Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Bezirk Jaffna stammender Tamile, verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am (...) 2015 auf dem Luftweg via B._______ nach C._______. Nach ungefähr drei Tagen reiste er über die Türkei, Griechenland sowie weitere (ihm unbekannte) Länder nach Österreich und gelangte schliesslich am 8. November 2015 in die Schweiz. Noch am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. An der Befragung zur Person vom 23. November 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er im Jahr 2006 von der Sri Lankan Army (SLA) befragt worden sei, nachdem zwei Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach Gefechten zu ihm nach Hause geflohen seien. Es sei ihm dabei vorgeworfen worden, diese Personen versteckt zu halten, und er sei geschlagen sowie schliesslich mitgenommen worden. Während seiner Festhaltung sei er in ein dunkles Zimmer verbracht und dort misshandelt worden. Die Familie habe um seine Freilassung gebeten, woraufhin er drei Tage später entlassen worden sei. In der Folge habe er während ungefähr eineinhalb Jahren monatlich beim Criminal Investigation Departement (C.I.D.) Unterschrift leisten müssen. Im August 2015 sei er brieflich aufgefordert worden, sich beim C.I.D. zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, woraufhin er zu Hause gesucht worden, mitgenommen und an einem ihm unbekannten Ort geschlagen worden sei. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat schliesslich verlassen. B. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. April 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen, der im Jahr (...) ausgestellt worden sei. Weil er damals meldepflichtig gewesen sei, habe sein Schwager den Reisepass für ihn ausstellen lassen und dies mittels Bestechung erreicht. Seinen Pass habe er seinem Schlepper abgeben müssen und die Identitätskarte habe er zusammen mit seiner Tasche im Iran verloren. Seit seiner Ausreise sei er mehrmals zu Hause gesucht worden, weshalb seine Frau mit den Kindern zu deren Eltern gezogen seien. Als Gründe für sein Asylgesuch führte er aus, im Jahr 2006 sei es zu Problemen zwischen der SLA und den LTTE gekommen, weshalb einige LTTE-Mitglieder zu ihnen gekommen seien. Anlässlich einer Razzia sei auch er kontrolliert worden; aber erst drei Tage später sei er zu Hause aufgesucht, mitgenommen und geschlagen worden. Nach drei Tagen habe seine Frau ihn besucht und mittels Geldzahlung freibekommen. Noch heute habe er Narben von diesen Misshandlungen. Er habe danach jeweils einmal pro Monat Unterschrift leisten müssen, wobei er manchmal zu Befragungen mitgenommen worden sei. Während dieser Zeit sei ein Verwandter bei den LTTE gewesen und im Jahr 2007 in D._______ erschossen worden. An einer Befragung sei ihm vorgeworfen worden, er habe diesen Cousin transportiert. In dieser Haft sei er massiv gefoltert worden und habe auch nach seiner Entlassung Unterschrift leisten müssen. Als er schliesslich einer Vorladung im August 2015 aus Angst nicht nachgekommen sei, hätten sie ihn die Beamten gesucht, mitgenommen und befragt. Auch hierbei sei er geschlagen worden. Danach sei er weiterhin regelmässig zu Hause gesucht worden, weshalb er schliesslich Mitte September 2015 direkt von der Arbeit aus nach Colombo gegangen sei. Es sei ihm stets vorgeworfen worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben, und er sei nach Waffenverstecken der Tigers gefragt worden. Er sei misshandelt und auch sexuell belästigt worden, könne aber nur unter Männern darüber sprechen. Als Beweismittel reichte er Geburtsurkunden von sich und seiner Familie, seinen Eheschein sowie eine Wohnsitzbestätigung und ein Bestätigungsschreiben zu den Akten. C. Am 30. April 2017 wurde ein ärztlicher Bericht erstellt, wonach beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung vermutet werde. Zudem sei für seinen verletzten Mittelfinger Ergotherapie angeordnet und erfolgreich durchgeführt worden. D. An der ergänzenden Anhörung in einem reinen Männerteam vom 30. Mai 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen dahingehend, dass seine Mutter bereits eine Kopie seiner Identitätskarte in die Schweiz geschickt habe, welche er nachreichen werde. Er sei zwar nicht Mitglied der LTTE gewesen, habe diese aber schon etwas unterstützt. Er habe verschiedene Verbrennungen durch Zigaretten und Eisenstanden aus dem Jahr 2006. Er sei bei den Misshandlungen von den Soldaten auch sexuell belästigt worden. Die Offiziere hätten davon nicht Bescheid gewusst, weshalb er den Soldaten damit gedroht habe, dies zu melden. Die Verletzungen an seiner Hand seien erst durch die Schläge im August 2015 entstanden. Er sei damals mitgenommen worden, weil er einer Vorladung durch das C.I.D. aus Angst nicht nachgekommen sei. Die Beamten hätten ihn auf einem Feld geschlagen, woraufhin er laut zu schreien angefangen habe. Aufgrund seiner Schreie seien viele Leute gekommen und die C.I.D.-Leute hätten von ihm abgelassen. Aus welchen Gründen er vorgeladen worden sei, wisse er nicht, zumal er in Singhalesisch verfasste Vorladung nicht habe lesen können. Er habe das Land verlassen, weil er auch an jedem anderen Ort in Sri Lanka diese Probleme gehabt hätte. E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2017 durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos seiner Folternarben ins Recht. G. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), lehnte aber das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG ab, weil die persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 3. August 2017 beantragte das SEM die Ablehnung der Beschwerdeanträge. I. Mit Verfügung vom 7. August 2017 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihm Gelegenheit sich innert Frist dazu zu äussern, ansonsten aufgrund der Akten befunden werde. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. J. Die neu mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, ersuchte mit Schreiben vom 8. November 2017 um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Der Instruktionsrichter hiess dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. November 2017 gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung zunächst damit, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Verlust seines Passes sowie seiner Identitätskarte und zu seinen Reiseumständen gemacht habe. Aufgrund dessen seien bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit zu seinen Asylgründen entstanden. Diese Zweifel seien durch unsubstanziierte Aussagen erhärtet worden. Er habe nicht präzisieren können, wie oft er inhaftiert und dabei sexuelle Übergriffe zu erdulden gehabt habe. Weiter habe er als Erklärung für die plötzliche Vorladung durch das C.I.D. im August 2015 lediglich angegeben, die Behörden würden alte Geschichten aufwühlen, und er habe auch nicht benennen können, wo sich die entsprechende Vorladung befinde. Ein ordentliches Strafverfahren sei sodann nie eröffnet worden und er habe jeweils weder Haft- noch Haftentlassungs-bestätigungen erhalten. Insgesamt habe er damit kein behördliches Verfolgungsinteresse darzulegen vermocht; vielmehr würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestehen. Sodann erscheine sein Verhalten gegenüber der Vorladung des C.I.D. - gerade wegen der zu erwartenden Konsequenzen - nur schwer verständlich und auch die Handlungsweise der C.I.D.-Beamten sei realitätsfremd. Es erstaune auch, dass er nach den angeblich unerträglichen Schlägen durch die Beamten keine ärztliche Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen, sondern vielmehr normal weitergearbeitet habe. Eine medizinische Behandlung habe er erstmals im Februar 2016 in der Schweiz beansprucht, weshalb sich seine körperlichen Beschwerden nur schwer vom erwähnten Vorfall im August 2015 ableiten lassen könnten. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel seien als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, weshalb ihnen ein nur geringer Beweiswert zukomme. Auch die eingereichten Arztberichte seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen, würden sich diese doch lediglich auf Parteiaussagen stützen. Bezüglich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe seitens einfacher Soldaten während der Haftzeiten in den Jahren 2006 und 2007 habe sich der Beschwerdeführer weder an deren Vorgesetzte noch an andere Instanzen gewandt. Aufgrund der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden würden diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Besondere Risikofaktoren lägen nicht vor, und der Beschwerdeführer habe ohnehin nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Dem Wegweisungsvollzug würden keine Gründe entgegenstehen, zumal sich die Sicherheitslage in Sri Lanka spürbar sowie nachhaltig gebessert habe und der Beschwerdeführer sowohl jung und arbeitsfähig sei als auch über solide Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung verfüge. Nachdem er in seiner Heimatregion auch über ein familiäres Beziehungsnetz sowie ein eigenes Haus verfüge, stehe einer Reintegration nichts im Weg. Die körperlichen Beschwerden seien in der Schweiz behandelt worden; sie hätten ihn aber offenbar nicht einmal bei der Arbeit bis kurz vor seiner Ausreise behindert.
E. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerdeführer aus, er sei während der Befragungen durch das C.I.D. in den Jahren 2006 bis 2008 regelmässig misshandelt worden und habe gut sichtbare Narben davongetragen. Seit dem Vorfall vom August 2015, als er brutal von Beamten zusammengeschlagen worden sei, habe er eine Schwellung am Mittelfinger, die er mittels Ergotherapie erfolgreich habe behandeln können. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Seine Familie habe seit seiner Flucht das Familienhaus verlassen, weil er dort mehrfach gesucht worden sei. Er selbst nehme gelegentlich an Demonstrationen gegen die fortdauernde Diskriminierung der Tamilen in Sri Lanka teil. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM sei vorliegend fraglich, ob es die vom EGMR geforderte "sehr gründliche Risikoanalyse" vorgenommen habe. Die Flucht selber sei nicht asylrelevant, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen gemäss Rechtsprechung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht derart stark ins Gewicht fallen dürften. Es sei denn auch zu bemerken, dass er bei der ersten Anhörung über ganze 16 Protokollseiten zu seiner Flucht aus Sri Lanka befragt worden sei und ihm dennoch nur leicht auflösbare Widersprüche vorgeworfen worden seien. Jedenfalls würden seine Folternarben übereinstimmen mit seinen vorgebrachten Misshandlungen und es sei auch seine Traumatisierung zu berücksichtigen. Es sei zudem bekannt, dass der Sicherheitsapparat in Sri Lanka willkürlich vorgehe und seine Handlungsmotive nicht nachvollziehbar seien. Es sei jedoch naheliegend, dass aufgrund seiner Unterstützung für die LTTE vermutet werde, dass er über wertvolle Informationen verfüge und deshalb befragt worden sei. Verhaftungen hätten auch noch nach Beendigung des Bürgerkriegs auf dem Prevention of Terrorism Act (PTA) basiert, weshalb solche auch über unbegrenzte Zeit ohne Anklage möglich gewesen seien. Es könne ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden, dass er keine entsprechenden Beweise vorweisen könne. Sein Verhalten kurz vor der Ausreise sei auf eine psychologische Verdrängungsstrategie zurückzuführen. Aus demselben Grund habe er seine Familie auch nicht verlassen wollen, sondern erst auf Drängen seiner Frau hin die Flucht ergriffen. Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspreche aber dem Vorgehen in dieser Region, zumal öffentliche Verhaftungen regelmässig den Widerstand der Bevölkerung wecken würden.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM bezüglich der sichtbaren Narben aus, dass dies bei der Entscheidfindung berücksichtigt, aber in Anbetracht der Gesamtumstände nicht als genügend starker Risikofaktor erachtet worden sei. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er das vorliegend wichtigste Beweismittel nicht beschaffen könne, würden nicht überzeugen und somit als vorgeschoben erachtet. Nicht nachvollziehbar erklärt (und ohnehin nicht mit Quellen belegt) sei auch seine Behauptung, in seiner Heimatregion würden üblicherweise keine Verhaftungen in der Öffentlichkeit vollzogen. Trotzdem hätten ihn die Beamten auf ein offenes Feld geführt und misshandelt, bis sich viele Menschen angesammelt hätten. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keine relevanten Umstände glaubhaft machen können, wonach er aus Sicht der sri-lankischen Behörden eine Person darstelle, die bestrebt sei, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. An dieser Einschätzung könnten auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos von seinen Narben sowie von seiner Demonstrationsteilnahme nichts ändern. Es könne daraus insbesondere nicht ersehen werden, dass er sich exilpolitisch massgeblich exponiert haben könnte.
E. 5.1 Das Gericht geht insoweit einig mit den vorinstanzlichen Ausführungen, als es die geltend gemachte Vorladung sowie das Aufsuchen des Beschwerdeführers durch das C.I.D. im Jahr 2015 ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Zunächst erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb das C.I.D. den Beschwerdeführer im August 2015 ohne ersichtlichen Grund hätte vorladen sollen, nachdem er ab dem Jahr 2008 keine Unterschriften mehr habe leisten müssen und in dieser Zeit auch nichts Weiteres vorgefallen sei (vgl. SEM-Akten, A3, S. 7; A12, F181). Auch die Vermutung des Beschwerdeführers, die Behörden würden einfach das alte Problem wieder aufwühlen, erscheint angesichts dieser langen Zeitspanne nicht nachvollziehbar. Realitätsfremd wirkt auch die geltend gemachte Handlungsweise des Beschwerdeführers, er sei dieser Vorladung nicht gefolgt, stattdessen sei er normal seiner Arbeit nachgegangen. Dieses Verhalten ist sodann auch nicht in Einklang zu bringen mit seiner Antwort auf die Frage einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, wonach er nie umgezogen sei, weil er überall in Sri Lanka dieses Problem bekommen hätte (vgl. a.a.O., A17, F44 und F54). Wäre er tatsächlich von einer derartigen Gefährdungslage ausgegangen, hätte er sich wohl auch an seinem Arbeitsort nicht sicher vor dem C.I.D. gefühlt. Insgesamt wirkt dieser vorgebrachte Vorfall aufgrund der unlogischen Angaben und Erklärungsversuche des Beschwerdeführers konstruiert (vgl. a.a.O., A17, F48: "[...] Ich wusste nicht, weshalb man mich vorgeladen hatte. Erst, als sie mich später geschlagen haben und mir Fragen gestellt haben. [...]"). Diese Einschätzung wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Oktober 2015 mit seinem eigenen Reisepass verlassen und er diesen auch tatsächlich vorgewiesen hat (vgl. a.a.O., A12, F14 f., F29). Die eingereichten Bestätigungen des Dorfvorstehers sowie einer Person vom Gemeindezentrum vermögen auch nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem anderen Schluss führen.
E. 5.2 Nach dem Gesagten fehlt es den übrigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers - den Inhaftierungen und Befragungen durch das C.I.D. sowie den Unterschriftsleistungspflicht in den Jahren 2006 bis 2008 - grundsätzlich bereits am notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise.
E. 5.3.1 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. In diesem Zusammenhang gab er an, insbesondere aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE sowie der gut sichtbaren Narben mehrere Risikofaktoren zu erfüllen.
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka nie einer Straftat angeklagt und ist damit nicht im Strafregister registriert. Weiter weist er kein politisches Profil auf und hat keine Familienmitglieder, die den LTTE angehörten. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden würden ihn zu jener kleinen Gruppe zählen, die ein Interesse am Wideraufleben des tamilischen Separatismus hätten und damit den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Vor diesem Hintergrund sind nach Einschätzung des Gerichts die tamilische Ethnie, die knapp vierjährige Landesabwesenheit sowie die Narben an Arm/Bein, Bauch und Kopf nicht geeignet, von einer Gefährdung auszugehen. In diesem Zusammenhang ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat, was klar gegen eine Gefährdungssituation spricht. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 5.4 Insgesamt hat das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der sogenannte Islamische Staat bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten (vgl. Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. NZZ vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka - Angeblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag, https:// www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschl ag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern.
E. 7.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenz-urteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 7.3.3 Den Angaben des hinduistischen Beschwerdeführers zufolge wuchs er in D._______ auf und lebte mit seiner Frau sowie seinen drei Kindern in einem nahen gelegenen Dorf. Sowohl seine Mutter und seine Geschwister als auch seine Frau würden weiterhin in dieser Region leben. Zudem verfügt er über zehn Jahre Schulbildung, arbeitete bis zu seiner Ausreise als (...) und war ebenfalls in der Landwirtschaft tätig. Die gesundheitlichen Beschwerden konnten in der Schweiz erfolgreich behandelt werden. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.1 Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung der vormaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinn von aArt. 110a AsylG war vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 abgewiesen worden. Die mit der Beschwerde von dieser Rechtsvertreterin eingereichte Aufstellung ihrer Aufwendungen ist für das vorliegende Verfahren damit nicht relevant.
E. 10.2 Ein nach Abschluss des Schriftenwechsels gestelltes zweites Gesuch um Beiordnung der neuen Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin war vom Instruktionsrichter zwar mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 gutgeheissen worden. Seither waren aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen erforderlich, welche für die amtliche Beiständin einen entschädigungspflichtigen Vertretungsaufwand zur Folge gehabt hätten. Unter diesen Umständen ist der Beiständin praxisgemäss nur der geringe Aufwand für die Einreichung ihres Gesuchs - der auf Fr. 100.- (inkl. Auslagen) zu schätzen ist - zu entschädigen (vgl. etwa Urteile BVGer D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 11 oder E-4995/2017 vom 8. Mai 2018 E. 13). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 100.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4107/2017 Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Bezirk Jaffna stammender Tamile, verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am (...) 2015 auf dem Luftweg via B._______ nach C._______. Nach ungefähr drei Tagen reiste er über die Türkei, Griechenland sowie weitere (ihm unbekannte) Länder nach Österreich und gelangte schliesslich am 8. November 2015 in die Schweiz. Noch am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. An der Befragung zur Person vom 23. November 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er im Jahr 2006 von der Sri Lankan Army (SLA) befragt worden sei, nachdem zwei Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach Gefechten zu ihm nach Hause geflohen seien. Es sei ihm dabei vorgeworfen worden, diese Personen versteckt zu halten, und er sei geschlagen sowie schliesslich mitgenommen worden. Während seiner Festhaltung sei er in ein dunkles Zimmer verbracht und dort misshandelt worden. Die Familie habe um seine Freilassung gebeten, woraufhin er drei Tage später entlassen worden sei. In der Folge habe er während ungefähr eineinhalb Jahren monatlich beim Criminal Investigation Departement (C.I.D.) Unterschrift leisten müssen. Im August 2015 sei er brieflich aufgefordert worden, sich beim C.I.D. zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, woraufhin er zu Hause gesucht worden, mitgenommen und an einem ihm unbekannten Ort geschlagen worden sei. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat schliesslich verlassen. B. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. April 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen, der im Jahr (...) ausgestellt worden sei. Weil er damals meldepflichtig gewesen sei, habe sein Schwager den Reisepass für ihn ausstellen lassen und dies mittels Bestechung erreicht. Seinen Pass habe er seinem Schlepper abgeben müssen und die Identitätskarte habe er zusammen mit seiner Tasche im Iran verloren. Seit seiner Ausreise sei er mehrmals zu Hause gesucht worden, weshalb seine Frau mit den Kindern zu deren Eltern gezogen seien. Als Gründe für sein Asylgesuch führte er aus, im Jahr 2006 sei es zu Problemen zwischen der SLA und den LTTE gekommen, weshalb einige LTTE-Mitglieder zu ihnen gekommen seien. Anlässlich einer Razzia sei auch er kontrolliert worden; aber erst drei Tage später sei er zu Hause aufgesucht, mitgenommen und geschlagen worden. Nach drei Tagen habe seine Frau ihn besucht und mittels Geldzahlung freibekommen. Noch heute habe er Narben von diesen Misshandlungen. Er habe danach jeweils einmal pro Monat Unterschrift leisten müssen, wobei er manchmal zu Befragungen mitgenommen worden sei. Während dieser Zeit sei ein Verwandter bei den LTTE gewesen und im Jahr 2007 in D._______ erschossen worden. An einer Befragung sei ihm vorgeworfen worden, er habe diesen Cousin transportiert. In dieser Haft sei er massiv gefoltert worden und habe auch nach seiner Entlassung Unterschrift leisten müssen. Als er schliesslich einer Vorladung im August 2015 aus Angst nicht nachgekommen sei, hätten sie ihn die Beamten gesucht, mitgenommen und befragt. Auch hierbei sei er geschlagen worden. Danach sei er weiterhin regelmässig zu Hause gesucht worden, weshalb er schliesslich Mitte September 2015 direkt von der Arbeit aus nach Colombo gegangen sei. Es sei ihm stets vorgeworfen worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben, und er sei nach Waffenverstecken der Tigers gefragt worden. Er sei misshandelt und auch sexuell belästigt worden, könne aber nur unter Männern darüber sprechen. Als Beweismittel reichte er Geburtsurkunden von sich und seiner Familie, seinen Eheschein sowie eine Wohnsitzbestätigung und ein Bestätigungsschreiben zu den Akten. C. Am 30. April 2017 wurde ein ärztlicher Bericht erstellt, wonach beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung vermutet werde. Zudem sei für seinen verletzten Mittelfinger Ergotherapie angeordnet und erfolgreich durchgeführt worden. D. An der ergänzenden Anhörung in einem reinen Männerteam vom 30. Mai 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen dahingehend, dass seine Mutter bereits eine Kopie seiner Identitätskarte in die Schweiz geschickt habe, welche er nachreichen werde. Er sei zwar nicht Mitglied der LTTE gewesen, habe diese aber schon etwas unterstützt. Er habe verschiedene Verbrennungen durch Zigaretten und Eisenstanden aus dem Jahr 2006. Er sei bei den Misshandlungen von den Soldaten auch sexuell belästigt worden. Die Offiziere hätten davon nicht Bescheid gewusst, weshalb er den Soldaten damit gedroht habe, dies zu melden. Die Verletzungen an seiner Hand seien erst durch die Schläge im August 2015 entstanden. Er sei damals mitgenommen worden, weil er einer Vorladung durch das C.I.D. aus Angst nicht nachgekommen sei. Die Beamten hätten ihn auf einem Feld geschlagen, woraufhin er laut zu schreien angefangen habe. Aufgrund seiner Schreie seien viele Leute gekommen und die C.I.D.-Leute hätten von ihm abgelassen. Aus welchen Gründen er vorgeladen worden sei, wisse er nicht, zumal er in Singhalesisch verfasste Vorladung nicht habe lesen können. Er habe das Land verlassen, weil er auch an jedem anderen Ort in Sri Lanka diese Probleme gehabt hätte. E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2017 durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos seiner Folternarben ins Recht. G. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), lehnte aber das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG ab, weil die persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 3. August 2017 beantragte das SEM die Ablehnung der Beschwerdeanträge. I. Mit Verfügung vom 7. August 2017 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihm Gelegenheit sich innert Frist dazu zu äussern, ansonsten aufgrund der Akten befunden werde. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. J. Die neu mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, ersuchte mit Schreiben vom 8. November 2017 um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Der Instruktionsrichter hiess dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. November 2017 gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung zunächst damit, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Verlust seines Passes sowie seiner Identitätskarte und zu seinen Reiseumständen gemacht habe. Aufgrund dessen seien bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit zu seinen Asylgründen entstanden. Diese Zweifel seien durch unsubstanziierte Aussagen erhärtet worden. Er habe nicht präzisieren können, wie oft er inhaftiert und dabei sexuelle Übergriffe zu erdulden gehabt habe. Weiter habe er als Erklärung für die plötzliche Vorladung durch das C.I.D. im August 2015 lediglich angegeben, die Behörden würden alte Geschichten aufwühlen, und er habe auch nicht benennen können, wo sich die entsprechende Vorladung befinde. Ein ordentliches Strafverfahren sei sodann nie eröffnet worden und er habe jeweils weder Haft- noch Haftentlassungs-bestätigungen erhalten. Insgesamt habe er damit kein behördliches Verfolgungsinteresse darzulegen vermocht; vielmehr würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestehen. Sodann erscheine sein Verhalten gegenüber der Vorladung des C.I.D. - gerade wegen der zu erwartenden Konsequenzen - nur schwer verständlich und auch die Handlungsweise der C.I.D.-Beamten sei realitätsfremd. Es erstaune auch, dass er nach den angeblich unerträglichen Schlägen durch die Beamten keine ärztliche Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen, sondern vielmehr normal weitergearbeitet habe. Eine medizinische Behandlung habe er erstmals im Februar 2016 in der Schweiz beansprucht, weshalb sich seine körperlichen Beschwerden nur schwer vom erwähnten Vorfall im August 2015 ableiten lassen könnten. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel seien als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, weshalb ihnen ein nur geringer Beweiswert zukomme. Auch die eingereichten Arztberichte seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen, würden sich diese doch lediglich auf Parteiaussagen stützen. Bezüglich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe seitens einfacher Soldaten während der Haftzeiten in den Jahren 2006 und 2007 habe sich der Beschwerdeführer weder an deren Vorgesetzte noch an andere Instanzen gewandt. Aufgrund der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden würden diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Besondere Risikofaktoren lägen nicht vor, und der Beschwerdeführer habe ohnehin nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Dem Wegweisungsvollzug würden keine Gründe entgegenstehen, zumal sich die Sicherheitslage in Sri Lanka spürbar sowie nachhaltig gebessert habe und der Beschwerdeführer sowohl jung und arbeitsfähig sei als auch über solide Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung verfüge. Nachdem er in seiner Heimatregion auch über ein familiäres Beziehungsnetz sowie ein eigenes Haus verfüge, stehe einer Reintegration nichts im Weg. Die körperlichen Beschwerden seien in der Schweiz behandelt worden; sie hätten ihn aber offenbar nicht einmal bei der Arbeit bis kurz vor seiner Ausreise behindert. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerdeführer aus, er sei während der Befragungen durch das C.I.D. in den Jahren 2006 bis 2008 regelmässig misshandelt worden und habe gut sichtbare Narben davongetragen. Seit dem Vorfall vom August 2015, als er brutal von Beamten zusammengeschlagen worden sei, habe er eine Schwellung am Mittelfinger, die er mittels Ergotherapie erfolgreich habe behandeln können. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Seine Familie habe seit seiner Flucht das Familienhaus verlassen, weil er dort mehrfach gesucht worden sei. Er selbst nehme gelegentlich an Demonstrationen gegen die fortdauernde Diskriminierung der Tamilen in Sri Lanka teil. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM sei vorliegend fraglich, ob es die vom EGMR geforderte "sehr gründliche Risikoanalyse" vorgenommen habe. Die Flucht selber sei nicht asylrelevant, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen gemäss Rechtsprechung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht derart stark ins Gewicht fallen dürften. Es sei denn auch zu bemerken, dass er bei der ersten Anhörung über ganze 16 Protokollseiten zu seiner Flucht aus Sri Lanka befragt worden sei und ihm dennoch nur leicht auflösbare Widersprüche vorgeworfen worden seien. Jedenfalls würden seine Folternarben übereinstimmen mit seinen vorgebrachten Misshandlungen und es sei auch seine Traumatisierung zu berücksichtigen. Es sei zudem bekannt, dass der Sicherheitsapparat in Sri Lanka willkürlich vorgehe und seine Handlungsmotive nicht nachvollziehbar seien. Es sei jedoch naheliegend, dass aufgrund seiner Unterstützung für die LTTE vermutet werde, dass er über wertvolle Informationen verfüge und deshalb befragt worden sei. Verhaftungen hätten auch noch nach Beendigung des Bürgerkriegs auf dem Prevention of Terrorism Act (PTA) basiert, weshalb solche auch über unbegrenzte Zeit ohne Anklage möglich gewesen seien. Es könne ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden, dass er keine entsprechenden Beweise vorweisen könne. Sein Verhalten kurz vor der Ausreise sei auf eine psychologische Verdrängungsstrategie zurückzuführen. Aus demselben Grund habe er seine Familie auch nicht verlassen wollen, sondern erst auf Drängen seiner Frau hin die Flucht ergriffen. Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspreche aber dem Vorgehen in dieser Region, zumal öffentliche Verhaftungen regelmässig den Widerstand der Bevölkerung wecken würden. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM bezüglich der sichtbaren Narben aus, dass dies bei der Entscheidfindung berücksichtigt, aber in Anbetracht der Gesamtumstände nicht als genügend starker Risikofaktor erachtet worden sei. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er das vorliegend wichtigste Beweismittel nicht beschaffen könne, würden nicht überzeugen und somit als vorgeschoben erachtet. Nicht nachvollziehbar erklärt (und ohnehin nicht mit Quellen belegt) sei auch seine Behauptung, in seiner Heimatregion würden üblicherweise keine Verhaftungen in der Öffentlichkeit vollzogen. Trotzdem hätten ihn die Beamten auf ein offenes Feld geführt und misshandelt, bis sich viele Menschen angesammelt hätten. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keine relevanten Umstände glaubhaft machen können, wonach er aus Sicht der sri-lankischen Behörden eine Person darstelle, die bestrebt sei, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. An dieser Einschätzung könnten auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos von seinen Narben sowie von seiner Demonstrationsteilnahme nichts ändern. Es könne daraus insbesondere nicht ersehen werden, dass er sich exilpolitisch massgeblich exponiert haben könnte. 5. 5.1 Das Gericht geht insoweit einig mit den vorinstanzlichen Ausführungen, als es die geltend gemachte Vorladung sowie das Aufsuchen des Beschwerdeführers durch das C.I.D. im Jahr 2015 ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Zunächst erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb das C.I.D. den Beschwerdeführer im August 2015 ohne ersichtlichen Grund hätte vorladen sollen, nachdem er ab dem Jahr 2008 keine Unterschriften mehr habe leisten müssen und in dieser Zeit auch nichts Weiteres vorgefallen sei (vgl. SEM-Akten, A3, S. 7; A12, F181). Auch die Vermutung des Beschwerdeführers, die Behörden würden einfach das alte Problem wieder aufwühlen, erscheint angesichts dieser langen Zeitspanne nicht nachvollziehbar. Realitätsfremd wirkt auch die geltend gemachte Handlungsweise des Beschwerdeführers, er sei dieser Vorladung nicht gefolgt, stattdessen sei er normal seiner Arbeit nachgegangen. Dieses Verhalten ist sodann auch nicht in Einklang zu bringen mit seiner Antwort auf die Frage einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, wonach er nie umgezogen sei, weil er überall in Sri Lanka dieses Problem bekommen hätte (vgl. a.a.O., A17, F44 und F54). Wäre er tatsächlich von einer derartigen Gefährdungslage ausgegangen, hätte er sich wohl auch an seinem Arbeitsort nicht sicher vor dem C.I.D. gefühlt. Insgesamt wirkt dieser vorgebrachte Vorfall aufgrund der unlogischen Angaben und Erklärungsversuche des Beschwerdeführers konstruiert (vgl. a.a.O., A17, F48: "[...] Ich wusste nicht, weshalb man mich vorgeladen hatte. Erst, als sie mich später geschlagen haben und mir Fragen gestellt haben. [...]"). Diese Einschätzung wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Oktober 2015 mit seinem eigenen Reisepass verlassen und er diesen auch tatsächlich vorgewiesen hat (vgl. a.a.O., A12, F14 f., F29). Die eingereichten Bestätigungen des Dorfvorstehers sowie einer Person vom Gemeindezentrum vermögen auch nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem anderen Schluss führen. 5.2 Nach dem Gesagten fehlt es den übrigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers - den Inhaftierungen und Befragungen durch das C.I.D. sowie den Unterschriftsleistungspflicht in den Jahren 2006 bis 2008 - grundsätzlich bereits am notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise. 5.3 5.3.1 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. In diesem Zusammenhang gab er an, insbesondere aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE sowie der gut sichtbaren Narben mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka nie einer Straftat angeklagt und ist damit nicht im Strafregister registriert. Weiter weist er kein politisches Profil auf und hat keine Familienmitglieder, die den LTTE angehörten. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden würden ihn zu jener kleinen Gruppe zählen, die ein Interesse am Wideraufleben des tamilischen Separatismus hätten und damit den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Vor diesem Hintergrund sind nach Einschätzung des Gerichts die tamilische Ethnie, die knapp vierjährige Landesabwesenheit sowie die Narben an Arm/Bein, Bauch und Kopf nicht geeignet, von einer Gefährdung auszugehen. In diesem Zusammenhang ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat, was klar gegen eine Gefährdungssituation spricht. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.4 Insgesamt hat das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der sogenannte Islamische Staat bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten (vgl. Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. NZZ vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka - Angeblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag, https:// www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschl ag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. 7.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenz-urteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.3.3 Den Angaben des hinduistischen Beschwerdeführers zufolge wuchs er in D._______ auf und lebte mit seiner Frau sowie seinen drei Kindern in einem nahen gelegenen Dorf. Sowohl seine Mutter und seine Geschwister als auch seine Frau würden weiterhin in dieser Region leben. Zudem verfügt er über zehn Jahre Schulbildung, arbeitete bis zu seiner Ausreise als (...) und war ebenfalls in der Landwirtschaft tätig. Die gesundheitlichen Beschwerden konnten in der Schweiz erfolgreich behandelt werden. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht in eine existenzielle Notlage geraten. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. 10.1 Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung der vormaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinn von aArt. 110a AsylG war vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 abgewiesen worden. Die mit der Beschwerde von dieser Rechtsvertreterin eingereichte Aufstellung ihrer Aufwendungen ist für das vorliegende Verfahren damit nicht relevant. 10.2 Ein nach Abschluss des Schriftenwechsels gestelltes zweites Gesuch um Beiordnung der neuen Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin war vom Instruktionsrichter zwar mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 gutgeheissen worden. Seither waren aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen erforderlich, welche für die amtliche Beiständin einen entschädigungspflichtigen Vertretungsaufwand zur Folge gehabt hätten. Unter diesen Umständen ist der Beiständin praxisgemäss nur der geringe Aufwand für die Einreichung ihres Gesuchs - der auf Fr. 100.- (inkl. Auslagen) zu schätzen ist - zu entschädigen (vgl. etwa Urteile BVGer D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 11 oder E-4995/2017 vom 8. Mai 2018 E. 13). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 100.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: