opencaselaw.ch

E-4570/2017

E-4570/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Iran gemäss eigenen Angaben im September oder Oktober 2015. Am 10. November 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte einen Tag später um Asyl nach. Am 19. November 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Zu den Ausreisegründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vor ein paar Monaten von ihrer Mutter und ihrem Onkel zwangsverheiratet worden. Zudem sei sie nicht mehr Jungfrau. A.b Die Vorinstanz hörte sie am 18. April 2017 zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach dem Tod ihres Vaters im Jahr (...) habe ihr Bruder sie und ihre Schwestern zusehends unter Druck gesetzt. Er habe nicht gewollt, dass sie das Haus verlasse, geschweige denn arbeite. Dennoch habe sie einmal eine Woche und ein andermal für längere Zeit in einem (...) gearbeitet. Zudem sei sie in einem (...) tätig gewesen und habe (...) verkauft. Mit ungefähr (...) Jahren habe sie sich während eines (...)kurses in einen Mann verliebt. Sie habe mit ihm auch eine sexuelle Beziehung gehabt. Ihr Bruder habe - im Gegensatz zu ihr und ihren Schwestern - eine sehr gute Beziehung zur Familie ihres Vaters gehabt. Ihr Onkel väterlicherseits und ihr Bruder hätten sie mit einen gemeinsamen, viel älteren Freund, zwangsverheiratet. Nach der Eheschliessung habe sie den Bezug der gemeinsamen Wohnung hinausgezögert. In dieser Zeit habe sie in B._______, auf einer ihr unbekannten Botschaft, ein Touristenvisum beantragt. Dieses sei indes abgelehnt worden. Sie sei nach Hause zurückgekehrt, habe sich anschliessend bei einer Freundin aufgehalten und sei schliesslich im Besitz ihres im Jahr (...) ausgestellten Reisepasses in die Türkei geflogen. B. Mit Verfügung vom 4. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sie ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Assistenzärztin am Zentrum für (...), vom 13. April 2017 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 17. August 2017 bestätigte die Sozialen Dienste (...) die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin. E. Mit Schreiben vom 18. August 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht stand. Anlässlich der Anhörung habe sie ausgeführt sehr unter ihrem tyrannischen Bruder gelitten zu haben. In der BzP habe sie den Bruder nur unter den Verwandten aufgeführt, sonst habe sie nicht über ihn gesprochen. Als sie nach ihren Asylgründen gefragt worden sei, habe sie seine angeblichen Gewalttätigkeiten oder den enormen Druck, den er auf sie ausgeübt habe, mit keinem Wort erwähnt. Auch habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, dass es ihre Mutter und ihr Onkel väterlicherseits gewesen seien, die sie mit dem Bekannten des Onkels zwangsverheiratet hätten. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, es sei ihr Bruder und ihr Onkel väterlicherseits gewesen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erwidert, dass sie damals den Iran frisch verlassen habe und es sehr schwierig gewesen sei, dies auszudrücken. Auf die Frage, weshalb sie ihren Bruder in der BzP nicht erwähnt habe, habe sie geantwortet, sie wisse es nicht. Beide Erklärungen würden nicht überzeugen, da wenig nachvollziehbar sei, dass sie ihren Bruder, den sie in der Anhörung massgeblich für ihr gesamtes Leid verantwortlich gemacht habe, in der BzP in keiner Weise als Anlass für ihre Ausreise erwähnt habe. Sodann sei wenig nachvollziehbar, dass sie sich erst nach der Eheschliessung ins Ausland abgesetzt habe, obwohl sie sowohl über die finanziellen Ressourcen als auch über die nötigen Papiere verfügt habe. Die Tatsache, dass sie bereits im Jahr (...) einen Pass habe ausstellen lassen, passe nicht in das von ihr geschilderte stark eingeschränkte Umfeld. Des Weiteren sei fragwürdig, wie sie in der Lage gewesen sein soll, ihre Ausreise bei einer derartigen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit selber zu finanzieren. Auch der Besuch eines (...)kurses, anlässlich dessen sie jemanden kennengelernt habe und mit diesem eine sexuelle Beziehung eingegangen sei, passe nicht zu der von ihr geschilderten Einschränkung durch ihren Bruder. Schliesslich sei unlogisch, dass sie zu dieser Eheschliessung gezwungen worden sein soll, sie danach aber das Zusammenleben und den sexuellen Vollzug über Wochen hinweg habe hinauszögern können.

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.

E. 6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, unlogisch, widersprüchlich, nachgeschoben und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, sie habe die Tyrannei ihres Bruders in der BzP nicht erwähnt, da diese derart schlimm und prägend gewesen sei, dass sie am Anfang überhaupt nicht darüber habe sprechen können. Auch wenn dem so ist, dürfen von der Beschwerdeführerin ohne Weiteres übereinstimmende Angaben in zentralen Punkten ihrer Asylvorbringen erwartet werden. Sodann ergeben sich weitere Unklarheiten: In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im Jahr (...) einen Pass beschafft, weil sie schon lange daran gedacht habe, diese beengte Situation zu verlassen (vgl. Beschwerde S. 2). Anlässlich der Anhörung führte sie hingegen aus, sie habe damals keinen besonderen Anlass gehabt, um einen Pass zu beantragen (A11/25 F21 und F23). Auch bezüglich des Kontrollwahns ihres Bruders fallen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmend aus. So führte sie anlässlich der Anhörung aus, nachdem sie mit (...) Jahren die Schule beendet habe, habe sie ihr Bruder unheimlich unter Druck gesetzt. Er habe ihr verboten irgendetwas zu unternehmen und habe sie angewiesen, im Haus zu bleiben. Was auch immer sie getan habe, ihr Bruder habe es nicht zugelassen (A11/25 F29 ff.). An anderer Stelle führte sie aus, als es ganz schlimm wurde, sei sie zirka (...) Jahre alt gewesen (A11/25 F77). In der Beschwerdeschrift führt sie hingegen aus, im Jahr (...) sei es noch nicht so schlimm gewesen mit dem Kontrollwahn ihres Bruders (vgl. Beschwerde S. 2). Schliesslich legt sie mit dem sinngemässen Wiederholen des Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 9.2 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass im Iran keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Sodann liegen keine individuellen Gründe in der Person der Beschwerdeführerin vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, war sie wegen ihrer (...) bereits vor der Ausreise aus dem Iran in ärztlicher Behandlung. Die Therapie in der Schweiz hat sie sodann auf eigenen Wunsch nicht weitergeführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf eine ärztliche Betreuung angewiesen ist. Soweit eine solche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat indiziert wäre, kann sie sich erneut an ihren ehemaligen sie behandelnden beziehungsweise einen anderen Arzt wenden. Sodann hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben das Gymnasium mit der Maturität abgeschlossen und einen (...)kurs besucht. Später hat sie (...) betrieben, in zwei (...) und in einem (...) gearbeitet. Es ist somit davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, erneut eine Arbeit zu finden und sie nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Nachdem die vorgebrachten Probleme mit ihrer Familie als unglaubhaft bewertet wurden, ist weiter davon auszugehen, dass sie über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihr bei einem Neuanfang behilflich sein kann. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung und verschiedenen beruflichen Tätigkeiten auch über weitere soziale Beziehung verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung Irans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4570/2017 Urteil vom 5. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Iran gemäss eigenen Angaben im September oder Oktober 2015. Am 10. November 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte einen Tag später um Asyl nach. Am 19. November 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Zu den Ausreisegründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vor ein paar Monaten von ihrer Mutter und ihrem Onkel zwangsverheiratet worden. Zudem sei sie nicht mehr Jungfrau. A.b Die Vorinstanz hörte sie am 18. April 2017 zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach dem Tod ihres Vaters im Jahr (...) habe ihr Bruder sie und ihre Schwestern zusehends unter Druck gesetzt. Er habe nicht gewollt, dass sie das Haus verlasse, geschweige denn arbeite. Dennoch habe sie einmal eine Woche und ein andermal für längere Zeit in einem (...) gearbeitet. Zudem sei sie in einem (...) tätig gewesen und habe (...) verkauft. Mit ungefähr (...) Jahren habe sie sich während eines (...)kurses in einen Mann verliebt. Sie habe mit ihm auch eine sexuelle Beziehung gehabt. Ihr Bruder habe - im Gegensatz zu ihr und ihren Schwestern - eine sehr gute Beziehung zur Familie ihres Vaters gehabt. Ihr Onkel väterlicherseits und ihr Bruder hätten sie mit einen gemeinsamen, viel älteren Freund, zwangsverheiratet. Nach der Eheschliessung habe sie den Bezug der gemeinsamen Wohnung hinausgezögert. In dieser Zeit habe sie in B._______, auf einer ihr unbekannten Botschaft, ein Touristenvisum beantragt. Dieses sei indes abgelehnt worden. Sie sei nach Hause zurückgekehrt, habe sich anschliessend bei einer Freundin aufgehalten und sei schliesslich im Besitz ihres im Jahr (...) ausgestellten Reisepasses in die Türkei geflogen. B. Mit Verfügung vom 4. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sie ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Assistenzärztin am Zentrum für (...), vom 13. April 2017 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 17. August 2017 bestätigte die Sozialen Dienste (...) die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin. E. Mit Schreiben vom 18. August 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht stand. Anlässlich der Anhörung habe sie ausgeführt sehr unter ihrem tyrannischen Bruder gelitten zu haben. In der BzP habe sie den Bruder nur unter den Verwandten aufgeführt, sonst habe sie nicht über ihn gesprochen. Als sie nach ihren Asylgründen gefragt worden sei, habe sie seine angeblichen Gewalttätigkeiten oder den enormen Druck, den er auf sie ausgeübt habe, mit keinem Wort erwähnt. Auch habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, dass es ihre Mutter und ihr Onkel väterlicherseits gewesen seien, die sie mit dem Bekannten des Onkels zwangsverheiratet hätten. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, es sei ihr Bruder und ihr Onkel väterlicherseits gewesen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erwidert, dass sie damals den Iran frisch verlassen habe und es sehr schwierig gewesen sei, dies auszudrücken. Auf die Frage, weshalb sie ihren Bruder in der BzP nicht erwähnt habe, habe sie geantwortet, sie wisse es nicht. Beide Erklärungen würden nicht überzeugen, da wenig nachvollziehbar sei, dass sie ihren Bruder, den sie in der Anhörung massgeblich für ihr gesamtes Leid verantwortlich gemacht habe, in der BzP in keiner Weise als Anlass für ihre Ausreise erwähnt habe. Sodann sei wenig nachvollziehbar, dass sie sich erst nach der Eheschliessung ins Ausland abgesetzt habe, obwohl sie sowohl über die finanziellen Ressourcen als auch über die nötigen Papiere verfügt habe. Die Tatsache, dass sie bereits im Jahr (...) einen Pass habe ausstellen lassen, passe nicht in das von ihr geschilderte stark eingeschränkte Umfeld. Des Weiteren sei fragwürdig, wie sie in der Lage gewesen sein soll, ihre Ausreise bei einer derartigen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit selber zu finanzieren. Auch der Besuch eines (...)kurses, anlässlich dessen sie jemanden kennengelernt habe und mit diesem eine sexuelle Beziehung eingegangen sei, passe nicht zu der von ihr geschilderten Einschränkung durch ihren Bruder. Schliesslich sei unlogisch, dass sie zu dieser Eheschliessung gezwungen worden sein soll, sie danach aber das Zusammenleben und den sexuellen Vollzug über Wochen hinweg habe hinauszögern können. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, unlogisch, widersprüchlich, nachgeschoben und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, sie habe die Tyrannei ihres Bruders in der BzP nicht erwähnt, da diese derart schlimm und prägend gewesen sei, dass sie am Anfang überhaupt nicht darüber habe sprechen können. Auch wenn dem so ist, dürfen von der Beschwerdeführerin ohne Weiteres übereinstimmende Angaben in zentralen Punkten ihrer Asylvorbringen erwartet werden. Sodann ergeben sich weitere Unklarheiten: In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im Jahr (...) einen Pass beschafft, weil sie schon lange daran gedacht habe, diese beengte Situation zu verlassen (vgl. Beschwerde S. 2). Anlässlich der Anhörung führte sie hingegen aus, sie habe damals keinen besonderen Anlass gehabt, um einen Pass zu beantragen (A11/25 F21 und F23). Auch bezüglich des Kontrollwahns ihres Bruders fallen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmend aus. So führte sie anlässlich der Anhörung aus, nachdem sie mit (...) Jahren die Schule beendet habe, habe sie ihr Bruder unheimlich unter Druck gesetzt. Er habe ihr verboten irgendetwas zu unternehmen und habe sie angewiesen, im Haus zu bleiben. Was auch immer sie getan habe, ihr Bruder habe es nicht zugelassen (A11/25 F29 ff.). An anderer Stelle führte sie aus, als es ganz schlimm wurde, sei sie zirka (...) Jahre alt gewesen (A11/25 F77). In der Beschwerdeschrift führt sie hingegen aus, im Jahr (...) sei es noch nicht so schlimm gewesen mit dem Kontrollwahn ihres Bruders (vgl. Beschwerde S. 2). Schliesslich legt sie mit dem sinngemässen Wiederholen des Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass im Iran keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Sodann liegen keine individuellen Gründe in der Person der Beschwerdeführerin vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, war sie wegen ihrer (...) bereits vor der Ausreise aus dem Iran in ärztlicher Behandlung. Die Therapie in der Schweiz hat sie sodann auf eigenen Wunsch nicht weitergeführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf eine ärztliche Betreuung angewiesen ist. Soweit eine solche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat indiziert wäre, kann sie sich erneut an ihren ehemaligen sie behandelnden beziehungsweise einen anderen Arzt wenden. Sodann hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben das Gymnasium mit der Maturität abgeschlossen und einen (...)kurs besucht. Später hat sie (...) betrieben, in zwei (...) und in einem (...) gearbeitet. Es ist somit davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, erneut eine Arbeit zu finden und sie nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Nachdem die vorgebrachten Probleme mit ihrer Familie als unglaubhaft bewertet wurden, ist weiter davon auszugehen, dass sie über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihr bei einem Neuanfang behilflich sein kann. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung und verschiedenen beruflichen Tätigkeiten auch über weitere soziale Beziehung verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung Irans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: