Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche der Gesuchstellenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm die Gesuchstellenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6618/2014 vom 23. Februar 2015 ab. C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 4. Dezember 2018 (Eingang SEM) gelangten die Gesuchstellenden an die Vorinstanz und reichten dabei die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Bestätigung Mitgliedschaft der Gesuchstellerin bei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) Schweiz vom 18. November 2018 (Beilage Nr. 2)
- Zeugnis des Frauenverbandes der PYD Syrien vom 15. Januar 2005 (Beilage Nr. 3)
- Fotografie des Vaters der Gesuchstellerin aus dem Jahr 1964 (Beilage Nr. 4)
- Asylentscheid des Bruders der Gesuchstellerin vom 18. August 2009 (Beilage Nr. 5)
- Asylentscheide von weiteren Verwandten der Gesuchstellenden, datierend im Zeitraum vom 5. März 2015 bis 13. Juli 2018 (Beilagen Nrn. 6-14)
- Bestätigung Mitgliedschaft der Gesuchstellerin beim (...) vom 5. Januar 2015 (Beilage Nr. 15)
- Verschiedene Fotografien von exilpolitischen Anlässen in der Schweiz zwischen 3. April 2016 und 2. September 2018 (Beilagen Nrn. 16-20)
- Fotografie eines Treffens von Parteimitgliedern in D._______ aus dem Jahr 2014 (Beilage Nr. 21)
- Fotografien politischer Anlässe unbekannten Datums (Beilagen Nrn. 22 und 27)
- Bestätigung Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der PYD vom 13. März 2016 (Beilage Nr. 23)
- Urteil des Strafgerichts E._______ vom 6. Dezember 2012 (Beilage Nr. 24)
- Bestätigung Mitgliedschaft des Gesuchstellers beim (...) vom 5. Januar 2015 (Beilage Nr. 25)
- Fotografien eines Anlasses der PYD vom 9. April 2016 (Beilage Nr. 26) D. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Gesuchstellenden vom 4. Dezember 2018. Dabei führte es aus, dass darin mehrheitlich Beweismittel und Geschehnisse aus dem Zeitraum vor Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23. Februar 2015 geltend gemacht würden, für deren Beurteilung das Gericht zuständig sei. Einzig die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sowie der Kontakt zu Personen, welche exilpolitisch tätig seien, würden vom SEM als Mehrfachgesuch klassifiziert und als solches entgegengenommen. Daher würden die mit dem Gesuch als Beweismittel eingereichten Beilagen Nrn. 15 - 23 sowie Nr. 25 im Rahmen des Mehrfachgesuches geprüft. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 übermittelten die Gesuchstellenden dem Gericht ein am selben Tag an die Vorinstanz übermitteltes Schreiben zur Kenntnisnahme, in welchem die Gesuchstellenden darlegten, dass die Behandlung ihres Gesuchs zumindest teilweise in die Zuständigkeit der Vorinstanz falle.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln beinhaltet demnach zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen (vgl. auch BVGE 2013/22). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffenden Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht hat beibringen können.
E. 2.2 Mit der Eingabe der Gesuchstellenden wurden zahlreiche Beweismittel zu den Akten gereicht, welche nach Erlass des Urteils D-6618/2014 vom 23. Februar 2015 entstanden sind (Beweismittel Nrn. 2, 6-14 und 26). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind diese Beweismittel aufgrund ihres Entstehungszeitpunkts der Revision nicht zugänglich, womit das SEM diese zu Unrecht an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgründe überwiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 fest, dass nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel, welche sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM zu prüfen wären (vgl. dort E. 12.3). Diese eben genannten Beweismittel werden deshalb vorliegend nicht geprüft, und die Eingabe betreffend diese Beweismittel ist der Vorinstanz zur gutscheinenden Beurteilung zurück zu überweisen.
E. 2.3 Zum Beweismittel Nr. 27 (undatierte Fotografien von politischen Anlässen) führen die Gesuchstellenden lediglich aus, der Gesuchsteller "sei auch heute noch in der Schweiz politisch aktiv"; um was für Situationen oder Anlässe es sich dabei handelt und von wann diese Fotografien datieren, führen sie hingegen nicht aus. Im Kontext der Erläuterungen in der Gesuchsbegründung ist deshalb anzunehmen, dass die Fotografien innerhalb der letzten 5 Jahren, mithin nach Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23. Februar 2015, entstanden sind, womit es sich dabei ebenfalls nicht um vorbestandene Beweismittel handelt, welche revisionsrechtlich geltend gemacht werden können. Somit werden die genannten Fotografien der Vorinstanz ebenfalls zur Behandlung als nachträglich, das heisst nach dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel überwiesen.
E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 3.2 Die Gesuchstellenden machen in ihrer Eingabe geltend, dass sie die Revisionsgründe am 24. Oktober 2018 anlässlich ihres Termins bei der Rechtsberatung entdeckt hätten. Sie hätten verschiedene Beweismittel aufgefunden, welche zu einer Neubeurteilung des Sachverhaltes führen müssten. Somit machen sie den Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von Beweismitteln geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Insoweit wurde das Revisionsgesuch formgerecht eingereicht. Hingegen zeigen die Gesuchstellenden die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Mass-gabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken des Revisionsgrundes) nicht auf. Die als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe wurde am 4. Dezember 2018 bei der Vorinstanz eingereicht, wobei deren Einreichung an eine unzuständige Behörde der Fristwahrung nicht entgegensteht (Art. 21. Abs. 2 VwVG). Die Revisionsgründe wurden demnach mit der Eingabe am 4. Dezember 2018 geltend gemacht. Unter welchen Umständen die Gesuchstellenden Kenntnis von den vorliegend zu beurteilenden Beweismitteln (Foto des Vaters der Gesuchstellerin aus dem Jahr 1964 [Beilage Nr. 4], Urteil des Strafgerichts E._______ vom 6. Dezember 2012 [Beilage Nr. 24], Asylentscheid des Bruders der Gesuchstellerin vom 18. August 2009 [Beilage Nr. 5]) erhalten haben, ist den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Zum eingereichten Strafurteil führen sie lediglich aus, der Gesuchsteller habe zunächst nicht gewusst, dass er in Syrien während seiner Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Das Urteil sei seinem Vater zugestellt worden, welcher ihm dessen Erhalt vorenthalten habe, um ihn nicht weiter zu belasten. Nachdem er (der Gesuchsteller) davon erfahren habe, habe er es über Verwandte in die Schweiz bringen lassen. Wann genau er von der Verurteilung Kenntnis erhalten hat, bliebt jedoch unklar. Das Zeugnis des Frauenverbandes der PYD Syrien vom 15. Januar 2005 (Beilage Nr. 3) hätten sie am 3. November 2018 erhalten, wobei ein Bekannter dieses aus Syrien in den Nordirak gebracht und einem Cousin der Familie übergeben habe. Von dort sei es auf dem Postweg in die Schweiz gelangt. Somit bleibt offen, wann die Gesuchstellenden von der Existenz dieser Dokumente Kenntnis erhalten haben. Damit haben sie die Rechtzeitigkeit ihres Revisionsbegehrens nicht dargetan (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG).
E. 4.1 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Eine Revision ist zudem ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen und Beweismitteln auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei, zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47, sowie Seiler/Von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von vorbestandenen Sacherverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat restriktiv zu erfolgen (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG; vgl. auch das am 18. Dezember 2017 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6404/2017 E. 2 und 3).
E. 4.2 Bei keinem der eingereichten Beweismittel wird dargelegt oder ist ersichtlich, weshalb es den Gesuchstellenden nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen, diese bereits im ordentlichen Verfahren zu beschaffen und beizubringen. Sämtliche Beweismittel sollen Ereignisse belegen, welche bereits lange Zeit vor Erlass des Beschwerdeurteils eingetreten sind, was insbesondere für die politischen Tätigkeiten des Vaters der Gesuchstellerin, die Asylgewährung ihres Bruders sowie ihre eigenen politischen Tätigkeiten zutrifft (Beilagen Nrn. 3-5). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Gesuchsteller geltend, er sei im Mai 2012 wegen Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden gesucht worden (was allerdings vom Gericht als unglaubhaft erachtet wurde, vgl. dazu Urteil des BVGer D-6618/2014 vom 23. Februar 2015 E. 5). Dass er darauf, wie er in der Anhörung des vorinstanzlichen Verfahrens ausführte, am 20. September 2013 aus Syrien ausgereist sein will, nachdem er gemäss dem vorliegend in Frage stehenden syrischen Strafurteil bereits 9 Monate vor seiner Ausreise (am 6. Dezember 2012) zu einer 7-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sein will, ohne davon erfahren zu haben, erscheint nicht nachvollziehbar. Die Gesuchstellenden machen denn auch gar nicht geltend, von den genannten Umständen erst nach Erlass des Beschwerdeurteils erfahren zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass sie diese Umstände bereits im ersten Asylverfahren hätten geltend machen können. Den im Beschwerdeverfahren professionell rechtsvertretenen Gesuchstellenden war die ihnen seit der Asylgesuchstellung obliegende Mitwirkungspflicht bekannt (vgl. Art. 8 AsylG). Angesichts dessen, dass die Revision nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, sind die Revisionsvorbringen als verspätet zu erachten und es liegen keine gültigen Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Best. a BGG und Art. 46 VGG vor.
E. 4.3 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass auch bei verspäteten Revisionsvorbringen zu prüfen ist, ob ein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht wie die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) vorliegt (vgl. EMARK 1995/9 E. 7, insb. E. 7f und g). Da die Gesuchstellenden jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind, erübrigt sich eine Prüfung ihrer Vorbringen hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 5 Insofern die Gesuchstellenden geltend machen, die Anhörung im vor-instanzlichen Asylverfahren sei nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden, was dazu geführt habe, dass sie ihre politischen Tätigkeiten nicht ausführlich hätten geltend machen und deshalb gewisse Beweismittel erst im vorliegenden Verfahren hätten einreichen können, stellt dies lediglich eine appellatorische Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeurteil dar. Eine solche vermag jedoch nicht zur Revision eines Urteils zu führen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Revisionsgesuch vorliegend nicht erfüllt sind und das Gesuch als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 7.1 Die Gesuchstellenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu erachten sind, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Eingabe wird zur gutscheinenden Beurteilung im Sinne der Erwägungen 2.2 an die Vorinstanz überwiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-203/2020 Urteil vom 12. März 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), deren Ehemann B._______, geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Gesuchstellende. Gegenstand Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6618/2014 vom 23. Februar 2015. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche der Gesuchstellenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm die Gesuchstellenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6618/2014 vom 23. Februar 2015 ab. C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 4. Dezember 2018 (Eingang SEM) gelangten die Gesuchstellenden an die Vorinstanz und reichten dabei die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Bestätigung Mitgliedschaft der Gesuchstellerin bei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) Schweiz vom 18. November 2018 (Beilage Nr. 2)
- Zeugnis des Frauenverbandes der PYD Syrien vom 15. Januar 2005 (Beilage Nr. 3)
- Fotografie des Vaters der Gesuchstellerin aus dem Jahr 1964 (Beilage Nr. 4)
- Asylentscheid des Bruders der Gesuchstellerin vom 18. August 2009 (Beilage Nr. 5)
- Asylentscheide von weiteren Verwandten der Gesuchstellenden, datierend im Zeitraum vom 5. März 2015 bis 13. Juli 2018 (Beilagen Nrn. 6-14)
- Bestätigung Mitgliedschaft der Gesuchstellerin beim (...) vom 5. Januar 2015 (Beilage Nr. 15)
- Verschiedene Fotografien von exilpolitischen Anlässen in der Schweiz zwischen 3. April 2016 und 2. September 2018 (Beilagen Nrn. 16-20)
- Fotografie eines Treffens von Parteimitgliedern in D._______ aus dem Jahr 2014 (Beilage Nr. 21)
- Fotografien politischer Anlässe unbekannten Datums (Beilagen Nrn. 22 und 27)
- Bestätigung Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der PYD vom 13. März 2016 (Beilage Nr. 23)
- Urteil des Strafgerichts E._______ vom 6. Dezember 2012 (Beilage Nr. 24)
- Bestätigung Mitgliedschaft des Gesuchstellers beim (...) vom 5. Januar 2015 (Beilage Nr. 25)
- Fotografien eines Anlasses der PYD vom 9. April 2016 (Beilage Nr. 26) D. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Gesuchstellenden vom 4. Dezember 2018. Dabei führte es aus, dass darin mehrheitlich Beweismittel und Geschehnisse aus dem Zeitraum vor Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23. Februar 2015 geltend gemacht würden, für deren Beurteilung das Gericht zuständig sei. Einzig die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sowie der Kontakt zu Personen, welche exilpolitisch tätig seien, würden vom SEM als Mehrfachgesuch klassifiziert und als solches entgegengenommen. Daher würden die mit dem Gesuch als Beweismittel eingereichten Beilagen Nrn. 15 - 23 sowie Nr. 25 im Rahmen des Mehrfachgesuches geprüft. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 übermittelten die Gesuchstellenden dem Gericht ein am selben Tag an die Vorinstanz übermitteltes Schreiben zur Kenntnisnahme, in welchem die Gesuchstellenden darlegten, dass die Behandlung ihres Gesuchs zumindest teilweise in die Zuständigkeit der Vorinstanz falle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln beinhaltet demnach zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen (vgl. auch BVGE 2013/22). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffenden Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht hat beibringen können. 2.2 Mit der Eingabe der Gesuchstellenden wurden zahlreiche Beweismittel zu den Akten gereicht, welche nach Erlass des Urteils D-6618/2014 vom 23. Februar 2015 entstanden sind (Beweismittel Nrn. 2, 6-14 und 26). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind diese Beweismittel aufgrund ihres Entstehungszeitpunkts der Revision nicht zugänglich, womit das SEM diese zu Unrecht an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgründe überwiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 fest, dass nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel, welche sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM zu prüfen wären (vgl. dort E. 12.3). Diese eben genannten Beweismittel werden deshalb vorliegend nicht geprüft, und die Eingabe betreffend diese Beweismittel ist der Vorinstanz zur gutscheinenden Beurteilung zurück zu überweisen. 2.3 Zum Beweismittel Nr. 27 (undatierte Fotografien von politischen Anlässen) führen die Gesuchstellenden lediglich aus, der Gesuchsteller "sei auch heute noch in der Schweiz politisch aktiv"; um was für Situationen oder Anlässe es sich dabei handelt und von wann diese Fotografien datieren, führen sie hingegen nicht aus. Im Kontext der Erläuterungen in der Gesuchsbegründung ist deshalb anzunehmen, dass die Fotografien innerhalb der letzten 5 Jahren, mithin nach Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23. Februar 2015, entstanden sind, womit es sich dabei ebenfalls nicht um vorbestandene Beweismittel handelt, welche revisionsrechtlich geltend gemacht werden können. Somit werden die genannten Fotografien der Vorinstanz ebenfalls zur Behandlung als nachträglich, das heisst nach dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel überwiesen. 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.2 Die Gesuchstellenden machen in ihrer Eingabe geltend, dass sie die Revisionsgründe am 24. Oktober 2018 anlässlich ihres Termins bei der Rechtsberatung entdeckt hätten. Sie hätten verschiedene Beweismittel aufgefunden, welche zu einer Neubeurteilung des Sachverhaltes führen müssten. Somit machen sie den Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von Beweismitteln geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Insoweit wurde das Revisionsgesuch formgerecht eingereicht. Hingegen zeigen die Gesuchstellenden die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Mass-gabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken des Revisionsgrundes) nicht auf. Die als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe wurde am 4. Dezember 2018 bei der Vorinstanz eingereicht, wobei deren Einreichung an eine unzuständige Behörde der Fristwahrung nicht entgegensteht (Art. 21. Abs. 2 VwVG). Die Revisionsgründe wurden demnach mit der Eingabe am 4. Dezember 2018 geltend gemacht. Unter welchen Umständen die Gesuchstellenden Kenntnis von den vorliegend zu beurteilenden Beweismitteln (Foto des Vaters der Gesuchstellerin aus dem Jahr 1964 [Beilage Nr. 4], Urteil des Strafgerichts E._______ vom 6. Dezember 2012 [Beilage Nr. 24], Asylentscheid des Bruders der Gesuchstellerin vom 18. August 2009 [Beilage Nr. 5]) erhalten haben, ist den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Zum eingereichten Strafurteil führen sie lediglich aus, der Gesuchsteller habe zunächst nicht gewusst, dass er in Syrien während seiner Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Das Urteil sei seinem Vater zugestellt worden, welcher ihm dessen Erhalt vorenthalten habe, um ihn nicht weiter zu belasten. Nachdem er (der Gesuchsteller) davon erfahren habe, habe er es über Verwandte in die Schweiz bringen lassen. Wann genau er von der Verurteilung Kenntnis erhalten hat, bliebt jedoch unklar. Das Zeugnis des Frauenverbandes der PYD Syrien vom 15. Januar 2005 (Beilage Nr. 3) hätten sie am 3. November 2018 erhalten, wobei ein Bekannter dieses aus Syrien in den Nordirak gebracht und einem Cousin der Familie übergeben habe. Von dort sei es auf dem Postweg in die Schweiz gelangt. Somit bleibt offen, wann die Gesuchstellenden von der Existenz dieser Dokumente Kenntnis erhalten haben. Damit haben sie die Rechtzeitigkeit ihres Revisionsbegehrens nicht dargetan (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG). 4. 4.1 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Eine Revision ist zudem ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen und Beweismitteln auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei, zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47, sowie Seiler/Von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von vorbestandenen Sacherverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat restriktiv zu erfolgen (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG; vgl. auch das am 18. Dezember 2017 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6404/2017 E. 2 und 3). 4.2 Bei keinem der eingereichten Beweismittel wird dargelegt oder ist ersichtlich, weshalb es den Gesuchstellenden nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen, diese bereits im ordentlichen Verfahren zu beschaffen und beizubringen. Sämtliche Beweismittel sollen Ereignisse belegen, welche bereits lange Zeit vor Erlass des Beschwerdeurteils eingetreten sind, was insbesondere für die politischen Tätigkeiten des Vaters der Gesuchstellerin, die Asylgewährung ihres Bruders sowie ihre eigenen politischen Tätigkeiten zutrifft (Beilagen Nrn. 3-5). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Gesuchsteller geltend, er sei im Mai 2012 wegen Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden gesucht worden (was allerdings vom Gericht als unglaubhaft erachtet wurde, vgl. dazu Urteil des BVGer D-6618/2014 vom 23. Februar 2015 E. 5). Dass er darauf, wie er in der Anhörung des vorinstanzlichen Verfahrens ausführte, am 20. September 2013 aus Syrien ausgereist sein will, nachdem er gemäss dem vorliegend in Frage stehenden syrischen Strafurteil bereits 9 Monate vor seiner Ausreise (am 6. Dezember 2012) zu einer 7-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sein will, ohne davon erfahren zu haben, erscheint nicht nachvollziehbar. Die Gesuchstellenden machen denn auch gar nicht geltend, von den genannten Umständen erst nach Erlass des Beschwerdeurteils erfahren zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass sie diese Umstände bereits im ersten Asylverfahren hätten geltend machen können. Den im Beschwerdeverfahren professionell rechtsvertretenen Gesuchstellenden war die ihnen seit der Asylgesuchstellung obliegende Mitwirkungspflicht bekannt (vgl. Art. 8 AsylG). Angesichts dessen, dass die Revision nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, sind die Revisionsvorbringen als verspätet zu erachten und es liegen keine gültigen Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Best. a BGG und Art. 46 VGG vor. 4.3 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass auch bei verspäteten Revisionsvorbringen zu prüfen ist, ob ein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht wie die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) vorliegt (vgl. EMARK 1995/9 E. 7, insb. E. 7f und g). Da die Gesuchstellenden jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind, erübrigt sich eine Prüfung ihrer Vorbringen hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 5. Insofern die Gesuchstellenden geltend machen, die Anhörung im vor-instanzlichen Asylverfahren sei nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden, was dazu geführt habe, dass sie ihre politischen Tätigkeiten nicht ausführlich hätten geltend machen und deshalb gewisse Beweismittel erst im vorliegenden Verfahren hätten einreichen können, stellt dies lediglich eine appellatorische Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeurteil dar. Eine solche vermag jedoch nicht zur Revision eines Urteils zu führen.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Revisionsgesuch vorliegend nicht erfüllt sind und das Gesuch als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7. 7.1 Die Gesuchstellenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu erachten sind, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Eingabe wird zur gutscheinenden Beurteilung im Sinne der Erwägungen 2.2 an die Vorinstanz überwiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: