opencaselaw.ch

D-4006/2019

D-4006/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ Distrikt, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 19. Juni 2017 und gelangte am 21. Juni 2017 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 26. Juni 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. B. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. Er wies auf entsprechende Frage darauf hin, dass er manchmal ohnmächtig werde und zum Schlafen Medikamente einnehme. B.a Am 20. Juli 2017 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach seinem Schulbesuch begonnen, als (...) zu arbeiten. Bis im Jahr 2013 habe er auch (...) und mit einem eigenen (...) (...) transportiert. Sein Wagen sei 2013 entwendet worden. Nach 2013 habe er mit verschiedenen Firmen und Regierungsorganisationen zusammengearbeitet und Kriegsopfern geholfen. Hauptsächlich habe er für die TNA (Tamil National Alliance) und die RDS (Rural Development Society) gearbeitet. Diese ehrenamtlichen Tätigkeiten habe er bis 2015 ausgeführt. Sein Vater habe bis im Jahr 2006 als (...) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Auch weitere Verwandte seien für diese Organisation tätig gewesen. Im Juli 2012 sei ein Freund seines Bruders umgebracht worden, worauf sie eine Protestkundgebung durchgeführt hätten. Die Armee habe ihn festgenommen, in ein Camp nach D._______ gebracht, befragt und schlecht behandelt. Er sei dort fünf Tage festgehalten worden. Während der Wahlen vom September 2013 habe er der TNA geholfen. Sein Bruder, seine Kollegen und er seien vom CID (Criminal Investigation Department) in D._______ in einem kleinen Zimmer inhaftiert worden. Man habe ihnen vorgeworfen, sie hätten Verbindungen zum Terrorismus, und es sei Anklage erhoben worden. Der CID habe ihm seinen (...) weggenommen und ihn 22 Tage inhaftiert. Da seine Mutter eine Kaution geleistet habe, sei er freigelassen worden. Er habe Flüchtlingen, vor allem Waisenkindern, geholfen und dabei Anweisungen von «(...)» E._______ erhalten. Im August 2014 sei er vom CID festgenommen und über E._______ befragt worden (er habe gehört, dieser habe früher die LTTE unterstützt), der im November 2014 liquidiert worden sei. Die Leute des CID hätten ihn damals gefoltert. Danach habe er weiterhin den Menschen geholfen und Propagandaarbeit geleistet. 2015 sei er vom CID erneut verhaftet worden, als er sich bei einem Freund aufgehalten habe. Er sei in ein Camp gebracht und über verteilte Flugblätter befragt worden. Man habe ihn gefoltert und verwundet. Nach 17-tägiger Haft sei er freigekommen, nachdem sein Onkel eine Kaution (Schmiergeld) bezahlt habe. Seine Mutter habe ihn aus Sicherheitsgründen zu einem Onkel geschickt. Im Februar 2016 seien Sicherheitsleute zu ihm nach Hause gekommen und hätten viele seiner Sachen beschlagnahmt. Er habe drei Monate lang im Dschungel gelebt, danach habe er sich während sieben Monaten bei seiner Tante versteckt. Nachts sei er öfters zuhause gesucht worden. 2017 habe seine Mutter ihm geraten, er solle Sri Lanka verlassen. Zu seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er habe Mühe mit dem Einschlafen und leide öfters unter Albträumen und Kopfschmerzen. Nachdem zirka drei Viertel des Protokolls zurückübersetzt worden waren, beklagte sich der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen, die es ihm verunmöglichten, der Rückübersetzung weiter zu folgen. Infolgedessen wurde der Rest des Protokolls am folgenden Tag zurückübersetzt. B.b Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 17. Juli 2017 seine Geburtsurkunde. B.c Dem SEM wurden vom (...) zwei Kurzaustrittsberichte der Notfallstation Medizin vom 6. und 12. Juli 2017 zugestellt. Einem Formular «medizinische Informationen» vom 25. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Vitamin-D-Mangel, einer unklaren Rhabdomyolyse, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einem abnormen Befund der Blutchemie sowie Synkope und Kollaps leide. Im Formular «medizinische Informationen» vom 28. Juli 2017 wird bezüglich des Beschwerdeführers eine schlafanstossende Medikation empfohlen. Aufgrund einer angedachten neurologischen Untersuchung sollte mit der Medikation vorerst zugewartet werden. Eine psychotherapeutische (traumaspezifische) Behandlung sei indiziert. B.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 30. August 2017 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Er machte im Wesentlichen geltend, er habe erstmals im Juli 2012 Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Damals sei ein Freund seines Bruders (ein Anhänger der LTTE) ermordet worden und er habe deshalb an einem Hungerstreik teilgenommen. Man habe ihn im September 2012 zusammen mit vielen Personen festgenommen, in ein Camp gebracht und sechs Tage lang festgehalten; er sei geschlagen und getreten worden. Da mehrere Politiker der TNA, unter ihnen «Bruder» F._______, gekommen seien, habe man seinen Bruder, andere Festgenommene und ihn entlassen. Weil sie im September 2013 bei den Lokalwahlen geholfen hätten, seien sein Bruder, einige Kollegen und er vom CID festgenommen worden. Sein Bruder habe Verbindungen zu den LTTE gehabt und die Behörden hätten dies gewusst. Er selbst sei gefragt worden, ob er politisch aktiv sei und welche Verbindungen er habe. Man habe ihn beschuldigt, Verbindungen zu Terroristen zu haben. Es seien ihm Fragen zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied gestellt worden, das ebenfalls im Wahlkampf geholfen habe. Ende 2013 habe er für die TNA bei der Betreuung von Flüchtlingen mitgeholfen und im August 2014 habe er mit E._______ zusammengearbeitet. Deshalb sei er verhaftet, fünf Tage lang inhaftiert und zu E._______ befragt worden, wobei er geschlagen worden sei. Er sei mit einem heissen Löffel und mit Zigaretten verbrannt worden und trage heute noch Narben davon. Ab Oktober 2015 habe er Flugblätter verteilt und im November 2015 sei er vom CID festgenommen, etwa eine Woche festgehalten und verhört worden, wobei er erneut intensiv geschlagen worden sei. Danach habe er sich drei Monate lang bei seinem Onkel in G._______ aufgehalten. Im Februar 2016 habe er das Haus seiner Familie verlassen; im selben Monat hätten die Behörden dort Flugblätter, Computer und eine Fax-Maschine beschlagnahmt. Später habe er drei Monate im Dschungel und sieben (evtl. auch zehn) Monate bei einer «Tante» in H._______ gelebt. Zum Verschwinden seines Vaters gefragt, sagte der Beschwerdeführer, seine beiden Onkel hätten an mehreren Orten nach ihm gesucht und auch bei Hilfsorganisationen nachgefragt. Er selbst habe später die TNA um Hilfe gebeten und glaube, sein Vater sei bei den Behörden inhaftiert. Nach der Fortsetzung der Anhörung im Anschluss an die Mittagspause gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm nicht gut. Er habe während der Pause einen Apfel erhalten, was ihn an die Zeit, die er im Wald verbracht und Obst gegessen habe, erinnert habe. Er könne sich nicht mehr konzentrieren, es komme alles wieder in ihm hoch. Nach einer weiteren Pause gab er an, es gehe ihm immer noch schlecht, aber er könne Antwort geben. In Absprache mit der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde die Anhörung abgebrochen. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung ergänzte der Beschwerdeführer, er werde in Sri Lanka gesucht. Nach seiner Ausreise habe seine Mutter einen Schein-Unfall gehabt, sie sei gezielt attackiert worden. Vor sechs Tagen hätten drei Männer seinen Bruder auf der Strasse angehalten und nach ihm gefragt. Deshalb lebe seine Familie derzeit bei einer Grosstante in I._______. B.e Mit Zuweisungsentscheid vom 4. September 2017 wies das SEM den Beschwerdeführer für das erweiterte Verfahren dem Kanton J._______ zu. B.f Am 9. März 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei erklärte er, er sei vor etwa sechs Monaten bei einer Psychiaterin gewesen, die ihm geraten habe, er solle nicht zu viel über das Geschehene nachdenken und nur das erzählen, was ihm möglich sei. Im Weiteren führte er aus, er habe E._______ im August 2014 kennengelernt. Als er in K._______ den Verletzten geholfen habe, habe E._______ ihn angesprochen und gesagt, es gebe auch in L._______ Menschen, denen man helfen solle. E._______ habe zuvor der Bewegung geholfen und sei im November 2014 getötet worden. Im Jahr 2015 habe er (der Beschwerdeführer) Flugblätter verteilt, in denen gestanden sei, dass Tamilen umgebracht worden und welche Politiker dafür verantwortlich seien. Deshalb habe der CID sie inhaftiert. Da seine Mutter und sein Onkel eine Kaution bezahlt hätten, habe man ihn freigelassen. Im September 2013 sei er letztmals gefoltert worden, als er für die TNA Propaganda gemacht habe. Er sei 22 Tage in einem Gefängnis gewesen - zuerst sei er etwa zehn Tage in D._______ festgehalten worden, dann habe man ihn irgendwo hingefahren. Er habe sich auf einen Tisch legen müssen und sei mit Palmenrinde auf die Fersen geschlagen worden. Man habe ihn am Genitalbereich «gezogen» und mit einem kurzen, feinen Holzstab geschlagen. Man habe ihm den rechten Daumennagel rausgerissen. Während den 22 Tagen sei er mit sechs anderen Leuten in einer kleinen, dunklen Zelle gewesen, in der sie geschlafen hätten. Zum Essen habe man sie herausgelassen; es habe immer Reis und Rindfleisch gegeben, das sie nicht essen würden. Wenn seine Mutter Essen gebracht habe, hätten sie nicht erlaubt, dass es zu ihm gebracht worden sei. Man werde mit seinem Namen gerufen und wenn man etwas zu spät komme, werde man mit einem gezwirnten Schlauch geschlagen. Man habe ihn gefragt, was er für eine Verbindung zur TNA habe. Sie hätten die Wahlpropaganda mit einem ehemaligen Kämpfer gemacht und man habe wissen wollen, in welcher Beziehung er mit dieser Person stehe. Dieser Mann habe ihnen lediglich gesagt, wo sie Propaganda machen sollten. Er habe die Panadol-Tabletten, die man ihm gegeben habe, gesammelt und habe daran gedacht, sich damit das Leben zu nehmen. Sie hätten es herausgefunden und ihm die Tabletten weggenommen. Als er freigelassen worden sei, sei er nach D._______ gebracht worden. Dorthin seien seine Mutter, die sich wegen seines Verschwindens an die lokale Menschenrechtskommission gewandt habe, und ein Onkel gekommen, welche die Kaution bezahlt hätten. Seine Mutter habe ihn mit nach Hause genommen und dort sei er während sechs Monaten von Doktor M._______ medizinisch betreut worden. Als die Sicherheitskräfte bei ihm im Februar 2016 zu Hause Dinge (Telefon, Computer, Portemonnaie, Dokumente) beschlagnahmt hätten, sei er bei einem Freund gewesen, der einen (...) besitze. Seine Mutter habe ihn angerufen und er sei zu einem Onkel nach G._______ gegangen, wo er sechs Monate lang geblieben sei. Danach habe er nach H._______ gehen wollen, sei aber zuerst nach D._______ gegangen, wo seine Familie ein Stück Land habe. Dort habe er sich während sechs Monaten in einem Weizenfeld aufgehalten und in «Baumhütten» geschlafen. Dann sei er nach H._______ gegangen und habe zirka sechs Monate bei einer Freundin seiner Mutter gelebt. Nach seiner ersten Inhaftierung 2012 habe er Unterstützung durch die PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) gehabt und sich ruhig verhalten, weshalb er gedacht habe, man werde ihn nicht mehr aufsuchen. Sein älterer Bruder und der jüngere Bruder seines Schwagers seien bei der PLOTE gewesen. Letzterer habe ihm gesagt, es wäre hilfreich, wenn er in der Politik wäre, und er habe gehofft, damit seinen Vater ausfindig machen zu können. Der Anführer der PLOTE habe ihm versprochen, er werde das Schicksal seines Vaters traktandieren, falls er ins Parlament gewählt werde. C. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. August 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm die Unterzeichnende als amtliche Beiständin zuzuordnen. Der Eingabe lagen ein Bericht des International Rehabilitation Council for Torture Victims (IRCT), sechs Fotografien betreffend Folterungen des Beschwerdeführers, Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. August 2017, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 und die Identitätskarte des Beschwerdeführers bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Angelika Stich als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2019 an seinem Standpunkt fest. G. In der Stellungnahme vom 30. September 2019 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Der Replik lagen eine Bestätigung seiner Sozialberaterin, wonach er für eine psychotherapeutische Behandlung an die (...) [..], Psychiatriezentrum) überwiesen worden sei, sowie sieben Fotografien von Narben des Beschwerdeführers bei. H. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 wurde eine Überweisung des Beschwerdeführers von Dr. med. N._______ vom 9. Oktober 2019 an das Psychiatriezentrum (...) eingereicht. Am 30. Dezember 2019 wurde ein Eintrittsbericht der (...) vom 8. November 2019 eingereicht. Der weiteren Eingabe vom 20. März 2020 lag ein Verlaufsbericht der (...) vom 9. März 2020 bei. Diagnostiziert wurde beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelschwere Episode).

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe zum Kerngeschehen voneinander abweichende Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei 2013 vom CID wegen seiner Tätigkeiten für die TNA verhaftet worden. Nach einer Einvernahme sei er wegen Verbindung zum Terrorismus angeklagt und während 22 Tagen in einem gegenüber (...) gelegenen Gefängnis des CID inhaftiert und mit sechs Personen in einem dunklen, engen Zimmer festgehalten worden. Auf Nachfrage habe er dies explizit so bestätigt. Während der ergänzenden Anhörung habe er zuerst ebenfalls gesagt, er sei während 22 Tagen mit sechs Personen in einer kleinen, dunklen Zelle festgehalten worden. Plötzlich habe er gesagt, er sei nach zehn Tagen vom gegenüber (...) gelegenen Gefängnisgebäude anderswohin gebracht worden. Erst am neuen Ort sei er mit sechs weiteren Personen in einem kleinen, dunklen Zimmer festgehalten worden. Darauf angesprochen, habe er ausweichend geantwortet. Er habe auch nicht mehr sagen können, ob im Rahmen dieser Festnahme irgendwelche rechtlichen Schritte gegen ihn eingeleitet worden seien. Als er sich zu erklären versucht habe, habe er weitere Unklarheiten geschaffen, da er nicht habe angeben können, ob sein Bruder oder er und sein Bruder des Terrorismus beschuldigt worden sei(en). Bei der Erstbefragung habe er gesagt, die letzte Haft im Jahr 2015 habe 17 beziehungsweise 14 Tage gedauert. Im Rahmen der Anhörung habe er gesagt, er sei 2015 fünf respektive sieben oder acht Tage festgehalten worden. Darauf angesprochen habe er gesagt, er habe die Tage nicht gezählt; erstaunlicherweise habe er aber auf die vorhergehende Frage geantwortet, er sei 17 Tage in Haft gewesen. Seine Angabe zu den Geldern, die für seine Freilassungen bezahlt worden seien, seien auch unstimmig gewesen. In der Erstbefragung habe er gesagt, 2013 sei er gegen eine Kaution von 40'000 Rupien freigelassen worden, in der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, seine Angehörigen hätten damals 15 Millionen Rupien bezahlt. Darauf angesprochen, habe er geltend gemacht, die 40'000 Rupien seien bei einer späteren Freilassung im Jahr 2014 bezahlt worden. In der Erstbefragung habe er aber gesagt, er sei bei der zweiten Freilassung gegen Bezahlung von 500'000 Rupien freigekommen. Auch zu seiner Verbindung zu E._______ habe er widersprüchliche Angaben gemacht, indem er bei der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung gesagt habe, er habe nach der Inhaftierung vom September 2013 mit ihm zusammengearbeitet. Im August 2014 sei er festgenommen und zu E._______ befragt worden, den er im August 2014 kennengelernt habe. Im Rahmen der Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei bereits während der Haft von 2013 über E._______ befragt worden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht übereinstimmend darlegen können, wann er sein Zuhause verlassen und wo er sich danach wie lange aufgehalten habe. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, er sei im Februar 2016 von zuhause weggegangen und habe danach bei einer Freundin seiner Mutter in H._______ gewohnt. Später habe er vorgebracht, er sei im November 2015 weggegangen, habe sich drei Monate lang im Dschungel bei den (...) versteckt, wo seine Grossmutter ihn mit Nahrungsmitteln versorgt habe. Des Weiteren habe er angegeben, er habe drei Monate bei seinem Onkel in G._______ gelebt, nachdem der CID im Februar 2016 das Haus durchsucht habe. Im Februar 2016 habe er das Haus in G._______ verlassen und anschliessend habe er sich drei Monate im Dschungel versteckt, wonach er nach H._______ gegangen sei. Im Rahmen der Anhörung habe er ausgesagt, er habe das Zuhause verlassen, nachdem der CID das Haus durchsucht habe. Danach habe seine Mutter ihn nach G._______ geschickt, wo er drei Monate geblieben sei. Weitere drei Monate habe er danach im Dschungel gelebt - er habe sich dann korrigiert und gesagt, er habe weniger als drei Monate im Dschungel gelebt. Anschliessend habe er bis zur Ausreise zehn Monate in H._______ gelebt. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er wiederum gesagt, er habe das Elternhaus im Februar 2016 verlassen. Daraufhin habe er sich sechs Monate beim Onkel, sechs Monate im Wald beziehungsweise auf den Feldern seiner Grossmutter und schliesslich sechs Monate in H._______ aufgehalten. Seine Aussagen seien innerhalb der einzelnen Befragungen und über die drei Befragungen hinweg äusserst widersprüchlich. Im Rahmen der Anhörung habe er thematisiert, es gehe ihm nicht gut, weil er in der Pause einen Apfel erhalten habe, was ihn retraumatisiert habe, da er im Dschungel nur Früchte gegessen habe. Bei der Erstbefragung habe er jedoch gesagt, seine Grossmutter habe ihn mit Nahrungsmitteln versorgt. Bezüglich seiner Identitätspapiere habe der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch gesagt, seine Identitätskarte (ID) sei bei seinem Onkel in Sri Lanka. Im Rahmen der Erstbefragung habe er gesagt, ID und Führerschein seien in seinem Zimmer gewesen, er könne sie nicht finden. Auf Nachfrage habe er gesagt, wegen der Probleme sei niemand bereit, dort nachschauen zu gehen. Danach habe er angedeutet, er habe die ID nicht mehr gesehen, nachdem der CID das Haus durchsucht habe. Kurz darauf habe er festgestellt, die ID sei beim CID. Auf die Diskrepanz hingewiesen, habe er gesagt, die Dolmetscherin beim Dublin-Gespräch habe mit einem anderen Akzent gesprochen, was die widersprüchlichen Angaben jedoch nicht erkläre. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, sein Bruder und er hätten für die TNA gearbeitet. Die TNA habe die Flüchtlingshilfe organisiert, an der er sich beteiligt habe. TNA-Politiker hätten ihm versprochen, ihm bei der Suche nach seinem Vater behilflich zu sein, hätten dies aber nicht gekonnt, da sie bei der Wahl verloren hätten. Des Weiteren habe er angegeben, der CID habe gewusst, dass sein Bruder und er Kontakte zu den LTTE gehabt und der TNA geholfen hätten, um kurz danach diese Verbindung zu verneinen. Auf Nachfrage bei der Anhörung habe er seinen Bruder nicht mehr als TNA-Sympathisanten, sondern als Mitglied der PLOTE bezeichnet, das LTTE-Leuten Identitätskarten ausgestellt habe. Auch habe er gesagt, bezüglich der Suche nach seinem Vater habe er Kontakt mit Angehörigen der PLOTE gehabt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten angesichts der zahlreichen Widersprüche nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer habe bezüglich der von ihm geleisteten Freiwilligenarbeit nur oberflächlich erläutert, wie diese organisiert gewesen sei. Bezüglich der RDS habe er gesagt, es handle sich um eine Regierungsorganisation, die der Bevölkerung helfe; was die Abkürzung bedeute, habe er nicht sagen können. Über E._______ habe er kaum Auskunft geben können, obwohl er mit ihm zusammengearbeitet habe. Auch auf mehrfache Nachfrage hin, habe nicht geklärt werden können, wie lange er ihn gekannt habe. Vergleiche man die Struktur seiner Schilderungen zu seinem politischen Profil und den geltend gemachten Verfolgungen, zeichne sich eine erstaunliche Diskrepanz ab. Seine Erlebnisse während den Festnahmen habe er bei der ergänzenden Anhörung detailliert geschildert, sein politisches Engagement und sein daraus folgendes Profil habe er hingegen nicht überzeugend darlegen können. Als Grund für die erste Verhaftung im Jahr 2012 habe er lediglich angegeben, er habe eine Protestkundgebung mitorganisiert und an einem Hungerstreik teilgenommen. Die zweite Verhaftung 2013 sei erfolgt, weil er der TNA geholfen habe. Zudem wüssten die Leute, dass er Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern habe. Er habe keine der auf seine Verbindungen und Tätigkeiten abzielenden Fragen präziser und detaillierter beantworten können. Bezüglich der Haft von 2015 habe er erzählt, er habe Flugblätter herausgebracht. Sein Bericht lasse kaum Detailwissen über das politische Geschehen und die Hintergründe der Flugblattaktion erkennen. Er habe auch nicht darlegen können, weshalb er in den Fokus des CID geraten sei. Er habe davon gesprochen, dass seine Mutter seinetwegen Schwierigkeiten habe. Im Rahmen der Erstbefragung habe er gesagt, seine Mutter habe tags zuvor einen Motorradunfall erlitten, sei verletzt worden, und der Unfallverursacher habe Fahrerflucht begangen. In der Anhörung habe er gesagt, seine Mutter sei gezielt attackiert worden. Zudem sei sein Bruder sechs Tage vor der Anhörung von drei Männern angehalten worden, die nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt hätten. Da seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, sei nicht ersichtlich, weshalb Mutter oder Bruder hätten behelligt werden sollen. Der Beschwerdeführer sei bis im Juni 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe nicht glaubhaft gemacht, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Da er nach Kriegsende acht Jahre in Sri Lanka gelebt habe, hätten im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus derselben gelangen sollte.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Haft von 2013 bis zur ergänzenden Anhörung die Differenzierungen bezüglich des Haftortes nicht erwähnt. Seine Aussagen seien im Kontext der diagnostizierten PTBS zu sehen. Er schildere eindrücklich, wie er während der 22-tägigen Haft beim CID behandelt worden sei. Seine Erzählungen enthielten spontane und detaillierte Schilderungen, wie er bei der Befriedigung von essenziellen Bedürfnissen gedemütigt und misshandelt worden sei. Auffallend sei, dass er teilweise in der Vergangenheits-, teilweise in der Gegenwartsform spreche. Es entstehe der Eindruck, die in der Vergangenheit liegenden Ereignisse seien heute noch sehr präsent. Seine Schilderungen wiesen viele Realkennzeichen auf. Zudem habe er auch Nebensächlichkeiten erwähnt und aus seinen Schilderungen sei spürbar, welche psychischen und physischen Qualen er erlitten und wie er nach einem Ausweg gesucht habe. Ferner habe er erklärt, ein Bekannter habe seine Verletzungen behandelt, der über Kenntnisse in ayurvedischen Behandlungsmethoden verfüge. Bei der Erstbefragung habe er erklärt, sein Bruder, Kollegen und er seien inhaftiert und es sei Anklage erhoben worden. Später habe er präzisiert, das heisse, er sei vor «Gericht», nämlich zu den Büros des CID gebracht worden. Er habe nie von einem Gerichtsverfahren gesprochen. Obwohl der Beschwerdeführer immer wieder offen über seine traumatischen Erlebnisse und über seine Gesundheitszustände gesprochen habe, sei die diagnostizierte PTBS aufgrund erlittener Folter bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt worden. Es sei bekannt, dass eine PTBS zu einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten führe. Durch «Flashbacks» erlebe der Traumatisierte die Ereignisse immer wieder und befinde sich in einem Zustand vegetativer Übererregbarkeit. Unter diesem Gesichtspunkt könnten die teilweise unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Hafttage erklärt werden. Der Beschwerdeführer habe die während der Haft erlittene Folter anschaulich und emotional geschildert. Zur Untermauerung seiner Aussagen zur Folter reiche er Fotografien ein. Im Bericht des IRCT seien die von ihm geschilderten Foltermethoden ebenso erwähnt wie die psychischen und physischen Folgen derselben. Es sei nachvollziehbar, dass die von ihm erwähnten psychosomatischen Folgen (Verwirrtheit, Konzentrationsstörungen, Erinnerungslücken, Blackouts und Flashbacks) ihren Ursprung in den Folterungen hätten. Der Beschwerdeführer sei während den Befragungen verwirrt gewesen, habe das ihm Widerfahrene vergessen wollen und könne nicht alles im Kopf behalten. Er räume ein, bei der Beantwortung gewisser Fragen ein Durcheinander gemacht zu haben. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zur Höhe der Kaution und der ungenügenden Differenzierung zwischen Schmiergeld und Kaution sei auf die in Sri Lanka bestehenden rechtsstaatlichen Mängel zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, man habe ihn nur wegen Geld so lange festgehalten und mit dem Problem zusammen noch Geld machen wollen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit E._______ und seinen Tätigkeiten für die RDS finde in der angefochtenen Verfügung keine inhaltliche Auseinandersetzung statt. Er habe erklärt, dass viele Flüchtlinge keine Häuser gehabt hätten und er ihnen geholfen habe. In seinem Heimatdorf hätten sie diese Leute mit Nahrung versorgt und ihnen beim Bauen von Hütten oder kleinen Häusern geholfen. Er habe erklärt, die Bevölkerung melde ihre Schwierigkeiten an die RDS und diese leite sie an die Gemeinden und an Regierungsstellen weiter. Zu E._______ habe er gesagt, er sei durch seinen Bruder mit ihm in Kontakt getreten und dessen Hilfsbereitschaft habe ihm gefallen. Die Informationen der SFH über die RDS deckten sich mit den Angaben des Beschwerdeführers. Er habe ausgeführt, weshalb er für E._______ tätig geworden sei, und es sei nachvollziehbar, dass er nur in beschränktem Umfang über diesen Bescheid gewusst habe. Dieser sei ein älterer Mann mit Führungsfunktion gewesen, dem der Beschwerdeführer Respekt und Gehorsam geschuldet habe, weshalb es plausibel sei, dass er ihm keine Fragen gestellt habe. Hinsichtlich seines Lieferwagens sei gut darstellbar und nachvollziehbar, wie er auf «kongruente Art und Weise» Informationen in verschiedenen Sachzusammenhängen wiedergebe. Der Beschwerdeführer habe sich ab November 2015 für etwa drei Monate in den (...) beziehungsweise im Dschungel aufgehalten. Da diese lediglich zwölf Kilometer vom Elternhaus entfernt seien, habe er bei der Erstbefragung gesagt, er habe sein Elternhaus erst im Februar 2016 verlassen, um zu seinem Onkel zu gehen. Faktisch habe er aber seit November 2015 nicht mehr im Elternhaus gelebt. Eine Person, die keine Folter erlebt habe, würde nicht auf den Gedanken kommen, einen Apfel in Zusammenhang mit der eigenen Traumatisierung zu bringen. Das SEM würdige die deutlichen Hinweise auf eine Traumatisierung nicht, obwohl der Beschwerdeführer erklären könne, weshalb er sich nicht wohl fühle und sich nicht mehr konzentrieren könne. Er umschreibe in seinen Worten verschiedene für eine PTBS typische Zustände und Verhaltensweisen. Seine ID habe sich bei seinem Onkel befunden und werde mit der Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer habe mehrmals betont, er sei für die TNA tätig, aber nicht deren Mitglied gewesen. Er habe gesagt, keine direkten Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, da alle Kontakte über seinen älteren Bruder gelaufen seien. Sein Bruder und er hätten zeitweise auch Kontakte zur PLOTE gehabt. Er habe zudem detailliert Auskunft über das Schicksal seines Vaters gegeben. Im Sinne einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung der durch seine PTBS hervorgerufenen psychosomatischen Beschwerden sei die im Heimatland durch den CID erlittene Verfolgung als glaubhaft gemacht zu erachten. Gemäss der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom Januar 2018 seien in Sri Lanka in den Jahren 2016 und 2017 vermehrt Vorfälle mit Verhaftungen und Folterungen dokumentiert worden. Insbesondere gefährdet seien Rückkehrer aus dem Ausland, die eine schwache Verbindung zu den LTTE gehabt hätten, ohne es den Behörden angegeben oder ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen zu haben. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, für die RDS und die TNA tätig gewesen zu sein und über seinen Bruder Kontakt zu den LTTE gehabt zu haben. Der erlittenen Verfolgung liege ein politisches Motiv zugrunde und das SEM habe die von ihm geschilderte Folter nie explizit als unglaubhaft angesehen. Demnach habe er aufgrund staatlicher Verfolgung ernsthafte Nachteile erlitten und es stehe ihm keine hinreichend sichere innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, Erinnerungen an traumatische Erlebnisse unterschieden sich grundsätzlich nicht von anderen Erinnerungsprozessen. Die Aussagepsychologen Ludewig, Baumer und Tavor verträten gar die Meinung, traumatische Erlebnisse würden in der Regel gut und langfristig erinnert (vgl. LUDEWIG, TAVOR, BAUMER: Einführung in die Aussagepsychologie - Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?" in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 98). Weil es aufgrund einer Traumatisierung zu einem Wiedererleben des Traumas kommen könne, könnten sich gerade Traumatisierte mit einer PTBS-Symptomatik besser an traumatische Situationen erinnern als Personen ohne PTBS-Symptomatik. Das SEM halte es für ungeeignet, eine PTBS herbeizuziehen, um Wissenslücken zu rechtfertigen. Zudem sei anzumerken, dass es sich beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheitsbild nicht um eine nach eingehenden Gesprächen und durch einen Psychologen diagnostizierte PTBS handle. Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, sich ein ärztliches oder psychologisches Gutachten ausstellen zu lassen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er nach 2017 ärztliche oder psychologische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Seine Ausführungen bezüglich der Substanziierung würden zur Kenntnis genommen. Es sei zu bemerken, dass sich die Verweise in der Beschwerde auf substanziierte Erzählweise nahezu ausnahmslos auf Aussagen aus der ergänzenden Anhörung bezögen. Diese sei rund neun Monate nach seiner Einreise in die Schweiz erfolgt. Es sei erstaunlich, dass er während den ersten beiden Befragungen keine substanziierten Angaben habe machen können und erst nach mehrmaligem Nachfragen mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Monaten seine Aussagen dahin gestaltet habe, dass sie als substanziiert gewertet werden könnten. Den eingereichten Fotografien des Fussrückens, des Schienbeins und der Beininnenseite seien keine Hinweise auf die Entstehung der Narben und Verfärbungen zu entnehmen. Es könne damit nicht belegt werden, dass er tatsächlich Opfer von Folter oder Misshandlungen geworden sei. Die Befürchtung, die vorhandenen Narben könnten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka den Schluss nahelegen, er sei während des Krieges in Kampfhandlungen involviert gewesen, teile das SEM aufgrund seines Alters nicht. Bei Kriegsende sei er noch nicht (...)-jährig gewesen - deshalb sei es auch unwahrscheinlich, dass eine allfällige Verbindung von Verwandten zu den LTTE, ein Risikoprofil darstellen könnte. Auch die geltend gemachten Kontakte zur PLOTE erhöhten das Risikoprofil nicht, denn diese gelte heute als regierungstreue Partei.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die medizinische Information vom 28. Juli 2017, in der die PTBS diagnostiziert worden sei, sei vom (...) diagnostiziert worden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Arzt über die notwendigen Qualifikationen verfügt habe, da er sonst von den (...) nicht als stellvertretender Oberarzt angestellt worden wäre. Der Arzt hätte die Diagnose nicht gestellt, wenn er Bedenken an der Authentizität der durch den Beschwerdeführer geschilderten Symptome gehabt hätte. Die vom SEM zitierte Fachliteratur stehe auf den ersten Blick nicht im Widerspruch zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Er habe sich sehr gut an die Foltererlebnisse erinnern können. Zudem habe das SEM die Literatur so verkürzt wiedergegeben, dass sich schlüssige Aussagen ohne einhergehende Auseinandersetzung mit der Materie nicht ableiten liessen. Im Aufsatz über Traumata stehe, dass traumatische Ereignisse im Allgemeinen besonders dauerhaft erinnert würden und die Erinnerungen oft detailliert seien. Es komme auch bei Erinnerungen an extrem stressreiche Ereignisse zu Irrtümern und mit der Zeit zu Vergessensprozessen. Lege man bei der Interpretation der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, konsistente Angaben zur Haftdauer zu machen, das obenstehende zugrunde, schmälere diese seine Glaubwürdigkeit nicht. Er habe die geschilderte Folter selbst erlebt, da seine Aussagen zu wesentlichen Sachverhaltselementen übereinstimmend ausgefallen seien. Die Schilderungen der Folter und der Haftbedingungen enthielten überraschende und vom alltäglichen Erleben losgelöste Elemente. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der Beschwerdeführer nach seiner Zuweisung ins erweiterte Verfahren medizinische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Die Vorinstanz hätte indessen die Möglichkeit gehabt, einen ärztlichen Bericht einzuholen, zumal sie die Diagnose einer PTBS anzweifle. Entgegen der Meinung des SEM fänden sich auch in den Aussagen des Beschwerdeführers vom 30. August 2017 viele Realkennzeichen. Er habe die Inhaftierung vom Jahr 2012 eindrücklich geschildert. Aus dem Protokoll gehe auch hervor, dass sein damaliger Gesundheitszustand schlecht gewesen sei, weshalb die Befragung abgebrochen worden sei. Aufgrund der rigiden Normen und (Sexual-)Vorstellungen in der tamilischen Gesellschaft sei es unwahrscheinlich, dass er die Misshandlungen an seinen Geschlechtsteilen erfinden würde. In allen drei Befragungsprotokollen fänden sich viele positive Glaubhaftigkeitselemente; das SEM lasse ausser Acht, dass es dem Beschwerdeführer bei allen Befragungen psychisch schlecht gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Haut auf seinem Schienbein sei verbrannt beziehungsweise aufgeplatzt. Die Wunde an der Oberseite seines Fusses sei ihm zugefügt worden, indem ein heisses Stahlrohr in seinen Fuss gerammt worden sei; die Wunde sei lange Zeit nicht verheilt. Die Narben an den Fusssohlen stammten von den mit Palmenrinde verabreichten Schlägen und an der rechten Hand sei er mit Zigaretten verbrannt worden. Er habe während seiner Schilderungen oft mit seinen Händen auf die verletzten Körperstellen gezeigt und die angezeigten Verletzungen stimmten mit den auf den Fotos dokumentierten Folterspuren überein. Die eingereichten Fotografien stünden im Zusammenhang mit der erlebten Folter. Die Nichtwürdigung der Beweismittel könnte eine Verletzung des Anspruchs auf Abnahme und Würdigung von Beweismitteln darstellen.

E. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide unter einer PTBS, weshalb nachvollziehbar sei, dass er sich nicht mehr an Vorgefallenes erinnern könne.

E. 5.2 Im Bericht des (...) vom 28. Juli 2017 wird diagnostiziert, der Beschwerdeführer leide unter anderem an einer PTBS (zurückzuführen auf Folter und Kopfschläge); eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Weitere Angaben zu diesem Punkt sind dem Bericht keine zu entnehmen. Beim (...) werden gemäss dessen Webseite eine (...), eine (...) und eine (...), nicht hingegen eine psychiatrisch/psychologische Sprechstunde angeboten. Der den Bericht unterzeichnende pract. med. O._______ ist Spezialist für Allgemeine Innere Medizin und verfügt gemäss öffentlich zugänglichen Quellen über keine Fachausbildung in Psychiatrie. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend darauf hin, dass die von einem Spezialisten für Innere Medizin gestellte Diagnose in der gestellten Form gewagt erscheint (allenfalls hätte die Diagnose «Verdacht auf eine PTBS» lauten sollen). Zu Beginn der ergänzenden Anhörung vom 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er sich seit der letzten Anhörung in medizinische Behandlung begeben habe. Er bejahte dies und gab an, er habe einen Termin bei einer Psychiaterin gehabt, die ihm einen weiteren Termin habe geben wollen - er habe aber keinen erhalten. Er sei derzeit in keiner Therapie und nehme auch keine Medikamente ein. Dem Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 8. November 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leide; eine Abklärung auf das Vorliegen einer PTBS sei vorgesehen. Da es im Verlauf der eingeleiteten Behandlung zu einer Besserung der Stimmung des Beschwerdeführers und seiner Konzentrationsfähigkeit gekommen sei, habe von einer weiteren Abklärung des Vorliegens einer PTBS abgesehen werden können (vgl. Verlaufsbericht vom 9. März 2020). Da die den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzte für Psychiatrie keine PTBS diagnostizieren konnten, scheint die im (...) erfolgte Diagnose einer solchen nicht (mehr) haltbar.

E. 5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Möglichkeit der Einholung eines ärztlichen Berichts durch das SEM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom SEM bei der Anhörung vom 30. August 2017 gebeten wurde, ärztliche Berichte seiner Konsultationen einzureichen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung wurde er gefragt, ob er den Bericht über das Gespräch mit der Psychiaterin dabeihabe, was er verneinte. Das SEM forderte ihn auf, dies nachzuholen, worauf die Rechtsvertreterin antwortete, sie werde den Arztbericht von der Psychiaterin einfordern und einreichen. Im Zuweisungsentscheid vom 4. September 2017 wies das SEM nochmals darauf hin, dass es den Beschwerdeführer aufgefordert habe, Arztberichte einzureichen. Da es in der Folge der Beschwerdeführer (bzw. seine Rechtsvertreterin) im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht unterliess, den vom SEM eingeforderten psychiatrischen Bericht nachzureichen, und auch keine weiteren Erklärungen dazu abgegeben wurden, musste das SEM sich nicht veranlasst sehen, von Amtes wegen zum dritten Mal einen entsprechenden Bericht anzufordern.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz (und aller Wahrscheinlichkeit nach bereits zuvor) psychisch belastet ist. Sowohl aufgrund der Befragungsprotokolle, als auch der ärztlichen Berichte der (...) ergibt sich, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Sri Lanka traumatisierende Ereignisse erlebte. Ohne dass er in der Schweiz in einer psychiatrischen Behandlung gewesen wäre, vermochte er in seinen eigenen Worten auf authentische Weise seine Stimmungs- und Gefühlslage wiederzugeben. Seine Reaktionen auf die Befragungssituation (Aussage, er habe Mühe über die erlittene Gewalt zu berichten; das Essen eines Apfels habe ihn an seine Situation in Sri Lanka erinnert, da er sich dort eine Zeit lang [oft] von Obst ernährt habe; Weinen beim Erzählen von ihn besonders bewegenden Begebenheiten; Schilderung seiner Schlafprobleme; Schilderung, was das Berichten über das, was er gerne vergessen möchte, in ihm auslöse; Annahme, nach der Anhörung beschäftige sich das Befragungsteam nicht mehr mit seinen Problemen, ihm aber werde es wieder schlechter gehen) zeigen auf, dass er mit seinen eigenen Ausdrucksmöglichkeiten nachvollziehbar und verständlich sein Befinden schilderte. Durch die Berichte der (...) wird der aufgrund der Anhörungsprotokolle beim Bundesverwaltungsgericht entstandene Eindruck der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bestätigt. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Schwierigkeiten, seine Erlebnisse zu schildern, bei denen er Gewalterfahrungen machen musste, nachvollziehbar sind. Dass er sich aufgrund des verstrichenen Zeitablaufs und des Bestrebens, sich nicht an das Erlittene erinnern zu müssen, teilweise widersprüchlich äusserte oder gewisse Begebenheiten «durcheinanderbrachte», ist vor diesem Hintergrund zu sehen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zu berücksichtigen.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen vier Vorfälle geltend, bei denen er inhaftiert und behördlicher Gewalt ausgesetzt worden sei.

E. 6.3.2 Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, im Juli 2012 sei ein enger Freund seines Bruders umgebracht worden, weshalb sie in D._______ eine Protestkundgebung organisiert und gefastet hätten. Die Armee habe ihn festgenommen, in ein Camp nach D._______ gebracht, befragt und schlecht behandelt. Er sei fünf Tage lang festgehalten worden (vgl. SEM-act. 17/21 F144 S. 13 f.). Im Rahmen der Anhörung bestätigte er, er habe wegen der Ermordung des Freundes seines Bruders - der LTTE-Anhänger gewesen sei - vom Juli 2012 an einem Hungerstreik teilgenommen und sei im September 2012 festgenommen und sechs Tage festgehalten worden. Er sei geschlagen und mit Schuhen getreten, sein Bruder sei verhört und gefoltert worden. Schliesslich seien einige TNA-Politiker («Bruder» (...) und «Bruder» F._______) zum Camp gekommen und hätten mit den Behörden gesprochen, wonach sie freigelassen worden seien (vgl. SEM-act. 22/15 S. 2 f. und S. 7 f.). Bei der ergänzenden Anhörung bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen und schilderte, wie seine Mutter reagiert habe, als sie die Verletzungen seines älteren Bruders gesehen habe (vgl. SEM-act. 30/24 F134 S. 15). In Anbetracht des Umstandes, dass dieses Ereignis zum Zeitpunkt der Anhörungen rund fünf Jahre zurücklag, fallen gewisse Erinnerungslücken und voneinander abweichende Angaben zur Anzahl Tage, die er festgehalten wurde, nicht entscheidend ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer die damaligen Ereignisse im Kern im Wesentlichen übereinstimmend schilderte.

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer erklärte bei der Erstbefragung, im September 2013 hätten Lokalwahlen stattgefunden, bei denen er die TNA durch Propaganda-Arbeit unterstützt habe - sein Bruder und er hätten viel für die TNA getan. Im selben Jahr seien sie mit weiteren Kollegen vom CID inhaftiert und angeklagt worden. Er habe 22 Tage im Gefängnis des CID in D._______ verbracht und sei freigelassen worden, nachdem seine Mutter eine Kaution von 40'000 Rupien geleistet habe (vgl. SEM-act. 17/21 F144 S. 13 f. und F154 und F159 S. 15). Während der Anhörung gab er an, er sei im September 2013 wegen der Hilfe beim Wahlkampf festgenommen worden. Er sei befragt worden, weil diese Leute gewusst hätten, dass er Verbindungen zu ehemaligen Mitgliedern der LTTE gehabt habe. Viele Anhänger der TNA seien ehemalige LTTE-Mitglieder. Auf Nachfrage sagte er, sein Bruder habe solche Verbindungen gehabt. Damals seien sein Bruder und dessen Freunde festgenommen worden. Er sei später auch festgenommen worden. Er sei Anhänger der TNA, die «Brüder» (...) und F._______ seien Mitglieder. Man habe ihn in einen Raum gebracht, wo sich sechs Beamte befunden hätten. Diese hätten ihn gefragt, ob er Verbindungen zu den LTTE habe und wie lange er E._______ kenne. Auf Nachfrage sagte er, er kenne E._______ seit 2013 (vgl. SEM-act. 22/15 S. 2, 7, und 10 ff.). Bei der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei 2013 zusammen mit sechs weiteren Personen in einer kleinen dunklen Zelle gewesen. Kurz darauf gab er an, er sei zuerst einige Tage in D._______ gewesen und erst später an einen anderen Ort gefahren worden, wo er in dieses «Dunkelzimmer» gebracht worden sei. Vor seiner Freilassung sei er nach D._______ zurückgebracht worden, wohin seine Mutter und sein Onkel gekommen seien. Diese hätten 15 Lakhs (15 Millionen Rupien) bezahlt (vgl. SEM-act. 30/24 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer machte während der Befragungen hinsichtlich der Fragen, ob er bei dieser Festnahme bereits über E._______ befragt wurde und wie hoch die Kautionssumme war, voneinander abweichende Angaben. Die Tatsache, dass er erst bei der ergänzenden Anhörung darauf hinwies, er sei nach etwa zehn Tagen Haft im gegenüber (...) liegenden CID-Gefängnis an einen anderen Ort gebracht worden, der seiner Meinung nach ebenfalls in D._______ gelegen habe und vom CID geführt worden sei, muss indessen nicht zwingend als Widerspruch gewertet werden, es kann sich dabei auch um eine Präzisierung handeln. Wesentlich erscheint jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung auf eindrückliche Weise wiedergab, wie er die 22-tägige Haft empfand und was ihm dabei widerfuhr. Er schilderte die erlittenen Misshandlungen und die davon getragenen Verletzungen in anschaulicher Weise und reichte auf Beschwerdeebene Fotografien ein, welche verschiedene Narben an den Stellen, von denen er bei der ergänzenden Anhörung gesprochen hatte, dokumentieren. Der Beschwerdeführer schilderte auch den Gefängnisalltag bezüglich des Essens, der Duschmöglichkeiten, der Toilettengänge und der in ihm aufkommenden Suizidgedanken sowie die Begebenheit, bei der das Wachpersonal die von ihm gesammelten Schmerztabletten entdeckte, und der diesbezüglichen Konsequenzen mit zahlreichen Realkennzeichen versehen in einer alles anderen als substanzlosen und stereotypen Weise. Seine Schilderungen wirken authentisch und vermitteln im Zusammenhang mit seiner den Protokollen zu entnehmenden Gestik und seiner erkennbaren inneren Gefühlswelt den Eindruck, als erzähle er von selbst Erlebtem.

E. 6.3.4 Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe nach seiner Freilassung aus der 22-tägigen Haft Flüchtlingen geholfen. Er habe zusammen mit «Bruder» E._______, zu dem er über seinen älteren Bruder in Kontakt getreten sei, gearbeitet und sei im August 2014 vom CID festgenommen worden. Man habe ihn über E._______ befragt. Nachdem E._______ im November 2014 getötet worden sei, habe er zusammen mit anderen Menschen der Bevölkerung noch mehr geholfen. Sie hätten Flugblätter verteilt und Propaganda gemacht (vgl. SEM-act. 17/21 F114 S. 14). Im Rahmen der Anhörung sagte er, er habe Ende 2013 begonnen, den Flüchtlingen zu helfen. Es sei von der TNA organisiert worden und ab August 2014 habe er mit E._______ zusammengearbeitet. Man habe ihn fünf beziehungsweise vier Tage lang inhaftiert, zu E._______ befragt und geschlagen (vgl. SEM-act. 22/15 S. 3 und 7). Bei der ergänzenden Anhörung brachte er vor, er habe E._______ im August 2014 kennengelernt. Sie seien nach K._______ gegangen, um zu helfen, und E._______ habe ihm gesagt, er solle auch Menschen an anderen Orten helfen - so habe er dessen Bekanntschaft gemacht (vgl. SEM-act. 30/24 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht übereinstimmend zur Frage, wann er E._______ kennengelernt habe und war in der Tat nicht in der Lage, nähere Angaben über ihn zu machen. Unter dem in der Beschwerde erwähnten Aspekt, dass es sich bei E._______ aus Sicht des Beschwerdeführers um eine Respektsperson mit einer Leitungsfunktion bei der Unterstützung der Flüchtlinge handelte, ist jedoch nachvollziehbar, dass er ihm keine Fragen zu seinem Privatleben und seiner «beruflichen» Vergangenheit stellte. Indessen schilderte er sein persönliches Engagement bei der Unterstützung der tamilischen Binnenflüchtlinge im Wesentlichen gleichbleibend und realitätskonform. Er war zwar nicht in der Lage, die wörtliche Bedeutung der RDC - es handelt sich um die Abkürzung eines englischen Namens - wiederzugeben, aber er umschrieb die Aufgaben und die Strukturierung derselben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das humanitäre Engagement des Beschwerdeführers, das er in keiner Weise zu überzeichnen versuchte, als glaubhaft.

E. 6.3.5 Gemäss den Angaben bei der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer 2015 vom CID erneut verhaftet worden, als er sich bei einem Freund aufgehalten habe. Man habe ihn in ein Camp des CID gebracht und wissen wollen, wer die Flugblätter aufgesetzt und verteilt habe. Er sei 17 (bzw. 14) Tage im Gefängnis von D._______ festgehalten worden. Er sei befragt, gefoltert und verwundet worden. Seine Mutter und sein Onkel hätten eine Kaution von 500'000 Rupien geleistet (vgl. SEM-act. 17/21 F144 S. 14 und 17). Bei der Anhörung führte er aus, er habe ab Oktober 2015 begonnen, Flugblätter zu verteilen, weshalb er im November 2015 vom CID mitgenommen und sieben bis acht Tage beziehungsweise fünf Tage in Haft gewesen sei (vgl. SEM-act. 22/15 S. 3 und 7). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung machte er geltend, er sei 2015 vom CID festgenommen worden, weil sie Flugblätter herausgegeben hätten, auf denen gestanden sei, dass Tamilen umgebracht worden und welche Politiker verantwortlich seien (vgl. SEM-act. 30/24 S. 4 f.). Bezüglich dieses Vorkommnisses weichen die Aussagen des Beschwerdeführers zur Dauer der Inhaftierung deutlich voneinander ab, so dass gewisse Zweifel daran entstehen. Zur Unterstützung des Wahlkampfes der TNA an verschiedenen Orten, bei welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen eine untergeordnete Rolle spielte, machte er indessen im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich von den sri-lankischen Behörden festgenommen und befragt wurde. Obwohl die TNA eine legale und zu den Wahlen zugelassene Partei ist, werden deren Anhänger von den Sicherheitskräften bei der Ausübung ihrer politischen Rechte teilweise behindert und schikaniert.

E. 6.3.6 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, seine Mutter habe ihn nach der letzten Freilassung zu ihrem Bruder nach G._______ geschickt. Im Februar 2016 hätten die Sicherheitskräfte bei ihm zuhause viele Sachen beschlagnahmt. An diesem Abend habe er in G._______ ein Fest besucht - in derselben Nacht habe er sich in einem Dschungelgebiet neben den (...) der Familie versteckt (vgl. SEM-act. 17/21 F144 S. 14 und F185 S. 18). Ebenfalls bei der Erstbefragung gab er an, er habe «sein Haus» im Februar 2016 verlassen und anschliessend bei einer «Tante» in H._______ gelebt (vgl. SEM-act. 17/21 F51 S. 6). Während der Anhörung sagte er aus, seine Mutter habe ihn zu ihrem Bruder nach G._______ geschickt, nachdem bei ihm im Februar 2016 Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Dort habe er sich drei Monate lang beziehungsweise bis Ende Mai 2016 aufgehalten. Anschliessend habe er etwa drei Monate beziehungsweise eher weniger lang in einem Wald gelebt. Bei der Tante in H._______ habe er sich möglicherweise zehn Monate lang aufgehalten (vgl. SEM-act. 22/15 S. 3 f) Im Rahmen der ergänzenden Anhörung brachte er vor, er sei bei einem Freund gewesen, als die Sicherheitskräfte bei ihm zuhause «Dinge» beschlagnahmt hätten. Erst danach sei er zu seinem Onkel nach G._______ gegangen, wo er sechs Monate geblieben sei. Anschliessend sei er zu einem (...) seiner Familie gegangen, wo er sich weitere sechs Monate versteckt habe, bis er Anfang 2017 nach H._______ gegangen sei, wo er sich auch sechs Monate aufgehalten habe (vgl. SEM-act. 30/24 S. 10 f.). Hinsichtlich der letzten Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers konnte bis heute nicht geklärt werden, wie lange er sich in den Monaten vor dem Verlassen des Heimatlandes an den drei genannten Orten genau aufhielt. Er benannte die drei Örtlichkeiten zwar übereinstimmend, machte aber klar voneinander abweichende Angaben zur jeweiligen Dauer des Verweilens an denselben.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Begebenheiten, bei denen er von den heimatlichen Behörden festgenommen, befragt und misshandelt beziehungsweise gefoltert wurde, im Kern wiederholt gleich darstellte. Er versuchte weder, seine eigene Rolle bei den den Verhaftungen vorausgehenden Aktivitäten gewichtiger erscheinen zu lassen, als sie es waren, noch sind seine Vorbringen im Verlauf der Anhörungen gesteigert ausgefallen. Seine Schilderungen der erlittenen Inhaftierungen, Befragungen und Misshandlungen sind in wesentlichen Teilen detailreich und mit Realkennzeichen versehen sowie in einer Originalität ausgefallen, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebte. Während den Anhörungen führte er in seinen eigenen Worten aus, wie er sich in der jeweiligen Befragungssituation gerade fühlte und welche Emotionen oder gesundheitlichen Probleme dies in ihm auslöse. Den Protokollen ist zu entnehmen, dass er seine Angaben durch Gestikulieren verdeutlichte, und bei den Aussagen zu ihn besonders betroffen machenden Ereignissen wiederholt weinte. Seine Aussagen zur erlittenen Folter korrelieren mit den von ihm abgegebenen Fotografien von an seinem Körper vorhandenen Narben und den eingereichten Berichten der (...), wonach er unter traumatisierenden Ereignissen leide. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Aspekte seiner Vorbringen sind im Vergleich zu den als überwiegend glaubhaft gemachten Aspekten nicht derart gewichtig, als dass sie in einer Gesamtbetrachtung zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftierungen, die mit teilweise massiven Misshandlungen verbunden waren, zu führen vermögen.

E. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).

E. 7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer konnte - wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6) - glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mehrmals ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte (Armee, CID) geriet, festgenommen und inhaftiert sowie dabei misshandelt oder gefoltert wurde. Nachdem die Sicherheitskräfte im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Februar 2016 unter anderem Propagandamaterial bei ihm beschlagnahmten und sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigten, ist die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen der heimatlichen Sicherheitsbehörde beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei einer erneuten Festnahme objektiv nachvollziehbar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, ohnehin herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).

E. 7.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weiterhin vor als asylrechtlich relevant einzustufenden Behandlungen durch die heimatlichen Behörden zu fürchten hat.

E. 7.4.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfällen von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).

E. 7.4.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. a.a.O. E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka Opfer von Verfolgungshandlungen seitens sri-lankischer Behördenvertreter war. Er geriet nicht zufälligerweise in den Fokus der Behörden, sondern aufgrund seiner Beteiligung an dem Regime missliebigen Aktionen (Teilnahme an einer Protestkundgebung beziehungsweise an einem Hungerstreik, mit Regimekritik verbundene Propagandatätigkeiten für die TNA, Unterstützung von tamilischen Binnenflüchtlingen, Zusammenarbeit mit dem politisch aktiveren älteren Bruder) wobei teilweise auch sein Bruder das eigentliche Ziel der Behörden war. Gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers war sein Vater als bezahlter Fahrer für die LTTE tätig - dieser dürfte in diesem Zusammenhang seit dem Jahr 2006 «verschwunden» sein - und weitere Verwandte beziehungsweise Verschwägerte waren Mitglieder oder Anhänger regierungskritischer Parteien oder Organisationen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Risikofaktor - wenn auch untergeordneter - Verbindung zu den LTTE beziehungsweise zu regierungskritischen Parteien. Aufgrund der glaubhaft gemachten Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass das Interesse der Behörden an ihm weiterhin besteht, was dadurch bestätigt wird, dass gemäss seinen übereinstimmenden Angaben bei den Anhörungen und seinen Gesprächen mit den Fachpersonen der (...) seine Mutter und sein jüngerer Bruder von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden wegen des, wenn auch gemäss Angaben des Beschwerdeführers eher niederschwelligen, politischen Engagements immer noch an seiner Person interessiert sind. Schliesslich weist er auch verschiedene Narben auf, die mit den von ihm geschilderten Folterungen durch Vertreter des sri-lankischen Staates korrelieren. Auch diese Narben können bei einer Kontrolle des Beschwerdeführers am Flughafen dazu führen, dass die Behörden auf die vergangenen behördlichen Übergriffe aufmerksam und weitere Untersuchungen gegen ihn veranlassen würden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren, die so zusammenspielen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ihm erneut drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen ist. Er hat somit heute noch eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante, das heisst genügend intensive und gezielt gegen ihn gerichtete Nachteile erleiden zu müssen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut körperlicher Gewalt ausgesetzt würde, ist als erheblich einzustufen. Seine subjektive Furcht ist aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung objektiv nachvollziehbar. Die drohenden Nachteile würden ihm aus politischen Gründen zugefügt, weil er aufgrund seines bisherigen Engagements als regierungskritisch eingestuft wird. Angesichts des Umstandes, dass er von Mitgliedern staatlicher Behörden (Armee, CID) festgehalten und misshandelt wurde, ist in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland nicht davon auszugehen, er könne den Schutz von anderen Behörden in Anspruch nehmen. Vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative ist demnach nicht auszugehen.

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG überwiegend glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2019 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags werden der Eventual- und der Subeventualantrag gegenstandslos.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4006/2019 law/bah Urteil vom 25. August 2020 Besetzung Richter Walter (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ Distrikt, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 19. Juni 2017 und gelangte am 21. Juni 2017 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 26. Juni 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. B. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. Er wies auf entsprechende Frage darauf hin, dass er manchmal ohnmächtig werde und zum Schlafen Medikamente einnehme. B.a Am 20. Juli 2017 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach seinem Schulbesuch begonnen, als (...) zu arbeiten. Bis im Jahr 2013 habe er auch (...) und mit einem eigenen (...) (...) transportiert. Sein Wagen sei 2013 entwendet worden. Nach 2013 habe er mit verschiedenen Firmen und Regierungsorganisationen zusammengearbeitet und Kriegsopfern geholfen. Hauptsächlich habe er für die TNA (Tamil National Alliance) und die RDS (Rural Development Society) gearbeitet. Diese ehrenamtlichen Tätigkeiten habe er bis 2015 ausgeführt. Sein Vater habe bis im Jahr 2006 als (...) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Auch weitere Verwandte seien für diese Organisation tätig gewesen. Im Juli 2012 sei ein Freund seines Bruders umgebracht worden, worauf sie eine Protestkundgebung durchgeführt hätten. Die Armee habe ihn festgenommen, in ein Camp nach D._______ gebracht, befragt und schlecht behandelt. Er sei dort fünf Tage festgehalten worden. Während der Wahlen vom September 2013 habe er der TNA geholfen. Sein Bruder, seine Kollegen und er seien vom CID (Criminal Investigation Department) in D._______ in einem kleinen Zimmer inhaftiert worden. Man habe ihnen vorgeworfen, sie hätten Verbindungen zum Terrorismus, und es sei Anklage erhoben worden. Der CID habe ihm seinen (...) weggenommen und ihn 22 Tage inhaftiert. Da seine Mutter eine Kaution geleistet habe, sei er freigelassen worden. Er habe Flüchtlingen, vor allem Waisenkindern, geholfen und dabei Anweisungen von «(...)» E._______ erhalten. Im August 2014 sei er vom CID festgenommen und über E._______ befragt worden (er habe gehört, dieser habe früher die LTTE unterstützt), der im November 2014 liquidiert worden sei. Die Leute des CID hätten ihn damals gefoltert. Danach habe er weiterhin den Menschen geholfen und Propagandaarbeit geleistet. 2015 sei er vom CID erneut verhaftet worden, als er sich bei einem Freund aufgehalten habe. Er sei in ein Camp gebracht und über verteilte Flugblätter befragt worden. Man habe ihn gefoltert und verwundet. Nach 17-tägiger Haft sei er freigekommen, nachdem sein Onkel eine Kaution (Schmiergeld) bezahlt habe. Seine Mutter habe ihn aus Sicherheitsgründen zu einem Onkel geschickt. Im Februar 2016 seien Sicherheitsleute zu ihm nach Hause gekommen und hätten viele seiner Sachen beschlagnahmt. Er habe drei Monate lang im Dschungel gelebt, danach habe er sich während sieben Monaten bei seiner Tante versteckt. Nachts sei er öfters zuhause gesucht worden. 2017 habe seine Mutter ihm geraten, er solle Sri Lanka verlassen. Zu seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er habe Mühe mit dem Einschlafen und leide öfters unter Albträumen und Kopfschmerzen. Nachdem zirka drei Viertel des Protokolls zurückübersetzt worden waren, beklagte sich der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen, die es ihm verunmöglichten, der Rückübersetzung weiter zu folgen. Infolgedessen wurde der Rest des Protokolls am folgenden Tag zurückübersetzt. B.b Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 17. Juli 2017 seine Geburtsurkunde. B.c Dem SEM wurden vom (...) zwei Kurzaustrittsberichte der Notfallstation Medizin vom 6. und 12. Juli 2017 zugestellt. Einem Formular «medizinische Informationen» vom 25. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Vitamin-D-Mangel, einer unklaren Rhabdomyolyse, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einem abnormen Befund der Blutchemie sowie Synkope und Kollaps leide. Im Formular «medizinische Informationen» vom 28. Juli 2017 wird bezüglich des Beschwerdeführers eine schlafanstossende Medikation empfohlen. Aufgrund einer angedachten neurologischen Untersuchung sollte mit der Medikation vorerst zugewartet werden. Eine psychotherapeutische (traumaspezifische) Behandlung sei indiziert. B.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 30. August 2017 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Er machte im Wesentlichen geltend, er habe erstmals im Juli 2012 Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Damals sei ein Freund seines Bruders (ein Anhänger der LTTE) ermordet worden und er habe deshalb an einem Hungerstreik teilgenommen. Man habe ihn im September 2012 zusammen mit vielen Personen festgenommen, in ein Camp gebracht und sechs Tage lang festgehalten; er sei geschlagen und getreten worden. Da mehrere Politiker der TNA, unter ihnen «Bruder» F._______, gekommen seien, habe man seinen Bruder, andere Festgenommene und ihn entlassen. Weil sie im September 2013 bei den Lokalwahlen geholfen hätten, seien sein Bruder, einige Kollegen und er vom CID festgenommen worden. Sein Bruder habe Verbindungen zu den LTTE gehabt und die Behörden hätten dies gewusst. Er selbst sei gefragt worden, ob er politisch aktiv sei und welche Verbindungen er habe. Man habe ihn beschuldigt, Verbindungen zu Terroristen zu haben. Es seien ihm Fragen zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied gestellt worden, das ebenfalls im Wahlkampf geholfen habe. Ende 2013 habe er für die TNA bei der Betreuung von Flüchtlingen mitgeholfen und im August 2014 habe er mit E._______ zusammengearbeitet. Deshalb sei er verhaftet, fünf Tage lang inhaftiert und zu E._______ befragt worden, wobei er geschlagen worden sei. Er sei mit einem heissen Löffel und mit Zigaretten verbrannt worden und trage heute noch Narben davon. Ab Oktober 2015 habe er Flugblätter verteilt und im November 2015 sei er vom CID festgenommen, etwa eine Woche festgehalten und verhört worden, wobei er erneut intensiv geschlagen worden sei. Danach habe er sich drei Monate lang bei seinem Onkel in G._______ aufgehalten. Im Februar 2016 habe er das Haus seiner Familie verlassen; im selben Monat hätten die Behörden dort Flugblätter, Computer und eine Fax-Maschine beschlagnahmt. Später habe er drei Monate im Dschungel und sieben (evtl. auch zehn) Monate bei einer «Tante» in H._______ gelebt. Zum Verschwinden seines Vaters gefragt, sagte der Beschwerdeführer, seine beiden Onkel hätten an mehreren Orten nach ihm gesucht und auch bei Hilfsorganisationen nachgefragt. Er selbst habe später die TNA um Hilfe gebeten und glaube, sein Vater sei bei den Behörden inhaftiert. Nach der Fortsetzung der Anhörung im Anschluss an die Mittagspause gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm nicht gut. Er habe während der Pause einen Apfel erhalten, was ihn an die Zeit, die er im Wald verbracht und Obst gegessen habe, erinnert habe. Er könne sich nicht mehr konzentrieren, es komme alles wieder in ihm hoch. Nach einer weiteren Pause gab er an, es gehe ihm immer noch schlecht, aber er könne Antwort geben. In Absprache mit der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde die Anhörung abgebrochen. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung ergänzte der Beschwerdeführer, er werde in Sri Lanka gesucht. Nach seiner Ausreise habe seine Mutter einen Schein-Unfall gehabt, sie sei gezielt attackiert worden. Vor sechs Tagen hätten drei Männer seinen Bruder auf der Strasse angehalten und nach ihm gefragt. Deshalb lebe seine Familie derzeit bei einer Grosstante in I._______. B.e Mit Zuweisungsentscheid vom 4. September 2017 wies das SEM den Beschwerdeführer für das erweiterte Verfahren dem Kanton J._______ zu. B.f Am 9. März 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei erklärte er, er sei vor etwa sechs Monaten bei einer Psychiaterin gewesen, die ihm geraten habe, er solle nicht zu viel über das Geschehene nachdenken und nur das erzählen, was ihm möglich sei. Im Weiteren führte er aus, er habe E._______ im August 2014 kennengelernt. Als er in K._______ den Verletzten geholfen habe, habe E._______ ihn angesprochen und gesagt, es gebe auch in L._______ Menschen, denen man helfen solle. E._______ habe zuvor der Bewegung geholfen und sei im November 2014 getötet worden. Im Jahr 2015 habe er (der Beschwerdeführer) Flugblätter verteilt, in denen gestanden sei, dass Tamilen umgebracht worden und welche Politiker dafür verantwortlich seien. Deshalb habe der CID sie inhaftiert. Da seine Mutter und sein Onkel eine Kaution bezahlt hätten, habe man ihn freigelassen. Im September 2013 sei er letztmals gefoltert worden, als er für die TNA Propaganda gemacht habe. Er sei 22 Tage in einem Gefängnis gewesen - zuerst sei er etwa zehn Tage in D._______ festgehalten worden, dann habe man ihn irgendwo hingefahren. Er habe sich auf einen Tisch legen müssen und sei mit Palmenrinde auf die Fersen geschlagen worden. Man habe ihn am Genitalbereich «gezogen» und mit einem kurzen, feinen Holzstab geschlagen. Man habe ihm den rechten Daumennagel rausgerissen. Während den 22 Tagen sei er mit sechs anderen Leuten in einer kleinen, dunklen Zelle gewesen, in der sie geschlafen hätten. Zum Essen habe man sie herausgelassen; es habe immer Reis und Rindfleisch gegeben, das sie nicht essen würden. Wenn seine Mutter Essen gebracht habe, hätten sie nicht erlaubt, dass es zu ihm gebracht worden sei. Man werde mit seinem Namen gerufen und wenn man etwas zu spät komme, werde man mit einem gezwirnten Schlauch geschlagen. Man habe ihn gefragt, was er für eine Verbindung zur TNA habe. Sie hätten die Wahlpropaganda mit einem ehemaligen Kämpfer gemacht und man habe wissen wollen, in welcher Beziehung er mit dieser Person stehe. Dieser Mann habe ihnen lediglich gesagt, wo sie Propaganda machen sollten. Er habe die Panadol-Tabletten, die man ihm gegeben habe, gesammelt und habe daran gedacht, sich damit das Leben zu nehmen. Sie hätten es herausgefunden und ihm die Tabletten weggenommen. Als er freigelassen worden sei, sei er nach D._______ gebracht worden. Dorthin seien seine Mutter, die sich wegen seines Verschwindens an die lokale Menschenrechtskommission gewandt habe, und ein Onkel gekommen, welche die Kaution bezahlt hätten. Seine Mutter habe ihn mit nach Hause genommen und dort sei er während sechs Monaten von Doktor M._______ medizinisch betreut worden. Als die Sicherheitskräfte bei ihm im Februar 2016 zu Hause Dinge (Telefon, Computer, Portemonnaie, Dokumente) beschlagnahmt hätten, sei er bei einem Freund gewesen, der einen (...) besitze. Seine Mutter habe ihn angerufen und er sei zu einem Onkel nach G._______ gegangen, wo er sechs Monate lang geblieben sei. Danach habe er nach H._______ gehen wollen, sei aber zuerst nach D._______ gegangen, wo seine Familie ein Stück Land habe. Dort habe er sich während sechs Monaten in einem Weizenfeld aufgehalten und in «Baumhütten» geschlafen. Dann sei er nach H._______ gegangen und habe zirka sechs Monate bei einer Freundin seiner Mutter gelebt. Nach seiner ersten Inhaftierung 2012 habe er Unterstützung durch die PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) gehabt und sich ruhig verhalten, weshalb er gedacht habe, man werde ihn nicht mehr aufsuchen. Sein älterer Bruder und der jüngere Bruder seines Schwagers seien bei der PLOTE gewesen. Letzterer habe ihm gesagt, es wäre hilfreich, wenn er in der Politik wäre, und er habe gehofft, damit seinen Vater ausfindig machen zu können. Der Anführer der PLOTE habe ihm versprochen, er werde das Schicksal seines Vaters traktandieren, falls er ins Parlament gewählt werde. C. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. August 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm die Unterzeichnende als amtliche Beiständin zuzuordnen. Der Eingabe lagen ein Bericht des International Rehabilitation Council for Torture Victims (IRCT), sechs Fotografien betreffend Folterungen des Beschwerdeführers, Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. August 2017, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 und die Identitätskarte des Beschwerdeführers bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Angelika Stich als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2019 an seinem Standpunkt fest. G. In der Stellungnahme vom 30. September 2019 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Der Replik lagen eine Bestätigung seiner Sozialberaterin, wonach er für eine psychotherapeutische Behandlung an die (...) [..], Psychiatriezentrum) überwiesen worden sei, sowie sieben Fotografien von Narben des Beschwerdeführers bei. H. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 wurde eine Überweisung des Beschwerdeführers von Dr. med. N._______ vom 9. Oktober 2019 an das Psychiatriezentrum (...) eingereicht. Am 30. Dezember 2019 wurde ein Eintrittsbericht der (...) vom 8. November 2019 eingereicht. Der weiteren Eingabe vom 20. März 2020 lag ein Verlaufsbericht der (...) vom 9. März 2020 bei. Diagnostiziert wurde beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelschwere Episode). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe zum Kerngeschehen voneinander abweichende Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei 2013 vom CID wegen seiner Tätigkeiten für die TNA verhaftet worden. Nach einer Einvernahme sei er wegen Verbindung zum Terrorismus angeklagt und während 22 Tagen in einem gegenüber (...) gelegenen Gefängnis des CID inhaftiert und mit sechs Personen in einem dunklen, engen Zimmer festgehalten worden. Auf Nachfrage habe er dies explizit so bestätigt. Während der ergänzenden Anhörung habe er zuerst ebenfalls gesagt, er sei während 22 Tagen mit sechs Personen in einer kleinen, dunklen Zelle festgehalten worden. Plötzlich habe er gesagt, er sei nach zehn Tagen vom gegenüber (...) gelegenen Gefängnisgebäude anderswohin gebracht worden. Erst am neuen Ort sei er mit sechs weiteren Personen in einem kleinen, dunklen Zimmer festgehalten worden. Darauf angesprochen, habe er ausweichend geantwortet. Er habe auch nicht mehr sagen können, ob im Rahmen dieser Festnahme irgendwelche rechtlichen Schritte gegen ihn eingeleitet worden seien. Als er sich zu erklären versucht habe, habe er weitere Unklarheiten geschaffen, da er nicht habe angeben können, ob sein Bruder oder er und sein Bruder des Terrorismus beschuldigt worden sei(en). Bei der Erstbefragung habe er gesagt, die letzte Haft im Jahr 2015 habe 17 beziehungsweise 14 Tage gedauert. Im Rahmen der Anhörung habe er gesagt, er sei 2015 fünf respektive sieben oder acht Tage festgehalten worden. Darauf angesprochen habe er gesagt, er habe die Tage nicht gezählt; erstaunlicherweise habe er aber auf die vorhergehende Frage geantwortet, er sei 17 Tage in Haft gewesen. Seine Angabe zu den Geldern, die für seine Freilassungen bezahlt worden seien, seien auch unstimmig gewesen. In der Erstbefragung habe er gesagt, 2013 sei er gegen eine Kaution von 40'000 Rupien freigelassen worden, in der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, seine Angehörigen hätten damals 15 Millionen Rupien bezahlt. Darauf angesprochen, habe er geltend gemacht, die 40'000 Rupien seien bei einer späteren Freilassung im Jahr 2014 bezahlt worden. In der Erstbefragung habe er aber gesagt, er sei bei der zweiten Freilassung gegen Bezahlung von 500'000 Rupien freigekommen. Auch zu seiner Verbindung zu E._______ habe er widersprüchliche Angaben gemacht, indem er bei der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung gesagt habe, er habe nach der Inhaftierung vom September 2013 mit ihm zusammengearbeitet. Im August 2014 sei er festgenommen und zu E._______ befragt worden, den er im August 2014 kennengelernt habe. Im Rahmen der Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei bereits während der Haft von 2013 über E._______ befragt worden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht übereinstimmend darlegen können, wann er sein Zuhause verlassen und wo er sich danach wie lange aufgehalten habe. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, er sei im Februar 2016 von zuhause weggegangen und habe danach bei einer Freundin seiner Mutter in H._______ gewohnt. Später habe er vorgebracht, er sei im November 2015 weggegangen, habe sich drei Monate lang im Dschungel bei den (...) versteckt, wo seine Grossmutter ihn mit Nahrungsmitteln versorgt habe. Des Weiteren habe er angegeben, er habe drei Monate bei seinem Onkel in G._______ gelebt, nachdem der CID im Februar 2016 das Haus durchsucht habe. Im Februar 2016 habe er das Haus in G._______ verlassen und anschliessend habe er sich drei Monate im Dschungel versteckt, wonach er nach H._______ gegangen sei. Im Rahmen der Anhörung habe er ausgesagt, er habe das Zuhause verlassen, nachdem der CID das Haus durchsucht habe. Danach habe seine Mutter ihn nach G._______ geschickt, wo er drei Monate geblieben sei. Weitere drei Monate habe er danach im Dschungel gelebt - er habe sich dann korrigiert und gesagt, er habe weniger als drei Monate im Dschungel gelebt. Anschliessend habe er bis zur Ausreise zehn Monate in H._______ gelebt. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er wiederum gesagt, er habe das Elternhaus im Februar 2016 verlassen. Daraufhin habe er sich sechs Monate beim Onkel, sechs Monate im Wald beziehungsweise auf den Feldern seiner Grossmutter und schliesslich sechs Monate in H._______ aufgehalten. Seine Aussagen seien innerhalb der einzelnen Befragungen und über die drei Befragungen hinweg äusserst widersprüchlich. Im Rahmen der Anhörung habe er thematisiert, es gehe ihm nicht gut, weil er in der Pause einen Apfel erhalten habe, was ihn retraumatisiert habe, da er im Dschungel nur Früchte gegessen habe. Bei der Erstbefragung habe er jedoch gesagt, seine Grossmutter habe ihn mit Nahrungsmitteln versorgt. Bezüglich seiner Identitätspapiere habe der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch gesagt, seine Identitätskarte (ID) sei bei seinem Onkel in Sri Lanka. Im Rahmen der Erstbefragung habe er gesagt, ID und Führerschein seien in seinem Zimmer gewesen, er könne sie nicht finden. Auf Nachfrage habe er gesagt, wegen der Probleme sei niemand bereit, dort nachschauen zu gehen. Danach habe er angedeutet, er habe die ID nicht mehr gesehen, nachdem der CID das Haus durchsucht habe. Kurz darauf habe er festgestellt, die ID sei beim CID. Auf die Diskrepanz hingewiesen, habe er gesagt, die Dolmetscherin beim Dublin-Gespräch habe mit einem anderen Akzent gesprochen, was die widersprüchlichen Angaben jedoch nicht erkläre. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, sein Bruder und er hätten für die TNA gearbeitet. Die TNA habe die Flüchtlingshilfe organisiert, an der er sich beteiligt habe. TNA-Politiker hätten ihm versprochen, ihm bei der Suche nach seinem Vater behilflich zu sein, hätten dies aber nicht gekonnt, da sie bei der Wahl verloren hätten. Des Weiteren habe er angegeben, der CID habe gewusst, dass sein Bruder und er Kontakte zu den LTTE gehabt und der TNA geholfen hätten, um kurz danach diese Verbindung zu verneinen. Auf Nachfrage bei der Anhörung habe er seinen Bruder nicht mehr als TNA-Sympathisanten, sondern als Mitglied der PLOTE bezeichnet, das LTTE-Leuten Identitätskarten ausgestellt habe. Auch habe er gesagt, bezüglich der Suche nach seinem Vater habe er Kontakt mit Angehörigen der PLOTE gehabt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten angesichts der zahlreichen Widersprüche nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer habe bezüglich der von ihm geleisteten Freiwilligenarbeit nur oberflächlich erläutert, wie diese organisiert gewesen sei. Bezüglich der RDS habe er gesagt, es handle sich um eine Regierungsorganisation, die der Bevölkerung helfe; was die Abkürzung bedeute, habe er nicht sagen können. Über E._______ habe er kaum Auskunft geben können, obwohl er mit ihm zusammengearbeitet habe. Auch auf mehrfache Nachfrage hin, habe nicht geklärt werden können, wie lange er ihn gekannt habe. Vergleiche man die Struktur seiner Schilderungen zu seinem politischen Profil und den geltend gemachten Verfolgungen, zeichne sich eine erstaunliche Diskrepanz ab. Seine Erlebnisse während den Festnahmen habe er bei der ergänzenden Anhörung detailliert geschildert, sein politisches Engagement und sein daraus folgendes Profil habe er hingegen nicht überzeugend darlegen können. Als Grund für die erste Verhaftung im Jahr 2012 habe er lediglich angegeben, er habe eine Protestkundgebung mitorganisiert und an einem Hungerstreik teilgenommen. Die zweite Verhaftung 2013 sei erfolgt, weil er der TNA geholfen habe. Zudem wüssten die Leute, dass er Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern habe. Er habe keine der auf seine Verbindungen und Tätigkeiten abzielenden Fragen präziser und detaillierter beantworten können. Bezüglich der Haft von 2015 habe er erzählt, er habe Flugblätter herausgebracht. Sein Bericht lasse kaum Detailwissen über das politische Geschehen und die Hintergründe der Flugblattaktion erkennen. Er habe auch nicht darlegen können, weshalb er in den Fokus des CID geraten sei. Er habe davon gesprochen, dass seine Mutter seinetwegen Schwierigkeiten habe. Im Rahmen der Erstbefragung habe er gesagt, seine Mutter habe tags zuvor einen Motorradunfall erlitten, sei verletzt worden, und der Unfallverursacher habe Fahrerflucht begangen. In der Anhörung habe er gesagt, seine Mutter sei gezielt attackiert worden. Zudem sei sein Bruder sechs Tage vor der Anhörung von drei Männern angehalten worden, die nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt hätten. Da seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, sei nicht ersichtlich, weshalb Mutter oder Bruder hätten behelligt werden sollen. Der Beschwerdeführer sei bis im Juni 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe nicht glaubhaft gemacht, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Da er nach Kriegsende acht Jahre in Sri Lanka gelebt habe, hätten im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus derselben gelangen sollte. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Haft von 2013 bis zur ergänzenden Anhörung die Differenzierungen bezüglich des Haftortes nicht erwähnt. Seine Aussagen seien im Kontext der diagnostizierten PTBS zu sehen. Er schildere eindrücklich, wie er während der 22-tägigen Haft beim CID behandelt worden sei. Seine Erzählungen enthielten spontane und detaillierte Schilderungen, wie er bei der Befriedigung von essenziellen Bedürfnissen gedemütigt und misshandelt worden sei. Auffallend sei, dass er teilweise in der Vergangenheits-, teilweise in der Gegenwartsform spreche. Es entstehe der Eindruck, die in der Vergangenheit liegenden Ereignisse seien heute noch sehr präsent. Seine Schilderungen wiesen viele Realkennzeichen auf. Zudem habe er auch Nebensächlichkeiten erwähnt und aus seinen Schilderungen sei spürbar, welche psychischen und physischen Qualen er erlitten und wie er nach einem Ausweg gesucht habe. Ferner habe er erklärt, ein Bekannter habe seine Verletzungen behandelt, der über Kenntnisse in ayurvedischen Behandlungsmethoden verfüge. Bei der Erstbefragung habe er erklärt, sein Bruder, Kollegen und er seien inhaftiert und es sei Anklage erhoben worden. Später habe er präzisiert, das heisse, er sei vor «Gericht», nämlich zu den Büros des CID gebracht worden. Er habe nie von einem Gerichtsverfahren gesprochen. Obwohl der Beschwerdeführer immer wieder offen über seine traumatischen Erlebnisse und über seine Gesundheitszustände gesprochen habe, sei die diagnostizierte PTBS aufgrund erlittener Folter bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt worden. Es sei bekannt, dass eine PTBS zu einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten führe. Durch «Flashbacks» erlebe der Traumatisierte die Ereignisse immer wieder und befinde sich in einem Zustand vegetativer Übererregbarkeit. Unter diesem Gesichtspunkt könnten die teilweise unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Hafttage erklärt werden. Der Beschwerdeführer habe die während der Haft erlittene Folter anschaulich und emotional geschildert. Zur Untermauerung seiner Aussagen zur Folter reiche er Fotografien ein. Im Bericht des IRCT seien die von ihm geschilderten Foltermethoden ebenso erwähnt wie die psychischen und physischen Folgen derselben. Es sei nachvollziehbar, dass die von ihm erwähnten psychosomatischen Folgen (Verwirrtheit, Konzentrationsstörungen, Erinnerungslücken, Blackouts und Flashbacks) ihren Ursprung in den Folterungen hätten. Der Beschwerdeführer sei während den Befragungen verwirrt gewesen, habe das ihm Widerfahrene vergessen wollen und könne nicht alles im Kopf behalten. Er räume ein, bei der Beantwortung gewisser Fragen ein Durcheinander gemacht zu haben. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zur Höhe der Kaution und der ungenügenden Differenzierung zwischen Schmiergeld und Kaution sei auf die in Sri Lanka bestehenden rechtsstaatlichen Mängel zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, man habe ihn nur wegen Geld so lange festgehalten und mit dem Problem zusammen noch Geld machen wollen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit E._______ und seinen Tätigkeiten für die RDS finde in der angefochtenen Verfügung keine inhaltliche Auseinandersetzung statt. Er habe erklärt, dass viele Flüchtlinge keine Häuser gehabt hätten und er ihnen geholfen habe. In seinem Heimatdorf hätten sie diese Leute mit Nahrung versorgt und ihnen beim Bauen von Hütten oder kleinen Häusern geholfen. Er habe erklärt, die Bevölkerung melde ihre Schwierigkeiten an die RDS und diese leite sie an die Gemeinden und an Regierungsstellen weiter. Zu E._______ habe er gesagt, er sei durch seinen Bruder mit ihm in Kontakt getreten und dessen Hilfsbereitschaft habe ihm gefallen. Die Informationen der SFH über die RDS deckten sich mit den Angaben des Beschwerdeführers. Er habe ausgeführt, weshalb er für E._______ tätig geworden sei, und es sei nachvollziehbar, dass er nur in beschränktem Umfang über diesen Bescheid gewusst habe. Dieser sei ein älterer Mann mit Führungsfunktion gewesen, dem der Beschwerdeführer Respekt und Gehorsam geschuldet habe, weshalb es plausibel sei, dass er ihm keine Fragen gestellt habe. Hinsichtlich seines Lieferwagens sei gut darstellbar und nachvollziehbar, wie er auf «kongruente Art und Weise» Informationen in verschiedenen Sachzusammenhängen wiedergebe. Der Beschwerdeführer habe sich ab November 2015 für etwa drei Monate in den (...) beziehungsweise im Dschungel aufgehalten. Da diese lediglich zwölf Kilometer vom Elternhaus entfernt seien, habe er bei der Erstbefragung gesagt, er habe sein Elternhaus erst im Februar 2016 verlassen, um zu seinem Onkel zu gehen. Faktisch habe er aber seit November 2015 nicht mehr im Elternhaus gelebt. Eine Person, die keine Folter erlebt habe, würde nicht auf den Gedanken kommen, einen Apfel in Zusammenhang mit der eigenen Traumatisierung zu bringen. Das SEM würdige die deutlichen Hinweise auf eine Traumatisierung nicht, obwohl der Beschwerdeführer erklären könne, weshalb er sich nicht wohl fühle und sich nicht mehr konzentrieren könne. Er umschreibe in seinen Worten verschiedene für eine PTBS typische Zustände und Verhaltensweisen. Seine ID habe sich bei seinem Onkel befunden und werde mit der Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer habe mehrmals betont, er sei für die TNA tätig, aber nicht deren Mitglied gewesen. Er habe gesagt, keine direkten Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, da alle Kontakte über seinen älteren Bruder gelaufen seien. Sein Bruder und er hätten zeitweise auch Kontakte zur PLOTE gehabt. Er habe zudem detailliert Auskunft über das Schicksal seines Vaters gegeben. Im Sinne einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung der durch seine PTBS hervorgerufenen psychosomatischen Beschwerden sei die im Heimatland durch den CID erlittene Verfolgung als glaubhaft gemacht zu erachten. Gemäss der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom Januar 2018 seien in Sri Lanka in den Jahren 2016 und 2017 vermehrt Vorfälle mit Verhaftungen und Folterungen dokumentiert worden. Insbesondere gefährdet seien Rückkehrer aus dem Ausland, die eine schwache Verbindung zu den LTTE gehabt hätten, ohne es den Behörden angegeben oder ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen zu haben. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, für die RDS und die TNA tätig gewesen zu sein und über seinen Bruder Kontakt zu den LTTE gehabt zu haben. Der erlittenen Verfolgung liege ein politisches Motiv zugrunde und das SEM habe die von ihm geschilderte Folter nie explizit als unglaubhaft angesehen. Demnach habe er aufgrund staatlicher Verfolgung ernsthafte Nachteile erlitten und es stehe ihm keine hinreichend sichere innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, Erinnerungen an traumatische Erlebnisse unterschieden sich grundsätzlich nicht von anderen Erinnerungsprozessen. Die Aussagepsychologen Ludewig, Baumer und Tavor verträten gar die Meinung, traumatische Erlebnisse würden in der Regel gut und langfristig erinnert (vgl. LUDEWIG, TAVOR, BAUMER: Einführung in die Aussagepsychologie - Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?" in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 98). Weil es aufgrund einer Traumatisierung zu einem Wiedererleben des Traumas kommen könne, könnten sich gerade Traumatisierte mit einer PTBS-Symptomatik besser an traumatische Situationen erinnern als Personen ohne PTBS-Symptomatik. Das SEM halte es für ungeeignet, eine PTBS herbeizuziehen, um Wissenslücken zu rechtfertigen. Zudem sei anzumerken, dass es sich beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheitsbild nicht um eine nach eingehenden Gesprächen und durch einen Psychologen diagnostizierte PTBS handle. Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, sich ein ärztliches oder psychologisches Gutachten ausstellen zu lassen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er nach 2017 ärztliche oder psychologische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Seine Ausführungen bezüglich der Substanziierung würden zur Kenntnis genommen. Es sei zu bemerken, dass sich die Verweise in der Beschwerde auf substanziierte Erzählweise nahezu ausnahmslos auf Aussagen aus der ergänzenden Anhörung bezögen. Diese sei rund neun Monate nach seiner Einreise in die Schweiz erfolgt. Es sei erstaunlich, dass er während den ersten beiden Befragungen keine substanziierten Angaben habe machen können und erst nach mehrmaligem Nachfragen mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Monaten seine Aussagen dahin gestaltet habe, dass sie als substanziiert gewertet werden könnten. Den eingereichten Fotografien des Fussrückens, des Schienbeins und der Beininnenseite seien keine Hinweise auf die Entstehung der Narben und Verfärbungen zu entnehmen. Es könne damit nicht belegt werden, dass er tatsächlich Opfer von Folter oder Misshandlungen geworden sei. Die Befürchtung, die vorhandenen Narben könnten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka den Schluss nahelegen, er sei während des Krieges in Kampfhandlungen involviert gewesen, teile das SEM aufgrund seines Alters nicht. Bei Kriegsende sei er noch nicht (...)-jährig gewesen - deshalb sei es auch unwahrscheinlich, dass eine allfällige Verbindung von Verwandten zu den LTTE, ein Risikoprofil darstellen könnte. Auch die geltend gemachten Kontakte zur PLOTE erhöhten das Risikoprofil nicht, denn diese gelte heute als regierungstreue Partei. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die medizinische Information vom 28. Juli 2017, in der die PTBS diagnostiziert worden sei, sei vom (...) diagnostiziert worden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Arzt über die notwendigen Qualifikationen verfügt habe, da er sonst von den (...) nicht als stellvertretender Oberarzt angestellt worden wäre. Der Arzt hätte die Diagnose nicht gestellt, wenn er Bedenken an der Authentizität der durch den Beschwerdeführer geschilderten Symptome gehabt hätte. Die vom SEM zitierte Fachliteratur stehe auf den ersten Blick nicht im Widerspruch zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Er habe sich sehr gut an die Foltererlebnisse erinnern können. Zudem habe das SEM die Literatur so verkürzt wiedergegeben, dass sich schlüssige Aussagen ohne einhergehende Auseinandersetzung mit der Materie nicht ableiten liessen. Im Aufsatz über Traumata stehe, dass traumatische Ereignisse im Allgemeinen besonders dauerhaft erinnert würden und die Erinnerungen oft detailliert seien. Es komme auch bei Erinnerungen an extrem stressreiche Ereignisse zu Irrtümern und mit der Zeit zu Vergessensprozessen. Lege man bei der Interpretation der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, konsistente Angaben zur Haftdauer zu machen, das obenstehende zugrunde, schmälere diese seine Glaubwürdigkeit nicht. Er habe die geschilderte Folter selbst erlebt, da seine Aussagen zu wesentlichen Sachverhaltselementen übereinstimmend ausgefallen seien. Die Schilderungen der Folter und der Haftbedingungen enthielten überraschende und vom alltäglichen Erleben losgelöste Elemente. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der Beschwerdeführer nach seiner Zuweisung ins erweiterte Verfahren medizinische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Die Vorinstanz hätte indessen die Möglichkeit gehabt, einen ärztlichen Bericht einzuholen, zumal sie die Diagnose einer PTBS anzweifle. Entgegen der Meinung des SEM fänden sich auch in den Aussagen des Beschwerdeführers vom 30. August 2017 viele Realkennzeichen. Er habe die Inhaftierung vom Jahr 2012 eindrücklich geschildert. Aus dem Protokoll gehe auch hervor, dass sein damaliger Gesundheitszustand schlecht gewesen sei, weshalb die Befragung abgebrochen worden sei. Aufgrund der rigiden Normen und (Sexual-)Vorstellungen in der tamilischen Gesellschaft sei es unwahrscheinlich, dass er die Misshandlungen an seinen Geschlechtsteilen erfinden würde. In allen drei Befragungsprotokollen fänden sich viele positive Glaubhaftigkeitselemente; das SEM lasse ausser Acht, dass es dem Beschwerdeführer bei allen Befragungen psychisch schlecht gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Haut auf seinem Schienbein sei verbrannt beziehungsweise aufgeplatzt. Die Wunde an der Oberseite seines Fusses sei ihm zugefügt worden, indem ein heisses Stahlrohr in seinen Fuss gerammt worden sei; die Wunde sei lange Zeit nicht verheilt. Die Narben an den Fusssohlen stammten von den mit Palmenrinde verabreichten Schlägen und an der rechten Hand sei er mit Zigaretten verbrannt worden. Er habe während seiner Schilderungen oft mit seinen Händen auf die verletzten Körperstellen gezeigt und die angezeigten Verletzungen stimmten mit den auf den Fotos dokumentierten Folterspuren überein. Die eingereichten Fotografien stünden im Zusammenhang mit der erlebten Folter. Die Nichtwürdigung der Beweismittel könnte eine Verletzung des Anspruchs auf Abnahme und Würdigung von Beweismitteln darstellen. 5. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide unter einer PTBS, weshalb nachvollziehbar sei, dass er sich nicht mehr an Vorgefallenes erinnern könne. 5.2 Im Bericht des (...) vom 28. Juli 2017 wird diagnostiziert, der Beschwerdeführer leide unter anderem an einer PTBS (zurückzuführen auf Folter und Kopfschläge); eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Weitere Angaben zu diesem Punkt sind dem Bericht keine zu entnehmen. Beim (...) werden gemäss dessen Webseite eine (...), eine (...) und eine (...), nicht hingegen eine psychiatrisch/psychologische Sprechstunde angeboten. Der den Bericht unterzeichnende pract. med. O._______ ist Spezialist für Allgemeine Innere Medizin und verfügt gemäss öffentlich zugänglichen Quellen über keine Fachausbildung in Psychiatrie. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend darauf hin, dass die von einem Spezialisten für Innere Medizin gestellte Diagnose in der gestellten Form gewagt erscheint (allenfalls hätte die Diagnose «Verdacht auf eine PTBS» lauten sollen). Zu Beginn der ergänzenden Anhörung vom 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er sich seit der letzten Anhörung in medizinische Behandlung begeben habe. Er bejahte dies und gab an, er habe einen Termin bei einer Psychiaterin gehabt, die ihm einen weiteren Termin habe geben wollen - er habe aber keinen erhalten. Er sei derzeit in keiner Therapie und nehme auch keine Medikamente ein. Dem Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 8. November 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leide; eine Abklärung auf das Vorliegen einer PTBS sei vorgesehen. Da es im Verlauf der eingeleiteten Behandlung zu einer Besserung der Stimmung des Beschwerdeführers und seiner Konzentrationsfähigkeit gekommen sei, habe von einer weiteren Abklärung des Vorliegens einer PTBS abgesehen werden können (vgl. Verlaufsbericht vom 9. März 2020). Da die den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzte für Psychiatrie keine PTBS diagnostizieren konnten, scheint die im (...) erfolgte Diagnose einer solchen nicht (mehr) haltbar. 5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Möglichkeit der Einholung eines ärztlichen Berichts durch das SEM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom SEM bei der Anhörung vom 30. August 2017 gebeten wurde, ärztliche Berichte seiner Konsultationen einzureichen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung wurde er gefragt, ob er den Bericht über das Gespräch mit der Psychiaterin dabeihabe, was er verneinte. Das SEM forderte ihn auf, dies nachzuholen, worauf die Rechtsvertreterin antwortete, sie werde den Arztbericht von der Psychiaterin einfordern und einreichen. Im Zuweisungsentscheid vom 4. September 2017 wies das SEM nochmals darauf hin, dass es den Beschwerdeführer aufgefordert habe, Arztberichte einzureichen. Da es in der Folge der Beschwerdeführer (bzw. seine Rechtsvertreterin) im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht unterliess, den vom SEM eingeforderten psychiatrischen Bericht nachzureichen, und auch keine weiteren Erklärungen dazu abgegeben wurden, musste das SEM sich nicht veranlasst sehen, von Amtes wegen zum dritten Mal einen entsprechenden Bericht anzufordern. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz (und aller Wahrscheinlichkeit nach bereits zuvor) psychisch belastet ist. Sowohl aufgrund der Befragungsprotokolle, als auch der ärztlichen Berichte der (...) ergibt sich, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Sri Lanka traumatisierende Ereignisse erlebte. Ohne dass er in der Schweiz in einer psychiatrischen Behandlung gewesen wäre, vermochte er in seinen eigenen Worten auf authentische Weise seine Stimmungs- und Gefühlslage wiederzugeben. Seine Reaktionen auf die Befragungssituation (Aussage, er habe Mühe über die erlittene Gewalt zu berichten; das Essen eines Apfels habe ihn an seine Situation in Sri Lanka erinnert, da er sich dort eine Zeit lang [oft] von Obst ernährt habe; Weinen beim Erzählen von ihn besonders bewegenden Begebenheiten; Schilderung seiner Schlafprobleme; Schilderung, was das Berichten über das, was er gerne vergessen möchte, in ihm auslöse; Annahme, nach der Anhörung beschäftige sich das Befragungsteam nicht mehr mit seinen Problemen, ihm aber werde es wieder schlechter gehen) zeigen auf, dass er mit seinen eigenen Ausdrucksmöglichkeiten nachvollziehbar und verständlich sein Befinden schilderte. Durch die Berichte der (...) wird der aufgrund der Anhörungsprotokolle beim Bundesverwaltungsgericht entstandene Eindruck der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bestätigt. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Schwierigkeiten, seine Erlebnisse zu schildern, bei denen er Gewalterfahrungen machen musste, nachvollziehbar sind. Dass er sich aufgrund des verstrichenen Zeitablaufs und des Bestrebens, sich nicht an das Erlittene erinnern zu müssen, teilweise widersprüchlich äusserte oder gewisse Begebenheiten «durcheinanderbrachte», ist vor diesem Hintergrund zu sehen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zu berücksichtigen. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen vier Vorfälle geltend, bei denen er inhaftiert und behördlicher Gewalt ausgesetzt worden sei. 6.3.2 Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, im Juli 2012 sei ein enger Freund seines Bruders umgebracht worden, weshalb sie in D._______ eine Protestkundgebung organisiert und gefastet hätten. Die Armee habe ihn festgenommen, in ein Camp nach D._______ gebracht, befragt und schlecht behandelt. Er sei fünf Tage lang festgehalten worden (vgl. SEM-act. 17/21 F144 S. 13 f.). Im Rahmen der Anhörung bestätigte er, er habe wegen der Ermordung des Freundes seines Bruders - der LTTE-Anhänger gewesen sei - vom Juli 2012 an einem Hungerstreik teilgenommen und sei im September 2012 festgenommen und sechs Tage festgehalten worden. Er sei geschlagen und mit Schuhen getreten, sein Bruder sei verhört und gefoltert worden. Schliesslich seien einige TNA-Politiker («Bruder» (...) und «Bruder» F._______) zum Camp gekommen und hätten mit den Behörden gesprochen, wonach sie freigelassen worden seien (vgl. SEM-act. 22/15 S. 2 f. und S. 7 f.). Bei der ergänzenden Anhörung bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen und schilderte, wie seine Mutter reagiert habe, als sie die Verletzungen seines älteren Bruders gesehen habe (vgl. SEM-act. 30/24 F134 S. 15). In Anbetracht des Umstandes, dass dieses Ereignis zum Zeitpunkt der Anhörungen rund fünf Jahre zurücklag, fallen gewisse Erinnerungslücken und voneinander abweichende Angaben zur Anzahl Tage, die er festgehalten wurde, nicht entscheidend ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer die damaligen Ereignisse im Kern im Wesentlichen übereinstimmend schilderte. 6.3.3 Der Beschwerdeführer erklärte bei der Erstbefragung, im September 2013 hätten Lokalwahlen stattgefunden, bei denen er die TNA durch Propaganda-Arbeit unterstützt habe - sein Bruder und er hätten viel für die TNA getan. Im selben Jahr seien sie mit weiteren Kollegen vom CID inhaftiert und angeklagt worden. Er habe 22 Tage im Gefängnis des CID in D._______ verbracht und sei freigelassen worden, nachdem seine Mutter eine Kaution von 40'000 Rupien geleistet habe (vgl. SEM-act. 17/21 F144 S. 13 f. und F154 und F159 S. 15). Während der Anhörung gab er an, er sei im September 2013 wegen der Hilfe beim Wahlkampf festgenommen worden. Er sei befragt worden, weil diese Leute gewusst hätten, dass er Verbindungen zu ehemaligen Mitgliedern der LTTE gehabt habe. Viele Anhänger der TNA seien ehemalige LTTE-Mitglieder. Auf Nachfrage sagte er, sein Bruder habe solche Verbindungen gehabt. Damals seien sein Bruder und dessen Freunde festgenommen worden. Er sei später auch festgenommen worden. Er sei Anhänger der TNA, die «Brüder» (...) und F._______ seien Mitglieder. Man habe ihn in einen Raum gebracht, wo sich sechs Beamte befunden hätten. Diese hätten ihn gefragt, ob er Verbindungen zu den LTTE habe und wie lange er E._______ kenne. Auf Nachfrage sagte er, er kenne E._______ seit 2013 (vgl. SEM-act. 22/15 S. 2, 7, und 10 ff.). Bei der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei 2013 zusammen mit sechs weiteren Personen in einer kleinen dunklen Zelle gewesen. Kurz darauf gab er an, er sei zuerst einige Tage in D._______ gewesen und erst später an einen anderen Ort gefahren worden, wo er in dieses «Dunkelzimmer» gebracht worden sei. Vor seiner Freilassung sei er nach D._______ zurückgebracht worden, wohin seine Mutter und sein Onkel gekommen seien. Diese hätten 15 Lakhs (15 Millionen Rupien) bezahlt (vgl. SEM-act. 30/24 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer machte während der Befragungen hinsichtlich der Fragen, ob er bei dieser Festnahme bereits über E._______ befragt wurde und wie hoch die Kautionssumme war, voneinander abweichende Angaben. Die Tatsache, dass er erst bei der ergänzenden Anhörung darauf hinwies, er sei nach etwa zehn Tagen Haft im gegenüber (...) liegenden CID-Gefängnis an einen anderen Ort gebracht worden, der seiner Meinung nach ebenfalls in D._______ gelegen habe und vom CID geführt worden sei, muss indessen nicht zwingend als Widerspruch gewertet werden, es kann sich dabei auch um eine Präzisierung handeln. Wesentlich erscheint jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung auf eindrückliche Weise wiedergab, wie er die 22-tägige Haft empfand und was ihm dabei widerfuhr. Er schilderte die erlittenen Misshandlungen und die davon getragenen Verletzungen in anschaulicher Weise und reichte auf Beschwerdeebene Fotografien ein, welche verschiedene Narben an den Stellen, von denen er bei der ergänzenden Anhörung gesprochen hatte, dokumentieren. Der Beschwerdeführer schilderte auch den Gefängnisalltag bezüglich des Essens, der Duschmöglichkeiten, der Toilettengänge und der in ihm aufkommenden Suizidgedanken sowie die Begebenheit, bei der das Wachpersonal die von ihm gesammelten Schmerztabletten entdeckte, und der diesbezüglichen Konsequenzen mit zahlreichen Realkennzeichen versehen in einer alles anderen als substanzlosen und stereotypen Weise. Seine Schilderungen wirken authentisch und vermitteln im Zusammenhang mit seiner den Protokollen zu entnehmenden Gestik und seiner erkennbaren inneren Gefühlswelt den Eindruck, als erzähle er von selbst Erlebtem. 6.3.4 Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe nach seiner Freilassung aus der 22-tägigen Haft Flüchtlingen geholfen. Er habe zusammen mit «Bruder» E._______, zu dem er über seinen älteren Bruder in Kontakt getreten sei, gearbeitet und sei im August 2014 vom CID festgenommen worden. Man habe ihn über E._______ befragt. Nachdem E._______ im November 2014 getötet worden sei, habe er zusammen mit anderen Menschen der Bevölkerung noch mehr geholfen. Sie hätten Flugblätter verteilt und Propaganda gemacht (vgl. SEM-act. 17/21 F114 S. 14). Im Rahmen der Anhörung sagte er, er habe Ende 2013 begonnen, den Flüchtlingen zu helfen. Es sei von der TNA organisiert worden und ab August 2014 habe er mit E._______ zusammengearbeitet. Man habe ihn fünf beziehungsweise vier Tage lang inhaftiert, zu E._______ befragt und geschlagen (vgl. SEM-act. 22/15 S. 3 und 7). Bei der ergänzenden Anhörung brachte er vor, er habe E._______ im August 2014 kennengelernt. Sie seien nach K._______ gegangen, um zu helfen, und E._______ habe ihm gesagt, er solle auch Menschen an anderen Orten helfen - so habe er dessen Bekanntschaft gemacht (vgl. SEM-act. 30/24 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht übereinstimmend zur Frage, wann er E._______ kennengelernt habe und war in der Tat nicht in der Lage, nähere Angaben über ihn zu machen. Unter dem in der Beschwerde erwähnten Aspekt, dass es sich bei E._______ aus Sicht des Beschwerdeführers um eine Respektsperson mit einer Leitungsfunktion bei der Unterstützung der Flüchtlinge handelte, ist jedoch nachvollziehbar, dass er ihm keine Fragen zu seinem Privatleben und seiner «beruflichen» Vergangenheit stellte. Indessen schilderte er sein persönliches Engagement bei der Unterstützung der tamilischen Binnenflüchtlinge im Wesentlichen gleichbleibend und realitätskonform. Er war zwar nicht in der Lage, die wörtliche Bedeutung der RDC - es handelt sich um die Abkürzung eines englischen Namens - wiederzugeben, aber er umschrieb die Aufgaben und die Strukturierung derselben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das humanitäre Engagement des Beschwerdeführers, das er in keiner Weise zu überzeichnen versuchte, als glaubhaft. 6.3.5 Gemäss den Angaben bei der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer 2015 vom CID erneut verhaftet worden, als er sich bei einem Freund aufgehalten habe. Man habe ihn in ein Camp des CID gebracht und wissen wollen, wer die Flugblätter aufgesetzt und verteilt habe. Er sei 17 (bzw. 14) Tage im Gefängnis von D._______ festgehalten worden. Er sei befragt, gefoltert und verwundet worden. Seine Mutter und sein Onkel hätten eine Kaution von 500'000 Rupien geleistet (vgl. SEM-act. 17/21 F144 S. 14 und 17). Bei der Anhörung führte er aus, er habe ab Oktober 2015 begonnen, Flugblätter zu verteilen, weshalb er im November 2015 vom CID mitgenommen und sieben bis acht Tage beziehungsweise fünf Tage in Haft gewesen sei (vgl. SEM-act. 22/15 S. 3 und 7). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung machte er geltend, er sei 2015 vom CID festgenommen worden, weil sie Flugblätter herausgegeben hätten, auf denen gestanden sei, dass Tamilen umgebracht worden und welche Politiker verantwortlich seien (vgl. SEM-act. 30/24 S. 4 f.). Bezüglich dieses Vorkommnisses weichen die Aussagen des Beschwerdeführers zur Dauer der Inhaftierung deutlich voneinander ab, so dass gewisse Zweifel daran entstehen. Zur Unterstützung des Wahlkampfes der TNA an verschiedenen Orten, bei welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen eine untergeordnete Rolle spielte, machte er indessen im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich von den sri-lankischen Behörden festgenommen und befragt wurde. Obwohl die TNA eine legale und zu den Wahlen zugelassene Partei ist, werden deren Anhänger von den Sicherheitskräften bei der Ausübung ihrer politischen Rechte teilweise behindert und schikaniert. 6.3.6 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, seine Mutter habe ihn nach der letzten Freilassung zu ihrem Bruder nach G._______ geschickt. Im Februar 2016 hätten die Sicherheitskräfte bei ihm zuhause viele Sachen beschlagnahmt. An diesem Abend habe er in G._______ ein Fest besucht - in derselben Nacht habe er sich in einem Dschungelgebiet neben den (...) der Familie versteckt (vgl. SEM-act. 17/21 F144 S. 14 und F185 S. 18). Ebenfalls bei der Erstbefragung gab er an, er habe «sein Haus» im Februar 2016 verlassen und anschliessend bei einer «Tante» in H._______ gelebt (vgl. SEM-act. 17/21 F51 S. 6). Während der Anhörung sagte er aus, seine Mutter habe ihn zu ihrem Bruder nach G._______ geschickt, nachdem bei ihm im Februar 2016 Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Dort habe er sich drei Monate lang beziehungsweise bis Ende Mai 2016 aufgehalten. Anschliessend habe er etwa drei Monate beziehungsweise eher weniger lang in einem Wald gelebt. Bei der Tante in H._______ habe er sich möglicherweise zehn Monate lang aufgehalten (vgl. SEM-act. 22/15 S. 3 f) Im Rahmen der ergänzenden Anhörung brachte er vor, er sei bei einem Freund gewesen, als die Sicherheitskräfte bei ihm zuhause «Dinge» beschlagnahmt hätten. Erst danach sei er zu seinem Onkel nach G._______ gegangen, wo er sechs Monate geblieben sei. Anschliessend sei er zu einem (...) seiner Familie gegangen, wo er sich weitere sechs Monate versteckt habe, bis er Anfang 2017 nach H._______ gegangen sei, wo er sich auch sechs Monate aufgehalten habe (vgl. SEM-act. 30/24 S. 10 f.). Hinsichtlich der letzten Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers konnte bis heute nicht geklärt werden, wie lange er sich in den Monaten vor dem Verlassen des Heimatlandes an den drei genannten Orten genau aufhielt. Er benannte die drei Örtlichkeiten zwar übereinstimmend, machte aber klar voneinander abweichende Angaben zur jeweiligen Dauer des Verweilens an denselben. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Begebenheiten, bei denen er von den heimatlichen Behörden festgenommen, befragt und misshandelt beziehungsweise gefoltert wurde, im Kern wiederholt gleich darstellte. Er versuchte weder, seine eigene Rolle bei den den Verhaftungen vorausgehenden Aktivitäten gewichtiger erscheinen zu lassen, als sie es waren, noch sind seine Vorbringen im Verlauf der Anhörungen gesteigert ausgefallen. Seine Schilderungen der erlittenen Inhaftierungen, Befragungen und Misshandlungen sind in wesentlichen Teilen detailreich und mit Realkennzeichen versehen sowie in einer Originalität ausgefallen, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebte. Während den Anhörungen führte er in seinen eigenen Worten aus, wie er sich in der jeweiligen Befragungssituation gerade fühlte und welche Emotionen oder gesundheitlichen Probleme dies in ihm auslöse. Den Protokollen ist zu entnehmen, dass er seine Angaben durch Gestikulieren verdeutlichte, und bei den Aussagen zu ihn besonders betroffen machenden Ereignissen wiederholt weinte. Seine Aussagen zur erlittenen Folter korrelieren mit den von ihm abgegebenen Fotografien von an seinem Körper vorhandenen Narben und den eingereichten Berichten der (...), wonach er unter traumatisierenden Ereignissen leide. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Aspekte seiner Vorbringen sind im Vergleich zu den als überwiegend glaubhaft gemachten Aspekten nicht derart gewichtig, als dass sie in einer Gesamtbetrachtung zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftierungen, die mit teilweise massiven Misshandlungen verbunden waren, zu führen vermögen. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.). 7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 7.3 Der Beschwerdeführer konnte - wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6) - glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mehrmals ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte (Armee, CID) geriet, festgenommen und inhaftiert sowie dabei misshandelt oder gefoltert wurde. Nachdem die Sicherheitskräfte im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Februar 2016 unter anderem Propagandamaterial bei ihm beschlagnahmten und sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigten, ist die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen der heimatlichen Sicherheitsbehörde beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei einer erneuten Festnahme objektiv nachvollziehbar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, ohnehin herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 7.4 7.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weiterhin vor als asylrechtlich relevant einzustufenden Behandlungen durch die heimatlichen Behörden zu fürchten hat. 7.4.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfällen von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). 7.4.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. a.a.O. E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 7.4.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka Opfer von Verfolgungshandlungen seitens sri-lankischer Behördenvertreter war. Er geriet nicht zufälligerweise in den Fokus der Behörden, sondern aufgrund seiner Beteiligung an dem Regime missliebigen Aktionen (Teilnahme an einer Protestkundgebung beziehungsweise an einem Hungerstreik, mit Regimekritik verbundene Propagandatätigkeiten für die TNA, Unterstützung von tamilischen Binnenflüchtlingen, Zusammenarbeit mit dem politisch aktiveren älteren Bruder) wobei teilweise auch sein Bruder das eigentliche Ziel der Behörden war. Gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers war sein Vater als bezahlter Fahrer für die LTTE tätig - dieser dürfte in diesem Zusammenhang seit dem Jahr 2006 «verschwunden» sein - und weitere Verwandte beziehungsweise Verschwägerte waren Mitglieder oder Anhänger regierungskritischer Parteien oder Organisationen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Risikofaktor - wenn auch untergeordneter - Verbindung zu den LTTE beziehungsweise zu regierungskritischen Parteien. Aufgrund der glaubhaft gemachten Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass das Interesse der Behörden an ihm weiterhin besteht, was dadurch bestätigt wird, dass gemäss seinen übereinstimmenden Angaben bei den Anhörungen und seinen Gesprächen mit den Fachpersonen der (...) seine Mutter und sein jüngerer Bruder von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden wegen des, wenn auch gemäss Angaben des Beschwerdeführers eher niederschwelligen, politischen Engagements immer noch an seiner Person interessiert sind. Schliesslich weist er auch verschiedene Narben auf, die mit den von ihm geschilderten Folterungen durch Vertreter des sri-lankischen Staates korrelieren. Auch diese Narben können bei einer Kontrolle des Beschwerdeführers am Flughafen dazu führen, dass die Behörden auf die vergangenen behördlichen Übergriffe aufmerksam und weitere Untersuchungen gegen ihn veranlassen würden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren, die so zusammenspielen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ihm erneut drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen ist. Er hat somit heute noch eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante, das heisst genügend intensive und gezielt gegen ihn gerichtete Nachteile erleiden zu müssen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut körperlicher Gewalt ausgesetzt würde, ist als erheblich einzustufen. Seine subjektive Furcht ist aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung objektiv nachvollziehbar. Die drohenden Nachteile würden ihm aus politischen Gründen zugefügt, weil er aufgrund seines bisherigen Engagements als regierungskritisch eingestuft wird. Angesichts des Umstandes, dass er von Mitgliedern staatlicher Behörden (Armee, CID) festgehalten und misshandelt wurde, ist in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland nicht davon auszugehen, er könne den Schutz von anderen Behörden in Anspruch nehmen. Vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative ist demnach nicht auszugehen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG überwiegend glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2019 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags werden der Eventual- und der Subeventualantrag gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: