Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 15. Juni 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Für die geltend gemachten Asylgründe wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4395/2018 vom 6. September 2018 ab. B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein und ersuchte in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, Unbekannte hätten seinen Vater am 26. September 2018 aufgesucht und ihm vorgeworfen, er - der Beschwerdeführer - würde in der Schweiz die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beim Wiederaufbau der Unabhängigkeitsbewegung unterstützen. Sein Vater habe daraufhin am 12. Oktober 2018 eine Strafanzeige eingereicht. Ein Auszug aus dem «Information Book» einer Polizeistation, die der Eingabe an die Vorinstanz als Kopie beigelegt war, zeige auf, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin an ihm interessiert seien. Zu diesem Vorfall sei sein Vater zu befragen und die Echtheit der Strafanzeige sei mittels Botschaftsanfrage zu überprüfen. Mit Verweis auf mehrere Länderberichte nationaler und internationaler Hilfsorganisationen machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, dass sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit vermeintlicher Beziehung zu den LTTE systematisch behelligt und verfolgt würden. Durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren durch das sri-lankische Konsulat in B._______ sei eine zusätzliche Gefährdung für ihn entstanden. Aufgrund der Gesamtumstände sei daher seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. C. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2018 als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 2. November 2018 lehnte es die gestellten Verfahrensanträge ab. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Durchführung einer Botschaftsabklärung. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene Medienberichte betreffend die Lage in Sri Lanka sowie die Kopie eines Fotos, welches ihn an einer Demonstration in B._______ zeige, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- innert Frist aufgefordert. F. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Januar 2019 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im ersten ordentlichen Verfahren sei das Asylgesuch abgewiesen worden, weil man - bestätigt auch durch das BVGer - zum Schluss gekommen sei, dass die Kernvorbingen des Beschwerdeführers (kurzzeitige Festnahmen, Teilnahme an Kundgebungen in Sri Lanka, Besuch eines Freundes in Haft und daraus resultierendes Interesse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers, die Erkundigungen der Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer bei den Eltern) nicht glaubhaft gemacht worden seien. Festgehalten worden sei sodann, dass die Beschaffung eines sri-lankischen Reisepasses sowie die legale Ausreise mit demselben aus Sri Lanka nicht dem Verhalten einer verfolgten oder gesuchten Person entspreche. In Bezug auf die nunmehr eingereichte Kopie eines Auszuges aus dem «Information Book» einer Polizeistation sei festzustellen, dass sri-lankischen Polizei- und Gerichtsdokumenten mangels spezieller Sicherheitsmerkmale generell kein grosser Beweiswert zukomme. Blankoformulare solcher Dokumente wie Haftbefehle, Vorladungen oder «Extracts from the Information Book» seien ausserdem in grosser Zahl im Umlauf. Letztere könnten für die Bedürfnisse des Asylverfahrens mit beliebigen Inhalten erstellt werden. So stelle auch das vom Beschwerdeführer eingereichte handschriftlich ausgefüllte Formular ein Dokument ohne Beweiswert dar. Es handle sich um einen Auszug aus dem sogenannten Polizei-Logbuch, worin von der Polizei entgegengenommene Anzeigen erfasst würden. Diese Bücher seien mit spezifischen Kürzeln versehen. In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument sei jedoch ein anderes Kürzel ersichtlich, was auf eine Fälschung hindeute. Die Kopfzeile sei zudem nur unvollständig und im eingereichten Dokument fehle eine Seite. Unverständlich sei ausserdem, wieso im Dokument der Vorfall vom 26. September 2018 aufgenommen, das Dokument aber erst zwei Wochen später, am 12. Oktober 2018, ausgestellt worden sei. Ausserdem seien solche Auszüge nicht nur leicht käuflich erwerbbar, sondern - im Vergleich zu anderen polizeilichen Dokumenten - auch sehr leicht fälschbar. Darüber hinaus verfüge ein solcher Auszug über keine grössere Beweiskraft als eine blosse Parteibehauptung, weil darin lediglich die Aussage des Anzeigenden dokumentiert werde, diese Angaben jedoch nicht überprüft würden. Aufgrund der gesamten Ungereimtheiten sowie der bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Verfolgung des Beschwerdeführers vermöge auch der nachgereichte Auszug aus dem Information Book nicht glaubhaft nachzuweisen, dass er in seinem Heimatstaat gesucht werde. Daher erübrige sich, den Vater zum geltend gemachten Sachverhalt zu befragen oder die Echtheit des Auszugs durch die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka abklären zu lassen. Die entsprechenden Gesuche seien mithin abzuweisen. In Bezug auf die Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat hielt das SEM fest, es handle sich um ein standardisiertes und inzwischen durch ein Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregeltes Verfahren. Es würden nur die notwendigen Personendaten bekannt gegeben und die Datenschutzbestimmungen würden vollumfänglich eingehalten. Es würden damit keine neuen Gefährdungselemente geschaffen (Verweis auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung sei daher zu verneinen. Die im Verfahren eingereichten Länderberichte würden alle aus einem Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 2018 datieren und seien daher allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen; darauf sei nicht einzutreten. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch respektive das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei, wie im ersten Asylverfahren bereits festgestellt, zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, die politische Lage in Sri Lanka habe sich seit der Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 wesentlich verschlechtert. Damit habe sich auch die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer verschärft. Demnach beruhe der angefochtene Entscheid auf nicht mehr aktuellen Länderinformationen, und die mit Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Gefährdungskriterien könnten nicht mehr angewendet werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Länderinformationen von anerkannten Organisationen (namentlich der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]) vollständig und korrekt zu würdigen und im Entscheid zu berücksichtigen, was eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Falls keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge, sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Ferner habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es erklärt habe, die Vorbringen und Beweismittel betreffend das Aufsuchen des Vaters des Beschwerdeführers und dessen anschliessende Anzeigeerstattung seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu belegen, und indem es gleichzeitig den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abgelehnt habe. Der Vorhalt der Vorinstanz, das eingereichte Anzeigeprotokoll sei gefälscht, werde im Übrigen vollumfänglich bestritten. Zum einen habe der Beschwerdeführer selbst einen Beweisantrag gestellt, die Authentizität des Dokumentes zu überprüfen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit darauf geachtet hätte, die Urkunden vollständig und korrekt auszufüllen, wenn das Dokument tatsächlich gefälscht wäre. In Sri Lanka sei es ausserdem Usus, dass behördliche Dokumente unsorgfältig und unvollständig ausgefüllt würden. Der Anzeigeauszug sei lediglich ein Mittel zum Zweck, um eine Anzeige kurz aufzunehmen. Dabei komme es häufig vor, dass die Formulare mangelhaft und je nach Bildungsstand des Polizisten fehlerhaft und unprofessionell ausgefüllt würden. Nur aufgrund der Tatsache, dass das Formular nicht vollständig und korrekt ausgefüllt sei, auf eine Fälschung zu schliessen, sei rechtswidrig. Genau um die Echtheit des Dokumentes abzuklären, hätte das SEM eine Überprüfung über die Botschaft durchführen müssen. Im Weiteren wird vorgebracht, das SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel korrekt und unter Beizug der öffentlich zugänglichen Quellen zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Der Beschwerdeführer weise ein Risikoprofil auf, da er in den Augen der sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die Einheit des Landes darstelle und sei somit auch aktuell der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, dies auch, weil er als abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - nach längerem Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum - damit rechnen müsse, wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE verhaftet und gefoltert zu werden. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Schweiz an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen, unter anderem an einer Demonstration in B._______. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto zeige ihn anlässlich einer kürzlich durchgeführten Demonstration an vorderster Front als Träger eines Plakats mit dem Konterfei des LTTE-Führers. Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt begründet, zumal aus der Begründung nicht hervorgehe, weshalb der Vollzug im konkreten Fall als zulässig zu erachten sei. Das SEM habe sich nicht mit den individuellen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Es sei von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Aufenthalts im Ausland respektive seiner Rückkehr aus der Schweiz damit rechnen müsse, bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka verhaftet und gefoltert zu werden. Die pauschale Feststellung des SEM, wonach der Vollzug zumutbar sei, sei unzulässig und beruhe auf mangelhafter Sachverhaltsabklärung. Das SEM sei verpflichtet, eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Einschätzung des SEM sei insbesondere vor dem Hintergrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka falsch und nicht mehr aktuell.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung des Willkürverbots.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O, Rz. 1043).
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet; dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 5.3.1 Das SEM hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und begründete seinen Entscheid einlässlich. Es kann sodann nicht festgestellt werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers nicht korrekt erfasst wurde. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens umfassend und im aktuellen Verfahren nochmals geprüft wurde. Ebenso befasste sich das SEM nochmals mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen. Demnach ist das SEM seiner Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfestellung und seiner Begründungspflicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, eine sachgerechte Anfechtung vorzunehmen. Auch eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Das SEM hat sich inhaltlich einlässlich mit dem eingereichten Beweismittel (Kopie eines Auszuges aus dem «Information book» der Polizeistation) und dessen Beweiserheblichkeit auseinandergesetzt und eine solche im Sinne einer Gesamtbetrachtung verneint. Es hat zudem in nachvollziehbarer und einlässlicher Weise begründet, weshalb es den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abgelehnt hat.
E. 5.3.2 Die Ausführungen in der Beschwerde weisen im Übrigen darauf hin, dass der Rechtsvertreter die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer als opportun angesehen werden und gestützt auf seine Erkenntnisse die Asylvorbringen anders als vom Beschwerdeführer gefordert würdigt, können nicht unter den Tatbestand der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 5.4 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, ist der Hauptantrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch der Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abzuklären habe (vgl. dazu S. 6 der Beschwerdeschrift), abzuweisen.
E. 6.1 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 18. Oktober 2018 ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs vor, Unbekannte hätten seinen Vater am 26. September 2018 aufgesucht und diesem vorgeworfen, er - der Beschwerdeführer - würde in der Schweiz die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beim Wiederaufbau der Unabhängigkeitsbewegung unterstützen. Sein Vater habe daraufhin am 12. Oktober 2018 eine Strafanzeige eingereicht. Ein als Beweismittel eingereichter Auszug aus dem «Information Book» einer Polizeistation, die der Eingabe an die Vorinstanz als Kopie beigelegt ist, zeige auf, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin an ihm interessiert seien. Der Beschwerdeführer machte damit eine betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl bezogene nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG angenommen.
E. 6.2 Sofern der Beschwerdeführer mit Verweis auf mehrere Länderberichte internationaler und nationaler Organisationen geltend macht, er erfülle ein Risikoprofil, weshalb er von der sri-lankischen Regierung überwacht werde und jederzeit mit einer Verhaftung rechnen müsse, datieren diese aus einem Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018. Die Vorinstanz hat daher zutreffend festgestellt, dass diese allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wären und ist diesbezüglich zu Recht nicht auf dieses Gesuch eingetreten. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren allfällige Revisionsgründe nicht konkretisiert und insbesondere nicht geltend macht, inwieweit die eingereichten Länderberichte revisionsrechtlich erheblich in Bezug auf den Beschwerdeführer und das ihn betreffende Urteil vom 18. Oktober 2018 sein sollen, kann eine weitere Auseinandersetzung an dieser Stelle unterbleiben.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, sein Verfahren einer erneuten Beurteilung unter Berücksichtigung der neusten politischen Entwicklungen zu unterziehen, wird dies Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bilden.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 8 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im neuen Asylgesuch sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe seiner Flucht aus dem Heimatstaat im ersten Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet wurden und das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht verneint wurde. Auch das neue Vorbringen, wonach sein Vater am 26. September 2018 im Heimatstaat von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden und seinetwegen bedroht worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung in Bezug auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. Dem eingereichten Auszug aus dem Information Book der Polizei ist aus den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen in der Tat nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zuzumessen. Zum anderen gibt der Auszug lediglich die Aussage des Vaters wieder, welche von den Behörden nicht überprüft wird. Schliesslich sind derartige Dokumente leicht käuflich erhältlich respektive zu fälschen. Letztlich hat immer eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, da die mit dem Beweismittel im Zusammenhang stehenden Vorbringen weder substanziiert wurden noch geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Schlussfolgerungen im ersten Asylverfahren zu führen.
E. 8.2 In der Eingabe vom 18. Oktober 2018 wurde im Weiteren vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verhaftung rechnen, da das SEM für die zur Rückkehr verpflichteten Personen bekanntlich Ersatzreisepapiere durch das sri-lankische Konsulat in B._______ ausstellen lasse und diese Personen in der Folge auf eine Black-List aufgenommen würden. Hierzu ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Beschaffung von Ersatzreisepapieren verneint hat. Diesbezüglich finden sich in der Beschwerde denn auch keine substanziierten Einwände.
E. 8.3 Es besteht des Weiteren kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines Profils in Sri Lanka flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist.
E. 8.3.1 Das Gericht hat bereits im Urteil E-4395/2018 vom 6. September 2018 festgestellt, dass in der Person des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 begründet liegen (vgl. a.a.O. E. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen. Auch mit den neuen Vorbringen kann nicht auf ein Risikoprofil des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund welcher der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als tamilischer Separatist wahrgenommen werden und die Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnte. Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht in Bezug auf die von den Schweizerischen Behörden angestrengte Ersatzreisepapierbeschaffung (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
E. 8.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist festzuhalten, dass die blosse Teilnahme an einer Kundgebung in B._______ nicht auf eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers schliessen lässt, selbst wenn der Beschwerdeführer an der Demonstration ein Plakat gehalten haben sollte. Weitere seither ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten ergeben sich nicht aus den Akten. Das bisherige exilpolitische Engagement ist als niederschwellig zu erachten.
E. 8.3.3 Genauso wenig vermögen die aktuellen politischen Entwicklungen generell eine Verfolgung respektive begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu begründen. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues , abgerufen am 16. Juli 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/ >, abgerufen am 16. Juli 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020).
E. 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer nichts Konkretes geltend machen.
E. 8.3.5 Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als abgelehnter tamilischer Asylsuchender bei einer Rückkehr aus der Schweiz Massnahmen zu befürchten hätte, die über die üblichen Backgroundchecks hinausgehen. Dabei ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen.
E. 8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 10.5 Somit besteht kein Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.).
E. 10.6.2 Die Vorinstanz hat bereits in seinem Entscheid vom 9. Mai 2018, bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4395/2018 vom 6. September 2018, festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handle, der in seinem Heimatstaat problemlos wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und bei der Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann (a.a.O. E. 9.3). Zum heutigen Zeitpunkt ergeben sich diesbezüglich keine neuen begründeten und relevanten Hinweise, die zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen.
E. 10.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.7 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.8 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6894/2018 Urteil vom 13. August 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 15. Juni 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Für die geltend gemachten Asylgründe wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4395/2018 vom 6. September 2018 ab. B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein und ersuchte in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, Unbekannte hätten seinen Vater am 26. September 2018 aufgesucht und ihm vorgeworfen, er - der Beschwerdeführer - würde in der Schweiz die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beim Wiederaufbau der Unabhängigkeitsbewegung unterstützen. Sein Vater habe daraufhin am 12. Oktober 2018 eine Strafanzeige eingereicht. Ein Auszug aus dem «Information Book» einer Polizeistation, die der Eingabe an die Vorinstanz als Kopie beigelegt war, zeige auf, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin an ihm interessiert seien. Zu diesem Vorfall sei sein Vater zu befragen und die Echtheit der Strafanzeige sei mittels Botschaftsanfrage zu überprüfen. Mit Verweis auf mehrere Länderberichte nationaler und internationaler Hilfsorganisationen machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, dass sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit vermeintlicher Beziehung zu den LTTE systematisch behelligt und verfolgt würden. Durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren durch das sri-lankische Konsulat in B._______ sei eine zusätzliche Gefährdung für ihn entstanden. Aufgrund der Gesamtumstände sei daher seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. C. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2018 als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 2. November 2018 lehnte es die gestellten Verfahrensanträge ab. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Durchführung einer Botschaftsabklärung. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene Medienberichte betreffend die Lage in Sri Lanka sowie die Kopie eines Fotos, welches ihn an einer Demonstration in B._______ zeige, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- innert Frist aufgefordert. F. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Januar 2019 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im ersten ordentlichen Verfahren sei das Asylgesuch abgewiesen worden, weil man - bestätigt auch durch das BVGer - zum Schluss gekommen sei, dass die Kernvorbingen des Beschwerdeführers (kurzzeitige Festnahmen, Teilnahme an Kundgebungen in Sri Lanka, Besuch eines Freundes in Haft und daraus resultierendes Interesse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers, die Erkundigungen der Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer bei den Eltern) nicht glaubhaft gemacht worden seien. Festgehalten worden sei sodann, dass die Beschaffung eines sri-lankischen Reisepasses sowie die legale Ausreise mit demselben aus Sri Lanka nicht dem Verhalten einer verfolgten oder gesuchten Person entspreche. In Bezug auf die nunmehr eingereichte Kopie eines Auszuges aus dem «Information Book» einer Polizeistation sei festzustellen, dass sri-lankischen Polizei- und Gerichtsdokumenten mangels spezieller Sicherheitsmerkmale generell kein grosser Beweiswert zukomme. Blankoformulare solcher Dokumente wie Haftbefehle, Vorladungen oder «Extracts from the Information Book» seien ausserdem in grosser Zahl im Umlauf. Letztere könnten für die Bedürfnisse des Asylverfahrens mit beliebigen Inhalten erstellt werden. So stelle auch das vom Beschwerdeführer eingereichte handschriftlich ausgefüllte Formular ein Dokument ohne Beweiswert dar. Es handle sich um einen Auszug aus dem sogenannten Polizei-Logbuch, worin von der Polizei entgegengenommene Anzeigen erfasst würden. Diese Bücher seien mit spezifischen Kürzeln versehen. In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument sei jedoch ein anderes Kürzel ersichtlich, was auf eine Fälschung hindeute. Die Kopfzeile sei zudem nur unvollständig und im eingereichten Dokument fehle eine Seite. Unverständlich sei ausserdem, wieso im Dokument der Vorfall vom 26. September 2018 aufgenommen, das Dokument aber erst zwei Wochen später, am 12. Oktober 2018, ausgestellt worden sei. Ausserdem seien solche Auszüge nicht nur leicht käuflich erwerbbar, sondern - im Vergleich zu anderen polizeilichen Dokumenten - auch sehr leicht fälschbar. Darüber hinaus verfüge ein solcher Auszug über keine grössere Beweiskraft als eine blosse Parteibehauptung, weil darin lediglich die Aussage des Anzeigenden dokumentiert werde, diese Angaben jedoch nicht überprüft würden. Aufgrund der gesamten Ungereimtheiten sowie der bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Verfolgung des Beschwerdeführers vermöge auch der nachgereichte Auszug aus dem Information Book nicht glaubhaft nachzuweisen, dass er in seinem Heimatstaat gesucht werde. Daher erübrige sich, den Vater zum geltend gemachten Sachverhalt zu befragen oder die Echtheit des Auszugs durch die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka abklären zu lassen. Die entsprechenden Gesuche seien mithin abzuweisen. In Bezug auf die Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat hielt das SEM fest, es handle sich um ein standardisiertes und inzwischen durch ein Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregeltes Verfahren. Es würden nur die notwendigen Personendaten bekannt gegeben und die Datenschutzbestimmungen würden vollumfänglich eingehalten. Es würden damit keine neuen Gefährdungselemente geschaffen (Verweis auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung sei daher zu verneinen. Die im Verfahren eingereichten Länderberichte würden alle aus einem Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 2018 datieren und seien daher allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen; darauf sei nicht einzutreten. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch respektive das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei, wie im ersten Asylverfahren bereits festgestellt, zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, die politische Lage in Sri Lanka habe sich seit der Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 wesentlich verschlechtert. Damit habe sich auch die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer verschärft. Demnach beruhe der angefochtene Entscheid auf nicht mehr aktuellen Länderinformationen, und die mit Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Gefährdungskriterien könnten nicht mehr angewendet werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Länderinformationen von anerkannten Organisationen (namentlich der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]) vollständig und korrekt zu würdigen und im Entscheid zu berücksichtigen, was eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Falls keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge, sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Ferner habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es erklärt habe, die Vorbringen und Beweismittel betreffend das Aufsuchen des Vaters des Beschwerdeführers und dessen anschliessende Anzeigeerstattung seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu belegen, und indem es gleichzeitig den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abgelehnt habe. Der Vorhalt der Vorinstanz, das eingereichte Anzeigeprotokoll sei gefälscht, werde im Übrigen vollumfänglich bestritten. Zum einen habe der Beschwerdeführer selbst einen Beweisantrag gestellt, die Authentizität des Dokumentes zu überprüfen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit darauf geachtet hätte, die Urkunden vollständig und korrekt auszufüllen, wenn das Dokument tatsächlich gefälscht wäre. In Sri Lanka sei es ausserdem Usus, dass behördliche Dokumente unsorgfältig und unvollständig ausgefüllt würden. Der Anzeigeauszug sei lediglich ein Mittel zum Zweck, um eine Anzeige kurz aufzunehmen. Dabei komme es häufig vor, dass die Formulare mangelhaft und je nach Bildungsstand des Polizisten fehlerhaft und unprofessionell ausgefüllt würden. Nur aufgrund der Tatsache, dass das Formular nicht vollständig und korrekt ausgefüllt sei, auf eine Fälschung zu schliessen, sei rechtswidrig. Genau um die Echtheit des Dokumentes abzuklären, hätte das SEM eine Überprüfung über die Botschaft durchführen müssen. Im Weiteren wird vorgebracht, das SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel korrekt und unter Beizug der öffentlich zugänglichen Quellen zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Der Beschwerdeführer weise ein Risikoprofil auf, da er in den Augen der sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die Einheit des Landes darstelle und sei somit auch aktuell der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, dies auch, weil er als abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - nach längerem Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum - damit rechnen müsse, wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE verhaftet und gefoltert zu werden. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Schweiz an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen, unter anderem an einer Demonstration in B._______. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto zeige ihn anlässlich einer kürzlich durchgeführten Demonstration an vorderster Front als Träger eines Plakats mit dem Konterfei des LTTE-Führers. Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt begründet, zumal aus der Begründung nicht hervorgehe, weshalb der Vollzug im konkreten Fall als zulässig zu erachten sei. Das SEM habe sich nicht mit den individuellen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Es sei von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Aufenthalts im Ausland respektive seiner Rückkehr aus der Schweiz damit rechnen müsse, bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka verhaftet und gefoltert zu werden. Die pauschale Feststellung des SEM, wonach der Vollzug zumutbar sei, sei unzulässig und beruhe auf mangelhafter Sachverhaltsabklärung. Das SEM sei verpflichtet, eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Einschätzung des SEM sei insbesondere vor dem Hintergrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka falsch und nicht mehr aktuell. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung des Willkürverbots. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O, Rz. 1043). 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet; dies aus den nachfolgenden Gründen: 5.3.1 Das SEM hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und begründete seinen Entscheid einlässlich. Es kann sodann nicht festgestellt werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers nicht korrekt erfasst wurde. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens umfassend und im aktuellen Verfahren nochmals geprüft wurde. Ebenso befasste sich das SEM nochmals mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen. Demnach ist das SEM seiner Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfestellung und seiner Begründungspflicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, eine sachgerechte Anfechtung vorzunehmen. Auch eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Das SEM hat sich inhaltlich einlässlich mit dem eingereichten Beweismittel (Kopie eines Auszuges aus dem «Information book» der Polizeistation) und dessen Beweiserheblichkeit auseinandergesetzt und eine solche im Sinne einer Gesamtbetrachtung verneint. Es hat zudem in nachvollziehbarer und einlässlicher Weise begründet, weshalb es den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abgelehnt hat. 5.3.2 Die Ausführungen in der Beschwerde weisen im Übrigen darauf hin, dass der Rechtsvertreter die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer als opportun angesehen werden und gestützt auf seine Erkenntnisse die Asylvorbringen anders als vom Beschwerdeführer gefordert würdigt, können nicht unter den Tatbestand der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). 5.4 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, ist der Hauptantrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch der Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abzuklären habe (vgl. dazu S. 6 der Beschwerdeschrift), abzuweisen. 6. 6.1 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 18. Oktober 2018 ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs vor, Unbekannte hätten seinen Vater am 26. September 2018 aufgesucht und diesem vorgeworfen, er - der Beschwerdeführer - würde in der Schweiz die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beim Wiederaufbau der Unabhängigkeitsbewegung unterstützen. Sein Vater habe daraufhin am 12. Oktober 2018 eine Strafanzeige eingereicht. Ein als Beweismittel eingereichter Auszug aus dem «Information Book» einer Polizeistation, die der Eingabe an die Vorinstanz als Kopie beigelegt ist, zeige auf, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin an ihm interessiert seien. Der Beschwerdeführer machte damit eine betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl bezogene nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG angenommen. 6.2 Sofern der Beschwerdeführer mit Verweis auf mehrere Länderberichte internationaler und nationaler Organisationen geltend macht, er erfülle ein Risikoprofil, weshalb er von der sri-lankischen Regierung überwacht werde und jederzeit mit einer Verhaftung rechnen müsse, datieren diese aus einem Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018. Die Vorinstanz hat daher zutreffend festgestellt, dass diese allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wären und ist diesbezüglich zu Recht nicht auf dieses Gesuch eingetreten. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren allfällige Revisionsgründe nicht konkretisiert und insbesondere nicht geltend macht, inwieweit die eingereichten Länderberichte revisionsrechtlich erheblich in Bezug auf den Beschwerdeführer und das ihn betreffende Urteil vom 18. Oktober 2018 sein sollen, kann eine weitere Auseinandersetzung an dieser Stelle unterbleiben. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, sein Verfahren einer erneuten Beurteilung unter Berücksichtigung der neusten politischen Entwicklungen zu unterziehen, wird dies Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bilden. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im neuen Asylgesuch sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe seiner Flucht aus dem Heimatstaat im ersten Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet wurden und das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht verneint wurde. Auch das neue Vorbringen, wonach sein Vater am 26. September 2018 im Heimatstaat von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden und seinetwegen bedroht worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung in Bezug auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. Dem eingereichten Auszug aus dem Information Book der Polizei ist aus den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen in der Tat nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zuzumessen. Zum anderen gibt der Auszug lediglich die Aussage des Vaters wieder, welche von den Behörden nicht überprüft wird. Schliesslich sind derartige Dokumente leicht käuflich erhältlich respektive zu fälschen. Letztlich hat immer eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, da die mit dem Beweismittel im Zusammenhang stehenden Vorbringen weder substanziiert wurden noch geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Schlussfolgerungen im ersten Asylverfahren zu führen. 8.2 In der Eingabe vom 18. Oktober 2018 wurde im Weiteren vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verhaftung rechnen, da das SEM für die zur Rückkehr verpflichteten Personen bekanntlich Ersatzreisepapiere durch das sri-lankische Konsulat in B._______ ausstellen lasse und diese Personen in der Folge auf eine Black-List aufgenommen würden. Hierzu ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Beschaffung von Ersatzreisepapieren verneint hat. Diesbezüglich finden sich in der Beschwerde denn auch keine substanziierten Einwände. 8.3 Es besteht des Weiteren kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines Profils in Sri Lanka flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist. 8.3.1 Das Gericht hat bereits im Urteil E-4395/2018 vom 6. September 2018 festgestellt, dass in der Person des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 begründet liegen (vgl. a.a.O. E. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen. Auch mit den neuen Vorbringen kann nicht auf ein Risikoprofil des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund welcher der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als tamilischer Separatist wahrgenommen werden und die Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnte. Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht in Bezug auf die von den Schweizerischen Behörden angestrengte Ersatzreisepapierbeschaffung (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 8.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist festzuhalten, dass die blosse Teilnahme an einer Kundgebung in B._______ nicht auf eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers schliessen lässt, selbst wenn der Beschwerdeführer an der Demonstration ein Plakat gehalten haben sollte. Weitere seither ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten ergeben sich nicht aus den Akten. Das bisherige exilpolitische Engagement ist als niederschwellig zu erachten. 8.3.3 Genauso wenig vermögen die aktuellen politischen Entwicklungen generell eine Verfolgung respektive begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu begründen. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues , abgerufen am 16. Juli 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/ >, abgerufen am 16. Juli 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer nichts Konkretes geltend machen. 8.3.5 Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als abgelehnter tamilischer Asylsuchender bei einer Rückkehr aus der Schweiz Massnahmen zu befürchten hätte, die über die üblichen Backgroundchecks hinausgehen. Dabei ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. 8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 10.5 Somit besteht kein Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.). 10.6.2 Die Vorinstanz hat bereits in seinem Entscheid vom 9. Mai 2018, bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4395/2018 vom 6. September 2018, festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handle, der in seinem Heimatstaat problemlos wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und bei der Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann (a.a.O. E. 9.3). Zum heutigen Zeitpunkt ergeben sich diesbezüglich keine neuen begründeten und relevanten Hinweise, die zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 10.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.7 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.8 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: