opencaselaw.ch

E-343/2019

E-343/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, Nordprovinz, mit letztem Wohnort C._______, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben erstmals am (…) 2012. Nach einem Aufenthalt in Malaysia kehrte sie am (…) 2014 für einen Monat nach Sri Lanka zurück, bevor sie ihr Heimatland erneut verliess und sich weiterhin mit gültiger Arbeitsbewilligung in Malaysia aufhielt. Mit einem österreichi- schen Schengenvisum gelangte sie auf dem Luftweg von Malaysia nach Zürich, wo sie am (…) 2015 eintraf. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Italien ersuchte sie am (…) 2016 in der Schweiz um Asyl. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. März 2016 (vgl. SEM- Akten A4) und der vertieften Anhörung vom 6. Juni 2018 (SEM-Akten A16), machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die sri-lankischen Behörden würden ihre Familie beschuldigen, Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu Hause beherbergt zu ha- ben. Ihr Bruder D._______ sei Mitglied der LTTE gewesen und seit dem Jahr 1990 verschollen. Ihr jüngerer Bruder E._______ sei am Arbeitsplatz vom sri-lankischen Terrorist Investigation Department (TID) festgenommen und in der Folge schwer misshandelt worden. Auch ihr Ehemann – den sie im Jahr (…) geheiratet habe – sei für einen Tag vom TID festgehalten, aber danach entlassen worden. Daraufhin seien nachts jeweils Mitglieder des Criminal Investigation Departments (CID) vorbeigekommen und hätten sie schikaniert. Ihr Bruder sei erst nach Monaten aus der Haft entlassen wor- den, da sie sich mit der Hilfe eines Anwaltes dafür eingesetzt habe. Ihre Tochter habe gegen den Willen ihres Ehemannes einen Mann geheiratet, der halb Tamile, halb Singhalese sei. Dieser sei von den Behörden im Jahre (…) ebenfalls festgenommen worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, für jemanden eine Waffe an sich genommen zu haben. Aufgrund der Probleme mit dem Schwiegersohn habe ihr Ehemann sie verlassen und sie lebten seither getrennt. Ihr Schwiegersohn sei im Jahre (…) – kurz vor der geplanten Freilassung – im Gefängnis gestorben. Sie sei anschlies- send von ihrer singalesischen Schwiegerfamilie für dessen Tod verantwort- lich gemacht worden. Gleichzeitig habe die sri-lankische Polizei und Armee wissen wollen, wo sich die Pistole, die ihr Schwiegersohn an sich genom- men habe, befinde. Die Behörden seien immer wieder vorbeigekommen

E-343/2019 Seite 3 und hätten sie und ihre Tochter schikaniert. Eines nachts sei sie mitgenom- men und gefragt worden, warum sie ihre Tochter ins Ausland geschickt habe. Nachdem bei einem weiteren Besuch ihrem Sohn eine Waffe an die Stirn gehalten worden sei, hätte sie es nicht mehr ausgehalten und sei im Jahr 2012 aus Sri Lanka ausgereist. In Malaysia habe sie eine Arbeitsbe- willigung erhalten und gearbeitet. Im Jahre 2014 sei sie legal für einen Mo- nat nach Sri Lanka zurückgekehrt, um ihre Enkelin in die Schule einschrei- ben zu lassen. Die Behörden hätten sie dabei nicht zu Gesicht bekommen. Die fortwährende Gefahr bestätige sich dadurch, dass ihr jüngerer Bruder F._______, der nach der vermeintlichen Änderung der Lage in Sri-Lanka im Jahr (…) in sein Heimatland habe zurückkehren wollen, nach seiner Rückkehr nach B._______ spurlos verschwunden sei. Sie befürchte, ihr würde bei einer Rückkehr dasselbe widerfahren wie ihm und ihrem Schwie- gersohn. Sie könne daher in Sri Lanka nicht in Sicherheit leben. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin folgende Be- weismittel ins Recht: eine Kopie ihres Passes, ihre Identitätskarte, ihre Auf- enthaltsbewilligung von Malaysia und ihren (…)-Pass, Kopien der UNHCR-Karten ihrer Söhne D._______ und E._______, eine Passkopie ihres Sohnes F._______, Kopien der Geburtsurkunden der Familie, die To- desscheine ihres Vaters (im Original), ihrer Schwester (im Original) und ih- res Schwiegersohnes (in Kopie) sowie diverse Dokumente betreffend ihre Brüder. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 – eröffnet am 18. Dezember 2018

– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 17. Januar 2019 beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung und vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Ver- fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme zu verfügen.

E-343/2019 Seite 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Darüber hinaus beantragte sie, die Schweizerische Vertretung in Colombo sei zu beauftragen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung mehrere Zeu- gen gemäss nachzureichender Zeugenliste zu befragen. Der Beschwerde wurden verschiedene Berichte der NZZ online betreffend die politische Lage in Sri Lanka aus dem Jahre 2018 sowie eine Fürsorge- bestätigung vom 9. Januar 2019 beigelegt. E. Am 21. Januar 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde beim Gericht und hielt dabei fest, die Beschwerde- führerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung ei- ner Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 schloss die Vorinstanz weiter- hin auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Be- schwerdeführerin am 7. März 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt. H. Mit Eingabe vom 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein sri-lan- kisches Bestätigungsschreiben aus dem Jahre 2019 betreffend ihre Ver- haftung, eine Bestätigung der Klinik G._______ in Malaysia vom (…) 2019 sowie die Kostennote des Rechtsvertreters vom 2. April 2019 zu den Akten.

E-343/2019 Seite 5

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-343/2019 Seite 6

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih- rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfah- ren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich re- levanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweis- führung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sach- verhalts prüft, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un- recht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe den Sachver- halt falsch und unvollständig festgestellt sowie ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie ihre LTTE-Verbindungen bei der Beurteilung ihrer Situation nicht berücksichtigt

E-343/2019 Seite 7 habe. Bei der Prüfung der Gefährdungslage habe es zudem nicht alle Ri- sikofaktoren berücksichtigt. Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt gewürdigt, hätte sich ergeben, dass sie in Sri Lanka verfolgt werde.

E. 3.4 Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz sowohl die allgemeine Lage in Sri Lanka als auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten LTTE-Verbindungen in ihren Erwägungen berücksichtigt hat. Vor dem Hin- tergrund ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka hat die Vorinstanz indessen die Vorbringen für nicht asylrelevant befunden. Ob sie zu Recht zu diesem Schluss gekommen ist, ist eine materiell-rechtliche Frage und lässt nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung des recht- lichen Gehörs schliessen.

E. 3.5 Auch im Übrigen ist keine unzureichende Sachverhaltsabklärung er- sichtlich, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. In den Eingaben der Beschwerdeführerin werden keine Sachver- haltselemente vorgetragen, die in der Anhörung nicht zur Sprache gekom- men wären. Eine Rückweisung der Sache fällt damit nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 3.6 Da der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, besteht keine Veranlas- sung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo Zeugenbefragungen durchzuführen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Frage, ob ein derartiger hoheitlicher Akt einer schweizerischen Vertretung in einem Drittstaat überhaupt möglich und zulässig wäre (nach sri-lankischem und auch nach schweizerischem Recht), kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer E-16/2021 vom 11. Januar 2021 E. 6.5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-343/2019 Seite 8

E. 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten persönlich erlittenen behördlichen Schikanen erreichten die für Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht, zu- mal sie durch diese keiner Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit ausgesetzt gewesen sei. Aus den Akten würden sich keine Hin- weise darauf ergeben, dass sie persönlich wegen dem LTTE-Hintergrund ihrer Familienmitglieder mit Problemen konfrontiert gewesen sei. Weiter handle es sich bei den Belästigungen seitens der Schwiegerfamilie, welche sie für den Tod ihres Schwiegersohnes verantwortlich gemacht habe, um Probleme mit Drittpersonen. Aus den Akten könne diesbezüglich aber oh- nehin nicht auf ein asylrelevantes Ausmass der Belästigungen geschlos- sen werden. Schliesslich habe sie das Land im Jahr 2012 legal verlassen und sei im Jahr 2014 wiederum legal nach Sri Lanka eingereist. Daraus lasse sich schliessen, dass die Behörden kein Interesse an ihr hätten. Auch lägen keine sogenannten Risikofaktoren im Sinne der Rechtspre- chung vor. Ihre ethnische Zugehörigkeit und die über sechsjährige Landes-

E-343/2019 Seite 9 abwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Ver- folgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Die Befragung am Flughafen, welcher rückkehrende Personen ohne gültige Identitätsdoku- mente ausgesetzt seien und das allfällige Eröffnen eines strafrechtlichen Verfahrens wegen illegaler Ausreise sowie allfällige Befragungen stellten genauso wenig asylrelevante Verfolgungsmassnahmen dar. Hingegen würden Personen, welche vormals enge Beziehungen zu den LTTE ge- pflegt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hät- ten, nach wie vor verhaftet. Eine solche Situation sei vorliegend nicht ge- geben. Aufgrund ihrer Angaben, sie habe Familienmitglieder, die LTTE-Mit- glieder gewesen seien oder die LTTE unterstützt hätten, sei nicht davon auszugehen, dass sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehör- den als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Sie habe zwar geltend gemacht, ihr (…) sei Mitglied der LTTE gewesen, sei jedoch weder in der Lage gewesen, zu erzählen, was er für eine Position innegehabt, noch was er für die LTTE gemacht habe. In Anbetracht der Tatsache, dass er heute ohne Probleme in Sri Lanka le- ben könne, sei davon auszugehen, dass sie seinetwegen keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen werde. Auch betreffend ihre weiteren Familienmitglieder, die angeblich mit den LTTE zu tun gehabt hät- ten, ergäben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Beschwer- deführerin ihretwegen persönlich Probleme gehabt habe. So habe sie auch nicht darzulegen vermocht, inwiefern sie wegen ihres Bruders E._______, dessen Asylgesuch in der Schweiz im Jahre (…) abgelehnt worden sei, gefährdet gewesen sei. Schliesslich falle auf, dass sowohl ihre Mutter als auch ihr Bruder H._______ heute ohne behördliche Probleme in C._______ beziehungsweise I._______ lebten. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt sei.

E. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie glaubhaft dargetan, dass sie in Sri Lanka asylrelevant gefährdet sei. So enthielten ihre Ausführungen mehrere Schilderungen direkter Gefahrensituationen und gemäss verschiedenen Organisationen und Gerichtsurteilen sei für die Verfolgung einer Person ausschliesslich relevant, ob seitens der sri-lanki- schen Behörden der Verdacht auf eine Unterstützung der LTTE bestehe. Sie sei in einer LTTE-Familie aufgewachsen und bereits in jungem Alter Gefährdungen seitens des indischen Militärs und des Staatsapparates

E-343/2019 Seite 10 ausgesetzt gewesen. Mehrere ihrer engsten Familienmitglieder seien we- gen direkter Involvierung mit den LTTE durch den Staatsapparat eliminiert worden. Ihre ganze Familie sei aufgrund der Verfolgung des Staatsappa- rats weltweit verstreut. Die einzigen Familienmitglieder, die noch in Sri Lanka seien, seien diejenigen, die nicht behördlich registriert worden seien. (…) habe zu einer gefährlichen Fluchtreise geführt. Ihre «Niederlassung» in C._______ sei nur möglich gewesen, weil sie stets den Wohnort ge- wechselt und sich nie registrieren lassen habe. Sie weise eindeutige Ver- bindungen zu den LTTE auf und sei in ein LTTE-Netzwerk eingebunden, aus dem sie nicht mehr rauskomme. Durch die Inhaftierung (…) und ihres Bruders E._______, das Verschwinden mehrerer Familienmitglieder sowie den Tod ihres Schwiegersohnes sei sie insbesondere ab dem Jahre 2012 selbst zu einer Verdachtsperson geworden. Dass (…) weiterhin in Sri Lanka leben könne, sei nur möglich, weil er in den Norden geflohen, nicht in die Angelegenheiten ihres Schwiegersohnes involviert worden sei und von ihr getrennt lebe. Ausserdem würden sie kaum mehr Kontakt pflegen, weshalb nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass er keine Probleme mit den Behörden hätte. Sie selbst sei massivem psychischem Druck aus- gesetzt und systematisch verfolgt worden. Nur mit Glück und dank der In- tervention eines befreundeten Ehepaares habe sie nach ihrer Verhaftung freigelassen werden können. Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ergebe sich aus kumulativen Eingriffen in verschiedene Rechtsgüter, auch wenn diese für sich genom- men nicht die Anforderungen an die Intensität der Verfolgungshandlungen erfüllen würden. Dies insbesondere, wenn sie länger andauerten oder sich wiederholt ereigneten, was bei ihr der Fall sei. Alleine schon der Umstand, dass ihre Tochter einen Singhalesen geheiratet habe, bilde in Sri Lanka ein Risiko. Aus diesem Grund habe auch ihr Ehemann diese Ehe vehement abgelehnt. Die singhalesische Schwiegerfamilie werfe ihr nun LTTE-Ver- bindungen vor und führe den Tod ihres Sohnes auch auf die Ehe mit einer Frau aus einer LTTE-Familie zurück. Deren Drohungen seien in diesem Kontext als gleichwertig einzustufen wie eine direkte Bedrohung durch den Staatsapparat, da der sri-lankische Staat in einem solchen Falle gegen- über Tamilinnen und Tamilen nie schutzwillig sei. Ihr Ehemann weile im Norden und habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. Als alleinstehende tamilische Frau sei sie schlichtweg nicht in der Lage, sich gegen die täglichen Belästigungen, Festnahmen und Einschüchterun- gen der singhalesischen Beamten zu wehren, zumal eine männliche Un-

E-343/2019 Seite 11 terstützung fehle. Eine Strafanzeige würde die Familie noch mehr gefähr- den, da diese nicht an Hand genommen würde und zudem entsprechende Zeugen aus Angst vor Repressalien keine Aussagen machen würden. Ta- milen und Tamilinnen stünden in Sri Lanka unter Generalverdacht und so genüge der kleinste Hinweis, um bei einer Rückkehr verhaftet zu werden oder sogar zu «verschwinden». Weiter verkenne das SEM, dass Personen zuerst immer ohne Haftbefehl gesucht würden, zumal ein solcher erst bei Vorliegen handfester Beweise ausgestellt werde. Deshalb habe sie auch legal ein- und ausreisen können. Die Tatsache, dass sie im Jahr 2014 kurz zurückgekehrt sei, bedeute überdies nicht, dass sie nicht gefährdet sei. Vor diesem Hintergrund laufe sie bei einer Rückkehr Gefahr, verhaftet und endgültig beseitigt zu werden.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten stützt das Gericht die Erwägungen der Vo- rinstanz.

E. 6.2 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei- fel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig- keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sach- verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 6.3 Aus den Anhörungsprotokollen geht zwar hervor, dass die Beschwer- deführerin im Stande ist, durchaus substantiierte und zusammenhängende Ausführungen zu machen. Diese wirken aufgrund von zahlreichen Gefühls- beschreibungen auch glaubhaft. So ist nicht auszuschliessen, dass sie ge- wissen behördlichen Schikanen ausgesetzt war, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgeht. Demgegenüber weisen ihre Ausführungen in den Kernelementen Detailarmut auf. Es erscheint – wie vorinstanzlich zutref- fend erwogen – nicht nachvollziehbar, dass sie über die genauen LTTE- Tätigkeiten (…) praktisch nichts zu berichten weiss, auch wenn sie bei ihrer

E-343/2019 Seite 12 Heirat noch sehr jung gewesen war. Da auch ihre Antworten auf entspre- chende Nachfragen des Sachbearbeiters ausweichend wirken, ergeben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten LTTE-Verbindung (…) (vgl. A16 F135 bis F140). Überdies erscheint das Argument, wonach dieser nur in Sri Lanka verweilen könne, weil er sich im Norden aufhalte (vgl. Be- schwerdeschrift S. 17 Bst. e) unbeholfen, weist doch die Beschwerdefüh- rerin mehrmals darauf hin, dass gerade die tamilische Bevölkerung im Nor- den Sri Lankas unter Entführungen, Folter und sexueller Gewalt durch staatliche Sicherheitskräfte zu leiden habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 11 Bst. f und S. 13 Bst. g). Was den angeblichen Totschlag ihres Vaters durch die sri-lankischen Be- hörden im Jahre (…) betrifft, fehlt es diesbezüglich am zeitlichen Kausal- zusammenhang, da dieses Ereignis mehr als (…) Jahre zurückliegt (vgl. A4 Ziff. 3.01 sowie A16 F132 ff.). Das geltend gemachte Verschwinden ih- res Bruders D._______ ist mittlerweile über (…) Jahre her, weshalb sich auch aus diesem Ereignis keine Gefahr mehr für die Beschwerdeführerin ergeben dürfte (vgl. A4 Ziff. 3.01 und A16 F141 f.). Dasselbe gilt hinsichtlich des Todes ihrer Schwester im Jahr (…) (vgl. A4 Ziff. 3.01 und A16 F151 f.). Ihr Bruder F._______ ist angeblich seit dem Jahr (…) verschwunden; auch dieses Ereignis liegt bereits (…) Jahre zurück (vgl. A4 Ziff. 3.01 und A16 F108 und F165). Was ihren Bruder E._______ angeht, so ist dieser durch den Einsatz der Beschwerdeführerin von den sri-lankischen Behörden ent- lassen worden. Dessen Asylgesuche in den Jahren (…) und (…) in der Schweiz wurden mit Verfügung vom (…) beziehungsweise Urteil vom (…) abgelehnt, womit rechtskräftig feststeht, dass diesem in Sri Lanka keine Verfolgung droht (A16 F87 f. sowie Urteil des BVGer […] vom […]). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sie wegen ihm asylrelevante Probleme zu gewärtigen haben sollte. Dass das Schicksal ihrer Familienmitglieder keine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin zur Folge hatte, bestätigt sie indirekt selbst, indem sie angibt, vor dem Tod ihres Schwiegersohnes im Jahr (…) keine Prob- leme gehabt zu haben (vgl. A16 F95). Ihr Bruder H._______, der in I._______, Sri Lanka, lebt, ist wohlauf und arbeitstätig (vgl. A16 F16 f. und F62 ff.). Dasselbe gilt für ihre in Sri Lanka wohnhafte Mutter und ihre (…) (vgl. A4 Ziff. 3.01 und A16 F18 ff., F28, F30 bis F35, F84 und F109). Zu- sammenfassend geht aus den Akten nicht – wie behauptet – glaubhaft her- vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstands, dass bereits drei ihrer Familienmitglieder sowie ihr Schwiegersohn den sri-lankischen

E-343/2019 Seite 13 Behörden zum Opfer gefallen seien, in Sri Lanka asylrelevanten Gefähr- dungen ausgesetzt war. Ausserdem ist den Akten auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Be- drohungen von der singhalesischen Schwiegerfamilie ausgegangen seien beziehungsweise, wie die Schikanen genau ausgesehen haben sollen; ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in pauschalen Aussagen (vgl. A16 F100). Weiter sind entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin auch keine frauenspezifischen Asylgründe erkennbar, liegen doch auch hier keine konkreten Anhaltspunkte vor. Sie führt zwar wiederholt aus, in Sri Lanka ohne ihren Ehemann und somit ohne männliche Unterstützung auf sich alleine gestellt und den Schikanen der Behörden (vgl. A16 F122 ff., F148 und F156 ff.) sowie denjenigen der Schwiegerfamilie hilflos aus- geliefert gewesen zu sein. Ihren Aussagen lässt sich aber nicht entneh- men, dass die Schikanen die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Intensität erreicht hätten. Die Beschwerdeführerin war zudem offenbar stets im Stande, sich Hilfe zu holen und sich für andere einzusetzen. So hatte sie sich bei der Inhaftierung ihres Bruders E._______ an einen Anwalt ge- wandt und ihre eigene Freilassung mit Hilfe eines befreundeten Ehepaares bewirken können (vgl. A16 F87 f. sowie Beschwerdeschrift S. 15 Bst. b). Ihre Nachbarn und auch eine "ältere Schwester" aus K._______ hätten sie ebenfalls unterstützt (vgl. A16 F101 und F149). Auch war sie stets im Stande, selbstständig nach Sri Lanka ein- und auszureisen und die Ein- schulung ihrer Enkelin zu organisieren (vgl. A4 Ziff. 5.01 und A16 F102 ff.). Was den unerträglichen psychischen Druck aufgrund der Schikanen, Kon- trollen und Befragungen durch die sri-lankischen Behörden betrifft, ist die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftigen behördlichen Ver- folgungsmassnahmen zwar nachvollziehbar. Objektiv gesehen ist gestützt auf ihre Schilderungen jedoch nicht von einer Intensität auszugehen, die einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommen würde. Schliesslich wurde die anlässlich der Anhörung wiederholt vorgebrachte und in ihrer Beschwerdeschrift abermals betonte Angst der Beschwerde- führerin vor einer Rückkehr nach Sri Lanka durch ihr eigenes Verhalten relativiert. Auch wenn die Einschulung ihrer Enkelin durchaus wichtig er- scheinen mag, wäre bei einer tatsächlichen Gefahr der Bedrohung an Leib und Leben nicht davon auszugehen, dass sie das Risiko auf sich genom- men hätte, in den Jahren 2012 und 2014 mehrmals ein- und auszureisen (vgl. A4 Ziff. 5.01, A16 F102 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie

E-343/2019 Seite 14 davon ausgeht, dass die legale Ein- und Ausreise aus Sri Lanka bei tat- sächlicher Überwachung nicht so einfach gewesen wäre. Das Argument, wonach kein Haftbefehl (vgl. Beschwerdeschrift S. 17 Bst. d) vorgelegen habe und sie deshalb ungestört habe reisen können, vermag nicht zu über- zeugen, zumal sie an gleicher Stelle selbst darlegt, die Überwachungen würden auch ohne Haftbefehl stattfinden. Schliesslich ist hinsichtlich des auf Beschwerdeebene beigebrachten Bestätigungsschreibens ihrer Inhaf- tierung (vgl. oben Bst. I) festzuhalten, dass dieses nicht geeignet ist, den oberflächlichen Angaben der Beschwerdeführerin Substanz zu verleihen, zumal solche Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erwogen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung vorlag.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt einer Rückkehr dennoch eine begrün- dete Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftigen Verfolgungsmassnah- men im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt beziehungsweise – wie behauptet

– eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Kumulation gewisser Risiko- faktoren und der veränderten politischen Lage in Sri Lanka gegeben ist.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E1866/2015 vom

15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf- tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei han- delt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintli- chen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unter- liegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurück- geführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren

E-343/2019 Seite 15 Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson- dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör- den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separa- tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen der letzten Zeit in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und be- rücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kennt- nisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungs- lage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O.; Human Rights Watch, Sri Lanka: Fa- milies of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dem ist im Rahmen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 7.3 Wie bereits ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Sie weist sodann kein politisches, insbesondere kein LTTE- Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass sie den tamilischen Separatismus wiederaufleben las- sen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu verneinen. Von einem Ein- trag in die "Stop-List" ist nicht auszugehen, zumal es der Beschwerdefüh- rerin – wie bereits dargelegt – mehrmals möglich war, mit ihrem Reisepass aus Sri Lanka aus- und wieder einzureisen. Ebenso wenig vermochte sie eine konkrete und aktuelle LTTE-Verbindung glaubhaft zu machen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit und ih- rem Geschlecht kann sie keine Gefährdung ableiten.

E-343/2019 Seite 16

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung.

E. 8 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dar- zutun. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

E-343/2019 Seite 17 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zu- gehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssi- tuation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unter- streicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkeh- renden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2 aufgezeigten Risikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beach- tung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlä- gige Rechtsprechung des EGMR). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka fest- zuhalten.

E. 10.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit

E-343/2019 Seite 18 der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus- mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Back- ground Check" hinausgehen würde. Die hohen Anforderungen an die Dar- legung eines "real risk", dass sie bei der Rückkehr Folter oder eine un- menschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte, sind nicht erfüllt. Auch aus dem Blickwinkel frauenspezifischer Fluchtgründe ist nicht von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten vorliegend als zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für eine ausländische Person unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar sei, wenn das Vorliegen der in- dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi- gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. ebd. E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizier- ten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtete das Bundesverwaltungsge- richt dann auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Auch in Berücksich- tigung der bereits aufgezeigten jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und die Einschätzung im genannten Referenzurteil ist nach wie vor zutreffend.

E. 10.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person

E-343/2019 Seite 19 führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei- teren Hinweisen).

E. 10.3.3 Die Beschwerdeführerin macht Probleme «(…)» und (…) geltend (vgl. A4 Ziff. 8.2 und A16 F118, F121 und F166). (…) kann auch in Sri Lanka ausreichend behandelt werden (vgl. dazu eingehend das Urteil des BVGer E-2276/2020 vom 29. Juni 2020 E. 7.4.2.2.). Die am (…) 2019 eingereichte Bestätigung des malaysischen Spitals, wonach der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen das Visum nicht verlängert worden sei, än- dert an dieser Einschätzung nichts.

E. 10.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Zumutbarkeitspunkt vorbringt, sie sei als eine aus der Schweiz rückkehrende tamilische Asylgesuchstel- lerin gefährdet beziehungsweise sie könne sich als tamilische Frau im fort- geschrittenen Alter nicht gegen die psychischen und physischen Angriffe wehren, ist festzuhalten, dass diese behördlichen Kontakte – so unange- nehm sie für die Beschwerdeführerin auch gewesen sein mögen – als Schi- kanen und nicht als flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmassnahmen zu qua- lifizieren sind, die für sich alleine auch keine Wegweisungsvollzugshinder- nisse darzustellen vermögen. Gemäss Akten hat die Beschwerdeführerin während (…) Jahren die Schule besucht, den Schulabschluss absolviert und danach gearbeitet (vgl. A16 F8 ff. und F39 ff.). Die Beschwerdeführerin hat (…) Kinder, wovon (…) im Ausland lebten (vgl. A4 Ziff. 1.14 und Ziff. 3.01 ff. sowie A16 F28). Ihre Mutter lebt ihren Ausführungen zufolge in C._______ mit (…) und (…) der Beschwerdeführerin (vgl. A16 F18 und F21). Sie wird nach Aussagen der Beschwerdeführerin von der gesamten Familie finanziell unterstützt (vgl. A16 F24). Die Tochter der Beschwerde- führerin lebt in L._______ (vgl. A4 Ziff. 6 und A16 F28), alle ihre Söhne arbeiten (vgl. A4 Ziff. 6 und A16 F24, F30 bis F38) und ihr Bruder H._______ ist als (…) tätig (vgl. A16 F64). Es ist daher davon auszugehen, dass sie auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Dass sie angeblich lediglich mit denjenigen Kindern Kontakt hat, die nicht in Sri Lanka leben ist insofern nicht von grosser Bedeutung, als anzunehmen ist, dass sie bei ihrer Mutter und ihren Enkelkindern wohnen kann und auf die finanzielle Unterstützung derjenigen Kinder zählen kann, die im Ausland weilen (vgl. auch A16 F24 betr. Zusammenhalt der Familie). Vor diesem

E-343/2019 Seite 20 Hintergrund fällt es ebenso wenig ins Gewicht, dass sie – wie sie vorbringt

– zwar noch verheiratet, aber alleinstehend ist und fast keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann hat (vgl. A16 F46 und F48). Dass sie vor zehn Jahren Sri Lanka verlassen hat, vermag nicht die Tragbarkeit ihres Bezie- hungsnetzes in Frage zu stellen. Eine Entwurzelung, wie von ihr angeführt, stellt diese Zeit aufgrund des Sachverhalts ebenso wenig dar. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die (…)-jährige Beschwerdeführerin altersbe- dingt – wie sie sinngemäss geltend macht – nicht in der Lage wäre, sich in Sri Lanka wieder einzugliedern. (vgl. A4 Ziff. 1.06).

E. 10.3.5 Die Vorinstanz ist somit ebenso in ihrer Erkenntnis zu stützen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zumutbar sei.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr indes mit Zwischen- verfügung vom 4. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 VGKE).

E. 12.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2019 gutgeheissen und der Beschwerdefüh- rerin Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand

E-343/2019 Seite 21 beigeordnet. Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechts- vertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechts- vertretung wurde am 2. April 2019 eine Kostennote eingereicht, die einen zeitlichen Aufwand von 11.66 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– zuzüglich Fr. 105.40 Auslagen ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indessen überhöht, hat doch der Rechtsvertre- ter teilweise wortwörtlich Teile aus anderen von ihm eingereichten Be- schwerden übernommen. Bezeichnenderweise ist verschiedentlich vom Beschwerdeführer anstatt von der Beschwerdeführerin die Rede. Der Auf- wand ist auf neun Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insge- samt Fr. 2238.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-343/2019 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2238.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-343/2019 Urteil vom 8. März 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas Richter Wiliam Waeber; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 / N (...). . Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, Nordprovinz, mit letztem Wohnort C._______, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben erstmals am (...) 2012. Nach einem Aufenthalt in Malaysia kehrte sie am (...) 2014 für einen Monat nach Sri Lanka zurück, bevor sie ihr Heimatland erneut verliess und sich weiterhin mit gültiger Arbeitsbewilligung in Malaysia aufhielt. Mit einem österreichischen Schengenvisum gelangte sie auf dem Luftweg von Malaysia nach Zürich, wo sie am (...) 2015 eintraf. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Italien ersuchte sie am (...) 2016 in der Schweiz um Asyl. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. März 2016 (vgl. SEM-Akten A4) und der vertieften Anhörung vom 6. Juni 2018 (SEM-Akten A16), machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die sri-lankischen Behörden würden ihre Familie beschuldigen, Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu Hause beherbergt zu haben. Ihr Bruder D._______ sei Mitglied der LTTE gewesen und seit dem Jahr 1990 verschollen. Ihr jüngerer Bruder E._______ sei am Arbeitsplatz vom sri-lankischen Terrorist Investigation Department (TID) festgenommen und in der Folge schwer misshandelt worden. Auch ihr Ehemann - den sie im Jahr (...) geheiratet habe - sei für einen Tag vom TID festgehalten, aber danach entlassen worden. Daraufhin seien nachts jeweils Mitglieder des Criminal Investigation Departments (CID) vorbeigekommen und hätten sie schikaniert. Ihr Bruder sei erst nach Monaten aus der Haft entlassen worden, da sie sich mit der Hilfe eines Anwaltes dafür eingesetzt habe. Ihre Tochter habe gegen den Willen ihres Ehemannes einen Mann geheiratet, der halb Tamile, halb Singhalese sei. Dieser sei von den Behörden im Jahre (...) ebenfalls festgenommen worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, für jemanden eine Waffe an sich genommen zu haben. Aufgrund der Probleme mit dem Schwiegersohn habe ihr Ehemann sie verlassen und sie lebten seither getrennt. Ihr Schwiegersohn sei im Jahre (...) - kurz vor der geplanten Freilassung - im Gefängnis gestorben. Sie sei anschliessend von ihrer singalesischen Schwiegerfamilie für dessen Tod verantwortlich gemacht worden. Gleichzeitig habe die sri-lankische Polizei und Armee wissen wollen, wo sich die Pistole, die ihr Schwiegersohn an sich genommen habe, befinde. Die Behörden seien immer wieder vorbeigekommen und hätten sie und ihre Tochter schikaniert. Eines nachts sei sie mitgenommen und gefragt worden, warum sie ihre Tochter ins Ausland geschickt habe. Nachdem bei einem weiteren Besuch ihrem Sohn eine Waffe an die Stirn gehalten worden sei, hätte sie es nicht mehr ausgehalten und sei im Jahr 2012 aus Sri Lanka ausgereist. In Malaysia habe sie eine Arbeitsbewilligung erhalten und gearbeitet. Im Jahre 2014 sei sie legal für einen Monat nach Sri Lanka zurückgekehrt, um ihre Enkelin in die Schule einschreiben zu lassen. Die Behörden hätten sie dabei nicht zu Gesicht bekommen. Die fortwährende Gefahr bestätige sich dadurch, dass ihr jüngerer Bruder F._______, der nach der vermeintlichen Änderung der Lage in Sri-Lanka im Jahr (...) in sein Heimatland habe zurückkehren wollen, nach seiner Rückkehr nach B._______ spurlos verschwunden sei. Sie befürchte, ihr würde bei einer Rückkehr dasselbe widerfahren wie ihm und ihrem Schwiegersohn. Sie könne daher in Sri Lanka nicht in Sicherheit leben. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ins Recht: eine Kopie ihres Passes, ihre Identitätskarte, ihre Aufenthaltsbewilligung von Malaysia und ihren (...)-Pass, Kopien der UNHCR-Karten ihrer Söhne D._______ und E._______, eine Passkopie ihres Sohnes F._______, Kopien der Geburtsurkunden der Familie, die Todesscheine ihres Vaters (im Original), ihrer Schwester (im Original) und ihres Schwiegersohnes (in Kopie) sowie diverse Dokumente betreffend ihre Brüder. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 - eröffnet am 18. Dezember 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 17. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung und vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Darüber hinaus beantragte sie, die Schweizerische Vertretung in Colombo sei zu beauftragen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung mehrere Zeugen gemäss nachzureichender Zeugenliste zu befragen. Der Beschwerde wurden verschiedene Berichte der NZZ online betreffend die politische Lage in Sri Lanka aus dem Jahre 2018 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Januar 2019 beigelegt. E. Am 21. Januar 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde beim Gericht und hielt dabei fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 schloss die Vorinstanz weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt. H. Mit Eingabe vom 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein sri-lankisches Bestätigungsschreiben aus dem Jahre 2019 betreffend ihre Verhaftung, eine Bestätigung der Klinik G._______ in Malaysia vom (...) 2019 sowie die Kostennote des Rechtsvertreters vom 2. April 2019 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie ihre LTTE-Verbindungen bei der Beurteilung ihrer Situation nicht berücksichtigt habe. Bei der Prüfung der Gefährdungslage habe es zudem nicht alle Risikofaktoren berücksichtigt. Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt gewürdigt, hätte sich ergeben, dass sie in Sri Lanka verfolgt werde. 3.4 Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz sowohl die allgemeine Lage in Sri Lanka als auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten LTTE-Verbindungen in ihren Erwägungen berücksichtigt hat. Vor dem Hintergrund ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka hat die Vorinstanz indessen die Vorbringen für nicht asylrelevant befunden. Ob sie zu Recht zu diesem Schluss gekommen ist, ist eine materiell-rechtliche Frage und lässt nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. 3.5 Auch im Übrigen ist keine unzureichende Sachverhaltsabklärung ersichtlich, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. In den Eingaben der Beschwerdeführerin werden keine Sachverhaltselemente vorgetragen, die in der Anhörung nicht zur Sprache gekommen wären. Eine Rückweisung der Sache fällt damit nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 3.6 Da der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, besteht keine Veranlassung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo Zeugenbefragungen durchzuführen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Frage, ob ein derartiger hoheitlicher Akt einer schweizerischen Vertretung in einem Drittstaat überhaupt möglich und zulässig wäre (nach sri-lankischem und auch nach schweizerischem Recht), kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer E-16/2021 vom 11. Januar 2021 E. 6.5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlich erlittenen behördlichen Schikanen erreichten die für Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht, zumal sie durch diese keiner Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit ausgesetzt gewesen sei. Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sie persönlich wegen dem LTTE-Hintergrund ihrer Familienmitglieder mit Problemen konfrontiert gewesen sei. Weiter handle es sich bei den Belästigungen seitens der Schwiegerfamilie, welche sie für den Tod ihres Schwiegersohnes verantwortlich gemacht habe, um Probleme mit Drittpersonen. Aus den Akten könne diesbezüglich aber ohnehin nicht auf ein asylrelevantes Ausmass der Belästigungen geschlossen werden. Schliesslich habe sie das Land im Jahr 2012 legal verlassen und sei im Jahr 2014 wiederum legal nach Sri Lanka eingereist. Daraus lasse sich schliessen, dass die Behörden kein Interesse an ihr hätten. Auch lägen keine sogenannten Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung vor. Ihre ethnische Zugehörigkeit und die über sechsjährige Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Die Befragung am Flughafen, welcher rückkehrende Personen ohne gültige Identitätsdokumente ausgesetzt seien und das allfällige Eröffnen eines strafrechtlichen Verfahrens wegen illegaler Ausreise sowie allfällige Befragungen stellten genauso wenig asylrelevante Verfolgungsmassnahmen dar. Hingegen würden Personen, welche vormals enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Eine solche Situation sei vorliegend nicht gegeben. Aufgrund ihrer Angaben, sie habe Familienmitglieder, die LTTE-Mitglieder gewesen seien oder die LTTE unterstützt hätten, sei nicht davon auszugehen, dass sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Sie habe zwar geltend gemacht, ihr (...) sei Mitglied der LTTE gewesen, sei jedoch weder in der Lage gewesen, zu erzählen, was er für eine Position innegehabt, noch was er für die LTTE gemacht habe. In Anbetracht der Tatsache, dass er heute ohne Probleme in Sri Lanka leben könne, sei davon auszugehen, dass sie seinetwegen keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen werde. Auch betreffend ihre weiteren Familienmitglieder, die angeblich mit den LTTE zu tun gehabt hätten, ergäben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihretwegen persönlich Probleme gehabt habe. So habe sie auch nicht darzulegen vermocht, inwiefern sie wegen ihres Bruders E._______, dessen Asylgesuch in der Schweiz im Jahre (...) abgelehnt worden sei, gefährdet gewesen sei. Schliesslich falle auf, dass sowohl ihre Mutter als auch ihr Bruder H._______ heute ohne behördliche Probleme in C._______ beziehungsweise I._______ lebten. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie glaubhaft dargetan, dass sie in Sri Lanka asylrelevant gefährdet sei. So enthielten ihre Ausführungen mehrere Schilderungen direkter Gefahrensituationen und gemäss verschiedenen Organisationen und Gerichtsurteilen sei für die Verfolgung einer Person ausschliesslich relevant, ob seitens der sri-lankischen Behörden der Verdacht auf eine Unterstützung der LTTE bestehe. Sie sei in einer LTTE-Familie aufgewachsen und bereits in jungem Alter Gefährdungen seitens des indischen Militärs und des Staatsapparates ausgesetzt gewesen. Mehrere ihrer engsten Familienmitglieder seien wegen direkter Involvierung mit den LTTE durch den Staatsapparat eliminiert worden. Ihre ganze Familie sei aufgrund der Verfolgung des Staatsapparats weltweit verstreut. Die einzigen Familienmitglieder, die noch in Sri Lanka seien, seien diejenigen, die nicht behördlich registriert worden seien. (...) habe zu einer gefährlichen Fluchtreise geführt. Ihre «Niederlassung» in C._______ sei nur möglich gewesen, weil sie stets den Wohnort gewechselt und sich nie registrieren lassen habe. Sie weise eindeutige Verbindungen zu den LTTE auf und sei in ein LTTE-Netzwerk eingebunden, aus dem sie nicht mehr rauskomme. Durch die Inhaftierung (...) und ihres Bruders E._______, das Verschwinden mehrerer Familienmitglieder sowie den Tod ihres Schwiegersohnes sei sie insbesondere ab dem Jahre 2012 selbst zu einer Verdachtsperson geworden. Dass (...) weiterhin in Sri Lanka leben könne, sei nur möglich, weil er in den Norden geflohen, nicht in die Angelegenheiten ihres Schwiegersohnes involviert worden sei und von ihr getrennt lebe. Ausserdem würden sie kaum mehr Kontakt pflegen, weshalb nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass er keine Probleme mit den Behörden hätte. Sie selbst sei massivem psychischem Druck ausgesetzt und systematisch verfolgt worden. Nur mit Glück und dank der Intervention eines befreundeten Ehepaares habe sie nach ihrer Verhaftung freigelassen werden können. Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ergebe sich aus kumulativen Eingriffen in verschiedene Rechtsgüter, auch wenn diese für sich genommen nicht die Anforderungen an die Intensität der Verfolgungshandlungen erfüllen würden. Dies insbesondere, wenn sie länger andauerten oder sich wiederholt ereigneten, was bei ihr der Fall sei. Alleine schon der Umstand, dass ihre Tochter einen Singhalesen geheiratet habe, bilde in Sri Lanka ein Risiko. Aus diesem Grund habe auch ihr Ehemann diese Ehe vehement abgelehnt. Die singhalesische Schwiegerfamilie werfe ihr nun LTTE-Verbindungen vor und führe den Tod ihres Sohnes auch auf die Ehe mit einer Frau aus einer LTTE-Familie zurück. Deren Drohungen seien in diesem Kontext als gleichwertig einzustufen wie eine direkte Bedrohung durch den Staatsapparat, da der sri-lankische Staat in einem solchen Falle gegenüber Tamilinnen und Tamilen nie schutzwillig sei. Ihr Ehemann weile im Norden und habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. Als alleinstehende tamilische Frau sei sie schlichtweg nicht in der Lage, sich gegen die täglichen Belästigungen, Festnahmen und Einschüchterungen der singhalesischen Beamten zu wehren, zumal eine männliche Unterstützung fehle. Eine Strafanzeige würde die Familie noch mehr gefährden, da diese nicht an Hand genommen würde und zudem entsprechende Zeugen aus Angst vor Repressalien keine Aussagen machen würden. Tamilen und Tamilinnen stünden in Sri Lanka unter Generalverdacht und so genüge der kleinste Hinweis, um bei einer Rückkehr verhaftet zu werden oder sogar zu «verschwinden». Weiter verkenne das SEM, dass Personen zuerst immer ohne Haftbefehl gesucht würden, zumal ein solcher erst bei Vorliegen handfester Beweise ausgestellt werde. Deshalb habe sie auch legal ein- und ausreisen können. Die Tatsache, dass sie im Jahr 2014 kurz zurückgekehrt sei, bedeute überdies nicht, dass sie nicht gefährdet sei. Vor diesem Hintergrund laufe sie bei einer Rückkehr Gefahr, verhaftet und endgültig beseitigt zu werden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten stützt das Gericht die Erwägungen der Vorinstanz. 6.2 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.3 Aus den Anhörungsprotokollen geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin im Stande ist, durchaus substantiierte und zusammenhängende Ausführungen zu machen. Diese wirken aufgrund von zahlreichen Gefühlsbeschreibungen auch glaubhaft. So ist nicht auszuschliessen, dass sie gewissen behördlichen Schikanen ausgesetzt war, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgeht. Demgegenüber weisen ihre Ausführungen in den Kernelementen Detailarmut auf. Es erscheint - wie vorinstanzlich zutreffend erwogen - nicht nachvollziehbar, dass sie über die genauen LTTE-Tätigkeiten (...) praktisch nichts zu berichten weiss, auch wenn sie bei ihrer Heirat noch sehr jung gewesen war. Da auch ihre Antworten auf entsprechende Nachfragen des Sachbearbeiters ausweichend wirken, ergeben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten LTTE-Verbindung (...) (vgl. A16 F135 bis F140). Überdies erscheint das Argument, wonach dieser nur in Sri Lanka verweilen könne, weil er sich im Norden aufhalte (vgl. Beschwerdeschrift S. 17 Bst. e) unbeholfen, weist doch die Beschwerdeführerin mehrmals darauf hin, dass gerade die tamilische Bevölkerung im Norden Sri Lankas unter Entführungen, Folter und sexueller Gewalt durch staatliche Sicherheitskräfte zu leiden habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 11 Bst. f und S. 13 Bst. g). Was den angeblichen Totschlag ihres Vaters durch die sri-lankischen Behörden im Jahre (...) betrifft, fehlt es diesbezüglich am zeitlichen Kausalzusammenhang, da dieses Ereignis mehr als (...) Jahre zurückliegt (vgl. A4 Ziff. 3.01 sowie A16 F132 ff.). Das geltend gemachte Verschwinden ihres Bruders D._______ ist mittlerweile über (...) Jahre her, weshalb sich auch aus diesem Ereignis keine Gefahr mehr für die Beschwerdeführerin ergeben dürfte (vgl. A4 Ziff. 3.01 und A16 F141 f.). Dasselbe gilt hinsichtlich des Todes ihrer Schwester im Jahr (...) (vgl. A4 Ziff. 3.01 und A16 F151 f.). Ihr Bruder F._______ ist angeblich seit dem Jahr (...) verschwunden; auch dieses Ereignis liegt bereits (...) Jahre zurück (vgl. A4 Ziff. 3.01 und A16 F108 und F165). Was ihren Bruder E._______ angeht, so ist dieser durch den Einsatz der Beschwerdeführerin von den sri-lankischen Behörden entlassen worden. Dessen Asylgesuche in den Jahren (...) und (...) in der Schweiz wurden mit Verfügung vom (...) beziehungsweise Urteil vom (...) abgelehnt, womit rechtskräftig feststeht, dass diesem in Sri Lanka keine Verfolgung droht (A16 F87 f. sowie Urteil des BVGer [...] vom [...]). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sie wegen ihm asylrelevante Probleme zu gewärtigen haben sollte. Dass das Schicksal ihrer Familienmitglieder keine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin zur Folge hatte, bestätigt sie indirekt selbst, indem sie angibt, vor dem Tod ihres Schwiegersohnes im Jahr (...) keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A16 F95). Ihr Bruder H._______, der in I._______, Sri Lanka, lebt, ist wohlauf und arbeitstätig (vgl. A16 F16 f. und F62 ff.). Dasselbe gilt für ihre in Sri Lanka wohnhafte Mutter und ihre (...) (vgl. A4 Ziff. 3.01 und A16 F18 ff., F28, F30 bis F35, F84 und F109). Zusammenfassend geht aus den Akten nicht - wie behauptet - glaubhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstands, dass bereits drei ihrer Familienmitglieder sowie ihr Schwiegersohn den sri-lankischen Behörden zum Opfer gefallen seien, in Sri Lanka asylrelevanten Gefährdungen ausgesetzt war. Ausserdem ist den Akten auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Bedrohungen von der singhalesischen Schwiegerfamilie ausgegangen seien beziehungsweise, wie die Schikanen genau ausgesehen haben sollen; ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in pauschalen Aussagen (vgl. A16 F100). Weiter sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine frauenspezifischen Asylgründe erkennbar, liegen doch auch hier keine konkreten Anhaltspunkte vor. Sie führt zwar wiederholt aus, in Sri Lanka ohne ihren Ehemann und somit ohne männliche Unterstützung auf sich alleine gestellt und den Schikanen der Behörden (vgl. A16 F122 ff., F148 und F156 ff.) sowie denjenigen der Schwiegerfamilie hilflos ausgeliefert gewesen zu sein. Ihren Aussagen lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Schikanen die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Intensität erreicht hätten. Die Beschwerdeführerin war zudem offenbar stets im Stande, sich Hilfe zu holen und sich für andere einzusetzen. So hatte sie sich bei der Inhaftierung ihres Bruders E._______ an einen Anwalt gewandt und ihre eigene Freilassung mit Hilfe eines befreundeten Ehepaares bewirken können (vgl. A16 F87 f. sowie Beschwerdeschrift S. 15 Bst. b). Ihre Nachbarn und auch eine "ältere Schwester" aus K._______ hätten sie ebenfalls unterstützt (vgl. A16 F101 und F149). Auch war sie stets im Stande, selbstständig nach Sri Lanka ein- und auszureisen und die Einschulung ihrer Enkelin zu organisieren (vgl. A4 Ziff. 5.01 und A16 F102 ff.). Was den unerträglichen psychischen Druck aufgrund der Schikanen, Kontrollen und Befragungen durch die sri-lankischen Behörden betrifft, ist die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftigen behördlichen Verfolgungsmassnahmen zwar nachvollziehbar. Objektiv gesehen ist gestützt auf ihre Schilderungen jedoch nicht von einer Intensität auszugehen, die einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommen würde. Schliesslich wurde die anlässlich der Anhörung wiederholt vorgebrachte und in ihrer Beschwerdeschrift abermals betonte Angst der Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr nach Sri Lanka durch ihr eigenes Verhalten relativiert. Auch wenn die Einschulung ihrer Enkelin durchaus wichtig erscheinen mag, wäre bei einer tatsächlichen Gefahr der Bedrohung an Leib und Leben nicht davon auszugehen, dass sie das Risiko auf sich genommen hätte, in den Jahren 2012 und 2014 mehrmals ein- und auszureisen (vgl. A4 Ziff. 5.01, A16 F102 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die legale Ein- und Ausreise aus Sri Lanka bei tatsächlicher Überwachung nicht so einfach gewesen wäre. Das Argument, wonach kein Haftbefehl (vgl. Beschwerdeschrift S. 17 Bst. d) vorgelegen habe und sie deshalb ungestört habe reisen können, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie an gleicher Stelle selbst darlegt, die Überwachungen würden auch ohne Haftbefehl stattfinden. Schliesslich ist hinsichtlich des auf Beschwerdeebene beigebrachten Bestätigungsschreibens ihrer Inhaftierung (vgl. oben Bst. I) festzuhalten, dass dieses nicht geeignet ist, den oberflächlichen Angaben der Beschwerdeführerin Substanz zu verleihen, zumal solche Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. 6.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erwogen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung vorlag. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt einer Rückkehr dennoch eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt beziehungsweise - wie behauptet - eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Kumulation gewisser Risikofaktoren und der veränderten politischen Lage in Sri Lanka gegeben ist. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen der letzten Zeit in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O.; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dem ist im Rahmen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 7.3 Wie bereits ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Sie weist sodann kein politisches, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass sie den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu verneinen. Von einem Eintrag in die "Stop-List" ist nicht auszugehen, zumal es der Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - mehrmals möglich war, mit ihrem Reisepass aus Sri Lanka aus- und wieder einzureisen. Ebenso wenig vermochte sie eine konkrete und aktuelle LTTE-Verbindung glaubhaft zu machen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit und ihrem Geschlecht kann sie keine Gefährdung ableiten. 7.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung.

8. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2 aufgezeigten Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. 10.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgehen würde. Die hohen Anforderungen an die Darlegung eines "real risk", dass sie bei der Rückkehr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte, sind nicht erfüllt. Auch aus dem Blickwinkel frauenspezifischer Fluchtgründe ist nicht von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten vorliegend als zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für eine ausländische Person unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. ebd. E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtete das Bundesverwaltungsgericht dann auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Auch in Berücksichtigung der bereits aufgezeigten jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und die Einschätzung im genannten Referenzurteil ist nach wie vor zutreffend. 10.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 10.3.3 Die Beschwerdeführerin macht Probleme «(...)» und (...) geltend (vgl. A4 Ziff. 8.2 und A16 F118, F121 und F166). (...) kann auch in Sri Lanka ausreichend behandelt werden (vgl. dazu eingehend das Urteil des BVGer E-2276/2020 vom 29. Juni 2020 E. 7.4.2.2.). Die am (...) 2019 eingereichte Bestätigung des malaysischen Spitals, wonach der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen das Visum nicht verlängert worden sei, ändert an dieser Einschätzung nichts. 10.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Zumutbarkeitspunkt vorbringt, sie sei als eine aus der Schweiz rückkehrende tamilische Asylgesuchstellerin gefährdet beziehungsweise sie könne sich als tamilische Frau im fortgeschrittenen Alter nicht gegen die psychischen und physischen Angriffe wehren, ist festzuhalten, dass diese behördlichen Kontakte - so unangenehm sie für die Beschwerdeführerin auch gewesen sein mögen - als Schikanen und nicht als flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmassnahmen zu qualifizieren sind, die für sich alleine auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse darzustellen vermögen. Gemäss Akten hat die Beschwerdeführerin während (...) Jahren die Schule besucht, den Schulabschluss absolviert und danach gearbeitet (vgl. A16 F8 ff. und F39 ff.). Die Beschwerdeführerin hat (...) Kinder, wovon (...) im Ausland lebten (vgl. A4 Ziff. 1.14 und Ziff. 3.01 ff. sowie A16 F28). Ihre Mutter lebt ihren Ausführungen zufolge in C._______ mit (...) und (...) der Beschwerdeführerin (vgl. A16 F18 und F21). Sie wird nach Aussagen der Beschwerdeführerin von der gesamten Familie finanziell unterstützt (vgl. A16 F24). Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt in L._______ (vgl. A4 Ziff. 6 und A16 F28), alle ihre Söhne arbeiten (vgl. A4 Ziff. 6 und A16 F24, F30 bis F38) und ihr Bruder H._______ ist als (...) tätig (vgl. A16 F64). Es ist daher davon auszugehen, dass sie auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Dass sie angeblich lediglich mit denjenigen Kindern Kontakt hat, die nicht in Sri Lanka leben ist insofern nicht von grosser Bedeutung, als anzunehmen ist, dass sie bei ihrer Mutter und ihren Enkelkindern wohnen kann und auf die finanzielle Unterstützung derjenigen Kinder zählen kann, die im Ausland weilen (vgl. auch A16 F24 betr. Zusammenhalt der Familie). Vor diesem Hintergrund fällt es ebenso wenig ins Gewicht, dass sie - wie sie vorbringt - zwar noch verheiratet, aber alleinstehend ist und fast keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann hat (vgl. A16 F46 und F48). Dass sie vor zehn Jahren Sri Lanka verlassen hat, vermag nicht die Tragbarkeit ihres Beziehungsnetzes in Frage zu stellen. Eine Entwurzelung, wie von ihr angeführt, stellt diese Zeit aufgrund des Sachverhalts ebenso wenig dar. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin altersbedingt - wie sie sinngemäss geltend macht - nicht in der Lage wäre, sich in Sri Lanka wieder einzugliedern. (vgl. A4 Ziff. 1.06). 10.3.5 Die Vorinstanz ist somit ebenso in ihrer Erkenntnis zu stützen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zumutbar sei. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr indes mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 VGKE). 12.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2019 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde am 2. April 2019 eine Kostennote eingereicht, die einen zeitlichen Aufwand von 11.66 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- zuzüglich Fr. 105.40 Auslagen ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indessen überhöht, hat doch der Rechtsvertreter teilweise wortwörtlich Teile aus anderen von ihm eingereichten Beschwerden übernommen. Bezeichnenderweise ist verschiedentlich vom Beschwerdeführer anstatt von der Beschwerdeführerin die Rede. Der Aufwand ist auf neun Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 2238.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2238.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: