Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 15. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er damit, dass er im Jahr 2009 zwei Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die sich im Haus seiner Familie versteckt hätten, zur Flucht aus der Region verholfen habe. Daraufhin hätten Armeeangehörige ihn für einen Tag in ihr Camp mitgenommen und zur Sache befragt. In der Folge habe er sich politisch betätigt. Deswegen sei er im Jahr 2012 für (...) und im Jahr 2013 für (...) Tage festgenommen und in der Haft misshandelt worden. Im (...) 2014 sei ein Freund seines Bruders, B._______, festgenommen worden, und er habe B._______ im (...) des gleichen Jahres im Gefängnis besucht. Als im (...) 2015 sein Onkel ebenfalls einen solchen Besuch in der Haftanstalt absolviert habe, habe B._______ diesem ausgerichtet, dass er bei einem Verhör nach seinem Enkel (Beschwerdeführer) befragt worden sei und dabei erwähnt habe, dass dessen Bruder LTTE-Mitglied gewesen sei. Aus Furcht vor Verfolgung habe er daraufhin seine Ausreise organisiert und sei im (...) 2015 auf den Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Danach hätten Beamte wiederholt beim Haus der Familie vorgesprochen und sich nach ihm erkundigt. A.b Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Verfügung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit und zudem mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4395/2018 vom 6. September 2018 vollumfänglich ab. II. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch" zu den Akten. Zur Begründung dieses Gesuchs wurde neben dem Verweis auf die schwierigen Verhältnisse in Sri Lanka im Wesentlichen ausgeführt, Unbekannte hätten am (...) 2018 seinen Vater aufgesucht und ihm vorgeworfen, sein Sohn (Beschwerdeführer) unterstütze die LTTE in der Schweiz. Der Vater habe daraufhin bei der Polizei eine Strafanzeige eingereicht. Mit dem Gesuch wurde ein Auszug aus dem "Information Book" der Polizeistation eingereicht. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, sein Vater sei durch die Schweizer Botschaft zum Sachverhalt zu befragen und die Echtheit der Strafanzeige mit einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. B.b Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfach-gesuch entgegen. Mit Verfügung vom 2. November 2018 lehnte es die prozessualen Anträge ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht erfülle, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf den Eventual-Revisionsantrag trat das SEM mangels Zuständigkeit nicht ein. Der Asylentscheid wurde mit der Unglaubhaftigkeit und der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. B.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6894/2018 vom 13. August 2020 ab. III. C. C.a Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Eingabe zu den Akten, die als "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnet war. Zur Begründung dieses Gesuchs liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, er engagiere sich seit seiner Einreise in die Schweiz exil-politisch. Unter anderem organisiere er Demonstrationen, an welchen er prominent teilnehme, und LTTE-Feste. Am (...) September 2020 habe er an einer Kundgebung in C._______ teilgenommen, über die in den sri-lankischen Medien berichtet worden sei. In zwei Printmedien seien Fotografien der Demonstration abgedruckt worden, auf denen er als Kundgebungsteilnehmer erkennbar sei. Drei Tage nach dieser Berichterstattung seien seine Angehörigen von drei unbekannten Männern in Zivil aufgesucht und unter Drohungen nach seinen Aktivitäten befragt worden. Sein Vater habe dieses behördliche Vorgehen am (...) Oktober 2020 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka gemeldet und eine Anzeige gegen die Drohungen der unbekannten Männer erstattet. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht seine ursprünglichen Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert habe, halte er an diesen fest. Seine Asylgründe und auch die erwähnten neuen Tatsachen seien vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (nochmals) zu beurteilen. C.b Mit der Eingabe wurden unter anderem Artikel aus den sri-lankischen Zeitungen "D._______" und "E._______" vom (...) September 2020, ein Online-Artikel der "F._______", Bestätigungen der Anzeige des Vaters bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) und (...) Oktober 2020 sowie mehrere Medienberichte zur Situation in Sri Lanka zu den Akten gereicht. D. Das SEM nahm auch diese Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 - eröffnet am 4. Dezember 2020 - stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht erfülle; es lehnte sein Mehrfachgesuch deshalb ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf ein sinngemässes Revisionsbegehren trat das SEM mangels Zuständigkeit nicht ein. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vor-instanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung zweier Zeugenbefragungen durch die Schweizer Botschaft in Sri Lanka. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 11. Dezember 2020 und zwei handschriftliche Erklärungen von Personen zu den Akten, bei denen es sich um Nachbarn seiner Familie im Heimatdorf handle. F. Am 7. Januar 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz dieses Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde vom SEM im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz sei als niederschwellige exilpolitische Aktivität zu bewerten, die keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen vermöge. Im Übrigen zeige auch die bisherige Prozessgeschichte auf, dass es sich bei ihm nicht um eine Person mit speziellem Risikoprofil handle, welche die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe beziehungsweise ziehen könnte. Soweit er geltend mache, dass die heimatlichen Behörden nach Erscheinen der Medienberichte über die Kundgebung seine Angehörigen aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten, sei dieses Vorbringen unglaubhaft. Falls es sich bei den eingereichten Dokumenten der Human Rights Commission Sri Lanka überhaupt um authentische Unterlagen handle (was unklar sei, weil nach Kenntnis des SEM Blankformulare solcher Urkunden in Umlauf seien und diese Papiere keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden), vermöchten sie bloss Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers zu bestätigen: diese wären von jener Kommission nicht überprüft, sondern einfach in der vorgetragenen Form aufgenommen worden. Auch die Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka führe nicht zu einer konkreten individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung seines Rechtsmittels - neben ausführlichen Hinweisen auf die Veränderung der politischen Situation in seinem Heimatstaat und auf seine exilpolitischen Aktivitäten - im Hauptpunkt insbesondere vor, er habe nun Erklärungen zweier Nachbarn seiner Familie beibringen können, in welchen der Besuch von drei Zivilpersonen bei den Eltern im September 2020 bestätigt werde. Er beantrage, diese beiden Männer seien durch die Schweizer Botschaft in Colombo als Zeugen anzuhören.
E. 5.2.2 Ausserdem wird geltend gemacht, dass sich auf dem Mobiltelefon einer in Sri Lanka verhafteten lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft geheime Informationen über sri-lankische Asylsuchende in der Schweiz befunden hätten und diese geheimen Daten den heimatlichen Daten nun bekannt seien.
E. 6.1 Mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation der Gesuchseingabe vom 11. November 2020 ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer darin eine - auf die Flüchtlingseigenschaft und die Frage der Asylgewährung bezogene - nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht hat (Teilnahme an einer Demonstration vom 21. September 2020, mediale Berichterstattung dazu und deren Folgen für seine Familie). Das SEM hat dieses Gesuch zu Recht als ein Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG angenommen und behandelt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf Vorfälle in Sri Lanka verweist, die sich vor dem letzten ihn betreffenden Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts (BVGer E-6894/2018 vom 13. August 2020) zugetragen haben, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass solches mit einem Revisionsgesuch bei diesem Gericht geltend zu machen wäre, und ist auf die Eingabe zuständigkeitshalber nicht eingetreten. Es bleibt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Folge ein allfälliges Revisionsbegehren nicht konkretisiert hat.
E. 6.2.1 Die vom Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Asylgesuch geltend gemachten Exilaktivitäten in der Schweiz sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor als niederschwellig und kaum exponierend zu qualifizieren. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil E-6894/2018 vom 13. August 2020 E. 8.3.2 verwiesen werden.
E. 6.2.2 An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zwei sri-lankische Zeitungen vor einiger Zeit über eine Kundgebung in der Schweiz berichtet haben und der Beschwerdeführer auf den Fotografien der Demonstration abgebildet gewesen sein soll (ob es sich bei der vom Beschwerdeführer markierten Person auf diesen kleinformatigen Bildern tatsächlich um ihn handelt, lässt sich weder bestätigen noch ausschliessen). Auch in diesem Zusammenhang kann auf die soeben zitierte Erwägung des BVGer-Urteils und auf die überzeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f).
E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Bestätigungen der Human Rights Commission Sri Lanka vermögen, falls es sich dabei überhaupt um authentische Dokumente handelt, bloss zu belegen, dass der Vater des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang gegenüber dieser Kommission eine Bedrohung durch Unbekannte behauptet hat. Das SEM hat - schon angesichts des zu vermutenden Interesses des Anzeigers an der Verlängerung des Aufenthaltsrechts seines Sohnes in der Schweiz - diesen Beweismitteln zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen.
E. 6.4.1 Die beiden mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben vom 12. und 15. Dezember 2020 sind inhaltlich ziemlich vage und wirken konstruiert. Bei der Beschreibung des angeblichen Vorfalls würde naheliegenderweise die Information interessieren, wann dieser sich abgespielt haben soll; die beiden Erklärungen enthalten in diesem Zusammenhang die Aussagen "zuletzt im September, neunter Monat" respektive "im letzten September"; die zweite zitierte Formulierung hat den präzisierenden, angesichts der vagen Datierung merkwürdig wirkenden Zusatz "ca. um 20 Uhr" (vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2020). Die beiden Bestätigungen weisen auffälligerweise auch sonst einen teilweise identischen Wortlaut auf, was bei der freien Schilderung von Selbsterlebtem kaum zu erwarten wäre. Schliesslich leuchtet auch nicht ein, wieso diese Erklärungen nicht im Anschluss an das Ereignis vom "September" erstellt worden sind - namentlich zur Unterstützung der Anzeige des Vaters bei der Menschenrechtskommission im Oktober 2020 -, sondern angeblich erst Mitte Dezember 2020.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei der Beurteilung dieser Beweismittel auch die Tatsache, dass es sich vorliegend um das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführes in der Schweiz handelt und alle seine wesentlichen Asylvorbringen sich bisher als unglaubhaft herausgestellt haben. Unter Würdigung aller Umstände geht das Gericht davon aus, dass es sich bei diesen beiden handschriftlichen Erklärungen (bestenfalls) um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt.
E. 6.5 Die Zeugenbefragung ist im Verwaltungs(beschwerde)verfahren ein subsidiäres Beweismittel, das nach dem Willen des Gesetzgebers nur zum Zug kommen soll, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise abklären respektive feststellen lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren besteht nach den vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung für die Anhörung von Zeugen durch die Schweizer Botschaft in Colombo. Die Frage, ob ein derartiger hoheitlicher Akt einer schweizerischen Vertretung in einem Drittstaat faktisch möglich und zulässig wäre (nach sri-lankischem und auch nach schweizerischem Recht), kann an dieser Stelle offenbleiben.
E. 6.6 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Lage in Sri Lanka angelangt, kann - soweit dieses Thema im vorliegenden Verfahren überhaupt zu behandeln ist (vgl. oben E. 6.1) - vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 5 f.).
E. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend macht, dass sich auf dem Mobiltelefon einer in Colombo verhafteten lokalen Angestellte der Schweizer Botschaft geheime Informationen über sri-lankische Asylsuchende in der Schweiz befunden hätten, kann er damit nichts zu seinen Gunsten (für sein Mehrfachgesuch) ableiten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich seine Personendaten auf jenem Mobiltelefon befunden haben sollten.
E. 6.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein erneutes Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.9 Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist erstellt, und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 11 f.) kann offensichtlich keine Rede sein. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch nach wie vor keine Hinweise auf das Vorliegen eines Umstands ersichtlich sind, die zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten (vgl. zum Ganzen auch die einlässlichen Ausführungen im letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, E-6894/2018 E. 10.2-10.5, denen nichts beizufügen ist).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch mit Bezug auf die Frage der (allgemeinen und individuellen) Zumutbarkeit des Vollzugs kann vollumfänglich auf die bisherigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. BVGer E-6894/2018 E. 10.6). An der vom Gericht festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermag auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer würde nach der Rückkehr nach Sri Lanka wegen der Corona-Pandemie voraussichtlich Mühe haben, eine Arbeitsstelle zu finden, offenkundig nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 14).
E. 8.4 Letztlich ist der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen (vgl. auch hierzu BVGer E-6894/2018, E. 10.7 f.).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-16/2021 Urteil vom 11. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 15. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er damit, dass er im Jahr 2009 zwei Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die sich im Haus seiner Familie versteckt hätten, zur Flucht aus der Region verholfen habe. Daraufhin hätten Armeeangehörige ihn für einen Tag in ihr Camp mitgenommen und zur Sache befragt. In der Folge habe er sich politisch betätigt. Deswegen sei er im Jahr 2012 für (...) und im Jahr 2013 für (...) Tage festgenommen und in der Haft misshandelt worden. Im (...) 2014 sei ein Freund seines Bruders, B._______, festgenommen worden, und er habe B._______ im (...) des gleichen Jahres im Gefängnis besucht. Als im (...) 2015 sein Onkel ebenfalls einen solchen Besuch in der Haftanstalt absolviert habe, habe B._______ diesem ausgerichtet, dass er bei einem Verhör nach seinem Enkel (Beschwerdeführer) befragt worden sei und dabei erwähnt habe, dass dessen Bruder LTTE-Mitglied gewesen sei. Aus Furcht vor Verfolgung habe er daraufhin seine Ausreise organisiert und sei im (...) 2015 auf den Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Danach hätten Beamte wiederholt beim Haus der Familie vorgesprochen und sich nach ihm erkundigt. A.b Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Verfügung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit und zudem mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4395/2018 vom 6. September 2018 vollumfänglich ab. II. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch" zu den Akten. Zur Begründung dieses Gesuchs wurde neben dem Verweis auf die schwierigen Verhältnisse in Sri Lanka im Wesentlichen ausgeführt, Unbekannte hätten am (...) 2018 seinen Vater aufgesucht und ihm vorgeworfen, sein Sohn (Beschwerdeführer) unterstütze die LTTE in der Schweiz. Der Vater habe daraufhin bei der Polizei eine Strafanzeige eingereicht. Mit dem Gesuch wurde ein Auszug aus dem "Information Book" der Polizeistation eingereicht. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, sein Vater sei durch die Schweizer Botschaft zum Sachverhalt zu befragen und die Echtheit der Strafanzeige mit einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. B.b Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfach-gesuch entgegen. Mit Verfügung vom 2. November 2018 lehnte es die prozessualen Anträge ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht erfülle, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf den Eventual-Revisionsantrag trat das SEM mangels Zuständigkeit nicht ein. Der Asylentscheid wurde mit der Unglaubhaftigkeit und der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. B.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6894/2018 vom 13. August 2020 ab. III. C. C.a Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Eingabe zu den Akten, die als "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnet war. Zur Begründung dieses Gesuchs liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, er engagiere sich seit seiner Einreise in die Schweiz exil-politisch. Unter anderem organisiere er Demonstrationen, an welchen er prominent teilnehme, und LTTE-Feste. Am (...) September 2020 habe er an einer Kundgebung in C._______ teilgenommen, über die in den sri-lankischen Medien berichtet worden sei. In zwei Printmedien seien Fotografien der Demonstration abgedruckt worden, auf denen er als Kundgebungsteilnehmer erkennbar sei. Drei Tage nach dieser Berichterstattung seien seine Angehörigen von drei unbekannten Männern in Zivil aufgesucht und unter Drohungen nach seinen Aktivitäten befragt worden. Sein Vater habe dieses behördliche Vorgehen am (...) Oktober 2020 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka gemeldet und eine Anzeige gegen die Drohungen der unbekannten Männer erstattet. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht seine ursprünglichen Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert habe, halte er an diesen fest. Seine Asylgründe und auch die erwähnten neuen Tatsachen seien vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (nochmals) zu beurteilen. C.b Mit der Eingabe wurden unter anderem Artikel aus den sri-lankischen Zeitungen "D._______" und "E._______" vom (...) September 2020, ein Online-Artikel der "F._______", Bestätigungen der Anzeige des Vaters bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) und (...) Oktober 2020 sowie mehrere Medienberichte zur Situation in Sri Lanka zu den Akten gereicht. D. Das SEM nahm auch diese Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 - eröffnet am 4. Dezember 2020 - stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht erfülle; es lehnte sein Mehrfachgesuch deshalb ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf ein sinngemässes Revisionsbegehren trat das SEM mangels Zuständigkeit nicht ein. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vor-instanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung zweier Zeugenbefragungen durch die Schweizer Botschaft in Sri Lanka. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 11. Dezember 2020 und zwei handschriftliche Erklärungen von Personen zu den Akten, bei denen es sich um Nachbarn seiner Familie im Heimatdorf handle. F. Am 7. Januar 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz dieses Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde vom SEM im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz sei als niederschwellige exilpolitische Aktivität zu bewerten, die keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen vermöge. Im Übrigen zeige auch die bisherige Prozessgeschichte auf, dass es sich bei ihm nicht um eine Person mit speziellem Risikoprofil handle, welche die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe beziehungsweise ziehen könnte. Soweit er geltend mache, dass die heimatlichen Behörden nach Erscheinen der Medienberichte über die Kundgebung seine Angehörigen aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten, sei dieses Vorbringen unglaubhaft. Falls es sich bei den eingereichten Dokumenten der Human Rights Commission Sri Lanka überhaupt um authentische Unterlagen handle (was unklar sei, weil nach Kenntnis des SEM Blankformulare solcher Urkunden in Umlauf seien und diese Papiere keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden), vermöchten sie bloss Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers zu bestätigen: diese wären von jener Kommission nicht überprüft, sondern einfach in der vorgetragenen Form aufgenommen worden. Auch die Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka führe nicht zu einer konkreten individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung seines Rechtsmittels - neben ausführlichen Hinweisen auf die Veränderung der politischen Situation in seinem Heimatstaat und auf seine exilpolitischen Aktivitäten - im Hauptpunkt insbesondere vor, er habe nun Erklärungen zweier Nachbarn seiner Familie beibringen können, in welchen der Besuch von drei Zivilpersonen bei den Eltern im September 2020 bestätigt werde. Er beantrage, diese beiden Männer seien durch die Schweizer Botschaft in Colombo als Zeugen anzuhören. 5.2.2 Ausserdem wird geltend gemacht, dass sich auf dem Mobiltelefon einer in Sri Lanka verhafteten lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft geheime Informationen über sri-lankische Asylsuchende in der Schweiz befunden hätten und diese geheimen Daten den heimatlichen Daten nun bekannt seien. 6. 6.1 Mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation der Gesuchseingabe vom 11. November 2020 ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer darin eine - auf die Flüchtlingseigenschaft und die Frage der Asylgewährung bezogene - nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht hat (Teilnahme an einer Demonstration vom 21. September 2020, mediale Berichterstattung dazu und deren Folgen für seine Familie). Das SEM hat dieses Gesuch zu Recht als ein Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG angenommen und behandelt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf Vorfälle in Sri Lanka verweist, die sich vor dem letzten ihn betreffenden Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts (BVGer E-6894/2018 vom 13. August 2020) zugetragen haben, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass solches mit einem Revisionsgesuch bei diesem Gericht geltend zu machen wäre, und ist auf die Eingabe zuständigkeitshalber nicht eingetreten. Es bleibt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Folge ein allfälliges Revisionsbegehren nicht konkretisiert hat. 6.2 6.2.1 Die vom Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Asylgesuch geltend gemachten Exilaktivitäten in der Schweiz sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor als niederschwellig und kaum exponierend zu qualifizieren. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil E-6894/2018 vom 13. August 2020 E. 8.3.2 verwiesen werden. 6.2.2 An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zwei sri-lankische Zeitungen vor einiger Zeit über eine Kundgebung in der Schweiz berichtet haben und der Beschwerdeführer auf den Fotografien der Demonstration abgebildet gewesen sein soll (ob es sich bei der vom Beschwerdeführer markierten Person auf diesen kleinformatigen Bildern tatsächlich um ihn handelt, lässt sich weder bestätigen noch ausschliessen). Auch in diesem Zusammenhang kann auf die soeben zitierte Erwägung des BVGer-Urteils und auf die überzeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f). 6.3 Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Bestätigungen der Human Rights Commission Sri Lanka vermögen, falls es sich dabei überhaupt um authentische Dokumente handelt, bloss zu belegen, dass der Vater des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang gegenüber dieser Kommission eine Bedrohung durch Unbekannte behauptet hat. Das SEM hat - schon angesichts des zu vermutenden Interesses des Anzeigers an der Verlängerung des Aufenthaltsrechts seines Sohnes in der Schweiz - diesen Beweismitteln zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen. 6.4 6.4.1 Die beiden mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben vom 12. und 15. Dezember 2020 sind inhaltlich ziemlich vage und wirken konstruiert. Bei der Beschreibung des angeblichen Vorfalls würde naheliegenderweise die Information interessieren, wann dieser sich abgespielt haben soll; die beiden Erklärungen enthalten in diesem Zusammenhang die Aussagen "zuletzt im September, neunter Monat" respektive "im letzten September"; die zweite zitierte Formulierung hat den präzisierenden, angesichts der vagen Datierung merkwürdig wirkenden Zusatz "ca. um 20 Uhr" (vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2020). Die beiden Bestätigungen weisen auffälligerweise auch sonst einen teilweise identischen Wortlaut auf, was bei der freien Schilderung von Selbsterlebtem kaum zu erwarten wäre. Schliesslich leuchtet auch nicht ein, wieso diese Erklärungen nicht im Anschluss an das Ereignis vom "September" erstellt worden sind - namentlich zur Unterstützung der Anzeige des Vaters bei der Menschenrechtskommission im Oktober 2020 -, sondern angeblich erst Mitte Dezember 2020. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei der Beurteilung dieser Beweismittel auch die Tatsache, dass es sich vorliegend um das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführes in der Schweiz handelt und alle seine wesentlichen Asylvorbringen sich bisher als unglaubhaft herausgestellt haben. Unter Würdigung aller Umstände geht das Gericht davon aus, dass es sich bei diesen beiden handschriftlichen Erklärungen (bestenfalls) um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt. 6.5 Die Zeugenbefragung ist im Verwaltungs(beschwerde)verfahren ein subsidiäres Beweismittel, das nach dem Willen des Gesetzgebers nur zum Zug kommen soll, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise abklären respektive feststellen lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren besteht nach den vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung für die Anhörung von Zeugen durch die Schweizer Botschaft in Colombo. Die Frage, ob ein derartiger hoheitlicher Akt einer schweizerischen Vertretung in einem Drittstaat faktisch möglich und zulässig wäre (nach sri-lankischem und auch nach schweizerischem Recht), kann an dieser Stelle offenbleiben. 6.6 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Lage in Sri Lanka angelangt, kann - soweit dieses Thema im vorliegenden Verfahren überhaupt zu behandeln ist (vgl. oben E. 6.1) - vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 5 f.). 6.7 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend macht, dass sich auf dem Mobiltelefon einer in Colombo verhafteten lokalen Angestellte der Schweizer Botschaft geheime Informationen über sri-lankische Asylsuchende in der Schweiz befunden hätten, kann er damit nichts zu seinen Gunsten (für sein Mehrfachgesuch) ableiten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich seine Personendaten auf jenem Mobiltelefon befunden haben sollten. 6.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein erneutes Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 6.9 Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist erstellt, und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 11 f.) kann offensichtlich keine Rede sein. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch nach wie vor keine Hinweise auf das Vorliegen eines Umstands ersichtlich sind, die zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten (vgl. zum Ganzen auch die einlässlichen Ausführungen im letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, E-6894/2018 E. 10.2-10.5, denen nichts beizufügen ist). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch mit Bezug auf die Frage der (allgemeinen und individuellen) Zumutbarkeit des Vollzugs kann vollumfänglich auf die bisherigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. BVGer E-6894/2018 E. 10.6). An der vom Gericht festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermag auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer würde nach der Rückkehr nach Sri Lanka wegen der Corona-Pandemie voraussichtlich Mühe haben, eine Arbeitsstelle zu finden, offenkundig nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 14). 8.4 Letztlich ist der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen (vgl. auch hierzu BVGer E-6894/2018, E. 10.7 f.). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: