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D-6618/2014

D-6618/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 20. September 2013 Richtung Türkei. Dort hätten sie sich in einem Flüchtlingslager in D._______ registrieren lassen. Sie hätten in E._______ schweizerische Besuchervisa erhalten und seien auf dem Luftweg am 22. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2013 führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefragungen durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus F._______ zu stammen. Dort habe er als selbständiger Taxi-Fahrer gearbeitet. Das Land habe er wegen des Bürgerkriegs verlassen. Es würden viele Frauen entführt und vergewaltigt. In der letzten Zeit habe er auch keine Arbeit mehr gehabt. Er habe sich nicht politisch engagiert, aber wie andere an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er habe keine behördlichen Probleme gehabt und sei nie in Haft gewesen. A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls aus F._______ zu stammen und kurdischer Ethnie zu sein. Bis kurz vor der Ausreise habe sie als Ausbildnerin von Pflegepersonal gearbeitet. Sie habe Syrien wegen des Krieges und der damit verbundenen Gefahren von Entführung und Vergewaltigung verlassen. Sie habe sich nicht politisch engagiert und keine behördlichen Probleme gehabt. Sie sei nie in Haft gewesen. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 30. Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, sich vor langer Zeit um die Nachfolge seines Vaters als Dorfvorsteher beworben zu haben. Man habe ihm die Stelle aber nur geben wollen, wenn er sich als Spitzel betätige. Er habe abgelehnt und sei deshalb behördlich belästigt worden. Zweimal habe er mit seinem Taxi beziehungsweise mit Fahrgästen brenzlige Situationen erlebt. Wegen der wiederholten Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen sei er in den Fokus der Behörden geraten und zuhause während seiner Abwesenheit im Mai 2012 gesucht worden. Seinem Vater sei eine ihn betreffend Vorladung abgegeben worden. Man habe ihm gesagt, sein Sohn solle sich stellen. Aus diesem Grund habe er sich seither von zuhause ferngehalten, da er bei einer Ergreifung durch die Behörden das Schlimmste hätte befürchten müssen, und sich zu Verwandten nach G._______ begeben. Seine Frau sei bei ihrer Arbeit im Spital durch Salafisten unter Druck gesetzt worden. In der Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt und sei bei der Organisation einer Protestveranstaltung gegen ISIS beteiligt gewesen. Auch im Rahmen einer Trauerfeier in H._______ im Zusammenhang mit einem Cousin, der als Märtyrer gestorben sei, sei er in Erscheinung getreten. B.b Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen der Anhörung vom 30. Juni 2014 ihre Teilnahme an einer von Frauen durchgeführten Konferenz in ihrem Wohnort Ende August 2012. Es sei die Rolle der Frau im Rahmen der revolutionären Bewegungen vor Ort thematisiert worden. Sie habe unter den rücksichtslosen Kämpfen zwischen den verschiedenen Fraktionen gelitten. Eine ihrer Studentinnen sei dabei ums Leben gekom­men. Auch sie sei durch die Gewaltereignisse tangiert worden. Gewisse Auszubildende hätten mit extremistischen Gruppen zusammengearbeitet und sie (die Beschwerdeführerin) aufgefordert, sie zu unterstützen. Zudem hätten Entführungen stattgefunden. Sie stamme aus einer patriotischen Familie, welche bereits in den 60er-Jahren behördlich drangsaliert worden sei. Wegen der sich zuspitzenden Situation im Bürgerkrieg sei sie mit der Familie ausser Landes geflohen. C. Für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistungen und Erklärungen gemäss A 3/10 S. 6 und 8, A 4/10 S. 5 und 7, A 5/1, A 14/15 S. 2 ff. und A 15/10 S. 2 f.). D. D.a Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 - eröffnet am 15. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings­eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden hätten bei der Erstbefragung das Kriegsgeschehen als Fluchtgrund angegeben und behördliche Probleme verneint. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer aber geltend gemacht, wegen der Teilnahme an Demonstrationen behördlich gesucht worden zu sein. Einen nachvollziehbaren Grund für diese verspätete Geltendmachung habe er nicht angegeben, weshalb das Vorbringen als nachgeschoben erscheine. Bezeichnenderweise seien seine Ausführungen zur angeblichen Suche der Behörden und zu den Demonstrationsteilnahmen substanzlos geblieben. Das Beweismittel für die behördliche Verfolgung - eine handschriftlich ausgefüllte Formularkopie - sei nicht fälschungssicher und offenbar von einem Laien ausgefüllt worden, weshalb es die Glaubhaftigkeit des nachgeschobenen Vorbringens nicht belegen könne. Die weiteren Vorbringen - so auch diejenigen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Arbeit - seien nicht als zielgerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer gemäss Vorbringen und eingereichten Unterlagen exil­politisch betätigt. Er weise aber kein Profil auf, welches im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die Annahme einer relevanten Gefährdung im Falle der Rückkehr rechtfertigen würde. D.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. E.a Mit Eingabe vom 12. November 2014 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Ferner sei ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ernennen. E.b Im Rekurs wurde vorab auf die Unterdrückungssituation der Kurden und die Kriegslage hingewiesen. Der Beschwerdeführer als kurdischer Taxichauffeur sei bei Checkpoints schikaniert und beleidigt worden. Bei der ersten Befragung habe er die behördlichen Probleme verneint, da er von der zuständigen Person darauf hingewiesen worden sei, Details der Fluchtgründe würden erst bei der Anhörung thematisiert. Zudem habe er ein Beweismittel für die Suche eingereicht. Er sei durch den Bürgerkrieg traumatisiert worden und nicht in der Lage gewesen, alles detailliert zu schildern. Er sei bereits in Syrien politisch aktiv gewesen und habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, was Informanten sowohl des syrischen Regimes wie auch des Islamischen Staates aufgefallen sein dürfte. Entsprechend habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. E.c Der Eingabe lagen ein fremdsprachiges Beweismittel aus dem vor­instanzlichen Verfahren in Kopie und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut. Die Beschwerdeführenden wurden unter Hinweis auf Art. 110a Abs. 3 AsylG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine Person zu nennen, welche amtlich als Rechtsvertretung beigeord­net werden solle. G. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auch die Begründung im Rekurs könne nicht nachvollziehbar aufzeigen, weshalb zentrale Asylvorbringen verspätet präsentiert worden seien. Das weitere Argument des Beschwerdeführers, wegen einer Traumatisierung an Erinnerungsschwäche zu leiden, überzeuge mangels evidenter Traumatisierung nicht. Ferner werde die geltend gemachte Diskriminierung der Kurden gemäss Rechtsprechung nicht als asylrelevante Kollektivverfolgung qualifiziert. Schliesslich weise der Beschwerdeführer kein exilpolitisches Profil verbunden mit einer entsprechenden Gefährdung auf. H. Am 27. November 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht seine Mandatsübernahme an. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 stellte das Gericht fest, dass der von den Beschwerdeführenden mandatierte Vertreter die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, und ordnete ihn für das laufende Beschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bei. Gleichzeitig wurde eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. November 2014 unter Einräumung des Replikrechts übermittelt. J. Nach gewährten Fristerstreckungen hielten die Beschwerdeführenden mit Replik vom 6. Februar 2014 an den bisherigen Vorbringen fest. Der Beschwerdeführer habe aus behördlichem Misstrauen zuerst lediglich das allgemeine Kriegsgeschehen als Fluchtgrund angegeben. Im Übrigen sei die Erstbefragung sehr kurz ausgefallen. Nicht nachvollziehbar sei die vorinstanzliche Behauptung, der durch die äusserst schlimmen Ereignisse in Syrien direkt betroffene Beschwerdeführer habe keine traumaauslösenden Ereignisse vorbringen können. Er und die Beschwerdeführerin seien auch wegen subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet. Ferner ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht um Fristeinräumung vor Verfahrensabschluss zwecks Einreichung einer Kostennote.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Die Beschwerdeführenden wurden bei den Erstbefragungen vorab auf die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden hingewiesen. Auf Nachfragen bestätigten sie, diese Einleitung der Befragung verstanden zu haben. Nach ihren Spontanschilderungen wurden ihnen ergänzende beziehungsweise präzisierende Fragen - unter anderem auch zum politischen Engagement und zu behördlichen Schwierigkeiten - gestellt. Am Ende der Befragungen verneinten sie das Bestehen weiterer, bisher noch nicht erörterter Fluchtgründe. Ausserdem gaben sie an, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben. Die festgehaltenen Aussagen entsprächen ihren Vorbringen. Entgegen den Beschwerdeargumenten sind die beiden Protokolle respektive Befragungen, in welchen die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten gehalten waren, sämtliche fluchtrelevanten Ereignisse zumindest ansatzweise zu erwähnen, nicht zu beanstanden. Die ferner gerügte Rubrik 8.1. "Rechtliches Gehör? Nein" ist allenfalls missverständlich, da sich das "nein" wohl nicht auf die Aussage der befragten Person, sondern auf das fehlende Erfordernis einer Gehörsgewährung bezieht; entscheidwesentlich ist diese Protokollstelle aber in keiner Weise. Entsprechend müssen sich die Beschwerdeführenden bei ihren Aussagen behaften lassen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat die angebliche behördliche Vorsprache verbunden mit einer Vorladung bei der Erstbefragung nicht erwähnt und erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Auch in Berücksichtigung des summarischen Charakters dieser Befragung wäre nach dem Gesagten aber zu erwarten gewesen, dass er einen solchen aus seiner Sicht ausrelevanten Vorfall bereits damals erwähnt hätte. Dies tat er aber nicht und gab vielmehr explizit zu Protokoll, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Dadurch steht dieses nachgeschobene Vorbringen in klarem Widerspruch zu Antworten anlässlich der Erstbefragung. Das BFM weist sodann zurecht auf kaum substanziierte Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu seinen Teilnahmen an Demonstrationen wie der behördlichen Vorgehensweise gegen seine Person hin (vgl. A 14/15 Antworten 5 ff. und 53 ff.). Falls überhaupt ist er entsprechend lediglich im Rahmen eines niederschwelligen Profils an Protestkundgebungen in Erscheinung getreten. Am Schluss der Anhörung war er nicht in der Lage, die Unglaubhaftigkeitselemente erklärbar zu machen (a.a.O. Antworten 83 ff.). Auch die Beschwerdeargumente rechtfertigen keine andere Einschätzung. Vierlmehr fehlen für die geltend gemachte Traumatisierung - unbesehen der nicht feststehenden Wirkungen auf das Aussageverhalten - konkrete Anhaltspunkte in den Akten. Das eingereichte behördliche Dokument, dessen Beschaffungsumstände doch eher konstruiert anmuten (a.a.O. Antworten 14 ff.), ist vom BFM zurecht als nicht hinreichend beweistauglich eingestuft worden. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in der geschilderten Art im Fokus der Sicherheitskräfte stand.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin äussert nachvollziehbare Befürchtungen wegen drohender Gewaltdelikte aufgrund des Bürgerkriegs. Dass ihr eine solche Gewalttat konkret gedroht hätte, kann ihren Aussagen indes nicht entnommen werden. Auch die Teilnahme an der besagten Frauenkonferenz soll nicht mit relevanten Nachteilen verbunden gewesen sein (A 15/10 Antwort 34).

E. 5.3 Die übri­gen Vorbringen - diskriminiertes Dasein als Angehörige der kurdischen Ethnie, generelle Drohungen auch bei der Arbeit im Spital und furchteinflössende Taxigäste verbunden mit prekärer Sicherheitslage - sind vom BFM unbesehen der Glaubhaftigkeit zurecht als nicht ernst­hafte Nachteile beziehungs­weise als Ausdruck der generellen Lage vor Ort qualifiziert wor­den. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise feh­len.

E. 5.4 Schliesslich gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 30. Juni 2014 - nach der Erwähnung einer Demonstration gegen ISIS - an, sich nicht exilpolitisch zu betätigen; die Beerdigungszeremonie seines Cousins habe aber im (...)-Lokal stattgefunden. Eine entsprechende Videofrequenz sei im Fernsehen gezeigt worden (A 14/15 Antworten 17 f. und 79). Entgegen den Rekursvorbringen ist mithin nicht davon auszuge­hen, dass er oder seine Gattin wegen ihrer Aktivitäten entscheidend in den Fokus der Behörden geraten wären. Diesbezüglich kann erneut auf die vorinstanzlichen Erwägungen hingewiesen werden. In der Beschwerde und den übrigen Akten fehlen jedenfalls substanziierte Hinweise, die auf ein herausragendes oder zumindest substanzielles Engagement in der Schweiz verbunden mit flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen hindeuten würden (vgl. BVGE E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 7).

E. 5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel - soweit sie sich überhaupt auf flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalte beziehen - rechtfertigen nach dem Gesag­ten keine andere Beurteilung.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6618/2014 Urteil vom 23. Februar 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 20. September 2013 Richtung Türkei. Dort hätten sie sich in einem Flüchtlingslager in D._______ registrieren lassen. Sie hätten in E._______ schweizerische Besuchervisa erhalten und seien auf dem Luftweg am 22. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2013 führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefragungen durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus F._______ zu stammen. Dort habe er als selbständiger Taxi-Fahrer gearbeitet. Das Land habe er wegen des Bürgerkriegs verlassen. Es würden viele Frauen entführt und vergewaltigt. In der letzten Zeit habe er auch keine Arbeit mehr gehabt. Er habe sich nicht politisch engagiert, aber wie andere an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er habe keine behördlichen Probleme gehabt und sei nie in Haft gewesen. A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls aus F._______ zu stammen und kurdischer Ethnie zu sein. Bis kurz vor der Ausreise habe sie als Ausbildnerin von Pflegepersonal gearbeitet. Sie habe Syrien wegen des Krieges und der damit verbundenen Gefahren von Entführung und Vergewaltigung verlassen. Sie habe sich nicht politisch engagiert und keine behördlichen Probleme gehabt. Sie sei nie in Haft gewesen. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 30. Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, sich vor langer Zeit um die Nachfolge seines Vaters als Dorfvorsteher beworben zu haben. Man habe ihm die Stelle aber nur geben wollen, wenn er sich als Spitzel betätige. Er habe abgelehnt und sei deshalb behördlich belästigt worden. Zweimal habe er mit seinem Taxi beziehungsweise mit Fahrgästen brenzlige Situationen erlebt. Wegen der wiederholten Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen sei er in den Fokus der Behörden geraten und zuhause während seiner Abwesenheit im Mai 2012 gesucht worden. Seinem Vater sei eine ihn betreffend Vorladung abgegeben worden. Man habe ihm gesagt, sein Sohn solle sich stellen. Aus diesem Grund habe er sich seither von zuhause ferngehalten, da er bei einer Ergreifung durch die Behörden das Schlimmste hätte befürchten müssen, und sich zu Verwandten nach G._______ begeben. Seine Frau sei bei ihrer Arbeit im Spital durch Salafisten unter Druck gesetzt worden. In der Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt und sei bei der Organisation einer Protestveranstaltung gegen ISIS beteiligt gewesen. Auch im Rahmen einer Trauerfeier in H._______ im Zusammenhang mit einem Cousin, der als Märtyrer gestorben sei, sei er in Erscheinung getreten. B.b Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen der Anhörung vom 30. Juni 2014 ihre Teilnahme an einer von Frauen durchgeführten Konferenz in ihrem Wohnort Ende August 2012. Es sei die Rolle der Frau im Rahmen der revolutionären Bewegungen vor Ort thematisiert worden. Sie habe unter den rücksichtslosen Kämpfen zwischen den verschiedenen Fraktionen gelitten. Eine ihrer Studentinnen sei dabei ums Leben gekom­men. Auch sie sei durch die Gewaltereignisse tangiert worden. Gewisse Auszubildende hätten mit extremistischen Gruppen zusammengearbeitet und sie (die Beschwerdeführerin) aufgefordert, sie zu unterstützen. Zudem hätten Entführungen stattgefunden. Sie stamme aus einer patriotischen Familie, welche bereits in den 60er-Jahren behördlich drangsaliert worden sei. Wegen der sich zuspitzenden Situation im Bürgerkrieg sei sie mit der Familie ausser Landes geflohen. C. Für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistungen und Erklärungen gemäss A 3/10 S. 6 und 8, A 4/10 S. 5 und 7, A 5/1, A 14/15 S. 2 ff. und A 15/10 S. 2 f.). D. D.a Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 - eröffnet am 15. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings­eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden hätten bei der Erstbefragung das Kriegsgeschehen als Fluchtgrund angegeben und behördliche Probleme verneint. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer aber geltend gemacht, wegen der Teilnahme an Demonstrationen behördlich gesucht worden zu sein. Einen nachvollziehbaren Grund für diese verspätete Geltendmachung habe er nicht angegeben, weshalb das Vorbringen als nachgeschoben erscheine. Bezeichnenderweise seien seine Ausführungen zur angeblichen Suche der Behörden und zu den Demonstrationsteilnahmen substanzlos geblieben. Das Beweismittel für die behördliche Verfolgung - eine handschriftlich ausgefüllte Formularkopie - sei nicht fälschungssicher und offenbar von einem Laien ausgefüllt worden, weshalb es die Glaubhaftigkeit des nachgeschobenen Vorbringens nicht belegen könne. Die weiteren Vorbringen - so auch diejenigen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Arbeit - seien nicht als zielgerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer gemäss Vorbringen und eingereichten Unterlagen exil­politisch betätigt. Er weise aber kein Profil auf, welches im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die Annahme einer relevanten Gefährdung im Falle der Rückkehr rechtfertigen würde. D.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. E.a Mit Eingabe vom 12. November 2014 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Ferner sei ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ernennen. E.b Im Rekurs wurde vorab auf die Unterdrückungssituation der Kurden und die Kriegslage hingewiesen. Der Beschwerdeführer als kurdischer Taxichauffeur sei bei Checkpoints schikaniert und beleidigt worden. Bei der ersten Befragung habe er die behördlichen Probleme verneint, da er von der zuständigen Person darauf hingewiesen worden sei, Details der Fluchtgründe würden erst bei der Anhörung thematisiert. Zudem habe er ein Beweismittel für die Suche eingereicht. Er sei durch den Bürgerkrieg traumatisiert worden und nicht in der Lage gewesen, alles detailliert zu schildern. Er sei bereits in Syrien politisch aktiv gewesen und habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, was Informanten sowohl des syrischen Regimes wie auch des Islamischen Staates aufgefallen sein dürfte. Entsprechend habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. E.c Der Eingabe lagen ein fremdsprachiges Beweismittel aus dem vor­instanzlichen Verfahren in Kopie und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut. Die Beschwerdeführenden wurden unter Hinweis auf Art. 110a Abs. 3 AsylG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine Person zu nennen, welche amtlich als Rechtsvertretung beigeord­net werden solle. G. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auch die Begründung im Rekurs könne nicht nachvollziehbar aufzeigen, weshalb zentrale Asylvorbringen verspätet präsentiert worden seien. Das weitere Argument des Beschwerdeführers, wegen einer Traumatisierung an Erinnerungsschwäche zu leiden, überzeuge mangels evidenter Traumatisierung nicht. Ferner werde die geltend gemachte Diskriminierung der Kurden gemäss Rechtsprechung nicht als asylrelevante Kollektivverfolgung qualifiziert. Schliesslich weise der Beschwerdeführer kein exilpolitisches Profil verbunden mit einer entsprechenden Gefährdung auf. H. Am 27. November 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht seine Mandatsübernahme an. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 stellte das Gericht fest, dass der von den Beschwerdeführenden mandatierte Vertreter die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, und ordnete ihn für das laufende Beschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bei. Gleichzeitig wurde eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. November 2014 unter Einräumung des Replikrechts übermittelt. J. Nach gewährten Fristerstreckungen hielten die Beschwerdeführenden mit Replik vom 6. Februar 2014 an den bisherigen Vorbringen fest. Der Beschwerdeführer habe aus behördlichem Misstrauen zuerst lediglich das allgemeine Kriegsgeschehen als Fluchtgrund angegeben. Im Übrigen sei die Erstbefragung sehr kurz ausgefallen. Nicht nachvollziehbar sei die vorinstanzliche Behauptung, der durch die äusserst schlimmen Ereignisse in Syrien direkt betroffene Beschwerdeführer habe keine traumaauslösenden Ereignisse vorbringen können. Er und die Beschwerdeführerin seien auch wegen subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet. Ferner ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht um Fristeinräumung vor Verfahrensabschluss zwecks Einreichung einer Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Die Beschwerdeführenden wurden bei den Erstbefragungen vorab auf die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden hingewiesen. Auf Nachfragen bestätigten sie, diese Einleitung der Befragung verstanden zu haben. Nach ihren Spontanschilderungen wurden ihnen ergänzende beziehungsweise präzisierende Fragen - unter anderem auch zum politischen Engagement und zu behördlichen Schwierigkeiten - gestellt. Am Ende der Befragungen verneinten sie das Bestehen weiterer, bisher noch nicht erörterter Fluchtgründe. Ausserdem gaben sie an, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben. Die festgehaltenen Aussagen entsprächen ihren Vorbringen. Entgegen den Beschwerdeargumenten sind die beiden Protokolle respektive Befragungen, in welchen die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten gehalten waren, sämtliche fluchtrelevanten Ereignisse zumindest ansatzweise zu erwähnen, nicht zu beanstanden. Die ferner gerügte Rubrik 8.1. "Rechtliches Gehör? Nein" ist allenfalls missverständlich, da sich das "nein" wohl nicht auf die Aussage der befragten Person, sondern auf das fehlende Erfordernis einer Gehörsgewährung bezieht; entscheidwesentlich ist diese Protokollstelle aber in keiner Weise. Entsprechend müssen sich die Beschwerdeführenden bei ihren Aussagen behaften lassen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat die angebliche behördliche Vorsprache verbunden mit einer Vorladung bei der Erstbefragung nicht erwähnt und erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Auch in Berücksichtigung des summarischen Charakters dieser Befragung wäre nach dem Gesagten aber zu erwarten gewesen, dass er einen solchen aus seiner Sicht ausrelevanten Vorfall bereits damals erwähnt hätte. Dies tat er aber nicht und gab vielmehr explizit zu Protokoll, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Dadurch steht dieses nachgeschobene Vorbringen in klarem Widerspruch zu Antworten anlässlich der Erstbefragung. Das BFM weist sodann zurecht auf kaum substanziierte Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu seinen Teilnahmen an Demonstrationen wie der behördlichen Vorgehensweise gegen seine Person hin (vgl. A 14/15 Antworten 5 ff. und 53 ff.). Falls überhaupt ist er entsprechend lediglich im Rahmen eines niederschwelligen Profils an Protestkundgebungen in Erscheinung getreten. Am Schluss der Anhörung war er nicht in der Lage, die Unglaubhaftigkeitselemente erklärbar zu machen (a.a.O. Antworten 83 ff.). Auch die Beschwerdeargumente rechtfertigen keine andere Einschätzung. Vierlmehr fehlen für die geltend gemachte Traumatisierung - unbesehen der nicht feststehenden Wirkungen auf das Aussageverhalten - konkrete Anhaltspunkte in den Akten. Das eingereichte behördliche Dokument, dessen Beschaffungsumstände doch eher konstruiert anmuten (a.a.O. Antworten 14 ff.), ist vom BFM zurecht als nicht hinreichend beweistauglich eingestuft worden. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in der geschilderten Art im Fokus der Sicherheitskräfte stand. 5.2 Die Beschwerdeführerin äussert nachvollziehbare Befürchtungen wegen drohender Gewaltdelikte aufgrund des Bürgerkriegs. Dass ihr eine solche Gewalttat konkret gedroht hätte, kann ihren Aussagen indes nicht entnommen werden. Auch die Teilnahme an der besagten Frauenkonferenz soll nicht mit relevanten Nachteilen verbunden gewesen sein (A 15/10 Antwort 34). 5.3 Die übri­gen Vorbringen - diskriminiertes Dasein als Angehörige der kurdischen Ethnie, generelle Drohungen auch bei der Arbeit im Spital und furchteinflössende Taxigäste verbunden mit prekärer Sicherheitslage - sind vom BFM unbesehen der Glaubhaftigkeit zurecht als nicht ernst­hafte Nachteile beziehungs­weise als Ausdruck der generellen Lage vor Ort qualifiziert wor­den. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise feh­len. 5.4 Schliesslich gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 30. Juni 2014 - nach der Erwähnung einer Demonstration gegen ISIS - an, sich nicht exilpolitisch zu betätigen; die Beerdigungszeremonie seines Cousins habe aber im (...)-Lokal stattgefunden. Eine entsprechende Videofrequenz sei im Fernsehen gezeigt worden (A 14/15 Antworten 17 f. und 79). Entgegen den Rekursvorbringen ist mithin nicht davon auszuge­hen, dass er oder seine Gattin wegen ihrer Aktivitäten entscheidend in den Fokus der Behörden geraten wären. Diesbezüglich kann erneut auf die vorinstanzlichen Erwägungen hingewiesen werden. In der Beschwerde und den übrigen Akten fehlen jedenfalls substanziierte Hinweise, die auf ein herausragendes oder zumindest substanzielles Engagement in der Schweiz verbunden mit flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen hindeuten würden (vgl. BVGE E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 7). 5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel - soweit sie sich überhaupt auf flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalte beziehen - rechtfertigen nach dem Gesag­ten keine andere Beurteilung. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: