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D-7045/2024

D-7045/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom

13. Dezember 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-641/2024 vom 22. Februar 2024 ab. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom

1. Mai 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das SEM und ersuch- ten um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde auf die gesundheitlichen Prob- leme der Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihren dannzumaligen statio- nären Aufenthalt bei E._______ hingewiesen. Der Beschwerdeführer 1 habe wiederholt Selbstmordversuche unternommen. Die schweren ge- sundheitlichen Probleme der Eltern würden auch die Gesundheit und die normale Entwicklung ihrer minderjährigen Kinder bedrohen. Im Falle einer Wegweisung wären der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 nicht in der Lage, sich angemessen um ihre Kinder zu kümmern. Es gebe in der Türkei auch keine andere Person, die diese Aufgabe übernehmen könnte. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschwer- deführenden 1 und 2 um Analphabeten handle und der Beschwerdeführer 1 an F._______ leide und stark sehbehindert sei, was zu einer starken so- zialen Isolation in der Türkei geführt habe. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme seien – auch im Hinblick auf das Kindeswohl – erfüllt. B.c Die Beschwerdeführenden reichten dem SEM im Verlauf dieses Wie- dererwägungsverfahrens folgende Beweismittel ein: - Medizinische Akten des Bundesasylzentrums (BAZ) G._______ sowie Laborresultate und EKG-Aufzeichnungen betreffend den Beschwerde- führer 1, datierend bis einschliesslich April 2024, - medizinische Fragestellung der Abteilung Stationäre Psychiatrie des H._______ vom 15. August 2024 betreffend den Beschwerdeführer 1,

D-7045/2024 Seite 3 - medizinische Akten des BAZ G._______, des (…) und der E._______ sowie Röntgenbefunde und Laborresultate betreffend die Beschwerde- führerin 2, datierend bis einschliesslich April 2024, - medizinische Akten des BAZ G._______ betreffend die Beschwerde- führerin 4, datierend bis einschliesslich April 2024, - medizinische Akten des BAZ G._______ und der E._______ betreffend den Beschwerdeführer 3, datierend bis einschliesslich April 2024, - Bericht der Menschenrechtsorganisation (…), betreffend die Beschwer- deführerin 2, vom 8. August 2024, - Unterstützungsschreiben vom 26. Juli 2024, 19. und 22. August 2024. B.d Mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 wies das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 18. Januar 2024 für rechts- kräftig und vollstreckbar, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 7. November 2024 (Poststempel) erhoben die Beschwer- deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag- ten, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumut- bar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu ver- fügen, eventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechts- vertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren zwei Vollmachten, der angefochtene Entscheid, ein Bericht der E._______ vom 26. März 2024 zu einem Triagegespräch vom 18. März 2024 (betreffend die Beschwerdeführerin 4), ein Austrittsbe- richt der E._______ vom 10. Juni 2024 (betreffend den Beschwerdefüh- rer 1), ein Medikamentenrezept vom 10. Juli 2024 (betreffend die Be- schwerdeführerin 2), ein Austrittsbericht des H._______, Stationäre Psy- chiatrie, vom 11. Juli 2024 (betreffend die Beschwerdeführerin 2), die be- reits dem SEM eingereichte medizinische Fragestellung des H._______ vom 15. August 2024 (betreffend den Beschwerdeführer 1), Austritts-

D-7045/2024 Seite 4 berichte der E._______ vom 30. August 2024 (betreffend die Beschwerde- führenden 3 und 4) und ein Medikationsplan vom 23. Oktober 2024 (betref- fend den Beschwerdeführer 1) beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin setzte am 8. November 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2024 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab und hob den einstweiligen Vollzugsstopp vom 8. November 2024 auf. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 9. Dezember 2024 einen Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.– zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 9. Dezember 2024 einbezahlt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind

D-7045/2024 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (sog. ein- faches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

E. 3.3 Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 1. Mai 2024 richtigerweise – und entsprechend ihrem Ersuchen – als einfaches Wieder- erwägungsgesuch entgegengenommen. Zudem hat das SEM die Recht- zeitigkeit und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ih- res Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf ein- getreten. Prüfungsgegenstand ist folglich die Frage, ob das SEM zu Recht

D-7045/2024 Seite 6 das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung füh- ren würden, und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 5).

E. 4.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) könne vorliegend nicht angewandt werden, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllen würden. Ferner sei – auch wenn die bei den Be- schwerdeführenden 1 und 2 vorliegenden psychischen Belastungen zu be- dauern seien – eine Posttraumatische Belastungsstörung oder Depression in der Regel nicht lebensbedrohlich. Aufgrund der Aktenlage und der ärzt- lichen Unterlagen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkür- zung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangs- weisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch ange- messene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden, so etwa durch Beglei- tung durch medizinisches Fachpersonal. Aufgrund der ärztlichen Behand- lung in der Schweiz könne einer allenfalls erneut auftretenden akuten Sui- zidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei demnach zum heutigen Zeitpunkt als zulässig zu erachten. Im Weiteren verfüge die Türkei über eine sehr gute Gesundheitsversorgung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme in der Türkei behandelt wer- den könnten und den Beschwerdeführenden bei Bedarf eine entspre- chende Behandlung, auch eine medikamentöse, faktisch zugänglich sei. Die Belastung der Kinder werde angesichts der gesundheitlichen Situation ihrer Eltern keinesfalls in Abrede gestellt, dennoch sei angesichts der guten Gesundheitsversorgung in der Türkei davon auszugehen, dass dort auch eine angemessene Behandlung und allenfalls psychologische Betreuung der Kinder verfügbar sei. Zudem würden gemäss den Angaben im ordentli- chen Asylverfahren nahe Verwandte der Beschwerdeführenden, zu denen sie Kontakt pflegen würden, in (…), (…) und (…) leben, sodass von einem tragfähigen sozialen Netzwerk in der Türkei auszugehen sei, welches bei der Betreuung der Kinder zusätzliche Unterstützung leisten könnte. Auch die weiteren geltend gemachten Einschränkungen (Analphabetismus, F._______ und starke Sehbehinderung) würden einem

D-7045/2024 Seite 7 Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht entgegenstehen. Der Vollständig- keit halber sei auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 und im Urteil des BVGer vom 22. Februar 2024 zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei demzufolge zumutbar. Aus- serdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In der Beschwerde wird ergänzend zu den Ausführungen im Wiederer- wägungsgesuch dargelegt, den Beschwerdeführenden sei während ihres einjährigen Aufenthalts in (…) klar geworden, dass sie dort nicht mehr län- ger leben könnten, weil der Beschwerdeführer 1 sozial völlig isoliert und polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen sei. Daher sei (…), woher sie stammen würden, die einzige Stadt, in der sie bei einer Rückkehr in die Türkei wieder leben könnten, allerdings handle es sich dabei um eine der Städte, welche vom Erdbeben vom 6. Februar 2023 am stärksten betroffen worden seien. Zudem könnten sie aufgrund ihrer gesundheitlich bedingten Vulnerabilität nicht dort leben. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative in ei- ner anderen Region der Türkei sei zu verneinen. Für die Beschwerdefüh- renden 3 und 4, die bereits durch den schlechten Gesundheitszustand ihrer Eltern belastet seien, wäre eine Wegweisung aus der Schweiz traumatisch. Sie würden sich in einer vom Erdbeben verwüsteten Stadt wiederfinden, wo sich weder ihre kranken Eltern noch sonst jemand um sie kümmern könnte. Dass die Vorinstanz vom Vorhandensein einer angemessenen Be- handlung und psychologischen Betreuung für Kinder in der Türkei aus- gehe, sei nicht statthaft, im Sinne des Kindeswohls sei Schaden abzuwen- den, bevor er eintrete. Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei würde daher gegen den Grundsatz des Kindeswohls verstossen. Ausserdem werde das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt, wenn Menschen unter Bedingungen weggewiesen würden, die ein Überleben in Sicherheit und ohne zusätzlichen Schaden kaum möglich machten. Her- vorzuheben sei auch, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Kur- den alevitischen Glaubens handle.

E. 5.1 Aufgrund der Akten und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde- führenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist nicht davon auszu- gehen, dass sie im Falle einer Rückschiebung in die Türkei dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

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E. 5.2.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).

E. 5.2.2 Im Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 ist das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Vollzug der Wegwei- sung in eine der vom schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi- yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) nicht generell unzu- mutbar sei und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebens- situation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situa- tion vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen sei. Falls sich die Rückkehr im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweise, wäre in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. a.a.O., E. 11.3).

E. 5.2.2.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der vom Erdbeben be- troffenen Provinz (…), wo sie – bis auf einen einjährigen Aufenthalt in (…)

– stets gelebt haben (vgl. Anhörungsprotokolle im ordentlichen Asylverfah- ren, SEM-act. 23 F7 und SEM-act. 24, S. 2 F6f.). Die Frage, ob sie in ir- gendeiner Weise vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffen gewesen seien, verneinten sie (vgl. SEM-act. 24 F31). Ausserdem verfügen sie über ausreichend Arbeitserfahrung und können in der Türkei auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. Urteil D-641/2024 E. 9.3.2). Ihre finanzielle Situation bezeichneten sie als gut (vgl. SEM-act. 23 F31; SEM-act. 24 F12). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Da die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch keine persönlichen Prob- leme im Zusammenhang mit dem Erdbeben vom Februar 2023 geltend machten, war das SEM nicht gehalten, sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das vom Erdbeben betroffene Gebiet ausei- nanderzusetzen, umso weniger, als das Bundesverwaltungsgericht bereits im ordentlichen Asylverfahren zum Schluss kam, nichts weise auf eine existenzielle Notlage bei einer Rückkehr hin (vgl. Urteil D-641/2024 E. 9.3.2).

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E. 5.2.2.2 Falls die Beschwerdeführenden nicht nach (…) zurückkehren möchten, steht es ihnen offen, sich in (…) niederzulassen, wo sie vor der Ausreise ein Jahr verbracht und einen Laden geführt haben (vgl. SEM-act. 23 F7/8; SEM-act. 24 F9/10). Ausserdem haben sie mit dem Umzug von (…) nach (…) (vgl. SEM-act. 23 F7; SEM-act. 24 F8) eine gewisse Anpas- sungsfähigkeit gezeigt, weshalb es ihnen auch möglich sein dürfte, sich in (…) niederzulassen, wo mehrere Geschwister des Beschwerdeführers 1 leben (vgl. SEM-act. 23 F39).

E. 5.2.3.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden anbe- langt, ist zunächst festzustellen, dass im ordentlichen Asylverfahren kei- nerlei psychische Beschwerden geltend gemacht wurden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. So wurde in der damaligen Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2024 in gesundheitlicher Hinsicht einzig auf die Sehbehinderung des Beschwerdeführers 1 hingewiesen, die es ihm verunmögliche, eine andere Stelle zu finden. Der Umstand, dass erst im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren psychische Probleme aufgewor- fen und mittels diverser medizinischer Unterlagen belegt werden, lässt da- rauf schliessen, dass die psychischen Probleme hauptsächlich mit der dro- henden Rückschaffung in die Türkei begründet sind. Den Akten ist in die- sem Zusammenhang denn auch zu entnehmen, dass sich der Beschwer- deführer 1 vor der Rückkehr in die Türkei fürchte, daher eine ausgeprägte psychische Dekompensation zeige und die Beschwerdeführerin 2 im Rah- men der drohenden Ausschaffung Suizidgedanken habe (vgl. Austrittsbe- richte der E._______ vom 10. Juni 2024 und des H._______ vom 11. Juli 2024, medizinische Fragestellung des H._______ vom 15. August 2024). Die gesundheitliche Situation ist im Übrigen nicht derart gravierend, als dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands rechnen müssten. So ist den Austrittsberichten der E._______ vom

E. 5.2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im ordentlichen Verfahren im Zusammenhang mit der geltend gemachten Sehbehinderung des Be- schwerdeführers 1 ausgeführt, diese Beeinträchtigung stelle kein medizi- nisch bedingtes Vollzugshindernis dar; es sei auch nicht davon auszuge- hen, dass ihm diese Sehbehinderung eine weitere Erwerbstätigkeit verun- möglichen würde, zumal er bis zur Ausreise gearbeitet habe (vgl. Urteil D-641/2024 E. 9.3.2). Seit Erlass dieses Urteils dürfte es zu keiner wesent- lichen Verschlechterung der Sehfähigkeit gekommen sein, zumal solches im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht wird.

E. 5.2.4 Das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ist auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu verneinen, zumal die Beschwerde- führenden als Familie in die Türkei zurückkehren können und angesichts des erst seit dem 13. Dezember 2023 bestehenden Aufenthalts in der Schweiz auch nicht von einer fortgeschrittenen Integration und Verwurze- lung der Kinder hierzulande auszugehen ist. In Anbetracht der guten

D-7045/2024 Seite 11 medizinischen Versorgung in der Türkei darf im Übrigen davon ausgegan- gen werden, dass dort im Bedarfsfall auch für die Kinder angemessene Behandlungs- und Betreuungsangebote verfügbar sind. Abgesehen davon dürften die in der Heimat lebenden Verwandten den Beschwerdeführenden bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützend zur Seite stehen (vgl. bereits angefochtene Verfügung, S. 6).

E. 5.2.5 Der Vorhalt in der Beschwerde, es stelle einen Verstoss gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit dar, wenn Menschen unter Bedingungen weggewiesen würden, die ein Überleben in Sicherheit und ohne zusätzli- chen Schaden kaum möglich machten, erweist sich als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie erwähnt – eine existenzielle Notlage der Beschwerdeführenden in der Türkei verneint. Den soeben gemachten Ausführungen zufolge hat sich an dieser Einschätzung seit dem Erlass des entsprechenden Urteils nichts geändert, weshalb nicht ersichtlich ist, inwie- fern der angefochtene Entscheid unverhältnismässig sein sollte.

E. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar zu bezeichnen.

E. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist – ungeachtet dessen, dass die Flücht- lingseigenschaft im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht mehr Prüfungsgegenstand ist – darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh- renden auch aus dem auf Beschwerdeebene geäusserten Wunsch, ihre ethnische und konfessionelle Zugehörigkeit sei bei der Entscheidung über eine Wegweisung in die Türkei angemessen zu berücksichtigen, nichts für sich ableiten können. Das SEM hat in diesem Zusammenhang im ordentli- chen Asylverfahren zu Recht festgehalten, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe (vgl. Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 [SEM-act. 28, S. 9], vgl. diesbe- züglich auch statt vieler: Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 7.2 m.H.). 6. Nach dem Gesagten ist eine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne nach- träglich eingetretene erheblich veränderte Sachlage, an welche die rechts- kräftige Verfügung vom 18. Januar 2024 anzupassen wäre, zu verneinen. Das SEM hat somit das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Weder der Bericht der Menschenrechtsorganisation (…) vom 8. August

D-7045/2024 Seite 12 2024 noch die Unterstützungsschreiben vom 26. Juli 2024, 19. und 22. Au- gust 2024 vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, stellt kein Verfahrensmangel dar. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung kommt damit nicht in Betracht, weshalb der entspre- chende Eventualantrag abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 9. Dezember 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7045/2024 Seite 13

E. 6 Nach dem Gesagten ist eine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne nachträglich eingetretene erheblich veränderte Sachlage, an welche die rechtskräftige Verfügung vom 18. Januar 2024 anzupassen wäre, zu verneinen. Das SEM hat somit das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Weder der Bericht der Menschenrechtsorganisation (...) vom 8. August 2024 noch die Unterstützungsschreiben vom 26. Juli 2024, 19. und 22. August 2024 vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, stellt kein Verfahrensmangel dar. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung kommt damit nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 9. Dezember 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Juni 2024 und des H._______ vom 11. Juli 2024 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Verlauf von akuten Suizidhandlungen und -gedanken besser habe distanzieren können und am 30. Mai 2024 in die bestehenden Verhältnisse habe austreten können beziehungsweise die Beschwerdeführerin 2 am 11. Juli 2024 in gut stabilisiertem psychischem Zustand und gegenseitigem Einverständnis, bei fehlender akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung ausgetreten sei. Aufgrund der stationären Be- handlungen – welche bereits sechs beziehungsweise acht Monate zurück- liegen – ist im Resultat keine rechtserhebliche Veränderung des gesund- heitlichen Sachverhalts zu erkennen. Abgesehen davon sind die vorliegen-

D-7045/2024 Seite 10 den psychischen Probleme in der Türkei ohne Weiteres behandelbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Er- krankungen in der Türkei aus. Landesweit existieren psychiatrische Ein- richtungen und es stehen ebenso Psychopharmaka zur Verfügung. Insbe- sondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtun- gen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 8.4.5.1; E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 mit Hinweis auf das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3; D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3; E-4483/2023 vom 19. No- vember 2024 E. 9.3.7). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, bei Bedarf eine allfällige psychiatrische Behandlung in der Türkei in Anspruch zu nehmen. Nötigenfalls steht ihnen die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie- rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Hinsichtlich einer allfälligen Suizidali- tät gilt es festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Rechtspre- chung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnah- men zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3 m.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7045/2024 Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

1. A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau

2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 13. Dezember 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-641/2024 vom 22. Februar 2024 ab. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 1. Mai 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das SEM und ersuchten um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihren dannzumaligen stationären Aufenthalt bei E._______ hingewiesen. Der Beschwerdeführer 1 habe wiederholt Selbstmordversuche unternommen. Die schweren gesundheitlichen Probleme der Eltern würden auch die Gesundheit und die normale Entwicklung ihrer minderjährigen Kinder bedrohen. Im Falle einer Wegweisung wären der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 nicht in der Lage, sich angemessen um ihre Kinder zu kümmern. Es gebe in der Türkei auch keine andere Person, die diese Aufgabe übernehmen könnte. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 um Analphabeten handle und der Beschwerdeführer 1 an F._______ leide und stark sehbehindert sei, was zu einer starken sozialen Isolation in der Türkei geführt habe. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme seien - auch im Hinblick auf das Kindeswohl - erfüllt. B.c Die Beschwerdeführenden reichten dem SEM im Verlauf dieses Wiedererwägungsverfahrens folgende Beweismittel ein:

- Medizinische Akten des Bundesasylzentrums (BAZ) G._______ sowie Laborresultate und EKG-Aufzeichnungen betreffend den Beschwerdeführer 1, datierend bis einschliesslich April 2024,

- medizinische Fragestellung der Abteilung Stationäre Psychiatrie des H._______ vom 15. August 2024 betreffend den Beschwerdeführer 1,

- medizinische Akten des BAZ G._______, des (...) und der E._______ sowie Röntgenbefunde und Laborresultate betreffend die Beschwerdeführerin 2, datierend bis einschliesslich April 2024,

- medizinische Akten des BAZ G._______ betreffend die Beschwerdeführerin 4, datierend bis einschliesslich April 2024,

- medizinische Akten des BAZ G._______ und der E._______ betreffend den Beschwerdeführer 3, datierend bis einschliesslich April 2024,

- Bericht der Menschenrechtsorganisation (...), betreffend die Beschwerdeführerin 2, vom 8. August 2024,

- Unterstützungsschreiben vom 26. Juli 2024, 19. und 22. August 2024. B.d Mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 18. Januar 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 7. November 2024 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, eventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren zwei Vollmachten, der angefochtene Entscheid, ein Bericht der E._______ vom 26. März 2024 zu einem Triagegespräch vom 18. März 2024 (betreffend die Beschwerdeführerin 4), ein Austrittsbericht der E._______ vom 10. Juni 2024 (betreffend den Beschwerdeführer 1), ein Medikamentenrezept vom 10. Juli 2024 (betreffend die Be-schwerdeführerin 2), ein Austrittsbericht des H._______, Stationäre Psychiatrie, vom 11. Juli 2024 (betreffend die Beschwerdeführerin 2), die bereits dem SEM eingereichte medizinische Fragestellung des H._______ vom 15. August 2024 (betreffend den Beschwerdeführer 1), Austritts-berichte der E._______ vom 30. August 2024 (betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4) und ein Medikationsplan vom 23. Oktober 2024 (betreffend den Beschwerdeführer 1) beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin setzte am 8. November 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hob den einstweiligen Vollzugsstopp vom 8. November 2024 auf. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 9. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 9. Dezember 2024 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 3.3 Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 1. Mai 2024 richtigerweise - und entsprechend ihrem Ersuchen - als einfaches Wieder-erwägungsgesuch entgegengenommen. Zudem hat das SEM die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Prüfungsgegenstand ist folglich die Frage, ob das SEM zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung führen würden, und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 5). 4. 4.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) könne vorliegend nicht angewandt werden, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ferner sei - auch wenn die bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 vorliegenden psychischen Belastungen zu bedauern seien - eine Posttraumatische Belastungsstörung oder Depression in der Regel nicht lebensbedrohlich. Aufgrund der Aktenlage und der ärztlichen Unterlagen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden, so etwa durch Begleitung durch medizinisches Fachpersonal. Aufgrund der ärztlichen Behandlung in der Schweiz könne einer allenfalls erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei demnach zum heutigen Zeitpunkt als zulässig zu erachten. Im Weiteren verfüge die Türkei über eine sehr gute Gesundheitsversorgung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme in der Türkei behandelt werden könnten und den Beschwerdeführenden bei Bedarf eine entsprechende Behandlung, auch eine medikamentöse, faktisch zugänglich sei. Die Belastung der Kinder werde angesichts der gesundheitlichen Situation ihrer Eltern keinesfalls in Abrede gestellt, dennoch sei angesichts der guten Gesundheitsversorgung in der Türkei davon auszugehen, dass dort auch eine angemessene Behandlung und allenfalls psychologische Betreuung der Kinder verfügbar sei. Zudem würden gemäss den Angaben im ordentlichen Asylverfahren nahe Verwandte der Beschwerdeführenden, zu denen sie Kontakt pflegen würden, in (...), (...) und (...) leben, sodass von einem tragfähigen sozialen Netzwerk in der Türkei auszugehen sei, welches bei der Betreuung der Kinder zusätzliche Unterstützung leisten könnte. Auch die weiteren geltend gemachten Einschränkungen (Analphabetismus, F._______ und starke Sehbehinderung) würden einem Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht entgegenstehen. Der Vollständigkeit halber sei auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 und im Urteil des BVGer vom 22. Februar 2024 zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei demzufolge zumutbar. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird ergänzend zu den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch dargelegt, den Beschwerdeführenden sei während ihres einjährigen Aufenthalts in (...) klar geworden, dass sie dort nicht mehr länger leben könnten, weil der Beschwerdeführer 1 sozial völlig isoliert und polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen sei. Daher sei (...), woher sie stammen würden, die einzige Stadt, in der sie bei einer Rückkehr in die Türkei wieder leben könnten, allerdings handle es sich dabei um eine der Städte, welche vom Erdbeben vom 6. Februar 2023 am stärksten betroffen worden seien. Zudem könnten sie aufgrund ihrer gesundheitlich bedingten Vulnerabilität nicht dort leben. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei sei zu verneinen. Für die Beschwerdeführenden 3 und 4, die bereits durch den schlechten Gesundheitszustand ihrer Eltern belastet seien, wäre eine Wegweisung aus der Schweiz traumatisch. Sie würden sich in einer vom Erdbeben verwüsteten Stadt wiederfinden, wo sich weder ihre kranken Eltern noch sonst jemand um sie kümmern könnte. Dass die Vorinstanz vom Vorhandensein einer angemessenen Behandlung und psychologischen Betreuung für Kinder in der Türkei ausgehe, sei nicht statthaft, im Sinne des Kindeswohls sei Schaden abzuwenden, bevor er eintrete. Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei würde daher gegen den Grundsatz des Kindeswohls verstossen. Ausserdem werde das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt, wenn Menschen unter Bedingungen weggewiesen würden, die ein Überleben in Sicherheit und ohne zusätzlichen Schaden kaum möglich machten. Hervorzuheben sei auch, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Kurden alevitischen Glaubens handle. 5. 5.1 Aufgrund der Akten und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückschiebung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2 5.2.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 5.2.2 Im Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Vollzug der Wegweisung in eine der vom schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) nicht generell unzumutbar sei und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen sei. Falls sich die Rückkehr im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweise, wäre in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. a.a.O., E. 11.3). 5.2.2.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz (...), wo sie - bis auf einen einjährigen Aufenthalt in (...) - stets gelebt haben (vgl. Anhörungsprotokolle im ordentlichen Asylverfahren, SEM-act. 23 F7 und SEM-act. 24, S. 2 F6f.). Die Frage, ob sie in irgendeiner Weise vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffen gewesen seien, verneinten sie (vgl. SEM-act. 24 F31). Ausserdem verfügen sie über ausreichend Arbeitserfahrung und können in der Türkei auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. Urteil D-641/2024 E. 9.3.2). Ihre finanzielle Situation bezeichneten sie als gut (vgl. SEM-act. 23 F31; SEM-act. 24 F12). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Da die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch keine persönlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Erdbeben vom Februar 2023 geltend machten, war das SEM nicht gehalten, sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das vom Erdbeben betroffene Gebiet auseinanderzusetzen, umso weniger, als das Bundesverwaltungsgericht bereits im ordentlichen Asylverfahren zum Schluss kam, nichts weise auf eine existenzielle Notlage bei einer Rückkehr hin (vgl. Urteil D-641/2024 E. 9.3.2). 5.2.2.2 Falls die Beschwerdeführenden nicht nach (...) zurückkehren möchten, steht es ihnen offen, sich in (...) niederzulassen, wo sie vor der Ausreise ein Jahr verbracht und einen Laden geführt haben (vgl. SEM-act. 23 F7/8; SEM-act. 24 F9/10). Ausserdem haben sie mit dem Umzug von (...) nach (...) (vgl. SEM-act. 23 F7; SEM-act. 24 F8) eine gewisse Anpassungsfähigkeit gezeigt, weshalb es ihnen auch möglich sein dürfte, sich in (...) niederzulassen, wo mehrere Geschwister des Beschwerdeführers 1 leben (vgl. SEM-act. 23 F39). 5.2.3 5.2.3.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass im ordentlichen Asylverfahren keinerlei psychische Beschwerden geltend gemacht wurden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. So wurde in der damaligen Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2024 in gesundheitlicher Hinsicht einzig auf die Sehbehinderung des Beschwerdeführers 1 hingewiesen, die es ihm verunmögliche, eine andere Stelle zu finden. Der Umstand, dass erst im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren psychische Probleme aufgeworfen und mittels diverser medizinischer Unterlagen belegt werden, lässt darauf schliessen, dass die psychischen Probleme hauptsächlich mit der drohenden Rückschaffung in die Türkei begründet sind. Den Akten ist in diesem Zusammenhang denn auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 vor der Rückkehr in die Türkei fürchte, daher eine ausgeprägte psychische Dekompensation zeige und die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der drohenden Ausschaffung Suizidgedanken habe (vgl. Austrittsberichte der E._______ vom 10. Juni 2024 und des H._______ vom 11. Juli 2024, medizinische Fragestellung des H._______ vom 15. August 2024). Die gesundheitliche Situation ist im Übrigen nicht derart gravierend, als dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands rechnen müssten. So ist den Austrittsberichten der E._______ vom 10. Juni 2024 und des H._______ vom 11. Juli 2024 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Verlauf von akuten Suizidhandlungen und -gedanken besser habe distanzieren können und am 30. Mai 2024 in die bestehenden Verhältnisse habe austreten können beziehungsweise die Beschwerdeführerin 2 am 11. Juli 2024 in gut stabilisiertem psychischem Zustand und gegenseitigem Einverständnis, bei fehlender akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung ausgetreten sei. Aufgrund der stationären Behandlungen - welche bereits sechs beziehungsweise acht Monate zurückliegen - ist im Resultat keine rechtserhebliche Veränderung des gesundheitlichen Sachverhalts zu erkennen. Abgesehen davon sind die vorliegen-den psychischen Probleme in der Türkei ohne Weiteres behandelbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei aus. Landesweit existieren psychiatrische Einrichtungen und es stehen ebenso Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 8.4.5.1; E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 mit Hinweis auf das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3;D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, bei Bedarf eine allfällige psychiatrische Behandlung in der Türkei in Anspruch zu nehmen. Nötigenfalls steht ihnen die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Hinsichtlich einer allfälligen Suizidalität gilt es festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3 m.H.). 5.2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im ordentlichen Verfahren im Zusammenhang mit der geltend gemachten Sehbehinderung des Beschwerdeführers 1 ausgeführt, diese Beeinträchtigung stelle kein medizi-nisch bedingtes Vollzugshindernis dar; es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm diese Sehbehinderung eine weitere Erwerbstätigkeit verunmöglichen würde, zumal er bis zur Ausreise gearbeitet habe (vgl. UrteilD-641/2024 E. 9.3.2). Seit Erlass dieses Urteils dürfte es zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Sehfähigkeit gekommen sein, zumal solches im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht wird. 5.2.4 Das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ist auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu verneinen, zumal die Beschwerdeführenden als Familie in die Türkei zurückkehren können und angesichts des erst seit dem 13. Dezember 2023 bestehenden Aufenthalts in der Schweiz auch nicht von einer fortgeschrittenen Integration und Verwurzelung der Kinder hierzulande auszugehen ist. In Anbetracht der guten medizinischen Versorgung in der Türkei darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass dort im Bedarfsfall auch für die Kinder angemessene Behandlungs- und Betreuungsangebote verfügbar sind. Abgesehen davon dürften die in der Heimat lebenden Verwandten den Beschwerdeführenden bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützend zur Seite stehen (vgl. bereits angefochtene Verfügung, S. 6). 5.2.5 Der Vorhalt in der Beschwerde, es stelle einen Verstoss gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit dar, wenn Menschen unter Bedingungen weggewiesen würden, die ein Überleben in Sicherheit und ohne zusätzlichen Schaden kaum möglich machten, erweist sich als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie erwähnt - eine existenzielle Notlage der Beschwerdeführenden in der Türkei verneint. Den soeben gemachten Ausführungen zufolge hat sich an dieser Einschätzung seit dem Erlass des entsprechenden Urteils nichts geändert, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid unverhältnismässig sein sollte. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist - ungeachtet dessen, dass die Flüchtlingseigenschaft im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht mehr Prüfungsgegenstand ist - darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden auch aus dem auf Beschwerdeebene geäusserten Wunsch, ihre ethnische und konfessionelle Zugehörigkeit sei bei der Entscheidung über eine Wegweisung in die Türkei angemessen zu berücksichtigen, nichts für sich ableiten können. Das SEM hat in diesem Zusammenhang im ordentlichen Asylverfahren zu Recht festgehalten, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe (vgl. Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 [SEM-act. 28, S. 9], vgl. diesbezüglich auch statt vieler: Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 7.2 m.H.).

6. Nach dem Gesagten ist eine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne nachträglich eingetretene erheblich veränderte Sachlage, an welche die rechtskräftige Verfügung vom 18. Januar 2024 anzupassen wäre, zu verneinen. Das SEM hat somit das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Weder der Bericht der Menschenrechtsorganisation (...) vom 8. August 2024 noch die Unterstützungsschreiben vom 26. Juli 2024, 19. und 22. August 2024 vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, stellt kein Verfahrensmangel dar. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung kommt damit nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 9. Dezember 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: