Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Dezember 2016 und der Anhörung vom 17. Mai 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Vor seiner Ausreise habe er - bis auf die letzten rund vier Monate, welche er in Colombo verbracht habe - mit seiner Familie in C._______ gelebt. Er sei elf Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach an einer (...) Universität einen (...)-Kurs absolviert. Dann habe er den Kurs abgebrochen, um das Autofahren zu erlernen, als (...) zu arbeiten und das Geschäft seines Vaters zu übernehmen. (...). Zuletzt habe der Vater einen Van gekauft und damit viele Aufträge erledigen können. Als der Beschwerdeführer im April 2016 abends nach Hause gekommen sei, sei er von unbekannten, in Zivil gekleideten Personen in einen Van gezerrt worden. Dann hätten sie seine Hände gefesselt und etwas später seine Augen verbunden. Sie hätten ihn in eine alte Werkstatt gebracht und an einen Stuhl gefesselt. Daraufhin habe ihn ein unbekannter Mann beschuldigt, mit dem erwähnten Van Waffen, Drogen und Menschen illegal zu transportieren. Er habe erwidert, dass dieser Wagen seinem Vater gehöre und sie nicht solche Dinge machen würden. Daraufhin habe ihn der unbekannte Mann geschlagen. Obwohl die Entführer ihn psychisch unter Druck gesetzt hätten, habe er bis zum Ende nichts zugegeben, da er auch nichts verbrochen habe. Zuletzt hätten sie gesagt, sie würden am nächsten Tag nochmals kommen. Bis dann solle er es sich gut überlegen und ihnen dann die Wahrheit sagen. Er habe die ganze Nacht in dieser Werkstatt verbracht und weder Nahrung noch Wasser gehabt. Am nächsten Tag hätten die Leute ihn wieder mitgenommen und unterwegs freigelassen. Dabei hätten sie ihm gesagt, er solle die ihm vorgeworfenen Taten zugeben, ansonsten würden sie ihn töten. Zuhause habe er den Vorfall seiner Familie geschildert. Sein Vater habe eine Anzeige erstatten wollen. Seine Mutter sei aber dagegen gewesen, da sie befürchtet habe, dadurch noch mehr Probleme zu bekommen. Die Familie habe nämlich vermutet, dass die Entführer mit der Polizei zusammenarbeiteten. Er habe in der Folge weiterhin als (...) gearbeitet, jedoch weniger (...) übernommen als zuvor. Als er ungefähr zwei Monate nach dem Vorfall unterwegs nach Colombo gewesen sei, habe sein Vater ihn angerufen und ihm weinend gesagt, er solle sofort nachhause kommen. Er habe aber seine (...) nach Colombo bringen wollen, weil er schon in der Nähe gewesen sei. Als er dort angekommen sei, habe seine Schwester ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass unbekannte junge Personen in Zivil bei ihnen zuhause gewesen seien und er nicht nachhause kommen solle. Er vermute, dass es sich dabei um Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) gehandelt habe. Daraufhin habe er seinen Mitfahrer zurück nach C._______ geschickt, seinen Van nach D._______ gebracht und dort ein Hotelzimmer bezogen. Er habe dann nach C._______ zurückkehren wollen, aber seine Familie sei dagegen gewesen. In den nächsten vier Monaten habe er in Colombo gelebt. Er sei aber einmal nach C._______ zurückgekehrt, um die praktische Fahrprüfung zu absolvieren. Seine Familie habe er nicht darüber informiert. Während seines Aufenthalts in Colombo seien die allfälligen Mitglieder des CID zwei Mal bei seiner Familie zuhause vorbeigekommen und nach seiner Ausreise weitere drei Male. Sein Vater habe jeweils mit ihnen gesprochen und sie dann weggeschickt. Aus Furcht vor einer Verfolgung durch das CID sei er schliesslich aus Sri Lanka ausgereist. Bei seiner Ankunft in der Schweiz sei er in einer angespannten Situation gewesen, weshalb er unter Schlafstörungen gelitten habe. Als Beweismittel reichte er seine sri-lankische Identitätskarte, seinen Führerausweis sowie die englische Übersetzung eines Auszugs aus dem Geburtsregister - jeweils im Original - zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. März 2020 - eröffnet am 30. März 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Even-tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Die Rechtsvertreterin legte der Beschwerde eine Kostennote bei und stellte die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung sowie eines Arztberichts in Aussicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2020 bestätigte das Bundesverwal-tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, erschienen realitätsfremd und seien deshalb unglaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich auf eine teilweise konstruierte Asylbegründung stütze und aus anderen als den geschilderten Gründen Sri Lanka verlassen habe. Zunächst habe er in der Anhörung dargelegt, zwischen Juni und Oktober 2016 nicht mehr zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt zu sein. Als er darauf angesprochen worden sei, kurz nach seinem 18. Geburtstag seine praktische Fahrprüfung absolviert zu haben, habe er zu Protokoll gegeben, diese in C._______ abgelegt zu haben. Er habe aber niemandem von dieser Reise nach C._______ erzählt und die Fahrprüfung heimlich abgelegt. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Person, die Probleme an einer Ortschaft befürchte, aus dem einzigen Grund, die Fahrprüfung abzulegen, dorthin zurückkehre. Auch die Umstände, welche zu seiner Freilassung geführt hätten, seien nicht nachvollziehbar. Es erscheine realitätsfremd, dass er einerseits aufgrund des Verdachts, illegal Waffen, Drogen und Menschen transportiert zu haben, festgenommen und tags darauf bereits wieder freigelassen worden sei, mit der blossen Auflage, das nächste Mal die Wahrheit zu sagen. Wenn die Entführer wirklich etwas von ihm gewollt hätten, sei vielmehr davon auszugehen, dass sie ihn länger festgehalten hätten. Weiter erscheine unwahrscheinlich, dass die Entführer weitere zwei Monate gewartet hätten, bevor sie den Beschwerdeführer wieder zuhause aufgesucht hätten. Ferner vermöge es nicht einzuleuchten, dass er nach dem Vorfall keine Anzeige erstattet habe. Sein Verdacht, die Entführer würden mit der Polizei zusammenarbeiten, habe er nicht plausibel begründen können. Bezüglich der Personen, die in seiner Abwesenheit bei seiner Familie erschienen seien, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. An einer Stelle habe er gesagt, es habe sich um junge Leute gehandelt und er wisse nicht, wieso sie sich nach ihm erkundigt hätten. An anderer Stelle habe er angegeben, dass diese Leute Vertreter des CID seien. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er angeführt, er vermute lediglich, dass diese Personen dem CID angehörten, da sie in Zivil gekleidet gewesen seien.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, die Vorinstanz sehe zu Unrecht Widersprüche in seinen Aussagen. Er habe alle Unklarheiten beseitigen können. Er sei aufgrund der Unterstellung von kriminellen Handlungen von mehreren Männern des CID entführt und geschlagen worden. Deshalb sei er geflüchtet. In Bezug auf den letzten Aufenthalt in C._______ habe er keine unrichtigen Angaben gemacht. Er sei in der Anhörung gefragt worden, ob er nach Juni 2016 nochmals bei seiner Familie gewesen sei und habe dies verneint. Dies stehe nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass er Ende Juli 2016 für einige Stunden in C._______ gewesen sei, um die Fahrprüfung abzulegen. Tatsächlich sei er damals heimlich zurückgekehrt und habe seine Familie nicht besucht. Er sei damals kein Risiko eingegangen, da C._______ gross sei und die Wahrscheinlichkeit, auf der Strasse in der Stadt erkannt zu werden, gering sei. Die Umstände, welche zu seiner Freilassung geführt hätten, seien vor dem Hintergrund, dass es sich um keine staatliche Festnahme gehandelt habe, nicht realitätsfremd. Dementsprechend handle es sich bei der ihm gegenüber gemachten Aussage, er werde erneut entführt und müsse dann die Wahrheit sagen, um eine Drohung und nicht um eine offizielle Auflage. Die Entführer hätten während der Befragung bemerkt, dass der Van einen Vorbesitzer gehabt habe und in der Folgezeit herausfinden wollen, wer dies gewesen sei. Deshalb seien sie erst nach zwei Monaten, nachdem sie offenbar ihre Suche erfolglos abgebrochen hätten, auf den Beschwerdeführer zurückgekommen. In Sri Lanka fehle es immer noch an rechtstaatlichem Schutz gegenüber Tamilen und Tamilinnen. Es sei verständlich, dass er keine Anzeige gegen die Entführer erstattet habe. Dies hätte nämlich vom Staat aufgrund seiner Ethnie als regimefeindlich eingestuft werden können. Er sei nicht vor Ort gewesen, als verschiedene Personen bei ihm zuhause erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Dass er unterschiedliche Angaben zu ihnen gemacht habe, könne ihm deshalb nicht entgegengehalten werden. Er könne zudem nur über deren Motive spekulieren. Der vorinstanzliche Entscheid sei nicht von derjenigen Person getroffen worden, die den Beschwerdeführer angehört habe. Die entscheidende Person habe deshalb gar keinen persönlichen Eindruck von ihm erhalten. Die Frage der Glaubhaftigkeit sei - alleine auf die Aktenlage gestützt - schwer zu beantworten. Am 16. November 2019 sei Gotayaba Rajapaksa zum Präsidenten gewählt worden, welcher als verantwortlich für die brutale Zerschlagung der Tamil Tigers gelte. Seither habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka insbesondere für Tamilen und Tamilinnen weiter verschlechtert.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse, welche zu seiner Ausreise geführt haben sollen, nicht glaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es ist ihm nicht gelungen, die ihm angeblich drohenden Verfolgungsmassnahmen durch das CID substantiiert darzulegen. Er war nicht imstande, die Gründe für seine vorgebrachte Verfolgung zu nennen. Darüber hinaus vermutet er lediglich, dass es sich bei den angeblichen Verfolgern um das CID handelt (vgl. SEM-Akten A24/14 F28, F78). Anlässlich der BzP gibt er zu Protokoll, dass zwischen der behaupteten Entführung und seinem Weggang nach Colombo junge Leute bei ihm zuhause erschienen seien und sich nach ihm erkundigt hätten (vgl. A9/12 Ziffer 7.01). Angehörige des CID seien während seines Aufenthalts in Colombo zwei Mal und nach seiner Ausreise aus Sri Lanka drei Mal bei seiner Familie vorbeigekommen (vgl. a.a.O.). In der Anhörung gibt er hingegen an, die obenerwähnten jungen Leute hätten ihn nach seinem Weggang aus C._______ und vor seiner Ausreise aus Sri Lanka (mithin während seines Aufenthalts in Colombo) fünf bis sechs Mal aufgesucht und er kenne den Grund für ihre Besuche nicht (vgl. A24/14 F56-58). Vielleicht seien sie eifersüchtig auf ihn und seine Familie, weil sie viele Autos besitzen würden (vgl. a.a.O.). Der Erklärungsversuch in der Anhörung, die vermeintlichen Mitglieder des CID seien fünf bis sechs Mal erschienen und darunter seien auch junge Leute gewesen, vermag ebenso wenig Klarheit über die Frage zu verschaffen, wer den Beschwerdeführer aus welchem Grund verfolgt haben soll (vgl. a.a.O. F82). Auch aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, ob die Personen, die behauptungsweise fünf bis sechs Mal in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause erschienen sein sollen, dieselben Personen sind, die ihn angeblich entführt haben sollen. Dort wird einerseits ausgeführt, die Entführer hätten mit einer neuen Verschleppung gedroht und zwei Monate später hätten tatsächlich Beamte des CID ihn zuhause aufgesucht, was vermuten lassen könnte, dass auch die angeblichen Entführer dem CID angehörten. Dies steht allerdings im Widerspruch zu den Ausführungen an anderer Stelle der Beschwerdeschrift, laut welchen es sich bei der Entführung nicht um eine staatliche Festnahme gehandelt habe, sondern um eine illegale Verschleppung. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum die angeblichen Entführer ihn nach nur einem Tag wieder freigelassen haben sollen, ohne an weitere Informationen zu den Hintergründen des besagten Vans gelangt zu sein. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer keine Details zum Grund seiner Behelligung durch die mutmasslichen Beamten des CID angeben. Wenn diese tatsächlich fünf bis sechs Mal bei seiner Familie erschienen wären, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Suche nach dem Beschwerdeführer ansatzweise begründet oder sich zumindest als staatliche Behördenmitglieder zu erkennen gegeben hätten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach C._______ gereist ist, um seine Fahrprüfung zu absolvieren, spricht dafür, dass er dort keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Die Aussage in der Beschwerdeschrift, C._______ sei eine grosse Stadt und die Wahrscheinlichkeit, auf der Strasse erkannt und verhaftet zu werden, sei gering, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hätte er tatsächlich eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung durch das CID gehabt, wäre er dieses Risiko - selbst wenn es als relativ klein anzusehen wäre - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingegangen. Diesen gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elementen ist gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung gewisse Details und Emotionen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung nennt und diese weitgehend widerspruchsfrei schildert (vgl. A24/14 F26). Dies vermag aber an der grundsätzlichen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern, zumal es sich bei diesen Details nicht um ausgefallene Einzelheiten handelt und die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber hinaus keine weiteren Realkennzeichen enthalten. Nach dem Gesagten ist es ihm nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten (vgl. Frankfurter Allgemeine, Die starken Männer sind zurück, 17. November 2019, < https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/praesidentschaftswahl-auf-sri-lanka-die-starken-maenner-sind-zurueck-16489988.html >, abgerufen am 6. Juli 2020). Zwar befürchten Beobachter/innen und ethnische sowie religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und sonstigen regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten >, abgerufen am 6. Juli 2020). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. Spiegel, Sri Lankas Präsident löst Parlament vorzeitig auf, 2. März 2020, < https://www.spiegel.de/politik/ausland/sri-lanka-praesident-rajapaksa-loest-parlament-vorzeitig-auf-a-a5ea98a2-f35c-41ef-a4d9-c2fcc36cd286 >, abgerufen am 6. Juli 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened,16. Februar 2020 < https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened >, abgerufen am 6. Juli 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteil des BVGer D-6268/2019 vom 24. März 2020 E. 5.1). Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben.
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie und der fast vierjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Es bestehen keine Hinweise dafür, er würde aus Sicht der sri-lankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag.
E. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas, insbesondere in den Distrikt Jaffna, grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteile des BVGer E-1128/2020 vom 17. März 2020 E. 7.3; D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 E. 9.3.2). Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020, E. 9.3.7). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Seine Eltern sowie seine drei Schwestern wohnen nach wie vor an seinem Heimatort. Zudem handelt es sich bei ihm um einen volljährigen, jungen und arbeitsfähigen Mann, der den Grossteil seines Lebens - insbesondere die prägenden Jugendjahre - in Sri Lanka verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er hat (...) Jahre lang die Schule besucht, (...) abgeschlossen sowie einen (...)-Kurs an einer (...) Universität besucht. Sein Vater besitzt zudem ein Geschäft, in dem der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise gearbeitet hat und welches er zu übernehmen gedachte. Er hat somit Arbeitserfahrungen als (...) sammeln können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafstörungen) nicht geeignet sind, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung hätten sich diese psychischen Probleme inzwischen gelegt und es gehe ihm nun besser (vgl. A24/14 F23). Andere gesundheitliche Beschwerden machte er nicht geltend. Sodann hat er bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Arztbericht ins Recht gelegt. Im Rahmen der Rückkehr steht es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). In Bezug auf die geltend gemachten Massnahmen der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Verbreitung des Coronavirus ist festzuhalten, dass solche Einreiseverbote angesichts ihres vorübergehenden Charakters dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020; E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2249/2020 Urteil vom 29. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Dezember 2016 und der Anhörung vom 17. Mai 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Vor seiner Ausreise habe er - bis auf die letzten rund vier Monate, welche er in Colombo verbracht habe - mit seiner Familie in C._______ gelebt. Er sei elf Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach an einer (...) Universität einen (...)-Kurs absolviert. Dann habe er den Kurs abgebrochen, um das Autofahren zu erlernen, als (...) zu arbeiten und das Geschäft seines Vaters zu übernehmen. (...). Zuletzt habe der Vater einen Van gekauft und damit viele Aufträge erledigen können. Als der Beschwerdeführer im April 2016 abends nach Hause gekommen sei, sei er von unbekannten, in Zivil gekleideten Personen in einen Van gezerrt worden. Dann hätten sie seine Hände gefesselt und etwas später seine Augen verbunden. Sie hätten ihn in eine alte Werkstatt gebracht und an einen Stuhl gefesselt. Daraufhin habe ihn ein unbekannter Mann beschuldigt, mit dem erwähnten Van Waffen, Drogen und Menschen illegal zu transportieren. Er habe erwidert, dass dieser Wagen seinem Vater gehöre und sie nicht solche Dinge machen würden. Daraufhin habe ihn der unbekannte Mann geschlagen. Obwohl die Entführer ihn psychisch unter Druck gesetzt hätten, habe er bis zum Ende nichts zugegeben, da er auch nichts verbrochen habe. Zuletzt hätten sie gesagt, sie würden am nächsten Tag nochmals kommen. Bis dann solle er es sich gut überlegen und ihnen dann die Wahrheit sagen. Er habe die ganze Nacht in dieser Werkstatt verbracht und weder Nahrung noch Wasser gehabt. Am nächsten Tag hätten die Leute ihn wieder mitgenommen und unterwegs freigelassen. Dabei hätten sie ihm gesagt, er solle die ihm vorgeworfenen Taten zugeben, ansonsten würden sie ihn töten. Zuhause habe er den Vorfall seiner Familie geschildert. Sein Vater habe eine Anzeige erstatten wollen. Seine Mutter sei aber dagegen gewesen, da sie befürchtet habe, dadurch noch mehr Probleme zu bekommen. Die Familie habe nämlich vermutet, dass die Entführer mit der Polizei zusammenarbeiteten. Er habe in der Folge weiterhin als (...) gearbeitet, jedoch weniger (...) übernommen als zuvor. Als er ungefähr zwei Monate nach dem Vorfall unterwegs nach Colombo gewesen sei, habe sein Vater ihn angerufen und ihm weinend gesagt, er solle sofort nachhause kommen. Er habe aber seine (...) nach Colombo bringen wollen, weil er schon in der Nähe gewesen sei. Als er dort angekommen sei, habe seine Schwester ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass unbekannte junge Personen in Zivil bei ihnen zuhause gewesen seien und er nicht nachhause kommen solle. Er vermute, dass es sich dabei um Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) gehandelt habe. Daraufhin habe er seinen Mitfahrer zurück nach C._______ geschickt, seinen Van nach D._______ gebracht und dort ein Hotelzimmer bezogen. Er habe dann nach C._______ zurückkehren wollen, aber seine Familie sei dagegen gewesen. In den nächsten vier Monaten habe er in Colombo gelebt. Er sei aber einmal nach C._______ zurückgekehrt, um die praktische Fahrprüfung zu absolvieren. Seine Familie habe er nicht darüber informiert. Während seines Aufenthalts in Colombo seien die allfälligen Mitglieder des CID zwei Mal bei seiner Familie zuhause vorbeigekommen und nach seiner Ausreise weitere drei Male. Sein Vater habe jeweils mit ihnen gesprochen und sie dann weggeschickt. Aus Furcht vor einer Verfolgung durch das CID sei er schliesslich aus Sri Lanka ausgereist. Bei seiner Ankunft in der Schweiz sei er in einer angespannten Situation gewesen, weshalb er unter Schlafstörungen gelitten habe. Als Beweismittel reichte er seine sri-lankische Identitätskarte, seinen Führerausweis sowie die englische Übersetzung eines Auszugs aus dem Geburtsregister - jeweils im Original - zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. März 2020 - eröffnet am 30. März 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Even-tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Die Rechtsvertreterin legte der Beschwerde eine Kostennote bei und stellte die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung sowie eines Arztberichts in Aussicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2020 bestätigte das Bundesverwal-tungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, erschienen realitätsfremd und seien deshalb unglaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich auf eine teilweise konstruierte Asylbegründung stütze und aus anderen als den geschilderten Gründen Sri Lanka verlassen habe. Zunächst habe er in der Anhörung dargelegt, zwischen Juni und Oktober 2016 nicht mehr zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt zu sein. Als er darauf angesprochen worden sei, kurz nach seinem 18. Geburtstag seine praktische Fahrprüfung absolviert zu haben, habe er zu Protokoll gegeben, diese in C._______ abgelegt zu haben. Er habe aber niemandem von dieser Reise nach C._______ erzählt und die Fahrprüfung heimlich abgelegt. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Person, die Probleme an einer Ortschaft befürchte, aus dem einzigen Grund, die Fahrprüfung abzulegen, dorthin zurückkehre. Auch die Umstände, welche zu seiner Freilassung geführt hätten, seien nicht nachvollziehbar. Es erscheine realitätsfremd, dass er einerseits aufgrund des Verdachts, illegal Waffen, Drogen und Menschen transportiert zu haben, festgenommen und tags darauf bereits wieder freigelassen worden sei, mit der blossen Auflage, das nächste Mal die Wahrheit zu sagen. Wenn die Entführer wirklich etwas von ihm gewollt hätten, sei vielmehr davon auszugehen, dass sie ihn länger festgehalten hätten. Weiter erscheine unwahrscheinlich, dass die Entführer weitere zwei Monate gewartet hätten, bevor sie den Beschwerdeführer wieder zuhause aufgesucht hätten. Ferner vermöge es nicht einzuleuchten, dass er nach dem Vorfall keine Anzeige erstattet habe. Sein Verdacht, die Entführer würden mit der Polizei zusammenarbeiten, habe er nicht plausibel begründen können. Bezüglich der Personen, die in seiner Abwesenheit bei seiner Familie erschienen seien, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. An einer Stelle habe er gesagt, es habe sich um junge Leute gehandelt und er wisse nicht, wieso sie sich nach ihm erkundigt hätten. An anderer Stelle habe er angegeben, dass diese Leute Vertreter des CID seien. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er angeführt, er vermute lediglich, dass diese Personen dem CID angehörten, da sie in Zivil gekleidet gewesen seien. 5.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, die Vorinstanz sehe zu Unrecht Widersprüche in seinen Aussagen. Er habe alle Unklarheiten beseitigen können. Er sei aufgrund der Unterstellung von kriminellen Handlungen von mehreren Männern des CID entführt und geschlagen worden. Deshalb sei er geflüchtet. In Bezug auf den letzten Aufenthalt in C._______ habe er keine unrichtigen Angaben gemacht. Er sei in der Anhörung gefragt worden, ob er nach Juni 2016 nochmals bei seiner Familie gewesen sei und habe dies verneint. Dies stehe nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass er Ende Juli 2016 für einige Stunden in C._______ gewesen sei, um die Fahrprüfung abzulegen. Tatsächlich sei er damals heimlich zurückgekehrt und habe seine Familie nicht besucht. Er sei damals kein Risiko eingegangen, da C._______ gross sei und die Wahrscheinlichkeit, auf der Strasse in der Stadt erkannt zu werden, gering sei. Die Umstände, welche zu seiner Freilassung geführt hätten, seien vor dem Hintergrund, dass es sich um keine staatliche Festnahme gehandelt habe, nicht realitätsfremd. Dementsprechend handle es sich bei der ihm gegenüber gemachten Aussage, er werde erneut entführt und müsse dann die Wahrheit sagen, um eine Drohung und nicht um eine offizielle Auflage. Die Entführer hätten während der Befragung bemerkt, dass der Van einen Vorbesitzer gehabt habe und in der Folgezeit herausfinden wollen, wer dies gewesen sei. Deshalb seien sie erst nach zwei Monaten, nachdem sie offenbar ihre Suche erfolglos abgebrochen hätten, auf den Beschwerdeführer zurückgekommen. In Sri Lanka fehle es immer noch an rechtstaatlichem Schutz gegenüber Tamilen und Tamilinnen. Es sei verständlich, dass er keine Anzeige gegen die Entführer erstattet habe. Dies hätte nämlich vom Staat aufgrund seiner Ethnie als regimefeindlich eingestuft werden können. Er sei nicht vor Ort gewesen, als verschiedene Personen bei ihm zuhause erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Dass er unterschiedliche Angaben zu ihnen gemacht habe, könne ihm deshalb nicht entgegengehalten werden. Er könne zudem nur über deren Motive spekulieren. Der vorinstanzliche Entscheid sei nicht von derjenigen Person getroffen worden, die den Beschwerdeführer angehört habe. Die entscheidende Person habe deshalb gar keinen persönlichen Eindruck von ihm erhalten. Die Frage der Glaubhaftigkeit sei - alleine auf die Aktenlage gestützt - schwer zu beantworten. Am 16. November 2019 sei Gotayaba Rajapaksa zum Präsidenten gewählt worden, welcher als verantwortlich für die brutale Zerschlagung der Tamil Tigers gelte. Seither habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka insbesondere für Tamilen und Tamilinnen weiter verschlechtert. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse, welche zu seiner Ausreise geführt haben sollen, nicht glaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es ist ihm nicht gelungen, die ihm angeblich drohenden Verfolgungsmassnahmen durch das CID substantiiert darzulegen. Er war nicht imstande, die Gründe für seine vorgebrachte Verfolgung zu nennen. Darüber hinaus vermutet er lediglich, dass es sich bei den angeblichen Verfolgern um das CID handelt (vgl. SEM-Akten A24/14 F28, F78). Anlässlich der BzP gibt er zu Protokoll, dass zwischen der behaupteten Entführung und seinem Weggang nach Colombo junge Leute bei ihm zuhause erschienen seien und sich nach ihm erkundigt hätten (vgl. A9/12 Ziffer 7.01). Angehörige des CID seien während seines Aufenthalts in Colombo zwei Mal und nach seiner Ausreise aus Sri Lanka drei Mal bei seiner Familie vorbeigekommen (vgl. a.a.O.). In der Anhörung gibt er hingegen an, die obenerwähnten jungen Leute hätten ihn nach seinem Weggang aus C._______ und vor seiner Ausreise aus Sri Lanka (mithin während seines Aufenthalts in Colombo) fünf bis sechs Mal aufgesucht und er kenne den Grund für ihre Besuche nicht (vgl. A24/14 F56-58). Vielleicht seien sie eifersüchtig auf ihn und seine Familie, weil sie viele Autos besitzen würden (vgl. a.a.O.). Der Erklärungsversuch in der Anhörung, die vermeintlichen Mitglieder des CID seien fünf bis sechs Mal erschienen und darunter seien auch junge Leute gewesen, vermag ebenso wenig Klarheit über die Frage zu verschaffen, wer den Beschwerdeführer aus welchem Grund verfolgt haben soll (vgl. a.a.O. F82). Auch aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, ob die Personen, die behauptungsweise fünf bis sechs Mal in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause erschienen sein sollen, dieselben Personen sind, die ihn angeblich entführt haben sollen. Dort wird einerseits ausgeführt, die Entführer hätten mit einer neuen Verschleppung gedroht und zwei Monate später hätten tatsächlich Beamte des CID ihn zuhause aufgesucht, was vermuten lassen könnte, dass auch die angeblichen Entführer dem CID angehörten. Dies steht allerdings im Widerspruch zu den Ausführungen an anderer Stelle der Beschwerdeschrift, laut welchen es sich bei der Entführung nicht um eine staatliche Festnahme gehandelt habe, sondern um eine illegale Verschleppung. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum die angeblichen Entführer ihn nach nur einem Tag wieder freigelassen haben sollen, ohne an weitere Informationen zu den Hintergründen des besagten Vans gelangt zu sein. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer keine Details zum Grund seiner Behelligung durch die mutmasslichen Beamten des CID angeben. Wenn diese tatsächlich fünf bis sechs Mal bei seiner Familie erschienen wären, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Suche nach dem Beschwerdeführer ansatzweise begründet oder sich zumindest als staatliche Behördenmitglieder zu erkennen gegeben hätten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach C._______ gereist ist, um seine Fahrprüfung zu absolvieren, spricht dafür, dass er dort keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Die Aussage in der Beschwerdeschrift, C._______ sei eine grosse Stadt und die Wahrscheinlichkeit, auf der Strasse erkannt und verhaftet zu werden, sei gering, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hätte er tatsächlich eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung durch das CID gehabt, wäre er dieses Risiko - selbst wenn es als relativ klein anzusehen wäre - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingegangen. Diesen gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elementen ist gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung gewisse Details und Emotionen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung nennt und diese weitgehend widerspruchsfrei schildert (vgl. A24/14 F26). Dies vermag aber an der grundsätzlichen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern, zumal es sich bei diesen Details nicht um ausgefallene Einzelheiten handelt und die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber hinaus keine weiteren Realkennzeichen enthalten. Nach dem Gesagten ist es ihm nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 6.3 Aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten (vgl. Frankfurter Allgemeine, Die starken Männer sind zurück, 17. November 2019, , abgerufen am 6. Juli 2020). Zwar befürchten Beobachter/innen und ethnische sowie religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und sonstigen regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019, , abgerufen am 6. Juli 2020). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. Spiegel, Sri Lankas Präsident löst Parlament vorzeitig auf, 2. März 2020, , abgerufen am 6. Juli 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened,16. Februar 2020 , abgerufen am 6. Juli 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteil des BVGer D-6268/2019 vom 24. März 2020 E. 5.1). Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie und der fast vierjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Es bestehen keine Hinweise dafür, er würde aus Sicht der sri-lankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas, insbesondere in den Distrikt Jaffna, grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteile des BVGer E-1128/2020 vom 17. März 2020 E. 7.3; D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 E. 9.3.2). Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020, E. 9.3.7). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Seine Eltern sowie seine drei Schwestern wohnen nach wie vor an seinem Heimatort. Zudem handelt es sich bei ihm um einen volljährigen, jungen und arbeitsfähigen Mann, der den Grossteil seines Lebens - insbesondere die prägenden Jugendjahre - in Sri Lanka verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er hat (...) Jahre lang die Schule besucht, (...) abgeschlossen sowie einen (...)-Kurs an einer (...) Universität besucht. Sein Vater besitzt zudem ein Geschäft, in dem der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise gearbeitet hat und welches er zu übernehmen gedachte. Er hat somit Arbeitserfahrungen als (...) sammeln können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafstörungen) nicht geeignet sind, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung hätten sich diese psychischen Probleme inzwischen gelegt und es gehe ihm nun besser (vgl. A24/14 F23). Andere gesundheitliche Beschwerden machte er nicht geltend. Sodann hat er bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Arztbericht ins Recht gelegt. Im Rahmen der Rückkehr steht es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). In Bezug auf die geltend gemachten Massnahmen der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Verbreitung des Coronavirus ist festzuhalten, dass solche Einreiseverbote angesichts ihres vorübergehenden Charakters dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020; E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: