Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Mai 2025 E. 9.3.2 ausgeführt – dem Wegweisungsvollzug, was nach wie vor gilt, nicht entgegensteht, dass angesichts des erst seit dem 15. Juli 2023 bestehenden Aufenthalts in der Schweiz nicht von einer fortgeschrittenen Integration und Verwurze- lung der Kinder hierzulande ausgegangen werden kann, dass abgesehen davon die zahlreichen in der Türkei lebenden Verwandten den Beschwerdeführenden unterstützend – insbesondere auch bei der Be- treuung ihrer Kinder – zur Seite stehen dürften, dass angesichts der guten medizinischen Versorgung in der Türkei davon ausgegangen wird, dass dort im Bedarfsfall auch für die Beschwerdefüh- rerin 2 und die beiden Kinder angemessene Behandlungs- und Betreu- ungsangebote verfügbar sind, dass nach dem Gesagten keine nachträglich eingetretene erhebliche Ver- änderung der Sachlage vorliegt und das SEM das Wiedererwägungsge- such somit zu Recht abgewiesen und seine Verfügung vom 21. Februar 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt hat, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 13. November 2025 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, womit der am 14. November 2025 angeordnete provisorische Vollzugs- stopp dahinfällt,
D-8734/2025 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-8734/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8734/2025 Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien
1. A_______, geboren am (...),
2. B_______, geboren am (...),
3. C_______, geboren am (...),
4. D_______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Derya Özgül, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 15. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2024 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1853/2024 vom 12. Mai 2025 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2025 mit einer als «Mehrfachgesuch- Asyl aus medizinischen Gründen» bezeichneten Eingabe an das SEM gelangten, dass zur Begründung auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 hingewiesen und geltend gemacht wurde, die humanitäre und medizinische Lage in der Türkei sei derart instabil, dass eine neue Überprüfung angezeigt sei, nachdem der Beschwerdeführer 1 wieder vermehrt an (...), hervorgerufen durch die Ungewissheit und Angst vor einer Verhaftung, leide, dass ihm vom Arzt die Medikamente (...) und (...) verschrieben worden seien und eine Unterbrechung der laufenden medizinischen Behandlung in der Schweiz im Falle eines Wegweisungsvollzugs zu einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führen würde, weshalb ein Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren sei, dass der Eingabe der Beschwerdeführenden keine Beweismittel beilagen, jedoch ein aktueller Arztbericht in Aussicht gestellt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 - eröffnet am 14. Oktober 2025 - das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 21. Februar 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 13. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen sich für die weiteren Abklärungen zuständig zu erklären; eventuell sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass sie zudem um Beizug der Verfahrensakten sämtlicher Familienangehörigen der Beschwerdeführenden, namentlich des Onkels des Beschwerdeführers 1 (...) sowie der beiden Söhne der Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung, die Eröffnungsbestätigung sowie ein medizinisches Repetierrezept vom 17. September 2025 beilagen (alles in Kopie), dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 14. November 2025 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 17. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2`000.- zugunsten der Gerichtskasse zu bezahlen, dass der eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- am 17. Dezember 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse einging, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, das Bundesverwaltungs-gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgender Ausnahme - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) bezweckt und ein solches Gesuch der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 13. November 2025 zurecht als einfaches Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG entgegengenommen hat, da die Beschwerdeführenden nachträglich eingetretene Tatsachen betreffend den Wegweisungsvollzug vorbrachten, nämlich den verschlechterten (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 sowie eine akute Instabilität der familiären Situation, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich darauf beschränkt, zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist oder nicht, mit anderen Worten, ob eine erhebliche Veränderung der Sachlage dazu führt, dass Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, dass demnach die bereits rechtskräftig entschiedene Frage betreffend die Gewährung von Asyl vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung ausführt, aus den Akten gehe hervor, dass es sich bei der (...) um eine bereits in der Türkei vorbestandene und dort erfolgreich behandelte Erkrankung handle, die Türkei verfüge über ein funktionierendes und ausgebautes Gesundheitssystem und die medizinische Gesundheitsversorgung sei gewährleistet, dies umfasse auch die Behandlung komplexer physischer Krankheiten, zudem seien die dem Beschwerdeführer 1 aktuell verschriebenen Medikamente in der Türkei - auch in Form von Generika - erhältlich, sodann liege es am behandelnden Arzt die Kontinuität der medikamentösen Behandlung während der Reise und in einer ersten Phase nach Ankunft in der Türkei sicherzustellen, allenfalls könne medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 93 AsylG beantragt werden, dass nach dem Gesagten kein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliege, da sich der Beschwerdeführer 1 nicht in einem fortgeschrittenen und terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde sowie nicht von einer Unterbrechung der medikamentösen Behandlung bei einer Wegweisung in die Türkei die Rede sein könne, womit keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. Februar 2024 beseitigen könnten, dass die Beschwerdeführenden dem in der Beschwerde entgegnen, der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers 1 mache trotz wiederholter Aufforderung keine Bemühungen, einen Arzt- beziehungsweise Verlaufsbericht zu erstellen, weshalb das SEM den Arzt zur rechtskonformen und umfassenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Beachtung der Untersuchungspflicht direkt hätte kontaktieren müssen, dass sich der (...) Zustand des Beschwerdeführers 1 deutlich verschlimmert habe und er seit dem 17. September 2025 zusätzlich (...) gegen (...) einnehme, dass sein (...) Zustand für die Familie eine akute Belastungssituation darstelle, die in häuslicher Gewalt eskaliert sei, weshalb der Beschwerdeführer 1 die Familienunterkunft verlassen habe und einem Hausverbot von drei Wochen unterliege und die familiäre Situation aktuell nicht stabil genug sei, sich ausschliesslich auf die Behandlung der (...) des Beschwerdeführers 1 zu konzentrieren und daher die medizinische Notwendigkeit im Zusammenhang mit humanitärem Schutz klar vorliege, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind und die Beschwerdeführenden diesen in der Beschwerdebegründung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt haben, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 keinen Arztbericht einzureichen vermag, obwohl er den behandelnden Arzt angeblich darum gebeten hat, noch nicht wie geltend gemacht auf eine mangelnde Abklärung des (medizinischen) Sachverhalts, sondern ebenso gut darauf schliessen lassen könnte, dass der behandelnde Arzt die gesundheitlichen Beschwerden als nicht gravierend erachtet, dass zudem im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 VwVG) von den juristisch vertretenen Beschwerdeführenden hätte erwartet werden dürfen und es ihnen jederzeit offen gestanden hätte, bei relevanten Gesundheitsbeschwerden einen anderen Arzt zu konsultieren beziehungsweise eine Zweitmeinung einzuholen, dass schliesslich nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführenden aus den Akten ihrer Familienangehörigen in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ihren Gunsten ableiten könnten, weshalb auf einen Beizug der Akten mangels Entscheidrelevanz verzichtet wird, dass vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung die in Aussicht gestellten Beweismittel zum angeblich hängigen Strafverfahren der Söhne nicht abzuwarten sind, dass demnach das SEM nicht gehalten gewesen ist, weitere Abklärungen zu treffen, und der Sachverhalt auch zum gegebenen Zeitpunkt als erstellt zu erachten ist, dass folglich kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist, dass sodann das SEM zutreffend festgehalten hat, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet sei und die Türkei über ein funktionierendes und ausgebautes Gesundheitssystem verfüge, dass demnach auch eine (wieder aufgetretene) Epilepsie - den Angaben im Wiedererwägungsgesuch zufolge ausgelöst durch eine bevorstehende Rückkehr - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde - in der Türkei ohne weiteres behandelbar ist, zumal der Beschwerdeführer 1 gemäss eigener Angaben deswegen in der Türkei bereits erfolgreich in Behandlung gewesen ist (vgl. Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers 1 vom 28. August 2023 F 37), dass - auch wenn die «KI Abfrage» des SEM als Quellenangabe nicht dem zu erwartenden Recherchestandard entspricht - das SEM zutreffend festhielt, dass auch die benötigten Medikamente in der Türkei erhältlich seien, was bezeichnenderweise auf Beschwerdeebene auch nicht (mehr) in Frage gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer 1 zur Überbrückung ausserdem die Möglichkeit hat, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von (Reserve-)Medikamenten) zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2), dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten (...) Probleme des Beschwerdeführers 1 nichts am rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug ändern, zumal das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit (...) Erkrankungen in der Türkei ausgeht und ebenso (...) zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer 1 deshalb zuzumuten ist, bei Bedarf eine allfällige (...) Behandlung in der Türkei in Anspruch zu nehmen, dass insgesamt betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben sind, dass auch die behauptete angespannte familiäre Situation und die geltend gemachte räumliche Trennung der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu keinem anderen Ergebnis führen, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug zu einer psychischen Belastung und in der Folge vorübergehend zu familiären Spannungen führen kann, dass vorliegend aber daran zu zweifeln ist, dass erhebliche beziehungsweise dauerhafte familiäre Probleme vorliegen, zumal die Beschwerdeführenden weder im ordentlichen Asylverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren über eheliche Probleme berichtet hatten und sie auch keinerlei diesbezügliche Beweismittel eingereicht haben, dass unbesehen davon darauf hinzuweisen ist, dass häusliche Gewalt auch in der Türkei Schutz bei den Behörden finden würde (vgl. Urteil des BVGer E-1294/2023 vom 5. November 2025 E. 6.1.3 m.w.H.), dass ferner auch das Kindeswohl - wie bereits im Urteil D-1853/2024 vom 12. Mai 2025 E. 9.3.2 ausgeführt - dem Wegweisungsvollzug, was nach wie vor gilt, nicht entgegensteht, dass angesichts des erst seit dem 15. Juli 2023 bestehenden Aufenthalts in der Schweiz nicht von einer fortgeschrittenen Integration und Verwurzelung der Kinder hierzulande ausgegangen werden kann, dass abgesehen davon die zahlreichen in der Türkei lebenden Verwandten den Beschwerdeführenden unterstützend - insbesondere auch bei der Betreuung ihrer Kinder - zur Seite stehen dürften, dass angesichts der guten medizinischen Versorgung in der Türkei davon ausgegangen wird, dass dort im Bedarfsfall auch für die Beschwerdeführerin 2 und die beiden Kinder angemessene Behandlungs- und Betreuungsangebote verfügbar sind, dass nach dem Gesagten keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt und das SEM das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen und seine Verfügung vom 21. Februar 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt hat, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 13. November 2025 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, womit der am 14. November 2025 angeordnete provisorische Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: