Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 8. November 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3683/2017 vom 4. Juli 2018 ab. B. Am 12. Januar 2021 reichte der Gesuchsteller - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - bei der Vorinstanz ein "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch" ein und beantragte, das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und auf den Entscheid vom 24. Mai 2017 zurückzukommen, der Sachverhalt sei rechtskonform abzuklären und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller folgende Dokumente (angeblich zertifizierte Kopien) samt Übersetzungen vom (...) 2020 ein: eine Anzeige der sri-lankischen Polizei an das Gericht ([...] 2016) mit der Fallnummer (...) mit dem Begehren, der Gesuchsteller sei zu verhaften (Beilage 2); Handnotizen einer Gerichtsperson vom (...) 2018 (diverse Daten), mit welchen summarisch dargelegt werde, wer in dieses Verfahren mit einbezogen sei (Beilage 3); einen ihn betreffenden Haftbefehl vom (...) 2016 (Beilage 4); ein Gerichtsdokument vom (...) 2016 (gemäss Übersetzung, recte: [...] 2016), mittels welchem ein ihm auferlegtes Ausreiseverbot verfügt worden sei (Beilage 5); Im Weiteren wurden zwei Beweismittel im Original eingereicht: ein Schreiben eines Rechtsanwalts vom (...) 2020 (Beilage 6); eine Quittung vom (...) 2020 mit handschriftlichen Notizen (gemäss Übersetzung: eine Bestätigung des Gerichts, zertifizierte Kopien aller vorhandenen Unterlagen betreffend das Verfahren [...] ausgehändigt zu haben). C. Mit Entscheid vom 15. Januar 2021 stellte das SEM fest, die Eingabe vom 12. Januar 2021 beruhe auf Sachverhaltselementen und Beweismitteln (Beilagen 2-5) betreffend vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3683/2017 vom 4. Juli 2018 bestandene, zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen gebliebene Tatsachen, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen respektive bislang nicht geltend gemacht worden seien. Bei den beiden nach Erlass des Urteils erstellten Dokumenten handle es sich um ein Begleitschreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom (...) 2020 (Beilage 6) sowie den Verweis auf einen allgemeinen Bericht der SFH. Das SEM erachtete sich für die Prüfung der Vorbringen als nicht funktionell zuständig und überwies die Eingabe vom 12. Januar 2021 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug einstweilen aus.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 2 Der Gesuchsteller bezeichnete seine Eingabe als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch». Eine Eingabe ist jedoch nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Inhalt zu qualifizieren. Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe Beweismittel ein, welche bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 4. Juli 2018 entstanden seien. Er beruft sich mit der Nachreichung von Beweismitteln, welche seine im vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung belegen sollen, sinngemäss auf (neue) Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, womit er die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils E-3683/2017 vom 4. Juli 2018 geltend macht, was die Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch durch das SEM ausschliesst. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich um vorbestehende Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen (vgl. nachfolgend E. 4.2). Die Überweisung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte demnach zu Recht, weshalb das Gericht die Eingabe vom 12. Januar 2021 als Revisionsgesuch entgegennimmt und im Nachfolgenden unter revisionsrechtlichen Aspekten prüft.
E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 3.2 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 12. Januar 2021 sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen respektive des nachträglichen Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend, indem er seiner Eingabe vor dem Beschwerdeentscheid datierende Beweismittel beilegte. Das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2021 ist damit hinreichend begründet.
E. 3.3 Hingegen zeigt er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken des Revisionsgrundes) nicht auf. Die an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe des Gesuchstellers wurde am 12. Januar 2021 bei der Vorinstanz eingereicht, wobei deren Einreichung an eine unzuständige Behörde der Fristwahrung nicht entgegensteht (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die Revisionsgründe wurden demnach mit der Eingabe vom 12. Januar 2021 geltend gemacht. Wann und wie genau der Gesuchsteller aber Kenntnis von den vorliegend zu beurteilenden Beweismitteln erhalten hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und führt er in seiner Eingabe auch nicht aus. Auch Belege, welche nachweisen könnten, wann ihm die besagten Beweismittel zugegangen sein sollen, fehlen. Somit bleibt unklar, wann er von dem gegen ihn erlassenen Haftbefehl und der Existenz der eingereichten Dokumente Kenntnis erhalten hat. Der Beschwerde ist lediglich zu entnehmen, dass ein Anwalt beauftragt worden sei, beim (sri-lankischen) Gericht Unterlagen erhältlich zu machen und dieses - gemäss Übersetzung vom (...) 2020 - am (...) 2020 zertifizierte Kopien ausgehändigt habe. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann die Frage der Rechtzeitigkeit vorliegend indes offengelassen werden. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit einzutreten.
E. 4.1 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Eine Revision ist zudem ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen und Beweismitteln auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei, zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47, sowie Seiler/Von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat restriktiv zu erfolgen (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG; vgl. auch das am 18. Dezember 2017 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6404/2017 E. 2 und 3).
E. 4.1.1 Aus seiner Eingabe vom 12. Januar 2021 ist weder ersichtlich, wann der Gesuchsteller einen sri-lankischen Rechtsanwalt damit beauftragte, Recherchen anzustellen, noch aufgrund welcher Angaben dieser ihm die eingereichten Beweismittel beschaffen konnte. Auch wird nicht ausgeführt, wie und wann diese den Gesuchsteller erreichten, beziehungsweise, weshalb das Bestätigungsschreiben des Anwalts vom (...) 2020 samt Unterlagen nicht vorher hätte eingereicht werden können. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller diesen Rechercheauftrag nicht schon im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG im Asylverfahren vor dem SEM beziehungsweise spätestens auf Beschwerdeebene hätte durchführen können. Es wäre ihm oblegen und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt wohl auch möglich und zumutbar gewesen, die Tatsache, dass er angezeigt und ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, früher vorzubringen.
E. 4.1.2 Angesichts dessen, dass der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, sind die Revisionsvorbringen als revisionsrechtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG zu erachten.
E. 4.2.1 Der Gesuchsteller machte sodann in seinem Revisionsgesuch geltend, mit den neuen Beweismitteln vom (...) 2016 könne er nun belegen, dass er von den sri-lankischen Behörden gesucht und verfolgte werde und ihm im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka Haft und unmenschliche Bedrohung drohe.
E. 4.2.2 Die eingereichten Beweismittel sind mit seinen Aussagen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht zu vereinbaren. Damals gab er zu Protokoll, er sei gemeinsam mit weiteren Personen ab dem (...) 2009 von Armeeangehörigen festgehalten worden und am (...) 2016 aus der Gefangenschaft geflohen (vgl. SEM-Akten A4 F7.2 und A7 F76 f.). Die Anzeige der Polizei vom (...) 2016 führt indes die Verbindung des Gesuchstellers mit zwei Personen aus, welche am (...) 2016 inhaftiert worden seien und gegen ihn ausgesagt hätten, deren Namen oder Festnahme er im ordentlichen Verfahren nie erwähnte. Ferner datieren die gerichtlichen Dokumente, insbesondere auch der gegen ihn ausgestellte Haftbefehl, ebenfalls vom (...) 2016. Im ordentlichen Verfahren erwähnte der Gesuchsteller kein gegen ihn eingeleitetes Gerichtsverfahren. Vor dem Hintergrund seiner damaligen Aussagen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden im (...) 2016 einen Haftbefehl wegen unterstellter Verbindungen zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) gegen ihn erlassen hätten, wenn der Gesuchsteller sich seit (...) 2009 unter Kontrolle der sri-lankischen Armee befunden hätte und jeweils von Soldaten bewacht worden wäre. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre festgehalten worden sei, ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die zwei im (...) 2016 inhaftierten Personen ausgesagt hätten, unter seiner Befehlsgewalt ("instructions and order") als "first level regional leader of the LTTE" den Wiederaufbau der LTTE organisiert zu haben. Es dürfte angesichts seines jugendlichen Alters zum Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme im Jahr 2009 (knapp [...]-jährig) auch keinen Anlass gegeben haben, der diese beiden Personen im Jahr 2016 zu einer solchen Aussage hätte verleiten können. Weiter erstaunt, dass die sri-lankischen Behörden im Jahr 2016 zuhause nach ihm gesucht haben sollen (vgl. Anzeige der Polizei vom [...] 2016, S. 1: "...officers raid his residence"), gab er doch an, seit 2009 festgehalten gewesen zu sein und, dass seine nächsten Verwandten (Mutter, Vater, Bruder) im Jahr 2009 gestorben seien. Er dürfte deshalb ab 2009 keinen festen Wohnsitz gehabt haben, sagte er zudem aus, nur bis 2006 im Dorf registriert gewesen zu sein (A4 Ziff. 7.2). Überdies ist die Notiz im Polizeibericht, seine Verwandten hätten sich geweigert, Auskunft zu geben ("His relations reluctant give any information where about the suspect"), mit den Aussagen des Gesuchstellers ebenfalls nicht in Einklang zu bringen, zumal er bereits vor seiner Festnahme nicht in Kontakt zu weiteren Verwandten gestanden sei (vgl. A7 F29 ff.). Zusammenfassend gelingt es dem Gesuchsteller nicht, seine Vorbringen im ordentlichen Verfahren mit den eingereichten Beweismitteln glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
E. 5.2 Die mit dem Revisionsgesuch neu vorgebrachten Beweismittel vermögen nicht zur Einschätzung führen, dass dem Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt offensichtlich eine Verfolgung oder völkerrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung durch die heimatlichen Behörden droht: Bezüglich der vom (...) 2016 datierenden Beweismittel ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Kontext von Sri Lanka amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6894/2018 vom 13. August 2020 E. 8.1), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Bezüglich des Schreibens des Rechtsanwalts des Gesuchstellers - welches erst nach dem Urteil des BVGer vom 4. Juli 2018 entstanden ist - ist ergänzend festzuhalten, dass dieses keine Beweisrelevanz zu entfalten vermag, zumal es den Aussagen des Gesuchstellers widersprüchliche Ausführungen enthält und als Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist. Schliesslich kann der Gesuchsteller aus der allgemein gehaltenen Publikation der SFH vom April 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3683/2017 vom 4. Juli 2018 ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 19. Januar 2021 gestützt auf Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG angeordnete vorläufige Vollzugsstopp dahin (vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 54 zu Art. 56 VwVG).
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-220/2021 Urteil vom 4. März 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision gegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3683/2017 vom 4. Juli 2018 betr. Asyl und Wegweisung / (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 8. November 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3683/2017 vom 4. Juli 2018 ab. B. Am 12. Januar 2021 reichte der Gesuchsteller - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - bei der Vorinstanz ein "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch" ein und beantragte, das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und auf den Entscheid vom 24. Mai 2017 zurückzukommen, der Sachverhalt sei rechtskonform abzuklären und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller folgende Dokumente (angeblich zertifizierte Kopien) samt Übersetzungen vom (...) 2020 ein: eine Anzeige der sri-lankischen Polizei an das Gericht ([...] 2016) mit der Fallnummer (...) mit dem Begehren, der Gesuchsteller sei zu verhaften (Beilage 2); Handnotizen einer Gerichtsperson vom (...) 2018 (diverse Daten), mit welchen summarisch dargelegt werde, wer in dieses Verfahren mit einbezogen sei (Beilage 3); einen ihn betreffenden Haftbefehl vom (...) 2016 (Beilage 4); ein Gerichtsdokument vom (...) 2016 (gemäss Übersetzung, recte: [...] 2016), mittels welchem ein ihm auferlegtes Ausreiseverbot verfügt worden sei (Beilage 5); Im Weiteren wurden zwei Beweismittel im Original eingereicht: ein Schreiben eines Rechtsanwalts vom (...) 2020 (Beilage 6); eine Quittung vom (...) 2020 mit handschriftlichen Notizen (gemäss Übersetzung: eine Bestätigung des Gerichts, zertifizierte Kopien aller vorhandenen Unterlagen betreffend das Verfahren [...] ausgehändigt zu haben). C. Mit Entscheid vom 15. Januar 2021 stellte das SEM fest, die Eingabe vom 12. Januar 2021 beruhe auf Sachverhaltselementen und Beweismitteln (Beilagen 2-5) betreffend vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3683/2017 vom 4. Juli 2018 bestandene, zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen gebliebene Tatsachen, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen respektive bislang nicht geltend gemacht worden seien. Bei den beiden nach Erlass des Urteils erstellten Dokumenten handle es sich um ein Begleitschreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom (...) 2020 (Beilage 6) sowie den Verweis auf einen allgemeinen Bericht der SFH. Das SEM erachtete sich für die Prüfung der Vorbringen als nicht funktionell zuständig und überwies die Eingabe vom 12. Januar 2021 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2. Der Gesuchsteller bezeichnete seine Eingabe als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch». Eine Eingabe ist jedoch nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Inhalt zu qualifizieren. Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe Beweismittel ein, welche bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 4. Juli 2018 entstanden seien. Er beruft sich mit der Nachreichung von Beweismitteln, welche seine im vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung belegen sollen, sinngemäss auf (neue) Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, womit er die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils E-3683/2017 vom 4. Juli 2018 geltend macht, was die Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch durch das SEM ausschliesst. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich um vorbestehende Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen (vgl. nachfolgend E. 4.2). Die Überweisung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte demnach zu Recht, weshalb das Gericht die Eingabe vom 12. Januar 2021 als Revisionsgesuch entgegennimmt und im Nachfolgenden unter revisionsrechtlichen Aspekten prüft. 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.2 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 12. Januar 2021 sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen respektive des nachträglichen Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend, indem er seiner Eingabe vor dem Beschwerdeentscheid datierende Beweismittel beilegte. Das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2021 ist damit hinreichend begründet. 3.3 Hingegen zeigt er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken des Revisionsgrundes) nicht auf. Die an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe des Gesuchstellers wurde am 12. Januar 2021 bei der Vorinstanz eingereicht, wobei deren Einreichung an eine unzuständige Behörde der Fristwahrung nicht entgegensteht (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die Revisionsgründe wurden demnach mit der Eingabe vom 12. Januar 2021 geltend gemacht. Wann und wie genau der Gesuchsteller aber Kenntnis von den vorliegend zu beurteilenden Beweismitteln erhalten hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und führt er in seiner Eingabe auch nicht aus. Auch Belege, welche nachweisen könnten, wann ihm die besagten Beweismittel zugegangen sein sollen, fehlen. Somit bleibt unklar, wann er von dem gegen ihn erlassenen Haftbefehl und der Existenz der eingereichten Dokumente Kenntnis erhalten hat. Der Beschwerde ist lediglich zu entnehmen, dass ein Anwalt beauftragt worden sei, beim (sri-lankischen) Gericht Unterlagen erhältlich zu machen und dieses - gemäss Übersetzung vom (...) 2020 - am (...) 2020 zertifizierte Kopien ausgehändigt habe. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann die Frage der Rechtzeitigkeit vorliegend indes offengelassen werden. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit einzutreten. 4. 4.1 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Eine Revision ist zudem ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen und Beweismitteln auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei, zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47, sowie Seiler/Von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat restriktiv zu erfolgen (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG; vgl. auch das am 18. Dezember 2017 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6404/2017 E. 2 und 3). 4.1.1 Aus seiner Eingabe vom 12. Januar 2021 ist weder ersichtlich, wann der Gesuchsteller einen sri-lankischen Rechtsanwalt damit beauftragte, Recherchen anzustellen, noch aufgrund welcher Angaben dieser ihm die eingereichten Beweismittel beschaffen konnte. Auch wird nicht ausgeführt, wie und wann diese den Gesuchsteller erreichten, beziehungsweise, weshalb das Bestätigungsschreiben des Anwalts vom (...) 2020 samt Unterlagen nicht vorher hätte eingereicht werden können. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller diesen Rechercheauftrag nicht schon im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG im Asylverfahren vor dem SEM beziehungsweise spätestens auf Beschwerdeebene hätte durchführen können. Es wäre ihm oblegen und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt wohl auch möglich und zumutbar gewesen, die Tatsache, dass er angezeigt und ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, früher vorzubringen. 4.1.2 Angesichts dessen, dass der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, sind die Revisionsvorbringen als revisionsrechtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG zu erachten. 4.2 4.2.1 Der Gesuchsteller machte sodann in seinem Revisionsgesuch geltend, mit den neuen Beweismitteln vom (...) 2016 könne er nun belegen, dass er von den sri-lankischen Behörden gesucht und verfolgte werde und ihm im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka Haft und unmenschliche Bedrohung drohe. 4.2.2 Die eingereichten Beweismittel sind mit seinen Aussagen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht zu vereinbaren. Damals gab er zu Protokoll, er sei gemeinsam mit weiteren Personen ab dem (...) 2009 von Armeeangehörigen festgehalten worden und am (...) 2016 aus der Gefangenschaft geflohen (vgl. SEM-Akten A4 F7.2 und A7 F76 f.). Die Anzeige der Polizei vom (...) 2016 führt indes die Verbindung des Gesuchstellers mit zwei Personen aus, welche am (...) 2016 inhaftiert worden seien und gegen ihn ausgesagt hätten, deren Namen oder Festnahme er im ordentlichen Verfahren nie erwähnte. Ferner datieren die gerichtlichen Dokumente, insbesondere auch der gegen ihn ausgestellte Haftbefehl, ebenfalls vom (...) 2016. Im ordentlichen Verfahren erwähnte der Gesuchsteller kein gegen ihn eingeleitetes Gerichtsverfahren. Vor dem Hintergrund seiner damaligen Aussagen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden im (...) 2016 einen Haftbefehl wegen unterstellter Verbindungen zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) gegen ihn erlassen hätten, wenn der Gesuchsteller sich seit (...) 2009 unter Kontrolle der sri-lankischen Armee befunden hätte und jeweils von Soldaten bewacht worden wäre. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre festgehalten worden sei, ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die zwei im (...) 2016 inhaftierten Personen ausgesagt hätten, unter seiner Befehlsgewalt ("instructions and order") als "first level regional leader of the LTTE" den Wiederaufbau der LTTE organisiert zu haben. Es dürfte angesichts seines jugendlichen Alters zum Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme im Jahr 2009 (knapp [...]-jährig) auch keinen Anlass gegeben haben, der diese beiden Personen im Jahr 2016 zu einer solchen Aussage hätte verleiten können. Weiter erstaunt, dass die sri-lankischen Behörden im Jahr 2016 zuhause nach ihm gesucht haben sollen (vgl. Anzeige der Polizei vom [...] 2016, S. 1: "...officers raid his residence"), gab er doch an, seit 2009 festgehalten gewesen zu sein und, dass seine nächsten Verwandten (Mutter, Vater, Bruder) im Jahr 2009 gestorben seien. Er dürfte deshalb ab 2009 keinen festen Wohnsitz gehabt haben, sagte er zudem aus, nur bis 2006 im Dorf registriert gewesen zu sein (A4 Ziff. 7.2). Überdies ist die Notiz im Polizeibericht, seine Verwandten hätten sich geweigert, Auskunft zu geben ("His relations reluctant give any information where about the suspect"), mit den Aussagen des Gesuchstellers ebenfalls nicht in Einklang zu bringen, zumal er bereits vor seiner Festnahme nicht in Kontakt zu weiteren Verwandten gestanden sei (vgl. A7 F29 ff.). Zusammenfassend gelingt es dem Gesuchsteller nicht, seine Vorbringen im ordentlichen Verfahren mit den eingereichten Beweismitteln glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 5.2 Die mit dem Revisionsgesuch neu vorgebrachten Beweismittel vermögen nicht zur Einschätzung führen, dass dem Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt offensichtlich eine Verfolgung oder völkerrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung durch die heimatlichen Behörden droht: Bezüglich der vom (...) 2016 datierenden Beweismittel ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Kontext von Sri Lanka amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6894/2018 vom 13. August 2020 E. 8.1), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Bezüglich des Schreibens des Rechtsanwalts des Gesuchstellers - welches erst nach dem Urteil des BVGer vom 4. Juli 2018 entstanden ist - ist ergänzend festzuhalten, dass dieses keine Beweisrelevanz zu entfalten vermag, zumal es den Aussagen des Gesuchstellers widersprüchliche Ausführungen enthält und als Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist. Schliesslich kann der Gesuchsteller aus der allgemein gehaltenen Publikation der SFH vom April 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3683/2017 vom 4. Juli 2018 ist demzufolge abzuweisen.
7. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 19. Januar 2021 gestützt auf Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG angeordnete vorläufige Vollzugsstopp dahin (vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 54 zu Art. 56 VwVG). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: