Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus dem Bezirk B._______. Er ersuchte erstmals am 8. November 2015 um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei 2006 von der Sri Lankan Army (SLA) mehrmals befragt und dabei geschlagen sowie während drei Tagen festgehalten und dabei misshandelt worden. Man habe ihn verdächtigt, Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) versteckt zu halten. Nach seiner Freilassung, die durch seine Familie veranlasst worden sei, habe er bis zum Jahr 2008 jeweils monatlich eine Unterschrift leisten müssen. Manchmal sei er zu Befragungen mitgenommen worden. Im Jahr 2007 sei ein Cousin, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei, erschossen worden. Dem Beschwerdeführer habe man daher im Rahmen einer Befragung vorgeworfen, er habe diesen Cousin transportiert. Er sei deswegen in jener Haft massiv gefoltert worden. Im Weiteren habe er im August 2015 eine Vorladung des Criminal Investigation Department (C.I.D.) erhalten, der er keine Folge geleistet habe. Deshalb sei er gesucht, mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Danach sei er weiterhin zu Hause gesucht worden. Stets sei ihm vorgeworfen worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben und er sei nach Waffenverstecken gefragt worden. Man habe ihn auch sexuell belästigt. Mitte September 2015 sei er nach Colombo gereist und habe danach sein Heimatland verlassen. Als Beweismittel wurde unter anderem ein am 30. April 2017 erstellter, ärztlicher Bericht zu den vorinstanzlichen Akten gereicht, wonach beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) vermutet wurde. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. D. Mit Urteil E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 21. Juli 2017 ab. Darin erwog das Gericht insbesondere, es gehe mit dem SEM einig, dass die geltend gemachte Vorladung sowie das Aufsuchen des Beschwerdeführers durch Angehörige des C.I.D. im Jahr 2015 als unglaubhaft zu erachten seien. Den übrigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers (den Inhaftierungen und Befragungen durch das C.I.D. sowie der Unterschriftsleistungspflicht in den Jahren 2006 bis 2008) fehle es bereits am notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise. Es sei somit nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Auch verneinte das Gericht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe. Er sei in Sri Lanka nie einer Straftat angeklagt worden, womit er nicht im Strafregister registriert sei. Er weise kein politisches Profil auf und habe keine Familienmitglieder, die den LTTE angehören würden. Die tamilische Ethnie, die knapp (...) Landesabwesenheit sowie seine Narben (...) seien ebenfalls nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen. Er habe zudem Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen, was klar gegen eine Gefährdungssituation spreche. E. Mit Eingabe vom 6. September 2019 (Eingang beim SEM am 9. September 2019) ersuchte der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen medizinischen Abklärungsbericht vom 23. Juli 2019 um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017. Der Bericht belege die vom Beschwerdeführer dargelegten Folterungen und attestiere ihm eine Reiseunfähigkeit und eine PTBS. Der Beschwerdeführer habe daher Mühe gehabt, seine Erlebnisse zu schildern. Diese seien als glaubhaft zu erachten und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Aus medizinischen Gründen, die das SEM nicht abgeklärt habe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. F. Beim SEM ging am 16. September 2019 ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. September 2019 ein, indem dieser erklärte, ergänzend zu seinem Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2019 reiche er ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten. Darin beschreibe sie, wie sie und die Kinder nach seiner Flucht durch Angehörige des C.I.D. behelligt worden seien. Die Ehefrau habe deswegen das Haus verlassen und sich mit den Kindern bei ihrer Mutter versteckt. Dort hätten sie die Beamten des C.I.D. jedoch gefunden und bedroht. Deshalb sei seine Frau mit den (...) jüngeren Kindern zur Schwiegermutter gezogen. Das Gesuch sei daher gutzuheissen und die Ehefrau und Kinder mittels Familiennachzug zu schützen. G. Mit Verfügung vom 16. September 2019 - eröffnet am 17. September 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. September 2019 ab. Seinen Entscheid begründete das SEM damit, der behandelnde Arzt stützte sich bei seiner Diagnose im Abklärungsbericht vom 23. Juli 2019 einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab. Die Folterungen seien jedoch sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet worden. Deshalb seien gewisse Zweifel an der ärztlichen Diagnose anzubringen. Die psychischen Probleme stünden wohl eher im Zusammenhang mit der Wegweisung respektive deren Vollzugs. Weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch des Rechtsmittelverfahrens seien ärztliche Berichte eingereicht worden. Lediglich in einem Arztbericht vom 16. Juni 2017 sei ein Verdacht auf eine PTBS geäussert worden. Erst kurz nach Urteilsspruch durch das Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Der Bericht sei zudem sehr kurz gehalten und offensichtlich nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen umzustossen. Die geltend gemachten medizinischen Probleme könnten zudem in Sri Lanka behandelt werden. Eine allfällige Gefahr einer Suizidalität stehe nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen und einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. H. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 16. September 2019 nicht angefochten hatte, gelangte er mit Schreiben vom 23. Dezember 2019, welches er als "Asylgesuch nach Art. 111c AsylG" bezeichnete, erneut an das SEM. Darin führte er aus, seine Befürchtungen hätten sich nach den Wahlen in Sri Lanka bestätigt. Der Rajapaksa-Clan werde nun die ethnische Polarisierung vorantreiben. Die Lage spitze sich zu und politische Gegner des Clans fühlten sich in Gefahr. Der gewählte Präsident Rajapaksa habe ein Reiseverbot für 700 Polizeiangestellte erlassen, die an Untersuchungen gegen den Clan beteiligt gewesen seien. Am 27. November 2019 sei sogar eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo irregulär verhaftet und zu sri-lankischen Spitzenpolitikern befragt worden. Sie sei gezwungen worden, auf ihrem Telefon gespeicherte Daten, darunter auch von asylsuchenden Personen in der Schweiz, herauszugeben. Diese rechtswidrige Vorgehensweise des Clans lasse vermuten, dass das Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohten. Der Beschwerdeführer, der sich bereits vor seiner Ausreise politisch exponiert habe, sei daher bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefahr erneuter asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Dem beigelegten ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2019 lasse sich zudem entnehmen, dass er immer noch unter diesem Trauma leide. Es sei daher nachvollziehbar, dass er jene Ereignisse nicht genau habe wiedergeben können. Eingereicht wurde ein ärztlicher Bericht vom 23. Dezember 2019 der C._______. In diesem wurde dem Beschwerdeführer eine PTBS mit dissoziativen Symptomen und eine rezidivierende depressive Störung attestiert. Eine Veränderung seiner Aufenthaltssituation beziehungsweise eine drohende Ausschaffung würde zu einer erneuten psychischen Dekompensierung führen mit vermutlicher Suizidalität. Er werde als nicht ausschaffungsfähig erachtet. I. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 wies das SEM die kantonal zuständige Behörde an, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. J. Mit Entscheid vom 10. Januar 2020 - eröffnet am 14. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe am 23. Dezember 2019 ein Mehrfachgesuch eingereicht, auf welches nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte es hauptsächlich aus, hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme könne auf die Ausführungen in der Verfügung vom 16. September 2019 verwiesen werden. Der neu eingereichte Arztbericht sei ebenfalls nicht geeignet, die Feststellungen des SEM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen umzustossen. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich durch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nicht, da zwischen diesen und der Person des Beschwerdeführers kein hinreichender Bezug bestehe. Die Vorbringen seien nicht gehörig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Probleme verwies das SEM erneut auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 16. September 2019. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2020 Beschwerde. Darin beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und es ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter ersuchte er um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme sowie, ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung wurde vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz die ärztliche Einschätzung hinsichtlich der vermuteten Suizidalität einstufe. Der Vollzug der Wegweisung sei gemäss dem Bericht definitiv unzumutbar. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
E. 1.4 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das neue Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich im Kontext, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt diesfalls die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf das Eventualbegehren betreffend Asylgewährung ist nicht einzutreten. Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird hingegen einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Unbegründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG) oder es wird auf diese nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG).
E. 6 In der Laienbeschwerde wird unter anderem moniert, es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz die ärztliche Einschätzung hinsichtlich der vermuteten Suizidalität einstufe. Damit wird dem SEM eine mangelnde Begründung im Vollzugspunkt vorgeworfen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in seiner Verfügung zwar nicht explizit, so doch implizit mit den - nach wie vor bestehenden - gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So hat es in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 16. September 2019 hingewiesen, wo es sich ausführlich und in nachvollziehbarer Weise zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung geäussert hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1) liegt damit nicht vor. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung dieses Punktes fällt damit nicht in Betracht.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem schriftlichen Mehrfachgesuch auf die jüngsten politischen Entwicklungen in seinem Heimatstaat und einer daraus für ihn resultierende Verfolgungsgefahr. Dieses Vorbringen ist, wie vom SEM zutreffend und mit ausreichender Begründung erwogen (vgl. Ziffer IV 2. der Verfügung) wurde, als nicht genügend begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu bezeichnen. Es kann diesbezüglich - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, seit dem Machtwechsel in Sri Lanka seien ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Vielmehr ist nach wie vor im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend nicht konkretisierend geltend gemacht worden, insbesondere nicht durch die vorgebrachte Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka. Er macht keine Gründe geltend, aufgrund derer sich Anhaltspunkte daraus ergeben würden, dass sich die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (vgl. Urteil des BVGer D- 3556/2019 E. 4.7.3 vom 17. April 2020 m.w.H.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verweist in seinem Gesuch zudem pauschal auf die von ihm bereits im ordentlichen Verfahren dargelegten Asylgründe. Dazu ist - in Übereinstimmung mit der Folgerung der Vorinstanz - festzuhalten, dass die von ihm im Rahmen seines Asylverfahrens vorgebrachten Gründe für das Verlassen der Heimat bereits in einem ordentlichen Asylverfahren, abgeschlossen mit Urteil des BVGer E- 4107/2017 vom 8. Juli 2019 für nicht glaubhaft (mit Bezug auf das Aufsuchen des Beschwerdeführers durch das C.I.D. im Jahr 2015) und mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs (hinsichtlich den geltend gemachten Inhaftierungen und Befragungen durch das C.I.D. sowie der Unterschriftsleistungspflicht in den Jahren 2006 bis 2008) für nicht asylrelevant erachtet wurden. Das SEM hat zudem in einem ausserordentlichen Verfahren (nicht angefochtener Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 16. September 2019) die von ihm geschilderten Ereignisse im Jahre 2015 - erneut - für nicht glaubhaft befunden. An dieser Schlussfolgerung ändert im Übrigen das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Zeugnis vom 23. Dezember 2019 nichts. Die ihm darin - wiederholt - attestierte PTBS ist - wie vom SEM zutreffend geschlossen - nach wie vor nicht zum Nachweis respektive zur Glaubhaftmachung der von ihm dargelegten Vorladung und Suche durch das C.I.D. im Jahre 2015 geeignet. Die Einschätzung eines Facharztes respektive einer Fachärztin in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursachen für ein Trauma respektive einer diagnostizierten PTBS in Betracht fallen würden, könnten unter Umständen zwar als Indiz gewertet werden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien lassen sich allerdings dem sehr kurz gehaltenen ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2019 eindeutig nicht entnehmen, werden darin doch als Ursache lediglich in pauschaler Weise Erlebnisse in Sri Lanka (in Form von Folter und körperlicher und psychischer Gewalt) genannt.
E. 7.3 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das SEM zu Recht das Mehrfachgesuch als nicht hinreichend begründet erachtet hat und auf dieses in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf ferner niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie bereits mit Urteil des BVGer E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich zudem Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Der EGMR anerkennt - wie vom SEM bereits in seiner Verfügung vom 16. September 2019 erwähnt wurde - grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR - wie das SEM in genannter Verfügung ebenso zutreffend erwähnte - zudem nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1395/2020 vom 2. April 2020 E. 8.3 m.w.H.). Vorliegend verstösst eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal seine psychische Erkrankung die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreicht. Allfälligen suizidalen Tendenzen ist - wie schon im Entscheid des SEM vom 16. September 2019 festgehalten wurde - im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt schliesslich zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Im Kontext der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz einerseits auf die Ausführungen im Urteil E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 verwiesen werden. Darin hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit Bezug auf den Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar sei (vgl. E. 7.3.2 f.). Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen. Was schliesslich die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, lässt sich feststellen, dass sich die Vorinstanz mit diesen hinlänglich auseinandergesetzt hat, indem sie auf die Ausführungen in der Verfügung vom 16. September 2019 verwies. Dort hielt sie im Wesentlichen - und unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - fest, in Sri Lanka sei die Behandlung psychisch kranker Patienten mittels der dort vorhandenen Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung sowie Kliniken für ambulante Behandlungen gewährleistet. Einer allfälligen Suizidgefahr trug das SEM ebenfalls Rechnung, indem es ausführte, solange Massnahmen zur Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden könnten, stehe eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Diese Erwägungen sind zu bestätigen, zumal die Behandlung von psychischen Erkrankungen auch im Distrikt B._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt, möglich sind (vgl. Urteil D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3). Was die im Arztbericht vom 23. Dezember 2019 vermutete Suizidalität im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung anbelangt, kann einer solchen - wie zuvor erwähnt - bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird.
E. 9.3.3 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen.
E. 11 Der Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 12 Angesichts dieser Sachlage sind die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen, und damit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) nicht erfüllt. Ungeachtet der nicht belegten Mittellosigkeit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht vertreten war, sind die entsprechenden Anträge daher abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens ind er Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-371/2020 Urteil vom 29. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus dem Bezirk B._______. Er ersuchte erstmals am 8. November 2015 um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei 2006 von der Sri Lankan Army (SLA) mehrmals befragt und dabei geschlagen sowie während drei Tagen festgehalten und dabei misshandelt worden. Man habe ihn verdächtigt, Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) versteckt zu halten. Nach seiner Freilassung, die durch seine Familie veranlasst worden sei, habe er bis zum Jahr 2008 jeweils monatlich eine Unterschrift leisten müssen. Manchmal sei er zu Befragungen mitgenommen worden. Im Jahr 2007 sei ein Cousin, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei, erschossen worden. Dem Beschwerdeführer habe man daher im Rahmen einer Befragung vorgeworfen, er habe diesen Cousin transportiert. Er sei deswegen in jener Haft massiv gefoltert worden. Im Weiteren habe er im August 2015 eine Vorladung des Criminal Investigation Department (C.I.D.) erhalten, der er keine Folge geleistet habe. Deshalb sei er gesucht, mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Danach sei er weiterhin zu Hause gesucht worden. Stets sei ihm vorgeworfen worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben und er sei nach Waffenverstecken gefragt worden. Man habe ihn auch sexuell belästigt. Mitte September 2015 sei er nach Colombo gereist und habe danach sein Heimatland verlassen. Als Beweismittel wurde unter anderem ein am 30. April 2017 erstellter, ärztlicher Bericht zu den vorinstanzlichen Akten gereicht, wonach beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) vermutet wurde. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. D. Mit Urteil E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 21. Juli 2017 ab. Darin erwog das Gericht insbesondere, es gehe mit dem SEM einig, dass die geltend gemachte Vorladung sowie das Aufsuchen des Beschwerdeführers durch Angehörige des C.I.D. im Jahr 2015 als unglaubhaft zu erachten seien. Den übrigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers (den Inhaftierungen und Befragungen durch das C.I.D. sowie der Unterschriftsleistungspflicht in den Jahren 2006 bis 2008) fehle es bereits am notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise. Es sei somit nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Auch verneinte das Gericht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe. Er sei in Sri Lanka nie einer Straftat angeklagt worden, womit er nicht im Strafregister registriert sei. Er weise kein politisches Profil auf und habe keine Familienmitglieder, die den LTTE angehören würden. Die tamilische Ethnie, die knapp (...) Landesabwesenheit sowie seine Narben (...) seien ebenfalls nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen. Er habe zudem Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen, was klar gegen eine Gefährdungssituation spreche. E. Mit Eingabe vom 6. September 2019 (Eingang beim SEM am 9. September 2019) ersuchte der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen medizinischen Abklärungsbericht vom 23. Juli 2019 um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017. Der Bericht belege die vom Beschwerdeführer dargelegten Folterungen und attestiere ihm eine Reiseunfähigkeit und eine PTBS. Der Beschwerdeführer habe daher Mühe gehabt, seine Erlebnisse zu schildern. Diese seien als glaubhaft zu erachten und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Aus medizinischen Gründen, die das SEM nicht abgeklärt habe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. F. Beim SEM ging am 16. September 2019 ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. September 2019 ein, indem dieser erklärte, ergänzend zu seinem Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2019 reiche er ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten. Darin beschreibe sie, wie sie und die Kinder nach seiner Flucht durch Angehörige des C.I.D. behelligt worden seien. Die Ehefrau habe deswegen das Haus verlassen und sich mit den Kindern bei ihrer Mutter versteckt. Dort hätten sie die Beamten des C.I.D. jedoch gefunden und bedroht. Deshalb sei seine Frau mit den (...) jüngeren Kindern zur Schwiegermutter gezogen. Das Gesuch sei daher gutzuheissen und die Ehefrau und Kinder mittels Familiennachzug zu schützen. G. Mit Verfügung vom 16. September 2019 - eröffnet am 17. September 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. September 2019 ab. Seinen Entscheid begründete das SEM damit, der behandelnde Arzt stützte sich bei seiner Diagnose im Abklärungsbericht vom 23. Juli 2019 einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab. Die Folterungen seien jedoch sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet worden. Deshalb seien gewisse Zweifel an der ärztlichen Diagnose anzubringen. Die psychischen Probleme stünden wohl eher im Zusammenhang mit der Wegweisung respektive deren Vollzugs. Weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch des Rechtsmittelverfahrens seien ärztliche Berichte eingereicht worden. Lediglich in einem Arztbericht vom 16. Juni 2017 sei ein Verdacht auf eine PTBS geäussert worden. Erst kurz nach Urteilsspruch durch das Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Der Bericht sei zudem sehr kurz gehalten und offensichtlich nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen umzustossen. Die geltend gemachten medizinischen Probleme könnten zudem in Sri Lanka behandelt werden. Eine allfällige Gefahr einer Suizidalität stehe nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen und einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. H. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 16. September 2019 nicht angefochten hatte, gelangte er mit Schreiben vom 23. Dezember 2019, welches er als "Asylgesuch nach Art. 111c AsylG" bezeichnete, erneut an das SEM. Darin führte er aus, seine Befürchtungen hätten sich nach den Wahlen in Sri Lanka bestätigt. Der Rajapaksa-Clan werde nun die ethnische Polarisierung vorantreiben. Die Lage spitze sich zu und politische Gegner des Clans fühlten sich in Gefahr. Der gewählte Präsident Rajapaksa habe ein Reiseverbot für 700 Polizeiangestellte erlassen, die an Untersuchungen gegen den Clan beteiligt gewesen seien. Am 27. November 2019 sei sogar eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo irregulär verhaftet und zu sri-lankischen Spitzenpolitikern befragt worden. Sie sei gezwungen worden, auf ihrem Telefon gespeicherte Daten, darunter auch von asylsuchenden Personen in der Schweiz, herauszugeben. Diese rechtswidrige Vorgehensweise des Clans lasse vermuten, dass das Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohten. Der Beschwerdeführer, der sich bereits vor seiner Ausreise politisch exponiert habe, sei daher bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefahr erneuter asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Dem beigelegten ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2019 lasse sich zudem entnehmen, dass er immer noch unter diesem Trauma leide. Es sei daher nachvollziehbar, dass er jene Ereignisse nicht genau habe wiedergeben können. Eingereicht wurde ein ärztlicher Bericht vom 23. Dezember 2019 der C._______. In diesem wurde dem Beschwerdeführer eine PTBS mit dissoziativen Symptomen und eine rezidivierende depressive Störung attestiert. Eine Veränderung seiner Aufenthaltssituation beziehungsweise eine drohende Ausschaffung würde zu einer erneuten psychischen Dekompensierung führen mit vermutlicher Suizidalität. Er werde als nicht ausschaffungsfähig erachtet. I. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 wies das SEM die kantonal zuständige Behörde an, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. J. Mit Entscheid vom 10. Januar 2020 - eröffnet am 14. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe am 23. Dezember 2019 ein Mehrfachgesuch eingereicht, auf welches nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte es hauptsächlich aus, hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme könne auf die Ausführungen in der Verfügung vom 16. September 2019 verwiesen werden. Der neu eingereichte Arztbericht sei ebenfalls nicht geeignet, die Feststellungen des SEM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen umzustossen. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich durch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nicht, da zwischen diesen und der Person des Beschwerdeführers kein hinreichender Bezug bestehe. Die Vorbringen seien nicht gehörig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Probleme verwies das SEM erneut auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 16. September 2019. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2020 Beschwerde. Darin beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und es ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter ersuchte er um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme sowie, ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung wurde vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz die ärztliche Einschätzung hinsichtlich der vermuteten Suizidalität einstufe. Der Vollzug der Wegweisung sei gemäss dem Bericht definitiv unzumutbar. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 1.4 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das neue Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich im Kontext, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt diesfalls die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf das Eventualbegehren betreffend Asylgewährung ist nicht einzutreten. Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird hingegen einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Unbegründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG) oder es wird auf diese nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG).
6. In der Laienbeschwerde wird unter anderem moniert, es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz die ärztliche Einschätzung hinsichtlich der vermuteten Suizidalität einstufe. Damit wird dem SEM eine mangelnde Begründung im Vollzugspunkt vorgeworfen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in seiner Verfügung zwar nicht explizit, so doch implizit mit den - nach wie vor bestehenden - gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So hat es in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 16. September 2019 hingewiesen, wo es sich ausführlich und in nachvollziehbarer Weise zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung geäussert hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1) liegt damit nicht vor. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung dieses Punktes fällt damit nicht in Betracht. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem schriftlichen Mehrfachgesuch auf die jüngsten politischen Entwicklungen in seinem Heimatstaat und einer daraus für ihn resultierende Verfolgungsgefahr. Dieses Vorbringen ist, wie vom SEM zutreffend und mit ausreichender Begründung erwogen (vgl. Ziffer IV 2. der Verfügung) wurde, als nicht genügend begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu bezeichnen. Es kann diesbezüglich - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, seit dem Machtwechsel in Sri Lanka seien ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Vielmehr ist nach wie vor im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend nicht konkretisierend geltend gemacht worden, insbesondere nicht durch die vorgebrachte Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka. Er macht keine Gründe geltend, aufgrund derer sich Anhaltspunkte daraus ergeben würden, dass sich die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (vgl. Urteil des BVGer D- 3556/2019 E. 4.7.3 vom 17. April 2020 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer verweist in seinem Gesuch zudem pauschal auf die von ihm bereits im ordentlichen Verfahren dargelegten Asylgründe. Dazu ist - in Übereinstimmung mit der Folgerung der Vorinstanz - festzuhalten, dass die von ihm im Rahmen seines Asylverfahrens vorgebrachten Gründe für das Verlassen der Heimat bereits in einem ordentlichen Asylverfahren, abgeschlossen mit Urteil des BVGer E- 4107/2017 vom 8. Juli 2019 für nicht glaubhaft (mit Bezug auf das Aufsuchen des Beschwerdeführers durch das C.I.D. im Jahr 2015) und mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs (hinsichtlich den geltend gemachten Inhaftierungen und Befragungen durch das C.I.D. sowie der Unterschriftsleistungspflicht in den Jahren 2006 bis 2008) für nicht asylrelevant erachtet wurden. Das SEM hat zudem in einem ausserordentlichen Verfahren (nicht angefochtener Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 16. September 2019) die von ihm geschilderten Ereignisse im Jahre 2015 - erneut - für nicht glaubhaft befunden. An dieser Schlussfolgerung ändert im Übrigen das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Zeugnis vom 23. Dezember 2019 nichts. Die ihm darin - wiederholt - attestierte PTBS ist - wie vom SEM zutreffend geschlossen - nach wie vor nicht zum Nachweis respektive zur Glaubhaftmachung der von ihm dargelegten Vorladung und Suche durch das C.I.D. im Jahre 2015 geeignet. Die Einschätzung eines Facharztes respektive einer Fachärztin in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursachen für ein Trauma respektive einer diagnostizierten PTBS in Betracht fallen würden, könnten unter Umständen zwar als Indiz gewertet werden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien lassen sich allerdings dem sehr kurz gehaltenen ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2019 eindeutig nicht entnehmen, werden darin doch als Ursache lediglich in pauschaler Weise Erlebnisse in Sri Lanka (in Form von Folter und körperlicher und psychischer Gewalt) genannt. 7.3 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das SEM zu Recht das Mehrfachgesuch als nicht hinreichend begründet erachtet hat und auf dieses in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf ferner niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie bereits mit Urteil des BVGer E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich zudem Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Der EGMR anerkennt - wie vom SEM bereits in seiner Verfügung vom 16. September 2019 erwähnt wurde - grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR - wie das SEM in genannter Verfügung ebenso zutreffend erwähnte - zudem nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1395/2020 vom 2. April 2020 E. 8.3 m.w.H.). Vorliegend verstösst eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal seine psychische Erkrankung die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreicht. Allfälligen suizidalen Tendenzen ist - wie schon im Entscheid des SEM vom 16. September 2019 festgehalten wurde - im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt schliesslich zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Kontext der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz einerseits auf die Ausführungen im Urteil E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 verwiesen werden. Darin hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit Bezug auf den Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar sei (vgl. E. 7.3.2 f.). Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen. Was schliesslich die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, lässt sich feststellen, dass sich die Vorinstanz mit diesen hinlänglich auseinandergesetzt hat, indem sie auf die Ausführungen in der Verfügung vom 16. September 2019 verwies. Dort hielt sie im Wesentlichen - und unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - fest, in Sri Lanka sei die Behandlung psychisch kranker Patienten mittels der dort vorhandenen Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung sowie Kliniken für ambulante Behandlungen gewährleistet. Einer allfälligen Suizidgefahr trug das SEM ebenfalls Rechnung, indem es ausführte, solange Massnahmen zur Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden könnten, stehe eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Diese Erwägungen sind zu bestätigen, zumal die Behandlung von psychischen Erkrankungen auch im Distrikt B._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt, möglich sind (vgl. Urteil D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3). Was die im Arztbericht vom 23. Dezember 2019 vermutete Suizidalität im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung anbelangt, kann einer solchen - wie zuvor erwähnt - bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. 9.3.3 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen.
11. Der Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
12. Angesichts dieser Sachlage sind die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen, und damit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) nicht erfüllt. Ungeachtet der nicht belegten Mittellosigkeit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht vertreten war, sind die entsprechenden Anträge daher abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens ind er Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: