Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. November 2016 und der Anhörung vom 14. Dezember 2016 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, stamme aus der Stadt Kilinochchi und habe bis 2006 mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in B._______, Distrikt C._______, gelebt. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht. Aufgrund des Kriegsausbruchs im Jahr 2006 sei er die darauffolgenden drei Jahre mit seiner Mutter zu Hause geblieben, weil die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) wahllos junge Leute zwangsrekrutiert hätten. Sein Vater, ein Mitglied der LTTE, sei im Januar 2009 angeblich im Krieg erschossen worden und seine Mutter sowie sein Bruder seien im Mai 2009 bei einer Bombenexplosion gestorben. Danach habe er sich alleine in einer durch die SLA (Sri Lanka Army) kontrollierten Zone aufgehalten. Am 16. Mai 2009 habe die SLA viele Männer festgenommen. Auch er sei mit drei Männern zusammen entführt und an einen unbekannten Ort im Distrikt D._______ gebracht worden. Dort hätten sie sieben Jahre lang neben dem Haus eines hochrangigen SLA-Beamten in Gefangenschaft gelebt. Unter ständiger Aufsicht von Soldaten habe er für den Beamten arbeiten müssen und sei von Ersteren geschlagen sowie beschimpft worden. Zu den Soldaten habe er keinen Kontakt gehabt, da sie Singalesisch gesprochen hätten. Der einzige Tamilisch sprechende Soldat E._______ sei wegen seiner strengen Art nicht zugänglich gewesen. Am 24. April 2016 sei sein Mitgefangener F._______ bei einem Fluchtversuch erschossen worden. Nachdem die zwei anderen Mitgefangenen am 12. Mai 2016 an einen unbekannten Ort gebracht worden seien, sei er ratlos gewesen. Am Abend des 25. Mai 2016 sei ausnahmsweise die Stacheldrahtzaunspirale entfernt worden und nur eine Wachperson anwesend gewesen. Als diese weggegangen sei, sei er über den Zaun gesprungen beziehungsweise darunter durchgekrochen und in den Wald geflohen. Nach einem Fussmarsch während zwei Nächten habe er am 27. Mai 2016, frühmorgens einen hinduistischen Priester, der auf dem Weg zum Tempel gewesen sei, getroffen. Dieser habe ihn zu einem Tamilen namens G._______ aus Kanada, der in Sri Lanka in den Ferien gewesen sei, gebracht. Bis zum 5. Juni 2016 habe er mit G._______ zusammen bei einer tamilischen Familie in Vavuniya gewohnt. G._______ habe für eine (...) Hilfsorganisation, die Ex-LTTE Mitgliedern zur Ausreise verhelfe, gearbeitet. Dieser habe ihm sodann seine (Beschwerdeführer) Geburtsurkunde, einen (auf den Namen des Sohnes von G._______ lautenden) gefälschten (...) Reisepass besorgt sowie seine Ausreise organisiert und finanziert. Zudem habe er mit Hilfe von G._______ per Skype mit Mitgliedern einer (...) Menschenrechtsorganisation gesprochen. G._______ habe ihm Bilder von ausgereisten Ex-LTTE Mitgliedern gezeigt, weshalb er ihm vertraut habe. Gemäss G._______ könne er nicht in seine Heimat zurück, weil die Regierung Rückkehrer verhafte. Die SLA sei vermutlich im Besitz seiner Fotos und würde ihn sicher suchen. Wegen des Krieges sowie der fehlenden Unterstützung von Tamilen durch die Regierung, könne er in seiner Heimat nicht frei leben und sich auch nicht registrieren lassen. Zu seinen Verwandten habe er keinen Kontakt und er wisse nicht, wo sich diese aufhalten würden. Die Familie mütterlicherseits sei gegen die Heirat seiner Eltern sowie die Betätigungen des Vaters bei den LTTE gewesen. Am 8. Juni 2016 sei er zusammen mit G._______ von Colombo in die Türkei geflogen, habe sich bis zum 2. November 2016 dort aufgehalten und sei dann über unbekannte Länder am 8. November 2016 illegal in die Schweiz gelangt. Zu den Akten legte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde (Registrierung vom (...) 2016 in Kilinochchi). G._______ habe das Original nicht rechtzeitig per Post schicken können beziehungsweise habe dieses nach Holland gesendet. Seinen gefälschten (...) Reisepass habe ihm G._______ am Flughafen in der Türkei weggenommen. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017, eröffnet am 30. Mai 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG (SR 142.31). D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, der fristgerecht bezahlt wurde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen, weshalb der entsprechende Antrag hinfällig ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Nach seiner Flucht habe er sich nicht bemüht, amtliche Ausweisdokumente zu beschaffen und habe sich auch nicht an eine Hilfsorganisation gewendet. Er habe nicht aufgeklärt, wie G._______ am (...) 2016 in den Besitz seiner Geburtsurkunde gelangt sei. Die Kopie der Geburtsurkunde stelle kein rechtsgenügliches Ausweisdokument dar; zudem sei eine Kopie manipulationsanfällig. Durch seine unzulänglichen Ausführungen zur Geburtsurkunde im Original stehe seine Identität nicht fest. Seine Erläuterungen zur Reiseroute sowie zu den Reiseumständen seien vage, würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen und zusammen mit den Aussagen zu den fehlenden Ausweisdokumenten erste Glaubhaftigkeitszweifel erwecken. Er sei nach sieben Jahren Haft auf einfache Art geflüchtet und habe weder den Ort der Gefangenschaft noch nähere Informationen zum SLA-Beamten in Erfahrung gebracht, weil er zu keiner Person Kontakt habe aufbauen können. Seine vagen Angaben habe er auf Nachfragen hin nicht zu konkretisieren vermögen. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass er im alltäglichen Umgang, obschon er mit mehreren Personen zusammen gewesen sei, keine Beziehung aufgebaut habe, was allenfalls bei Einzelhaft vorstellbar wäre. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche seien als behelfsmässige Schutzbehauptungen zu werten, welche die Zweifel an der Glaubhaftigkeit verstärken würden. Es könne nicht sein, dass die einzigen Personen, die er auf seiner Flucht getroffen habe, ihn (als geflüchteten Gefangenen der SLA) ungeachtet des persönlichen Risikos unterstützt hätten. Obwohl G._______ gegenüber der neuen Regierung misstrauisch gewesen sei, habe er mit ihm zusammen wohnen können. Den Namen der Organisation, die Ex-LTTE Mitglieder unterstütze, kenne er trotz der Skype-Gespräche nicht und er weise keinen Bezug zu den LTTE auf. Zudem sei widersprüchlich, wie er den Priester getroffen habe. Die wesentlichen Sachverhaltselemente würden der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen und seien somit nicht plausibel. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, er habe das Geschilderte nicht selbst erfahren. Seine Vorbringen zu seiner Gefangenschaft seien daher unglaubhaft. Im Rahmen der Prüfung der sog. Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei festzuhalten, dass er nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise asylrelevant verfolgt worden zu sein. Er sei bis Juni 2016 - sieben Jahre nach Kriegsende - in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige im Ausreisezeitpunkt bestandene Risikofaktoren vermöchten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und asylrelevant verfolgt würde.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei in seiner Gefangenschaft Ende 2015 während eines Monats von einem jeweils alkoholisierten Soldaten sexuell missbraucht worden. Dieser habe ihn geschlagen und ihm eine Flasche in den After gestossen. Aus Scham habe er dies niemandem erzählt. Bei der BzP sei die übersetzende Person weiblich gewesen und in der Anhörung habe er sich vor dem Vorwurf, dies nicht schon vorher erwähnt zu haben, gefürchtet. Er sei als (...)-Jähriger festgenommen worden und habe als Minderjähriger keine Möglichkeit gehabt, Identitätspapiere zu besitzen. Um sich diese ausstellen zu lassen, hätte er sich beim Dorfvorsteher melden müssen, was für ihn lebensgefährlich gewesen wäre. Er sei während den sieben Jahren Haft nicht registriert gewesen, weshalb er keinen Wohnsitz habe. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt und könne sie somit nicht um Hilfe bei der Ausstellung von Dokumenten bitten. G._______ habe ihm dies jedoch mit seinen Beziehungen und finanziellen Mitteln ermöglicht. Den Namen der Organisation habe G._______ aufgrund seiner Schleppertätigkeiten absichtlich nicht genannt. Um die Reise habe er (Beschwerdeführer) sich nicht selber kümmern und somit nicht wissen müssen, wo er durchgereist sei. Da er keine gültigen Reisedokumente gehabt habe, habe er sich versteckt gehalten. Deshalb kenne er die Details der Reise nicht; zu den Fortbewegungsmitteln habe er hingegen genaue Angaben machen können. Aufgrund seiner Erzählungen werde klar, wie er einen inneren Prozess vor der Flucht durchlebt habe, als seine Mitgefangenen getötet oder verschwunden seien und er ständig überwacht, eingeschüchtert sowie geschlagen worden sei. Aus den Anhörungen sei ferner ersichtlich, dass der Priester auf dem Weg zum frühen Morgengebet gewesen sei und ihr Treffen nicht nur mit Zufall und Glück, sondern mit der Uhrzeit zu tun gehabt habe. Zudem würden sich Geistliche ohne Eigennutz für andere einsetzen. Es sei die Aufgabe von G._______ gewesen, Leute aus Sri Lanka zu schleusen, weshalb sich dieser dadurch schon öfters in Gefahr begeben habe. Zu seiner siebenjährigen Haft habe er detaillierte Ausführungen gemacht (so zum Gelände mit entsprechender Zeichnung, zu den Alltagsarbeiten, zu seinem Verhältnis zu den Soldaten sowie Mitgefangenen und zum durchlebten inneren Prozess vor der Flucht sowie zur Flucht selber). Die Soldaten hätten nur Singalesisch gesprochen, weshalb er von diesen nichts über den SLA-Beamten habe erfahren können. Wegen seiner Flucht aus der Gefangenschaft werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit gesucht und bei einer allfälligen Rückkehr von den Behörden festgenommen oder verfolgt.
E. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, "[...] dass das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender sowie hinlänglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe, dass das SEM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise füh-ren dürfte, dass der Beschwerdeführer zu seinen Mitgefangenen trotz der siebenjährigen gemeinsamen Gefangenschaft keine näheren Angaben machen konnte, dass es unglaubhaft erscheinen dürfte, dass während der ganzen Zeit kaum Interaktionen mit den Soldaten stattgefunden hätten, dass der erstmals mit der Beschwerde geltend gemachte sexuelle Miss-brauch durch einen Soldaten als nachgeschoben erachtet werden dürfte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen wurde, dass er genügend Gelegenheit gehabt hätte, dieses Ereignis zu erwähnen und auch ein rein männliches Befragungsteam hätte verlangen können, dass nicht glaubhaft erscheinen dürfte, dass nach dem Fluchtversuch sei-nes Mitgefangenen am 24. April 2016 einen Monat später die Stachel-drahtspirale entfernt und gleichzeitig die Wache auf einen Soldaten redu-ziert worden sei, dass davon auszugehen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer die letz-ten sieben Jahre seiner tatsächlichen Biografie verheimlicht, weshalb man-gels Hinweisen auf sein näheres Umfeld auch der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet worden sein dürfte [...]".
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Wie in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erkenntnisse zeichnen sich einerseits durch eine umfassende Aktenabstützung und andererseits durch ihre Ausgewogenheit aus, indem für und gegen die Glaubhaftigkeit der relevanten Angaben sprechende Elemente erfasst, abgewogen und in das klare Gesamtergebnis eingebunden wurden. Der Inhalt der Beschwerde vermag die widersprüchlichen sowie unplausiblen Vorbringen nicht zu klären. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere die Beziehung zu seinen Mitgefangenen nicht einlässlicher darlegen, obschon sie während der angeblichen siebenjährigen Gefangenschaft auf engstem Raum in einem Zimmer gelebt hätten (vgl. SEM-Akten A7 S. 11). Weiter ist selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, dass er sich zwar an die Art der Reise in die Schweiz, aber nicht an die einzelnen Stationen erinnern kann. Obwohl er bei der Anhörung und der BzP mehrmals darauf hingewiesen wurde, ausführlicher auszusagen (vgl. A7 S. 8, 12, 17 f.; A4 S. 8, 15), blieben seine Sachverhaltsergänzungen vage. Seinem angeblich durchlebten inneren Prozess vor der Flucht lassen sich zudem keine Gefühlsäusserungen oder Gedankengänge entnehmen. Seine Vorbringen zur siebenjährigen Gefangenschaft enthalten weder detaillierte noch nachvollziehbare Sachverhaltselemente, die den Eindruck des Selbsterlebten erwecken würden und sind deshalb nicht glaubhaft. Demzufolge ist der Einwand der drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers durch die SLA aufgrund seiner Flucht aus der Gefangenschaft ebenfalls unglaubhaft. Die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten sexuellen Missbräuche des Beschwerdeführers durch einen Soldaten während der Gefangenschaft sind nicht genügend substanziiert. Er schilderte weder den Ablauf der Übergriffe noch seine damalige Gefühlslage. Seine Begründung, er habe dies aus Scham nicht früher erzählen können, vermag nichts daran zu ändern, dass die geltend gemachten Missbräuche als nachgeschoben zu erachten sind und in diesem Kontext aufgrund seiner nicht glaubhaft gemachten Gefangenschaft ebenfalls als unglaubhaft einzustufen sind. Er weist zudem keinen persönlichen Bezug zu den LTTE auf (vgl. A7 S. 7) und macht - trotz der angeblichen LTTE-Betätigungen seines Vaters - keine Reflexverfolgung geltend. Zudem hat er sich nicht bemüht, Identitätsdokumente zu beschaffen (vgl. A7 S. 2). Weiter gehört der Beschwerdeführer selber keiner der in BVGE 2011/24 E. 8 definierten Risikogruppen an und erfüllt keine risikobegründenden Faktoren gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 (als Referenzurteil publiziert).
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. UrteilE-1866/2015 E. 13.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund des langjährigen letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Distrikt D._______ in der Nordwestprovinz, seines jungen Alters, seiner guten Gesundheit, seiner Arbeitsfähigkeit und schulischen Bildung zumutbar. Er hat sich überdies offensichtlich nicht bemüht, den Kontakt zu seinen Verwandten oder weiteren Bekannten herzustellen (vgl. A7 S. 5 f.). Aufgrund fehlender Anhaltspunkte zu seinen Beziehungen und allfälligen Tätigkeiten während der letzten Jahre, können sein Beziehungsnetz sowie seine Einkommens- und Wohnsituation in seiner Heimat vorliegend nicht weiter überprüft werden. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3683/2017 Urteil vom 4. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. November 2016 und der Anhörung vom 14. Dezember 2016 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, stamme aus der Stadt Kilinochchi und habe bis 2006 mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in B._______, Distrikt C._______, gelebt. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht. Aufgrund des Kriegsausbruchs im Jahr 2006 sei er die darauffolgenden drei Jahre mit seiner Mutter zu Hause geblieben, weil die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) wahllos junge Leute zwangsrekrutiert hätten. Sein Vater, ein Mitglied der LTTE, sei im Januar 2009 angeblich im Krieg erschossen worden und seine Mutter sowie sein Bruder seien im Mai 2009 bei einer Bombenexplosion gestorben. Danach habe er sich alleine in einer durch die SLA (Sri Lanka Army) kontrollierten Zone aufgehalten. Am 16. Mai 2009 habe die SLA viele Männer festgenommen. Auch er sei mit drei Männern zusammen entführt und an einen unbekannten Ort im Distrikt D._______ gebracht worden. Dort hätten sie sieben Jahre lang neben dem Haus eines hochrangigen SLA-Beamten in Gefangenschaft gelebt. Unter ständiger Aufsicht von Soldaten habe er für den Beamten arbeiten müssen und sei von Ersteren geschlagen sowie beschimpft worden. Zu den Soldaten habe er keinen Kontakt gehabt, da sie Singalesisch gesprochen hätten. Der einzige Tamilisch sprechende Soldat E._______ sei wegen seiner strengen Art nicht zugänglich gewesen. Am 24. April 2016 sei sein Mitgefangener F._______ bei einem Fluchtversuch erschossen worden. Nachdem die zwei anderen Mitgefangenen am 12. Mai 2016 an einen unbekannten Ort gebracht worden seien, sei er ratlos gewesen. Am Abend des 25. Mai 2016 sei ausnahmsweise die Stacheldrahtzaunspirale entfernt worden und nur eine Wachperson anwesend gewesen. Als diese weggegangen sei, sei er über den Zaun gesprungen beziehungsweise darunter durchgekrochen und in den Wald geflohen. Nach einem Fussmarsch während zwei Nächten habe er am 27. Mai 2016, frühmorgens einen hinduistischen Priester, der auf dem Weg zum Tempel gewesen sei, getroffen. Dieser habe ihn zu einem Tamilen namens G._______ aus Kanada, der in Sri Lanka in den Ferien gewesen sei, gebracht. Bis zum 5. Juni 2016 habe er mit G._______ zusammen bei einer tamilischen Familie in Vavuniya gewohnt. G._______ habe für eine (...) Hilfsorganisation, die Ex-LTTE Mitgliedern zur Ausreise verhelfe, gearbeitet. Dieser habe ihm sodann seine (Beschwerdeführer) Geburtsurkunde, einen (auf den Namen des Sohnes von G._______ lautenden) gefälschten (...) Reisepass besorgt sowie seine Ausreise organisiert und finanziert. Zudem habe er mit Hilfe von G._______ per Skype mit Mitgliedern einer (...) Menschenrechtsorganisation gesprochen. G._______ habe ihm Bilder von ausgereisten Ex-LTTE Mitgliedern gezeigt, weshalb er ihm vertraut habe. Gemäss G._______ könne er nicht in seine Heimat zurück, weil die Regierung Rückkehrer verhafte. Die SLA sei vermutlich im Besitz seiner Fotos und würde ihn sicher suchen. Wegen des Krieges sowie der fehlenden Unterstützung von Tamilen durch die Regierung, könne er in seiner Heimat nicht frei leben und sich auch nicht registrieren lassen. Zu seinen Verwandten habe er keinen Kontakt und er wisse nicht, wo sich diese aufhalten würden. Die Familie mütterlicherseits sei gegen die Heirat seiner Eltern sowie die Betätigungen des Vaters bei den LTTE gewesen. Am 8. Juni 2016 sei er zusammen mit G._______ von Colombo in die Türkei geflogen, habe sich bis zum 2. November 2016 dort aufgehalten und sei dann über unbekannte Länder am 8. November 2016 illegal in die Schweiz gelangt. Zu den Akten legte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde (Registrierung vom (...) 2016 in Kilinochchi). G._______ habe das Original nicht rechtzeitig per Post schicken können beziehungsweise habe dieses nach Holland gesendet. Seinen gefälschten (...) Reisepass habe ihm G._______ am Flughafen in der Türkei weggenommen. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017, eröffnet am 30. Mai 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG (SR 142.31). D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, der fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen, weshalb der entsprechende Antrag hinfällig ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Nach seiner Flucht habe er sich nicht bemüht, amtliche Ausweisdokumente zu beschaffen und habe sich auch nicht an eine Hilfsorganisation gewendet. Er habe nicht aufgeklärt, wie G._______ am (...) 2016 in den Besitz seiner Geburtsurkunde gelangt sei. Die Kopie der Geburtsurkunde stelle kein rechtsgenügliches Ausweisdokument dar; zudem sei eine Kopie manipulationsanfällig. Durch seine unzulänglichen Ausführungen zur Geburtsurkunde im Original stehe seine Identität nicht fest. Seine Erläuterungen zur Reiseroute sowie zu den Reiseumständen seien vage, würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen und zusammen mit den Aussagen zu den fehlenden Ausweisdokumenten erste Glaubhaftigkeitszweifel erwecken. Er sei nach sieben Jahren Haft auf einfache Art geflüchtet und habe weder den Ort der Gefangenschaft noch nähere Informationen zum SLA-Beamten in Erfahrung gebracht, weil er zu keiner Person Kontakt habe aufbauen können. Seine vagen Angaben habe er auf Nachfragen hin nicht zu konkretisieren vermögen. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass er im alltäglichen Umgang, obschon er mit mehreren Personen zusammen gewesen sei, keine Beziehung aufgebaut habe, was allenfalls bei Einzelhaft vorstellbar wäre. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche seien als behelfsmässige Schutzbehauptungen zu werten, welche die Zweifel an der Glaubhaftigkeit verstärken würden. Es könne nicht sein, dass die einzigen Personen, die er auf seiner Flucht getroffen habe, ihn (als geflüchteten Gefangenen der SLA) ungeachtet des persönlichen Risikos unterstützt hätten. Obwohl G._______ gegenüber der neuen Regierung misstrauisch gewesen sei, habe er mit ihm zusammen wohnen können. Den Namen der Organisation, die Ex-LTTE Mitglieder unterstütze, kenne er trotz der Skype-Gespräche nicht und er weise keinen Bezug zu den LTTE auf. Zudem sei widersprüchlich, wie er den Priester getroffen habe. Die wesentlichen Sachverhaltselemente würden der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen und seien somit nicht plausibel. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, er habe das Geschilderte nicht selbst erfahren. Seine Vorbringen zu seiner Gefangenschaft seien daher unglaubhaft. Im Rahmen der Prüfung der sog. Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei festzuhalten, dass er nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise asylrelevant verfolgt worden zu sein. Er sei bis Juni 2016 - sieben Jahre nach Kriegsende - in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige im Ausreisezeitpunkt bestandene Risikofaktoren vermöchten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und asylrelevant verfolgt würde. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei in seiner Gefangenschaft Ende 2015 während eines Monats von einem jeweils alkoholisierten Soldaten sexuell missbraucht worden. Dieser habe ihn geschlagen und ihm eine Flasche in den After gestossen. Aus Scham habe er dies niemandem erzählt. Bei der BzP sei die übersetzende Person weiblich gewesen und in der Anhörung habe er sich vor dem Vorwurf, dies nicht schon vorher erwähnt zu haben, gefürchtet. Er sei als (...)-Jähriger festgenommen worden und habe als Minderjähriger keine Möglichkeit gehabt, Identitätspapiere zu besitzen. Um sich diese ausstellen zu lassen, hätte er sich beim Dorfvorsteher melden müssen, was für ihn lebensgefährlich gewesen wäre. Er sei während den sieben Jahren Haft nicht registriert gewesen, weshalb er keinen Wohnsitz habe. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt und könne sie somit nicht um Hilfe bei der Ausstellung von Dokumenten bitten. G._______ habe ihm dies jedoch mit seinen Beziehungen und finanziellen Mitteln ermöglicht. Den Namen der Organisation habe G._______ aufgrund seiner Schleppertätigkeiten absichtlich nicht genannt. Um die Reise habe er (Beschwerdeführer) sich nicht selber kümmern und somit nicht wissen müssen, wo er durchgereist sei. Da er keine gültigen Reisedokumente gehabt habe, habe er sich versteckt gehalten. Deshalb kenne er die Details der Reise nicht; zu den Fortbewegungsmitteln habe er hingegen genaue Angaben machen können. Aufgrund seiner Erzählungen werde klar, wie er einen inneren Prozess vor der Flucht durchlebt habe, als seine Mitgefangenen getötet oder verschwunden seien und er ständig überwacht, eingeschüchtert sowie geschlagen worden sei. Aus den Anhörungen sei ferner ersichtlich, dass der Priester auf dem Weg zum frühen Morgengebet gewesen sei und ihr Treffen nicht nur mit Zufall und Glück, sondern mit der Uhrzeit zu tun gehabt habe. Zudem würden sich Geistliche ohne Eigennutz für andere einsetzen. Es sei die Aufgabe von G._______ gewesen, Leute aus Sri Lanka zu schleusen, weshalb sich dieser dadurch schon öfters in Gefahr begeben habe. Zu seiner siebenjährigen Haft habe er detaillierte Ausführungen gemacht (so zum Gelände mit entsprechender Zeichnung, zu den Alltagsarbeiten, zu seinem Verhältnis zu den Soldaten sowie Mitgefangenen und zum durchlebten inneren Prozess vor der Flucht sowie zur Flucht selber). Die Soldaten hätten nur Singalesisch gesprochen, weshalb er von diesen nichts über den SLA-Beamten habe erfahren können. Wegen seiner Flucht aus der Gefangenschaft werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit gesucht und bei einer allfälligen Rückkehr von den Behörden festgenommen oder verfolgt. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, "[...] dass das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender sowie hinlänglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe, dass das SEM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise füh-ren dürfte, dass der Beschwerdeführer zu seinen Mitgefangenen trotz der siebenjährigen gemeinsamen Gefangenschaft keine näheren Angaben machen konnte, dass es unglaubhaft erscheinen dürfte, dass während der ganzen Zeit kaum Interaktionen mit den Soldaten stattgefunden hätten, dass der erstmals mit der Beschwerde geltend gemachte sexuelle Miss-brauch durch einen Soldaten als nachgeschoben erachtet werden dürfte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen wurde, dass er genügend Gelegenheit gehabt hätte, dieses Ereignis zu erwähnen und auch ein rein männliches Befragungsteam hätte verlangen können, dass nicht glaubhaft erscheinen dürfte, dass nach dem Fluchtversuch sei-nes Mitgefangenen am 24. April 2016 einen Monat später die Stachel-drahtspirale entfernt und gleichzeitig die Wache auf einen Soldaten redu-ziert worden sei, dass davon auszugehen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer die letz-ten sieben Jahre seiner tatsächlichen Biografie verheimlicht, weshalb man-gels Hinweisen auf sein näheres Umfeld auch der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet worden sein dürfte [...]". 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Wie in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erkenntnisse zeichnen sich einerseits durch eine umfassende Aktenabstützung und andererseits durch ihre Ausgewogenheit aus, indem für und gegen die Glaubhaftigkeit der relevanten Angaben sprechende Elemente erfasst, abgewogen und in das klare Gesamtergebnis eingebunden wurden. Der Inhalt der Beschwerde vermag die widersprüchlichen sowie unplausiblen Vorbringen nicht zu klären. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere die Beziehung zu seinen Mitgefangenen nicht einlässlicher darlegen, obschon sie während der angeblichen siebenjährigen Gefangenschaft auf engstem Raum in einem Zimmer gelebt hätten (vgl. SEM-Akten A7 S. 11). Weiter ist selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, dass er sich zwar an die Art der Reise in die Schweiz, aber nicht an die einzelnen Stationen erinnern kann. Obwohl er bei der Anhörung und der BzP mehrmals darauf hingewiesen wurde, ausführlicher auszusagen (vgl. A7 S. 8, 12, 17 f.; A4 S. 8, 15), blieben seine Sachverhaltsergänzungen vage. Seinem angeblich durchlebten inneren Prozess vor der Flucht lassen sich zudem keine Gefühlsäusserungen oder Gedankengänge entnehmen. Seine Vorbringen zur siebenjährigen Gefangenschaft enthalten weder detaillierte noch nachvollziehbare Sachverhaltselemente, die den Eindruck des Selbsterlebten erwecken würden und sind deshalb nicht glaubhaft. Demzufolge ist der Einwand der drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers durch die SLA aufgrund seiner Flucht aus der Gefangenschaft ebenfalls unglaubhaft. Die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten sexuellen Missbräuche des Beschwerdeführers durch einen Soldaten während der Gefangenschaft sind nicht genügend substanziiert. Er schilderte weder den Ablauf der Übergriffe noch seine damalige Gefühlslage. Seine Begründung, er habe dies aus Scham nicht früher erzählen können, vermag nichts daran zu ändern, dass die geltend gemachten Missbräuche als nachgeschoben zu erachten sind und in diesem Kontext aufgrund seiner nicht glaubhaft gemachten Gefangenschaft ebenfalls als unglaubhaft einzustufen sind. Er weist zudem keinen persönlichen Bezug zu den LTTE auf (vgl. A7 S. 7) und macht - trotz der angeblichen LTTE-Betätigungen seines Vaters - keine Reflexverfolgung geltend. Zudem hat er sich nicht bemüht, Identitätsdokumente zu beschaffen (vgl. A7 S. 2). Weiter gehört der Beschwerdeführer selber keiner der in BVGE 2011/24 E. 8 definierten Risikogruppen an und erfüllt keine risikobegründenden Faktoren gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 (als Referenzurteil publiziert). 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. UrteilE-1866/2015 E. 13.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund des langjährigen letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Distrikt D._______ in der Nordwestprovinz, seines jungen Alters, seiner guten Gesundheit, seiner Arbeitsfähigkeit und schulischen Bildung zumutbar. Er hat sich überdies offensichtlich nicht bemüht, den Kontakt zu seinen Verwandten oder weiteren Bekannten herzustellen (vgl. A7 S. 5 f.). Aufgrund fehlender Anhaltspunkte zu seinen Beziehungen und allfälligen Tätigkeiten während der letzten Jahre, können sein Beziehungsnetz sowie seine Einkommens- und Wohnsituation in seiner Heimat vorliegend nicht weiter überprüft werden. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: