigt und die entscheidrelevanten Faktoren aufgezeigt, um ihn in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Es gelingt ihm in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und in der Beschwerdeeingabe nicht, seine widersprüchlichen Angaben zu klären. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 1.) und die obige Zusammenfassung (E. 4.1 und E. 4.3) verwiesen werden. Besonders ins Gewicht fällt dabei der Umstand, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers, mithin auch sein inzwischen verstorbener Vater, im Heimatland geblieben ist. Die Tatsache, dass (...) und (...) des Beschwerdeführers eine Reise in die Schweiz und zurück nach Sri Lanka organisiert haben - ohne dabei eine definitive Ausreise ins Auge zu fassen - ist ein Indiz dafür, dass sie sich durch die sri-lankischen Behörden nicht bedroht fühlen, zumal sie bei dieser Reise davon ausgehen mussten, in Behördenkontakt zu treten. Die vorgebrachten Probleme mit dem CID sind gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auf das behauptungsgemäss beim Vater deponierte Gold zurückzuführen. Die angeblichen Forderungen des CID waren somit primär gegen den Vater des Beschwerdeführers gerichtet. Es kommt zwar durchaus vor, dass Behörden gegen Familienmitglieder vorgehen, um Druck auf eine im Visier stehende Person auszuüben. Der Vater hat sich aber gemäss den Aussagen in den Befragungen nicht versteckt und bis zu seinem Tod in seinem (...) gearbeitet, dessen Adresse den Behörden offenbar bekannt gewesen ist (vgl. A21/17 F55 und A23/14 F58). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Behörden nicht direkt gegen den Vater, sondern gegen den Beschwerdeführer hätten vorgehen sollen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden das behauptungsgemäss versteckte Gold seit nunmehr neun Jahren nicht gefunden hätten, obwohl sie sich mehrmals auf dem Grundstück umgesehen und wiederholt Druck auf den Vater des Beschwerdeführers ausgeübt haben sollen (vgl. A21/17 F92 und F95-96; A23/14 F12 und F81). Schliesslich ist auch das Vorbringen nicht glaubhaft, dass die "D._______" den Beschwerdeführer in Indien aufgesucht habe, als er vorgehabt habe, nach dem Tod seines Vaters nach Sri Lanka zu reisen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Zeit in seinem Heimatland - mithin über ein Jahr nach dem geltend gemachten Gespräch seines Vaters mit einem mutmasslichen Mitglied des CID - nie direkt behelligt worden und legal mit einem Visum und seinem eigenen Reisepass ausgereist sein soll, die Behörden aber einen vergleichsweise enormen Aufwand betrieben haben sollen, um ihn sechs Jahre nach seiner Ausreise in Indien aufzusuchen (vgl. A21/17 F30-34). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Ausreisegründe auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten würden. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Er hat sich selbst nicht als Flüchtling betrachtet, sondern ist davon ausgegangen, eine Reise zu Tourismuszwecken anzutreten (vgl. A21/17 F99-100). Somit ist eine Vorverfolgung zu verneinen. Der Flüchtlingsbegriff setzt indessen keine Vorverfolgung voraus, sondern greift auch dann, wenn eine Person begründete Furcht hat, in Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3 m.w.H.; bestätigt im Urteil des BVGer D-4006/2019 vom 25. August 2020 E. 7.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer dargelegt, mutmassliche Mitglieder des CID hätten seinem Vater im (...) 2009 angedroht, dessen Sohn (den Beschwerdeführer) zu entführen. Bis im Jahr (...) hat er weiterhin an seinem Heimatort gelebt, ohne die angeblichen Schwierigkeiten seines Vaters - von welchen er erst nach seiner Ausreise erfahren habe - zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. A21/17 F78). Über die genauen Umstände der angeblichen Bedrohung seines Vaters konnte er keine Auskunft geben und wusste auch nicht mit Sicherheit, ob es sich bei den Verfolgern um Vertreter des CID gehandelt hat (vgl. A21/17 F81-82, F87, F90-91). Er selbst hat seinen Angaben zufolge nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A23/14 F52). Es bestehen somit keinerlei Hinweise für die Annahme, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verfolgung des Beschwerdeführers verwirklicht hätte. Daher wäre eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung auch im Falle der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gegeben. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend ausführt, sind keine relevanten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ersichtlich, welche im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung des Beschwerdeführers nach Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Teil II E. 2 der angefochtenen Verfügung). 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.3.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteile des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 E. 9.3.2; E-1128/2020 vom 17. März 2020 E. 7.3). Bezüglich des sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Coronavirus ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020, E. 9.3.7). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Seine Mutter, seine drei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten wohnen nach wie vor in Sri Lanka. Zudem handelt es sich bei ihm um einen volljährigen, jungen und arbeitsfähigen Mann, der den Grossteil seines Lebens - insbesondere die prägenden Jugendjahre - in Sri Lanka verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er verfügt über einen Schulabschluss und eine Ausbildung als (...). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Brustschmerzen und Magengeschwür) nicht die erforderliche Schwere erreichen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) sowie die damit zusammenhängenden Massnahmen stehen der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen. Bei diesen handelt es sich - wenn überhaupt - um temporäre Vollzugshindernisse, welchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-6295/2019 vom 17. August 2020 E. 10.5 m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG in Verbindung mit Art. 31a Abs. 4 und Art. 44 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: