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E-6404/2017

E-6404/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin suchte am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. November 2015 und der Anhörung vom 18. April 2017 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei von ihrer Familie zwangsverheiratet worden. Zudem habe ihr Bruder sie und ihre Schwestern unter Druck gesetzt. B. Mit Verfügung vom 4. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4570/2017 vom 5. Oktober 2017 ab. C. Am 31. Oktober 2017 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" ein. Darin beantragte sie, auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten und die Verfügung vom 4. August 2017 sei aufzuheben. Es lägen neue Beweismittel vor, die belegen würden, dass sie im Iran zwangsverheiratet worden sei. Der Eingabe waren Kopien eines Zivilstandsdokuments, der Anzeige gegen ihren Bruder, der Antwort der Polizei auf die Anzeige gegen ihren Bruder, des Vollstreckungsbelegs der strafrechtlichen Verurteilung ihres Bruders sowie des Schulzeugnisses aus Bushehr beigelegt. D. Mit Schreiben vom 10. November 2017 reichte die Gesuchstellerin Englischübersetzungen der eingereichten Beweismittel ein. E. Mit Schreiben vom 13. November 2017 überwies die Vorinstanz die Eingabe vom 31. Oktober 2017 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie aus, die eingereichten Beweismittel bezögen sich auf vorbestandene, das heisst vor dem materiellen Beschwerdeurteil vom 5. Oktober 2017 eingetretene Tatsachen, womit es sich um Revisionsgründe handle. Das Bundesverwaltungsgericht sei für die revisionsrechtliche Beurteilung seiner Urteile zuständig. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellerin zur Einreichung einer Gesuchsverbesserung und der in Aussicht gestellten Beweismittel auf. G. Am 28. November 2017 reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzung ihres Revisionsgesuchs ein. Sie beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 sei zu revidieren. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu erteilen. Eventualiter sei der Vollzug ihrer Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Migrationsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Rechtsbegehren beurteilt habe. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. November 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das Beschwerdeurteil vom 5. Oktober 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 2.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.47).

E. 2.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sacherverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG).

E. 2.4 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet.

E. 3.1 Die Gesuchstellerin reichte Kopien eines Zivilstandsdokuments, der Anzeige gegen ihren Bruder, der Antwort der Polizei auf die Anzeige gegen ihren Bruder, des Vollstreckungsbelegs der strafrechtlichen Verurteilung ihres Bruders sowie des Schulzeugnisses aus B._______ (alle auf Englisch übersetzt) ein. Die Dokumente würden belegen, dass sie im Iran zwangsverheiratet worden sei und dass ihr Bruder sie zum Besuch der Schule in B._______ gezwungen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran sei ihr Leben in Gefahr. Sie habe die Beweismittel nicht früher einreichen können, weil sie sehr lange keinen Kontakt zu ihrer Schwester gehabt habe. Erst als sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie ihre Schwester kontaktieren und bitten können, Dokumente für den Beweis ihrer Zwangsheirat und den Druck ihres Bruders zu suchen. Die Schwester habe mit dem Suchen nach Dokumenten warten müssen, bis die Mutter ausser Haus gewesen sei, da diese nichts davon habe erfahren dürfen. Die Schwester habe im Keller des Hauses in einer Kiste die Anzeige, die Antwort der Polizei, den Vollstreckungsbeleg und das Schulzeugnis gefunden. Das Zivilstandsdokument habe die Schwester anlässlich der Erbverteilung ihres im Jahr 1997 verstorbenen Vaters im Rathaus beschafft.

E. 3.2 Die Gesuchstellerin wurde bereits bei ihrer Befragung am 19. November 2015 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und unverzüglich abzugeben. Sie antwortete daraufhin, sie werde deswegen ihre Schwester kontaktieren. Vor ein paar Tagen habe sie bereits mit ihr telefoniert. Anlässlich der Anhörung vom 18. April 2017 übergab die Gesuchstellerin der Vorinstanz ihre Shenasmaneh (Geburtsurkunde/Personenausweis); die Schwester habe sie gefunden und zugeschickt. Während der Anhörung wurde die Gesuchstellerin mehrmals nach dem Vorhandensein einer Heiratsurkunde gefragt. Der Gesuchstellerin sollte demnach bewusst gewesen sein, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Dennoch reichte sie ausser der Geburtsurkunde keinerlei Belege für ihre Asylgründe ein und holte dieses Versäumnis auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht nach. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 31. Oktober 2017 eingereichten Beweismittel - knapp zwei Jahre nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln - sind somit offensichtlich als verspätet einzustufen. Daran ändert auch die Erklärung der Gesuchstellerin für das verspätete Beibringen der Beweismittel nichts. Die Gesuchstellerin gibt selbst an, seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz stehe sie in Kontakt mit ihrer Schwester. Anlässlich der Anhörung reichte sie denn auch die Shenasmaneh ein, welche die Schwester im Haus gefunden haben soll. Es wäre der Beschwerdeführerin somit zuzumuten und auch zu erwarten gewesen, dass sie die übrigen Dokumente, welche sich ebenfalls im Haus befunden haben sollen, gleichzeitig eingereicht hätte. Dass sie dies unterlassen hat, ist ihr anzurechnen.

E. 3.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können. Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten.

E. 4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995/9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die Gesuchstellerin muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 4.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente lediglich Kopien sind, denen ein geringer Beweiswert zukommt. Dem Zivilstandsdokument sowie dem Schulzeugnis lässt sich kein Hinweis auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK entnehmen. Hinsichtlich der Echtheit des Vollstreckungsbelegs für die strafrechtliche Verurteilung ihres Bruders bestehen zudem starke Zweifel, da die Gesuchstellerin an der Anhörung angab, die Polizei habe nichts gegen ihren Bruder unternommen. Aber selbst wenn die Anzeige gegen den Bruder, die Antwort der Polizei und der Vollstreckungsbeleg echt wären, würde dies lediglich beweisen, dass die Polizei gehandelt und den Bruder für strafbare Handlungen gegen die Gesuchstellerin verurteilt hat; mithin der iranische Staat schutzfähig ist.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass die Gesuchstellerin das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen vermochte.

E. 5 Zusammengefasst ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen.

E. 6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten erweisen sich die Revisionsbegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. November 2017 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6404/2017 Urteil vom 18. Dezember 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-4570/2017 vom 5. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin suchte am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. November 2015 und der Anhörung vom 18. April 2017 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei von ihrer Familie zwangsverheiratet worden. Zudem habe ihr Bruder sie und ihre Schwestern unter Druck gesetzt. B. Mit Verfügung vom 4. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4570/2017 vom 5. Oktober 2017 ab. C. Am 31. Oktober 2017 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" ein. Darin beantragte sie, auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten und die Verfügung vom 4. August 2017 sei aufzuheben. Es lägen neue Beweismittel vor, die belegen würden, dass sie im Iran zwangsverheiratet worden sei. Der Eingabe waren Kopien eines Zivilstandsdokuments, der Anzeige gegen ihren Bruder, der Antwort der Polizei auf die Anzeige gegen ihren Bruder, des Vollstreckungsbelegs der strafrechtlichen Verurteilung ihres Bruders sowie des Schulzeugnisses aus Bushehr beigelegt. D. Mit Schreiben vom 10. November 2017 reichte die Gesuchstellerin Englischübersetzungen der eingereichten Beweismittel ein. E. Mit Schreiben vom 13. November 2017 überwies die Vorinstanz die Eingabe vom 31. Oktober 2017 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie aus, die eingereichten Beweismittel bezögen sich auf vorbestandene, das heisst vor dem materiellen Beschwerdeurteil vom 5. Oktober 2017 eingetretene Tatsachen, womit es sich um Revisionsgründe handle. Das Bundesverwaltungsgericht sei für die revisionsrechtliche Beurteilung seiner Urteile zuständig. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellerin zur Einreichung einer Gesuchsverbesserung und der in Aussicht gestellten Beweismittel auf. G. Am 28. November 2017 reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzung ihres Revisionsgesuchs ein. Sie beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 sei zu revidieren. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu erteilen. Eventualiter sei der Vollzug ihrer Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Migrationsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Rechtsbegehren beurteilt habe. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. November 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das Beschwerdeurteil vom 5. Oktober 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.47). 2.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sacherverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). 2.4 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet. 3. 3.1 Die Gesuchstellerin reichte Kopien eines Zivilstandsdokuments, der Anzeige gegen ihren Bruder, der Antwort der Polizei auf die Anzeige gegen ihren Bruder, des Vollstreckungsbelegs der strafrechtlichen Verurteilung ihres Bruders sowie des Schulzeugnisses aus B._______ (alle auf Englisch übersetzt) ein. Die Dokumente würden belegen, dass sie im Iran zwangsverheiratet worden sei und dass ihr Bruder sie zum Besuch der Schule in B._______ gezwungen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran sei ihr Leben in Gefahr. Sie habe die Beweismittel nicht früher einreichen können, weil sie sehr lange keinen Kontakt zu ihrer Schwester gehabt habe. Erst als sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie ihre Schwester kontaktieren und bitten können, Dokumente für den Beweis ihrer Zwangsheirat und den Druck ihres Bruders zu suchen. Die Schwester habe mit dem Suchen nach Dokumenten warten müssen, bis die Mutter ausser Haus gewesen sei, da diese nichts davon habe erfahren dürfen. Die Schwester habe im Keller des Hauses in einer Kiste die Anzeige, die Antwort der Polizei, den Vollstreckungsbeleg und das Schulzeugnis gefunden. Das Zivilstandsdokument habe die Schwester anlässlich der Erbverteilung ihres im Jahr 1997 verstorbenen Vaters im Rathaus beschafft. 3.2 Die Gesuchstellerin wurde bereits bei ihrer Befragung am 19. November 2015 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und unverzüglich abzugeben. Sie antwortete daraufhin, sie werde deswegen ihre Schwester kontaktieren. Vor ein paar Tagen habe sie bereits mit ihr telefoniert. Anlässlich der Anhörung vom 18. April 2017 übergab die Gesuchstellerin der Vorinstanz ihre Shenasmaneh (Geburtsurkunde/Personenausweis); die Schwester habe sie gefunden und zugeschickt. Während der Anhörung wurde die Gesuchstellerin mehrmals nach dem Vorhandensein einer Heiratsurkunde gefragt. Der Gesuchstellerin sollte demnach bewusst gewesen sein, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Dennoch reichte sie ausser der Geburtsurkunde keinerlei Belege für ihre Asylgründe ein und holte dieses Versäumnis auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht nach. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 31. Oktober 2017 eingereichten Beweismittel - knapp zwei Jahre nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln - sind somit offensichtlich als verspätet einzustufen. Daran ändert auch die Erklärung der Gesuchstellerin für das verspätete Beibringen der Beweismittel nichts. Die Gesuchstellerin gibt selbst an, seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz stehe sie in Kontakt mit ihrer Schwester. Anlässlich der Anhörung reichte sie denn auch die Shenasmaneh ein, welche die Schwester im Haus gefunden haben soll. Es wäre der Beschwerdeführerin somit zuzumuten und auch zu erwarten gewesen, dass sie die übrigen Dokumente, welche sich ebenfalls im Haus befunden haben sollen, gleichzeitig eingereicht hätte. Dass sie dies unterlassen hat, ist ihr anzurechnen. 3.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können. Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten. 4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995/9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die Gesuchstellerin muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 4.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente lediglich Kopien sind, denen ein geringer Beweiswert zukommt. Dem Zivilstandsdokument sowie dem Schulzeugnis lässt sich kein Hinweis auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK entnehmen. Hinsichtlich der Echtheit des Vollstreckungsbelegs für die strafrechtliche Verurteilung ihres Bruders bestehen zudem starke Zweifel, da die Gesuchstellerin an der Anhörung angab, die Polizei habe nichts gegen ihren Bruder unternommen. Aber selbst wenn die Anzeige gegen den Bruder, die Antwort der Polizei und der Vollstreckungsbeleg echt wären, würde dies lediglich beweisen, dass die Polizei gehandelt und den Bruder für strafbare Handlungen gegen die Gesuchstellerin verurteilt hat; mithin der iranische Staat schutzfähig ist. 4.4 Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass die Gesuchstellerin das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen vermochte.

5. Zusammengefasst ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen. 6. 6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten erweisen sich die Revisionsbegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. November 2017 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: